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Bundesblatt

96. Jahrgang.

Bern, den 6. Januar 1944.

Band I.

Erscheint in der Segel alle 14, Tage. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern.

Ablauf der Referendumsfrist: # S T #

5. April 1944.

Bundesgesetz über

die Organisation der Bundesrechtspflege.

(Vom 16. Dezember 1943.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 108 und 106 bis 114bis der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Februar 1943, beschliesst :

Erster Titel.

Allgemeine Bestimmungen.

Erster A b s c h n i t t .

Organisation des Bundesgerichtes.

Art. 1.

1 Das Bundesgericht besteht aus 26 bis 28 Mitgliedern und 11 bis 13 Mitglieder, Ersatzmänner; Ersatzmännern.

Wahlart.

2 Die Mitglieder und die Ersatzmänner werden von der Bundesversammlung gewählt. Bei der Wahl soll darauf Bedacht genommen werden, dass alle drei Amtssprachen vertreten sind.

Art. 2.

In das Bundesgericht kann jeder Schweizerbürger gewählt werden, Wahlfähigkeit.

der in den Nationalrat wählbar ist.

2 Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates und die von diesen Behörden gewählten Beamten können nicht Mitglieder des Bundesgerichtes sein.

Bundesblatt. 96. Jäter. Bd. I.

l 1

Art. 3.

1 UnvereinbarDie Mitglieder des Bundesgerichtes dürfen keine andere Beamtung, kelt ' sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kanton, bekleiden noch irgendeinen andern Beruf oder ein, Gewerbe betreiben.

2 Sie dürfen auch nicht bei Vereinigungen oder Anstalten, die einen Erwerb bezwecken, die Stellung von Direktoren oder Geschäftsführern oder von Mitgliedern der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Kontrollstelle einnehmen.

Art. 4.

V 1 schaftdt" Blutsverwandte und Verschwägerte, in gerader Linie und bis und mit dem vierten Grade in der Seitenlinie, Ehemänner von Schwestern sowie durch Kindesannahme verbundene Personen können nicht gleichzeitig das Amt eines Mitgliedes, Ersatzmannes, Gerichtsschreibers oder Sekretärs des Bundesgerichts, eines eidgenössischen Untersuchungsrichters, des Bundesanwalts oder eines sonstigen Vertreters der Bundesanwaltschaft bekleiden.

2 Der Schriftführer eines eidgenössischen Untersuchungsrichters darf weder zu diesem noch zu dem Vertreter der Bundesanwaltschaft in einem der angeführten Ausschlussverhältnisse stehen.

3 Wer durch Eingehung einer Ehe in ein solches Verhältnis tritt, verzichtet damit auf sein Amt.

Amtsdauer.

Präsidium.

Gerichtsschreiber und Sekretäre.

Art. 5.

Die Amtsdauer der Mitglieder und der Ersatzmänner des Bundesgerichtes beträgt sechs Jahre.

2 Frei gewordene Stellen werden bei der nächsten Session der Bundesversammlung für den .Best der Amtsdauer wieder besetzt.

1

Art. 6.

Der Präsident und der Vizepräsident des Bundesgeriohts werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern desselben auf zwei Jahre gewählt.

2 Dem Bundesgerichtspräsidenten hegt die allgemeine Geschäftsleitung und die Überwachung der Beamten und Angestellten ob.

3 Im Falle der Verhinderung wird er durch den Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, durch das ämtsälteste, unter gleichzeitig gewählten durch das der Geburt nach älteste Mitglied vertreten.

1

Art. 7.

Die Bundesversammlung bestimmt die Zahl der Gerichtsschreiber und Sekretäre.

2 Die Gerichtsschreiber und Sekretäre werden vom Bundesgericht jeweilen nach seiner Gesamterneuerung auf 6 Jahre oder während der Amtsdauer für deren Best gewählt.

1

Art. 8.

Das Bundesgericht stellt die Aufgaben des Personals durch ein Aufgaben d< Peraonala Eeglement fest.

' Art, 9.

1

Die Beamten der Bundesrechtspflege werden vor ihrem erstmaligen Amtsantritt auf getreue Pflichterfüllung beeidigt.

2 Die Mitglieder und Ersatzmänner des Bundesgerichts leisten den Eid vor dem Bundesgericht, sofern sie nicht von der Bundesversammlung beeidigt worden sind.

3 Die Gerichtsschreiber und Sekretäre werden durch das Bundesgericht beeidigt.

4 Die Beeidigung der Untersuchungsrichter kann das Bundesgericht einer kantonalen Amtsstelle übertragen.

5 Die Untersuchungsrichter beeidigen ihre Schriftführer.

6 Der Bundesanwalt und die übrigen Vertreter der Bundesanwaltschaft leisten den Eid vor dem Bundesrat.

7 Statt des Eides kann ein Gelübde abgelegt werden.

Amtseid.

Art. 10.

1

Das Bundesgericht und seine Abteilungen treffen die Entschei- Abstimmung, düngen, Beschlussfassungen und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes verfügt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.

2 Sind die Stimmen gleichgeteilt, so gibt diejenige des Präsidenten den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los.

Art. 11.

1

Dem Gesamtgerichte bleiben vorbehalten: a. die Vornahme von Wahlen; . b. die Erledigung von Angelegenheiten, welche die Organisation oder die Verwaltung des Gerichtes betreffen; c. die Entscheidung .in den ihm durch Gesetz oder Eeglement zugewiesenen Eechtssachen, sowie über Eechtsfragen gernäss Art. 16; d. der Erlass von Verordnungen, Eeglementen und Kreisschreiben für kantonale Behörden und Amtsstellen.

ßeaamtgericht.

2

Damit das Gesamtgericht gültig verhandeln kann, müssen wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein.

Art. 12.

Das Bundesgericht bestellt aus seiner Mitte für die Dauer von Abteilungen.

je zwei Kalenderjahren folgende Gerichtsabteilungen: 1

a. die Staats- und verwaltungsrechtliche Abteilung und innerhalb derselben zwei Kammern, von denen die eine hauptsächlich die staatsrechtlichen, die andere hauptsächlich die verwaltungsrechtlichen Sachen mit Einschluss der Disziplinarbeschwerden erledigt ; b. zwei Zivilabteilungen zur Erledigung der zivilrechtlichen und der ihnen durch das Geschäftsreglement übertragenen weiteren Geschäfte ; c. die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer von drei Mitgliedern zur Erledigung der dem Bundesgericht als Aufsichtsbehörde im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen zufallenden Geschäfte; d. die Anklagekammer von drei Mitgliedern, die nicht dem Bundesstrafgericht angehören; e. die Kriminalkammer von drei Mitgliedern, in der die drei Amtssprachen vertreten sein müssen; /. das Bundesstrafgericht, bestehend aus den drei Mitgliedern der Kriminalkammer und zwei weitern Mitgliedern; g. den Kassationshof in Strafsachen zur Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide kantonaler Straf- und Überweisungsbehörden.

2 Zur Beurteilung von Nichtigkeitsbeschwerden und Eevisionsgesuchen gegen Urteile der Bundesassisen, der Kriminalkammer und des Bundesstrafgerichtes, sowie zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen den Bundesassisen und dem Bundesstrafgericht wird ein ausserordentlicher Kassationshof aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den 5 amtsältesten Mitgliedern des Bundesgerichts gebildet, die weder der Anklagekammer noch dem Bundesstrafgericht angehören.

3 Jeder Eichter ist zur Aushilfe in andern Abteilungen verpflichtet.

Abteilung»-

Art. 18.

! Für die gleiche Dauer bestimmt das Bundesgericht, in welchen Abteilungen der Präsident und der Vizepräsident den Vorsitz führen, und ernennt es die Vorsitzenden der übrigen Abteilungen.

2 Art. 6, Abs. 3, findet entsprechende Anwendung.

3 Der Abteilungspräsident bezeichnet die Instruktionsrichter und Berichterstatter.

4 Das Bundesstrafgericht und die Kriminalkammer bezeichnen für jeden Straffall ihren Präsidenten.

5 Der Abteilungspräsident kann Personen, die sich seinen Anordnungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen, mit einer Ordnungsbusse bis auf Er. 100 bestrafen und bis auf 24 Stunden in Haft setzen lassen. Die gleiche Befugnis steht dem Instruktionsrichter an den von ihm angeordneten Eechtstagen zu.

Art. 14.

1

Das Bundesgericht setzt die Verteilung der Geschäfte durch ein Eöglement fest.

2 Bei Geschäften, die einer Abteilung zufallen, ist überall, wo das Gesetz vom Bundesgericht oder dessen Präsidenten spricht, diese Abteilung oder ihr Präsident verstanden.

Geschäftsverteflung.

Art. 15.

1

Bei Beratungen und Abstimmungen in den Abteilungen des Bandesgerichts haben je 5 Eichter mitzuwirken, soweit das Gesetz nicht eine andere Zahl vorsieht.

2 Bei staatsrechtlichen Geschäften wirken 7 Eichter mit; hievon ausgenommen sind staatsrechtliche Beschwerden über kantonale Verfügungen wegen Verletzung von Art. 4 der Bundesverfassung.

Quorum.

Art. 16.

1

Wenn eine .Gerichtsabteilung eine Eechtsfrage abweichend von ' vereinigte einem frühern Entscheid einer andern Abteilung oder mehrerer ver- AbtellTMgei1einigter Abteilungen oder des Gesamtgerichtes entscheiden will, so darf es nur mit Zustimmung der andern Abteilung oder auf Beschluss der Vereinigung der beteiligten Abteilungen oder des Gesamtgerichtes geschehen.

Dieser Beschluss wird ohne Parteiverhandlung und in geheimer Beratung gefasst ; er bindet die Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles.

2 Die Vereinigung mehrerer Abteilungen umfasst sämtliche ihnen zugeteilten Eichter unter dem Vorsitz des amtsältesten Abteilungspräsidenten.

3 Art. 11, Abs. 2, findet entsprechende Anwendung.

Art. 17.

1

Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Partei- Öffentlichkeit.

Verhandlungen vor dem Bundesgericht und seinen Abteilungen, sowie die gerichtlichen Beratungen und Abstimmungen öffentlich, ausgenommen die Beratungen und Abstimmungen der strafrechtlichen Abteilungen, der verwaltungsrechtlichen Kammer in Disziplinarsachen und der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. In Steuersachen, bei denen die Wahrung des Steuergeheimnisses durch das Bundesrecht vorgeschrieben ist, dürfen nur die Parteien und deren Vertreter den Verhandlungen und Beratungen beiwohnen.

2 Wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse eines Beteiligten es erfordert, kann die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

Rechtshilfe der Kantone.

Art. 18.

Die Behörden und Beamten der Bundesrechtspflege können Amtshandlungen, für die sie zuständig sind, auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft vornehmen, ohne einer Einwilligung der Kantonsbehörden zu bedürfen.

2 Die Kantonsbehörden haben ihnen die erforderliche Unterstützung zu leisten.

3 Auf Verlangen der Bundesgerichtskanzlei sind die kantonalen Behörden verpflichtet, die Kosten des Bundesgerichtes gemeinsam mit ihren Kosten einzuziehen.

1

Art. 19.

Gerichtaaitz.

1

Sitz des Bundesgerichts ist Lausanne.

Die Mitglieder des Bundesgerichts sind verpflichtet, am Amtssitz oder in dessen Umgebung zu wohnen.

2

Art. 20.

Ferien und Urlaub.

Verhältnis zur Bundesversammlung.

1

Das Bundesgericht kann jährlich bis auf 6 Wochen Ferien anordnen. Für diese Zeit trifft der Präsident Vorsorge für die Erledigung der unaufschiebbaren Geschäfte.

2 Daneben kann das Gericht aus. zureichenden Gründen einzelnen seiner Mitglieder, Beamten und Angestellten Urlaub erteilen.

Art. 21.

Das Bundesgericht steht unter der Aufsicht der Bundesversammlung.

2 Es erstattet ihr alljährlich Bericht über seine Amtstätigkeit.

3 Vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 85, Ziff. 13, der Bundesverfassung entscheidet das Bundesgericht in allen bei ihm anhängig gemachten Streitsachen selbst und von Amtes wegen über seine Zuständigkeit und ist innerhalb seiner richterlichen Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Seine Entscheidungen können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

1

Zweiter Abschnitt.

Ausstand von Gerichtspersonen.

Art. 22.

1 AuaschiiesEin Mitglied oder Ersatzmann des Bundesgerichtes, Vertreter sungsgründe.
a. in allen Angelegenheiten, in denen er selbst, seine Ehefrau, seine Verlobte, seine Verwandten oder Verschwägerten bis zu dem in Art. 4 bezeichneten Grade, oder in denen der Ehemann der Schwester oder die Ehefrau des Bruders seiner Ehefrau oder eine Person, deren Vormund oder Beistand er ist oder mit der er durch Kindesannahme verbunden ist, am Ausgange des Streites ein unmittelbares Interesse haben; fe. in einer Angelegenheit, in der er schon in einer anderen Stellung, als Mitglied einer administrativen oder richterlichen Behörde, als .

Justizbeamter, alsJSechtsberater, Bevollmächtigter oder Anwalt einer Partei, als Sachverständiger oder Zeuge gehandelt hat; c. in Streitfällen, in denen sein Heimatkanton oder seine Heimatgemeinde als Partei erscheint oder eine Rückgriffsklage zu gewärtigen hat.

2 Ausserdem darf ein. Mitglied oder Ersatzmann des Bundesgerichtes oder ein Geschworener sein Amt nicht ausüben, wenn der Bevollmächtigte oder Anwalt einer Partei mit ihm in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist.

Art. 23.

Ein Mitglied oder Ersatzmann des Bundesgerichtes, Vertreter der Bundesanwaltschaft, Untersuchungsrichter, Schriftführer desselben oder Geschworener kann von den Parteien abgelehnt werden oder selbst seinen Ausstand verlangen: a. in Sachen einer juristischen Person, deren Mitglied ' er ist ; b. wenn zwischen ihm und einer Partei besondere Freundschaft oder persönliche Feindschaft oder, ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht; c. wenn Tatsachen vorliegen, die ihn in bezug auf den zu beurteilenden . , Fall als befangen erscheinen lassen.

Ablehnungsgrunde.

Art. 24.

