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des

Schweiz erischen Bundesrathes an die

hohe Bundesversammlung über

feine Geschäftsführung vom

21. November 1848 bis 31. Dezember 1849,

B e r i <$ t '

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des

weizerischen Bundesrathes an die

hohe fBundemrsammlung über

seine G e s c h ä f t s f ü h r u n g vom

21. November 1848. bis 31. Dezember 1849.

Tit.

Nach der Bundesverfassung liegt uns die Verpflichtung ob. Ihnen in der ordentlichen Sitzung einen Verwaltungsbericht vom verflossenen Jahre vorzulegen.

Indem wir uns hiemit die Ehre geben, Ihnen diesen Bericht einzureichen, beginnen wir mit denjenigen Verhältnissen, welche zunächst dem Geschäftskreise des politi* scheu Departements angehören.

I. Abtheilimg.

(Geschastsfrets des politischen Departementes.)

Vtthafò.iffe zu

Ein sehr großer ..Theil des amtlichen Verkehrs mit

Staa-tn!801 bett Regierungen sremder Staaten betrifft die AngelegenJm Atlgemei- feiten einzelner Personen, welche aus den verschiedensten Gründen unsere Verwendung in Anspruch nahmen, sowie umgekehrt viele Vorstellungen der Art von Außen her bei uns einkamen. Wir dürsen wohl annehmen, daß es nicht in Ihrem Willen liege, von allen diesen Einzeln* heiten, die kein allgemeines Interesse darbieten, Kenntniß zu nehmen und übergehen fie daher mit Stillschweigen, wobei fich indessen von selbst'versteht, daß wir, bei allfälliger Anregung eines solchen Gegenstandes, sofort weitere Auskunft- ertheilen und die vorhandenen Akten vorlegen werden. Bei derartigen Geschäften find wir im Allgemeinen von dem Grundsatze ausgegangen, unsere Verwendung für jeden Schweizerbürger eintreten zu lassen, dessen Rechte durch Schlußnahmen ausländifcher .Behörden auf eine, den internationalen Grundsätzen oder bestehenden Verträgen zuwiderlaufende Weife bedroht waren; hingegen dann nicht zu intervenire«, wenn schweizerische Angehörige mit ausländischen Privaten Differenzen haben, die zuerst dem Entscheid der dortigen kompetenten Behörden unterstellt werden müssen. Auf gleiche Weise verfahren wir im umgekehrten Fall, indem »ir voreilige diplomatische Verwendungen zurückweisen, wenn die betreffenden fremden Privaten, zu deren Gunsten intervenirt wird, zuerst vor den kompetenten schweizerischen Behörden Recht zu suchen haben.

Indem wir aus die allgemeinern und wichtigern Ver# hältnisse übergehen, müssen 'wir daran erinnern, daß über einen Theil der letztjährigen Geschäftsführung Jhnen

schon unter'« 25. April v. I. ein allgemeiner Bericht vorgelegt wurde, und daß noch im nämlichen Jahre über die wichtigsten Gegenstände Spezialberichte hinzukamen.

3ßir erwähnen dießfalls zweier Berichte über die Militärïapitulationen, welchen ein dritter nachfolgen wird; serner eines Berichtes über das italienische Kriegsmaterial, und " endlich der Berichte vom 29. Juli und 4. August über die damaligen Kriegsereignisse und 2.ruppenaufgebote, über die Ausweisung einzelner Flüchtlinge, über das Kriegsmaterial und die Flüchtlingskosten. Diese Verhältnisse find die bedeutendsten des vorigen Iahres und es wäre daher die Hauptaufgabe des gegenwärtigen Berichtes den weitern Verlauf derselben darzustellen und die Motive der ergriffenen Maßregeln anzuführen. Allein es ist Ihnen bekannt, daß auch hierüber ein Speziaibericht ausgearbeitet und Ihnen vorgelegt werden wird.

So findet sich beinahe alles, was Gegenstand dieses Berichtes hätte sein sollen, durch anderweitige Vorträge erledigt. Eine Angelegenheit, worüber wir Ihnen noch leine besondere Mittheilung machten, bleibt indeß noch zu erörtern übrig, nämlich die Angelegenheit des KanIons Neuenburg, worüber wir, unter Beilegung der Akten, die Ehre haben. Ihnen Folgendes zu eröffnen: Nachdem im grühling des vorigen Ihres die königlich Angelegenheit preußische Gesandtschaft fich wiederholt geweigert hatte, S&jgj*

die Unterschrift des eidgenössischen Kanzlers in Pässen oder

andern Urkunden zu legalifiren, die von neuenburgischen Behörden ausgestellt oder vidimirt waren, sahen wir uns veranlaßt, die erwähnte Gesandtschaft um die Gründe ihrer Weigerung anzufragen, indem die letztere, auch abgefehen von der Stellung Preußens zu Neuenburg, uns eine selbstftändige politifche Bedeutung zu haben schien und indem die Regierung von Neuenburg

das Begehren stellte, daß die eidgenössischen Behörden sich für die Beseitigung dieser ereeptionellen Behandlung eines Kantons und der daraus hervorgehenden Uebelstände verwenden.

Die Antwort der königlich preußischen-Gesandtschaft ging dahin, daß fie mit stets gleicher Bereitwilligkeit die , Unterschrift des eidgenöffischen Kanzlers beglaubige, und nur in Gemäßheit ihrer mehrfachen frühern, den Kanton Neuenburg betreffenden, Erklärungen an den Vorort-und an den Bundesrath eine Ausnahme mache hinsichtlich solcher Aktenstücke, ,,welche vor der Beglaubigung durch ,,die eidgenössische Kanzlei von einer der im Fürstenthum ,,Neuenburg zur Zeit thatsächlich bestehenden Behörden ,,beglaubigt oder von einer folchen Behörde ausgestellt "worden seien." Diese Antwort wurde der Regierung mitgetheilt, mit welcher schon seit geraumer Zeit über diese Angelegenheit die bei den Akten liegende Korrefpondenz gepflogen wurde. Mittlerweile traten die bekannten Kriegsereignisse in unfern Nachbarstaaten ein, mit ihrer bedeutenden Rückwirkung auf die Schweiz, wodurch unsre ganze Aufmerkfamkeit und Thätigkeit in Anspruch genommen wurde. Es mußte fomit diefer Gegenstand i» den Hintergrund zurücktreten und zwar um fo mehr, als die damaligen Zeiten und Zustände uns nicht geeignet erfcheinen konnten, die Sache anzuregen. Viel-

leicht hätten wir dieselbe gänzlich auf sich beruhen lassen, wenn nicht in der fchon erwähnten Korrespondenz die Regierung von Neuenburg wiederholt unfre weitere Ver* wendung in Anfpruch genommen hätte. Vorzüglich mit Rückficht hierauf kamen wir daher später auf diefen Gegenftand zurück und erließen am 8. November v. I. eine Note an die königlich preußische Regierung, deren Hauptinhalt eine Befchwerde über die Verweigerung der

Légalisation der Unterschrift des eidgenösfischen Kanzlers bildet. Es wurde darin ausgeführt, daß solche Beglaubigungen überall von fremden Gesandtschaften gewährt werden, um den Verkehr in andern Staaten überhaupt möglich zu machen, daß durch die Verweigerung derselben die Rechte vieler Privatpersonen bedroht werden und zwar nicht nur von Bürgern des Kantons Neuenburg, sondern von andern Schweizerbürgern, welche vermöge ihres Domieils oder besonderer Rechtsverhältnisse im galle sich befinden, von neuenburgischen Behörden fich Urkunden ausstellen zu lassen, gerner wurde darauf hingewiesen, daß es fich nicht um Anerkennung der Unterschritt einer Kantonalbehorde, sondern einer Bundesbehorde handle, mit welcher die königlich preußische Gesandtschaft sonst in regelmäßigem Verkehre stehe. Am Schlüsse der Note wurde die Bemerkung beigefügt, daß es übrigens dem Bundesrath nur angenehm sein könnte, die neuenburgifche grage, welche den Gegenstand der Verwahrungen der königlich preußischen Gesandtschaft bilde, einer freundschaftlichen Erledigung entgegen zu führen und es wurde die Erwartung ausgesprochen, daß

die königlich preußische Regierung zur Hebung der ob-

waltenden Anstände geneigte Hand bieten werde, und jwar im Hinblick auf die Umgestaltung der schweizerischen Bundesverfassung, auf die frühere von den Fürsten unabhängige Stellung Neuenburgs in eidgenoffischen Angelegenheiten, auf das geringe Interesse des preußischen

Staates und endlich im Hinblicke auf das große Gewicht,

welches vollendeten Thatfachen im öffentlichen Rechte müsse eingeräumt werden und welches auch an Deutschlands neuer Gestaltung nicht spurlos vorübergehen könne.

Am 21. November v. I. erließ die königlich preußische Regierung' eine Antwort, worin die Beschwerde über die

8 SSeriveigerung der .Üegaltsationen als ein Sftebenpunft be# zeichnet wnrde, dessen Erledigung mit der Hauptsache zusammenfalle und worin aus eine auffallende Weise gefagt wurde, es liege in der Note des Bundesrathes die Anerkennung, daß dem gegenwärtigen Zustande in Neuen.* bnrg, als einem fortdauernd rechtswidrigen in Ueberein.slimmung mit der Krone Preußens ein Ziel gesteckt werden müsse und zwar durch Wiederherstellung der früher« Regierung. Auf dieseu Fall hin wurde dann die Bereitwilligkeit ausgesprochen, zu Maßregeln mitzuwirken, welche den Frieden und das Wohlergehen des Sandes aus eine dauernde und den gegenwärtigen Verhältnissen der Eidgenossenschaft entsprechende Weise sicher stellen sollen.

Hierdurch sahen wir uns veranlaßt, mit Note vorn 25. Januar l. J. zu erwidern, daß dieser Antwort eine gänzlich unrichtige Auffassung unfrer Note vom 8. November v. J. zum Grunde liege ; denn in einem Schreiben, welches wir an das königliche Ministerium Preußens, als Staat, gerichtet haben und das den internationalen Verkehr mit der Schweiz, als Gefammtstaat betreffe, hätten wir unmöglich beabsichtigen können, ganz beiläufig eine Anerkennung, wie die ermähnte, auszusprechen und zwar um so weniger, als dieselbe mit den gegenwärtigen Verhältnissen der Eidgenossenschast im Widerspruche stünde und den Frieden im Kanton Neuenburg auf eine bedenkliche Weise gefährden müßte; auch liege in dem Wortinhalt der Note vom 8. November nichts, 'das auf eine solche Anerkennung hinweisen würde, im Gegentheil seien die verschiedenen Momente, welche der Aufmerksamkeit der königlich preußischen Regierung empfohlen worden, wohl nicht

geeignet, der Auslegung irgend welchen Anhaltspunkt

zu gewähren, als ob der Bundesrath in der Wieder-

Herstellung des frühern Znfiandes den Anknüpfungspunkt

sür eine gedeihliche Erledigung erblicke. Ebenso irrig sei die Auffassung, daß der Anstand wegen der Legalisationen nur als eine Nebensache zu betrachten sei; er habe vielmehr eine selbfiständige politische Bedeutung und stehe mit der Neuenburgerfrage nur in einem äußern "Zusammenhang. Denn diese letztere beziehe fich auf das Verhältniß dieses Kantons zu dem königlichen Hause, während es fich hier um die Stellung der Eidgenossenschaft zu dem Königreich Preußen als Staat und um die Beziehungen des Verkehrs zwischen beiden Staaten handle.

Indem der königlich preußische Geschäftsträger den Empfang dieser Note bescheinigte, bezog er fich wiederholt auf die früher eingereichten Rechtsverwahrungen.

Hiemit schloß fich diese Korrespondenz und die beiden Angelegenheiten, welche den Inhalt derselben bilden, befinden fich somit auf dem nämlichen Standpunkt, wie früher. Wir beschränken uns auf diese Darstellung des Sachverhalts, ohne in weitere Betrachtungen darüber einzutreten.

Außer denjenigen Gegenständen, über welche Ihnen Stellung d« besondere Berichte vorgelegt worden, ist der eben er- Schweiz zum übrigen Aus wähnte der einzige von Erheblichkeit, der mit einem aus- «"*«.

wärtigen Staate zur Verhandlung kam. Im Uebrigen haben wir keine Ursache, die gegenwärtige Stellung der Schweiz dem Auslande gegenüber als eine unbefriedigende zu bezeichnen. --

Während des verflossenen Iahres ist im diplomati- Veränderungen schen Personale folgende Veränderung eingetreten. An {{.J'Sj.f' die Stelle des französischen ©esandten, Herrn Generals Thiard istHerrGraf von Reinhard getreten. Dem ver?

storbenen Herrn Freiherrn von Kaisersfeld, kaiserlich

.10 . -königlich österreichischen Gesandten, folgte Herr Freiherr von Ddelga in der Eigenfchaft als Gefchäftsträger und letzterem wieder neuerlich Herr Ritter von Thom. Von Sardinien wurde der Herr Graf Rignon durch Herrn Ritter Farina und der letztere fpäter durch den Gefchäftsträger Herrn B a r r a i ersetzt. Die königliche Regierung von Neapel und Sizilien accreditirte in der nämlichen Eigenschaft den Herrn Grafen Ludolf. Belgien hob die Geschäftsträgerstelle auf und ernannte dagegen einen Generalkonsul für die Schweiz in der Perfon des Herrn de Grenns-de Stürler in Bern. Der Abgeordnete des dentfchen Reichs, Herr Franz R a v a u r , entfernte fich aus der Schweiz, ohne feine Abberufung anzuzeigen.

·Schweizerische Wir erwähnen hier noch mit einigen Worten der Km sS* fôntti-îerischen Handlsïonsuln im Ausland, insoweit deren lande.

Shätigkeit nicht die Handelsverhältnisse betrifft. Wenn wir die vielen und oft fchr mühevollen und zeitraubenden Gefchäfte derselben ins Auge fassen und der unbesoldeten Stellung derselben einige Rechnung tragen, so haben wir Ursache, über die Leistungen derselben im Allgemeinen unsere Zufriedenheit auszusprechen. Eine ·Beschwerde gegen einen derfclben ist uns nicht zugekommen, ausgenommen gegen Herrn Pefchier, Konsul in New-Orleans, der im Laufe diefes Iahres wegen gänzlicher Saumseligkeit in Besorgung der Geschäfte abberufen werden mußte. Wenn man bisweilen Klagen gegen einzelne Konsuln privatim vernimmt, so darf man nicht überfehen, daß häufig Ansinnen an sie gestellt werden, welchen zu entsprechen sie weder die Pflicht noch die Macht haben. Bei sehr vielen wäre hingegen zu wünschen, dag fie ihre Jahresberichte mit größerer Beförderung einfenden würden; auch wird es hie und dabei

11 ·der Handhabung des Paßwesens mit den reglcmentarischeu Vorschriften nicht sehr genau genommen. .Wir .haben.uns wiederholt veranlaßt gesehen, hierüber besondere Weisungen zu ertheilen oder Anfragen zu beantworten.

Die Veränderungen, welche im Personale der Konsuln Veränderungen vorgingen, sind folgende: An die Stelle von verfior- im Konful personale.at' benen oder abtretenden Konsuln wurden gewählt : In Marseille, Herr Brenner, von ..Ihurgau; in Amsterdam, ..perr Siotard, von Genf; in Livorno, Herr gehrSchmöle, von St. Gallen; in Algier, Herr Buscarle!, von Genfund nachher Herr .-polzhalb, vcn Zürich; in ; Turin, Herr Braun, von Genf und später Herr Mürset, von Bern; in Bordeaux, Herr Mefirezat, von Genf.

Nach Artikel 23 des Gesetzes über die Organisation Innere Ver« und den Geschäftsgang des Bundesrathes fällt die Auf- hältnisse rechthaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung im Innern zunächst dem politischen Departemcnte zu. Wir freuen uns nun, Ihnen eröffnen zu können, daß im Lause des vorigen Iahres in feinem Kantone Ereignisse eingetreten find, welche in dieser Hinsicht irgend einen Anlaß zu bnndesgemäfjer Einmischung dargeboten hätten.

Wenn man berücksichtigt, daß dieses Iahr das erste war, in welchem sich das neue Bundesleben zu entwickeln hatte, daß in unsern Nachbarstaaten die politischen Parteikämpfe sich zum Bürgerkriege gestalteten, und daß unser Vaterland eine Rückwirkung dieser Ereigisse um so tiefer empfinden mußte, als viele ...Lausende von Flüchtlingen auf unser Gebiet geworfen wurden, fo ist die Ruhe und Ordnung, welche überall auch ohne besondere Maßregeln der Behörden stattfand, ein erfreulicher Beweis für den gesunden und den gesetzlichen Sinn unsers Volkes, für die Möglichkeit einer großen politischen Freiheit, mit

12 .Ordnung und Gesetzlichkeit gepaart, und sür die Soli* dität unserer bundesrechtlichen Verhältnisse, deren wefc imr Entwicklung wir unter solchen Auspizien mit Ruhe und Hoffnung entgegenblicken dürfen.

