1280

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreifoen des

eidgenössischen Militärdeparteraentes an die Kantonsregierungen betreffend die Ahndung der missbräuchlichen Benützung des Militärkontrollnummernschildes.

(Vom

24. Oktober 1944.)

Herr Präsident!

Sehr geehrte Herren Begierungsräte !

In letzter Zeit haben sich die Fälle von Privatfahrten mit stellungspflichtigen Motorfahrzeugen mit den militärischen Konfcrollnummernschildern, doch ohne Fahr- oder Stellungsbefehl der militärischen Instanzen, gehäuft. Es kommt oft vor, dass diese Fälle durch die kantonalen Eichter bzw. Polizeistellen den militärischen Instanzen gemeldet und dem Armeekommando, Sektion Mobilmachung, zur Weiterbehandlung und sogar zur Erledigung überwiesen werden.

Im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement sind wir der Auffassung, dass die missbràuchliche Benutzung des Militärkontrolhiummernschildes zu privaten Fahrten nicht unter Art. 73 des Militärstrafgesetzes fällt und daher keinen Tatbestand des Militärstrafrechtes bildet.

Das Fahren mit Stellungspflichtigen Motorfahrzeugen unter Verwendung des militärischen Kontrollnmmnernschildes ohne Fahr- oder Stellungsbefehl stellt lediglich ein Vergehen gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr dar und sollte also unter Art. 61, Absatz l, und Art. 63, Absatz 3, dieses Gesetzes fallen. Zur Strafverfolgung dieser Vergehen sind gemäss Art. 67, Absatz l, des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr die Kantone zuständig, und es bedarf keiner Meldung an das Armeekommando.

Eine Meldung an das Armeekommando, Sektion Mobilmachung, hat lediglich in denjenigen Fällen zu erfolgen, in welchen festgestelltermassen die Halter neben der missbräuchlichen Benützung des Militàrkontrollnummernschildes bei ihren Fahrten ohne Bewilligung armee-eigenen Treibstoff verwendet

1281 haben. Es wird dann geprüft, welchem Delikt das Hauptgewicht zukommt, und das Delegationsverfahren des Art. 221 des Militärstrafgesetzbuches eingeleitet.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Begierungsräte, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 24. Oktober 1944.

Eidgenössisches Militärdepartement: Kobelt.

5446

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verheben worden:

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A. Diplomierter Arn Walter, in Zürich Aeschlimann Paul, in Neuenburg Baumann Walter, in Zürich Blanc Henri, in Zürich Blum Karl, in Thalwil Brunner Heinrich, in Zürich Frey Jean, in Lausanne Gloor Ernest, in Zürich Hoessli Michael, in Zürich Hug Hermann, in Dietikon

B. Diplomierter 1. Aerne Jakob, in Rorschach 2. Bachmann Hans, in Zürich 3. Bärtschi Max, in Umiken 4. Baettig Alfred, in Reinach 5. Bründler Max, in Luzern 6. Dormont Charles, in Turgi 7. Egg Max, in Thalwil 8. Egloff Walter, in Horgen 9. Erne Oskar, in Kleindöttingen 10. Felder Paul, in Zürich 11. Flüekiger Werner, in Genf 12. Fornallaz Albert, in Oron-la-Ville 13. Fuchs Karl, in Basel 14. Gurtner Ernst, in Dürrenast/Thun, 15. Hablützel Emil, in Stäfa 16. Henz Albert, in Altdorf 17. Hosmann Ernst, in Bütschwil 18. Keller Emil, in Oberägeri 19. Krummenacher Robert, in Baden Bundesblatt. 96. Jahrg. Bd. I.

Bücherexperte.

11. Käslin René, in Zürich 12. Kuffer WiUy, in Basel 13. Lucain Alfred, in Genf 14. Matthey Charles, in Genf 15. Rotzler Albert, in Basel 16. Ryf Ernst, in Bern 17. Ryser Werner, in Genf 18. Saby Georges, in Genf 19. Wahlen Paul, in Zürich Herrencoiffeur.