Trifft bei einer Gerichtsperson eine der Bestimmungen des Art. 22 Anzeigepflicht.

oder des Art. 23 zu, so hat sie dies rechtzeitig dem Abteilungspräsidenten anzuzeigen, im Falle des Art. 23 mit der Erklärung, ob sie selbst ihren Ausstand verlange oder die Ablehnung den Parteien anheimstelle. Im letzteren Fall ist den Parteien zur Geltendmachung der Ablehnung eine kurze Frist anzusetzen.

Art. 25.

Will eine Partei den Ausstand (Art. 22 und 23) einer Gerichts- Ausstandsperson verlangen, so hat sie dem Bundesgerichte sofort nach Ent- ^ParteiTM"* 1

8

stehen oder Bekanntwerden des Ausstandsgrandes eine schriftliche Erklärung einzureichen.

2 Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind in der Erklärung anzuführen und urkundlich zu bescheinigen. Wenn die urkundliche Bescheinigung nicht möglich ist, hat sich die Gerichtsperson über die angebrachten Ausstandsgründe zu äussern. Ein weiteres Beweisverfahren ist nicht zulässig.

3 Wer bei der Einreichung eines Ausstandsbegehrens säumig ist, kann in die dadurch verursachten Kosten verfällt werden.

Gerichtsentscheid.

Ausstand des

Bundesanwalte.

Art. 26.

Ist ein Ausstandsgrund (Art. 22 und 23) streitig, so entscheidet darüber die Gerichtsabteilung unter Ausschluss der betroffenen Eichter, bei Untersuchungsrichtern und deren Schriftführern die Anklagekammer, bei Geschworenen die Kriminalkammer.

2 Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.

3 Sollten so viele Mitglieder und Ersatzmänner in Ausstand kommen, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Bundesgerichtspräsident durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche Ersatzmänner, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.

1

Art. 27.

* Über den Ausstand des Bundesanwaltes hat der Bundesrat zu

entsolieiden_

2

Verletzung der Ausstandsvorschriften.

Die Art. 24, 25 und 26, Abs. 2, finden entsprechende Anwendung.

Art. 28.

Amtshandlungen, an denen eine Gerichtsperson teilgenommen hat, die ihr Amt nicht hätte ausüben dürfen, können von jeder Partei angefochten werden, und zwar nach Art. 186, wenn es sich um einen Entscheid handelt, und in allen andern Fällen binnen 30 Tagen von der Entdeckung des Ausschliessungsgrundes an.

2 Bei Ablehnung tritt die Nichtigkeit erst auf den Zeitpunkt des Ablehnungsbegehrens ein.

1

Dritter Abschnitt.

Gemeinsame Veiiahrensvorschriften.

Parteivertreter.

Zustelhmgsdomizil.

Art. 29.

Parteivertreter haben als Ausweis eine Vollmacht zu den Akten zu legen; eine solche kann jederzeit nachgefordert werden.

1

2

In Zivil- und Strafsachen können nur patentierte Anwälte sowie die Eechtslehrèr an schweizerischen Hochschulen als Parteivertreter vor Bundesgericht auftreten. Vorbehalten bleiben die Fälle aus Kantonen, in welchen der Anwaltsberuf ohne behördliche Bewilligung ausgeübt werden darf.

3 Ausnahmsweise werden unter Vorbehalt des Gegenrechtes auch ausländische Eechtsanwälte zugelassen.

4 Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu verzeigen. Zustellungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder auf dem.Ediktalweg erfolgen.

8 Ist eine Partei offenbar nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Gericht sie anhalten, einen Vertreter beizuziehen.

Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bezeichnet das Gericht einen solchen auf Kosten der Partei.

Art. 30.

1

Sämtliche für das Bundesgericht bestimmten Eechtsschriften Rechtsschrtrten.

sind mit Unterschrift versehen in genügender Anzahl für das Gericht und jede Gegenpartei einzureichen, mindestens jedoch irn Doppel.

2 Fehlen notwendige Exemplare, so setzt die Bundesgerichtskanzlei eine Frist zu deren Einreichung oder zum Vorschuss der Kosten der Abschrift an mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe.

3 Unleserliche Eingaben und solche von ungebührlichem Inhalt oder übermässiger Weitschweifigkeit sind in gleicher "Weise zur Umänderung zurückzuweisen.

Art. 31.

Wer im mündlichen oder schriftlichen Geschäftsverkehr den durch die gute Sitte gebotenen Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, ist mit einem Verweis oder mit Ordnungsbusse bis auf Fr. 100 zu bestrafen.

2 Wegen böswilliger oder mutwilliger Prozessführung kann sowohl die Partei als deren Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis auf Fr. 200 und bei Eückfall bis auf Fr. 500 bestraft werden.

1

Disziplin,

Art. 32, 1

Bei Berechnung der Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen Fristen, beginnt, nicht mitgezählt.

"· Berechnung.

2 Ist der letzte Tag einer Frist ein Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Eecht anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag.

10 3

Eine Frist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Stelle, bei der sie einzureichen sind, gelangt oder zu deren Händen der schweizerischen Post übergeben sein. Ist eine Eingabe innert der Frist direkt beim Bundesgericht eingereicht worden, so gilt die Frist als eingehalten, selbst wenn die Eingabe bei der kantonalen Instanz einzureichen war.

i W- öö.

QQ Ari.

6 .Verlängerung.

1

Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.

Eichterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden und gehörig bescheinigten Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.

2

Art. 34.

1

c. Gerichtsferien.

Gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen stehen in der Zeit vom 15. Juli bis und mit 15. August still.

2 Diese Vorschrift gilt nicht in Strafsachen und Schuldbetreibungsund Konkurssachen.

Art. 85.

ä. Wiederherstellung gegen Versäumnis.

1 Wiederherstellung gegen die Folgen der Yersäumung einer Frist kann nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Eechtshandlung nachholt.

2 Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Verfahrens ohne öffentliche Beratung. Art. 95 ist anwendbar.

Art. 36.

Streitwert.

1

Der Wert des Streitgegenstandes wird durch das klägerische Eechtsbegehren bestimmt.

2 Geht die Klage nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht zunächst von Amtes wegen auf summarischem Weg nach freiem Ermessen, nötigenfalls nach Befragung eines Sachverständigen, den Streitwert fest.

3 Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, ferner Vorbehalte sowie die Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwertes nicht in Betracht.

4 Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen ist der mutmassliche Kapit'alwert anzunehmen.

11 5

Bei Ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.

:

/ Art. 37.

Wenn die Parteien bei der Verkündung nicht anwesend waren, Eröffnung der teilt ihnen die Bundesgerichtskanzlei die Entscheidung des Bundes- n 8C el ungeru gerichts ohne Verzug im Dispositiv mit.

2 Die vollständige Ausfertigung wird mit Angabe der mitwirkenden Eichter den Parteien und der Behörde mitgeteilt, deren Entscheid angefochten worden war.

3 Die Ausfertigung erfolgt in der Amtssprache, in der die Instruktion des Prozesses stattgefunden hat, sonst in der Sprache des angefochtenen Entscheides.

1

Art. 38.

Die Entscheidungen des Bundesgerichtes werden mit der Ausfällung Rechtskraft, rechtskräftig.

Art. 39.

1

Die Kantone sind verpflichtet, die Entscheidungen der mit der Bundesrechtspflege betrauten Behörden in gleicher Weise zu vollziehen wie die rechtskräftigen Urteile ihrer Gerichte.

2 Wegen mangelhafter Vollziehung kann beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden. Der Bundesrat trifft die erforderlichen Verfügungen.

Vollziehung.

Art. 40.

Wo dieses Gesetz keine besondern Bestimmungen über das Ver- Verhältnis fahren enthält, finden die Vorschriften des Bundesgesetzes über das ZzTMupröze8s!"

Verfahren bei dem Bundesgericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

Zweiter Titel.

Zivilrechtspflege.

Erster Abschnitt.

Das Bundesgericht als einzige Instanz.

Art. 41.

Das Bundesgerichfc beurteilt als einzige Instanz: Direkte Prozesse : a. zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Bund und einem Kanton a. im allùder Kantonen unter sich; gemeinen.

6. zivilrechtliche Ansprüche von Privaten oder Korporationen gegen den Bund, wenn der Streitwert wenigstens Fr. 4000 beträgt ;

12

hievon sind ausgenommen Klagen aus den Bundesgesetzen vom 28. März 1905 betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrts-Unternehmungen und der Post und vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr, sowie sämtliche Klagen gegen die Schweizerischen Bundesbahnen; c. andere zivilrechtliche Streitigkeiten, wenn sie durch die Verfassung oder Gesetzgebung eines Kantons mit Genehmigung der Bundesversammlung an das Bundesgericht gewiesen werden, oder wenn, das Bundesgericht von beiden Parteien an Stelle der kantonalen Gerichte angerufen wird und der Streitwert wenigstens Fr. 10 000 beträgt.

Art. 42.

1

Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen einem Kanton einerseits und Privaten oder im besondem. Korporationen anderseits, wenn eine Partei es rechtzeitig verlangt und der Streitwert wenigstens Fr. 4000 beträgt, ohne Unterschied, ob die Streitigkeiten nach der kantonalen Gesetzgebung im ordentlichen Prozessverfahren oder in einem besondern Verfahren vor besondern Behörden auszutragen wären (Art. 110, Ziff. 4, der Bundesverfassung).

2 Diese Bestimmung gilt nicht für Expropriationsstreitigkeiten.

&. zwischen Kantonen uniTMpSvaten

Zweiter A b s c h n i t t .

Das Bundesgericht als Berufungsinstanz.

Art. 43.

Berufungagründe.

1

Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung des Bundesrechtes mit Einschluss von Staatsverträgen des Bundes. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Bechte der Bürger bleibt die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten.

2 Das Bundesrecht ist verletzt, wenn ein in einer eidgenössischen Vorschrift ausdrücklich ausgesprochener oder daraus sich ergebender Bechtssatz nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

3 Das Bundesrecht ist durch Feststellungen über tatsächliche Ver-' hältnisse nicht verletzt, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind.

4 Jede unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache ist als Bechtsverletzung anzusehen.

Art. 44.

Nicht verDie Berufung ist zulässig in nicht vermögensrechtlichen- ZivilTMche"ziivu-" rechtsstreitigkeiten, sowie in folgenden Fällen: Sachen.

13 a. Verweigerung der Einwilligung des Vormundes zur Eheschliessung (Art. 99 ZGB); b. Entziehung und Wiederherstellung der elterlichen Gewalt gemäss Art. 285 und 287 ZGB; c. Entmündigung und Anordnung einer Beistandschaf t (Art. 369--372, 392--395 ZGB)-sowie Aufhebung dieser Verfügungen.

Art. 45.

In vermögensrechtlichen Zivilsachen ist ohne Eücksicht auf den VermögensStreitwert die Berufung zulässig . zachen: a. in Streitigkeiten über den Gebrauch einer Geschäftsfirma, den "· °,^,^f" Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnung summe, von Waren, der gewerblichen Auszeichnungen und der gewerblichen Muster und Modelle, sowie über die Erfindungspatente und das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst; 6. im Verfahren zur Kraftloserklärung von Pfandtiteln oder Zinscoupons (Art. 870 und 871 ZGB), von Wertpapieren (Art. 971 und 972 OB), insbesondere Namenpapieren (Art. 977 OE, Art. 9 der Übergangsbestimmungen), Inhaberpapieren (Art. 981--989OE), Wechseln (Art. 1072--1080 :und 1098 OE), Checks (Art. 1143, Ziff. 19, ÖE), wechselähnlichen und andern Ordrepapieren (Art. 1147, 1151 und 1152 OE), sowie von Versicherungspolicen (Art. 13 VVG).

Art. 46.

In Zivilrechtsstreitigkeiten über andere vermögensrechtliche An- j. mit Besprüche ist .die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert nach Massgabe JÜJJmml?"

der Bechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, wenigstens Fr. 4000 beträgt.

Art. 47.

Mehrere in einer vermögensrechtlichen Klage, sei es von einem c. ZusammenKläger, sei es von Streitgenossen, geltend gemachte Ansprüche werden, Widerklage.

auch wenn sie nicht den gleichen . Gegenstand betreffen, zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.

2 Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.

3 Wenn die in ' Hauptklage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander ausschliessen, so ist die Berufung bezüglich beider Klagen zulässig, sofern nur für eine derselben die Zuständigkeit des Bundesgerichtes begründet ist.

1

14 Art. 48.

Anfechtbare Entscheide: a. Bndentscheide.

1

Die Berufung ist in der Eegel erst gegen die Endentscheide der obern kantonalen Gerichte oder sonstigen Spruchbehörden zulässig, die nicht durch ein ordentliches kantonales Bechtsmittel angefochten werden können.

2 Die Berufung ist gegen Bndentscheide unterer Gerichte nur zulässig : a. wenn diese als letzte, aber nicht einzige kantonale Instanz entschieden haben, oder &. wenn sie als die vom Bundesrecht vorgesehene einzige kantonale Instanz entschieden haben.

3 Die Berufung gegen den Endentscheid bezieht sich auch auf die ihm vorausgegangenen Entscheide; ausgenommen sind Zwischenentscheide über die Zuständigkeit, die gemäss Art. 49 schon früher weiterziehbar waren, sowie andere Zwischenentscheide, die gemäss Art. 50 weitergezogen und beurteilt worden sind.

Art. 49.

b. ZwischenentGegen selbständige Vor- oder Zwischenentscheide der in Art. 48, Zust!äj]dJf£eT Abs. l un(^ 2, bezeichneten Instanzen über die Zuständigkeit ist wegen Mt.

Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die sachliche oder örtliche Zuständigkeit die Berufung zulässig. Vorbehalten bleibt die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59 der Bundesverfassung.

Art. 50.

1 Gegen andere selbständige Vor- oder Zwischenentscheide der in c. andere Zwischenentscheide'. Art. 48, Abs. l und 2, bezeichneten Instanzen ist ausnahmsweise die Berufung zulässig, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgeriohtes gerechtfertigt erscheint.

2 Über das Vorhandensein dieser Voraussetzung entscheidet das Bundesgericht ohne öffentliche Beratung nach freiem Ermessen.

Art. 51.

Kantonales Verfahren, a. Anforderungen.

1

Das Verfahren vor den kantonalen Behörden und die Abfassung der Entscheide richtet sich nach den Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung; jedoch sind folgende Bestimmungen zu beobachten: a. Bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur ist, wenn nicht eine bestimmt bezifferte Geldsumme gefordert wird, in der Klage anzugeben und, soweit es ohne erhebliche Weiterung möglich ist, im Entscheid festzustellen, ob der Streitwert Fr. 8000 oder wenigstens Er. 4000 erreiche.