11. Abtheilung.

(Geschaftëkretë des Departernentes des JnnernO ©eschaftsregte-.

Schon während der ersten Sitzungsperiode der gementberechtigte Räthe. setzôebenden 3-athc der Eidgenossenschaft stellte sich die Erlassung eines Gesetzes, durch welches der Geschäfts*

gang zwischen beiden Abtheilungen der Legislatur ge-

ordnet würde, als dringendes Bedürfniß heraus.

Nach Prüfung und Würdigung verfchiedener Ge* schäftsordnungen aus anderen, gleichfalls nach dem Zwei* ïammerfystem eingerichteten Staaten, legten wir dann im November 1849 denjenigen Gesetzentwurf über den Gefchäftsverkehr zwischen dem Nationalrath und Ständerath, sowie über die Form der Erlassung und Bekanntmachung von Gesetzen und Beschlüssen vor, der unterm - 22. Dezember desselben Iahres seinem Wesen nach von Ihnen genehmigt worden ist. Die seitherige Erfahrung hat genügend dargethan, daß die in jenem ©efetze enthaltenen Bestimmungen vollkommen ausreichen und unsern Verhältnissen entfprechen. Wir werden bei einiger Muße nicht ermangeln. Ihnen auch in Beziehung auf den Gefchäftsgang der Bundesverfammlung felbst einen Gefetzentwnrf vorzulegen, indem der bisherige auf keinen bestimmten Vorschriften beruht, fondern lediglich

nach herkömmlicher Uebung thatfächlich sich gestaltet hat.

13 Von einigen Seiten wurde die Herausgabe eines stenographirten Bulletins für die Verhandlung der beiden Räthe gewünscht, und unterm 27. November 1848 wurde

die Frage der Zweckmäßigkeit und Dringlichkeit dieses Jnfiitutes uns zu näherer Prüfung, beziehungsweise BAntragstellung überwiesen. In unserm einschlagenden .-..Berichte vom 29. März 1849 waren wir jedoch im Falle, bei Ihnen darauf anzutragen, es mochte den ...Beschlüssen vom 11. und 27. November 1848, hinfichtlich der Her* ausgäbe eines Verhandlungsblattes, vor der Hand wenigstens keine weitere Folge gegeben werden. Ohne das Zweckmäßige eines derartigen Bulletins im geringsten zu verkennen, mußten wir gleichwohl zu jenem Vorschlage gelangen, theils mit Rückficht darauf, daß ein derartiges Blatt sehr bedeutende, unter den gegenwärtigen Umständen wirklich unverhältnißmäßige Kosten verursachen würde, theils auch deßhalb, weil ein dießfälliges Be# dürfniß fich bis jetzt im Publikum in gröjjerm Maße nicht kund gegeben hatte. Um aber die Verhandlungen Bundesblatt.

der gesetzgebenden Räthe so schnell als möglich der Oeffentlichkeit übergeben zu können, ließen wir seit dem 24. Februar ein offizielles Bundesblatt erscheinen, welchem die Aufgabe gestellt war, die Gesetzentwürfe, die darüber ausgearbeiteten Kommissionalberichte, die Gesetze felbfi aufzunehmen, und auch aus unseren Verhandln«gen dasjenige zur weitern Kunde zu bringen, was ein allgemeineres Interesse haben mag und sich überhaupt zur Verossentlichung eignet. Endlich sollte dasselbe auch anfällige Berichte der schweizerischen Konsulate im Aus* lande zur Kenntniß bringen, sofern nämlich dieselben auf den Handel, die Gewerbe und den össentlichen Verïehr fich beziehen oder nach diesen verschiedenen Richtunfien als von Bedeutung «scheinen können. Im Lause

14 Offizielle ·Sammlung.

des Berichtsjahres belief sich die Zahl der Abonnenten auf das Bundesblatt auf 1828.

Nicht geringere Aufmerksamkeit widmeten wir auch' Der Fortsetzung der altern sogenannten offiziellen Sammlung oder der fortlaufenden Sammlung aller das fchweizerische Staatsrechtbetreffenden Aktenstücke, der in Kraft bestehenden eidgenöffifchenBefchlüsse, Verordnungen und Konkordate und der zwifchen der Eidgenossenfchaft und den benachbarten Staaten abgeschlossenen besonderen Verträge. Das letzte Heft des dritten Bandes diefer Sammlung hat im Saufe des Berichtsjahres die Presse verlassen und mit diefem Hefte, welches die Iahre 1847 und 1848 bis zum Eintritte der neuen Bundesverfassung begreift, muß die ältere offizielle Sammlung als abgeschlössen betrachtet werden.

Durch die neue Ordnung der Dinge überhaupt, durch die verschiedenen Bundesgefetze in manchen Zweigen der öffentlichen gemeineidgenössischen Verwaltung insbesondere find aber fehr viele der in der offiziellen Sammlung enthaltenen Tagfatzungsbefchlüsse und Konkordate obsolet geworden, was den Wunfch rege machte, daß eine neue Ausgabe veranstaltet werden möchte, die dasjenige enthielte,, was wirklich noch Giftigkeit hat, während alles Uebrige, als überflüssiger Ballast bei Seite gelassen würde. Eine solche Ausgabe würde sich um so mehr rechtsertigen, als die erste bereits vergriffen ist und als auch der Ueber.ftchtlichkeit wegen,. die Gegenstände je nach ihrer Verwandtschast und Zusammengehörigkeit besser und klarer geordnet werden sollten. Dabei müßte aber die neue Ausgabe für das gefammte Publikum berechnet sein, indem die frühere, fonderbarer Weife, nie in den öffent*.

lichen Buchhandel kam, fondern jeweilen nur den Kan-tonsregierungeu in einzelnen, verhältnismäßig wenigen

15

Erempkren mitgetheilt wurde. Um diesem Bedürfnisse abzuhelfen, hat der Kanzler bereits die nöthigen Materialien gesammelt und es find die daherigen Vorarbeiten dermalen schon so weit gediehen, daß im Laufe des nachsten Iahres an eine Sichtung und Ordnung des Stoffes wird gedacht und vielleicht selbst mit dem Drucke wird begonnen werden können.

Auch die neue offizielle Sammlung, eine Fortsetzung der altern, welche die Bestimmung hat, alle Bundesgesetze, Verträge und Verordnungen der Eidgenossenschaft seit dem 12. September 1848 und zwar so viel möglich nach den besondern Materien geordnet .aufzunehmen, wird zum Drucke vorbereitet, und dürfte noch im Laufe des Iahres 1850 zu gewärtigen sein.

Das Personale der -Bundeskanzlei wurde provisorisch Bnndesianjlei.

in dem Stande beibehalten, wie dasselbe von dem ehemaligen eidgenössischen Vororte an die neue Bundesregierung übergegangen war. Im Berichtsjahre wurden und zwar am 29. September 1849 einzig die Stellen des Stellvertreters des Kanzlers, des Archivars und des Registrators besetzt.

Ueber den Stand und den Geschäftsgang der Bundeskanzlei find unserm Departemente des Innern von Zeit zn Zeit einläßlichere Berichte erstattet worden. Es ergibt fich aus den jüngsten dieser Rapporte, daß die Rückstände aus den Iahren 1846 und 1847, welche die neue Kanzlei mitübernehmen mußte, nunmehr zum grösten Theile nachgeholt find. Die Protokolle der Bundesversammlung, der gesetzgebenden Räthe, dann diejenigen des Bundesrathes, die Missivenbücher und Regifier befinden fich in geordnetem Zustande und find bis auf Weniges vollständig nachgetragen. Deßgleichen ist Eidgenoffis....}..* rnan jetzt eifrig bemüht, auch das eidgenoffische Archiv, Archiv.

16

das bis anhin leider in der größten Verwahrlosung sich befand, seinem Begriffe entsprechend zu ordnen, und dem gorscher für die Zukunft genießbarer und zugänglicher zu machen. In den nächsten Iahren dürfte fodann auch die Fortsetzung des Gesammtrepertoriums der ältern Abschiede zu gewärtigen sein, indem wiederholt Schritte gethan worden sind, um dieses eben so interessante als belehrende Werk möglichst 'zu fördern, eidgenoffische Gemäß dem am 25. November 1848 erhaltenen Aufb SïschT ttttfl', ü»fi«» ">'r i« reifliche Erwägung, wie der Art. 22 ©(.hule.

der Bundesverfassung,. betreffend die Errichtung einer eidgenöffifchen Universität und einer polytechnischen Schule in Vollziehung gebracht werden könnte. Wir erließen in Folge dessen ein Kreisschreiben an die Kantone mit der Einladung uns über neun, in demselben näher präzisirte gragepunkte, die auf das höhere Unterrichtswefen Bezug hatten, ihre Ansichten und Wünsche kund zu thun. Die Antworten auf dieses Schreiben giengen jedoch nur sehr allmählig ein und zwar nur von 11 Kantonen, nämlich von Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Glarus, Zug, greiburg, Appenzell, Graubünden, Thurgau und Genf. Endlich auf wiederholte Mahnungen langten zu Ende Dezembers 1849 auch die übrigen Erwiderungen ein. Es kann jedoch natürlich im kommenden Iahre erst einläßlicher auf diefen Gegenstand eingetreten werden. Wir bemerken hier lediglich, daß fowohl in Beziehung auf die Universität, als auf das Polytechnikum die meisten Kantonsregierungen sür die Errichtung solcher Anstalten sich ausgesprochen haben, sofern die finanziellen Hilfsmittel der eidgenössischen Verwaltung dieselbe erlauben sollten.

3R.if unît @eIn Beziehung auf den Art. 37 der Bundesverfas* k'*** sung, welcher gleiches Maß und Gewicht sür die gesamrnte

*.

17 Eidgenossenschaft vorschreibt und zwar auf den Grundlagen des bestehenden eidgenoffischen Konkordates vom 17. August 1835, so gelangten mehrfache Anfragen an uns, ob die Einführung des gedachten Systèmes in naher Zukunft zu erwarten sein dürfe oder nicht. Es jfi erklärlich, daß das Publikum in denjenigen Kantonen, welche dem Konkordate fremd geblieben find, fich hiefür interesfirt, weil es bei dem gegenwärtigen Provisorium genöthigt ist. Maße und Gewichte nach dem kantonalen Systeme sich anzuschaffen, während die Einführung der Umformität, mithin in eine doppelte Ausgabe in naher Zukunft erwartet werden muß. Ein daheriger Gesetzentwurf war schon seit dem Oktober [bereit; es konnte derselbe aber bis anhin nicht zur Behandlung kommen, indem er stetsfort andere Theile der Legislatur, die von größerer Dringlichkeit schienen, die Priorität einräumen mußte. Inzwischen hoffen wir diesen immerhin für manche Kantone nicht unwichtigen Zweig im Saufe des künftigen Jahres der verfassungsmäßigen Erledigung entgegenzuführen und dieß um so eher, weil, nachdem die Basen des Gesetzes bereits vorgezeichnet find, größere Oppofiiion von keiner Seite dem Entwurfe ifich entgegenstellen dürste. Das Konkordat vom Iahr 1835, welches »rinSipielle Anerkennung in der Bundesverfaffung gefunden hat, umfaßt jetzt schon die Mehrheit der Kantone oder Bevölkerung und es find demselben nur noch fremd geblieben, die Stände : Uri, Schwyz, Unterwalden, Appen-îell, Graubünden, Tesfin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf.

Einige Zeit hindurch waltete Besorgniß, daß unsere Gholera.

Slmtsthätigkeit auch nach Art. 59 der Bundesverfassung möchte in Anspruch genommen werden, indem von verfchiedenen Seiten her die Cholera unser Gebiet zu be-

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drohen schien. Einzelne Seuchesälle sollen wirklich im Kanton Hessin, ganz in der Nähe der lombardischen Grenze im Bezirke Mendrifio vorgekommen sein. Wir suchten indessen alles zu vermeiden, was Veranlassung hätte geben können zu übertriebenen Besorgnissen und zu ängstlichen, den allgemeinen Verkehr.hemmenden Maßregeln. Daher beschrankten wir daraus, d'en Kantonsregierungen in einem Kreisschreiben geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu empfehlen und wir hatten die Befriedigung wahrzunehmen, daß auch diefes Mal jene verheerende Seuche an den Grenzen unseres Vaterlandes vorüberging, ohne größere Spuren der Verheerung jurückzu...

lassen.

«nsivandeVerschiedene Regierungen und Vereine verwendeten «"·9 W8t> sich für die schweizerischen Auswanderer, jeweilen aber nicht in der Absicht, daß zur Auswanderung aufgemuntert, sondern daß dem arbeitsamen Mitbürger Verdienst, dem Bedürftigen Schutz und dem Hilflosen auch im Auslande die nöthige Unterstützung zu ..theil werde. Die dießfälligen Anfichten giengen wefenlich dahin, daß eine zentrale Leitung des Auswanderungswesens angeordnet und zu diesem Zwecke in der Schweiz ein Auswande--1 rungsbüreau, sowie in den von den Auswanderern am meisten besuchten Gegenden öffentliche Agenturen im In-teresse der Emigration errichtet werden. Bei den sehr spärlichen Mitteln mußten wir uns jedoch darauf be-* schränken, dem um seine Sandsleute äußerst verdiente»-' schweizerischen Konsul in Havre einen Agenten beizufügen, mit dem Auftrage, das Wohl der Auswanderer nach Umständen wahrzunehmen und denselben mit Rath uns.» That, wenn immer möglich, an die'Hand zu gehen.

Auch haben wir im Budget für das Jahr 1850 einen Anfag von gr. 1000 aufgenommen, welche dem 4?vilss#

19 fomite in New-DorÌ, das von Auswanderern ganz besonders in Anspruch genommen wird, zur Unterstützung in seinen 'wohlthätigen Bestrebungen zugestellt werden sollten.

Wir werden der Auswanderungssrage auch künftig untere Aufmerksamkeit zuwenden, obschon wir noch bejweifcln müssen, daß von Bundeswegen Nachhaltiges in dieser Beziehung werde geleistet werden können.

III. Abtheiluug.

(©eschastsîrei... des ...OîtlttardepartementesO Unmittelbar nach unserm Amtsantritte lenkte fich un- Militarorgani* îere Aufmerksamkeit aus die durch die neue Bundesver- faticn> sassung nöthig gewordene Revision des bisherigen ange* meinen Militärreglements. ....tit dem Monat Ianuar wurde der erste Entwurf dieses Gesetzes vollendet und konnte einer Kommission zur Berathung vorgelegt werden, in die wir die Herren eidgenössischen Obersten Siegfried, Veillon, Kurz und Egloff berufen hatten.

Diese Kommission, welche hauptsächlich die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes zu prüfen hatte, begann ihre Arbeit am 12. Februar und schloß dieselbe am 24. gleichen Monats.

Am 26. Februar sodann versammelte fich unter dem Vorfitze unseres Departementsvorfiandes die Kommission für das Spezielle der Kavallerie, bestehend aus den "perren Oberstlieutenants von Linden und Rieter. Am 4- Märi hatte dieselbe ihre Aufgabe gelost; woraus am 5. Märi die Herren General 3)üsour und Dberst Denzler ein*

20 trafen, um die Bestimmungen über Genie und Artillerie vorzuberathen. Am 17. März hatte auch diese Kommission ihre Verhandlungen gefchlossen.

lieber die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Kriegsverwaltung, des Gefundheitsdienstes und der Justizpflege wurden theils mündlich, theils fchriftlich von den Chefs der betreffenden Abtheilungen des eidgenöffischen Stabes ihre Gutachten eingeholt.

Als Resultat diefer Berathungen legten wir den beiden Räthen unterm 1. Mai unfern Gesetzentwurf vor, dessen Berathung jedoch mit Schlußnahme vom 30. April auf die Junifitzung verschoben worden ist.

Diefer Gegenstand wurde indessen von den hohen Räthen im Laufe diefes Jahres nicht erlediget, fondern es sollte derselbe erst im kommenden Jahre seinen Abschluß finden.

Hinfichtlich des Jnhaltes des Projektes einer neuen Militärorganifation verweifen wir auf den hierüber erstatteten ausführlichen Bericht (siehe Bundesblatt Bd. I,

Seite 475).

Neben der allgemeinen Militärorganisation beschäftigten wir uns auch mit der Organifation der Rekrutenschulen, der Artillerie- und Kavallerie-, sowie mit der Miltärfchule in Thun.

..Der effektive ©tand auf den 6. November war .

Zuwachs bis l.Ian. 1850

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Der eidgenössifche Stab hatte bei unserm Amts- OEidgenaff.sc..)« «ntritt, nämlich Ende 1848, folgenden Bestand: ®'a6%

A. Kombattanten.

22 B. N i c h t k o m b a t t i a n t e n .

Oberauditor.

a. Iustizstab: Der effektive Stand auf den 6. November war . . . .

