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Schweizerisches

IBiîndesblatt.

Jahrgang II. Band I.

Nro;_1y.

Dienstag, den 16. April 1850.

Verhandlungen der Bundesversammlung, des National- und Ständerathes.

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Bericht

der vom Tit Nationalrathe niedergesetzten Kommission zur Prüfung der Zollauslösungsverträge mit den Kantonen.

Tit.

Die von Ihnen unterm 21. Christmonat vorigen Iahres zur Prüfung der Zollablösungsverträge niedergefetzte Kommission gibt sich hiermit die Ehre, folgenden Bericht zu erstatten.

Die dießfälligen Abschlüsse sind mit allen Kantonen, welche über Btz. 4 per Kopf ihrer Bevölkerung zu beziehen haben, zu Stande gebracht, gür jene Kantone, welchen verfassungsgemäß nur Btz. 4 per Kopf zukommen, bedurfte es keiner eigentlichen Abfchlüsse.

Bundesblatt I. Jahrg. n. Bd.i.

26

278 Die abgeschlossenen Verträge haben bereits die Ratifikation der betreffenden Kantone erhalten. Bern ratifizirte einstweilen zwar nur auf die Dauer des laufenden Iahres. Dessen endschaftliche Ratifikation soll aber nicht zu bezweifeln sein. Der Bundesrath hat seinerseits die Ratifikation allen Verträgen, unter Vorbehalt definitiver Genehmigung der Bundesverfaminlung, ertheilt.

Wenn auch bei einigen Kantonen zu Gunsten der Eidgenossenschaft vortheilhaftere Verträge zu wünschen gewesen wären, so dürfen dennoch die erhaltenen Resultate in der Gesammtheit freudig begrüßt werden. Es gelang, jwcir mitunter auf mühesamen Wegen, unter abgebrochenen und mit Unverdrossenheit wieder anfgenommencn und beharrlich fortgesetzten Unterhandlungen auf den befriedigenden Punkt zu kommen, daß einerseits wenige innere Zollbezüge fortbestehen und anderseits die für den Soslauf im Voranschlag der Bundesversammlung vom 22. Christmonat 1849 angewiesene Summe von gr. 1,700,000 nicht überschritten wird.

Vor einem Iahre stunden die Forderungen der Kantone gegen eine halbe Million hoher, selbe waren auf gr. 2,132,920. 84 berechnet. Nun sind mit der üorgedachten Vertragssumme nicht nur die den Tranfit beschwerenden Zölle, sondern überhaupt die meisten von der Tagsaizung anerkannten Zölle und zollartigen ®ebühren, Weg- und Brückengelder, verbindliche Kaufhausund derlei Gebühren ausgclösct.

Die auf unbestimmte Zeit sich jährlich wiederholende, nach einer Anzahl von Iahren jedoch um Einiges kleiner werdende Auslage von Fr. 1,700,000 ist freilich keine geringe Last. Aber die Befreiung von einer Unzahl innerer Zölle und Weggclder, mit wenigen Ausnahmen durch das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft, erscheint als eine der

279 erfreulichsten Errungenfchaften der neuen Bundeseinrichtungen -- eine C-rrungenschast, die sowohl {«"materieller Bezichung als unter dem höhern Gesichtspunkte näherer, eidgenössischer Verbrüderung und vaterländischer Zusammengehörigkeit der Kantone segensreiche Früchte zujtragen nicht ermangeln wird. Mögen die dafür zu bringenden Opfer nicht schmerzen !" Ohne solche und außer einem großartigen Moment nationaler Erhebung wäre die Erreichung dieses

Zieles eine reine Unmöglichkeit geblieben. Die während des ISlSer-Bundes vorbehaltene allgemeine Zollrevifion, der das kantonale Interesse mehrerer Stände stets hindernd entgegenstund, würde es nie so weit gebracht haben.

Nur schüchtern ist im Jahr 1838 in einem über das gesammte schweizerische Zollwesen an die Tagsatzung erstatteten Berichte gefragt worden : ,,Wird die Zeit kommen, wo man daran denkt und darauf hinarbeitet, die innern Zolle ganz zu befeitigen und dafür mäßige, nach gerechtem, billigem Verhältnisse zu vertheilende Grenzzolle einzuführen?" Selbst der gegenwärtigen neuen Bundesverfassung fchien eine umfassende Löfung der

fchwierigen Aufgabe bedenklich und zweifelhaft. Sonst hätte sie sich im Art. 24 nicht lediglich darauf be-

fchränkt, nur die Auslösung der auf dem Transit lastenden Zölle und Weggelder obligatorisch zu erklären und jene der übrigen fakultativ zu belassen. Indessen wurde durch das darauf bezügliche -Bundesgesetz vom 30. Inni 1849 eine sich möglichst weit ausdehnende Auslösung wesentlich erleichtert und begünstiget und nun umfassen und verwirklichen die der hohen Bundesverfammlung vorzulegenden Verträge nicht nur die gebotene, fondern

zugleich großtentheils die durch die Verfassung nur als fakultativ bezeichnete Auslösung.

280

Bevor die Kommiffion in eine spezielle Würdigung der einzelnen Verträge eintritt, hält fie fich für verpflichtet, über die Art und Weise, wie fie bei deren Prüfung zu Werke gegangen, Rechenschaft zu geben. Sie glaubt fich dabei keiner Oberflächlichkeit schuldig gemacht zu haben.

Die Masse und Weitläufigkeit der Akten schreckte fie vor genauer Durchficht derselben nicht ab. Selbe hatte die bei den Unterhandlungen zur Bafis gelegten Summen und deren Berichtigung nachrechnend geprüft und bei vielen Ansätzen, zumal da, wo fich einige Zweifel darboten, die Rechtsbeftändigfeit derfelben in den revidirten Ueberfichtstabellen der Zollberechtigungen und der offiziellen Tarifensammlung nachgesucht. Sie ließ fich überdieß vom Herrn Nationalrath Bischof, der als Delegirter des Bundesrathes mit den Abgeordneten der meisten Kantone die Unterhandlungen führte, in mehreren gemeinschaftlichen, anhaltenden Sitzungen mündliche Aufschlüsse geben. Selbe find ihr auf zuvorkommende Weife, umständlich und umfassend mit großer Offenheit ertheilt worden. Auch hatte fie fich vom Vorsteher des Handelsund Zolldcpartementes, Herrn Bundesrath Frei-Hcrose, der die ganze Zollablösungsangelegenheit überwachte und mit einigen Kantonen die Unterhandlungen selbst pflog, verdankenswerther Mittheilungen zn erfreuen.

In Beziehung der Größe des Betrages der Zolleinnahmen glaubten wir uns an die Erklärungen und eingefandtcn beglaubigten Rechnungen der Kantonsregierungen halten zu dürfen. Die einen gaben umständliche mit Belegen und Auszügen begleitete Rechnungen ein, die Andern begnügten fich mit mehr summarischen Zusammenstellungen. Uebrigens wird gegenwärtig der Staatshaushält der Kantone fast überall durch Voranschläge, .Rechnungsgenehmigungen und Rechenfchaftsberichte in

281 einem folchen Maße veröffentlicht, daß kaum eine Unrichtigkeit dabei denkbar ist.

Wir werden späler das Wesentlichste eines jeden ab=geschlossenen Vertrages, kurz zusammengestellt, von Kanton zu Kanton, folgen lassen; jetzt zum Voraus heben wir dasjenige daraus hervor, was allen Verträgen gemeinsam ist, und wenden damit in Verbindung unsere Aufmerksamkeit auf die leitenden Prinzipien, die zu Beurtheilung derselben laut Bundesverfassung und .Bundesgesetz zu Grunde zu legen find.