15 6. Wenn das Verfahren vor den kantonalen Behörden mündlich ist und über die Parteiverhandlungen, soweit sie für die Entscheidung massgebend sind, nicht ein genaues Sitzungsprotokoll geführt wird, so sind die Behörden verpflichtet, im Entscheid die Anträge der Parteien, die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen, die Erklärungen (Anerkennungen, Bestreitungen) der Parteien sowie die von ihnen angerufenen Beweis- und Gegenbeweismittel vollständig anzuführen.

Überdies steht in diesem Fall jeder Partei das Recht zu, vor Schluss des kantonalen Verfahrens eine Zusammenfassung ihrer mündlichen Vorträge zu den Akten zu legen, in der die von ihr gestellten Anträge, die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte sowie die von ihr angerufenen Beweismittel und abgegebenen Erklärungen anzuführen sind.

Machen die Parteien von dieser Berechtigung Gebrauch, so kann in der Sachdarstellung des Entscheides auf die Eingaben der Parteien Bezug genommen werden. Steht die Sachdarstellung in einem "Punkte mit den übereinstimmenden Eingaben der Parteien im Widerspruch, so ist auf die letztern abzustellen.

c. In den Entscheiden ist das Ergebnis der Beweisführung festzustellen und anzugeben, inwieweit die Entscheidung auf der Anwendung eidgenössischer, kantonaler oder ausländischer Gesetzesbestimmungen beruht. Wird wegen besonderer Sachkunde ein. zelner Bichter vom, Beweis durch Sachverständige Umgang genommen, so sind deren Voten zu protokollieren.

d. Die an das Bundesgericht weiterziehbaren Entscheide sind den Parteien von Amtes wegen schriftlich mitzuteilen. Als solche Mitteilung gilt auch die schriftliche Eröffnung, dass der Entscheid bei der Behörde zur Einsicht aufliege.

e. Die Akten dürfen nicht vor Ablauf der Frist zur Berufung an das Bundesgericht zurückgegeben werden.

2 In den Eechtsstreitigkeiten, die nach den Art. 148, 250 und 284 . des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs im beschleunigten Verfahren zu erledigen sind (Kollokationsstreitigkeiten im Pfändungs- und im Konkursverfahren und Streitigkeiten über heimlich oder gewaltsam aus vermieteten oder verpachteten Bäumlichkeiten fortgeschaffte Gegenstände), hat die schriftliche Mitteilung des Urteils innerhalb zehn Tagen nach der Ausfällung zu erfolgen.

Art. 52.

Weisen die Akten oder der Entscheid in den in Art. 51 bezeichneten b. Mängel.

Punkten Mängel auf, so kann der Präsident oder das Bundesgericht die kantonale Instanz zu deren Verbesserung anhalten. Wenn die Mängel

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auf andere Weise nicht behoben werden können, hebt das Bundesgericht den Entscheid von Amtes wegen auf und weist die Sache an die kantonale Instanz zu neuer Beurteilung zurück, der nötigenfalls eine Ergänzung des Verfahrens vorauszugehen hat.

Art. 53.

Mebenparteien.

1

Zur Berufung oder Anschlussberufung sind auch die Nebenparteien (Litisdenunziaten, Nebenintervenienten) berechtigt, wenn ihnen nach dem kantonalen Gesetz Parteirechte zukommen und.sie vor der letzten kantonalen Instanz am Prozess teilgenommen haben. Ihre Stellung im Verfahren wird durch das kantonale Eecht bestimmt.

2 Streitverkündung und Nebenintervention sind vor Bundesgericht nicht mehr zulässig.

Art. 54.

Berufungsfrist, Rechtskraft.

Berufungsschrift.

1

Die Berufung ist binnen 20 Tagen, vom Eingang der schriftlichen Mitteilung des Entscheides (Art. 51, lit. d) an gerechnet, bei der Behörde einzulegen, die den Entscheid gefällt hat. Diese Frist wird weder durch Einlegung eines ausserordentlichen kantonalen Eechtsmittels verlängert noch durch eine Verfügung, die ihm aufschiebende Wirkung verleiht.

2 Vor Ablauf der Berufungs- und Anschlussberufungsfrist tritt die Eechtskraft der Endentscheide nicht ein, ausgenommen als Voraussetzung für ausserordentliche kantonale Eechtsmittel. Durch zulässige Berufung und Anschlussberufung wird der Eintritt der Eechtskraft im Umfang der Anträge gehemmt.

Art. 55.

Die Berufungsschrift rnuss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und der Partei, gegen welche die Berufung gerichtet wird, enthalten: a. bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, deren Streitgegenstand nicht in einer bestimmt bezifferten Geldsumme besteht, die Angabe, ob der Streitwert Er. 8000 oder wenigstens Fr. 4000 erreiche, sowie die Gründe, aus denen der Berufungskläger eine allfällige gegenteilige Feststellung der Vorinstanz bestreitet; b. die genaue Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der blosse Hinweis auf im kantonalen Verfahren gestellte Anträge genügt nicht.

Neue Begehren sind ausgeschlossen; c. die Begründung der Anträge. Sie soll kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue 1

17

Einreden, Bestreitungen und Beweismittel, sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen oder ausländischen Bechts sind unzulässig; d. wenn die Feststellung einer nach dein Bundesrecht zu beurteilenden Tatsache durch die : kantonale Instanz als offensichtlich auf Versehen beruhend angefochten wird: die genaue Angabe dieser PestStellung und der Aktenstelle, mit der sie im Widerspruch steht ; e. ein allfälliges Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Eechtspflege (Art. 152).

2 Eine Berufungsschrift, deren Begründung den vorstehenden Vorschriften nicht entspricht, kann unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Verbesserung zurückgewiesen werden mit der Androhung, dass bei Nichtbefolgen auf die Berufung nicht eingetreten werde.

Art. 56.

Die kantonale Behörde hat der Gegenpartei sofort von den Anträgen der Berufung, auch wenn sie verspätet erscheint, Kenntnis zu geben und innerhalb einer Woche die Berufungsschriften, eine Abschrift des Entscheides und vorangegangener Zwischenentscheide, sowie sämtliche Akten und ihre allfälligen Gegenbemerkungen dem Bundesgericht einzusenden und ihm die Daten der Zustellung des angefochtenen Entscheides und des Einganges oder der Postaufgabe der Berufung, sowie der Kenntnisgabe an die Gegenpartei mitzuteilen.

· ..

-

Mitteilung, sendung.

Art. 57.

Ist bezüglich eines Entscheides, gegen den beim Bundesgericht AusserordentBerufung eingelegt ist, bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Rechtsmittel.6 Nichtigkeitsbeschwerde oder ein Gesuch um Erläuterung oder um Wiederherstellung (Bevision) anhängig, so wird bis zur Erledigung der Sache vor der kantonalen Behörde die bundesgerichtliche Entscheidung ausgesetzt. Inzwischen unterbleibt die Einsendung der Akten des kantonalen Verfahrens an das Bundesgericht.

2 Ist ein Strafverfahren zur Vorbereitung eines Gesuches um Wiederherstellung (Bevision) anhängig, so kann das Bundesgericht seine Entscheidung ebenfalls aussetzen.

3 Die angegangene kantonale Behörde hat dem Bundesgericht von der Art der Erledigung unverzüglich Kenntnis zu geben. Lautet ihr Entscheid auf Erläuterung oder auf Abweisung eines Revisionsgesuches, so ist er samt den neuen Akten einzusenden.

4 Über die Ergebnisse des Erläuterungs- oder Bevisionsverfahrens kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden. Sie sind bei der Beurteilung vom Bundesgericht zu berücksichtigen.

1

Bundesblatt.

96. Jahrg.

Bd. I.

2

18 5

In gleicher Weise wird die Entscheidung über die Berufung in der Hegel-bis zur Erledigung einer staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt.

Art. 58.

Einstweilige Verfügungen.

Ansehlusabenifung.

Zum Erlass einstweiliger Verfügungen bleiben auch während der Anhängigkeit der Streitsache beim Bundesgericht die kantonalen Behörden nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung ausschliesslich zuständig.

Art. 59.

1 Der Berufungsbeklagte kann, selbst wenn er auf Berufung verzichtet hatte, binnen 10 Tagen vom Eingang der in Art. 56 vorgeschriebenen Anzeige an Abänderungsanträge gegen den Hauptberufungs- Hager beim Bundesgericht einreichen.

2 Die schriftliche Begründung der Anschlussberufung ist erst in Verbindung mit der Antwort auf die Berufung einzureichen (Art. 61).

3 Von den Anträgen der Anschlussberufung ist der Gegenpartei sofort Kenntnis zu geben.

4 Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn die Berufung zurückgezogen oder wenn auf sie nicht eingetreten wird.

Art. 60.

Erledigung im Vorpriifungsverfahren.

1

Das Bundesgericht kann sofort oder nach Einholung der Antwort ohne öffentliche Beratung bei Einstimmigkeit a. beschliessen, dass auf die Berufung nicht eingetreten wird, wenn sie sich als unzulässig erweist, wenn Entscheidungsgründe des kantonalen oder ausländischen Bechts unter allen Umständen ausschlaggebend sind; b. die in Art. 52 vorgesehenen Massnahmen treffen; G. den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurückweisen, wenn die von ihr ganz oder teilweise nach eidgenössischen Gesetzen entschiedene Streitsache ausschliesslich nach kantonalem oder ausländischem Eecht zu beurteilen ist.2 Ebenso kann das Bundesgericht nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung sofort oder nach Einholung der Antwort ohne öffentliche Beratung bei Einstimmigkeit die Berufung abweisen, wenn es sie ohne irgendwelchen Zweifel als unbegründet erachtet.

3 Die nämlichen Bestimmungen gelten für die Anschlussberufung.

Art. 61.

Antwort.

1

Die Berufungsschrift wird dem .Berufungsbeklagten mitgeteilt; dieser ist befugt, innert 20 -Tagen eine kurz gefasste Antwort einzu-

19

reichen. Art. 55, Abs. l, lit. a und d, finden entsprechende Anwendung.

Neue Begehren, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel, sowie Ausführungen zur Würdigung des Beweisergebnisses und über die Verletzung kantonalen oder ausländischen Eechts sind unzulässig. ; 2 Wer keine Antwort einreicht, ist vorn Vortrag in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen, wenn der Berufungskläger spätestens 10 Tage vor der Verhandlung erklärt, auf den mündlichen Vortrag zu verzichten.' Das Bundesgericht teilt diese Erklärung unverzüglich dem Berufungsbeklagten mit.

3 Hat sich der Berufungsbeklagte der Berufung angeschlossen, so hat er mit der Antwort eine dem Art. 55 entsprechende Anschlussberufungsschrift zu verbinden.

* Hierauf kann der Berufungskläger gemäss Abs. l und 2 antworten.

5 Ein weiterer Schriftenwechsel ist nur ausnahmsweise gestattet.

Art. 62.

1

In Zivilrechtsstreitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur und in Zivilrechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, deren Streitwert vor 1 der letzten kantonalen Instanz noch wenigstens Fr. 8000 betragen hat, findet eine mündliche Parteiverhandlung statt, wenn die Berufung sich nicht bloss gegen einen- Zwischenentscheid über die Zuständigkeit richtet.

2 In den übrigen Fällen kann das Bundesgericht eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.

, . 3 Die geladenen Parteien können das Streitverhältnis entweder selbst vortragen oder durch Bevollmächtigte (Art. 29) vortragen lassen.

4 Die Parteien haben nur auf einen Vortrag Anspruch; ausnahmsweise können Eeplik und Duplik gestattet werden.

6 Das Ausbleiben der Parteien hat für sie keinen Eechtsnachteil zur Folge.

6 Findet keine mündliche Parteiverhandlung statt, so wird den Parteien der Tag der Urteilsfällung angezeigt.

ParteiVerhandlung.

Art. 63.

1

Das Bundesgericht darf nicht über die Anträge der Parteien Umfang der Prüfung: hinausgehen. An deren Begründung ist es nicht gebunden.

a. im all2 Das Bundesgericht hat seiner Entscheidung die Feststellungen der gemeinen.

letzten kantonalen Instanz über tatsächliche Verhältnisse zugrunde zu legen, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind. Vorbehalten bleibt ferner die Berichtigung offensichtlich auf Versehen beruhender Feststellungen von Amtes wegen.

20 3

Das Bundesgericht ist in bezug auf die rechtliche Würdigung der Tatsachen frei, soweit sie ihm nach Art. 43 zukommt.

*. Ergänzung des Tatbestandes.

c. kantonales und ausländisches Recht.

"Wirkung der Eüekweisung.

Besonderheiten des Patentprozesseg.

Beschwerdefälle.

Art. 64.

Bedarf der von der kantonalen Instanz festgestellte Tatbestand der Vervollständigung, so hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil unter Angabe der Gründe auf und weist die Sache zu allfälliger Aktenergänzung und zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurück.

2 Ist der Tatbestand jedoch bloss in nebensächlichen Punkten zu vervollständigen, so kann das Bundesgericht die notwendigen neuen Feststellungen selbst vornehmen, sofern dies auf Grund der vorhandenen Akten möglich ist, und in der Sache selbst entscheiden.

1

Art. 65.

Kommen für die Entscheidung neben eidgenössischen Gesetzesbestimmungen auch kantonale oder ausländische Gesetze zur Anwendung und hat der angefochtene Entscheid sie nicht angewendet, so kann das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen oder ausländischen Eechts selbst vornehmen oder die Sache an die kantonale Instanz zurückweisen.

Art. 66.

Die kantonale Instanz, an die eine Sache zurückgewiesen wird, darf neues Vorbringen berücksichtigen, soweit es nach dem kantonalen Prozessrecht noch zulässig .ist, hat jedoch die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

2 Gegen den neuen Entscheid ist die Berufung unabhängig vom Streitwert wiederum zulässig.

1

Art. 67.

In Streitigkeiten über Erfindungspatente kann das Bundesgericht oder der Instruktionsrichter, wenn es sich für das genaue Verständnis des Tatbestandes als notwendig erweist, einen Augenschein vornehmen und den Sachverständigen der Vorinstanz sowie erforderlichenfalls neben diesem einen neuen Sachverständigen beiziehen.

Dritter Abschnitt.

Das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz.

Art. 68.

