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Bundesratslbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung einer im Elektro-lnstallationsgewerbe vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulage.

(Vom 13. November 1944.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , nach Prüfung des Antrages des Verbandes schweizerischer ElektroInstallationsfirmen, des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, des Christlichen Metallarbeiterverbandes der Schweiz und des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter auf Allgemeinverbindlicherklärung einer am 18. August 1944 zwischen den genannten Verbänden abgeschlossenen Vereinbarung über die Erhöhung der am 5. März/12. Juni/13. Dezember 1943/23. Juni 1944 allgemeinverbindlich erklärten Teuerungs- und Kinderzulagen im Elektro-Installationsgewerbe *), gestützt auf Art. 3, Abs. 2, und Art. 20 des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklämng von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 18. August 1944 über die Erhöhung der Teuerungszulage im Elektro-Installationsgewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt : l. Die im Elektro-Installationsgewerbe gültigen und durch die Bundesratsoeschlüsse vom 5. März, 12. Juni, 13. Dezember 1943 und 23. Juni 1944 allgemeinverbindlich erklärten Teuerungszulagen werden wie folgt erhöht: a. Alle Arbeiter erhalten eine Grundzulage von 47 Rp. pro Arbeitsstunde.

b. Verheiratete, verwitwete, geschiedene oder getrennt lebende Arbeiter, sofern in deren Haushalt die Ehefrau oder unterstützungsberechtigte Kinder leben, erhalten eine Haushaltungszulage von 2 Rp. pro Arbeitsstunde.

*) Bbl. 1943, 303 ,, ,, 520 . 1339 ,, 1944, I, 631

1375 c. Darüber hinaus zahlt der Arbeitgeber 7 Rp. pro Arbeitsstunde des ledigen Arbeiters bzw. 5 Rp. pro Arbeitsstunde des verheirateten Arbeiters in die durch die Vereinbarung vom 1. Oktober 1942 geschaffene Familienausgleichskasse ein, die zur Ausrichtung einer Kinderzulage von 5 Rp. pro Kind und Arbeitsstunde dienen.

2. Die zur Durchführung des gestützt auf Ziffer l c notwendigen Ausgleichs zwischen den Betrieben geschaffene Ausgleichskasse wird durch den Arbeitgeberverband organisiert und geführt. Sie hat über ihre Rechnungsführung den Vertragskontrahenten periodisch Rechenschaft abzulegen.

Die Kasse ist für die rechtzeitige Ausrichtung der Kinderzulage an die Bezugsberechtigten verantwortlich. Zur Durchführung dieser Aufgabe stehen ihr die in einem Reglement (siehe Art. 2 dieses Bundesratsbeschlusses) umschriebenen Kompetenzen zu, insbesondere das Recht zur Überwachung direkter Zulagenausrichtungen der Arbeitgeber sowie zur Ausfällung von Bussen bis zum Höchstbetrage von Fr. 50 im Einzelfall und das Recht zur selbständigen Veranlagung säumiger, dem Ausgleich unterstellter Firmen.

3. Die Zulagen sind grundsätzlich auf den am 1. September 1939 bezahlten Grundlöhnen zu entrichten, wobei Lohnerhöhungen, die mit Bezug auf die Verteuerung der Lebenshaltung seit diesem Zeitpunkt erfolgten, mit der Teuerungszulage zu verrechnen sind. Erhöhungen der Grundlöhne, die seit dem 1. September 1939 durch den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen sowie infolge Höherbewertung der individuellen Leistung erfolgten, dürfen mit der Teuerungszulage jedoch nicht verrechnet werden.

1

Die in Art. l erwähnte Ausgleichskasse hat über ihre Einnahmen und Ausgaben und über das Kechmingsverhältnis der Kasse zu jedem einzelnen ihr angeschlossenen Arbeitgeber gesondert Buch zu führen.

2 Von der gegenwärtigen Fassung des Réglementes dieser Kasse wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen : a. Das Reglement darf während der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlichkeit nur mit Gutheissung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements abgeändert oder in irgendeiner Weise erweitert werden.

6. Die Organe des Departements haben das Recht, von den Rechnungsbüchern der Ausgleichskasse an Ort und Stelle Einsicht zu nehmen.

c. Dem Departement steht überdies das Recht zu, zur Wahrung der Interessen der Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände jederzeit, insbesondere auch im Falle der Liquidation der Ausgleichskasse, gegenüber dieser die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

d. Sofern regionale Zweigstellen der Ausgleichskasse errichtet werden, bedarf es für die Angliederung der Nichtverbandsmitglieder an diese Zweigstellen der Zustimmung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

Art. 3.

1 Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf die Betriebe des ElektroInstallationsgewerbes der Schweiz. In Betrieben anderer Berufsgruppen sowie in den Fabriken und in Installationsbetrieben der Elektrizitätswerke beschäftigte Arbeitnehmer werden davon nicht betroffen.

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Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 1945.

Bern, den 13. November 1944.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Pilet-Golaz.

5460

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung einer im ElektroInstallationsgewerbe vereinbarten Erhöhung der Teuerungszulage. (Vom 13. November 1944.)

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23.11.1944

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