20. Kühn Willi, in Erstfeld 21. Magnin Henri, in Genf 22. Müller Arthur, in Rüschlikon 23. Müller Maurice, in Ste-Croix 24. Murbach Emil, in Gächlingen 25. Obermayer Alfons, in Bauma 26. Peter Jean, in Herrliberg 27. Saluz Josef, in Domat/Ems 28. Schneebele Hermann, Zürich 29. Schnyder Hubert-Marius, in Genf 30. Schwager Kurt, in Ölten 31. Sommer Kurt, in Basel 32. Thoerig Max, in Genf 33. Voisin Raoul, in Les Geneveys s. Coffrane 34. Walder Fritz, in Luzern 35. Wehrli Emil, in La Tour-de-Peilz 36. Zürcher Ernst, in Zürich 87

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C. Diplomierter Damencoiîfenr.

Baud Pierre, in Genf 12. Hofer Robert, in Vevey Baumann Ernst, in Arbon 13. Käppeli Karl, in Wädenswil 14. Leuthold Charles, in Genf Buchholz Leopold, in Genf Gabriel André, in Genf 15. Naef Jean, in Genf 16. North Edouard, in Genf Galley Charles, in Luzern 17. Rochat Robert, in Genf Gallinella Roland, in Genf 18. Rösli Alwin, in Grafstal Gamma Cari, in Zürich 19. Utz Adolf-Mario, in Schwyz Gasser Marcel-Albert, in Genf 20. Vollbrecht Ernest, in Genf Gerber Werner, in Genf 21. Zuber Josef, in Wil (St. Gallen) Gross Erwin, in Luzern Haller Emil, in Luzern

D. Diplomierte Coiffeuse.

1. Bahnmüller Elise Frl., in Wallisellen 7. Golay Yvonne Frl., in Genf 2. Beetschen-Rochat Solange Frau, in 8. Hermann Tilly Frl., in Winterthur Lausanne 9. Hürlimann Anna Frl., in Wil (Sankt Gallen) 3. Bitterli Ciaire Frl., in Zürich 4. Fiderer Lotti Frl., in Zürich 10. Lötscher-Kutschera Marta Frau, in 5. Fleischmann Emmy Frl., in Zürich Luzern 6. Gilliéron Eglantine Yvonne Frl., in Genf

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E. Diplomierter Elektro-Installateur.

Bernet Peter, in Landquart 7. Reck Karl, in Zürich Carrière Rene, in Genf 8. Salaroli Werner, in Solothurn Felix Jean, in Goldach 9. Schwarz Eugen, in Amriswil Friedli Fritz, in Derendingen 10. Vollenweider Emil, in Kempten Meier Carl, in Zürich 11. Weiss Max, in Rapperswil (St. Gallen) Peter Ernst, in Grossaffoltern 12. Willi Jakob, in Rebstein F. Karosseriesattlermeister.

1. Marti Theo, in Bern

2. Widmer Ernst, in Ölten G. Reiseartikelsattlermeister.

1. Mischler Werner, in Bern

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H. Sattlermeister.

9. Pfeuti Paul, in St-Prex Andrié William, in St. Immer 10. Rapin William, in Payerne Barbey Paul, in Nyon Beausire Marcel, in Romanel 11. Schenk Friedrich, in Zürich 12. Steuri Ferdinand, in Biglen Dutoit René, in Moudon Janz Maurice, in Carouge-Genf 13. Studer Hans, in Grafenried Jotterand Constant, in Bière 14. Weber Charles-André, in La ChauxKünzler Ernst, in Matzingen de-Fonds Pache Fabio, in Cudrefin

1283 J. Sattler-Tapezierermeister.

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Bill Ernst, in Wabern bei Bern Durussel Arnold, in St-Cierges Gut Jakob, in Watt (Zürich) Hengartner Georges, in Wettingen Heppler Jakob, in Berg (Thurgau) Kradolfer Paul, in Mullheim Lamprecht Karl, in Zürich Moser Fritz, in Turgi Müller Otto, in Affeltrangen