1 In Zivilsachen, die nicht nach Art. 44--46 der Berufnng unterliegen, ist gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Behörden Nichtigkeitsbeschwerde zulässig,

21

a. wenn statt des massgebenden eidgenössischen Bechts kantonales oder ausländisches Eecht angewendet worden ist; b. wegen Verletzung von Vorschriften des eidgenössischen Eechtes mit Einschluss von Staatsverträgen des Bundes über die sachliche oder örtliche Zuständigkeit der Behörden. Vorbehalten bleibt die staatsrechtliche Beschwerde wegen .Verletzung von Art. 59 der Bundesverfassung.

2 Werden selbständige Entscheide über die Zuständigkeit unangefochten gelassen, so können sie nicht mehr zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.

Art. 69.

1

Die Beschwerde ist innert 20 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung des Entscheides an gerechnet, bei der Behörde einzulegen, die den Entscheid gefällt hat.

2 Werden von Amtes wegen nachträglich schriftliche Entscheidungsgründe zugestellt, so kann die Beschwerde noch innert 20 Tagen seit der Zustellung geführt werden.

3 Diese Fristen werden weder durch Einlegung eines ausserordentlichen kantonalen Eechtsmittels verlängert noch durch eine Verfügung, die ihm aufschiebende Wirkung verleiht.

Beschwerdefriat.

Art. 70.

1

Die Beschwerde hemmt den Eintritt der Rechtskraft nicht.

Auf Begehren kann der Präsident des Bundesgerichtes den Vollzug des angefochtenen Entscheides aufschieben und dies von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

2

Art. 71.

Die Beschwerdeschrift muss àusser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheides enthalten: a. den Antrag des Beschwerdeführers; b. die Angabe des Inhalts des angefochtenen Entscheides; sofern er nicht schriftlich mit den Motiven beiliegt. . Ist ein schriftlich begründeter Entscheid zugestellt worden, so muss er beigelegt werden; geschieht dies innert einer angesetzten Nachfrist nicht, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten; c. eine kurz gefasste Darlegung der behaupteten Rechtsverletzung.

Art. 72.

Die kantonale Behörde hat die Beschwerdeschrift mit sämtlichen Akten ohne Verzug dem Bundesgericht einzusenden und ihm die Daten 1

Beschwerdeschrift.

Verfahren.

22 der Eröffnung des angefochtenen Entscheides und des Einganges oder der Postaufgabe der Beschwerde mitzuteilen.

2 Wird die Beschwerde einstimmig als unzulässig oder unbegründet befunden, so kann sie ohne öffentliche Beratung erledigt werden.

3 Andernfalls wird sie sowohl der Behöfde, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat, als auch dem Beschwerdegegner zur Vernehmlassung binnen anzusetzender Frist mitgeteilt.

4 Sind die Entscheidungsgründe erst in der Vernehmlassung der Behörde enthalten, so kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde angesetzt werden.

Entscheid.

Ergänzende Vorschriften.

Art. 73.

Das Bundesgericht entscheidet über die Beschwerde ohne mündliche Parteiverhandlung.

2 Findet es sie begründet, so weist es die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück; es kann jedoch im Falle des Art. 68, lit. h, über die Gerichtsstandsfrage selbst entscheiden, wenn sie spruchreif ist.

1

Art. 74.

Im übrigen finden die Vorschriften über die Berufung sinngemässe Anwendung.

Dritter Titel.

Rechtspflege in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.

Kantonale Aufsichtsbehörden.

Beschwerdeverfahren.

a. Akten.

6. Zustellung des Entscheides.

Art. 75.

Die kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.

2 Wird eine Beschwerde bei einer dem Grade nach unzuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde eingereicht, so ist sie von Amtes wegen an die zuständige Aufsichtsbehörde abzugeben und gilt der Zeitpunkt der Einreichung als Zeitpunkt der Beschwerdeführung.

1

Art. 76.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat sämtliche Akten, auch die an die untere Aufsichtsbehörde gerichteten Eingaben, einzuziehen und bis am dritten Werktag nach Ablauf der Frist für den Eekurs an das Bundesgericht zurückzubehalten.

Art. 77.

Die Entscheide der untern und obern kantonalen Aufsichtsbehörden sind dem Beschwerdeführer, dem beteiligten Amt und dem Beschwerde1

23 gegner unter Angabe der Entscheidnngsgründe zuzustellen. Art. 51, Abs. l, lit. b und c, sind entsprechend anwendbar.

2 Das Datum der Zustellung ist festzustellen und für den Beginn der Eekursfrist massgebend.

Art. 78.

1

Rekurse an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Rekurs an das Bundesgerichts gemäss Art. 19 SohKG sind im Doppel bei der kantonalen «.Bundesgericht.

ERinlegungsstelle.

Aufsichtsbehörde einzureichen, die den Entscheid gefällt hat.

2 Die Eekursfrist wird durch ein Gesuch um Revision oder Erläuterung des angefochtenen Entscheides nicht unterbrochen.

Art. 79.

In der Rekursschrift ist anzugeben, welche Abänderung des an- b.

gefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel kann nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte.

2 Der angefochtene Entscheid ist beizulegen; geschieht es nicht, so wird dem Eekurrenten eine kurze Frist zur nachträglichen Einreichung angesetzt mit der Androhung, dass bei Nichtbefolgen auf den Eekurs nicht eingetreten werde.

1

Rekursschrift.

Art. 80.

1

Auch wenn der Eekurs verspätet erscheint, hat die kantonale Aufsichtsbehörde binnen 5 Tagen die Rekursschriften, deren Beilagen, sämtliche Akten (Art. 76) und ihre allfälligen Gegenbemerkungen an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts einzusenden und ihr die Daten der Zustellung des angefochtenen Entscheides und des Einganges oder der Postaufgabe des Rekurses mitzuteilen.

2 Wird mit dem Eekurs das Gesuch um aufschiebende Wirkung verbunden, so hat die Einsendung unverzüglich stattzufinden.

; Art. 81.

Die Einholung von Vernehmlassungen sowie die Einziehung weiterer amtlicher Akten ist dem Bundesgericht freigestellt. Im übrigen finden die Art. 43, 52, 57 und 63--66 entsprechende Anwendung.

Art. 82.

Bei Eechtsverweigerungsbeschwerden gegen die kantonalen Aufsichtsbehörden finden die Art. 91, 93 und 95 entsprechende Anwendung.

c. Akteneinsendung.

d. Verfahren vor Bundesgericht.

Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesgericht.

24

Vierter Titel.

Staatsrechtspflege durch das Bundesgericht.

Staatsrechtliche Klagen.

Art. 83.

Das Bundesgericht beurteilt: a. Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden einerseits und kantonalen Behörden anderseits; b. staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen, wenn eine Kantonsregierung seinen Entscheid anruft und nicht nach besondern bundesgesetzlichen Vorschriften der Bundesrat zuständig ist ; . .

o. Klagen des Bundesrates auf Einbürgerung von Heimatlosen gemäss dem Bundesgesetz vom 3. Dezember 1850, sowie Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone; d. Streitigkeiten zwischen Behörden verschiedener Kantone über die Anwendung des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter; e. Streitigkeiten zwischen den Vormundschaftsbehörden verschiedener Kantone über die Befugnisse und Obliegenheiten der Vormundschaftsbehörde der Heimat und über den Wechsel des Wohnsitzes bevormundeter Personen.

Art. 84.

Staatsrechtliche Beschwerden.

a. Im allgemeinen.

-

1

Gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen (Entscheide) kann Bundesgericht Beschwerde geführt werden: wegen Verletzung verfassungsmässiger Bechte der Bürger; wegen Verletzung von Konkordaten; wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland, ausgenommen bei Verletzung zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Bestimmungen von Staatsverträgen durch kantonale Verfügungen . (Entscheide) ; d. wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der Behörden.

2 In allen diesen Fällen ist jedoch die Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Eechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Eechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann.

beim a.

b.

o.

Art. 85.

b. Besondere Fälle.

Ferner beurteilt das Bundesgericht: a. Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen, auf

25 Grund sämtlicher einschlägiger Bestimmungen des kantonalen Verfassungsrechts und des Bundesrechtes; b. Beschwerden über die Verweigerung des Armenrechtes wegen Verletzung der Bestimmungen des Art. 22, Ziff. 2, des Bundesgesetzes vom 28. März 1905 betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen und der Post.

Art. 86.

1

Beschwerden gemäss Art. 85 sind nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. ; 2 . Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Eechte der Bürger sind erst zulässig, nachdem von den kantonalen Bechtsmitteln Gebrauch gemacht worden ist; hievon sind ausgenommen Beschwerden wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit (Art. 45 B V), des Verbotes der Doppelbesteuerung (Art. 46, Abs. 2, BV), der Garantie des verfassuhgsmässigen Bichters (Art. 58 BV), der Garantie des Wohnsitzrichters (Art. 59 BV), des Anspruches der Bürger anderer Kantone auf Gleichstellung mit den Kantonsbürgern in Gesetzgebung und gerichtlichem Verfahren (Art. 60 BV) und des Anspruches auf Bechtshilfe (Art. 61 BV).

3 Dem Beschwerdeführer steht es jedoch frei, auch in diesen Ausnahmefallen, sowie in den Fällen von Art. 84, lit. &, c und d, zunächst die kantonalen Bechtsmittel durchzuführen.

Art. 87.

Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 der Bundesverfassung ist erst gegen letztinstanzliche Endentscheide zulässig, gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide nur, wenn sie für - den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben.

Verhältnis zu den kantonalen Rechtsmitteln.

Beschwerden wegen Art. 4 BV.

Art. 88.

Das Becht zur Beschwerdeführung steht Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Bechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben.

Legitimation.

Art. 89.

1

Die Beschwerde ist binnen dreissig Tagen, von der nach dem kantonalen Becht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Erlasses oder der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen.

Beschwerdefrist.

26 2

Werden von Amtes wegen nachträglich Entscheidungsgründe zugestellt, so kann die Beschwerde noch innert 30 Tagen seit dem Eingang der Ausfertigung geführt werden.

3 Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist erst, wenn in beiden Kantonen Verfügungen getroffen worden sind, gegen welche staatsrechtliche Beschwerde geführt werden kann.

Art. 90.

Beachwerdeacarift.

1

Die Beschwerdeschrift muss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Erlasses oder Entscheides enthalten: a. die Anträge des Beschwerdeführers; b. die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Bechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind.

2 Ist dem Beschwerdeführer eine Ausfertigung des angefochtenen Entscheides zugänglich, so hat er sie beizulegen; unterlässt er es, so wird ihm eine kurze Frist zur nachträglichen Einreichung angesetzt mit der Androhung, dass bei Nichtbefolgen auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Art. 91.

Inatruktionsverfahren.

1

Die staatsrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichtes erfolgen in der Begel auf Grundlage eines durch den Präsidenten oder einen Instruktionsrichter zu leitenden schriftlichen Verfahrens.

2 Ausnahmsweise kann das. Bundesgericht, wenn eine Partei es verlangt und besondere Gründe dafür vorliegen, eine mündliche Schlussverhandlung anordnen.

Art. 92.

Erledigung im Vorprüfungsverfahren.

1

Ein Ausschuss von drei Mitgliedern der Staats- und verwaltungsrechtlichen Abteilung kann ohne öffentliche Beratung bei Einstimmigkeit auf offensichtlich unzulässige Beschwerden Nichteintreten beschliessen oder Beschwerden, die er ohne irgendwelchen Zweifel als unbegründet erachtet, abweisen.

2 Die Entscheidung ist summarisch zu begründen.

Art. 93.

Schriftenwechsel.

1

Wird die Beschwerde nicht als unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden, so wird sie sowohl der Behörde, von welcher der angefochtene Entscheid oder Erlass ausgegangen ist, als der Gegenpartei und allfällig weiteren Beteiligten unter Ansetzung einer an-_

27 gemessenen Frist zur Vernèhmlassung und mit der Aufforderung zur Binsendung der Akten mitgeteilt.

2 Sind die Entscheidungsgründe erst in der Vernèhmlassung der Behörde enthalten, so kann dem ' Beschwerdeführer eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde angesetzt werden.

3 Ein weiterer Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise statt.

Art. 94.

Der Präsident des Bundesgerichtes kann nach Eingang der Beschwerdeschrift auf Ansuchen einer Partei diejenigen vorsorglichen Verfügungen treffen, die erforderlich sind, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte rechtliche ^Interessen einstweilen sicherzustellen.

Art. 95.

Der Instruktionsrichter ordnet die zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweisaufnahmen an. Er kann sie selbst vornehmen oder durch die zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörden vornehmen lassen.

2 In der Würdigung dieser Beweise ist das Bundesgericht frei.

1

Art. 96.

Ist eine Beschwerde rechtzeitig beim Bundesgericht, beim Bundesrat oder bei einer besondern eidgenössischen Instanz der Verwaltungsrechtspflege eingereicht worden, so gilt die Beschwerdefrist als eingehalten, auch wenn die Beschwerde in die Zuständigkeit einer andern dieser Behörden fällt; die Beschwerde ist dieser von Amtes wegen zu übergeben.

2 Wenn eine Beschwerde gleichzeitig bei mehr als einer dieser Behörden erhoben wird oder wenn bei einer Behörde Zweifel über ihre Zuständigkeit bestehen, so soll vor der Entscheidung ein Meinungsaustausch über die Kompetenzfrage zwischen den Behörden stattfinden.

3 Die Bundesbehörde, die in der Hauptsache kompetent ist, hat auch alle Vor- und Zwischenfragen zu erledigen.

1

Vorsorgliche Verfügungen.

Beweisverfahren.

Verhältnis zu andern Bundesinstanzen.

Fünfter Titel.

Verwaltungsrechtspflege durch das Bnndesgericht.

E r s t e r Abschnitt.

Das Bnndesgericht als Beschweideinstanz.

Art. 97.

1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Entscheide Beschwerdefälle.

über bundesrechtliche Abgaben, und zwar sowohl über die Entrichtung 1. Abgaben.

oder die Bückerstattung als auch über die Abgabepflicht oder Abgabefreiheit.

28 2

Zu den Entscheiden über bundesrechtliche Abgaben gehören namentlich solche über die nach Massgabe der Bundesgesetzgebung erhobenen Einkommens-, Vermögens-, Verkehrs- und Verbrauchssteuern, Ersatzabgaben, Konzessionsgebühren und Post-, Telegraphenund Telephontaxen.

3 Entscheide über Verfahrenskosten können nur in Verbindung mit der Hauptsache durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.

Art. 98.

2. Kautionen.

1

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Entscheide der Bundesverwaltung über Ansprüche auf Leistung oder Bückerstattung öffentlich-rechtlicher Kautionen.