Alle Verträge haben zwei Dinge miteinander gemein, nämlich, daß durch selbe auf dem betreffenden Gebiete die von der Tagsaizung bewilliget gewesenen Land- und Wasserzölle, Weg- und Brückengelder, verbindlichen Kaufhaus- und andere Gebühren dieser Art, unter geringen oder ohne Ausnahmen, aufhören, und daß die jährlich dafür bedungene Loskaufsfumme minder beträgt, als der durchschnittliche Reinertrag derselben vom Iahr 1842 bis und mit 1846. Dieser im Interesse der Eidgenossenschast nachdrucksam angestrebte und in verschiedenen Abstufungen bewirkte Minderbetrag und das Maß desselben war bei mancher Unterhandlung ein nicht leicht zu beseitigender Stein des Anstoßes.

Die Bundesverfassung anerkennt als Maßstab der Entfchädigung für die Aufhebung der vorhin genannten Gebühren den gedachten Durchfchnittsertrag von fünf Iahren, ohne dabei einer Ausnahme für Gebühren, die auf dem Verbrauch lasten, zu erwähnen, nur gibt sie das Merkmal an, daß die zu entschädigenden Gebühren von der Tagsatzung anerkannt seien. Deßwegen gingen einige Kantone von der Anficht aus, es könne ihnen auf der Entschädigung solcher von der Tagsatzung anerkannter Gebühren rechtlich kein Abzug zugemuthet werden, ob.-

282 schon der Art. 56 des --.Bundesgesetzes über das Zollwesen besagt, es sei dießfällig mit den Kantonen unter Berückfichtipng des Grundsatzes in Unterhandlung zu treten, daß bei denjenigen Kantonen, wo mit den Zollen Verbrauchssteuern vermischt find, für diese Gebühren, soweit fie auf die Konfumtion dieser Kantone fallen, ver-

hältnißmäßige Abzüge stattfinden.

Man muß bekennen, der Rechtsboden hierüber dürfte nicht ganz klar ausgemittelt, ficher und zuverläjiiig sein.

Die daherige Klippe wurde so fatal, daß einige Unterhandlungen Gefahr liefen, daran zu scheitern. Allein der Geist der Ausgleichung überwand durch Annäherungen die Differenzen. Man nahm mißglückte Unterhandlungen neuerdings zur Hand, suchte fich zu belehren und handelte und marktete in der Ausficht des Gelingens auf eidgenösfischen Sinn bauend, unverdrossen fort, bis eine Verständigung ersolgte und sich endschaftlich alle Kantone zu einem mehr oder weniger bedeutenden Abzuge an dem als Maß bezeichneten Durchschnittsertrag bequemten.

Ein prinzipieller Maßstab für die Abzüge konnte unter

solchen Verhältnissen unmöglich bei allen Kantonen eine durchgängige Anwendung finden ; die richtige Ausmittlung desselben wäre ohnehin an und für fich äußerst schwierig, wenn nicht unerreichbar, gewesen.

Nach diesen Voraussetzungen schreiten wir zurnamentlichen Behandlung der mit den Kantonen abgeschlossenen Verträge. Vorher berühren wir aber noch kürzlich jene Kantone, mit denen es keines Vertrages bedurfte, indem selbe durch die Entschädigung der Btz. 4 per Kopf ihrer Bevölkerung mehr empfangen, als alle auf ihrem Gebiete aufzuhebenden zollartigen Gebühren betragen.

·Diesen Kantonen wurde nach Beschluß des Bundesrathes vom Handels- und Zolldepartement nur die Anzeige ge-

283 macht: daß ihre Kantonalzölle, Weg-und Brückengelder, obligatorische Kaufhaus- und andere derartige Gebühren vom ...tage der Vollziehung des fchweizerifchen Zollgesetzes an nicht mehr bezogen werden sollen.

Auf den Bezug von Btz. 4 per Kopf, nach der Volkszählung von 1838 find nachstehende Kantone angewiesen. Selbe erhalten demnach :

Kopfzahl gr. Rp.

Zürich auf Seelen 231,576 bezieht 92,630. 40 Lujern " 124,521 " 49,808.40 Schwyz " 40,650 " 16,260. -- Obwalden " 12,368 " 4,947.20 Glarus " 29,348 ,, 11,739.20 Zug ' · " 15,322 ,, 6,128. 80 Appenzell A.-Rh.

" 41,08o " 16,432. -- Appenzell I.-Rh.

" 9,796 ,, 3,918.40 Neuenburg ,, 58,616 " 23,446.40 Einige der benannten Stände beziehen jedoch Konsumogebühren auf Wein und geistigen Getränken, nämlich Suzern, Obwalden, Glarus und Zug.

Nidwaiden reiht sich an die Zahl der Kantone an, welchen per Kopf Btz. 4 zukommen. Dieser Kantonsthcil bei einer .-.Bevölkerung von Seelen 10,203 hat zwar mehr als

Btz. 4 per Kopf bezogen, -sein Durchschnittsbetrag geht

auf gr. 7,550. 03. Ein bedeutsamer Theil seiner bezogenen Gebühren find aber offenbar als Konsnmoabgabe zu betrachten, weswegen er sich auf die Entfchädigung von Btz. 4 .per Kopf, nämlich auf die Summe von gr. 4,081. 20 beschränkt, wobei ihm jedoch ein Konsumo-

284 fortbezug auf Wein und geistigen Getränken nach einem dem Bundesrath vorgelegten Tarife gestattet wird.

Nun folgen die Kantone, mit denen förmliche Verträge unterhandelt und auf Genehmigung der h. Bnndesverfammlung abgefchlossen vorliegen.

Bern empfängt für eine Bevölkerung von 407,913 Seelen Fr. 175,000 oder eirca 42Vi0 Rappen per Kopf (nämlich gr. 11,834. 80 mehr als Btz. 4 per Kopf). Seine urfprüngliche Forderung bestund in gr. 211,406. 83 ohne Einbegriff der nicht abgelösten Brückengelder. Nach gehöriger Reduktion wegen unbewilligter Lizenzgebühren und des ..Tabakzolles stellte sich diese Summe auf gr. 181,675. 69. Für mit den Zöllen verbundene Konfumogebühren ließ sich Bern einen Abzug von gr. 6675. 69 oder eirea Rp. P/s per Äopf gefallen.

Alle Zölle, Weg- und Brückengelder oder irgend sonstige verbindliche Gebühren find durch die Uebereinkunft aufgehoben, mit Ausnahme: a. Gebühren oder Steuern anf Wein und geistigen Getränken.

b. Bis 1854 die den Transit nicht beschlagenden Brückengelder zu Iaberg.

zu Hunziken.

zu Thalgut, zu Brügg.

c. Bis zur Tilgung des Baukapitals das Brücken-

geld der Nydeckbrücke, wobei'die untere Brücke im guten Zustande zu erhalten ist.

Die Kommission bedauert, daß Bern das Bundesgcsetz über das Zollwesen, welches für mit den Zöllen

285 verbundene Verbrauchssteuern verhältnißmäßige Abzüge federt, nicht mehr berücksichtiget und sich nicht zu einem größern Abzug verstanden hat. Die Unterhandlung mit diesem Stande war schwierig. Seine Regierung glaubte in Folge der Bundesverfassung für die loszukaufenden Gebühren die volle Entschädigung nach dem Durchschnittsertrag der fünf maßgebenden Jahre ansprechen zu sollen und es dürse höchstens ein Abzug von der lieberschußsumme, in so ferne sie über die vier normalen Batzen hinausgeht, anzuerkennen sein. Die Gegenbemerkungen darüber fanden wenig Eingang. Eine frühere um eine geringere Summe (Fr. 163,165 Rp. 20) abgeschlossene Uebereinkunft konnte die Ratifikation der Regierung nicht erhalten, die jetzt vorliegende erhielt sie nur proviforifch auf die Dauer des laufenden Iahres. Es sei jedoch an der definitiven Ratifikation nicht zu zweiseln. Die Regierung beabsichtigt, die sür die Ablesung des Nydeckbrüdfengeldes abgebrochene Unterhandlung wieder anzuknüpfen. Wir lassen dieß einstweilen hingestellt.