Zuwachs bis 1. Ianuar 1850 . . . . . . . . . .

Zufammen

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b. Oberkriegskommissariat: Auf den 6. November war der Bestand dieser Abtheilung folgender Zuwachs bis 1. Ianuar 1850 . . . . . .

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c. Medizinalstab: Stand auf den 6. November 1848 . . . .

Zuwachs bis 1. Ianuar 1850 . . . . . . . . .

I n Abgang kamen

l. Klasse. H. Klasse. ili. Klasse. IV. Klasse. V. Klasse.

2

In Abgang kamen Effektiver Stand auf den 1. Ianuar 1850 . .

Hauptmannsrang.

1

In Abgang kamen Effektiver Stand auf den 1. Januar 1850

Obersten- Oberstlieute- Majorsnantsrang.

rang.

rang.

Zusammen . .

. . . . . . . . . . . . .

Effektiver Stand auf 1. Ianuar 1850 . . . . . . .

Der Bestand der Stabssekretäre hat sich von 47 auf 45 vermindert

Oberfeld- Divifionsarzt.

ärzte.

1 7 i 1 8 i 7 ·1

Stabsarzt.

1 21

Oberpferd- Stabsarzt.

pferdärzte.

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1

15

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1

1

1

15 i 14

23

ÜJlach dem Rücktritt des .perrn eidgenössischen Obersten von Dreîli von der Stelle des Oberflartillerieinspektors wurde in.dieser Eigenschaft erwählt: £err Adolf Fischer, von Reinach, Oberjl im eidgenössischen Artilleriestab.

.* Für die Ausbildung der Ossiziere des eidgenössischen Geueralfiabs fand im Jahr 1849 ein Sehrkurs Statt, welcher unter der Rubrik ,,Militärschulen" zur Sprache kommen wird.

Saut Art. 20 der Bundesverfassung übernimmt der sidgensf-fische Bund den Unterricht der Genietruppen, der Artillerie Militär und der Kavallerie.

Die Bundesversammlung bewilligte keine Fonds für Abhaltung von Wiederholungskursen, und von den für die Generalfiabsschnle, die Militärschule in ..Hhun und die Rekrutenschulen geforderten |Fr. 215,000 strich der h. Ständerath den Betrag von Fr. 15,000, so daß nur gr. 200,000 zur Verfügung blieben.

Diese Schlußnahm e war am 16. Juni erfolgt, während die eidgenosfische Militärschule in Thun, um die Abhaltung der übrigen Schulen nicht [allzusehr in den Spätherbst hinauszurücken, bereits am 8. Juli ihren Anfang nehmen mußte. Bei der für die Vorbereitungen so karg zugemessenen Zeit war es daher nicht möglich, den für Abhaltung der Schulen zu treffenden Anordnungen und Einrichtungen die wünfchbare.Zweckmäßigkeit zu geben. Um so angenehmer ist es uns aber,versichern zu können, daß die Schulen von 1849 kein

ungünstiges Resultat zu Tage gefördert haben.

Ueber die im Jahr 1849 abgehaltenen Militärschulen haben wir Folgendes zu bemerken :

a. Generalstabsschule.

es sollten wenigstens 50 Offiziere des Generalstabs an diesem auf neun Wochen festgefetzten Kurse Theil nehmen. Ss wurde auch diese Zahl einberufen, doch mußten drei Offiziere austreten, weil sie in Folge der Bewachung der Rheingränze in aktiven Dienst gerufen, wurden. Mehrere der Aufgebotenen mußten in .Jolge häuslicher Verhältnisse, Krankheit u; s. w. vom Besuch der Schule dijpensirt werden. Im Ganzen nahmen an derselben .......heil 7 Stabs- und 35 Subalternoffiziere und 5 Aspiranten. Das Kommando der mit der eidgenössischen Militärfchule verbundenen Generalstabsfchule führte der Herr eidgenössische Oberst ©gloff von .-Tägerweilen.

Den nothwendigen Unterricht im Spezialfache der Artillerie ertheilte Herr Oberinstrnktor Denzler, jenen im Geniewefen Herr Stabsmajor Bürkli. Die Instruktion in der praktifchen .îruppenfuhrung war dem Herrn Kommandanten Gehret, Oberinstruktor der Infanterie des Kantons Aargau, übertragen. Behufs Ausführung der .Linienmanövers, des praktifchen Unterrichts im innern und gelddienst u. f. w. wurde für die letzten 4 Wochen der Schule ein Detafchement von 100 Mann Infanterie einberufen. Als Lehrer der Strategie und Taktik und des topographifchen Zeichnens wurde Herr Professor Sohbauer angestellt. --

b. Eidgenössische Militärschule.

An dieser, im Allgemeinen nach den Bestimmungen des Reglements für die eidgenofsische Militärfchule vom 12. April 1842 organisirten Schule nahmen Theil : .

9 Offiziere und 16 Mann Kadres der Sappeurs,

3

24 36

"

,,

"

5

,,

,, 227 ,, 248

,,

,,

" Pontonniers,

,, Artillerie.

25

Während der ersten diei Wochen der Schule war auch das Injhuktionspersonal für die Rekrutenschulen auf den übrigen Waffen.?lätzen einberufen, um, so weit ts möglich war, Uebereinstimmung in dem zu ertheilen* den Unterricht zu erzielen.

c. Artillerieschulen.

Mit der Ap-plikationsschuie in 2..hun wurde die Rekrutenschule für den Kanton Bern verbunden, an welcher auch 4 Mann von Solothutn Antheil nahmen, welche, da fie zu Osfiziersstellen fich befähigen wollten, der -..trainabtheilung zugetheilt wurden.

Die ArtiHerierelruten der Kantone Waadt, Neuenburg und Genf erhielten ihren Unterricht auf dem Waffen.platze Bière. Diese Schule hatte folgende Stärke: Dfsijiexe.

von Waadt von Neuenburg von Genf

11 i

Kadres. Artillerie- Train- Total.

xekrnien. refruttn.

50

17

2

2l

14

ss

109 41 47 197

78 -- 13 91

248

59 83

390

Das Kommando war dem £errn Oberstlieutenant Delarageaz von Lausanne, die Oberleitung der Instruktion dem Herrn Oberstlieutenant Borel von Genf übertragen.

Auf dem Wasffenplatz Aarau wurden die Rekruten der Kantone Luzern, Baseljiadt, Baselland und Aargau instruirt. Diese Schule kommandirte Herr Oberpeut.

Siäsf von St. Gallen; den Unterricht leitete £err Stabsmajor (nun Oberstlieut.) gunk von Nidau. Der Mannfchaftsbefiand war folgender: .

26 ..Offiziere. Äadres. Slrtillerle- Train- Total.

refruten. refrnte«.

von von von von

gujern Baselstadt Baselland Aargau

2 1 5 8

25 60 14 24 7 9 44 ' 42

25 17 5 25

112 55 22 116

90

72

305

135

Die Artillerierekruten der Kantone Zürich und ©t.

Gallen endlich wurden in Zürich instrnirt. Diese Schule wurde von Herrn Oberinstruktor Denzler kommandirt und hatte folgende Stärke : .Ossiziere. Kadres. Artillerie- Train- Totalrekruten. rekruten.

von Zürich 6 von St. ©allen 2 zusammen: 8

39 16 55

61 44 105

39 24 63

145 86 231

d. Kavallerieschulen.

Die Instruktion der Kavallerierekruten wurde auf vier Waffenplatze vertheilt. Aus jenem von Winterthur und Aarau instrnirte Herr Stabsmajor (nun Oberstl.)

Ott; auf jenem von Thun und Bière Herr ..Dberstlieut.

von Linden.

An diefen Schulen nahmen Theil;

1) in Winterthur: .Offiziere. Kadres. Rekruten. Total".

von Zürich

2

9

22

33

von Schaffhausen von St. ©allen von Thurgau

-- 1 1

1 3 1

7 20 12

8 24 14

4

14

61

79

27 2) in T h u n : Äadres.

Rekruten.

von Bern 6 von greiburg (dents...,. Theil) --

iOfsiziere.

11 1

48 4_

65 5

6

12

52

70

·

3) in Aarau:

von Suzern von Baselland von Aargau

Dssiziere. Äadres. Refruten. Total.

3 1 1 5

4) in B i è r e :

Total,

3 3 10 16

21 10 13 44

27 14 24 65

Ofsiziere. Kadrcs. Rekruten. Total.

von Freiburg (franz.S.heil ) l von Waadt . 3

7 14

17 35

25 52

4

21

52

77

Die Kadres wurden nach Verfluß der Hälfte der

Schulzeit abgelöst.

Mithin wurden im Laufe dieses Iahres instruirt: .Ofsiziere. Kadres. Rekruten. Total, Generalfiab.

47 -- -- 47 Genie.

Sappeurs Pontonniers

9 3

16 5

-- --

25 8

24 14 8 8

227 88 90 55

143 288 207 168

394 390 305 231

Uebertrag 113

481

806

1400

Artillerie.

£hun Bière Aarau Zürich

28 .Ofpziere. Äadres, .Äeftute«. ïotal.

Uebertrag 113 Kavallerie.

Winterthur 4 £hun 6 Aarau 5 Bière 4 Infanterie.

--

"132

481

806

1400

28 24 32 42 100

61 52 44 52 --

93 82 81 ,, 98 100

TOT 1015" 1854

Die Rekrutenfchulen der Artillerie dauerten sechs, jene der Kavallerie fünf Wochen..

Der Oberstartillerieinfpektor inspizirte. die Schulen von ..Ehun, Aarau und Zürich, die Inspektion jener von Bière mußte im Verhinderungsfall des eben erwähnten Beamten dem Kommandanten derfelben, Herrn Oberstlieutenant Delarageaz, übertragen werden.

Die Infpektion der Kavalleriefchnlen von Bière, Aarau und Winterthur besorgte Herr Oberstl. Rieter, jene von ...Chun Herr Oberstlieut. Egloff.

Ueber die Resultate der verschiedenen Schulen haben wir zu bemerken: In der G en era Ist ab s schule machte sich der verschiedene Grad der militärischen Ausbildung der Offiziere sehr fühlbar. Während Viele mit gehörigen Kenntnissen eintraten, war eine nicht unbeträchtliche Zahl, welche dem Unterricht, wenn er auf der Höhe der Erstem gehalten worden wäre, nicht hätte folgen können. Auch im Reiten, diefer für den Generalstabsoffizier unerläßlichen Kunst ließen Manche vieles zu wünfchen übrig.

Doch zeigte sich fast durchgängig Eifer und guter Wille,

und so können die Resultate dieser Abtheilung der Militärschule um so eher als befriedigend bezeichnet werden.

29

nl§ es die erste derartige Schule von so großem limsange war.

Die Prüfung über Strategie und ..Eaktik fiel bestiedigend aus. Im AEgemeinetf bewiesen die Offiziere, daß fie die £au.ptwirksamkeit der drei Hauptwassen ken«en ; fie beurkundeten auch ein ziemliches Wissen in der Phern Taktik, so daß angenommen werden darf, der angestrebte Hauptzweck-- Anregung zu wissenschaftlicher ...Chätigkeit -- sei erreicht worden. Jm topographischen Zeichnen wurde mehr geleistet, als man erwartete ; weniger im Rekognosziren, in der .-Terrainlehre und der Kastramentation. -- Befriedigend war die Feldbefestigung und der Kriegsbrückenbau. Die Bataillonsschule wurde von Offizieren und Aspiranten gut, die Brigadeschule von allen Stabsoffizieren befriedigend kommandirt. -- Jn der Batterie- und Eskadronsschule waren jene schwach, die nicht früher der Artillerie oder Kavallerie angehört hatten. Feld- und Wachtdienft wurden »raktisch geübt und befriedigten; ebenso der innere Dienst.

Jedenfalls hat die Generalfiabsfchule des Jahres 1849 mehrere recht tüchtige Generalstabsoffiziere zu Tage gefordert.

Zu der ungleichen Vorbildung gesellte sich ein anderes ,f)auptgebrechen -- Vorurtheile und Abneigung gegendas gremde und gegen den Hauptlehrer ; indeß war gegen Mitte und Ende der Schule beides so ziemlich verschwunden.

Ueber die Artillerieschullen hat -perr Oberstcrtillerieinspektor Fischer einen sehr umfassenden Bericht erstattet. Saut demselben find die seit einer Reihe von Jahren in der Militärschule von Thun kund gewordenen .Klagen mehr oder weniger auf allen Jnfiruktionsplätzen

30 neu geworden : es fehlt im Allgemeinen den Offizieren und Unteroffizieren an den erforderlichen Vorkenntnissen und die Uniformirung und Ausrüstung ist theils mangelhaft, theils außerordentlich verfchieden.

Die Disziplin war im Allgemeinen sehr befriedigend.

Nur in der Schule von Bière scheint sie Vieles zu wünschen übrig gelassen zu haben... Im Ganzen sind

daselbst 175 Disziplinarftraffälle vorgekommen.

Der Gesundheitszustand war befriedigend. Doch wurden in Aarau viele Militärs, vorzüglich aus Luzern, von einer typhofen Krankheit befallen, die von den Aerzten dem Klima zugefchrieben wurde.

Die Zahl der zur Instruktion verwendeten Pferde beläuft fich auf 568. Der Gefundheitszustand derselben war im Ganzen nicht nnbefriedigend. Sie wurden eingemiethet, und die Miethkoften, im Betrag von gr. 29,413. 80 auf die betreffenden Kantone im Verhältniß der bei der Instruktion betheiligten Mannschaft repartirt.

In Thun wurde bitter über die unzureichend.. Kasernirung geklagt; in Zürich über unzweckmäßige Stallungen und den (zu weit entfernten und beschränkten Manövrirplatz ; in Bière über den gänzlichen Abgang einer Kaferne und in Aarau über den Abgang einer zweiten Reitbahn und die mangelhafte Einrichtung der Arrestzimmer.

Die Jnstruktionspläne wurden genau vollzogen. Die Refultate waren allerwarts befriedigend. Doch läßt sia) nicht verkennen, daß mehr hätte geleistet werden können, wenn, -- was wiederholt werden muß, -- die Budgetausätze nicht erst Mitte Juni bewilliget worden wären.

Die Organifation fo vieler Schulen und der Entwurf

31 der Infiruktionspläne erfordern »tel Kombination, um so mehr, wenn das Institut überhaupt, wie hier, so zu sagen ganz neu ist. Namentlich gebrach es zuweilen an Unterinstruktoren. Was im besondern die -gortbildungsschule von Thun betrifft, so steht sie in ihren .Leislungen hinter den frühern Schulen nicht zurück. Doch hat die mit derselben verbundene Rekrutenfchule störend auf das Ganze eingewirkt, weßhalb fernerhin von dieser Verschmelzung abstrahirt werden wird.

Der Stand der Gesundheit in der Kavallerieschule war im Allgemeinen sehr befriedigend. Dagegen haben die Pferde, vorzüglich in Winterthur, viel gelitten. Die Disciplin war im Allgemeinen gut.

Kleidung und Bewaffnung boten die größte Verfchiedenheit dar. Vorzüglich wird über diejenige von

St. Gallen als schlecht und sehr kostspielig geklagt.

Zürich hat gegen das Kleidungsreglement gelbe Garnitur eingeführt.

Die Pferde waren im Allgemeinen von gutem Schlag ; die relativ geringsten lieferten Waadt und Genf.

Die Ausrüstung der Pferde war ebenfalls sehr verschieden. Am vorzüglichsten soll der im Kanton Thurgau eingeführte ungarische Sattel sein.

Die Instruktion wurde nach den vom Militärdepartement genehmigten Plänen geleitet. Die Resultate waten im Allgemeinen befriedigend. Doch wurde über die ju kurze Instruktionszeit von fünf Wochen geklagt. -- .·prnwieder wird darauf gedrungen, wie bei den übrigen Spezialwassen, auch bei der Kavallerie eine gortbildungsschule einzuführen und die Aspiranten, die sich in den .verschiedenen Schulen befänden, aus etwa 14 Tage oder 3 Wochen zu einem theoretischen Kurse einzuberusnv

32

weil die Zeit von 5 Wochen nicht ausreicht, um die" selben gehörig zu Offizieren heranzubilden.

Der Wechsel der Kadres nach der Hälfte der Inflruktionszeit wird in Zukunft als unpraktisch dahinfallen.

Jn Hinsicht der Kasernen, Stauungen und ErnzierPlätze werden im Allgemeinen die nämlichen Klagen geführt, die schon die Artillerie vorbrachte. Einstweilen kann nicht geholfen werden, indem die Kantone nicht angehalten werden können, sich in Kosten einzulassen, bevor ihnen für die Zukunft bestimmte Zuficherunge» über Benutzung ihrer Waffenpläce ertheilt werden.