2 Zu den Entscheiden über öffentlich-rechtliche Kautionen gehören namentlich solche über Kautionen der Versicherungsgesellschaften und der Auswanderungsagenturen und Kautionen gemäss, den gesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren bei Übertretung fiskalischer Bundesgesetze.

Art. 99.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde igt ferner zulässig gegen: I.

3. Eegistersachen.

a, Entscheide des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum in Patentsachen, in Muster- und Modellsachen und in Markensachen sowie gegen die vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement angeordnete Löschung einer Marke von Amtes wegen.

b. Entscheide des eidgenössischen Amtes für das Handelsregister und der kantonalen Aufsichtsbehörden in Handelsregistersachen.

c. Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Zivilstands-, Güterrechtsregister-, Viehverschreibungs-, Grundbuch- und Schiffsregistersachen.

II.

4. Kegalpflicht.

Entscheide der eidgenössischen Militärverwaltung über den Umfang des Pulverregals.

III.

5. Entzug von Patenten und Bewilligungen.

a. Entzug des Patentes zum Betriebe einer Auswanderungsagentur oder der Genehmigung zur Anstellung von Unteragenten, fe. Entzug des Grundbuchgeometerpatentes.

c. Entzug der Bewilligung zur Herstellung und zum Vertrieb von Betäubungsmitteln.

d. Entzug der Bewilligung zur Fabrikation von Zündhölzchen.

29 IV.

Entscheide der.Departemente des Bundesrates und der kantonalen Aufsichtsbehörden über die Zugehörigkeit der Stiftungen zum Gemeinwesen und über die Umwandlung von Stiftungen.

Stiftungsaufsicht.

Entscheide des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes oder der kantonalen Behörden über die Bildung von Genossenschaften, über den Beitritt zu Genossenschaften und über die Bechtsverhältnisse der Genossenschafter nach dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Art. 33, Abs. 3, Art. 35, Abs. 2, Art. 36 und 37).

7. Waaserrecht.

VI.

a. Entscheide des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und der kantonalen Behörden über den bundesrechtlichen Begriff der Spielbank.

b. Kantonale Entscheide über den bundesrechtlichen Begriff der Lotterie, der Tombola, der gemeinnützigen Lotterie und der lotterieähnlichen Unternehmungen.

VII.

Entscheide des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes oder des Versicherungsamtes auf Grund des Versicherungsaufsichts-, des Kautions- und des Sicherstelhingsgesetzes, mit Ausnahme der Verweigerung der Bewilligung zum Betrieb eines Versicherungsunternehmens.

2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insbesondere zulässig: a. gegen Entscheide über die Konzessionspflicht von Versicherungsunternehmungen ; b. gegen die Aufforderung an eine Versicherungsgesellschaft zur Sanierung unter Androhung der Kautionsverwertung oder des Konzessionsentzuges ; c. gegen den Entzug der Ermächtigung zum Betrieb eines privaten Versicherungsunternehmens; d. gegen Entscheide über die Verwendung der Kaution einer ausländischen Versicherungsgesellschaft, über die Liquidation einer inländischen Versicherungsgesellschaft oder über die Kautionsabsonderung aus der Konkursmasse; e. gegen die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zur freiwilligen Übertragung des Versicherungsbestandes und Verfügung über die Kaution; /. gegen das Verlangen der Abberufung des Generalbevollmächtigten einer Versicherungsgesellschaft und gegen die Verweigerung der Genehmigung seiner Vollmacht.

1

8. Spielbanken und Lotterien.

Privatversicherung.

30

Vili.

10. Zollsachen.

Entscheide der Oberzolldirektion aus dem Gebiete des Gesetzes und der Verordnungen über das Zollwesen. Ausgenommen sind alle Strafen wegen Zollvergehen und die Ordnungsbussen, die den Betrag von hundert Franken nicht übersteigen. ·

IX.

11. Fabrik- und Gewerbewesen.

a. Entscheide des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit über die Unterstellung unter das Fabrikgesetz sowie über die Unterstellung unter das Bundesgesetz über die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben.

b. Kantonale Entscheide nach Art. 80 des Fabrikgesetzes.

X.

12. Sozialversicherung.

Entscheide des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Unter,Stellung unter die Unfallversicherung.

XI.

13. Post, Telegraph und Telephon,

.Entscheide des Post- und Eisenbahndepartementes und Entscheide der Generaldirektion der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung, die an das Departement nicht weiterziehbar sind, über Ansprüche, die sich stützen auf: a. das Postverkehrsgesetz oder das Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetz ; b. die zugehörigen Vollziehungsverordnungen; c. die in Art. 67, Abs. 2, des Postverkehrsgesetzes und in Art. 46, Abs. 2, des Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetzes erwähnten, an die Anstaltsbenützer gerichteten Ausführungsbestimmungen.

Ausgenommen sind die Haftpflichtfälle und die Straffälle.

Art. 100.

14. Weitere Tälle.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner zulässig, wo das Bundesrecht sie sonst vorsieht.

Art. 101.

Unzulässigkeit der Beschwerde.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig: a. gegen kantonale Entscheide, deren Weiterziehung an eine Bundesbehörde bundesrechtlich ausgeschlossen ist; Ì). gegen Entscheide, die an eidgenössische Instanzen weitergezogen werden können, welche für die Verwaltungsrechtspflege besonders eingesetzt sind;

31

c. gegen Entscheide über Anspräche aus dem Tarif-, Tax-, Gebührenund Transportwesen der Bundesbahnen.

Art. 102.

Mit der VerwahVungsgerichtsbeschwerde können nur angefochten, Instanzen, deren Entwerden: scheide angewerden a. Entscheide der Departemente des Bundesrates oder anderer eid- fochten können.

genössischer Amtsstellen in den ihnen zur selbständigen Erledigung übertragenen Sachen; b. Entscheide der letzten kantonalen Instanz.

Art. 103.

Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer in dem angefochtenen Entscheide als Partei beteiligt war oder durch ihn in seinen Eechten verletzt worden ist.

2 Gegen Entscheide, die von der letzten kantonalen Instanz erlassen worden sind, kann auch der Bundesrat Beschwerde erheben. Er kann anordnen, dass ihm derartige Entscheide sofort, nachdem sie erlassen 'worden sind, von den Kantonen unentgeltlich mitgeteilt werden.

1

Legitimation.

Art. 104.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann der Beschwerdeführer Beschwerdegründe.

nur geltend machen, der Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht. Das Bundesrecht ist verletzt, wenn ein in einer eidgenössischen Vorschrift ausdrücklich ausgesprochener oder daraus sich ergebender Eechtssatz nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Jede unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache ist als Eechtsyerletzung anzusehen.

2 In Steuersachen jedoch kann sich die Beschwerde überdies darauf stützen, dass durch den angefochtenen Entscheid die dem Steuerpflichtigen auferlegte Steuerleistung offensichtlich unrichtig berechnet worden sei.

Art. 105.

Bei der Prüfung der Beschwerde kann das Bundesgericht von sich Überprüfung Sachveraus oder auf Begehren des Beschwerdeführers prüfen, ob der angefochtene deshaltes.

Entscheid auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht.

Art. 106.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wir- Aufschiebende kung, soweit nicht gegenteilige bundesrechtliche Vorschriften bestehen Wirkung., oder soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung des Präsidenten des Bundesgerichtes verliehen wird.

1

32

Verfahren im allgemeinen.

Beschwerden gegen Kantonale Entscheide.

Art. 107.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innert dreissig Tagen vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides an beim Bundesgericht einzureichen. Auf das Verfahren sind im übrigen die Art. 90--96 anzuwenden.

Art. 108.

1

Die Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

2 Sie ist dem Bundesrate zur allfälligen Vernehmlassung mitzuteilen, sofern sie sich nicht sofort als unzulässig oder unbegründet darstellt.

8 Das Urteil ist in allen Fällen dem Bundesrate in vollständiger Ausfertigung zu übermitteln.

Art. 109.

urteil.

Zuständigkeit.

a. Vermögensrechtliche Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund.

1

Das Bundesgericht darf nicht über die Eechtsbegehren der Parteien hinausgehen, ausgenommen in Steuersachen. An die Begründung der Eechtsbegehren ist es nicht gebunden.

2 Hebt es den Entscheid auf, so entscheidet es selber in der Sache oder weist die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Zweiter Abschnitt.

Das Bandesgericht als einzige Instanz.

Art. 110.

1 Das Bundesgericht urteilt als einzige Instanz über in der Bundesgesetzgebung begründete streitige vermögensrechtliche Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund aus öffentlichem Recht. Zu diesen Ansprüchen gehören insbesondere: a. Streitigkeiten aus dem Bundesbeamtenverhältnis. Inbegriffen Streitigkeiten über Leistungen einer Versicherungskasse des Bundes ; l. Fälle der Haftung für Unfälle infolge militärischer Übungen; c. Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen über deren Anteil am Abgabenertrag.

2 Vorbehalten sind die Kompetenzen der Bundesversammlung und der ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden, endgültig urteilenden eidgenössischen Instanzen.

Art. 111.

6. Weitere'Fälle.

Das Bundesgericht beurteilt ferner als einzige Instanz: a. Anstände über eine durch das Bundesrecht vorgesehene Befreiung von kantonalen Abgaben oder Beschränkung kantonaler Abgaben;

33

6. Anstände zwischen Kantonen über Bundessteuern und über den Bückgriff für Beiträge an Seuchenschäden; o. Streitigkeiten gemäss Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vorn 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, insbesondere über die in den Art. 14,, 19, 24 und 33 dieses Gesetzes vorgesehenen Bntschädigungsf ragen ; ; d. Entschädigungsforderungen i der Eisenbahnunternehmungen an Private: in den in Art. 15, Abs. l und 2, des nämlichen Gesetzes vorgesehenen Fällen: e. Entschädigungsforderungen einer Eisenbahnunternehmung an eine , andere in den Fällen des Art. 30, Abs. 3, des nämlichen Gesetzes; /. Anstände zwischen Eisenbahnunternehmungen und den Besitzern von Verbindungsgeleisen betreffend die auf Grund des Art. l, Abs. 3, und des Art. 9 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1874 über die Eechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise zu leistenden Vergütungen; g. Entschädigungsforderungen des Patentinhabers wegen Expropriation seines Patentes auf Grund des Art. 23 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1907 betreffend die Erfindungspatente; 'h. Streitigkeiten über die Zuteilung der Kosten der vom Bundesrat in bezug auf Anlagen elektrischer Leitungen angeordneten Massnahmen (Art. 11 und 17 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen) ; 'i: andere verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, die ihm durch Bundesgesetze zur àusschliesslichen Erledigung zugewiesen sind.

:

Art. 112.

Das Bundesgericht ist verpflichtet, als einzige Instanz . die Beur- «. Prorogation, teilung anderer' als der in den vorhergehenden Artikeln genannten Streitigkeiten verwaltungsrechtlicher Natur zu übernehmen, wenn es von beiden Parteien angerufen wird und 1 der Streitwert wenigstens F r . 1 0 0 0 0 beträgt. : , ; ' . ' · ' ·

Art. 113.

Von der Beurteilung durch das Bundesgericht gemäss Art. 110 a. Ausnahmen, sind ausgeschlossen: a. die nach Art. 97--100 vom Bundesgericht als Beschwerdeinstanz zu beurteilenden Ansprüche, sowie alle Entscheide über Verfahrenskosten; &. die Ansprüche aus dem Tarif-, Tax-, Gebühren- und Transportwesen der Bundesbahnen; Bundesblatt. 96. Jahrg. Bd. I.

3

34

e. die Ansprüche auf Beiträge oder Zuwendungen des Bundes in irgendwelcher Form.

Art. 114.

Verfahren.

a. Verordnung des Bundes rates.

Eine Verordnung des Bundesrates kann bestimmen, dass eine gegen den Bund gerichtete Klage beim Bundesgericht erst erhoben werden darf, nachdem eine bestimmte Verwaltungsinstanz zum Anspruch Stellung genommen hat.

Art. 115.

b. Andere Verfahrensbestimmungen.

1

Das Bundesgericht darf nicht über die Rechtsbegehren der Parteien hinausgehen. Es ist nicht an deren Begründung gebunden.

2 Im übrigen sind auf das Verfahren die Art. 91--96 anzuwenden.

Dritter Abschnitt.

Kantonale verwaltuugsrechtliche Streitigkeiten.

Art. 116.

Kantonale verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, die dem eidgenössischen Verwaltungsgericht in Anwendung von Art. 114bls, Abs. 4, der Bundesverfassung zugewiesen werden, sind in dem für das Bundesgericht als Beschwerde- oder einzige Instanz der Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Verfahren zu erledigen, soweit die Bundesversammlung nicht anders beschliesst.

Sechster Titel.

Disziplinarrechtspflege durch das Bundesgericht.

Art. 117.

Zuständigkeit.

Einreichung der Beschwerde

x

In Disziplinarfällen ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig gegen Verfügungen, durch die ein Bundesbeamter während der Amtsdauer wegen Verletzung seiner Dienstpflichten entlassen oder in das provisorische Dienstverhältnis versetzt wird.

2 Den Beamten des Bundesgerichts steht die Beschwerde nicht zu.

Art. 118.

Die Beschwerde ist binnen dreissig Tagen nach der schriftlich begründeten Eröffnung der Verfügung im Doppel dem Bundesgericht einzureichen und soll die Anträge des Beschwerdeführers, die Begründung und die Angabe der Beweismittel enthalten.

35 Art. 119.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch, vorsorgliche Verfügung des Präsidenten des Bundesgerichtes nach Anhörung der Parteien verliehen wird.

Aufschiebende Wirlrung.

Art. 120.

1

Der Instruktionsrichter teilt die Beschwerde der Bundes ver waltung mit und .setzt ihr eine Frist zur Beantwortung und Angabe der Beweismittel.

2 Die Antwort der Bundesverwaltung wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt.

3 Der Instruktionsrichter ordnet die zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweisaufnahmen an. Er kann sie entweder selbst vornehmen oder durch die zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörden vornehmen lassen.

4 Der Beschwerdeführer wird zu den Beweisaufnahmen mit dem Bemerken vorgeladen, dass diese, wenn er unentschuldigt ausbleibt, in seiner Abwesenheit durchgeführt werden.

Instruktion.

Die Bundesverwaltung, der Beschwerdeführer und sein Bechts- Akteneiusicht.

