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4638 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 22, Abs. l, der Staatsverfassung des Kantons Solothtirn.

(Vom 4. Dezember 1944.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Der Begierungsrat des, Kantons Solothurn hat uns mit Zuschrift vom 14. November 1944 mitgeteilt, dass in der kantonalen Volksabstimmung vom 29. Oktober 1944 eine Revision des Art. 22, Abs. l, der kantonalen Staatsverfassung mit 12 021 gegen 8710 Stimmen angenommen worden ist, und ersucht um die Gewährleistimg des Bundes für die abgeänderte Verfassungsbestimmung.

Der bisherige und der neue Text lauten wie folgt: Bisheriger Text:

Neuer Text:

Art. 22, Abs. 1.

Art. 22, ;Abs. 1.

Die Stimmberechtigten der Wahlkreise ernennen auf je 1000 Einwohner nach Massgabe der letzten amtlichen Volkszählung ein Mitglied in den Kantonsrat. Eine Bruchzahl von über 500 Einwohnern berechtigt ebenfalls !

zur Wahl eines Mitgliedes.

Die Stimmberechtigten der Wahlkreise ernennen auf je 1200 Einwohner nach Massgabe der letzten amtlichen Volkszählung ein Mitglied in den Kantonsrat. Eine Bruchzahl von über 600 Einwohnern berechtigt ebenfalls zur Wahl eines Mitgliedes.

Nach der bisherigen Fassung des Art. 22, Abs. l, wurde demnach auf je 1000 Einwohner eines Wahlkreises ein Mitglied in den Kantonsrat gewählt, wobei eine Bruchzahl von über 500 Einwohnern zur Wahl eines weitern Mitgliedes berechtigte. Durch die vorliegende Verfassungsänderung wird: nun die Vertretungsziffer auf 1200 Einwohner und eine Bruchzahl yon über 600 Einwohnern für ein weiteres Mandat festgesetzt. Nach der letzten eidgenössischen Volkszählung von 1941 ist die Einwohnerzahl des Kantons Solothurn auf

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\ 154 944 angestiegen. Bei gleichbleibendem Quorum würde der Kantonsrat bei den im Frühjahr 1945 stattfindenden Wahlen 156 Mandate umfassen. Die vorliegende Verfassungsänderung bezweckt, die Mitgliederzahl des Kantonsrates angemessen herabzusetzen.

Es ist ohne weiteres klar, dass es sich um eine Frage des kantonalen öffentlichen Eechts handelt, die nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält. Wir beantragen Ihnen deshalb, der Verfassungsänderung durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. Dezember 1944.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Stampili.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

1447 (Entwurf.)

Bundesbeschluss ilber

die Gewährleistung des abgeänderten Art. 22, Abs. 1, der Staatsverfassung des Kantons Solothurn.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, ; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom ! 4. Dezember 1944, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderung nichts enthält, das der Bundesverfassung widerspricht, : beschliesst:

"

, Art. 1.

l : .

Der in der Volksabstimmung vom 29. Oktober 1944 beschlossenen Abänderung des Art. 22, Abs. l, der Verfassung des Kantons Solothurn wird die Gewährleistung des Bundes; erteilt.



Art. 2.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 22, Abs. l, der Staatsverfassung des Kantons Solothurn. (Vom 4.

Dezember 1944.)

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Jahr

1944

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

4638

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.12.1944

Date Data Seite

1445-1447

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