Was den abgeschlossenen Vertrag felbst betrifft, so hätte die Kommission gewünscht, derselbe böte bezüglich des Abzuges für Konfumo ein für die Eidgenossenfchaft günstigeres Refnltat; fie glaubt aber dessen ungeachtet auf Genehmigung desfelben antragen zu sollen, theils aus Betrachtungen, die sie bereits vorhin auf allgemeinere Weife über die fchwierige grage der Abzüge für Konfumo angestellt hat, theils weil Bern bei einem ausgedehnten Straßenbau nur ein Geringes (Rp. 29/JO) über den kleinsten Entschädigungsbetrag von Btz. 4 per

Kopf zu beziehen hat.

286

uri empfängt für eine Bevölkerung von 13,519 Seelen : a. Auf unbeschränkte Zeit .

.

. F r . 22,000 b. Bis zu Xilgung des Straßenbaukapitals auf der Straße von Göschenen

,, 17,OOO

c. Bis 1. Dezember 1864 . . . " 15,000 Gegenwärtig gr. 54,000 oder eirea Fr. 3 Btz. 9 Rp. 92/5 »er Äopf (nämlich

gr. 48,592 Rp. 40 mehr als Bij. 4 per Kopf). Auf7unbeschränkte Zeit trifft es per Kops gr. 1 Btz. 6 Rp. 2 /i0.

Auf beschränkte

.

.

.

,, 2 ,, 3 " 67/10.

Die Einnahmen für Zotte betrugen gr. 64,525. 04

Nach Abzug für Schneebruch

. " 3,870.02

bleiben Fr. 60,655. 02 Dem Stand Uri wurde, theils wegen Konfumo, theils weil die Schneebruchskofien weit mehr als die dafür in Abzug gebrachten Gebühren betragen, im Ganzen abgezogen . ,, 6,655. 02 Also die stipnlirte Summe Fr. 54,000. -- Rechnet man der Schneebruch werde Fr. 8000 kosten, so entstünde ein Konsnmoabzug von Fr. 2525. 04 oder

eirea Rp. 18y5 per Kopf.

Uri kann seine Konsumogebühren auf Wein und andern geistigen Getränken fortbeziehrn. Der Schneebruch ans der Gotthardsstraße wird vom Bunde übernommen. Noch ist zu bemerken, daß der Zoll ciuf der untern Straße, für welche hier Fr. 15,000 ansgefctzt sind, nur bis 1. Dezember 1854 bewilliget ist, während die Uebereinkunft diese Bewilligung auf weitere zehn Iahre, also bis 1. Dezember 1864, ausdehnt.

287 So groß hier die Entschädigungssumme ist, zumal im Verhältniß zur Kopszahl der Bevölkerung, so nimmt dessen ungeachtet die Kommission in Berücksichtigung des äußerst kostspieligen Bergstraßenbaues keinen Anstand, auf Genehmigung anzutragen.

Eine Minderheit trug Bedenken, den Schneebruch dem Bunde aufzubürden, weil die Unkosten dafür vom Kanton leichter und wohlfeiler beftritten werden könnten, als durch die Bundesverwaltung; fie wollte jedoch den Vertrag nicht rückgängig machen und vereinigte sich daher mit dem Antrag der Mehrheit auf Genehmigung.

Freiburg empfängt für eine Bevölkerung von 91,145 Seelen

gr. 37,000 oder eirea Rp. 403/5 per Kopf (nämlich

gr. 5420 mehr als die Btz. 4 per Kopf). Seine ur-

sprünglich gestellte Forderung von . Fr. 38,551. 26V.2

vermehrte sich durch hinzugekommene Kaufhausgebühren der Stadt Freiburg um ,, 7,278. 27 auf gr. 45,829. 53
In Folge der Uebereinkunft wird der Kanton Freiburg von allen innern Zöllen, Weg- und Brückengeldern, verbindlichen Kaufhausgebühren u. dergl. befreit, mit Ausnahme der großen Drathbrücke, auf welcher der Brückenzoll noch ferner nach den Vorschriften der durch die Tagfatzung. genehmigten Konzession bis zum Ablauf

288 derselben erhoben werden darf. ...Die Auslösung dieses kostbaren Brückengeldes (wenigstens Fr. 16,000 jährlich) wurde um ]o eher unterlassen, als der Verkehr und der Tranfithandcl in keinem besondern Grade durch dasselbe beschlagen wird.

Da fich greiburg zu einem nicht unbedeutsamen Abzug verstanden hat, so empfiehlt die Kommission die Genehmigung des Vertrages; fie hält ferner dafür, es sollte dem Stande Freiburg bezüglich der Gestaltung des Brückengeldes auf der Gotteronbrücke kein Hinderniß in Weg gelegt werden. Für diese Brücke wurde zwar nie eine Bewilligung der Tagsatzung zur Erhebung des Brückengeldes weder begehrt noch ertheilt; selbe ist mit der großen Eisendrathbrücke ans eine ganz eigene Weise verbunden, und zwar so, daß wer auf der einen Brücke das Brückengeld bezahlt, dasselbe nicht mehr auf der andern bezahlen muß, weßwegen die Regierung von

Freiburg beide Brücken als ein Werk, als identifch

betrachtet.

Außer diesem Brückengeld, oder zwei Brückengeldern, wenn man selbe als zwei rechnen will, kann Freiburg nichts weiteres erheben, als die nicht eingelöste Verbrauchssteuer auf Wein und geistigen Getränken.

Solothurn

empfängt für eine Bevölkerung von 63,196 Seelen gr. 32,000 oder circa Rp. 503/5 per Kopf (nämlich Fr. 6721. 60 mehr als Btz. 4 per Kopf). Darunter find nicht einbegriffen die Hauensteinzölle, für deren Auslöfung eine eigene Konvention besteht. Seine Forderung stellte fich ohne die Hauensteinzölle auf Fr. 34,897. 24.

Davon wurden ihm abgezogen Fr. 2897. 24, theils für

289 Konfumo, theils für nie bewilligtes Ladergeld und noch Anderes. Der Abzug für Konsnmo beträgt circa Rp. 3 per Kopf.

In Solothurn find alle Zölle und zollartigen Gebühren ausgelöst und es dürfen außer den Konfumogebühren für Wein und geistige Getränke nur noch die nicht verbindlichen Kaufhausgebühren für Dienstleistungen bezogen werden.

Die Kommission trägt auf Genehmigung der Konvention an, obwohl sie auch hier gern einen größern Abzug für die mit den Zöllen verflochtenen Konsnmogebühren gesehen hätte.

BaselsStadt empfängt für eine Bevölkerung von 24,321 Seelen gr. 104,000 oder circa gr. 4. 27-y5 »er Kopf (nämlich

gr. 94,271.60 mehr als Btz. 4 per Kopf).

Die Forderung belief sich auf gr. 114.263. 25.

Bon diefer Summe wurden zuerst in Abrechnung gebracht für nie bewilligtes Plombiergeld, für nicht ausge-

lösten Viehpfundzoll und für Kon-

sumopfundzoll .

.

.

.

. Fr. 6,073. 4 4 Dann für mit den Zöllen vermifchte Konsnmogebühren eirea Rp. 171/5 per

Kopf

,, 4,190. --

Also Gefammtabzug Fr. 10,263. 44 Bafel-Stadt verzichtet vermöge der Uebereinkunft auf alle Zölle und zollartigen Gebühren jeder Art, mit einziger Ausnahme, daß es den Viehpfundzoll und die Konfumogebühren auf Wein und geistigen Getränken fortbeziehen kann.

290 Die Rheintranfitzölle wird die Eidgenossenschaft unverändert und direkte beziehen, bis dieselben überhaupt vertragsgemäß mit Baden geregelt sein werden. Die Eidgenossenschaft hat das Recht vorbehalten, das Kaufhaus theilweise gegen Miethzins und Unterhaltspflicht zu benutzen. Dieselbe kann auch das Kornhaus als solches gegen Fr. 350 jährliche Unterhaltskosten gebrauchen.

