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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung einer im Maler- und Gipsergewerbe vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulage.

(Vom 18. Dezember 1944.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Schweizerischen Maler- und GipsermeisterverbandeSj des Bau- und Holzarbeiterverbandes der Schweiz, des Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung der am 20. Juli 1944 abgeschlossenen Vereinbarung über die Gewährung einer Teuerungszulage im Maler- und Gipsergewerbe, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 20. Juli 1944 über die Gewährung einer Teuerungszulage im Maler- und Gipsergewerbe .werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt : 1. Alle Arbeiter in den Betrieben des Bau- und Möbelmaler- und Gipserberufes erhalten vom Datum der Allgemeinverbindlicherklärung dieser Vereinbarung an zum Ausgleich der Teuerung eine Teuerungszulage, berechnet auf den Löhnen vom September 1939, pro Stunde von 53 Rp.

in den Gebieten der Städte Basel, Bern und Zürich, und von 51 Rp. im Gebiete der übrigen deutschen Schweiz, sofern diese Teuerungszulagen nicht schon vom 15. April'l944 an geleistet wurden.

2. Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeiter der genannten Berufe, welche in Betrieben von Anstalten, Hotels und der Industrie beschäftigt werden.

3. Im übrigen gilt diese Vereinbarung für alle gelernten und ungelernten Arbeiter der genannten Berufe mit Ausnahme der Lehrlinge.

4. Soweit die individuelle Teuerungszulage sich bereits im Rahmen der von der Lohnbegutachtungskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements herausgegebenen Richtsätze hält, besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung zu einer weiteren Aufbesserung.

1515 Art. 2.

Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Kantone Zürich, Bern (ausgenommen die Amtsbezirke Courtelary, Delsberg, Freiberge, Münster. Neuenstadt und Pruntrut), Luzern, Uri. Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh., Appenzell I.-Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau.

2 Sie tritt mit der amtlichen Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1945.

1

Bern, den 18. Dezember 1944.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der

Bundespräsident:

Stämpfli.

6518

Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung einer im Maler- und Gipsergewerbe vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulage. (Vom 18. Dezember 1944.)

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Jahr

1944

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26

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21.12.1944

Date Data Seite

1514-1515

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