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4586 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Aufhebung des Abbaues auf den Taggeldern des Nationalrates und der Kommissionen der eidgenössischen Räte.

(Vom 16. August 1944.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Durch eine Novelle vorn 5. Oktober 1929 zum Bundesgesetz vom 6. Oktober 1923 ist das Taggeld des Nationalrates und der Kommissionen der eidgenössischen Bäte, das bis dahin 30 Pranken betragen hatte, auf 40 Franken festgesetzt worden. Im Zuge der vorübergehenden ausserordentlichen Sparmassnahmen erfuhr dieser Ansatz in der Folge eine zweimalige Herabsetzung, im Jahre 1934 auf 35 Franken, im Jahre 1936 auf 30 Franken. Der Abbau wurde gemildert durch den Bundesbeschluss vom 16. Dezember 1942, der das Taggeld auf 35 Franken erhöhte. Wir möchten Ihnen nunmehr empfehlen, den Ansatz von 40 Franken wieder herzustellen.

Die Gründe für unsern Antrag liegen in der allgemeinen Teuerung, welche, abgestellt auf den Vorkriegsstand der Preise, 50 % überschritten hat und sich, allerdings in etwas schwächerem Grade, auch in den Hotel- und Gastwirtschaftspreisen auswirkt.

Der Nationalrat hat am 14. Dezember 1942 ein Postulat seiner Finanzkommission mit folgendem Wortlaut angenommen: Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob nicht das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1923 betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen des Nationalrates und der Kommissionen der eidgenossischen Räte, abgeändert durch die Bundesgesetze vom 5. Oktober 1929 und 19. Dezember 1934, zu revidieren sei.

Wir haben nicht ermangelt, die aufgeworfene Frage einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, wobei namentlich untersucht wurde, ob die bezuglichen Vorschläge von Herrn Nationalrat Berthoud verwirklicht werden sollten.

Diese zielen darauf ab, das Taggeld in zwei Komponenten zu zerlegen, nämlich in ein eigentliches Sitzungsgeld und eine Hotelentschädigung ; ferner sollte eine Abänderung der Beiseentschädigungen stattfinden, indem die Kilometer-

718 Vergütung durch den Ersatz der effektiven Fahrtkosten, erhöht durch einen bescheidenen Zuschlag, ersetzt würde. Nach den Berechnungen von Herrn Nationalrat Berthoud würde eine solche Ordnung, selbst bei der Wahl ansehnlicher Ansätze, weniger Kosten verursachen als die einfache Erhöhung des Taggeldes auf 40 Franken. Wenn wir trotzdem dieser letzten Lösung den "Vorzug geben möchten, ist dafür die Überlegung massgebend, dass ein globales Honorar den Bedürfnissen einer gesetzgebenden Behörde doch wohl eher entsprechen dürfte als eine Entschädigung, bei welcher der Ersatz von Aufenthaltsspesen eine wesentliche Eolle spielt. Die Finanzdelegation vertritt die Auffassung, auf eine grundsätzliche Neuordnung der Taggelder sei wenigstens vorläufig zu verzichten und es sei an ihrer Stelle eine Erhöhung des Taggeldes auf 40 Franken in Aussicht zu nehmen.

Die Wiederherstellung des gesetzlichen Taggeldes von 40 Franken kann durch einen nicht allgemein verbindlichen Bundesbeschluss vorgenommen werden.

Wir geben uns die Ehre, Ihnen den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Annahme zu empfehlen. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, das Postulat der nationalrätlichen Finanzkommission vom 14. Dezember 1942 sei abzuschreiben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 16. August 1944.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident : Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

719 (Entwurf.)

Bimdesbeschluss über

die Taggelder des Nationalrates und der Kommissionen der eidgenössischen Räte.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 16. August 1944, beschliesst :

Art. 1.

Der noch bestehende Abbau auf dem Taggeld des Nationalrates und der Kommissionen der eidgenossischen Bäte wird aufgehoben. Das Taggeld betragt, gemass Bundesgesetz vom 5. Oktober 1929, 40 Franken.

Art. 2.

Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlicher Xatur und tritt am 1. Dezember 1944 in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Aufhebung des Abbaues auf den Taggeldern des Nationalrates und der Kommissionen der eidgenössischen Räte.

(Vom 16. August 1944.)

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Jahr

1944

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

17

Cahier Numero Geschäftsnummer

4586

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.08.1944

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717-719

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