Stadt-Basels Loskaus ist nach Kopfzahl berechnet, weitaus der höchste; mehr als das zehnfache der normalen Entschädigung von Btz. 4; nur der von Uri kömmt ihm nahe, welchem Stande jedoch noch die Schneebruchskosten abgenommen werden.

Bafels besonders große Zollertragssumme erflärt sich durch die außerordentliche kommerzielle Rührigkeit und ..Thätigkeit seiner Einwohner und die für den Handel äußerst günstige geographische Lage. Sonst wäre die Auflage auf den einzelnen Zentnern gering und der Bezug war felbft unter dem Maß, zu dem Basel die Berechtigung vorzuweisen im Falle ist. Den Wunsch ver # mag die Kommission nicht zu unterdrücken, daß dieser reichbegabte Stand sich zu einem größern Abzüge von der ihm zukommenden Entschädigungssumme verstanden hätte, der rechtliche Standpunkt ist aber so, daß fie auf Genehmigung des Vertrages antragen muß.

Basel--Sand

empfängt für eine Bevölkerung von 41,103 Seelen gr. 45,400 oder circa Fr. l B (z. l Rp. V2 per Kopf (nämlich Fr. 28,958. 80 mehr, als der Betrag mit

Btz. 4 per Kopf). Diese Entschädigung begreift die Hauensteinzölle nicht in fich, für die eine besondere Konvention/besteht.

291

Mit gedachter Entfchädigung find alle Zolle, Wegund Brückengelder und sonstige derlei Gebühren aufgehoben, fo daß Bafcl-Sand nur noch der Bezug von Gebühren auf Wein und geistigen Getränken vorbehalten

bleibt.

Die Forderung von Bafel-Sand betrug ohne Hauen-

steinzolle

gr. 46,872. 16

in Abzug wurden gebracht . . . " oder cirea Rp. 33/s per Kopf.

1,472. 16

Die Kommission hätte auch hier gern einen größern Abzug siir mit den Zöllen verflochtene Konsumogebühren gesehen, fie trägt jedoch auf Genehmigung an. --

Schaffhausen empfängt für eine Bevölkerung von 32,582 Seelen gr. 46,000 oder circa gr 1. 4OY5 per Kopf (nämlich gr. 32,967. 20 mehr als den Betrag der Btz. 4 per

Kopf).

Die Forderung von Schaffhaufcn belief fich auf Fr. 50,827. 93. Hievon wurden aber zuerst abgezogen gr. 1,033. 91 für Zoll auf fremden Weinen, deren Bezug fortbesteht. Es wurden ferner noch in Abrcchnung gebracht Fr. 3,794. 02 oder cirea Rp. Iiy5 per Kopf. Diefer Abzug wurde hauptsächlich für in den Zöllen einbegriffencn Konfnmo gemacht.

Gegen obige Entschädigung werden mit Ausnahme der Gebühren auf fremden ..Beinen alle Zölle, Wegund Brückengelder und derlei verbindliche Gebühren jeder Art aufgehoben.

Nicht unbemerkt darf gelassen werden, daß die Bewilligung der Brückengelder in Schaffhausen und Stein 1852 auslaufen würden und, weil in der Uebereinkunft

292 hievon nichts angemerkt ist, die dießfällige Entfchädigung auf unbestimmte Zeit ausgedehnt wird.

Die Kommisfion hielt es für Pflicht, solches zu be#

merken, glaubt aber nicht, daß dadurch die Ratifikation gehindert werden soll und fügt als Erläuterung bei : In der eingegebenen Ueberficht der Zollertragnisse find die Kaufhausgebühren nicht aufgeführt, selbe wurden aber gestützt auf die Dotationsurkunde der Stadt Schaffhausen bezogen. Der Betrag dieser Gebühren war in gedachter Urkunde auf fl. 220 kr. 28 angegeben, während die Abordnung von Schasshausen fl. 1,793 kr. 53 als Entschädigung forderte; diese wurde nicht admittirt, aber zu Erzielung einer Verständigung desto eher die temporäre Bewilligung der Brückengelder zu Schaffhausen und Stein-in die Auslösungssumme auf unbestimmte Zeit ausgenommen. Wir tragen auf Genehmigung des Vertrages an.

St. G a l l e u

empfängt für eine Bevölkerung von 158,853 Seelen gr. 118,000 oder eirea Rp. 74Vs verstopf (nämlich gr. 54,458. 80 mehr, -als es ihm mit Btz. 4 per Kopf treffen würde).

Die erste Forderung war auf Fr. 128,419. 95 gefiellt, davon wurden zum Voraus abgerechnet für Handleiftungen im Kornhaus in Rorfchach unter Abzug von

Bezugskosten Fr. 1,257. 92; dann gr. 2,576. 51 sur

gortbezug der ©ebiihren im Tuchhaus in St. ©allen und in den Kornhäusern in St. Gallen und Altstätten.

Die auf diefe Weise berichtigte Forderungssumme betrug noch Fr. 124,585. 52. Einen fernern Abzug für in den Zöllen liegende Konsumogebührrn zu gestatten, lehnte St. Gallen sehr entschieden ab, behauptend, es könne

293 ihm schon aus dem Grunde kein Abzug gemacht werden, weil seine Weg- und Brückengelder fich zur Unterhaltung der Straßen verwenden und den betreffenden Gemeinden keine weitern Opfer zuzumuthen feien, und überdieß die St. Gallifchen Zolle keinerlei Verbrauchssteuern in fich enthalten, indem der Eingangszoll von kr. 3 per Zentner, als nichts Anderes, als eine Vereinfachung der frühern bestandenen Landzöllc betrachtet werden müsse. Nach längerm Widerstand ließ fich St. Gallen nur unter der Bedingniß einen daherigen Abzug gefallen, wenn es nicht genöthiget werde, nachjlblauf der Frist, für welche ihm der Bezug einiger Gebühren bewilliget war, um deren Erneuerung einzukommen, fondern man alle diese Gegenstände in globo und gleich behandle. Der jährliche durchschnittliche Ertrag der auf Zeit befchränkten Weg - und Brückengelder erreicht die Summe von gr. 7,447. Es blieb dem Delegirten des Bundesrathes

nur die Wahl, fich hiefür nachgiebig zu erzeigen, oder

auf das Znstandebringen eines Vertrages zu verzichten.

Endlich kam man unter Zugabe eben befugter Bedingnisse überein, für Konfumo einen Abzug von Fr. 9,585. 52 anzunehmen. Diefer Abzug reduzirt sich jedoch auf gr. 6,585. 52 oder circa Rp. 4./7 per Kopf, weil in golge der Verständigung über die Werthung der bei der Bezahlung zu gebrauchenden Geldforten die Loskaufssumme von gr. 115,000 auf Fr. 118,000 festgestellt wurde.

Die Unterhandlung mit St. Gallen war eine der schwierigen,, indessen glaubt die Kommission das.

Refultat als annehmbar bezeichnen zii sollen und trägt demnach, auf Genehmigung der Convention an.

emide«««« I. Jahrg. II. Bd. I.

27

294 r a u b ü n b e tt empfängt für eine Besollerung von 84,506 Seelen gr. 210,000 oder circa gr. 2. 481/2 »er Ko»f (nämlich Fr. 176,197. 60 mehr als nach dem Maßstab von Stz. 4 per Kopf).

a. Fr. 120,000 werden jährlich auf unbestimmte Zctt an Graubünbcn verabfolgt.

b. ,, 45,220 für Straßenprämien bis zu Xilgung des Aftienïapitals nebst 4 % Zin.5, laut Tagsatzungsbcfchluß vom 17« Au-

gust 1843.

c. ,,

44,780 bis zum Jahr 1860, wo dann afe Graubünden vorbehalten bleibt, süv weitere Fortdauer einzufommen. SSott dieser Summe wäre sonst der Bezug von circa gr. 44,000 nur bis 185Ò und circa gr. 800 bis 1852 --1858 bewilliget gewesen.