Vertreter sind befugt, vor der Schlussverhandlung die Akten einzusehen

Art. 122.

1

Der Beschwerdeführer wird zur Schlussverhandlung mit dem Bemerken vorgeladen, dass die Verhandlung, wenn er unentschuldigt ausbleibt, in seiner Abwesenheit durchgeführt wird.

2 In der Schlussverhahdlung wird dem Vertreter der Bundesverwaltung, dem Beschwerdeführer und dessen Bechtsvertreter Ge; legenheit zum mündlichen Vortrag gegeben.

Schluasverhandlung.

Art. 123.

1

Hält das Bundesgericht die Entlassung für nicht gerechtfertigt, so bestimmt es die dafür zu leistende Entschädigung. Es kann die Wiederanstellung des Beamten anordnen.

2 Hält das Bundesgericht die Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis für nicht gerechtfertigt, so hebt es diese Verfügung; auf.

3 Wenn das Bundesgericht die Beschwerde gutheisst und findet, dass eine mildere Disziplinarstrafe auszusprechen ist, so kann es auf diese Strafe erkennen oder die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.

Urteil.

36

Siebenter Titel.

Staats- und Yerwaltungsrechtspflege durch den Bundesrat.

Erster A b s c h n i t t .

Der Bundesrat als Beschwerdeinstanz.

Art. 124.

Beschwerdefälle.

a. Gegen BundesInstauzen.

Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig : a. gegen Entscheide der Departemente des Bundesrates, soweit sie nicht nach besonderer gesetzlicher Vorschrift endgültig sind; 6. gegen Entscheide der Generaldirektion der Bundesbahnen, soweit die Weiterziehung an den Bundesrat ausdrücklich vorgesehen ist; c. gegen Entscheide von ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden, nicht endgültig urteilenden eidgenössischen Instanzen.

Art. 125.

6. Gegen kantonale Erlasse und Entscheide.

1

Gegen kantonale Erlasse und gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz ist Beschwerde an den Bundesrat zulässig: a. wegen Verletzung der nachstehenden Bestimmungen der Bundesverfassung oder der entsprechenden Bestimmungen der Kantonsverfassungen : 1. Art. 18, Abs. 3, betreffend unentgeltliche Ausrüstung der Wehrmänner ; 2. Art. 27, Abs. 2 und 3, betreffend das Schulwesen der Kantone; 3. Art. 51 betreffend das Jesuitenverbot; 4. Art. 53, Abs. 2, betreffend Begräbnisplätze; b. wegen Verletzung anderer als privatrechtlicher oder strafrechtlicher Bundesgesetze, soweit nicht dieses Gesetz oder jene Gesetze selbst abweichende Vorschriften enthalten; c. wegen Verletzung derjenigen Bestimmungen der Staatsverträge mit dem Ausland, welche sich auf Handels- und Zollverhältnisse, Patentgebühren, Freizügigkeit und Niederlassung beziehen.

2 Der Eechtsprechung des Bundesgerichtes vorbehalten bleiben Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über die Abgrenzung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der Behörden.

Art. 126.

c. Ausnahmen.

Die Beschwerde ist unzulässig: a. wenn das Bundesgericht oder das eidgenössische Versicherungsgericht zuständig ist; b. gegen kantonale Entscheide, deren Weiterziehung an eine Bundesbehörde bundesrechtlich ausgeschlossen ist;

37

c. gegen Entscheide, die das eidgenössische Militärdepartement im Bereiche seiner Kommandogewalt oder als Beschwerdeinstanz im Bereiche seiner militärischen Disziplinargewalt erlasst,

Art. 127.

Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden, der Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder auf einer unrichtigen a.

oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes.

2 Entscheide eidgenossischer Amtsstellen können auch wegen Unangemessenheit angefochten werden.

1

Art. 128.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit nicht gegenteilige bundesrechtliche Vorschriften bestehen oder soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung des Bundesrates oder des mit der Instruktion betrauten Departementes verliehen wird.

6. Aufschiebende Wirkung.

Art. 129. ' Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement besorgt die c.

Instruktion der Beschwerde. Ist die Beschwerde gegen einen Entscheid dieses Departementes gerichtet, so betraut der Bundespräsident ein anderes Departement mit dieser Aufgabe.

2 Das instruierende Departement stellt Antrag an den Bundesrat.

1

Art. 130.

Die Beschwerde ist innert dreissig Tagen vom Eingang der schrift- ff.

lichen Ausfertigung des Entscheides an beim Bundesrat einzureichen.

Auf das Verfahren sind im itbrigen die Art. 29--35, 90, 93, 95 und 96 entsprechend anzuwenden.

2 Der Beschwerdeentscheid des Bundesrates wird den Parteien und der Behörde, deren Entscheid angefochten worden war, in schriftlicher Ausfertigung mitgeteilt.

3 Der Bundesrat kann durch Verordnung ergänzende Vorschriften über das Verfahren aufstellen.

1

Verfahren.

Beschwerdegrnnde.

Instruktion.

Allgemeine VerfahrenäbestimmunKen.

Art. 131.

Der Beschwerdeentscheid des Bundesrates ist mit der Ausfallung ,e. Vollziehbarkeit.

vollziehbar.

Art. 132.

1 Der Beschwerdeentscheid des Bundesrates kann innert dreissig /. Weiterziehung die BundesTagen nach der Mitteilung an die Bundesversammlung weitergezogen anversammlung.

werden :

38

a. in den in Art. 125, Abs. l, lit. a und e, dieses Gesetzes genannten Fällen; b. wenn ein Bundesgesetz die Weiterziehung vorsieht.

2 Wird der Entscheid weitergezogen, so kann der Bundesrat den Vollzug- durch vorsorgliche Verfügung aufschieben.

Zweiter Abschnitt.

Der Bundesrat als einzige oder erste Instanz.

Art. 133.

Verfahren.

1

Die Beurteilung der durch die Bundesgesetzgebung dem Bundesrate als einziger oder erster Instanz zugewiesenen Verwaltungsstreitigkeiten wird vom sachlich zuständigen Departement vorbereitet. Der Entscheid geht vom Bundesrate aus.

2 Auf das Verfahren sind im übrigen die Art. 29--35, 93, 95 und 96 entsprechend anzuwenden. Der Entscheid des Bundesrates wird den Parteien in schriftlicher Ausfertigung mitgeteilt.

3 Der Bundesrat kann durch Verordnung ergänzende Vorschriften über das Verfahren aufstellen.

Art. 134.

Weiterzie ung.

x

Der vom Bundesrat als einziger oder erster Instanz erlassene Entscheid ist mit der Ausfällung vollziehbar.

2 Hat der Bundesrat als erste Instanz geurteilt, so kann sein Entscheid innert dreissig Tagen nach der Mitteilung weitergezogen werden.

Der Vollzug des weitergezogenen Entscheides kann vom Bundesrate durch vorsorgliche Verfügung aufgeschoben werden.

A c h t e r Titel.

Bisziplinarkommissionen.

Art. 135.

1

Eür die Behandlung von Disziplinarfällen, welche Bundesbeamte oder ständig beschäftigte, aber nicht auf Amtsdauer gewählte Personen betreffen, sind Disziplinarkommissionen zu bilden. Der Bundesrat bestimmt, ob und in welchen Fällen den Disziplinarkommissionen als Beschwerdeinstanz entscheidende Befugnisse zustehen.

2 Jede Disziplinarkommission besteht aus einem Präsidenten und zwei Mitgliedern, die auf Amtsdauer zu wählen sind. Der Präsident und ein Mitglied werden vom Bundesrat gewählt, das andere Mitglied vom Personal. Der Präsident darf nicht der Bundesverwaltung angehören.

39 3

Eine Verordnung des Bundesrates bezeichnet die zuständigen Kommissionen und regelt das Verfahren.

4 Verweis und Busse bis und mit fünf Franken dürfen von den Kommissionen nicht behandelt werden.

Neunter Titel.

Revision und Erläuterung bundesgerichtlicher Entscheide.

Art. 136.

Die Eevision eines bundesgerichtlichen Entscheides ist zulässig: a. wenn die Vorschriften dieses Gesetzes über die Besetzung des Gerichtes oder Art. 57 über die Aussetzung der Entscheidung verletzt wurden, sowie im Falle des Art. 28; fe. wenn das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass besondere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt, oder weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat; c. wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; d. wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt. hat.

Art. 137.

Die Eevision eines bundesgerichtlichen Entscheides ist ferner zulässig: a. wenn auf dem Wege des Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde. Die Verurteilung durch den Strafrichter ist nicht erforderlich. Bei Unmöglichkeit des Strafverfahrens kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; b. wenn der. Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.

Beyisionsgründe.

a. Verfahrenamängel.

b. Neue Tatsachen.

Art. 138.

Die Eevision eines den kantonalen Entscheid bestätigenden bundesgerichtlichen Entscheides kann nicht mehr verlangt werden aus einem Grund, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheides entdeckt worden ist und im kantonalen Eevisionsverfahren hätte geltend gemacht werden können.

Kantonale Re visionsgründe.

Art. 139.

Für die Eevision von Zivilurteilen des Bundesgerichtes als einziger Instanz gelten ausschliesslich die Vorschriften des Bundesgesetzes vom

Vorbehalt dea BZP und BStrP.

40

22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die Revision von Urteilen^ der Strafgerichtsbehörden des Bundes im Strafpunkt die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege.

Art. 140.

Kevisionsgesuch.

Im Gesuch ist mit Angabe der Beweismittel der Eevisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachuiig darzulegen und anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheides und welche Rückleistung verlangt wird..

Art. 141.

Das Revisionsgesuch muss bei Folge der Verwirkung beim Bundesgericht anhängig gemacht werden: a. in den Fällen des Art. 136 binnen 80 Tagen vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides an; b. in den Fällen des Art. 137 binnen 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des bundesgerichtlichen Entscheides oder vom Abschluss des Strafverfahrens an.

2 Nach Ablauf von 10 Jahren kann die Revision bloss noch im Falle von Verbrechen oder Vergehen nachgesucht werden.

1

Revisionsverfahren : Trist.

Art. 142.

6. Aufschiebende "Wirkung.

Während des Verfahrens kann das Bundesgericht oder der Präsident, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung, den Vollzug des angefochtenen Entscheides aufschieben und weitere vorsorgliche Verfügungen treffen.

Art. 143.

c. Weiteres Verfaliren.

1

Wird das Revisionsgesuch einstimmig als unzulässig oder unbegründet befunden, so kann es ohne öffentliche Beratung erledigt werden.

2 Andernfalls wird es der Gegenpartei unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beantwortung und mit der Aufforderung zur Einsendung der Akten mitgeteilt.

3 Ein weiterer Schriftenwechsel oder eine mündliche Schlussverhandlung findet nur ausnahmsweise statt.

4 Hängt die Zulässigkeit der Revision von der Feststellung bestrittener Tatsachen ab, so findet Art. 95 entsprechende Anwendung.

Art. 144.

Findet das Bundesgericht, dass der Bevisionsgrund zutreffe, so hebt d. Revisionses die frühere Entscheidung auf und entscheidet aufs neue. Es entscheidet entscheid.

gleichzeitig über die Eückleistung bezüglich Hauptsache und Kosten.

2 Die Aufhebung eines Bückweisungsentscheides bewirkt auch die Aufhebung des auf Grund desselben vom kantonalen Kichter erlassenen Endentscheides.

Art. 145.

1 Ist der Eechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides un- Erläuterung.

klar, unvollständig oder zweideutig oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch oder enthält er Kedaktions- oder Bechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vor.

2 Die Erläuterung eines Eückweisungsentscheides ist nur solange zulässig, als das kantonale Gericht nicht den Endentscheid in der Sache erlassen hat.

3 Art. 142 und 143 sind entsprechend anwendbar.

1

Z e h n t e r Titel.

; Vergütungen und Prozesskosten.

Erster Abschnitt.

Vergütungen.

Art. 146.

Die Vergütungen an die Mitglieder des Bundesgerichtes für amtliche Eeisen, sowie an die Ersatzmänner des Bundesgerichtes, die Untersuchungsrichter in Strafsachen, deren Schriftführer und an Geschworene (Beiseauslagen, Taggelder usw.) werden durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.

Art. 147.

Zeugen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen, sowie auf eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis. Das Bundesgericht kann darüber allgemeine Bestimmungen aufstellen.

2 Experten erhalten eine vom Bundesgericht nach freiem Ermessen festzusetzende Entschädigung.

1

· ·: .

Art. 148.

Die Vergütung an Hilfspersonen des Gerichts (Wachen u. dgl.)

wird in jedem Falle vom Gericht festgesetzt, das sich hierüber, soweit es nötig ist, mit den Kantonsbehörden ins Einvernehmen setzt und auf den Ortsgebrauch; Bücksicht nimmt.

1

Reiseauslageu und Taggelder.

Entschädigungen an Zeugen und Experten

Hilfspersonen des Gerichts.

42 Zweiter Abschnitt.

Gerichtskosten und Parteientschädigung.

Art. 149.

im allgemeinen.

Für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung sind die nachstehenden Vorschriften massgebend, , in Strafsachen jedoch die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstraf rechtspf lege.

Art. 150.

1 Sicherstellung In der Zivilrechtspflege hat, wer das Bundesgericht anruft, nach für GeriehtsAnordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten (Art. 153) kosten und Parteientsicherzustellen ; ausnahmsweise kann aus besondern Gründen diese Sicherschädigung.

stellung teilweise oder ganz erlassen werden. In der Staats- und Verwaltungsrechtspflege kann der Präsident die Partei, die das Bundesgericht anruft, zu dieser Sicherstellung anhalten, wenn der Gegenstand der Streitigkeit oder die Art und Weise der Prozessführung es rechtfertigt.

2 Eine Partei kann auf Begehren der Gegenpartei vom Präsidenten oder Instruktionsrichter zur Sicherstellung für eine allfällige Parteientschädigung (Art. 159 und 160) angehalten werden, wenn sie in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder erweislich zahlungsunfähig ist.

8 Die Sicherstellung ist in bar bei der Bundesgerichtskasse zu hinterlegen.

4 Bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung (nach Abs. l oder 2) gesetzten Frist wird auf die Eechtsvorkehr nicht eingetreten.

Art. 151.

Vorschuss für Barauslagen.

1

Ausserdem hat jede Partei die Barauslagen vorzuschiessen, die im Laufe des Verfahrens infolge ihrer Anträge entstehen, und anteilmässig die Barauslagen, die durch-gemeinschaftliche Anträge der Parteien oder durch das Gericht von Amtes wegen veranlagst werden.

