595

Bekanntmachungen von Departementen um! andern Verwaltungsstellen des Hundes.

# S T #

Freiplätze im Lehrerasyl Melchenbühl.

(Berset-Müller-Stiftung).

Im Lehrerasyl Melchenbuhl-Muri (Bern) ist ein Platz frei. Zur Aufnahme berechtigt sind Lehrer und Lehrerinnen, Erzieher und Erzieherinnen schweizerischer oder deutscher Nationalität, sowie die Witwen solcher Lehrer und Erzieher, die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben und während wenigstens 20 Jahren in der Schweiz im Lehramt tätig waren, Das Eeglement, welches über die Aufnahmebedingungen nähern Aufschluss gibt, kann bei der Vorsteherin des Asyls unentgeltlich bezogen werden.

Aufnahmegesuche sind bis 8. Juli nächsthin mit den laut Eeglement erforderlichen Beilagen an den Präsidenten der Verwaltungskommission der Berset-Müller-Stiftung, Herrn Gemeinderat Rafflaub in Bern, zu richten.

Bern, den 5. Juni 1944.

(2..)

Eidgenössisches Departement des Innern.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1943 und 1944.

Monat Januar .

Februar März .

April .

Mai Juni .

Juli . .

August .

September Oktober November Dezember

.

.

.

.

1943 .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Total Mai

5171

1944

1944 Mehreinnahmen Mindereinnahmen

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

12 753 926. 29 8277043 32 4 476 882. 97 11674141.14 8149669.71 3524471.43 14669490 64 8 595 461. 96 6074028 68 12494110.02 3690681.50 8 803 428. 52 14716548 53 11 229822 02 3486726 51 9299 484 34 8 364 656 77 7 396 869. 08 7 145 603. 64 6412 115.93 8 408 585. 39 8 943 624. 26 122 279 156. 03 66308216.62 45 055 425. 53 21252791.09 o] hne Tabakzölle u n Biersteuer

596

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Monat Mai 1943

1944

1. Januar bis 31. Mai

1943

1944

Rohertrag der eidgenössische a Stempelabgabe n: a. Abgaben auf Grund der Bundesgesetze vom 4. Oktob er 1917/22. D ezember 1927 und vom 24. Juni 1937.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1 . Obligationen . . . .

238 090. 15 3775339.51 5 775 852. 90 7 571 832. 32 261973.-- 148 700. 90 1 355 510. 40 831 633. 60 2. Aktien 3. GmbH.-Anteile . . .

4 318. 20 2 790. -- 32041.80 19872.-- 4. Genossenschafts38933.55 91 519.23 Anteile 58801.90 9 095. 65 5. Ausland. Wertpapiere 6 613. 40 20 103. 90 6. Umsatz inländ. Wertpapiere 193 600. 32 79215.25 507 390. 64 299 085. 87 7. Umsatz ausländ. Wert333 402. 83 152987.30 21418. 15 80115.53 8 Wechsel 87 324. 20 97111.40 499 571. 70 534 260. 95 9. Prämienquittungen . .

487 634. 30 557 068. -- 2811854. 17 2752937.05 10. Frachturkunden . .

273 187. 80 294 979. 59 1511 179.20 1 567 429. 09 Total 1--10 1 683 045. 40 4985718.45 12924936.27 13 789 075. 63 b. Abgaben auf Grund der und vom 24. Juni 1937 Coupons bzw. Ertrag: 11. von Obligationen . .

1 2 . v o n Aktien . . . .

13. von GmbH. -Anteilen .

14. von GenossenschaftsAnteilen 15. von ausländischen Wertpapieren . . .

Total 11--15 Total

Bundesgeset ze vom 25. Juni 1921/22. Dezember 1927

633 666. 38 819 436. 45 3 992 209. 68 4216984.93 1313526.14 1 293 446. 86 4893434.89 4 458 472. 92 2 050. 48 5 532. 30 5 236. 45 2376.29 21 528. 63

18814.31

220 013. 79

200 304. 26

23 625. 95 2 463. 70 82 059. 30 2211.60 1 973 235. 33 2136285.51 9 134816.61 8963057.86 1--15 3 656 280. 73 7 122 003. 96 22 059 752. 88 22 752 133. 49

c. Abgaben auf Grund de s Bundesbesc hlusses vom 2 2. Dezember : 938 und der Bundesratsbeschlüsse vo m 30. April 1 940 und 1. Se ptember 1943.