Den betreffenden Kantonen wurde über den Grad der Vorbildung ihrer in die Schule gefandten Mannschaft, ihr Dienstbenehmen und ihre Befähigung am Schlüsse der Schule, die Mängel an Bewaffnung und Ausrüstung u, f. w. einläßliche Mittheilung gemacht, und wurden diefelben eingeladen, die wünfchbaren Verbessernngen vorzunehmen.

..sidgenafT.fche Gegen das Ende des Jahres 1848 waren im Kanton Bewaffnunge... £esfin fo Folge des durch die Wiedereinnahme von Mailand bewirkten Andranges italienischer Flüchtlinge folgende Truppen ausgestellt: 1 Batterie 6-pfünder Kanonen von Zürich.

1 Kompagnie Kavallerie von Suzern.

l Kompagnie Scharffchützen von Thurgau.

1 Kompagnie Scharffchützen von Appenzell A.-Rh.

1 Bataillon Infanterie von Bern.

l Bataillon Infanterie von Zürich.

l Bataillon Infanterrie von St. Gallen.

l Bataillon Infanterie von Aaran.

Diese Truppen standen unter dem Kommando de.!

|>errn eidgenossischen Obersten Ritter.

35

Von diesen Äor»s wurden au* dem eidgenosfischen .Dienst entlassen : Die Lnzerner-Kavalleriekompaönie9lr. 20 (Salzmann) den 18. Dezember.

Das Zürcher-Bataillon Nr. 11 (Benz) den 20. Dez.

Das St. Galler-Bataillon Nr. 52 (gäh) den 22. Dez.

Die Zürcher-Artilleriekompagnie Rt. 20 (Zeller) den

23. Dez.

Die Appenzener-Scharfschützenkompagnie Nr. 20 (Bän* zigtr) den 24. Dez.

Bald nachher wurden auch die übrigen Korps entlassen und zwar : Das Aargauer-Infanteriebataitlon Nr. 38 (Gehret) am 25. Dez.

Das Berner-Infanteriebataillon Nr. 1 (Seiler) am

25. Dez.

Die Xhurgauer-Scharfschützenkompagnie Nr. 26 (Kreis) am 28. Dez.

Der Uebergang dieser Korps über die Alpenpässe St. Gotthard und St. Bernhardin fand ohne Unfall Statt. Unser Militärdepartement sah fich veranlaßt, dem Kommandanten der Batterie Nr. 20 über die Vorkehrung, die er für den in dieser Iahreszeit allerdings beschwerlichen Marsch getroffen, einen Rapport abzuverlangen, den es dann dem Kommando der Militärschule in Thun abschriftlich mittheilte.

Der eidgen. Repräsentant in Xessin, Herr Nationalrath Sidler, fand fich in golge der Zustände in der .Lombardei veranlaßt, im März 1849 wieder ein Ba.« raillon, Nr. 25 (Rusea) von Tesfin, in den Dienst zu tusen. Unterm 17. März ordneten wir noch ein Ba« taillon von Thurgau Nr. 49 (Labhardt) dahin ab, und unterstellten diese Truppen dem Kommando des Herrn

34

Obersten Salis. Am 25. März trat auch noch das Bataillon Nr. 8 (De Marchi) »on £esfin in eidgenössischen Dienst.

Unterm 7. April konnte jedoch die Entlassung dieser ...truppen wieder angeordnet werden.

Eine bedeutendere Bewaffnung hatte die republika*..

nische Schilderhebung im Großherzogthum Baden zur ?5olge. Bereits unterm 15. Iuni beschloß der Bundesrath die Aufstellung eines eidgenössischen Brigadekommandos in Bafel, welche Miffion dem Herrn eidgenössischen Obersten Kurz übertragen wurde. Die gerade in Bern besammelte Bundesversammlung ermächtigte unterm 29. Iuni den Bundesrath je nach Umständen die erforderliche ..Eruppenzahl aufzubieten und bewilligte hiezu die nöthigen Kredite. Unterm 3. Juli beschlossen wir auch die Ausstellung eines Brigadekommandos in Schafshausen und rief behufs Sicherstellung der Gränzen in den Dienst: a. Zur Brigade Kurz, Linie Basel-Koblenz: l Bataillon Infanterie von Solothurn.

l Bataillon Infanterie von Aargau.

l Scharfschützenkompagnie von Bern.

b. Zur Brigade Müller, Linie Koblenz-Schaffhausen : l Bataillon von Schaffhausen.

l Scharfschützenkompagnie von Schwyz.

Nach der Ankunft dieser Truppen auf ihren Stationen sollten die inzwischen von verschiedenen Kantonen aufgebotenen Truppen entlassen werden.

Unterm 8. Juli wurden diefe beiden Brigaden unter ein Divifionskommando (eidgen. Oberst @mür) gestellt.

Mittlerweile erfolgte die Auflo'fung der badischen Re* volutionsarmee und die massenhafte îjlucht derselben aus

35 Schweizerboden. In Folge dessen riefen einerseits mehrere Kantonsregierungen, andererseits der eidgen. Kommissär (Oberst Stehlin) Truppen in den Dienst; der Bundesrath aber, um die nöthig gewordene Gränzbewachung mit der erforderlichen Uebereinstimmung antordnen zu können, beschloß unterm 24. Iuli die Auffiellung eines Beobachtungskorps an der Rheingränze und übertrug das Kommando desselben provisorisch dem Herrn General Düsour.

Die fofort zufammenberufene -..Bundesversammlung

bestätigte diese Wahl und bezeichnete als Chef des Stabs den Herrn eidgen. Obersten Ziegler. Die Funktionen des Generaladjutanten versah der Herr eidgen. Oberstlieutenant (nun Oberst) Funk.

Das Beobachtungskorps bestand aus drei Divifionen unter dem Kommando der Herren eidgen. Obersten Gmür (L), a Bundi (II.), Bontems (III.) und hatte eine Stärke von circa 25,000 Mann.

Der Bestand der Divifionen war folgender : D i v i s i o n I. (Gmür.)

Artillerie: 1 6-pfünder Kanonenbatterie vDn Zürich.

\ ,, ,, ,, von Aargau.

1 12-pfünder Haubitzbatterie von St. Gatten.

J

/2 Parkkompagnie von St. Gallen.

Kavallerie : 1 Kompagnie von Bern.

Brigade 1. (Frei.)

1 Kompagnie Scharfschützen von Zürich.

l ,, ,, von Schwof 1 Jnfantcricbataillon von Zürich.

1 " von Glarns.

\ ,, von Schasshausen.

3

36

Brigades. (Müller von Zug.)

1 Kompagnie Scharffchüfcen von Glarns.

l ,, von Avpenzett A.-Rh.

1 Infanteriebataillon von Zürich.

l ,, von St. Gallen.

1 ,, von Thurgau.

^ B r i g a d e 3. (Isler.)

1 Kompagnie Scharsschützen von Thurgaw, 1 ,, ,, von St. Gatten.

1 Jnfanteriebataillon von Zürich.

1 ,, von St. Gatten.

l " von Thurgau.

D i v i s i o n II. (a B u n d i.)

Artitterie: 2 6-pfünder Kanonenbatterien, 1 von Bern und 1 von Zürich.

1 12-pfünder Haubitzbatterie von Luzeru.

V- Parkkompagnie von Bern.

Kavallerie: l Kompagnie von Solothurn.

B r i g a d e 1. (Ritter.)

l Kompagnie Scharffchützen von Zürich.

l ,, ,, von Bern.

l Jnfanteriebataillon von Bern.

l ,, von Bern.

l ,, von Luzern.

Brigade 2. (Salis.)

l Kompagnie Scharfschützen von Luzern.

l ,, ,, von Nidwalden.

l Jnfanteriebataillon von Bern.

l " von Luzern.

1 ,, von Aargau.

37

l 1 1 1

B r i g a d e 3. (Bernold.)

Kompagnie Scharfschützen von Aargau.

Infanteriebataillon von Bern.

,, von Schwöz.

,, von Aargau.

D i v i s i o n III. ( B o n t e m s . ) Artillerie : 1 6-pfünder Kanonenbatterie von Solothnrn.

l ,, ,, von Aargau.

l 12-pfünder Haubitzbatterie von Bern.

1/2 Parkkompagnie von Waadt.

Kavallerie: 1 Kompagnie von Waadt.

Brigade 1. (Kurz.)

1 Kompagnie Scharfschützen von Bern.

1 ,, ,, von Bern.

1 Jnfanteriebataillon von Bern.

1 ,, von Solothnrn.

1 ,, von Baselstadt.

1 1 l 1 l

B r i g a d e 2. (Bourgeois.)

Kompagnie Scharfschützen von Baselland.

,, ,, von Aargau.

Infanteriebataillon von Bern.

,, von Bafelland.

" von Aargau.

B r i g a d e 3. (Müller von Rheinfelden.)

1 Kompagnie Scharfschützen von Aargan.

1 Infanteriebataillon von Bern.

l ,, von greibnrg.

1 ,, von Waadt.

2 Iägerkomvagnien von Baselland.

38 Um auf alle Eventualitäten gefaßt zu sein, hatte das eidgen. Militärdepartement auf den Wunfch des Herrn General Düfour Vorforge getroffen, daß fofort noch zwei weitere Divifionen hätten einberufen werden können. Die Eintheilung derfelben wäre folgende gewesen : *

D i v i s i o n IV.

Artillerie : 1 Batterie 6-pfünder Kanonen von Genf.

l " " ,, von Neuenburg.

l 12-pfünder Haubitzbatterie von Waadt.

1/2 Kompagnie Park von Waadt.

Kavallerie: 1 Kompagnie von Waadt.

Scharfschützen: l Kompagnie von Waadt.

1 ,, von greiburg.

2 Kompagnien von Waadt.

l Kompagnie von Neuenburg.

Infanterie: l Bataillon von Bern.

1 " von Bern.

2 Bataillone von Neuenburg.

'2 " von Waadt.

1 Bataillon von Genf.

1 ,, von Bern.

1 ,, von Freiburg-

D i v i f i o n V.

Artillerie : 1 Batterie 6-pfünder Kanonen von Bern.

1 ,, ,, " von Lnzern.

1 ,, 12-pfünder -panbiizbatterie von

Zürich.

V» Parkfompagnie von dort.

Kavallerie: l Kompagnie von Schaffhaufen.

39 Scharfschützen: 1 Kompagnie von Zürich.

l ,, von Bern.

1 " von Lnzern.

1 " von Schwöz.

1 " von Uri.

Infanterie : 2 Bataillone von Zürich.

2 " von Bern.

l ,, von Lnzern.

l " von Aargau.

l ,, von Uri-Zug.

l ,, von Unterwalden.

3 Kompagnien von AppenzelTJ.-Rh.

Die Gestaltung der Zustände an der Rheingränze erlaubte bald eine Reduktion -des. Beobachtungskorps, weßhalb bereits unterm 7. Auguft die Entlassung je eines Bataillons auf die Brigade, sowie die Reduktion der ganzen Artillerie bis auf eine Kompagnie auf die Divifion und der Kavallerie bis auf eine Kompagnie (beim großen Generalstab) angeordnet wurde.

Unterm 9. August wurde jede Divifiou auf 3 Bataillone Infanterie, 3 Kompagnien Scharffchützen und eine Kompagnie Artillerie reduzirt.

Der große Stab wurde den 18. August entlassen.

Am 13. August wurden sämmtliche Truppen reduzirt auf: 2 Brigadeftäbe (Bourgeois und Frei)6 Bataillone Infanterie.

3 Kompagnien Scharfschützen.

Am 7. September wurde die Brigade Bourgeois und am 22. gleichen Monats auch die Brigade grei entlassen.

So endigte die Truppenaufstellung am Rhein. Es gereicht uns am Schlusse des daherigen kurzen Rapportes

îum Vergnügen, das Zeugniß ablegen zu können, daß «Ile bei den verschiedenen Bewaffnungen in eidgenosfischen Dienst berufenen Truppen von acht vaterländifchem Geiste beseelt waren. Sie hatten die hohe Aufgabe eines republikanischen Wehrstandesbegriffen, und haben in diesem, wenn auch aus bloße Gränzbewachung beschränkten, doch ; mitunter sehr beschwerlichen Dienste, den alt hergebrachten Ruf der Ausdauer bewährt, und zu der Hoffnung berechtigt, daß fie die schweizerische Waffenehre unter allen Umständen wahren werden.

Die Beseitigung manchen Uebelftandes in den verschiedenen Zweigen der Organisation, Instruktion und Administration ist Sache der neuen Militärorganisation.

aiiintäriustij.

Sei den verschiedenen Bewaffnungen kamen solgende Straffälle vor: a. Erstes B e o b a c h t u n g s k o r p s im Tessin

(Ritter.)

1) Ein Soldat des St. Galler-Bataillons Nr. 52 wurde wegen Diebstahls in Untersuchung gezogen, des eingeklagten Verbrechens nicht schuldig erkannt, jedoch wurde ihm für die ausgestandene Haft keine Entschädigung zugesprochen.

2) Ein Tambour und ein Soldat des BernerBataillons Nr. l wurden wegen unbedeutender Ent-

· wendung ihrem militärischen Obern zur disziplinarischen Strafe überwiesen.

3) Ein Oberlieutenant des nämlichen Bataillons wurde wegen Diebstahl zu zwei Iahren Zuchthaus verurtheilt.

4) Ein Soldat des St. Gallerbataillons Nr. 52 . wurde wegen unbedeutender Entwendung seinem milita-

41 rifchen Obern zur diszipUnarifchen Bestrafung über.wiesen.

·5) Einem Soldaten desselben Bataillons wegen Verlassung des Wachtpostens die ausgestandene Haft als Strafe angerechnet.

6) Einem Soldaten desselben Bataillons wegen Schlafen auf dem Wachtposten, wurde die ausgestandene ·ipaft als Strafe angerechnet.

7) Ein Soldat des gleichen Bataillons wurde wegen eines Ordnungsfehlers und unbedeutender Eigenthumsbeschädigung und Entwendung seinem militärischen Obern jur Disziplinarbestrafung überwiesen.

8) Ein Soldat desselben Bataillons wurde wegen ausgezeichneten Diebstahls zu sechs Monaten ©efängnifstrafe verurtheilt.

b. Zweites B e o b a c h t u n g s k o r p s im ..tessin.

(Salis).

Bei dieser Brigade kamen keine bedeutende Strafsälle vor, wie denn der Kommandant des Dienstbenehmens der Truppen überhaupt lobend erwähnt.

c. B e o b a c h t u n g s k o r p s an der Rheingränze.

1) Ein Korporal des Schaffhauser-Bataillons Nr. 71 wurde wegen ausgezeichneten Diebftahls unter erschwerenden Umständen zu neun Monaten Gefängniß verurtheilt.

2) Ein Soldat desselben Bataillons wegen ausgezeichnetet Körperverletzung unter erschwerenden Umständen zu fünfzehn Monaten Gefangenschaft.

3) Ein Korporal des greiburger-Bataillons Nr. 39 wurde wegen Körperverletzung unter mildernden Umjiänden ju acht Monaten Gefängniß verurtheilt; ein mitange-

42 klagter Soldat desselben Bataillons seinem militärischen Obern zur Bestrafung überwiesen.

4) Ein Soldat des Thnrgauer-Bataillons Nr. 7 wegen ausgezeichneten Diebstahls mit neun Monaten Gesangenschaft bestraft.

5) Der Wagenmeister des Bataillons Nr. 62 wegen Insubordination zu zwolf Monaten, ein mitangeklagter Wachtmeister des Solothurner-Bataillons ...'ir. 72 zu 6 Monaten Gefängniß verfällt; ein Soldat desselben Bataillons wegen desselben Vergehens von geringerer Bedeutung seinem militärischen Obern zur Bestrafung uberwiefen.

In den Militärfchulcn fanden folgende Unterfuchungen statt: In der Artillerierekrutenfchule in Aarau wurde ein Rekrut von Suzern wegen Diebstahls in Untersuchung gezogen, und der Fall den Behörden seines Heimatkantons zur Beurtheilung überwiesen.

In der Militärschule in Xhun wurde ein Trainsoldat von Zürich wegen Diebstahls eingezogen, jedoch der Untersnchnng keine weitere Folge gegeben, hingegen derselbe wegen liederlichen Lebens vom Kommando disziplinarisch bestrast.

In der Rekrntenschnle in Bière beging ein Kanonier von Neuenburg einen Diebstahl und wurde den Kantonsbehörden zur Bestrafung überwiesen.

Die im Saufe diefes Jahres in eidgenöffifchem ..Dienst gestandenen Truppen belaufen fich, wie unter Litt. C.

und D. ersichtlich, auf «rea 30,000 Mann. Vergleicht man diefe Zahl mit der Anzahl der oben erwähnten, im Ganzen nicht erheblichen Straffälle, fo darf man der Mannszucht der Truppen im Allgemeinen ein rühmliches Zeugniß nicht vorenthalten.

Die nachfolgende Tabelle enthält das Verzeichniß der von derBundesversammlungbehandeltenBegnadigungsgesuche.

43 Name und W o h n o r t der Petenten.

Antrag des Bundesrathes.