2 Wird der Vorschuss innert gesetzter Frist nicht geleistet, so unterbleibt die Handlung, deren Kosten zu decken sind.

Art. 152.

Unentgeltliche "Rechtspflege.

1

Das Bundesgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten, sowie von der Sicherstellung der Parteientschädigung. Ausgenommen sind die Fälle der Prorogation.

2 Nötigenfalls kann ihr ein Eechtsanwalt beigegeben werden, dessen Honorar im Falle des Unterliegens oder der Uneinbringlichkeit der

43

Parteientschädigung im Bahmen des in Art. 160 vorgesehenen Tarifs vom Bundesgericht festgesetzt und von der Bundesgerichtskasse ausgerichtet wird.

3

Wenn die Partei später dazu imstande ist, so hat sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten.

Art. 153.

1

Die Gerichtskosten, die von den Parteien an das Bundesgericht Höhe der Gerichtskosten : zu bezahlen sind, bestehen: (i. im allgea. in den Barauslagen des Gerichtes, mit Ausnahme der Taggelder und . Beiseentschädigungen der Eichter, Gerichtsschreiber und Sekretäre, sowie der Kosten für allfällige Übersetzung von rätoromanischen Eingaben und Akten;

meinen.

b. in einer Gerichtsgebühr. Diese beträgt: in Staats- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten ohne Vermögensinteressen in der Eegel nicht weniger als Fr. 25 und nicht mehr als Fr. 500; stehen vermögensrechtliche Interessen der Partei in Frage, so kann das Gericht über den Betrag von Fr. 500 hinausgehen; in den übrigen Streitigkeiten Fr. 25 bis 3000; in den Fällen der Prorogation Fr. 200 bis 10000; c. in den Kanzleigebühren für jede Ausfertigung eines Entscheides oder Beschlusses, sowie für Abschriften.

2

Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so wird die Gerichtsgebühr ermässigt.

Art. 154.

1

Bei Anständen, die sich auf Art. 49, Abs. l--5, und auf Art. 50, b.

Abs. l und 2, der Bundesverfassung beziehen, sind weder Gerichtsgebühr noch Parteientschädigung zu entrichten.

Ausnahmen für staatsrechtliche Streitigkeiten.

2

Auch bei andern staatsrechtlichen Streitigkeiten kann von Gerichtsgebühr und Parteientschädigung abgesehen werden, wenn keine Zivilsache oder kein Vermögensinteresse in Frage steht.

Art. 155.

Für die Zwangsliquidation, das Nachlassverfahren und das Gläubiger- e. in Eisenbahngemeinschaftsverfahren einer Eisenbahn- oder Schiffahrtsunternehmung sachenbeträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200--5000.

44

Art. 156.

Kostenpflicht im Die Gerichtskosten werden in der Eegel der vor Bundesgericht Bundes-TM" unterliegenden Partei auferlegt.

2 « für Kosten des Dem Bund, Kantonen oder Gemeinden, die in ihrem amtlichen BundesWirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, genc ' das Bundesgericht in Anspruch nehmen, oder gegen deren Verfügungen in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist, dürfen in der Eegel keine Gerichtskosten auferlegt werden.

3 Hat keine Partei vollständig obgesiegt oder durfte sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen, so können die Kosten verhältnismässig verlegt werden.

4 In den Fällen des Art. 60, Abs. l, lit. b, sind die Kosten vom Berufungskläger zu beziehen unter Vorbehalt der Verlegung im Hauptentscheid.

5 Wird in Disziplinarf allen die Beschwerde, zurückgezogen oder die angefochtene Verfügung als gerechtfertigt befunden, so sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen; im übrigen sind sie von der Gerichtskasse zu tragen.

6 Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.

7 Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten mangels anderer Bestimmung zu gleichen Teilen unter Solidarhaft zu tragen.

1

Art. 157.

b. für kantonale Wird das angefochtene Urteil einer untern Instanz abgeändert, Kosten.

&Q ]jann (jas Bxindesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verlegen.

Art. 158.

1

Verfahren vor Im Verfahren vor dem Bundesrat kann das mit der Instruktion dem Bundesrat, betraute Departement einen Vorschuss für die Verfahrenskosten verlangen, wenn die Partei, die den Bundesrat anruft, keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hat oder wenn sie wegen Zahlungsunfähigkeit, wegen Bückstandes, in der Bezahlung früherer Kosten, wegen der Art und Weise der Beschwerdeführung oder aus andern Gründen nicht genügend Gewähr für die beförderliche Bezahlung der Kosten bietet. Art. 150, Abs. 4, und Art. 151 finden Anwendung.

2 Die im Verfahren vor dem Bundesrat zu entrichtenden Kosten bestehen : a. in den Barauslageii (Art. 153, Abs. l, lit. a); &. in einer Spruchgebuhr, die den Betrag von Fr. 500 nicht übersteigen darf;

45 e. in den, Schreibgebühren für jede Ausfertigung eines Entscheides sowie für Abschriften. · , 3 Art. 156 findet entsprechende Anwendung. Ausnahmsweise kann von der Auferlegung der Verfahrenskosten ganz oder teilweise abgesehen werden.

Art. 159.

1 Mit dem Entscheid über die Streitsache selbst hat das Bundesgericht zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen seien.

2 Die unterliegende Partei wird in der Eegel verpflichtet, der obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.

3 Fällt der Entscheid nicht ausschliesslich zugunsten einer Partei aus oder durfte sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen, so können die Kosten verhältnismässig verteilt werden.

4 Wird eine angefochtene Disziplinarverfügung als nicht gerechtfertigt befunden, so ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen 5 Art. 156, Abs. 2, 6 und 7, sind entsprechend anwendbar.

8 Die Verfügung der kantonalen Instanz, durch die eine Parteientschädigung zugesprochen worden ist, wird vom Bundesgerichte je nach dem Entscheid über die Hauptsache bestätigt, aufgehoben oder abgeändert. Dabei kann das Bundesgericht die Entschädigung nach Massgabe des kantonalen Tarifes selbst festsetzen oder die Festsetzung der zuständigen kantonalen Behörde übertragen.

'· :

.

Art. 160.

Partei8TMB-

entsclladl

;

Die Höhe der Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren Höhe der Bntvor dem Bundesgericht, einschliessh'ch der Vertretung durch einen 8<*ädigimg.

Anwalt, wird durch einen vorn Bundesgericht zu erlassenden: Tarif festgestellt.

Dritter Abschnitt.

Anwaltsgebühren.

Art. 161.

Ist das von einer Prozesspartei ihrem Anwalt für das Verfahren vor dem Bundesgericht geschuldete Honorar streitig, so setzt das Bundesgericht dessen Betrag nach schriftlicher Vernehmlassung des Anwaltes : oder der Partei ohne Parteiverhandlung fest.

46

E l f t e r Titel.

Verschiedene Bestimmungen, Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Art. 162.

Hechtsoffnunsstitei.

Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Entscheide der eidgenössischen Verwaltungsinstanzen stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes gleich.

Art. 163.

Alkoholverwaltung.

Die eidgenössische Alkoholverwaltung gilt im Sinne dieses Gesetzes als Abteilung der Bundesverwaltung.

Art. 164.

1

Ansprüche aus Bis zum Erlass eines neuen Verwaltungsreglements für die schweiorganïïion" zerische Armee ist der Bundesrat berechtigt, zur endgültigen Entscheidung über Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund, die sich auf die Militärorganisation stützen, ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Instanzen einzusetzen.

2 Ausgenommen sind jedoch die Ansprüche aus Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen infolge militärischer Übungen.

Art. 165.

Abänderung: Das Bundesgesetz vom 22. November 1850 über das Verfahren bei a ' SvUprozesses ^em -Bundesgericht in bürgerlichen Bechtsstreitigkeiten wird abgeändert wie folgt: I. Die Art. 28, 64, 192, Ziff. 2, und 193 erhalten die Fassung: Art. 28. Jede handlungsfähige Person kann ihren Prozess entweder selbst führen oder sich durch einen Eechtsbeistand vertreten lassen, der die von Art. 29 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 aufgestellten Anforderungen erfüllt.

Art. 64. Für die Berechnung der gesetzlichen Fristen sind Art. 32 und 34 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege massgebend.

Art. 192, Ziff. 2. Wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.

Art. 193. Das Eevisionsgesuch muss bei Folge der Verwirkung beim Bundesgericht anhängig gemacht werden:

47 a. in den Fällen des Art. 192, Ziff. l, binnen 30 Tagen vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Urteils an; b. in den übrigen Fällen binnen 90 Tagen von der Entdeckung des Eevisionsgrundes an.

II. Die Art. 43, Satz 2, 66, Satz 2, und 182 werden aufgehoben.

Art. 166.

Art. 23Ms des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 über die Organi-1>. der Organisation der Bundesverwaltung erhält folgende Fassung: BundesverAuf Beschwerden, die von Departementen oder ihnen unter- wa TMB' geordneten Amtsstellen zu beurteilen und gegen Entscheide (Verfügungen) eidgenössischer Amtsstellen gerichtet sind, finden folgende Bestimmungen Anwendung: a. Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder auf einer unrichtigen- oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts, oder er sei unangemessen.

b. Die Beschwerde muss die Anträge des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten. Sie ist binnen 30 Tagen seit Eingang der Ausfertigung des Entscheides schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Wird die Beschwerde bei einer unzuständigen eidgenössischen Amtsstelle eingereicht, so hat diese sie unverzüglich der zuständigen Stelle zu überweisen: ist in diesem Falle die Beschwerde bei der unzuständigen Stelle rechtzeitig eingereicht worden, so gilt die Beschwerdefrist als eingehalten.

c. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit nicht gegenteilige bundesrechtliche Vorschriften bestehen oder soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz verliehen wird.

d. Stellt sich die Beschwerde nicht sofort als unzulässig oder unbegründet dar, so wird sie der allfälligen Gegenpartei und der : Vorinstanz unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Vernehmlassung mitgeteilt. Die Beschwerdeinstanz ordnet die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweisaufnahmen an.

e. Der Beschwerdeentscheid wird den Parteien und der Vorinstanz in schriftlicher Ausfertigung mitgeteilt.

/. Parteivertreter haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen.

g. Auf die Fristen und auf die Wiederherstellung gegen Folgen einer Fristversäumnis finden die Art. 32--35 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege und auf die Kosten Art. 158 des nämlichen Gesetzes entsprechend« Anwendung.

' .

48 Der Bundesrat kann durch Verordnung ergänzende Vorschriften über das Verfahren aufstellen.

Art. 167.

e. des Postver-

kehrsgesetzea.

Art. 55 des Bundesgesetzes vom 2. Oktober 1924 betreffend den ..

" rostverkehr erhalt folgende Fassung: 1

Die aus diesem Gesetz und den internationalen Verträgen betreffend den Postverkehr abgeleiteten Klagen gegen die Postverwaltung werden anhängig gemacht : a. sofern der Streitwert wenigstens Fr. 4000 beträgt, beim Bundesgericht; b. wenn der Streitwert Fr. 4000 nicht erreicht, am Sitz der Zentralverwaltung oder am Hauptort des Kantons,-in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat.

2

Klagen gegen die Postverwaltung aus dem Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen und der Post oder aus dem Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr können am Sitz der Zentralverwaltung oder am Ort, wo sich der Unfall ereignet hat, angebracht werden.

3 Die Weiterziehung nach kantonalem und eidgenössischem Eecht bleibt vorbehalten.

Art. 168.

d. desBundesDas Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtsstrafpimesses. pfiege wira abgeändert wie folgt: I. Die Art. l, 2, 12, 17, 24, 132, Abs. l, 135, 213, 245, Abs. 2 und 4, und 264 erhalten die Fassung:

Art. 1. Die Strafrechtspflege des Bundes wird durch folgende eidgenössische Strafgerichtsbehörden ausgeübt: 1. die Bundesassisen, bestehend aus der Kriminalkammer und 12 Geschworenen, 2. die Kriminalkammer von 3 Mitgliedern, in der die drei Amtssprachen vertreten sein .müssen, 3. das Bundesstrafgericht, bestehend aus den 3 Mitgliedern der Kriminalkammer und 2 weiteren Mitgliedern des Bundesgerichts, 4. die Anklagekammer von 3 Mitgliedern, die nicht dem Bundesstrafgericht angehören, 5. den Kassationshof zur Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide kantonaler Straf- und Überweisungsbehörden,

49

6. den ausserordentlichen Kassationshof zur Beurteilung von Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuchen gegen Urteile der Bundesassisen, der Kriminalkammer und des Bundesstrafgerichts, sowie zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen den Bundesassisen und dem Bundesstrafgericht.

Vorbehalten bleibt die Strafgerichtsbarkeit der kantonalen Behörden, die nach Bundesgesetz oder auf Beschluss des Bundesrates Bundesstrafsachen zu beurteilen haben, sowie der Bundesverwaltung bei Übertretung fiskalischer und anderer Bundesgesetze (Art. 279 bis 326).

Art. 2. Das Bundesgericht bestellt die in Art. l, Ziff. 2--o, genannten' Strafgerichtsbehörden aus seiner Mitte für die Dauer von awei Kalenderjahren.

Für die gleiche Dauer ernennt das Bundesgericht den Präsidenten der Anklagekammer und des Kassationshofes.

Das Bundesstrafgericht und die Kriminalkammer bezeichnen -für jeden Straff all ihren Präsidenten.

Der ausserordentliche Kassationshof wird aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den fünf amtsältesten Mitgliedern des Bundesgerichts gebildet, die weder der Anklagekammer noch dem Bundesstrafgericht angehören.

Jedes Mitglied dés Bundesgerichts kann zur Aushilfe in einer Strafgerichtsbehörde berufen werden.

Art. 12. Der Kassationshof entscheidet unter Mitwirkung von 5 Richtern über Nichtigkeitsbeschwerden gegen in Bundesstrafsachen erlassene Urteile kantonaler Strafgerichte, Straferkenntnisse kantonaler Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse kantonaler Überweisungsbehörden. Vorbehalten bleibt Art. 275bls.

Der ausserordentliche Kassationshof entscheidet unter Mitwirkung von 7 Richtern 1. über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile der Bundes .assisen, der Kriminalkammer und des Bundesstrafgerichts; 2. über Gesuche um Eevision von Urteilen der Bundesassisen und des Bundesstrafgerichts; 3. über die Zuständigkeit der Bundesassisen oder des Bundes·strafgerichts, wenn die Frage zwischen diesen Behörden streitig ist.