16. Erhöhung der Couponabgabe .

. . . . 1 970 771. 60 2 134 073. 89 9111 190.58 8 880 998. 44 17. Kommandit38 093. 60 54 769. -- beteiligungen . . .

5910.-- 3 460. -- 5 049. 35 161 786. 71 109 816. 80 18. Verschiedenes1) . .

5031.95 Total 16--18 1 981 730. 95 2 142 565. 84 9 311 070. 89 9 045 584. 24 Total 19. Bussen 5171

Total

1--18 5638011.68 9 264 569. 80 31370823.77 31797717.73 9 175. 85 1 269. 40 2814.50 5 769. 80 1--19 5639281.08 9 267 384. 30 31 376 593. 57 31 806 893. 58

1) Abgabe auf über 3- bis 6monatigen Bankguthaben und ihrem Ertrage und Abgabe auf Urkunden über Mit eigentumsrechte.

597

IVachtrag- zum. Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Neue Ermächtigungen: Kanton Graubünden.

11. Darlehenskasse Schiers.

Kanton Bern.

60. Filiale in St. Immer '· der Schweiz. Volksbank.

5171

Bern, den 16. Juni 1944.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*)Bbl. 1918, III, 494 ff.

Notifikation.

Auf Grund eines am 3. Februar 1944 gegen Sie erhobenen Strafprotokolls, aus welchem hervorgeht, dass Sie sich in der Zeit zwischen November 1943 und 29. Januar 1944 einer Widerhandlung gegen die Ausfuhrverbote schuldig gemacht haben, indem Sie zwei Goldmünzen. Feuerzeuge und Tabak enthaltende Pakete im Gesamtwerte von Fr. 6160 nach dem Auslande schmuggelten, wurden Sie am 31. Mai 1944 von der eidgenössischen Oberzolldirektion in Anwendung von Art. 76, Ziffer l, 17 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen zu einer Busse von Fr. 6160 verurteilt. Ausserdem haben Sie die Untersuchungskosten von Fr. 8.25 zu bezahlen. Infolge Ihrer vorbehaltlosen Unterziehung unter den Strafentscheid wurde die Busse gestützt auf Art. 92 des Zollgesetzes und Art. 295 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege zu einem Drittel erlassen und dadurch auf Fr. 4106.67 ermässigt.

Die Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Sie können die Höhe der Busse binnen SO Tagen seit der Veröffentlichung der vorstehenden Notifikation durch Beschwerde beim eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern anfechten.

Bern, den 8. Juni 1944.

5171

Bundesblatt.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

,

96. Jahrg.

Bd. I.

42

598

Strafmandat.

Nr. 5587.

des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt der Widerhandlung gegen Art. 8 der Verfügung Nr. 4 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 18. Oktober 1940 betreffend Milchablieferung, Butterrationierung und Bahmverbot, in Verbindung mit Ziff. IV/& l und IV/fe 2 der Weisungen des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 18. Oktober 1940 betreffend. Ablieferungspflicht von .Milch und Butter, Butterrationierung und Eahmverbot, Verfügung Nr. 459A/42 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 30. Januar 1942 betreffend Butterpreise, Art. l der Verfügung Nr. 5 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 14. November 1940 über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung begangen in Gondo (Wallis) am 11. Oktober 1942 durch Bezug von 1,3kg Butter ohne Abgabe von Eationierungsausweisen und Überschreitung des damaligen Höchstpreises um ungefähr Er. 2 pro kg mit dem Antrag, Sie seien zu einer Busse von Fr. 25 und zu den Kosten zu verurteilen.

Der Eichter eröffnet Ihnen, gestützt auf diesen Antrag und die Akten, in Anwendung der Bundesratsbeschlüsse über die Einsetzung und die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1. September 1939/26. November 1940, Art. 6 ff.

des Verfahrensreglements der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Dezember 1940/23. Januar 1942, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens vom 11. November 1942, folgende Strafe: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von Fr. 25; 2. den Kosten im Betrage von Fr. 14 bestehend aus a. Spruchgebühr Er. 5, b. Kosten bis zur Überweisung Fr. 9.

Es wird verfügt, dass der am 12. Juli 1943 auf Postcheckkonto HI/520 des eidgenössischen Kassen- und Kechnungswesens Bern einbezahlte Betrag von Fr. 9 auf Busse und Kosten anzurechnen ist. Es werden die bei der Sektion für Eationierungswesen deponierten Eationierungsausweise für l 250 kg Butter konfisziert.