Beschluf der Bundes: versammlung.

Datum.

Schwarz, Iohann, von Langnau (Bern).

Abweisung.

Antrag des Bundesraths genehmigt.

4. Mai 1849.

Dussein, Abraham (Waadt).

Abweisung.

Reduktion der otrafzeit von zwölf auf sechs Monate.

idem,

Gubler, Iohann, von Zezikon (Thurgau).

Abweisung-

Antrag des Bundesraths genehmigt.

idem,

Eherix, Michel, v. Ber (Waadt) Abweisung.

idem.

idem.

idem, idem.

P e y e r , Heinrich, von Vordemwald (Aargau).

Erlaß des Restes seiner Strafe.

idem.

idem.

Gehrig, Bendicht, von Hochstetten (Bern).

Abweisung.

idem.

idem.

6. Inni.

Steiner, Alexander und Iakob, von Trub (Bern).

Abweisung.

idem.

idem.

30. Inni.

Augsburger, Heinrich, von Sangnau (Bern).

Reduktion der Gesängnißfirafe ans Reduktion auf vier Monate.

sechs Monate.

Weber, Iohann (Schaffhausen)

Strafumwandlung (Ausweifung aus der Eidgenossenschaft für den Rest der Strafzeit).

Sechs Monate Gefängnißstrafe und nachher drei Monate Verweisung aus der Eidgenossenschaft.

idem.

H u w i l e r , Peter, von Dietwpl (Aargau).

Abweisung.

Erlaß des Restes der Strafzeit.

idem,

S t e i n e r , Iakob, von Trub (Bern).

Abweisung.

·ïiach Antrag des Bundesrathes.

idem.

17. Dezember,

45 Das Oberkriegskommissariat war während des Iahres 1849 mit der Liquidation der Rechnung über die Kosten des Feldzuges gegen den Sonderbund beschäftiget.

Dazu kamen die Rechnungen über die verfchiedenen im Iahr 1848 und 1849 ftattgefundenen Gränzbewachungen in Tesfin, Graubünden und am Rhein. Daneben wurde "dasselbe mit den Dienstbedürfnissen für die im Winter und Frühjahr in Teffin und am Rhein ebenfalls aufgestellten Truppen und nachher für die größere Bewaffnung im Iuli, August und September, in anhaltenden Anspruch genommen. Die Vorlage derselben an die hohen Räthe wird erst im Iahr 1850 erfolgen. -- Die Revifion der Sonderbundsrechnung übertrugen wir unterni 11. Februar 1849 dem Herrn Ouartiermeifter Hünerwadel, von Lenzburg.

Auch die Administration in den verschiedenen Militärschulen wurde durch das Oberkriegskommissariat geleitet und mit allen Erfordernissen für Befoldnng und Verpflegung versehen.

Der eidgenössische Kriegsrath hatte noch vor seinem Abtreten den Herrn Oberstlieutenant Pietet nach Zürich berufen, um mit den Herren Oberst Denzler und Stabshanptmann Orelli die Versuche mit Kriegsraketen fortzusetzen. Doch auch diese Versuche hatten kein günstiges Resultat. Inzwischen hatte jene Behörde in England eine Sendung von zehn Tangentialraketen, ersunden von

William Hale, von Woolwich, bestellt, welche im Spätjahr anlangte. Wir ernannten zur Prüsung derselben eine Kommission, bestehend aus den Herren Oberst Denzler, Oberstlieutenant Wurstemberger und den Stabshauptleuten Herzog und von Orelli.

Herr Hale reiste seinen Raketen nach, und unter seiner Leitung fanden dann in Zürich die Proben statt.

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BewasfnnngsJeaSäS"9*'

46 Die Resultate waren sehr günstig, weßhalb auch Herr Oberst Denzler, unter Vorbehalt der bundesräthlichen .Ratifikation, mit Herrn Hale einen Vertrag abschloß, gemäß welchem sich dieser verpflichtete, der Eidgenossenschaft das Geheimniß der Anfertigung der Tangentialraketen um die Summe von 800 Pfund Sterling mit- jutheilen.

Diefe Summe erfchien uns jedoch allzubedeutend, und wir befchlossen daher, Verfuche anzustellen, ob das Geheimniß dieser Fabrikation nicht anderweitig erhältlich wäre. Diese Aufgabe übertrugen wir dem Herrn geuer* werker Schweizer in Zürich, welcher bereits, mit Be* nntzung einer vom eidgenöffifchen Kriegsrath angekauften hydraulischen Presse von 100,000 Pfund Kraft, folche Raketen verfertigte, die zu abwechfelnd günstigen und ungünstigen Erfolgen führten. Iedenfalls scheint gewiß, daß er die Grundzüge der Fabrikation erfaßt hat, und daß es ihm gelingen wird, diefe namentlich für die Kriegsführung in unferm Lande wichtigen Geschoßc anzufertigen. Während der Dauer der Artillerierekrutenschule in Biere, wurden von Herrn Oberstlicutenant Pietet Verfuche mit Perkuffionsgranaten angestellt, deren angebliche Vorzüge bisanhin noch nicht ermittelt werden konnten.

Das vom eidgenössischen Kriegsrath unterm 16. Oktober 1848 aufgestellte Stuizermodell befriedigte noch nicht vollkommen. Im Laufe des Iahres langten von verschiedenen Seiten, selbst von Privaten, andere Modelle ein, die theils im Kaliber, theils in der Konstruktion einzelner Theile vom eidgenössischen Modell abweichen.

Auch fanden während der Gränzbewachung am Rhein Versuche mit Stutzern verschiedener Art statt, und end-

47 lich wurde eine Versammlung von Scharffchützenoffizieren zur Behandlung der Stutzerfrage nach Hütten ansgeschrieben. Um nichts zu unterlassen, was zur Vervollïommnung dieser unserer vaterländischen Waffe ersprießlich sein kann, wurde daher nochmals eine Kommisfion · von Sachverständigen zur Prüfung der verschiedenen Systeme und Aufstellung eines endlichen Modells ernannt, bestehend aus den Herren. Oberst Müller, von Zug, Oberstlieutenant Wurstemberger, von Bern,Oberstlieutenant Bruderer, von Trogen und Major Noblet, von Genf. -- Die Kommisfion, welche auch Vollmacht erhielt, den Ingenieur Wild, von Zürich zu ihren Berathungen zuzuziehen, begann ihre Arbeiten mit Anfang Novembers, mußte fie jedoch der rauhen Witterung wegen bald aussetzen. Die Erledigung dieser Frage fällt daher in den nächsten Rechenschastsbericht.

Alsdann wurden auch Versuche mit einer Iägerbüchse angestellt, die von Herrn Low in Basel erfunden und »on Herrn Sauerbrei daselbst angefertigt worden ist.

Bei den Verfuchen mit Pontons verschiedener Syfleme hat sich das Birago'fche Brückentrain als vorzüglich bewährt. Das eidgenössische Militärdepartement empfahl deshalb die Anschaffung dieses dem Kanton Bern gehörigen Zuges für die Eidgenossenschaft.

Das noch vom eidgenöffifchen Kriegsrathe aufgestellte Modell eines Ceinturons und einer Giberne für die Genietruppen erlitt ebenfalls von Seite interesfirter Kantone Anfechtungen, weßhalb die Einführung dieser Ausrüfiungsgegenstände bis nach Erlaß des neuen eidgenösfischen Militärgesetzes und der neuen dießfälligeu .Ordonnanz ausgesetzt wurde.

Im Depot eidgenössischer Spitalgeräthfchaften in Bern wurden Modelle von Saeeoches für die Veterinär-

48 ärzte deponirt, welche der eidgenöffische Kriegsrath aus Empfehlung des Oberfeldarztes, der dieselben bei der französischen Alpenarmee gesehen, aus Paris beschickt hatte.

Die hohen Stände Graubünden und Wallis haben

die reglementsgemäß zu stellenden 44 Bastfättel in Folge einer Recharge im Laufe diefcs Iahres angefchafft. -- .Letzterer Stand hat noch eine tragbare Pferdarzneikiste für die Gebirgsartillerie anzuschaffen.

Die Verwaltung der eidgenössischen Zündkapselfabrik ist zufolge Befchlusses vom 9. gebruar 1849 an das ginanzdepartement übergegangen.

Die Frage, ob es für die eidgenössischen Uebungslager zweckmäßig fei, Baraken, statt Zelte, einzuführen, wird im nächsten Iahre erörtert werden.

§ür die Patronfäckchen der Artillerie hat man dieses Iahr statt Kamelot einen Seidenstoff (toile amirantine) _ verwendet, der fich als sehr praktisch bewährt hat.

Für die Trompeter der Kavallerie wurde die rothe.

Raupe auf dem Helm als Distinktionszeichen eingeführt.

Versuche mit einem neuen Modell sür ......rainpferdgefchirre, die in der Militärschule von Thun angestellt wurden, hatten ein sehr günstiges Ergebnif, weßhalb wir auch dieses Modell als Ordonnanz für die Befpannnng genehmigten.

Im Iahr 1849 wurde für Umänderung von Steinschloßgewehren zur Perkusfionszündung die festgesetzte

Vergütung geleistet: An den h. Stand Appenzell J.-Rh. für 142 Gewehre, i,

n

,,

" "

,,.

n

3ürich

,, . Teffin

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686

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greibnrg

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37

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,,

n

,,

n

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48 Pistolen;

im Ganzen für 1389 und 48 Pistolen.

49 Da nach dem Beschlüsse der Bundesversammlung vom 4. und 7. Dezember 1849 diese Vergütung nur noch für diejenigen Waffen geleistet werden soll, die bis zu Ende 1850 der Kontrole unterstellt werden, so ist anzunehmen, daß die noch im Rückstande befindlichen Kantone sich bestreben werden, auf diesen Punkt die Perkuffionirung ihrer Wassen zu vollenden.

Nach bisheriger Uebung waren die hohen Stände Besiand und eingeladen worden, auf den 1. Ianuar 1849 die Etats IS?««?* des Personnellen und Materiellen ihrer Bundeskontingente einzusenden. Unterm 2. Oktober wurden die Kantonsregierungen auf das ihnen zum reglementarischen Bestand noch Mangelnde aufmerkfam gemacht und zur beförderlichen Ergänzung eingeladen. Mit Kreisschreiben vom 23. November wurden denselben sodann die Formularien zu den auf den 1. Januar 1850 zu stellenden

Etats übermittelt.

Jm Allgemeinen fehlen nur solche Ausrüstungsgegenstände, über welche erst in jüngster Zeit Ordonnanzen aufgestellt worden find.

Auf 1. Ianuar 1849 fehlten an dem von der Eid- Eidgen-ffisches genossenfchaft zu stellenden Material und der Munition : Ärieö6material52 Geschützröhren verfchiedcner Art und Kalibers, 53 Lasseten für verschiedene Geschütze, 74 verschiedene Caissons, 37 Kriegsfuhrwerke verfchiedener Art. -- An Munition: 33,500 Kugel--, Kartätsch-und Granatfchüsse und 5000 Mörserwürfe.

gür das Genie fehlen 10 Pontons mit Wagen und

Ausrüstung, i Rüstwagen und i Hülfsschiff.

gür die fanitarische Ausrüstung mangeln 10 Ambülanee-Caissons und die Stabspferdarztkisten.

50

gür das Iahr 1849 hat die 3;agfatzung zum Zwecke der Anschaffung von Kriegsmaterial einen Kredit von 55r. 48,500 bewilliget, welche Summ-.- zu folgenden An.* schassungen bestimmt wurde:

51

4 A **

1

.

à

2,250

B. L a f f e t e n .

12öfitnder-Kanonen-Laffetcn . .

lange 24pfünder-Haubitz-Laffete .

.

.

.

.

à à

1,600 ._.-- 1,600 --

6,400

.

à à à

1,260 1,275 -- 1,950

5,040 5,100 -- 3,900 -- 1,000

.

.

4 2 1 4

D. P o n t o n s e q u i p a g e .

Pontons mit Pontonswagen, Zugehör je. je.

1000 1O0O 500 1000 200 400 200 333

.

»

»

800 400

.

.

1,600

--

c

.

775

à

E. M u n i t i o n .

a. Eisenmunition.

12pfünder-Kanonenkugeln . zu 115 % ] ßpfünder-Kanonenkugeln , zu 58 °/° / .-qn O/ i 24pfünder-£aubitzgranaten zu 108% ( ' ° 12pfünder-Haubitzgranaten zu 109 % j Kartätfchfchüsse für 12pfünder-Kanonen zu 32 % " ßpfünder-Kanonen zu 32 % 165 O//O à " 24fpünder-Haubitzenzu49% ,, " 12pfünder-Haubitzen zu 42% b. Munitionszubehör.

14 17

200 Assortimente Kartätfchbüchfen, Spiegel, Treibfpiegel für 12pfünder-Kanonen . . . . .

a 400 Assortimente Kartätschbüchsen , Spiegel , Treibspiegel für ßpfünder-Kanonen . . . . . à 200 Assortimente Kartätschbüchsen, Spiegel, Trcibspiegel für 333

Rp.

9,o0o --

gr.

.

C. V e r s c h i e d e n e F u h r w e r k e .

12ßfünder-Kaissons . . . . .

24pfünder-Haubitz-Kaissons Rüstwagen . . . . . . .

Fourgon für den Generalstab (als Modell) .

A *t

Rp.

gr.

A. G e s c h ü t z r ö h r e n .

12pfünder-Kanonen . . . .

24pfünder-Haubitzen . . . . . à Assortimente Kartätschbüchsen, Spiegel, Trcibspiegel für 12pfünd(.r-.-paubitzen à Assortimente Patronensäckchen , Kreuzbleche, Spiegel und Brandröhren für Spfünder-Haubitzen .

.

à Patronenfäckchen für Spfünder-Hanbitzen ...

F. Verfchiedene Kosten.

Unterfnchungs- und Uebernahmskosten eirea ..Iransportkosten des Materiellen in die eidgenössischen Magazine eirea . . . . . . . .

Unvorhergesehenes Summa gr.

3,100

--

--

i 60 i 40

20 2 -- -- 60 3

·

*

·

*

4

»

*

+ .

.

»

»

.

--

5,460 -- 2,805 -- 320 -- 560 -- 640 -- 666 -- 480 -- 79 -- 500 1,200 650 48,500

-- -- -- --

53 Von der fünften Rata für Sßitalgeräthschasten von .5r. 9000 wurden verwendet: gür 330 Matratzen und 330 Kopfkissen vonLischen, die in dieKaseme von Thun nothig geworden gr. 2460 R». --

gür 4 kupferne Kochkessel in die Kaferne von Thun giir verschiedene Ausrüstungen der Ambulance zum Dienst der Nordgränzbewachung angeschafft .

·gür Anschaffungen ins Magazin zu

Bern gür Anschaffungen ins Magazin zu Sujern

,,

155 ,, --

,,

95 " 80

,,

189 ,, 40

,,

125 " 85

gr. 3026 Rp. 05 Die noch vorräthigen ,, 5973 ,, 95

gr. 9000 Rp. -- .Die obenerwähnten Fr. 5973 Rp. 95 wurden ausgegeben für 200 bestellte Matratzen und Kopfkissen mit Roßhaar und Wolle, laut früherer Verfügung (September 1848).

Die gr. 6496 Rp. 25 (Brabanterthaler à 40 Btz.), welche den 29. Dezember 1849 vom ginanzdepartement für die vom Stand Lnzern seiner Zeit ersetzte gleiche

Summe eidgenössischer Valuta bezahlt wurden, find theils für die defekten leinenen Artikel, theils für die Wiederanschasfung der ebenfalls abhandengekommenen Bett* decken im Magazin Luzern ersetzt.

Nach dem vom eidgenösfischen Kriegsrath aufgestellten Snspeîtic««.

ßyklus der fidgenosfischen Inspektionen von 1849 bis

54 Saufe dieses Iahres folgende Jnspeksollen: 1 6-pfünder-Kanonenbatterie.

1 12-pfünder-Haubiizbatterie, 30 uneingetheilte ..trains, das Materielle und die Munition.

c

1856 hätten im tionen stattfinden Zürich:

Bern:

Uri:

greiburg :

2 Jnfanteriebataillone.

1 Scharffchützenkompagnie,

rielle und die Munition.

1/2 Jnfanteriebataillon.

1 Scharffchützenkompagnie.

8 uneingetheilte Trains, das Materiell.,.

x und die Munition.

3 Jnfanteriebataillone.

1 Feldartilleriekompagnie.

1 Pofitionsartilleriekompagnie.

14 Mann uneingetheilte Trains, das Materielle und die Munition.

Graubünden: l Sesfin: 2 84

Wallis :

das Mate-

3 2 66

2 2 11 llnterwalden ; l 2 Neuenburg :

13

Jnfanteriebataillon.

Jnfanteriebataillone.'

Mann uneingetheilte Trains, das Materielle und die Munition.

Infanteriebataillone.

