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Bundesratsfoeschluss über
die Volksabstimmung vom 21. Januar 1945 betreffend das Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen.
(Vom 81. Oktober 1944.)
Der schweizerische Bundesrat, in Erwägung, dass gegen das Bundesgesetz vom 23. Juni 1944 über die Schweizerischen Bundesbahnen innert nützlicher Frist ein von mehr als 30 000 gültigen Unterschriften unterstütztes Eeferendumsbegehren eingereicht worden ist, dass somit den gesetzlichen Bestimmungen über das Eeferendum im vorliegenden Falle Genüge geleistet ist, beschliesst:
Art. 1.
Das Bundesgesetz vom 23. Juni 1944 über die Schweizerischen Bundesbahnen ist der Abstimmung des Volkes zu unterbreiten.
Art. 2.
Diese Abstimmung findet im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft am 21. Januar 1945 und, wo nötig, am Vortage statt.
Art. 3.
Die Bundeskanzlei wird beauftragt, die gemäss den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen zu treffen.
Art. 4.
Die amtlichen Sendungen der Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel sind bis auf 50 kg portofrei, und es sind auch die Pakete über 5 kg von der Bestellgebühr befreit.
1267 Art. 5.
Telegraphische Meldungen der Abstimmungsergebnisse von den untern Behörden an die kantonalen Zentralstellen und von diesen an die Bundeskanzlei sind gebührenfrei, ebenso telephonische Meldungen, wenn die Verbindungen über handbediente Zentralen hergestellt werden.
Art. 6.
Dieser Bundesratsbeschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.
Bern, den 31. Oktober 1944.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der
Bundesprasident:
Stampfli.
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Der Bundeskanzler:
Leinigruber.
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Bundesratsbeschluss über die Volksabstimmung vom 21. Januar 1945 betreffend das Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen. (Vom 31. Oktober 1944.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1944
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
23
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
09.11.1944
Date Data Seite
1266-1267
Page Pagina Ref. No
10 035 167
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