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Laut einer Mitteilung der Gesandtschaft von Italien ist die Konsularagentur dieses Landes in Bellinzona vorübergehend aufgehoben worden. Die bisher von dieser Konsularagentur verwalteten Geschäfte werden dem Generalkonsulat in Lugano zugewiesen.

Laut einer Mitteilung der Gesandtschaft von Italien ist das Vizekonsulat dieses Landes in Luzern provisorisch aufgehoben worden. Der bisherige Leiter dieses Vizekonsulates, Herrn, Luigi Sabetta, ist in der Eigenschaft eines Berufsvizekonsuls nach St. Gallen versetzt worden, an Stelle des an; einen andern Posten berufenen Herrn Lucio Sebastiani. Der Bundesrat hat Herrn Luigi Sabetta, Berufsvizekonsul von Italien in St. Gallen, mit Amtsbefugnis über die Kantone Appenzell A.-Eh. und I.-Eh., St. Gallen und Thurgau, das Exequatur erteilt.

Laut einer Mitteilung der Gesandtschaft von Italien ist das Vizekonsulat dieses Landes in Freiburg aufgehoben worden. Die Konsulatsgeschäfte dieses Vizekonsulats werden vom Konsulat in Bern übernommen. Herrn Pier Luigi Alvera, Berufskonsul von Italien in Bern, mit Amtsbefugnis über die Kantone Bern, Freiburg, Solothurn und Neuenburg, wird ein neues Exequatur erteilt.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Urteilsnotifikation.

Der Einzelrichter der 5. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat in seiner Sitzung vom ; 25. Oktober 1943 unbekannten Aufenthaltes im Ausland, erkannt: lit. a und c, der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, in Verbindung mit Art. l der Verfügung 5 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes gleichen Titels vom 14. November 1940, begangen in Zürich im Juni 1941 durch Volkswirt-

104 schaftlich ungerechtfertigte Schiebung mit Teetabletten und Verkauf dieser Ware zu übersetzten Preisen, und er wird in Anwendung obiger Bestimmungen in contumaciam v e r u r t e i l t : 1. zu einer Busse von Fr. 250; 2. zu den Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 92.90 (Kosten bis zur Überweisung Fr. 12.90, Spruchgebühr Fr. 80); 3. der widerrechtliche Gewinn in der Höhe von Fr. 1310, wovon Fr. 16 bei der kantonalen Preiskontrollstelle Zürich liegen, ist einzuziehen. In der Höhe dieses Betrages besitzt der Bund eine Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten; 4. Publikation im Bundesblatt.

Es wird verfügt : Dieses Urteil ist dem Betroffenen sowie dem G-eneralsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenem Brief mit Eückschein zu eröffnen.

Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie innert 20 Tagen seit der Zustellung der Verfügung die Entscheidung der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes verlangen können. Der Eekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes einzureichen.

Chur, den 26. Oktober 1943.

Der Einzelrichter der 5. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsde-partementes: 4461

P. Jörimann.

Urteilsnotifikation.

Der Einzelrichter der 5. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat in seiner Sitzung vom 26. Oktober 1943 Eeichsangehöriger, Chauffeur, wohnhaft gewesen bei Eampinelli, Brotgasse 4, Zürich 8, zurzeit unbekannten Aufenthaltes im Ausland, erkannt: der Verfügung l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 2. September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen in Zürich im August und September 1941 durch Versuch einer volkswirtschaftlich ungerechtfertigten Schiebung

105 mit Teetabletten und Verkauf dieser Ware zu übersetzten Preisen, und er wird in Anwendung obiger Bestimmungen in contumaciam v e r u r t e i l t : 1. zu einer Busse von Fr. 150; 2. zu den Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 61.85 (Kosten bis zur Überweisung Fr. 11.85. Spruchgebuhr Fr. 50); 3. Publikation im Bundesblatt.

Es wird verfugt: Dieses Urteil ist dem Betroffenen sowie dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenem Brief mit Buckschein zu eroffnen.

Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie innert 20 Tagen seit der Zustellung der Verfugung die Entscheidung der strafrechtlichen Bekurskommission des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartementes verlangen können. Der Eekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartementes einzureichen.

Chur, den 27. Oktober 1943.

Der Einzelrichter der 5. strafrechtlichen Kommission des eidgenössisciwn Volkswirtschaftsdepartementes: 4461

P. Jörimann.

Verfügung und Vorladung.

wohnhaft handlung gegen die Verordnung über die Arbeitsdienstpflicht vom 17. Mai 1940, wird Termin zur Hauptverhandlung angesetzt auf Freitag, den 31. März 1944, nachmittags 16.30 Uhr im Obergerichtsgebaude in Luzern, Hirschengraben 16, wozu der Angeschuldigte hiermit vorgeladen wird.

(1.)

Bern, den 21. Januar 1944.

Der Präsident der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements: 4461

0. Peter.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1944

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03

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03.02.1944

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103-105

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10 035 027

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