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Peter Jakob, in Chur Pf affli Eudolf, in Trimbach-Olten Pittet Maxime, in Le Locle Schenker Hermann, in Walterswil Schwarz Walter, in Eglisau Spirig August Joseph, in St. Gallen Süss Ernst, in Zürich-Albisrieden Uetz Walter, in Spiez

E. Schuhmachermeister.

1. Dammann Josef, in Genf 2. Leuenberger David, in Zürich

3. Meier Arnold, in Bern 4. Splichel Werner, in Zürich

L. Schneidermeister.

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Ammann Arnold, in St. Gallen Bernold Kurt, in Turgi Bieri Walter, in Zürich Bögli Ernst, in Ober-Winterthur Bonaglia Enrico, in Lugano Bonaglia Orfeo, in Lugano Corrodi Karl, in Effretikon Epprecht Ernst, in Zürich Fischer Willy, in Meisterschwanden Gremaud Joseph, in Zürich von Gunten Emil, in Durrenast Haas Alois, in Zürich Hàfeli Paul, in Zürich Halbenleib Erwin, in Pràgelz Hangartner Alois, in Zürich Jost Alfred, in Breit Breitenegg-Wynigen

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Krüttli Hans, in Niedererlinsbach Kupfer Rudolf, in Gelterkinden Laschinger Georg, in Arosa Liechti Willy, in Lausanne Luini Emilio, in Aarau Meierhans Werner, in Klingnau Oesch Stefan, in Zürich Rehmund Herbert, in Bremgarten (Aargau) Bellstab Walter, in Zürich Stalder Ernst, in Miécourt Tschabold Senar, in Steffisburg Ueltschi Fritz, in Basel Walter Oskar, in Neuhausen Wolfensberger Heinrich, in Zürich

M. Schlossermeister.

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Bergmaier Walter, in Basel Grab Alois, in Kotenthurm Märchy Kaspar, in Schwyz Preiswerk Lukas, in Basel

5. Rothenfluh Anton, in Fislisbach 6. Schorno Robert, in Steinen (Schwyz) 7. Steiner Eduard, in Biel

Bern, den 3. November 1944.

5451

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

1284

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1943 und 1944.

Monat

194-3

194.4

19 44 Mehreinnahmen Mindereinnahmen

Fr.

Fr.

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Fr.

4 476 882. 97 8277043 32 12 753 926. 29 3524471.43 8 149669.71 11674 141. 14 6 074 028. 68 14 669 490. 64 8 595 461. 96 3690681 50 12494110.02 8 803 428. 52 3486 726. 51 14716548 53 11 229 822 02 1 247821. 01 8051 663 33 9 299 484 34 2 885 552. 12 5 479 104. 65 8 364 656 77 Juli . .

6249731.-- 1 147 138. 08 August .

7396869 08 2 680 935. 30 September 4 464 668. 34 7 145 603. 64 1 624 596. 24 Oktober 4787519.69 6412 115.93 8 408 585. 39 November 8 943 624. 26 Dezember Total 122279156.03 Oktober 104 926 946. 38 74 088 112. 54 30 838 833. 84 5451 und Biersteuer ölohne Tabakzölle u

Januar .

Februar März .

April .

Mai . .

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Urteil.

Nr. 514/44.

Die 5. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat in ihrer Sitzung vom 16. Juni 1944 in Zürich in. der Straf1920, von Lengnau (Aargau), Hilfsarbeiter, Müllerstrasse 77, bei Menk, Zürich 4, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, erkannt : Der Angeschuldigte wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen Art. 3, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 31. März 1942 über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse und gegen Art. 5 der Verordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht, begangen in Mörel am 7. Mai 1943 durch unbewilligtes Verlassen einer Baustelle von nationalem Interesse und in Zürich am 13. September 1943 durch Nichtbefolgung eines Aufgebotes zur Arbeitsdienstpflicht.

1285 Er wird in Anwendung der zitierten Bestimmungen verurteilt : 1. zu fünf Tagen Gefängnis, 2. zu den Kosten: Spruchgebuhr Untersuchung richterliche Barauslagen

Fr. 50.-- » 80.60 . . .

» 2.--

zusammen Fr. 82.60 3. Das Urteil wird in die Strafregister eingetragen.