Scharffchützenkompagnien.

Mann uneingetheilte Trains.

Infanteriebataillone.

Scharfschützenkompagnien.

Mann uneingetheilte Trains.

Insanteriebataillon.

Scharffchützenkompagnien.

Mann uneingetheilte Trains, das Materielle und die Munition.

55

St. Gallen:

1 1 l 29

6pfünder-Kanonenbatterie.

12pfünder-Haubitzbatterie.

Parkartilleriekompagnie.

Mann uneingetheilte Trains, das Materielle und die Munition.

Wegen der Bestimmungen der neuen Bundesverfas'sung und des im Projekt liegenden Gesetzes über die Militärorganisation, hauptsächlich aber wegen der stattgehabten vielen .-Sruppenaufftellungen waren wir veranlaßt, die Abhaltung dieser Inspektionen zu verschieben, bis der neue Jnfpektionsmodus festgestellt sein wird.

Doch ließen wir das Materielle und die Munition des hohen Standes Hessin durch den Herrn Stabsmajor Crinsoz inspijiren. Der daherige Rapport steht noch zu gewärtigen.

Verschiedene Beschwerden über das verzögerte Einrücken der von den hohen Ständen Luzern und Freiburg zur Rheinarmee gestellten Truppen, bewegen uns, eine Inspektion der Mannschaftskontrollen und der ganzen Militäradministration dieser beiden Kantone vornehmen zu lassen. Diese Aufgabe übertrugen wir dem Herrn eidgenössischen Obersten Isler, von Kaltenbach, welcher dieselbe auch im Spätjahr vollzog. Ueber die Resultate dieser Inspektion wird im nächsten Rechenschaftsbcricht eingetreten werden.

Der eidgenössische Kriegerath hatte im Jahre 1848 dem Herrn eidgenössischen Obersten Egloff die Ueberwachung der Instruktion des Kontingents von Appcnzell I.-Rh. übertragen. In der Vorausficht der Abänderung des bisherigen Jnspektionsmodus und weil der Herr eidgenössische Oberst Egloff als Kommandant der Militärschule in Xhun anderweitig beschäftigt war, blieb diese Ueberwachung im Jahr 1849 ausgesetzt.

4

56

Befestigungen.

Im Laufe dieses Iahres wurden an den verschiedenen eidgn. Festungswerken Aarberg, Suziensteig, Bellinzona, und St. Moritz keine Reubauten vorgenommen. Auf dem letztern Punkte wurden mehrere noch hängende .Landentschädigungsanstände beseitigt. -- Auch ausLuziensteig waltete noch ein Anstand mit der Gemeinde Fläsch und einem 'Privaten, zu dessen Erledigung durch den" Herrn eidgenossischen Obersten Lanicca eine Uebereinkunft angebahnt worden ist. In Bellinzona ist an einer der Redouten eine Mauer eingestürzt; überhaupt sind diese Festungswerke nicht in gutem Zustande. Es wurde daher dem Militärdepartement für deren Instandstellung ein Kredit von Fr. 1000 bewilliget, und der Oberst·quartiermeister beauftragt, für zweckmäßige Verwendung diefer Summe zu forgen. Inzwischen unterblieb die Wiederherstellung jener Mauer und werden wir nach Beendigung der Genieschule von 1850 dieselbe durch einen der Genieinstruktoren besorgen lassen.

Unterm 7. April hatten wir dieses Departement ermächtiget, ü&er sämmtliche Festungswerke eine Inspektion vorzunehmen und zu derselben die Herren General Düfour und Oberstquartiermeister Buchwaldere beizuziehen. ..Die hiefür nöthige Zeit fand fich jedoch im Laufe.: diefes Iahres nicht.

Mehrere Partikularen, von Aarberg petitionirten wiederholt um Abtragung des dortigen Brückenkopfs.

Es ist jedoch für einmal, obfchon das Werk an fich nicht viel Bedeutung hat, in diefes Begehren nicht einge* treten worden.

Das Anerbieten eines Franzosen, der Eidgenossenfchaft verschiedene Erfindungen im Vertheidigungswesen (mobile Barrikaden, Redouten u. s. w.) mitzutheilen, blieb

unberücksichtigt.

5T

Im September 1849 vernahmen wir, daß die hohe Regierung von Gens dem dortigen Großen Rathe einen Gesefcentwurf vorgelegt habe, der zum Zweck hatte, einen ...Theil der dortigen Festungswerke zu schleifen.

Sofort wurde Herr Oberftquartiermeister Buchwalder .Eingeladen, zu berichten, ob durch Realifirung dieses Projekts die Interessen der Eidgenossenschaft gefährdet seien. -- Herr Buchwalder reiste nach Genf, konnte jedoch in Folge seiner vielen Arbeiten bei der Aufnahme der Pläne für Entsumpfnng des Seelandes der Sache nicht die nöthige Muße widmen, weßhalb unterm 25. Dezember eine Kommission niedergesetzt wurde, um die Frage zu untersuchen, ob die projektirte Abtragung dieser Werke gestattet werden könne oder nicht. Diese Kommisfion bestand aus den Herren eidg. Oberst Sanicca, eidg.

Oberstlieut. Diezinger und Perrier-Landerset.

Zufolge Beschlusses der Bundesversammlung wurde Pensicnen, die erste Hälfte der Pensionen für die im Sonderbundsftldzuge Verwundeten so wie für die Hinterlassenen von Gefallenen nach der vom eidgenössischen Kriegsrath für das Jahr 1848 aufgestellten Klaffifikation ausbezahlt.

Während des Iahres unternahmen wir eine vollständige Revifion der Penfionsangelegenheit. Ueber die Refultate derselben haben wir der Bundesverfammlung unterm 18. Dezember 1849 Bericht erstattet und für eine neue Klassifikation und gleichzeitige Vertheilung der noch vorhandenen Siebesgaben, im Betrag von gran-

ken 12,739. 42 Rp. Anträge gestellt.

Die hohe Versammlung beschloß jedoch unterm 21.

Dezember : 1) Es sei die zweite Hälfte der Penfionen pro 1849 nach der von der Tagsatzung festgesetzten Klaffifikation auszuzahlen.

.58 2) Die erste Hälfte der Penfionen pro 1850 fei nach der vom Bundesrath gemachten Klasfifikation auszurichten.

3) Von der Summe der noch vorhandenen Liebesgaben soll für jetzt nur ein Drittheil verwendet, die beiden übrigen Drittheile noch in Reserve behalten werden.

-Mtlas der *""*·

Die Verkeilung dieser Summe kann daher erst itft.

Iahr 1850 geschehen.

Mehrern der Verwundeten wurden auf Antrag des Oberfeldarztes Beiträge zu Badekuren verabfolgt.

Die Auszahlung der Penfionen wurde durch das Finanzdepartement angeordnet.

Ueber den Fortgang der trigonometrifchen Vermessungen und den Stich der Karte haben wir die Ehre, Folgendes zu bemerken. Sechs Blätter find bereits aus-

gegeben, nämlich die Volume 2,6, 7, 16, 17 und 21; drei andere 3, 10 und 11 können ebenfalls dem Verkauf übergeben werden, fobald die von den Kantonen abverlangten Korrekturen eingelangt find. Auch die Blätter 4, 9, und 15 find bedeutend vorgerückt.

Die Kantone Bern und Suzern find eingeladen worden, die Aufnahme ihrer Kantonsgebiete möglichst zu befchleunigcn. -- Herr General Düfonr beforgt die Direktion der trigonometrifchen Vermessungen und des Stichs der Karte um das befcheidene Honorar von Fr. 240.

Der Verkauf der Blätter des Atlasses ist dem Hause güßli und Comp. in Zürich, laut Vertrag vom 26.

bis 28. Sept. 1848 überlassen. Der diesjährige Er-

trag, nach Abzug der Provifion der genannten Kunst-

handlung beläuft sich auf Fr. 3098. 80 Rp.

Militärreglemente.

Im Laufe dieses Iahres wurden neu ausgegeben: a. Die Instruktion für Bedienung der ©ebirgshaubitzen ;

59 b. Die deutsche Ausgabe der Instruktion für die Wagenmeister der Jnfanterie; c. Das ..Taschenbuch für die Artillerie.

Das Jnventar über den Vorrath der Reglemente auf 1. Januar 1850 ist der Rechnung über die Zentraljnilitärausgabe beigelegt.

Der Erlös von verkauften Reglementen betrug

.Fr. 4356.35 Rp.

IT. Abtheiluug.

(©eschaftskreis des Finanzdepartementes.)

Wenn auch dasjenige, was im Jahr 1849 in 53e- Münzwesen.

Ziehung auf die Münzreform vorbereitet worden ist, Stoff zu einem umfassenden Berichte darbieten würde, so kann fich doch die Berichterstattung dahin beschränken, auf die Nichtigeren Momente der vorgekommenen Verhandlungen bloß summarisch aufmerksam zu machen, zumal diese gesetzgeberische Arbeit im Laufe des Berichtsjahres nicht vollendet worden ist, und sodann die Akten vollständige

Aufnahme in das Bundesblatt (Band HI des Iahrgangs

1849) gefunden haben.

Am 21. Februar 1849 ward die Münzreform dadurch eingeleitet, daß die Kantone zu beförderlicher und genauer Sammlung derjenigen Materialien eingeladen wurden, die zur Lösung der obschwebenden Frage nöthig «rachtet worden waren.

Am 30. Iuni desselben Iahres beschloß sodann bei Anlaß einer vorübergehenden Tarifirung der verschiedenen ©eldsorten für den Verkehr der Post-, Zoll- und Pulver* erwaltungen, die hohe Bundesverfammlungt es soll«

60

schon bis zur nächsten Herbstversammlung ein Gesetzfntwurs über die Ausführung des Artikels 36 der Bundesverfassung vorgelegt werden. (Bundesblatt Band II, Seite 501.)

Im Hinblicke auf diefe obenangesührte Schlußnahme wurde Herr Bankdirektor Speifer von Bafel am 14. August«, zum Erperten in Münzfachen ernannt. Diefer Sachverständige beförderte die Sache in der Weife, daß fchon am 6. Oktober das Resultat seiner mühevollen Arbeit, mit einem umfassenden Berichte begleitet, vorgelegt wer-

den konnte. (Bericht und Anträge, Band III, Seite 1,

32 und 65 des Bundesblattes.)

Die Veröffentlichung der vorerwähnten Arbeit im Bundesblatt wurde am 8. Oktober beschlossen; die Berathungen im Schooße des Bundesrathes, die am 8. November begonnen, wurden am 10. gleichen Monats zu Ende geführt und die Anträge des Experten ohne wesentliche Abänderungen angenommen. (Bundesblatt Band III..

Seite 169.)

Der Ständerath zog die Gesetzentwürfe zuerst in Berathung. Die zu diefem Behufe von demselben nieder·gesetzte Kommission theilte fich in eine Mehrheit und in eine Minderheit.

Die Berichte und Anträge dieser Kommission finden sich im Bundesblatt Band III, Seite 219 bis 300.

Auch die Berathung des Ständerathes über das .fiauptgesetz, welche am 12. Dezember begonnen und am 19. gl. Monats zu Ende geführt wurde, brachte keine .wesentlichen Abänderungen zum ursprünglichen Entwurfe, .....ielmehr wurde diefer der Hauptsache nach mit Mehrheit, in Beziehung auf das System mit 23 gegen 16 Stimmen ·unbenommen.

61 Die Berathung des Ausführungsgesetzes mußte um so eher auf eine künftige Versammlung verschoben werden, als der Nationalrath in der Winterabtheilung seiner Session in das erste, die ganze Frage bedingende und entscheidende Gesetz nicht mehr eintreten konnte.

,, Der Rechenschaftsbericht aus dem Iahr 1850 wird die sernern Schicksale dieser Angelegenheit anzugeben haben.

Noch dürfte übrigens von Interesse sein, diesem Berichte diejenigen Angaben folgen zu lassen,, welche von den Gränzkantonen über die durchschnittliche Geldeinfuhr in den Iahren 1846, 1847 und 1848 amtlich erhoben und zur Kenntniß gebracht worden find.

Der daherige Gesammtbetrag steigt auf 43,470,000 sranzofische Franken und es vertheilt fich derselbe auf die Gränzkantone folgendermaßen : Aargau .

. franz. gr.

20,000

Schasshausen . .

Zürich und Thurgau .

St. Gallen . .

Graubünden

.

,, 500,000 ,, 5,200,000 ,, 10,400,000

.

"

Tessin . . .

Wallis . . .

Gens . . .

Neuenburg . .

,, ,, ,, ,,

Bern

.

,,

Basel

. . .

.

.

,,

150,000

1,300,000 170,000 8,800,000 4,500,000 930,000

11,500,000

Nach Art. 38 der Bundesverfassung wurde die Schießp-ivtr» gabrikation so wie der Verkauf des Schießpulvers im. Bw ° Un0< Umfang der Eidgenossenschaft als ausschließlich dem Bunde zustehend erklärt und zwar im Gegensatze zu den Bestimmungen über die Abtretung des Soß* und

62

Postregales ohne Anerkennung irgend einer Entschädi-

gungspflicht.

Um aber das Opfer, welches die Kantone mit diefer Abtretung gebracht hatten, fo viel als möglich zu erleichtern, wurden zur miethweifen Uebernahme der zur Fabrikation des Schießpulvers dienlichen Gebäulichkeiten,, Mafchinen und Geräthe, fowie zur kaufweisen Uebernahme der Materialien, Verpackungsgegenstände und Fabrikate mit den Kantonen Unterhandlungen gepflogen und in Folge- derselben Verträge abgeschlossen, nach welchen ein'Miethzins von jährlich Fr. 7366 und ein Kapitalzins von gr. 6948. 05 zu bezahlen ist.

Dieser Gesammtbetrag vertheilt sich auf die Kantone wie folgt: Zürich erhält an Miethzins Bern ,, ,, ,,

Lnzern Waadt

" "

,, "

" "

gr. 1,700 ,, 3,060

. . . . . " 1,106 " 1,500 gr. 7,366

für Kapital von

Zürich erhält Fr. 50,154. 04 Vern

,,

,, 50,448. 79

Wadat "

,, 56,152. 68

Luzern ,,

,, 16,946. --

Fr. 173,701. 51

jn 4 % ein Iahreszins von

Fr. 2,006.16

,, 2,017.95

,,

677.84

,, 2,246. 10

gr. 6,948. 05

Die Abzahlung des Schuldbetrages gefchieht vertragsgemäß erst wenn die eidgenössischen Finanzen dieß erlauben werden ; es ist inzwischen mit der Tilgung des an Luzern schuldigen Betrages bereits der Anfang gemacht worden.

In der diesjährigen Rechnung der Pulververwaltung erscheint der dem Stande Zürich schuldige Betrag deß-

63 wegen nur mit Fr. 46,848. 48 weil die Uebernahme der Verkaufsobjekte nur successive stattfinden konnte und daher ein .-theil derselben auf das Rechnungsjahr 1850 fallen mußte.

Erst im Laufe dieser Unterhandlungen ergab es fich, ,,daß in einigen Kantonen das Pulverregal entweder gar nicht existirte, oder nicht gehandhabt wurde, was zur Folge hatte, daß Partikularen sich dieses Gewerbszweiges bemächtigten. Wenn wir auch, diesen Privaten gegenüber, indem wir von den durch die Bundesverfassung eingeräumten Befugnissen Gebrauch machten, keinerlei rechtliche Verbindlichkeiten anerkennen konnten, so haben wir nichtsdestoweniger aus Rücksichten der Billigkeit uns bestrebt, dieselben im Wege von gabrifationsverträgen in ihrer srühern Gewerbsthätigkcit ungestört zu belassen.

Ein zwischen der Regierung von Bern und einem Pulverfabrikanten in Langnau seit vielen Iahren zu beiderseitiger Zufriedenheit bestehendes Vertragsverhältniß, diente bei den stattgehabten einschlagenden Unterhandlungen ale Muster. Damit konnten aber einige dieser Priüatmüller nicht zufrieden gestellt werden, und nachdem die dießfällige Frase auf dem Wege der Petition oder der gütlichen Verständigung ihre Erledigung nicht hatte finden können, mußte die Lösung derselben dem Bundesgerichte anheim gegeben werden.

Das Bundesgesetz über das Schießpulverregal vom 30. April 1849 ist, nach den Bestimmungen desselben, am 1. Iuli gleichen Iahres in Kraft getreten.

Es wurden seitdem 595 Verkaufspatente auf ein Iahr ertheilt und zwar allen Bewerbern, die von ihren Kantonsregierungen zur Patentirung empfohlen worden waren.

Diese Patente wurden auch zum Verkaufe von altern Vorräthen als giltig anerkannt ; nur wurde die gleich-

64 zeitige Ausübung eines vjabrifations- und eines Verkaufspatentes für den Kleinhandel als unvereinbar erklärt, hingegen der Großhandel, unter angemessener Aufficht auch in solchen .Jällen gestattet.