Die anfängliche Forderung ©raubündens belicf sich ans Fr. 345,288. 68. Darunter befanden sich aber unter den Titeln, alter ...Cilgungsfon'd, neue Verbrauchtsteuer und .Wirthfchaft bei der Tarbisbrücke, Gebühren, die von der Tagsatznng nie genehmiget wurden, für die Summe von Fr. 112,727. 40.

Die Beseitigung dieser beträchtlichen Posten fand büudnerischer Seits vielfachen Anstand, und aïs von weiterm Abzug für in den Zöllen liegenden Konsumo und von bevorstehender naher Erlöschung des Wcggelbe.!

auf der untern und obern Straße über den Iulierberg nach Silvaplana und über den Saugen die Rede kam, so schien eine Verständigung mit diesem Stand beinahe unmöglich zu werden. Nur ausharrende Geduld, man-

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nigfache gegenseitige Belehrung und Entgegenkommen eröffneten wieder die beinahe ganz verdunkelte Ausficht zu einem Resultat. Endlich ergab sich doch ein Abschluß und zwar, wie wir glauben, ein solcher, der für beide kontrahirenden Theile befriedigend genannt werden kann.

Der vorhin bezeichnete Abzug von Fr. 112,727. 40 Wurde zugegeben und darüberhin ein fernerer Abzug für mit den Zöllen verbundene Konfumogebühren im -.-Betrag von Fr. 22,561. 28, wovon Fr. 5,717. 17 auf die 4>olzzölle fallen, so daß der Konsnmoabzng gr. 16,844.11 oder nahe an Rp. 20 per Kopf betrüge. In gorge dieser Abzüge kam man auf die bereits genannte vertragsgemäße Summe von gr. 21O,OOO. Die Vero...folgung der Entschädigung würde nach Vorschrift des Art. 35 der Bundesverfassung eingestellt, wenn t>e¥ Stand Graubünden Straßen und Brücken nicht im gehörigen Zustand erhielte.

Durch diefe Vertragssumme ist Bünden für alle seine Zölle entschädigt, selbst für jene auf kïeîncrn Nebenwegen gegen die Alpen und einzelne Ortfchaften. Die Auslösung dieser Nebenwege bot zwar wenig unrnittclbares eidgenössisches Interesse, aber wir freuen uns derselben, weil fie wohlthätig für das Innere des .Landes und zu Gunsten jener Bergdörfer wirkt, die von der Verbindung mit andern Menfchen beinahe getrennt find.

Auch ist der Ertrag derselben nicht bedeutend, und ihre Auslösung hat dazu beigetragen, daß Bünden in dit.

berührten bedeutsamen Abzüge geneigter eingewilligt hat«.

Die Kommission trägt auf Genehmigung der Kon* vention an, im Sinne des bundesräthlichen Antrages, nämlich in dem Verstand und mit der beigefügten Be. merkung, daß im Kanton Graubünden alle und jede Zolle, Weg-und Brückengelder-, verbindliche Kaufhaus-

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u. dgl. Gebühren abgelöst seien, weil dieß im Vertrag nicht hinlänglich bestimmt erscheint.

A a r g au

empfängt für eine Bevölkerung von 182,755 Seelen ftr. 107,000 oder eirca Rp. 581/« (nämlich gr. 33,898 wehr als nach dem Maßstab von Btz. 4 per Kopf.)

Nach der zuerst gestellten Rechnung zeigte fich eine Forderung von Fr. 132,228. 92. Davon zogen fich gr. 9,323. 09 ab, theils für nicht ausgeloste Zölle und Gebühren, als Brückengelder bei Aarburg, Laufenburg, theils für beträchtliche Posten von Kaufhausgebühren, welche auf allen übrigen Plätzen, mit Ausnahme von Zurzach, als u n v e r b i n d l i c h nachgewiesen wurden.

Auf diefe Berichtigung hin kam es an die Frage über die bei den Zöllen versteckten Konsnmogebühren. Aargau willigte in den weitern Abzug von Fr. 15,905. 83 (circa Rp. 9 per Kopf), hauptsächlich für Konsumo ein, so daß die vertragsgemäße Entschädigung auf die vorhin genannte Summe von Fr. 107,000 gestellt wurde.

Der Kanton Aargau kann seine Gebühren auf Wein und geistigen Getränken innert den Schranken des Art. 32 der Bundesverfassung fortbeziehen, sowie andere den allgemeinen Verkehr wenig belästigende Gebühren und die Brückenzölle bei Aarburg und Laufenburg u. s. w.

nach Inhalt der Uebereinkunft und einem dazu gehörigen Verzeichnisse. Wenn es auffallen sollte, daß die verfeindlichen Kaufhausgebühren von Zurzach nicht ausge-

lost find, so ist zu bemerken, daß der dießfällige Los-

kauf durch die überspannten Forderungen der Gemeinde Zurzach gehindert worden. Das Interesse der Eidgenossenschaft gestattete nicht, hiefür große Opfer zu brinflen, da dit Bedeutung der Zurzachcrmesse von Iahr

297

zu Iahr abnimmt und es demnach unvortheilhaf,t gewesen wäre, Gebühren einzulösen, welche auf einen höhern Durchfchnittsertrag früherer Iahre berechnet, in wenigen Iahren wesentlich vermindert würden.

Die Kommission hält die Uebereinkunft mit dem Stande Aargau für empfehlungswerth und trägt aus Genehmigung desfelben an.

T hur g au empfängt für eine Bevölkerung von 84,124 Seelen ·5r. 45,000, oder per Kopf eirea Rp. 531/2 (nämlich

gr. 11,350. 40 mehr als Biz. 4 per Kopf).

DiegorderungenThurgau'sbeliefenfichaufFr. 49,828.

60. Dagegen konnten keine Einwendungen erhoben werden, die Rechnungen, welche hiesür vorlagen, waren klar und bestimmt. Weniger klar und bestimmt war die später eingegebene nachträgliche Entschädigungsforderung über Gred-, Abfahrts- und Schiffahrtsgebühren an den Uferplätzcn des Bobcnfce's, wie z. B. bei ©tcckborn, Arbon ..c. je., welche zwar in der von der Tagsatzung genehmigten offiziellen Sammlung vorkommen, ohne daß über deren Betrag von der thurgauischen Abordnung hinlängliche Nachweifungen gegeben werden konnten. Der nachgewiesene jährliche Ertrag dürfte auf nicht mehr als circa Fr. 875 steigen.

Eine bedeutsame Schwierigkeit erhob sich ferner daburch, daß unter den -.Bcg- und Brückengeldern sich für circa gr. 16,000 folche befinden, die 'von zehn zu zehn Iahrcn erneuert wurden, und deren letzte Bewilligung, höchstens bis zum Iahre 1858 geht. Der Abgeordnete ..ïhurgau's wollte zu einem Abzug für in den Zöllen und Weggeldern einbec.riff.-ne Konsumogebühren, indem er die rechtliche Begründung dazu bestrittcn hatte, nur

298

unter der Bedingniß einwilligen, daß die auf Termin bewilligten Gebühren, gleich wie jene auf unbefchränkte Zeit, in die Entfchädigungssumme aufgenommen werden.

Ilnter diefer Zugabe oder Voraussetzung kam man über einen Abzug, hauptsächlich für Konsnmo, für Fr. 4828. 60 überein, nämlich für eirea Rp. 53/4 per $opf und setzte dann, ohne den vorhin berührten wenig bestimmt angegebenen Betrag der Gred- und Schiffahrtsgebühren näher auszumitteln, die Loskaufssumme auf Fr. 45,000.

Dafür werden im Kanton Thurgau alle und jede Ein-

und Ausgangszolle, Wasserzölle, Weg- und Brückengelder, Sust- und Grcdgelder K. K. aufgehoben.