Es wird verfügt : Dieses Urteil ist dem Betroffenen sowie dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu eroffnen.

Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie innert 20 Tagen seit der Zustellung der Verfügung die Entscheidung der strafrechtlichen Kekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements verlangen können. Der Eekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements einzureichen.

Namens der 5. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements: Zürich, den 16. Juni 1944.

Der Präsident: Rutz.

5451

Der Protokollführer: Reber.

Urteil.

Die 1. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat in ihrer Sitzung vom 6. September 1944 in Brienz in der geb. 17. Juli 1904, von Melchnau, Handlanger, seinerzeit Baukonsortium Steinalp, Gadmen, zurzeit unbekannten Aufenthalts, erkannt: Überweisung schuldig erklärt der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 3,

1286 Abs. 3, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 81. März 1942 über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse (Vollzugsbestimmungen), in Verbindung mit Art. 7, 8 und 11 des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1942 betreffend Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht, lassung bei der Baustelle von nationalem Interesse «Neubau Sustenstrasse», und er wird in Anwendung von Art. 7 des zitierten Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1942, Art. 2 und 6 des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch, Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1939 betreffend die Einsetzung von strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Art. 172 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege, Art. 13 der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1942 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, verurteilt: 1. zu 3 Tagen Gefängnis; 2. zu den Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 50 Urteilsgebühr, Fr. 25.60 bisherige Kosten und Fr. 4.90 Kanzleiauslagen.

II. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements wird beauftragt, für die Eintragung dieses Urteils in das eidgenössische Strafregister besorgt zu sein.

Es wird verfügt: Dieses Urteil ist dem Betroffenen durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen. Er wird darauf aufmerksam gemacht, dass er innert 20 Tagen seit der Publikation der Verfügung die Entscheidung der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements verlangen kann.

Der Rekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements einzureichen.

Bern, den 6. September 1944.

Namens der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswrtschaftsdepartements:

5451

Der Präsident: 0. Peter.

Der Protokollführer: Hilfiker.

1287

Strafmandat.

Nr. 7121.

wird durch Überweisung des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparternents beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt der Widerhandlung gegen a. die Wegleitung der Sektion für Schuhe, Leder und Kautschuk des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes an die Fabrikanten, Grossisten und Händler der Fahrradbranche vom 13. März 1941 betreffend Verkaufslenkung von Gummireifen und Luftschläuchen, in Verbindung mit Art. 13, Abs. 6 und 7, der Verfügung Nr. 18 des eidgenössischen Volks-wirtschaftsdepartements vom 17. Januar 1941 betreffend Abgabe und Bezug von Gummireifen und Luftschläuchen für Fahrzeuge, Zif. IV der Wegleitung der Sektion für Schuhe, Leder und Kautschuk des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes an Importeure, Fabrikanten, Grossisten und Detailhändler vom 31. Juli 1941 betreffend Abgabe und Bezug von Gummireifen und Luftschläuchen für Fahrräder, in A^erbindung mit Art. 13, Abs. 6 und 7, der obzitierten Verfügung Nr. 18, Zif. IV/1 der Weisungen der Sektion für Schuhe, Leder und Kautschuk des Kriegs-Industrieund -Arbeits-Amtes vom 25. Oktober 1941 an Importeure, Fabrikanten, Grossisten und Detailhändler über Abgabe und Bezug von Gummireifen und Luftschläuchen für Fahrräder und Fahrradanhänger, Zif. IV/1 der Weisungen Nr. 2 K der Sektion für Schuhe, Leder und Kautschuk des Kriegs-Industrieund -Arbeits-Amtes an Importeure. Fabrikanten, Grossisten und Detailhändler vom 12. März 1942 über Abgabe und Bezug von Gummireifen und Luftschläuchen für Fahrräder und Fahrradanhänger; b. Zif. 2 der sub a. zitierten Wegleitung des Kriegs-industrie- und -ArbeitsAmtes vom 13. März 1941, in Verbindung mit Art. 13, Abs. l und 7, der sub a. zitierten Verfügung Nr. 18 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes, Art. 11 der Verfügung Nr. 5 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 16. Oktober 1941 über Abgabe und Bezug von Gummireifen und Luftschläuchen, Art. 9 der Verfügung Nr. 7 des Kriegs-industrie- und Arbeits-Amtes vom 11. März 1942 betreffend Abgabe und Bezug von Gummireifen und Luftschläuchen ; c. Art. 2, Abs. l, der Verfügung Nr. 18 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 17. Januar 1941 betreffend Abgabe und Bezug von Gummireifen und Luftschläuchen für Fahrzeuge, b e g a n g e n in Volketswil (Zürich) a. in der Zeit vom 1. April 1941 bis 10. Juli 1942 durch Nichtmeldung
einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von abgegebenen Veloreifen und Veloschläuchen anlässlich der periodischen Abrechnungen, sowie durch Nichteinreichen von mindestens 12 Bezugsscheinen für abgegebene Veloreifen und von mindestens 6 Bezugsscheinen für abgegebene Veloschläuche sowie durch un-