Gegen dieses rücksichtsvolle Verfahren wollte die hohe Bundesverfammlung mit Petitionen behelliget werden,a

und wirklich steht in diefer Beziehung gleichfalls ein Prozeß in Aussicht.

Die Art und Weife, wie im Uebrigen, in weiterer Ausführung des Bundesgefetzes, die Pulververwaltung angeordnet worden ist, zeigt die Verordnung vom 7. Mai 1849. (Bundesblatt Band I, nach Seite 569.)

In der Bundesrechnung erscheint diese Verwaltung, mit den dazu gehörigen Rechnungen belegt, zur Vereinsachung der Sache mit einem einzigen Posten, dem Iahresgewinn, als Bestandtheil des Vermögensstatus. Die Abtragung dieses hoffentlich nun jährlich wachsenden eidgenösfischen Guthabens, wird erst dann möglich werden, wenn die gegenüber den Kantonen Zürich, Bern, -Luzern und Waadt eingegangenen Verpflichtungen durch die Pulververwaltung, welche jenen übertragen sind, erfüllt sein werden.

Vom 1. Juli 1849 bis 31. Dezember 1849 würden verkauft : Primapulver . . . . Zentner 879

Sekundapulver

...

" 123 Zentner 1002

mit einer Roheinnahme von gr. 86,854. 40.

Der Verkaufspreis des Primapulvers wurde zu 8 bis 10 Btz. bestimmt, derjenige des Sekundapulvers

hingegen zu 6 Btz.

65

3îach den in den ersten sechs Monaten gemachten Ersahrungen mußte der Satz des Sekundapulvers verbessert und in Folge dessen auch der Verkaufspreis von 6 Btz.

aus 7 Btz. erhöht werden, wie dieß im künftigen Iahre wird verrechnet werden.

Der reine Gewinn im ersten halben Iahre beträgt

gr. 16,113. 38, mithin Fr. 6886. 62 weniger, als veranschlagt war.

Daß man fich im Voranschlage aus die angegebene Weise getäuscht hatte, wird nicht auffallen, wenn man bedenkt : 1) Daß die Berechnungen aus keiner fichern Grundlage beruhen konnten.

2) Daß vor dem Eintreten des eidgenöffischen Monopols noch bedeutende Quantitäten von dem Auslande eingebracht und von den Kantonalverwaltungen an die Verkäufer abgesetzt worden find, und 3) daß diejenigen Kantone, die sich mit der Pulverfabrikation abgegeben hatten, für ihren Verbrauch große Vorräthe zurückbehalten haben, was auch für die nächste Zukunft noch ungünstig einwirken wird.

Sollte indessen auch der Verbrauch fich später vermehren, was in Friedenszeiten zu bezweifeln ist, so darf andererseits nicht aus der Acht gelassen werden, daß der Gewinn fich hinwieder auch durch UnglücksfäUe vermindern könnte, deren wir bisanhin noch keine zu beklagen hatten.

Dieses Geschäft, das bisanhin in spezieller Beziehung Zündkapsel* ein günstiges Resultat zeigte, wird in Zukunst, unterfa6titatton< ganz veränderten Umständen, kaum mehr als eine Ein.nahmsquelle betrachtet werden können und es dürfte das

66 Fortbestehen dieser Anstalt in Frage gestellt werden, "wenn nur finanzielle und nicht überwiegende militärische Rücksichten in Betracht zu ziehen wären.

Wenn auch nicht in formeller, doch wenigstens in materieller Beziehung war diefes Gefchäft bis jetzt als ein Monopol zu betrachten, da nach einem Xagsatzungsbeschluß die Kantone gehalten waren, ihren ganzen ersten reglementarischen Bedarf von der eidgenössischen Verwaltung anzukaufen. Nun aber hat die Verwaltung mit den in- und ausländifchen Fabriken zu konkurriren.

Uebrigens würde felbst dann, wenn alle Kantone ihren Bedarf aus der eidgenössischen Fabrife beziehen würden, die Sache von keiner Bedeutung sein, weil es sich fortan nur um den jeweiligen jährlichen Verbrauch der Kantone1 handeln kann.

Auf das Resultat des Rechnungsjahres wirkte ein in der Fabrike zu Deißwyl stattgefundenes Unglück sehr

ungünstig ein.

Am 22. Januar 1849 fand eine Explosion statt, die drei Menfchenleben gekostet hat.

Die Entfchädigungen aller Art betrugen Fr. 1,725. 50 Für zu Grunde gegangene Maschinen, Werkzeuge K. mußten im. Inventar ab" gefchrieben werden ,, 2,002. 46

Fr. 3,727.96 Außerdem wurde eine der Eidgenossenschaft gehörende Gebäulichkeit im Werth von Fr. 1800 zerstört, die nie.

auf dem Inventar der Immobilien erschienen ist.

Der Grund diefer Erplofion konnte nicht genau er«= mittelt werden, da keiner der Anwefenden diefe Kata
67 der Säure ein starkes Feuer unterhalten worden sein.

Im gleichen Gebäude befanden fich nun auch die Vorräthe an Weingeist und trockenem Knallqueckfilber und es mag, da der Wind an demselben ..Tage heftig geweht hat, das geuer zu den Brennstoffen, oder diese zum Feuer getrieben .worden sein.

Ietzt wird das Knallqueckfilber ohne Feuer verfertigt, und dasselbe erst getrocknet nach dem es in den Kapseln vertheilt ist. Wenn nun auch bei Anwendung dieses Systems Säuren und Weingeist stärker sein müssen und auch die güllungskosten um weniges erhöht werden, so steht diese Mehrausgabe in keinem Verhältniß mit der Gefahr, die dadurch beseitigt worden ist.

Als fernerer Grund des ungünstigen Resultates dieser Rechnung muß angegeben werden, daß im Laufe des Jahres beim Uebergang dieses Geschäfts an die Pulververwaltung eine neue herabgesetzte Inventarisation und Schätzung stattgefunden hat, die eine Differenz von

Fr. 1911. 47. erzeigt.

Endlich liegt noch ein ungünstiger Umstand in der großen Entfernung der Fabrike von der Verwaltung, die eine spezielle Aufficht unmöglich macht. Die Verwaltung wird fich bestreben, diesen Uebelstand, wenn möglich, zu heben, sobald der Miethakkord in Deißwcl, der bis Martini 1852 dauert, feine Endschaft erreicht haben wird.

Der Ansgangsetat dieses Geschäfts auf 31. Dezember 1849, verglichen mit dem Eingangsetat vom 1. Ianuar 1849 gibt folgendes Resultat : Der Eingangsetat auf 1. Ianuar 1849 zeigt ein eidgenössisches Guthaben auf diefer Verwaltung . . . . . Fr. 31,997. 74 Der Ausgangsetat auf 31. Dejem-

ber 1849

" 26,653. 47

8

Dieser Ausfall von .5r. 5344. 27 wird erzeigt: a. auf den bei der Explosion vom 22. Januar 1849 zerstörten Geräthfchaften und Materialien . ftr. 2,002. 46 b. Entfchädigungen, die beim gleichen Anlasse bewilligt worden sind . ,, 1,725. 50 c. auf einer im Laufe des Jahres stattgefundenen neuen Schätzung " 1,911. 47 a. Nach Abzug des Gewinnes im Laufe des Iahres . . . . §r.

b. DerVermehrungder unzinsbaren Vor-

schüsse

·5r. 5,639. 43 7. 66

, 287.50 gr. 295. 16 " 295. 16 gr. 5,344. 27

In Beziehung aufdie Staatsrechnung von 1849 selbst, müssen wir auf diejenige Botschaft verweifen, welche wir bereits unterm 13. Iuli 1850 an die g ergebend en Räthe erlassen haben und die dem gegenwärtigen Geschäfts.-berichte als Beilage mitgegeben wird. (Siehe Bundes«»

blatt Jahrgang 1850, Bd. II, Seite 275.)

T. Abtheilung.

(©eschaftskreis des Handels- und .ZottdeparternentesO Zur Einführung näherer Vollziehung und lieber* wachung derjenigen Bundesbestimmungen, welche das Zollwefen und den Verkehr im Innern der Eidgenossen.schaft betreffen, wurde .im Gesetze über die Organisation

69

des Bundesrathes die Aufstellung eines eigenen Departements für nöthig erachtet, welchem dann auch diejenigen Gefchäfte zugewiesen wurden, welche auf den Handel im Allgemeinen Bezug haben.

In seinem ersten Verwaltungsjahre mußte die 2..hätigkeit dieses Departements mehr eine schassende sein, indem alle Einrichtungen erst herzustellen waren; die folgenden Jahre werden dann mehr einen administrativen Charakter haben.

Ueber die Veränderung im Personal der schweizerischen 4>andelskonsulate im Ausland, haben wir bereits im ersten ..theile dieses Berichtes das Nähere gesagt.

Begehren um Errichtung neuer Handelskonsulate in Köln, Florenz, Gibraltar, Bayonne, wurden untersucht, allein nicht begründet befunden.

Wichtiger zeigte fich die Bildung von folchen Konsu- Begehren um lateu in Buenos Ayres, Detroit und Kalifornien. Es Errichtung Konsulaten. *" wurden dafür die erforderlichen Erkundigungen eingezogen und eine andere Konsularbezirkseintheilung für Nordamerika vorbereitet. Im Berichtsjahr konnten aber diese Geschäfte ihre Erledigung nicht mehr finden.

Bei der Lückenhaftigkeit der Konsnlarordnung schien «ine Revifion und Verbesserung unumgänglich nothig.

die erforderlichen Einleitungen dazu wurden getroffen.

Unterhandlungen sür Handelsverträge konnten für einmal nicht eingeleitet werden. Es zeigt fich auch nirgends Ausficht dergleichen zu Stande zu bringen, ehe die Schweiz für Konzesfionen, die man ihr macht, auch Etwas au bieten hat. Konnte man nicht einmal dazu kommen der

Schweiz in den königi. fizilianischen Staaten diejenigen Vortheile zusichern,welche andere Staaten genießen! Wichtig für den schweizerischen Handel ist, im Berichtsjahr von ausländischen Verfügungen, voräüalich

70 der Erlaß des englischen neuen Navigationsgesetzes und des fpanifchen Zolltarifs.

eidgenoffisches Zouwefen.

Weit mehr als das Handelswesen nahm das Zoll£.,- Departements unsere Aufmerksamkeit in Anspruch. Die Befreiung der Schweiz von innern Zöllen und Verkehrshemmnissen sollte zur Wahrheit werden und die daherige Aufgabe wurde mit Ernst zur Hand ge-*° nommen. Kaum war die Absicht der Einführung von Gränzzöllen bekannt geworden, als eine Menge Bittschriften theils für Schutzzolle, theils für Handelsfreiheit einlangte. Handwerker, Fabrikanten, wünfchten fast durchgängig.die ersteren, Kaufleute, erfahrne Industrielle die letzteren. (Eint Kommiffion von Experten wurde werfen

einberufen. Sie prüfte die Bittfchriften, zog die all-

gemeinen Verhältnisse der Eidgenossenfchaft zu Rathe und im Verein mit ihr wurden mehrere das Zollwesen ©efetzgebnng ordnende Gesetzvorlagen, sowie der Zolltarif, entworfen.

über das Schweizerische Zoll ®*r -"·i-en diese ®ttttt5örfe fa etoen einzigett zusammen wesen.

und empfahlen ihn der Bundesversammlung zur Annahme.

Diese nahm jedoch verschiedene Aenderungen an demselben vor, und erließ dann am 30.. Inni das Gesetz über das Zollwesen, worauf sich zur Vollziehung desselben die Thätigkeit unverweilt nach zwei Richtungen entwickeln mußte, einmal nämlich in Beziehung auf die Organisation der gesammten Zollverwaltung und zweitens bezüglich der Verständigung mit den Kantonen für den Loskauf ihrer Zollberechtigungen.

Wahl nnd In3n Beziehung auf den ersten Punkt, so wurden schon ...MbeTmte" flm 7' Juli gleichen J a h rfi? b{e Zolldirektorfiellen mit einer Anmeldungsfrist bis zum 21. desselben Monats ausgeschrieben und es konnte, nachdem die erforderlichen, Erkundigungen über die Bewerber eingezogen waren, am 14. August zur Besatzung der Stellen gefchritten

71 werden. Indessen glaubten wir einen Oberzolldirektor noch nicht ernennen, sondern die daherigen Funktionen für einmal dem Handels- und Zolldepartement übertragen zu sollen. Der Geschäftsgang erschien dadurch einfacher, und die Organisation der Behörden durch Weglassung dieses Mittelgliedes, das doch keine eigenen Kompetenzen zu Anordnungen hatte, leichter und rascher.

Unmittelbar nach ihrer Ernennung wurden die Zolldirektoren nach Bern berufen, um gemeinfchaftlich und unter der Leitung des Departementsvorstehers die AnOrdnungen zur Vollziehung des Gesetzes vorzuberathen

und fich über einen auf möglichst gleichförmige Weise einzuschlagenden Geschäftsgang zu besprechen.

In den ersten Tagen des Septembers' konnten diese Beamten die Bundesstadt wieder verlassen und die Bereisung ihrer Zollgebiete beginnen, um auf eigene Anschauung hin, die Anträge über Errichtung von Zollstätten zu stellen.

Im Laufe des Septembers langten die daherigen Berichte nach und nach ein, theilweise jedoch ungenügend, so daß noch nähere Erkundigungen und Vervollständi· gung'en nachgefordert werden mußten, welche endlich bis Ende Oktober foweit vorhanden waren, daß am 6. November die Haupt- und Nebenzollstätten und die daherigen Beamtungen bestimmt werden konnten.

Darauf wurden die verschiedenen Stellen ausgeschrieben, die Wahlen meistens im Dezember getroffen und eine Instruktion der Gewählten angeordnet, derjenigen an den .paup.zollstätten durch die Direktoren, derjenigen an den Nebenzolljtätten durch die Einnehmer an den ihnen vorgesetzten Hauptzollstättcn.

Jn der Zwischenzeit wurden die Verhandlungen über Vorbereitungen 9 die Miethe von Zollloïalcn, über Hcrbcischaffnng der ävC81« ,,jPilQvi Afe CBCv.

erforderlichen Utenfilien, so wie über Anordnung und 5

72

.Handhabung des Gränzfchutzes angebahnt und fortgesetzt, und großtentheils zum erwünschten Ziele gebracht, nngeachtet der mannigfaltigen Schwierigkeiten, die sich darboten.

Ebenso wurde rechtzeitig die Vollziehungsverordnung, so wie die allgemeine Instruktion an die Zollbeamten,:t durchberathen und bestimmt, worauf dann auch die verschiedenen Formulare für die Zollabfertigungen aller Art, so wie diejenigen für die Buchführung der Zollbeamten festgestellt werden konnte.

Diese Formulare mußten, der mannigfaltigen Ausnahmen wegen, welche das Gefetz zur Erleichterung der Zollpflichtigen aufstellt, so wie auch um der verschiedenen Verhältnisse willen, sehr zahlreich werden und bedurften wiederholter Prüfung. Die Ausführung der zeitraubenden und umständlichen Arbeit erlitt dann noch eine namhafte Verzögerung durch die Herbeifchaffung der nothwendigen verschiedenfarbigen Papiere, und bei der großen Masse dieser Formulare konnte d.er Druck derselben erst im Monat Ianuar 1850 vollendet werden. Mit dem 1. Februar trat dann das Gesetz in Vollziehung.

Während nun so mit allem Eifer und der möglichsten Raschheit auf der einen Seite an der Organisation des Zollwefens gearbeitet wurde, entwickelte man auch auf der andern Seite alle Thätigkeit, um ein Einverständniß mit den Kantonen über den Betrag der Entschädigungen für ihre auszuhebenden Zölle und derartigen Gebühren zu erzielen.

Es ist klar, daß zur Ausmittelung der aufzuhebenden Zölle und Gebühren, fo wie zur Feftfetzung angemessener Entschädigungssummen, Unterhandlungen mit allen denjenigen Kantonen erforderlich wurden, deren Forderungen höher anstiegen als 4 Btz. per Kopf ihrer Bevölkerung.

*

73

Das Bundesgesetz über das ZoEwesen ertheilt auch in seinem Art. 56 dem Bundesrath einen daherigen bestimmten Auftrag.

Die Schwierigkeiten und unausweichlichen Zeitverlufie, welche mit dergleichen Unterhandlungen verknüpft ·.find, bedürfen wohl keiner Auseinandersetzung und Rechtfertigung. Es ist begreiflich, daß diejenigen Kantone (und es bilden diese die Mehrzahl), welche, neben den Staatszöllen, noch Gemeinde- und Korporationsgefälle in Rechnung zu bringen und zu entschädigen hatten, sich, vor Abschluß einer Uebereinkunst mit der Eidgenossenfchaft, mit den betreffenden Inhabern, wenigstens vor?

läufig zu verständigen suchten, ehe sie sich zu Abzügen verstehen wollten und konnten. Dabei ist überdieß nicht zu übersehen, daß einzelne Kantone über die Auslegung und Anwendung des Gesetzes über das Zollwesen ernstliche Bedenken glaubten erheben zu sollen.