Das vorstehend eröffnete Urteil wird rechtskräftig, wenn dagegen innerhalb der Frist von 5 Tagen seit Zustellung beim unterzeichneten Eichter kein Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, andernfalls wird

599 darauf nicht eingetreten. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen «ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch».

Der Einspruch gilt als Vernehmlassung im Sinne von Art. 6, Ziff. 2, des Verfahrensreglements vom 4. Dezember 1940. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat gegen das vom unterzeichneten Eichter eröffnete Urteil kein Einspruchsrecht, wenn die im vorliegenden Strafmandat ausgefällte Busse gleich hoch oder höher ist, als sie vom Generalsekretariat beantragt wurde. Lautet dagegen der Antrag des; Generalsekretariats auf eine höhere Busse, als sie vom Eichter dem Beschuldigten in diesem Strafmandatsverfahren eröffnet wird, so steht dem Generalsekretariat ebenfalls das Eecht zu, gegen die : Bussenverfügung des Richters innerhalb der Frist von 5 Tagen Einspruch zu erheben.

Weinfelden, den 20. April 1944.

, 5191

2. strafrechtliclie Kommission des eidgenössischen Volksicirtschaftsdepartements: Der Einzelrichter: Dr. H. Seeger.

Urteil.

Nr. 1642.

wirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt der Widerhandlung gegen Art. 12 der Verfügung 10 des eidgenössischen Kriegsindustrie- und -Arbeits-Amtes vom 27. Mai 1941 betreffend Textilrationierung (Abgabe und Bezug von rationierten Textilien), begangen vorsätzlich am 4. August 1942 in Thalwil durch Kauf einer Doppelstrange Wolle ohne Abgabe der erforderlichen Eationierungs ausweise, mit dem Antrag, Sie seien zu einer Busse von Fr. 20 und zu1 4en Kosten zu verurteilen.

Der Eichter eröffnet Ihnen, gestützt auf diesen Antrag und die Akten, in Anwendung der Bundesratsbeschlüsse über die Einsetzung und, die Erweiterung der Zuständigkeit der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1. September 1939/26. November 1940, Art. 6 ff. des Verfahrensreglements der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 4. Dezember 1940/ 23. Januar 1942 folgende Strafe: . ' · .

Sie werden verurteilt zu: ' 1. einer Busse von Fr. 20, i 2. den Kosten im Betrage von : Fr. 5.

'

600

Sie können gegen dieses Strafmandat innerhalb der Frist von 5 Tagen beim unterzeichneten Eichter Einspruch erheben.

Der Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Präsidenten Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen «ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch».

Der Einspruch gilt als Vernehmlassung im Sinne von Art. 6, Ziff. 2, des Verfahrensreglements vom 4. Dezember 1940. Wird Einspruch erhoben, so werden die Verfahrenskosten grösser. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat gegen das vom unterzeichneten Eichter eröffnete Urteil kein Einspruchsrecht, wenn die im vorliegenden Strafmandat ausgefällte Busse gleich hoch oder höher ist, als sie vom Generalsekretariat beantragt wurde. Lautet dagegen der Antrag des Generalsekretariats auf eine höhere Busse, als sie vom Eichter dem Beschuldigten in diesem Strafmandatsverfahren eröffnet wird, so steht dem Generalsekretariat ebenfalls das Eecht zu, gegen die Bussenverfügung des Eichters innerhalb der Frist von 5 Tagen Einspruch zu erheben.

Das vorstehend eröffnete Urteil wird rechtskräftig, wenn dagegen innerhalb der Frist von 5 Tagen beim unterzeichneten Eichter kein Einspruch erhoben worden ist. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Zürich, den 16. März 1944.

5171

2. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsde-partements, Der Einzelrichter: Lüchinger.

Urteil.

Nr. 3061.

Der Einzelrichter der 4. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hat in seiner Sitzung vom 15. Januar 1944

wohnhaft gewesen in Basel, in Ergänzung seines Urteils gemäss Strafmandat Nr. 665 vom 28. Januar 1942 betreffend Widerhandlung gegen Art. l der Verfügung Nr. 3 des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 22. April 1941 über die Einschränkung des Motorfahrzeugverkehrs, begangen im Juni 1941 durch Inverkehrsetzen eines Motorrades ohne Bewilligung, in Anwendung von Art. 10, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1939 betreff end die Einsetzung der strafrechtlichen Kommissionen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, in Verbindung mit Art. l des Bundesratsbeschlusses

601 vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch und Art. 49. des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, Art. 13 der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 11. November 1942 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens erkannt : 1. Die mit Strafmandat Nr. 665 vom 28. Januar 1942 gegen Gottlieb Soland, obgenannt, ausgefällte Busse von Fr. 20 wird, in zwei Tage Haft umgewandelt.