Würde es Bedenken veranlassen, daß Fr. 16,000 auf Termin bewilligter Gebühren in die auf unbestimmte Zeit zugestandene Entfchädigungssumme aufgenommen wurden, so wolle man dagegen in die Wagschale legen, daß die Gred- und Schiffahrtsgebühren K. hierbei gar nicht in Rechnung gebracht find, obwohl selben eine tagsatzliche Anerkennung zukömmt, und daß von Thurgau, ungeachtet der Einwürfe dagegen, verhältnismäßig zu einem, wenn nicht großen, doch beachtungswerthen Abzug für Konfnmo eingewilliget worden.

Die Kommission glaubt die Genehmigung des Vertrages empfehlen zu dürfen, weil der Bezug von Thurgau das Maß von Btz. 4 nicht bedeutend übersteigt, diefer Stand übrigens eine ausgedehnte Grenzlinie gegen das Ausland bildet und demselben der Unterhalt einer Menge Straßen in mannigfachen Richtungen obliegt, deren neue Erbauung

ihn bei geringen Mitteln schwere Opfer gekostet hat.

TesstM empfängt für eine Bevölkerung von 113,923 Seelen gr. 190,000 oder circa 8r. 1. 66Ys »er ÄoPf (nämlich

299 gr. 144,430. 80 mehr als das Betreffniß nach dem Maßstab von Btz. 4 per Kopf).

Die von Tessin eingegebene Forderung bestand in gr. 323,249. 86. Hievon wurden zuerst in Abrechnung gebracht gr. 113,297. 86, wovon circa '/10 für nicht anerkannte Forderungen, gr. 1428. 50 brutto für Schneebruchgebühren und das llcbrige für Konfnmo berechnet ist. Bei weiterer Unterhandlung wurden noch ferner gr. 19,952 in Abrechnung gebracht, nach fummarifchem Anschlag, theils als weiterer Konfumoabzug, theils weil nach der getroffenen Uebereinkunft der Schneebruch dem Kanton Tessin abgenommen wird. Dagegen wurde ihm, wie es eine Separatübereinkunft näher zeigt, mit Ausnahme gewisser Artikel, an der italienischen Gränze die Erhebung von Konfumogebühren nach dem frühern Gefetz gestattet. Diefes sieht die Kommission ungern und wünfcht fehr, daß von dieser Befugniß ein möglichst beschränkter Gebrauch gemacht, und sobald die Umstände eine derartige ginanzreform erlauben, gänzlich darauf verzichtet werde; es liegt im Interesse der tessinischen Bevölkerung selbst, neben dem eidgenössischen Zoll nicht noch mannigsache kantonale Konsumozölle bestehen zu lassen. Tessin führt an, daß die große Einbuße, die es an der bisherigen Zolleinnahme nach der Konvention erleide, ihm eine folche Gestaltung nothwendig machen, und daß ohne felbe die einverstandenen Abzüge an der Zollrntschädniß für feinen Staatshaushalt erdrückend wären. Ihm liege, ohne anderer Bedürfnisse zu gcdenfen, fortdauernd ein äußerst kostspieliger Unterhalt von Bergstraßen ob, für deren erste Erbauung gegenwärtig noch eine Schuld von eirca 3'/2 Millionen Schweizerfranken auf felben lasten.

Wenn wir diesen Bctrachtunöcn ihr Gewicht nicht

300 nehmen wollen, so müssen wir dennoch von unserm Standpunkte aus den Antrag auf Genehmigung der dießfälligen Konvention vorzüglich darauf begründen, daß sich Tessin wirklich, wie wir vorhin in Zahlen zeigten, sehr bedeutsame Abzüge für mit den Zöllen verbundene Konsumogebühren hat gefallen lassen. Wir tragen wesentlich in dicfer Beziehung auf Genehmigung der Konvention an.

Hier ist zu wiederholen, was bereits bei Uri wegen Uebernahme des Schneebruchs durch die eidgenossisch..: -.Serwaltung gesagt wurde, daß nämlich eine Minderheit der Kommission diese Uebernahme des Schneebruches über den ©otthard nicht billige, jedoch sich deßwegen vom Antrag der Mehrheit nicht trenne.

Außer den gedachten Konsnmogcbühren auf den aus Italien kommenden Gütern und dem Brückengeld zu Melide hören alle und jede dem Kanton Tessin bewilligten

Zollbezüge auf.

Waadt empfängt für eine Beoolkerung von 183,582 Seelen gr. 152,000 oder eirea Rp. 82V0 per Kopf (nämlich Fr. 78,567. 20 mehr als das Bctresfniß von Btz. 4

per Kopf).

· Die Forderung von Waadt bestund in gr. 168,990 Rp. 20. Dieser Kanton setzte sich prinzipiell einem Abzug von mit den Zöllen verbundenen Konsumogebühren entgegen, obwohl gerade das waadtländische ©efctz es ist, welches am offenbarsten eine Menge solcher Gebühren als Eingangszoll enthält. Darüber hatten während der Unterhandlung, ihrer Unterbrechung und Wiederaufnahme derselben weitläufige Diskussionen statt.

.Waadt beharrte auf seiner Behauptung, daß die von

301 der ...tagfatzung genehmigten Zollbezüge, wenn man solche aufhebe, nach dem Durchfchnitt ihres Ertrages von

1842 bis 1846 vollständig zu entschädigen seien, und

daß von einem Abzüge unter dem Titel von mit den Zöllen verbundenen Konsumogebühren rechtlich keine Rede sein könne. Eine zuerst abgeschlossene Konvention wurde von der Regierung nicht genehmiget und der Abschluß einer zweiten wäre beinahe unmöglich geworden. Nur das Erkennen und die Einsicht ihrer Notwendigkeit

brachten selbe zu Stande. Sie gelang durch beidseitige Nachgiebigkeit. Waadt gestattete endschaftlich auf feiner Forderung einen Abzug von Sr. 16,990. 20 und so kam die vertragsgemäße Entschädigungssumme aus

gr. 152,000 zu stehen.

So gering dieser Abzug (circa Rp. 91/., per Kopf) im Verhältniß der sehr beträchtlichen Eingangsgebühren dieses Kantons erscheinen mag, so trägt die Kommission dennoch ans Genehmigung der Konvention an.

Im Kanton Waadt find alle Land- und Wasserzölle, Tranfit- und Ausgangszölle, Weg- und Brückengelder u. f. w. aufgehoben, mit Ausnahme der Brückengelder zu Ehessel und Eolombey bis zum Ablauf der Bewilligungen. Dann behält sich der Kanton Waadt das Recht vor, eine Konsumtionsgebühr von den Weinen und andern geistigen Getränken fremden Ursprunges zu erheben, verzichtet hingegen auf das Recht einer Konsumtionsgebühr von Weinen und geistigen Getränken schweizcrischen Ursprungs.

Watlts

empfängt für eine Bevölkerung von 76,590 Seelen gr. 70,000 oder eirea Rp. 912/5 »er KoPf (nämlich gr. 39,364 mehr als den Betrag von Btz. 4 per Kopf).

302

Seine Forderung beträgt nach Abrechnung der nicht ausgelösten Brückengelder Fr. 115,224. 28.

Es darf nicht unbeachtet bleiben, daß die Zolltarife von Wallis, wie fie fich in einer Reihe von Iahren ohne Bewilligung der Tagsatzung änderten, keine rechtsgültige Anerkennung haben, mit Ausnahme der Eingangs- und Ausgangszölle, die 1848 von der ..Tagsatzung für ein Jahr provisorisch gutgeheißen wurden. Deßwegen ist obige Ansprache auf die Entschädigungsfumme von gr. 70,000 reduzirt worden, welche Summe nicht viel höher gehen wird, als der früher von der Tagfatzung bewilligte Zoll betragen dürfte. Genau auszuwittern,

was die alten förmlich bewilligten Zolle abgeworfen hät-

ten, wäre kaum möglich, einmal nicht nach den vorliegenden Rechnungen. Hingegen in Beziehung des Bedürfnisses giebt die mitgetheilte Uebersicht der auf den Straßenbau verwendeten Ausgaben einen Anhaltspunkt.

