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Bundesratsbeschluss betreffend

die Erhöhung der im Spengler- und Installationsgewerbe allgemeinverbindlich erklärten Teuerungs- und Kinderzulage.

(Vom 20. Juni 1944.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverbandes, des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, des Christlichen Metallarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung der zwischen den genannten Verbänden abgeschlossenen Vereinbarung über die Erhöhung der am 23. November 1943*) allgemeinverbindlich erklärten Teuerungs- und Kinderzulage im schweizerischen Spengler- und Installationsgewerbe, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, und Art. 20 des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesstr

Art. 1.

Von der Vereinbarung vom 29. März 1944 über die Gewährung von Teuerungs-, Kinder- und Haushaltungszulagen im Spengler- und sanitären Installationsgewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt : Die im Spengler- und sanitären Installationsgewerbe durch. Bundesratsbeschluss vom 23. November 1943 allgemeinverbindlich erklärten Teuerungsund Kinderzulagen werden von 36 auf 42 Rp. pro Stunde bzw. von 4 auf 5 Rp. pro Stunde erhöht.

An die im Spengler- und Installationsgewerbe bestehende Familienzulagen-Ausgleichskasse ist ferner ein Beitrag von 2 Rp. pro Arbeiter und Arbeitsstunde zu leisten, der zur Ausrichtung einer Haushaltungszulage von 2 Rp. pro Arbeitsstunde an verheiratete, verwitwete, geschiedene und getrennt lebende Arbeiter dient, sofern im Haushalt die Ehefrau oder die unterstützungsberechtigten Kinder leben.

*) Bundesbl. 1943, 1166.

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Art. 2.

1

Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich auf das gesamte schweizerische Spengler- und sanitäre Installationsgewerbe.

2 Ausgenommen sind: a. die Gas- und Wasserwerke; b. die Betriebe der Industrie, soweit sie keine handwerklichen Spenglerund Installationsarbeiten für den Markt herstellen; c. die gemischten Betriebe, die nur ausnahmsweise und vorübergehend Spengler- und Installationsarbeiten ausführen.

3

Die Allgemeinverbindlichkeit tritt mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses in Kraft und dauert bis zur Allgemeinverbindlicherklärung einer neuen Vereinbarung, längstens bis zum 31. Dezember 1944.

Art. 3.

Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 23. November 1943 betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der im Spengler- und Installationsgewerbe am 30. Juni 1943 vereinbarten Teuerungs- und Kinderzulage wird bis zum 31. Dezember 1944 verlängert.

Bern, den 20. Juni 1944.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrates, F ü r den Bundespräsidenten: Etter.

Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Erhöhung der im Spengler- und Installationsgewerbe allgemeinverbindlich erklärten Teuerungs- und Kinderzulage. (Vom 20. Juni 1944.)

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Jahr

1944

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13

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22.06.1944

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592-593

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