2. Die Umwa.ndlungskosten im Betrage von Fr. 4 erliegen auf dem Verurteilten.

Es wird verfügt : Dieses Urteil ist dem Betroffenen sowie dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes durch Zustellung .eines Doppels mittels eingeschriebenen Briefs mit Eückschein zu eröffnen. ' Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie innert 20 Tagen seit der Zustellung der Verfügung die Entscheidung der strafrechtlichen Eekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes verlangen können. Der Rekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes einzureichen.

Ölten, den 15. Januar 1944.

Der Einzelrichter der 4. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes: 5171

Hagmann.

Urteil.

Der Einzelrichter der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat in seiner Sitzung vom 4. Mai 1944 in Ölten 1914, Hilfsarbeiter, zurzeit unbekannten Aufenthalts, erkannt : gegen Art. 3, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartemeuts über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse (Vollzugsbestimmungen) vom 31. März 1942, begangen am 1. Oktober 1943

602 in Saanen durch unbefugtes Verlassen einer Baustelle von nationalem Interesse, und er wird in Anwendung von Art. 7, 8 und 11 des Bundesratsbeschlusses über die Abänderung und Ergänzung der Verordnung vom 17. Mai 1940 über die Arbeitsdienstpflicht vom 18. September 1942, sowie Art. 2 des Bundesratsbeschlusses über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch in contumaciam verurteilt : 1. zu einer Busse von Fr. 30, 2. zu den Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 14.40, bestehend aus a. Spruchgebühr Fr. 10, b. Kanzleiauslagen Fr. ---.70, c. Kosten des Verfahrens bis zur Überweisung Fr. 3.70.

Der Beurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass er innert 20 Tagen seit der Kenntnisnahme des vorstehenden Urteils die Entscheidung der strafrechtlichen Rekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements verlangen kann. Der Rekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements einzureichen.

Basel, den 9. Juni 1944.

5171

8. strafrechtliche Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes: Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

Urteil.

Der Einzelrichter der 8. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat in seiner Sitzung vom 5. Juni 1944 in Basel Hausierer, wohnhaft gewesen in Basel, Hotel Sonne, Rheingasse 25, nunmehr unbekannten Aufenthalts : erkannt: schuldig erklärt: der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 5, Abs. 3, und Art. 12, Abs. l, der Verfügung Nr. 10 T des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 27. Mai 1944 betreffend Textilrationierung (Abgabe und Bezug rationierter Textilien; begangen in Basel vom Juni 1941 bis 21. April 1943 durch Sammeln von 100 bis 200 Textilcoupons über den laufenden persönlichen Bedarf hinaus

603

und Abgabe rationierter Textilien ohne Entgegennahme der entsprechenden Bationierungsausweise, und er wird in Anwendung von Art. 28 der zitierten Verfugung Nr. 10 T des Kriegs-industrie- und -Arbeits-Amtes vom 27. Mai 1941, in Verbindung mit Art. 3, 5 und 6 des Bundesratsbeschlusses vom 25. Juni 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Bohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten sowie Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das Strafgesetzbuch, in contumaciam verurteilt: 1. zu einer Busse von Fr. 120; 2. zu den Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 69.70, bestehend aus a. Spruchgebuhr Fr. 20; b. Kanzleiauslagen Fr. --.70; c. Kosten des Verfahrens bis zur Überweisung Fr. 49.

Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass er innert 20 Tagen seit der Kenntnisnahme des vorstehenden Urteils die Entscheidung der strafrechtlichenEekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements verlangen kann. Der Eekurs ist schriftlich und begründet in drei Doppeln dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements einzureichen.

Basel, den 13. Juni 1944.

8. strafrechtliche Kommission des eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartements, 5171

Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibnngen, sowie Anzeigen, Öffentlicher Erbenruf.

(Art.

555 ZGB.)

geboren 1864, ledig, Tochter des Johannes und der Christine geborenen Maier, von Herisau, wohnhaft gewesen in Waldstatt, sind zum Teü unbekannt.

Dem Vernehmen nach sollen als Erben Nachkommen der Geschwister in Frage kommen, alle wohnhaft in Deutschland.

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1944

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13

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.06.1944

Date Data Seite

595-603

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