Selbe weisen dafür einen durchfchnittlichen Betrag von gr. 80,262 nach.

Jn Würdigung, daß Wallis fchon früher einen ziem-

lich beträchtlichen von der Tagfatzung genehmigten Zolltarif hatte, und nebst dem die Bestreitung seiner Bedürfnisse und- namentlich der kostbare Bergstraßenbau schwer und drückend auf ihm lasten, trägt die Kommisfion auf Genehmigung der abgeschlossenen Konvention an.

gortbezogen werden die Brückengelder bei Chessel und bei Eolombcy, so weit es Wallis betrifft, ,, Bac d'Iïïerfart, ,, Massongey, ,,

LavCy,

,/ Outre Rhone, ,, Bramois

303 nnd das Weggeld auf der neuen Strafe nach dem

seukerbad bis 27. Iuli 1878.

Gens empfängt für eine Bevölkerung von 58,666 Seelen gr. 30,000 oder per Kopf circa Rp. 51V1O (nämlich gr. 6,533. 60 mehr als Btz. 4 per Kopf).

Die Forderung Genfs besteht nach Abzug der nicht ausgelöfeten Gebühren für £horschluß und Brückengelder,

in Fr. 47,239. 31 an Eingangs-, Ausgangs- und

...Durchgangszöllen. Da städtische Bevölkerungen weit mehr verzehren als nur ackerbautreibende, so vereinigte ntan fich hier für mit den Zöllen verbundene Konfumogebühren auf die Abzugsfumme von gr. 17,239. 31 oder circa Rp. 292/s per Kopf. Demnach ergab fich als vertragsgemäße Entfchädigung die runde Summe von

jährlich Fr. 3o,o00.

Die Kommiffion empfiehlt die Genehmigung des Vertrages.

Genf kann als nicht eingelöfete Gebühren fortbeziehen : Die Brückengelder über diegußgängerdrahtbrücke von: a) St. Antoine und des Paqnisj b) de Belair à Ja Couleuvriere ; c) des Terreaux du Temple;

über die Holzbrücke über die Arve die Fahre von Chancy.

Das Octroi der Stadt Genf, das eine Konfumogebühr ist.

304 ·Cmtenfteinzölle.

Der durchschnittliche Jahresertrag für den obern Hanenfteinstelltfichauf .

.

. Fr. 15,560. 06 und jener für den untern Hauenstein " 10,422. 85 .welche Summen an die betreffenden Stände Solothurn und Basel-Land so lange zu vergüten find, bis das dießfällige Kapital fammt Zins getilget sein wird, was in ungefähr zwölf Iahren der Fall fein dürfte.

Der darüber abgefchlossene Vertrag wird von der Kommission zur Genehmigung empfohlen.

Linthzolle.

Die hierüber gestellte Rechnung ist klar und einfach.

Die zur Entschädigung anzuerkennende Summe stellt fich nach dem Durchschnitt der fünf maßgebenden Iahre im Reinertrag jährlich auf gr. 10,602. Die gefammte Reineinnahme geht auf .

.

.

. gr. 11,150 Davon mußte an die zu ©rinnu berechtigte Korporation vergütet werden . " 548

Die Linthfchifffahrtskasse bezog daher

. gr. 10,602

Die Vergütung zu gr. 10,600 angenommen gefchieht unmittelbar zu Handen der Linthschifffahrtskornmisfion und der Vertrag enthält Bestimmungen, die dafür sorgen, daß die Entschädigungssumme nicht anders, als 511 ©unsten des Linthwerkes verwendet werden kann. Die Sinthunternehmung erscheint in ihrer ©roßartigfcit al.3 ein schönes Monument schweizerischer gegenseitiger Hülseleistnng; selber ist schon früher eidgenössische Würdigung zu Theil worden. Solche wird ihr dermalen um so weniger entzogen werden, als die gegenwärtige Bundes-

305 versassung einen eigenen Artikel zu Unterstützung öffentlicher Werke enthält.

Die Kommission trägt auf Genehmigung der dieß-fällig abgefchlossenen Konvention an.

Diefer Vertrag fchließt die Reihe der Ihrer Genehmigung oder Nichtgenehmigung vorgelegten Zollauslösungsverträge.

Da wir uns in -diesem Berichte darauf beschränkt haben, nur das Wefentlichste der Verträge kurz anzuführen, fo beziehen wir uns auf den buchstäblichen Inhalt derselben, sowie aus die diejjfälligen Berichte desBundesrathes, des Zoll- und Handelsdepartcmentes,.

des Herrn Nationalrathes Bifchof und auf die fämmtlichen Akten, die wir nach dem darüber verfertigten Verzeichnisse zu Ihren Handelt beifügen.

Ueber die den Kantonen vertragsgemäß zukommenden Entfchädigungen und deren Verhältniß zur Bevölkerung derfelben gewährt die am guße diefes Berichtes beigebogene Tabelle eine Ueberficht.

Mag es vielleicht beim Anblick der dabei fich zeigenden.

höchst ungleichen Verhältnisse aussallen, daß wir bei allen Zollauslöfnngsverträgen, ohne Ausnahme, auf ihre Genehmigung antragen, fo weifen wir auf die dafür angeführten Gründe hin, durch das Bewußtfein beruhiget, daß es weder aus Mangel an Unterfuch, noch aus schwächlicher,

tadelnswerther Gefälligkeit geschieht. Wir schwankten an-

sänglich in unfern Entschließungen bezüglich einiger Kantone und würden gerne für die Eidgenossenfchaft auf vortheilhaftere Abschlüsse gedrungen haben. Aber bei näherer Erdaurung der ganzen Sachlage und befonders bei .Unterfuchung de$ Fundamentes, auf welchem die Abzüge für mit den Zollen vermischte Verbrauchssteuern

(Zu Seite 305.)

Uebersichtstabelle

über die den Kantonen zukommenden Zollentschädigungen und deren Verhältnisse zur Bevölkerung derselben.

Bevölkerung

Namen der Kantone

nach der

Entschädigungs-

Zählung von 1838.

summe.

Franken.

Zürich .

Bern Lnzern

.

Uri

Schwyz Obwalden

Nidwalden Glarus

Zug Freiburg Solothurn

Bafel- Stadt Basel-Land Schafshausen

Appenzell Anßer-Rhoden Appenzell Inner-Rhoden St. Gallen Graubünden Aargau .

Thurgau

Tessin Waadt .

Wallis .

N.^uenbnrg Genf

.

Gesammtbevölkerung

231,576 407,913 124,521 13,519 40,650 12,368 10,203 29,348 15,322 91,145 63,196 24,321 41,103 32,582 41,080 9,796 158,853 84,506 182,755 84,124 113,923 183,582 76,590 58,616 58,666 2,190,258

Hanensteinzölle

Linthzölle Für die Schneebruchkosten über den Gotthard G e s a m m t b e t r a g der Z o l l e n t s c h ä d i g u n g e n Fr.

92,630 175,000 49,808 54,000 16,260 4,947 4,081 11,739 6,128 37,000 32,000 104,000 45,400 46,000 16,432 3,918 118,000 210,00l) 107,000 45,000 190,000 152,000 70,000 23,446 30,000 25,982 10,600 18,625 1,700,000

Betreffiß derselben

per Kopf.

Rappen.

Franken.

40 40 3

20 20 20 80 4 1 1

40 2 1

40

Rappen.

40 42 40 99^ 40 40 40 40 40 40^ 50^ 27^ 10^ 40^ 40 40 74./^ 48 ./.^ 58^ 53^ 66^ 82^ 91^ 40 5^/10

9l^ 08^

.^bige Kopfbetrefsuisse sind außer den A^fätzen von 40 Rappen nur annähernd genau.