Art. 17. Die gerichtliche Polizei steht unter der Leitung des Bundesanwalts und unter der Aufsicht des eidgenössischen Justizund Polizeidepartements.

, Die gerichtliche Polizei üben aus: Buudesblatt. 96. Jahrg. Bd. I.

4

50

die Staatsanwälte der Kantone; die Beamten und Angestellten der Polizei des Bundes und der Kantone; die übrigen Beamten und Angestellten des Bundes und der Kantone in ihrem Wirkungskreis.

Der Bundesanwaltschaft wird zur einheitlichen Durchführung des Fahndungs- und Informationsdienstes im Interesse der Wahrung der innern und äussern Sicherheit der Eidgenossenschaft das nötige Personal beigegeben. Sie arbeitet in der Eegel mit den zuständigen kantonalen Polizeibehörden zusammen. In jedem Fall ist diesen von den Ermittlungen der Bundesanwaltschaft Kenntnis zu geben, sobald Zweck und Stand des Verfahrens es gestatten.

Art. 24. Die Verhandlungen vor den Strafgerichten des Bundes sind öffentlich.

Das Gericht kann die Öffentlichkeit der Verhandlungen ausschliessen, wenn und soweit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit oder der Staatssicherheit zu befürchten ist oder das Interesse eines Beteiligten es erfordert.

Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.

Art. 132, Abs. 1. Lässt die Anklagekammer die Anklage zu, so übermittelt sie die Akten an das zuständige Gericht.

Art. 135. Wird ein Angeklagter vor das Bundesstrafgericht verwiesen, so bezeichnet das Bundesstrafgericht den Präsidenten.

Wird ein Angeklagter vor die Bundesassisen verwiesen, so bezeichnet die Kriminalkammer den Präsidenten.

Art. 213. Der Untersuchungsrichter und der Präsident des eidgenössischen Strafgerichts können dem Geschädigten die unentgeltliche Eechtspflege bewilligen und einen Eechtsanwalt beigeben (Art. 152 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege).

Art. 245, Abs. 2. Zeugen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen, sowie auf eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis. Das Bundesgericht kann darüber allgemeine Bestimmungen aufstellen (Art. 147, Abs. l, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege).

Art. 245, Abs. 4. Die Höhe der Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor Bundesgericht, einschliesslich der Vertretung durch einen Anwalt, wird durch einen vom Bundesgericht zu erlassenden Tarif festgestellt.

51 Art. 264. Ist der Gerichtsstand unter den Behörden verschiedener Kantone streitig oder. wird die Gerichtsbarkeit eines Kantons vom Beschuldigten bestritten, so bezeichnet die Anklagekammer des Bundesgerichts den Kanton, der zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist.

II. Der fünfte Abschnitt des dritten Teils (Art. 26&--278) erhält folgende Fassung: V. Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts.

Art. 268. Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts ist zulässig: gegen Urteile der Gerichte, die nicht durch ein kantonales Eeohtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Eechtes angefochten werden können, gegen Einstellungsbeschlüsse letzter Instanz, gegen die Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden, die nicht an die Gerichte weitergezogen werden können.

Art. 269. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Eecht verletze.

Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Eechte bleibt vorbehalten.

Art. 270. Die Nichtigkeitsbeschwerde steht dem Angeklagten und dem öffentlichen Ankläger des Kantons zu. In den Fällen, die nur auf Antrag des Verletzten verfolgt werden, steht sie auch dem Antragsteller zu.

Nach dem Tode des Angeklagten steht sie seinen Verwandten und Verschwägerten in auf- ,und absteigender Linie, seinen Geschwistern und dem Ehegatten zu.

Dem Privatstrafkläger steht die Nichtigkeitsbeschwerde zu, .wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Eechts allein, ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers, die Anklage vertreten hat.

Der Privatstrafkläger und der Antragsteller können zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten verpflichtet werden. Die Gewährung der unentgeltlichen Eechtspflege bleibt vorbehalten (Art. 152 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege).

Art. 215 findet entsprechende Anwendung.

Dem Bundesanwalt steht die Nichtigkeitsbeschwerde zu, wenn der Bundesrat den Straffall den kantonalen Behörden zur Beurteilung überwiesen hat oder wenn die Entscheidung nach einem

52 Bundesgesetz oder nach einem Beschluss des Bundesrates gemäss Art. 265, Abs. l, dem Bundesrate mitzuteilen ist.

Art. 271. Ist der Zivilanspruch zusammen mit der Strafklage beurteilt worden, so kann die Nichtigkeitsbeschwerde wegen dieses Anspruches vom Geschädigten, vom Verurteilten und von dem mit ihm ersatzpflichtig erklärten Dritten ergriffen werden. Berufung ist ausgeschlossen.

Beträgt der Streitwert der Zivilforderung, berechnet nach den für die zivilprozessuale Berufung geltenden Vorschriften, weniger als Fr. 4000 und handelt es sich auch nicht um einen Anspruch, der im zivilprozessualen Verfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert der Berufung unterläge, so ist eine Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpuhkt nur zulässig, wenn der Kassationshof auch.mit dem Strafpunkt befasst ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Eechts ist ohne diese Beschränkung zulässig.

Die Bestimmungen über die Anschlussberufung (Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege) sind sinngemäss anwendbar. Die Eevision von Urteilen des Kassationshofes im Zivilpunkt richtet sich nach Art. 136--144 des nämlichen Gesetzes.

Art. 272. Der Beschwerdeführer hat innert 10 Tagen seit der nach dem kantonalen Becht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheides bei der Behörde, welche ihn erlassen hat, die Beschwerde durch Einreichung einer schriftlichen Erklärung einzulegen. Dem Beschwerdeführer ist auf diese Erklärung hin ohne Verzug von Amtes wegen eine schriftliche Ausfertigung des Entscheides zuzustellen, sofern es noch nicht geschehen ist.

;i,f Innert 20 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde bei der gleichen Behörde in der in Art. 273 vorgeschriebenen Weise schriftlich zu begründen. Es steht ihm frei, sie schon vorher zu begründen.

. Stirbt der Angeklagte vor Ablauf dieser Fristen, so werden sie von seinem Tode an berechnet.

Ist die Beschwerde im Zivilpunkt nur im Anschluss an eine Beschwerde im Strafpunkt zulässig (Art. 271, Abs. 2), so wird für die Partei, die nur Beschwerde im Zivilpunkt erhebt, die Frist zur Einlegung und Begründung derselben auf 10 Tage seit Mitteilung der von einem andern Beteiligten eingelegten Beschwerde im Strafpunkt verlängert.

Für den Bundesanwalt beginnen die Fristen am Tage, an dem der angefochtene Entscheid der zuständigen Bundesbehörde in. vollständiger Ausfertigung zugekommen ist.

.

53

Die Akten sind den Parteien vor Einreichung der BeschwerdeSchrift zur Einsicht offenzuhalten.

Die Beschwerde hemmt den Vollzug des Urteils nur, wenn der Kassationshof oder sein Präsident es verfügt.

Art. 273. Die Beschwerdeschrift muss mit Unterschrift versehen in genügender Anzahl für das Gericht und für jede Gegenpartei, mindestens jedoch im Doppel, eingereicht werden und ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheides enthalten: a. die Angabe, welche .Punkte des Entscheides angefochten werden, und die Anträge; fr. die Begründung der Anträge. Sie soll kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel, sowie Erörterungen über die Verletzung'kantonalen Bechts sind unzulässig.

Eine Beschwerdeschrift, deren Begründung diesen Vorschriften nicht entspricht, kann unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Verbesserung zurückgeMdesen werden mit der Androhung, ,dass bei Nichtbefolgen auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Art. 30, Abs. 2 und S, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ist anwendbar.

Art. 274. Die kantonale Instanz hat die Beschwerdeschriften und die Beschwerdeerklärungen samt ihrem Entscheid, ihren allfälligen Gegenbemerkungen und sämtlichen Akten unverzüglich dem Präsidenten des Kassationshofes einzusenden und ihm die Daten der nach kantonalem Eecht massgebenden Eröffnung und der Zustellung der schriftlichen ^Ausfertigung des: angefochtenen Entscheides, sowie des Einganges oder der Postaufgabe der Beschwerdeerklärung und der Beschwerdeschrift mitzuteilen; ·> , Art. 275. Ist gegen den angefochtenen Entscheid bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Kassationsbegehren wegen Verletzung kantonalen Eechts oder ein Eevisionsbegehren anhängig, so wird bis zur Erledigung der Sache vor der kantonalen Behörde die Entscheidung des Kassationshofes ausgesetzt. Inzwischen unterbleibt die Einsendung der Akten des kantonalen Verfahrens an den Kassationshof.

Ist ein Strafverfahren zur Vorbereitung eines Bevisionsgesucb.es anhängig, so kann der Kassationshof seine Entscheidung ebenfalls aussetzen.

Die angegangene kantonale Behörde hat dem Kassationshof von der Art der Erledigung unverzüglich Kenntnis zu geben: Lautet

54

ihr Entscheid auf Abweisung eines Eevisionsgesuches, so ist er samt den neuen Akten einzusenden.

Über die Ergebnisse des Bevisionsverfahrens kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden. Sie sind bei der Beurteilung vom Kassationshof zu berücksichtigen.

In gleicher Weise wird die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde in der Kegel bis zur Erledigung einer staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt.

Art, 275Ws. Ein Ausschuss von drei Mitgliedern des Kassationshofes kann bei Einstimmigkeit auf offensichtlich, unzulässige Beschwerden Nichteintreten beschliessen oder Beschwerden, die er ohne irgendwelchen Zweifel als unbegründet erachtet, abweisen.

Die Entscheidung ist summarisch zu begründen.

Art. 276. Wird die Beschwerde nicht als unzulässig oder offensichtlich unbegründet befunden, so wird die Beschwerdeschrift den Beteiligten unter Ansetzung einer Erist zur Einreichung schriftlicher Gegenbemerkungen mitgeteilt.

Ausnahmsweise kann ein weiterer Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung zugelassen werden.

Über die Beschwerde im Zivilpunkt findet eine mündliche Parteiverhandlung statt, wenn der vor der letzten kantonalen Instanz noch streitige Wert wenigstens Er. 8000 beträgt.

Es steht den Parteien frei, zu erscheinen oder dem Gericht Eingaben zu machen.

Art. 277. Leidet die Entscheidung an derartigen Mängeln, dass die Gesetzesanwendung nicht nachgeprüft werden kann, so hebt sie der Kassationshof ohne Mitteilung der Beschwerdeschrift auf und weist die Sache an die kantonale Behörde zurück.

Art. 277Ms. Der Kassationshof darf nicht über die Anträge des Beschwerdeführers hinausgehen. Er ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden. Offensichtlich auf Versehen beruhende Feststellungen berichtigt er von Amtes wegen.

Der Kassationshof ist nicht an die Begründung der Bechtsbegehren der Parteien gebunden.

Art. 277ter. Hält der Kassationshof die Beschwerde im Strafpunkt für begründet, so hebt er den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurück.

Diese hat ihrer Entscheidung die rechtliche Begründung der Kassation zugrunde zu legen.

00

Art. 277(iuater. Im Zivilpunkt entscheidet der Kassationshof in der Sache selbst oder weist sie zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurück.

Im Falle des Art. 271, Abs. 2, tritt der Kassationshof auf die Beschwerde im Zivilpunkt nur ein, wenn er die Beschwerde im Strafpunkt gutheisst und dessen abweichende Beurteilung auch, für die Entscheidung im Zivilpunkt Bedeutung haben kann; er weist die Zivilsache mit der Strafsache zu neuer Entscheidung zurück.

Art. 278. Die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt.

Sie sind nach Art. 245 zu bestimmen. Unterliegt der öffentliche Ankläger oder der Bundesanwalt, so werden keine Kosten auferlegt.

Dem Angeklagten, Geschädigten, Privatstrafkläger oder Antragsteller kann eine Entschädigung zugesprochen werden, wenn seine Beschwerde begründet oder die gegnerische unbegründet erklärt -wird.

Betrifft die Beschwerde einzig den privatrechthchen Anspruch oder ist der Privatstrafkläger oder der Antragsteller Beschwerdeführer oder Gegenpartei, so ist die Entschädigung von der unterliegenden Partei zu bezahlen.

Art. 169.

Alle diesem Gesetze widersprechenden Bestimmungen: sind auf- Aufhebung von i n ,1- i Gesetzen.

v.

gehoben, namentlich: das Bundesgesetz vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, sowie dessen spätere Abänderungen, ausgenommen Art. 197 in der Fassung vom 13. Juni 1928; das Bundesgesetz vom 11. Juni 1928 über die eidgenössische Ver' waltungs- und Disziplinarrechtspflege, jedoch bleiben Art. 23 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesverwaltung und Art. 8, 62, 62Ws und 63 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben in der Fassung von Art. 50, lit. a, und 51 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege in Kraft ; der Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft; Art. 31, Abs. 4, des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs; Art. 38 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter; Art, 110, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung ; die Verordnung des Bundesgerichts vom 3. November 1910 betreffend die Beschwerdeführung in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.

56

Art. 170.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1945 in Kraft.

Inkrafttreten.

Art. 171.

ÜbergangsAuf diejenigen Fälle, welche vor dem 1. Januar 1945 beim Bundesbestimmungen.

gericht anhängig gemacht worden sind oder für deren Weiterziehung die Frist vor dem 1. Januar 1945 zu laufen begonnen hat, finden noch die bisherigen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften Anwendung.

2 Die Eevision der in den Jahren 1940--1944 gefällten Entscheide des Bundesgerichtes richtet sich nach den neuen Vorschriften; in diesen Fällen kann wegen neuer erheblicher Tatsachen, die der Gesuchsteller vor dem 1. Januar 1945 entdeckt hat, das Eevisionsgesuch bis zum 81. März 1945 eingereicht werden.

1

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 16. Dezember 1943.

Der Präsident: Dr. A. Sater.

Der Protokollführer: Leimgrnber.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 16. Dezember 1943.

Der Präsident : Dr. P. Gysler Der Protokollführer: Gr. Bovet.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Buadesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 16. Dezember 1943.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

G. Boret.

3719

Datum der Veröffentlichung : 6. Januar 1944.

Ablauf der Referendumsfrist : 5. April 1944.

~3S~

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege. (Vom 16. Dezember 1943.)

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1944

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01

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06.01.1944

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