1288 sorgfältiges Aufbewahren einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Bezugsscheinen, die für abgegebene Velopneumatik entgegengenommen worden waren, &. in der Zeit vom 27. März 1941 bis 24. Juli 1941 und vom 1. Januar 1942 bis 80. Juni 1942 durch Montage einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Eeifen und Schläuchen ohne schriftliche Zustimmung der zuständigen Amtsstelle, c. im August 1941 durch Abgabe einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Veloreifen der Dimension 26 x 1,5 an nicht mehr feststellbare Bezüger, ohne Entgegennahme von Bezugsscheinen, mit dem Antrag, Sie seien zu einer Busse von Fr. 250 und zu den Kosten zu verurteilen.

Der Eichter eröffnet Ihnen, gestützt auf diesen Antrag und die Akten, in Anwendung der Bundesratsbeschlüsse über die Einsetzung und die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1. September 1939/26. November 1940, Art. 6 ff., des Verfahrensreglements der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Dezember 1940/23. Januar 1942, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens vom 11. November 1942, folgende Strafe: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 250.--, 2. den Kosten im Betrage von Fr. 52.80, bestehend aus a. Spruchgebühr Fr. 26.--, b. Kosten bis zur Überweisung Fr. 26.80.

Das vorstehend eröffnete Urteil wird rechtskräftig, wenn dagegen innerhalb der Frist von 5 Tagen seit Zustellung beim unterzeichneten Bichter kein Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfàlliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist ausdrucklich als solcher zu bezeichnen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Der Einspruch gilt als Vernehmlassung im Sinne von Art. 6, Ziff. 2, des Verfahrensreglements vom 4. Dezember 1940. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat gegen das vom unterzeichneten Eichter eröffnete Urteil kein Einspruchsrecht, wenn die im vorliegenden Strafmandat ausgefällte Busse gleich hoch oder höher ist als sie

1289 vom Generalsekretariat beantragt wurde. Lautet dagegen der Antrag des Generalsekretariats auf eine höhere Busse, als sie vom Richter dem Beschuldigten in diesem Strafmandatsverfahren eröffnet wird, so steht dem Generalsekretariat ebenfalls das Recht zu, gegen die Bussenverfügung des Richters innerhalb der Frist von 5 Tagen Einspruch zu erheben.

Weinfelden, den 12. Oktober 1944.

5451

2. strafrechtliche Kommission des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements, Der Einzelrichter: Dr. H. Seeger.

St raf m an d at.

Nr. 7102.

«Rheingold», Lugano/Castagnola, geb. 30. Januar 1891, wird durch Überweisung des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt der Widerhandlung gegen Art. 2 der Verfugung Nr. 19 des Kriegs-Ernährungsamtes vom 29. Mai 1941 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Bezugssperre und Eationierung von Kaffee, Tee und Kakao), teilweise in Verbindung mit Art. 21 des schweizerischen Strafgesetzbuches, begangen im Frühjahr und Herbst 1943 durch Bezug und Abgabe von Kaffee-Ersatz ohne Rationierungsausweise, sowie versuchte Abgabe, mit dem Antrag, Sie seien zu einer Busse von Fr. 30 und zu den Kosten zu verurteilen.