306

beruhen, und der Zugemütheführung der Schwierigkeiten, die aus einer längern Nichterledigung der daherigen Anstände entstünden, gewannen wir die vollendete Ueberzengung, daß eine beförderliche, durchgängige Genehmigung der betreffenden Verträge fowohl der Eidgenossenschaft, als den Kantonen fromme. Der Eidgenossenschaft, weil dann doch die von den Kantonen zugegebenen Abzüge in der Zusammenrechnung nicht unbedeutend sind ; den Kantonen, weil selben mit geringen Entschädigungssummen einzig für ausgemittelte ..Tranfitgebühren nicht gedient gewesen wäre, ungeachtet der ihnen in diesem galle gebliebenen Befugniß zu einer Menge gortbezüge auf eigenem Verbrauch. Neben dem eidgenöffifchen Grenzzolle hätten fich solche angehäufte kantonale Bezüge zu einem wahren Unding gestempelt. Es ist in die Augen fpringend, daß eine möglichst ausgedehnte Auslöfung der kantonalen Zölle und eine die allfeitigen Interessen schonende Abfindung darüber der Eidgenossenschaft, wie den Kantonen, schlechterdings zur Nothwendigkeit geworden find. Dieß das Hauptmotiv unserer

Anträge.

Bisdahin haben wir nur von der Genehmigung, nicht aber von der Genehmigungsformel gesprochen. Der Bundesrath schlägt solche in solgender Weise vor: ,,Es wolle die hohe Bundesversammlung die mit den ,,Kantonen und mit derLinthschissfahrtskommisfion abgere,,deten Uebereinkünfte über die Zollabtretungen und da,,herigen Entfchädigungen in der Weife genehmigen, daß ,,die in Vertragsform stattfindende Ausführung der auf ,,die Zollverhältnisse bezüglichen Verfassungsbefiimmun,,gen die rechtliche Stellung des Bundes und der Kau,,tone, wie .fie im Sinn und Geist der Bundesverfassung ,,·liegt, in keiner -Weife, verändere, und es fei demnach

307 ,,der Bundesrath beauftragt, in diefer Weife die lieber,,einkünfte zur gegenfeitigen Auswechslung definitiv aus,,fertigen zu lassen, und die Ratifikation Namens des ,,Bundes beizufchreiben."

Die Kommission stimmt zu diefer Fassung, weil fie dasür hält, es sei durch selbe ausdrücklich vorgebogen, daß nicht in irgend einer Zukunft ans den Konventionen gefchlossen werden wolle, als wären sie privatrechtlicher Natur und es dürfe selbst im Fall einer Bundesrevifion nichts an den daherigen, vertragsgemäß eingegangenen Verpflichtungen ohne Einstimmung der Kontrahenten ge# ändert werden. Darüber darf kein Zweifel bleiben, diefe Konventionen ruhen auf der Basis des Bundes, ändert diefe, so werden auch die Ableitungen daraus berührt.

Mit der Zeit könnte ein gerechteres nnd billigeres Verhältniß sür Verkeilung der Zollertragnisse eintreten.

Während der ganzen Dauer des 1815er-Bundes, und schon früher bei der Mediationsakte wurden die Uebelstände und ungleichen Berechtigungen in den Zollfachen wahrgenommen und eine allgemeine Zollrevision vorbehalten. Bevor eine solch e umfassend zu Stande kam, hat die neue Bundesverfassung, zwar unter einiger Modifikation, als Maßstab der Zollentschädnisse den bisherigen, wesentlich noch unrevidirten Zollbezug anerkannt.

Dagegen läßt sich für einmal nichts einwenden. Man hat diese Bestimmung bei Errichtung des neuen Bundes mit in -Kauf genommen, und beim damaligen Drang der Umstände nothwendig in Kauf nehmen müssen. In jenem kritischen Momente handelte es : sich um Höheres und die Erzielung des Bundes war des dafür gebrachten Opfers wohl werth. Die durch die angenommene Ver# iheïlungsiveife der Zollentsfhadnisse im Nachtheil bleiben-

308 den Kantone werden diefes Opfer um so weniger bereuen, als fie bedenken, daß es von Eidgenessen zu Eidgenossen und nicht außer die Eidgenossenschaft getragen wird.

Auch find beim weitern Nachdenken über die verfchie* denen Zustände der Kantone die Zollentschädigungsdifserenzen nicht in folchem hohen Grade auffallend und verletzend, wie fie beim ersten Anblick der bloßen Kopfzahlverhältnisse erscheinen mögen. Etwclcher Mehrbezug als nach dem Maßjlab der Kopfzahl erklärt und rechtfertiget sich hauptsächlich in Berückfichtigung des auf einigen Kantonen lastenden sehr kostspieligen Bergsfraßenbaues und Unterhaltes. Noch andere kantonale Verhältnisse dürften in einem gewissen Maße Unterschiede über das

Verhältnis der Kopfzahl hinaus begründen.

Man entnehme ans unferm Tone und unserer Mäßi-

gung, daß wir keineswegs beabsichtigen, dießfällig Mißftimmung und Unzufriedenheit zu erzeugen. Allein beim gegenwärtigen Anlasse schien es uns angemessen, die berührte Thatsache nicht stillschweigend zu übergehen, fondern fie als ein vorhandenes Ucbel zu bezeichnen, welches die verhältnißmäßig gleiche Berechtigung der Kantone zu den schweizerischen Zollen verletzt. Wir machen wahr und ernst daraus aufmerkfam und stellen dem unaufhaltbaren Fortschritt der Zeit die Auffindung der Mittel anheim, diefcm Uebelstande abzuhelfen,. Eine dießfällige Abhülfe follie erfolgen, früher oder später nothwendig ersolgcn ; selbe fordert die Gerechtigkeit -- die rechtliche Gleichstellung aller Glieder im Bunde.

Unsere Rede fließt nicht au* niedriger Mißgunst gegen die durch die gegenwärtige Verkeilung der Zollertragnisse begabtern St«n.»e, nicht «u* irgend einem Unto* .nalen Gesichtspunkte, wir reden im Interesse der ge#

309 sammteif Eidgenossenschaft, in der lebendigen, und durchdringenden Ueberzeugung, daß, je mehr sich unsere Zustände aus Recht und Gerechtigkeit gründen, je weniger Benachteiligungen einzelner Bundesglieder zum Vorschein kommen, desto kräftiger werde sich unser Bund entwickeln und desto sicherer in unabsehbare Zeiten hinaus dauern. Möge er gedeihlich, sich ftcts nach Bedürsnissen vervollkommnend, fortbestehen und es ihm ge* lingen, anstößige und verletzende Verhältnisse im Vaterlande immer mehr und mehr zu beseitigen und über dasselbe und alle seine Theile reichen Segen zu spenden !

Mit diesem Wunsche schließen wir und empfehlen Ihnen, Herr Präsident, Herren Nationalräthe! abermal die Genehmigung der vorgelegten Verträge in Verbindung mit der vom Bundesrathe angerathenen ©enehmigungsweise und der dabei für den Kanton Graubünden

speziell beigefügten Bemerkung.

Bern, im April 1850.

Die Mitglieder der Kommiffion: ©. J. Sidler, Berichterstatter.

S. 3. Sutter.

F. Wirz.

S. ©irard.

·gerr Schultheiß ÌÌO.P.Ì) konnte wegen Unwohlsein an dert Berathungen der Kommission keinen Theil nehmen.

310

vom 10. April 1850.

Der Bundesrath hat beschlossen : in Sic* ...credo, ·3t. Antonin, Schlajjin, NcbcnjollfKiüra ju errichten, welchî demnach ehesten.,..

eröffnet werten sollen.

B e v i ch t i g u n g.

In Nr. 16 des Bundesblattes,-.Seite 271, Zeile 5 von unten, lies V o r t h e i l statt Vorrecht, und Zeile 4 von unten lies Vorrecht statt Vortheil.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der vom Tit. Nationalrathe niedergesetzten Kommission zur Prüfung der Zollauslösungsverträge mit den Kantonen.

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1850

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

17

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.04.1850

Date Data Seite

277-310

Page Pagina Ref. No

10 000 307

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