Der Eichter eröffnet Ihnen, gestutzt auf diesen Antrag und die Akten, in Anwendung der Bundesratsbeschlusse vom 1. September 1939/26. November 1940 über die Einsetzung und die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements, Art. 6 ff. des Verfahrensreglements der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Dezember 1940/23. Januar 1942, der Verfugung des Departements vom 11. November 1942 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens, folgende S t r a f e : Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 30.--, 2. den Kosten im Betrage von Fr. 19.--, bestehend aus a. Spruchgebuhr Fr. 8.--, b. Kosten bis zur Überweisung Fr. 11.--.

1290 Das vorstehend eröffnete Urteil wird rechtskräftig, wenn dagegen innerhalb der Frist von 5 Tagen seit Zustellung beim unterzeichneten Eichter kein Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Der Einspruch gilt als Vernehmlassung im Sinne von Art. 6, Ziff. 2, des Verfahrensreglements vom 4. Dezember 1940. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat gegen das vom unterzeichneten Eichter eröffnete Urteil kein Einspruchsrecht, wenn die im vorliegenden Strafmandat ausgefällte Busse gleich hoch oder höher ist, als sie vom Generalsekretariat beantragt wurde. Lautet dagegen der Antrag des Generalsekretariats auf eine höhere Busse, als sie vom Eichter dem Beschuldigten in diesem Strafmandatsverfahren eröffnet wird, so steht dem Generalsekretariat ebenfalls das Eecht zu, gegen die Bussenverfügung des Eichters innerhalb der Frist von 5 Tagen Einspruch zu erheben.

Weinfelden, den 10. Oktober 1944.

2. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volksttrirtschaftsdepartementes, Der Einzelrichter: 5451 Dr. H. Seeger.

Verfügung und Vorladung

nger und Schaustellergehilfe, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Arbeitsdienstpflicht vom 17. Mai 1940.

Termin zur Hauptverhandlung wird angesetzt auf Donnerstag, den 23. November 1944, vormittags 10.30 Uhr, im Amthaus in Neuenstadt, wozu der Angeschuldigte hiemit vorgeladen wird und persönlich zu erscheinen hat.

Bern, den 3. November 1944.

5451

Der Präsident der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements: 0. Peter.

1291

Verfügung und VoHadung bekannten Aufenthalts, wegen Widerhandlung gegen die Verfügung Nr. l des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements vom 31. März 1942 über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse.

Termin zur Hauptverhandlung wird angesetzt auf Samstag, den 9. Dezember 1944, vormittags 9.10 Uhr, im Amthause in Aarberg, wozu der Angeschuldigte hiermit vorgeladen wird.

Bern, den 2. November 1944.

Der Präsident der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements: 5451

# S T #

0. Peter.

Wettbewerb- und Stellenaasschreibnngen, sowie Anzeigen.

Neue Gemeindekarte der Schweiz.

Die eidgenössische Landestopographie hat eine neue Karte «Die Gemeinden der Schweiz l : 200 000» bearbeitet, die auf 4 Blättern in einfarbiger Ausführung die Grenzen,der Kantone, Bezirke und Gemeinden der Schweiz nach den neuesten Erhebungen und mit Angabe der offiziellen Schreibweise der Gemeindenamen enthält. Ausserdem sind darauf die anstossenden ausländischen Gemeinden eingezeichnet.

Diese Karte bildet eine vorzügliche Grundlage für statistische Eintragungen aller Art.

Ausser der normalen Ausgabe (einfarbig, ungefalzt) existieren Ausgaben mit Eindruck der Blatteinteilung der Siegfriedkarte und der neuen Landeskarte.

Bezugsort: Kartenverwaltung der eidgenössischen Landestopographie, Wabern bei Bern. .Preis pro Einzelblatt Fr. 4. Preis für alle 4 Blätter Fr. 12.

5451

Eidgenössische Landestopographie.

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23

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---

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09.11.1944

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1280-1291

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