Einläßliche Auseinandersetzungen, wie derjenige Spezialbericht sie darlegt, welcher über die Zollanslöfung crfiattet wurde, waren bei allen Unterhandlungen nothwendig, und sie sührten nicht immer sofort zum erwünschten Ziele, doch durfte die Geduld nicht verloren werden, da eine baldige Einführung des Zollgesetzes im wohlversiandenen Interesse der Eidgenossenschaft lag. Inzwischen aber mußte getrachtet werden, vor der Einführung der neuen Zölle, womit gleichzeitig der Bezug der innern Kantonalgebühren aufzuhören hatte, die Uebereinkünfte wo immer möglich mit allen Kantonen in'..» Reine ju bringen.

Dieses schwierige Gefchäft rückte indessen mit dem Berichtsjahre auch seinem Schluß entgegen, so daß von dieser Seite der Vollziehung des Zollgesetzes kein wesentliches Hinderniß im Wege stand.

74 Die Hoffnung, welche wir länger... Zeit genährt und ernstlich zu realifiren gestrebt hatten, nämlich das Zollgefetz noch im Berichtsjahre zur Vollziehung zu bringen, sollte sich leider nicht erfüllen, doch wurden die Einleitungen nur um fo besser getroffen, und die etwas fpätere Einführung um fo leichter, sicherer und gleichförmiger,...

was auch wieder feine Vortheile darbieten mußte.

.-Sinspradien ge* Verschiedene Beschwerden gegen das Zollgesetz und ben SfVS* .3DÏÏtari"f IanSten n<)$ Öor ber SSoßstPhuna «tn und tarife.

wurden meistens durch Belehrung erledigt. -Sine dieser Beschwerden von Frankreich, Baden, Bayern, Würtemberg, Preußen, Belgien betraf den Zoll auf dem Eifen, und es wurde von diefen Sandern das Ungerechte einer wohlfeilern Zollbehandlung des englischen Eisens, gegenüber dem ihrigen, darzuthun versucht. Die Erklärung, daß die Schweiz nicht im Interesse Englands, sondern in ihrem eigenen eine gewisse Sorte Eisen, das unter dem Namen des englischen bekannt sei, und das die Schweiz für ihre industriellen Zwecke bedürfe, wohlfeiler behandle, und daß man dabei die S o r t e des Eisens, nicht die H e r k u n f t desselben berücksichtige, fchien jene Klagen nicht völlig zu befeitigen, doch wollte man wahrfcheinlich vor weitern Schritten die Anwendung des Gefetzes fehen.

Die meisten inländischen Begehren waren auf die Errichtung von Niederlagshäufern gerichtet, weniger in der Abficht dieselben zum Zwischenhandel zu gebrauchen, als vielmehr um einerseits die Zollabfertigung unter seinen eigenen Augen im Innern des Sandes vor fich gehen zu machen, was aber gegen den Sinn und Geist des Bundes war, der die Verzollung an die Gränzen verlegt, andererseits um die empfangenen Waaren .eine Zeit lang unverzollt in bequeme Magazine niederzulegen.

Auch Begehren um Scheinniederlagen, in eigenen Ma-

.

75

gazinen, um Rückzölle und um andere dergleichen Maßregeln, welche wohl dort nöthig sein mögen, wo hohe Zölle bestehen, wurden gestellt, allein als gesetzwidrig

abgelehnt.

Welche .Solgen das neue Zollsystem für die Schweiz wie der Handel, die Gewerbe und der giseus dabei bestehen, muß die Folge lehren.

In Beziehung auf die Abfchassung von Ladungsvorrechten, Schissfahrtsberechtigungen u. s. w. wurden

B hat,

einleitende Schritte gethan, so auch bezüglich der Ver-

einfachung des Bezugs der Konfumosteuern der Kantone auf Wein und geistigen Getränken und der Durchführung der Bundesvorschriften auch in diesem Verwal-

tungszweige.

Noch bleibt der Thätigkeit ein weites Feld geöffnet, und wenn auch der Bezug der Gränzzölle fich bald regelt, so wird doch noch manches Iahr vergehen, das wir als ein an mannigfaltigen Arbeiten reiches werden bezeichnen müssen.

VI. Abtheilung.

(Geschastskreis des *Post- und Baudepartemeutes.)

Nach dem Beschlüsse der Bundesversammlung vom Aligemetneg.

28. November 1848 find die Posten im ganzen Umfange der Schweiz mit dem 1. Ianuar 1849 auf die Eidgenossenfchaft übergegangen. Unsere erste Sorge war daher, die gesetzlichen Grundlagen für die neue Verwaltung festzustellen, und namentlich die Entwürfe der Gesetze, über den Umfang des Postregals, die Rechte und Pflichten der Postverwaltung über die Organisation des Per-

76

sonellen und über die Posttaren auszuarbeiten und der Bundesverfammlung vorzulegen. Durch diefe Gesetze war auch die Erlassung der Vollziehungsverordnungen, der verschiedenen Instruktionen und Dienstreglemente bedingt, so daß in dem Gange der Verwaltung und besonders im Aeußern des Postdienstes eine wesentliche Aenderung nicht fogleich bemerkbar werden konnte. Die achtzehn Kantonalverwaltungen, diebisher'das Postwefen, jede nach ihrer Weife, mit allen ihren Verschiedenheiten im Organischen, in den Verwaltungsgrundsätzen, in den ·Taren besorgt hatten, mußten noch volle sieben Monate in ihrem bisherigen Bestände belassen werden, und erst nachdem die Bundesgesetze in den Monaten Mai und Iuni in Kraft getreten waren, konnten auch die Volljiehungsanordnungen erlassen werden.

(Kinführnng der Am 1. Iuli wurden demnach die neuen Zeitungst(mn Postgesetze Waren. und eingeführt, am 1. Herbstmonat traten die neuen Kreispostdirektionen in ihre neue Stellung, und erst mit Anfang Weinmonat konnten endlich die neuen Gefetze über das Regale, über die Organifation und

über die Posttaren vollständig in Ausführung gebracht

werden.

Bei solchen Zuständen des Uebergangs ist es begreiflich, daß wir unferm Bericht die statistifchen Angaben nicht in der Vollständigkeit anreihen können, wie wir es für die Zukunft beabfichtigen, und man wird es auch billigen, wenn wir in einer Zeit, in welcher noch so viel Neues zu schaffen, zu ordnen und zu leiten ist, i darauf Bedacht nehmen, daß nicht durch zu große Zeit»erwendung für das Berichten, die rafche und vollftändige Ausführung unferer neuen Einrichtungen gehemmt werde.

77 In Bezug auf die Verhältnisse mit auswärtigen Post- VerhWtniffe m» ttdminifirationen, trachteten wir vor Allem, den schon auswärtigen Postverwaltung längst projektirten Postvertrag mit Oesterreich zum Ab- 9"«.

schlusse zu bringen. Es gelang dieses auf dem Wege der Korrespondenz, aber erst nach längern Bemühungen, so daß wir die Vortheile, die uns namentlich ' hinsichtlich des Transites zugesichert find, erst vom 1. Herbstmonat und theilweise nur vom 1. Heumonat In genießen haben.

Auch mit Frankreich ist ein neuer Vertrag abgeschlössen worden. Es konnte jedoch hiebei weniger eine Ermäßigung der Taren, als vielmehr Vereinfachung des Dienstes, richtige Instradirung der Briefe, Gleichförmigkeit der Grundsätze und Berechtigung zum Tranfit «zweckt werden.

Mehr Vortheile hat das Publikum durch die Unterhandlungen mit Belgien erhalten, bei welchen die voll-

ständige Gleichberechtigung beider Staaten auf sehr loyale Weise anerkannt wurde. Der Abschluß dieses Vertrages wird eine wesentliche Ermäßigung der Brieftaxen nicht nur für die belgische, fondern auch für die durch Belgien zu vermittelnde Korrespondenz zur Folge haben.

Aufer diesen drei zu Ende gebrachten Verträgen find die Unterhandlungen angebahnt worden mit Sardinien, Baden, Baiern, Preußen, Thurn und Taxis. Ein besonderes Verhältniß war mit der fürstlich Thurn und Stoischen Postverwaltung, hinfichtlich der Lehenverhältnisse mit dem Kanton Schasshausen, in Ordnung zu bringen. Eine erste Konferenz hat dießfalls in Frankfurt stattgefunden, bis jetzt aber noch nicht weiter geführt, als bis zu gütlicher Verständigung über Abtretung des in Schasshausen befindlichen Postmaterials.

78

®if &*&* unï> Wichten der neuen eidgenössischen Postverwaltung sind in dem Artikel 33 der Bundesverfassung in sehr allgemeinen Zügen aufgenommen worden.

Es handelte sich daher bei Einführung der neuen Organisation vor Allem darum, den Umfang des Post# regals genau zu bestimmen und zugleich auch die Pflichten festzusetzen, die von der Verwaltung bei Ausübung" des Regals übernommen werden. Das dießfällige Gesetz ist mit dem 2. Brachmonat in Krast getreten und hat sich bisher insofern als praktisch bewährt, als uns keine Klage über Beeinträchtigung von Privatinteressen im Verkehr bekannt geworden ist.

Mäßige Taren und bereitwilliges Entgegenkommen den Bedürfnissen des Verkehrs sind die besten Mittel, den Verletzungen des Postregals zu begegnen. Bei AnWendung dieser Grundsätze sind denn auch die Postbe; hörden das ganze Iahr hindurch nie in den Fall ge* kommen, wegen Umgehung des Postregals, gerichtliches Einschreiten zu veranlassen. Dergleichen sind auch die im Gesetze vorgesehenen Fälle von Entschädigungen an Reisende für Körperverletzung oder für Verlust oder Verfpätung von Briefen und Paketen nur fehr feiten vorgekommen, und mußten auch nicht an den Entscheid des Richters gebracht werden.

©rtheilte Kon2)fts Gesetz gibt dem Bundesrathe die Ermächtigung îeffionen.

fjjr cen Transport von Reisenden, Briesen oder andern der Post vorbehaltenen Sachen besondere Konzessionen zu ertheilen. Wir haben diese Verhältnisse durch eine besondere Verordnung geregelt und gegen sehr mäßige Konzessionsgebühren den Transport von Personen neben der Post gestattet. Mehr zurückhaltend waren wir dagegen in Ertheilung von Patenten sür Briesboten, indem wir vorzogen, bestehende Privatboten in eidgenös.P<>jlregai.

79 fischen Dienst zu nehmen. Die Kontrolen zeigen uns eine Zahl von 12 Konzessionen für Dampffchisse gegen eine Gebühr von . . . . . Fr. 215. -- 118 Konzesfionen für Omnibus mit einem Ertrag von ,, 1419. 72 " 32 Konzesfionen für Boten mit einer Gebühr von

,,

10. 5Û

Diefe Gebühren im Betrage von gr. 1725. 22 wurden jedoch erst im vierten Duartal bezogen.

In besondern Verhältnissen stehen die Messagerie« Französische und von Frankreich und Sardinien, die nach .den in jenen [JJ£* 3Re|i> Staaten bestehenden Regalrechten den Transport von Paketen und Geldern besorgen dürfen, und bisher diesen Betrieb auch auf die nächsten Schweizerstädte ausgedehnt hatten. Durch besondere Beschlüsse und Verträge haben wir diese Verhältnisse geregelt, find aber bisher wegen Mangel geeigneter Lokalitäten, namentlich in Genf, und wegen Unbestimmtheit in den eigenen Kurfen, noch nicht im Falle gewesen, die neue Ordnung vollständig einzuführen.

Für die unmittelbare Leitung des Pofiwesens hatten organisation wir eine provisorische Generalpostdirektion bestellt. Als der .·Bwtoalä aber zu definitiver Besetzung dieser Stelle geschritten werden sollte, zeigten sich keine Aspiranten, so daß wir uns genöthigt sahen, bis auf Weiteres die Geschäfte der Generalpostdirektion durch das Postdepartement unmittelbar selbst besorgen zu lassen. Als untergeordnete Büreaur bei der Generalpoftdirektion haben wir eine Kanzlei, ein Kursbüreau, und ein Kontrolbüreau bestellt; die Kanzlei für Einordnung und Ausfertigung aller einund ausgehenden Aktenstücke, besonders für die Druck-

80 suchen; -- das Kursbüreau für die Vorbereitung und Ueberwachung aller den äußern Postdienst befchlagenden Gefchäfte, insbefondere für die Beforgung des Postmateriale und des Transportwefens ; -- ein Kontrolbureau für das Rechnungswesen.

Diese Einrichtung hat sich als praktisch bewährt.

Nur war das Budget viel zu knapp zugemessen, um das erforderliche Personal in genügender Zahl und in gewünschter Auswahl bestellen zu können. Wenn das verfügbare Perfonale kaum hinreicht die laufenden Gefchäfte befriedigend zu erledigen, fo müssen eine Menge Speziaiarbeiten und statistische Erhebungen die zur Einführung nützlicher Einrichtungen und zur Befeitigung vonUebelständen sehr nützlich wären, liegen bleiben, und eine wirksame Kontrolirung des innern und äußern Postdienftes in den Postkreisen kann nicht ausgeführt werden.

Die Eintheilung des Postgebietes in Postkreife und selbst die größere Zahl derselben gegenüber vollständiger Zentralifation oder einer Eintheilung in bloß fünf Postkreife haben wir nicht zu bereuen, wohl aber hat fich auch bei den Kreispoftdirektionen das Perfonale nicht hinreichend erzeigt, so daß durch Beiziehung der Beamten aus den Postbüreaur und durch provisorische Angestellte nachgeholfen werden mußte, namentlich für das Kassenwefen und für die untergeordneten Büreauarbeiten der Postdirektoren.

Die Organisation des Personellen in den Postbüreaur ·und Postablagen ist bis jetzt noch großen Theils die gleiche geblieben, wie sie auf die eidgenöffifche Verwal-

tung übergegangen ist. Mehr Gleichförmigkeit und Trennung der fich kontrolirenden Bureaux ist jedoch in den .-pauptpoftbüreur eingeführt worden.

81 /

gerner mußte in einigen Kantonen, wo das Pofiwesen entweder ganz oder doch zum großen Theil der Privatfonkurrenz überlassen war, die Organisation des Postdienstes und besonders des Botenwesens neu eingeführt »erden. Dieses Bedürfniß in Verbindung mit einer namhaften Vermehrung der Geschäfte, die theils durch die Einführung eines gleichförmigen Geschäftsganges, theils durch die bedeutende Zunahme an der Stückzahl der Postgegenstände in Folge der ermäßigten Taren hervorgerufen war, hat uns eine wesentliche Vermehrung der Zahl der Angestellten und Bediensteten und die Erhohung der Gehalte besorgen lassen. Man wird es auch nicht auffallend finden, wenn wir den Besoldungsstand des gesammten Dienstpersonals, der am Ende des Jahres 1848 gr. 599,192. 55 betragen hat, am Ende des Iahres 1849, -- mit Inbegriff der Gehalte für das Personale der Generalpostdirektion, -- um gr. 48,456.47 gesteigert sehen. Die Zahl der Beamten und Bediensteten betrug nämlich am Ende des Iahres 1849 :

1) Bei der Generalpostdirektion . . .

13

2) bei den Kreispostdirektionen . . . 31 3) bei den Postbüreaur 407 4) bei den Postablagen 875

5) an Kondukteurs

162

6) an Boten, Briefträger und Packer . 853 zusammen 2341 Für die Organisation des Personale der Beamten und für Festsetzung ihrer Gehalte hatten wir der Bundesversammlung einen Gesetzesvorschlag vorgelegt. Bei der Schwierigkeit das Bedürfniß nach den neuen Einrichtungen richtig zu beurtheilen, zog aber die Bundesversammlung vor, dem Bundesrath zu provisorischer An-

82

:-·<··

Äurswese«,

stellung des für die Durchführung der neuen Posteinrichtungen erforderlichen Personale Vollmacht zu geben.

Sämmtliche Beamten find daher nach erfolgter Auskündnng zu freier Bewerbung provisorifch bestellt worden., Wir haben wie billig bei der Wahl sowohl als bei Festsetzung der Gehalte auf das Bestehende Rücksicht genommen und werden erst fpäter wenn das Neue fich zum bleibenden Organismus gestaltet hat, grundsätzlich Gleichförmigkeit einführen können. Befondere Schwierigkeiten veranlaßten die Kautionen die bisher in mehreren Kantonen nur befchränkt auf bestimmte Summen ausgestellt waren und nun unbedingt eingeführt werden sollten. Gleichwohl gelang es, diesen Grundsatz bei den Beamten wenigstens ohne Ausnahme durchzusühren.

Bei den Kondukteurs jedoch und den übrigen Bediensteten mußten wir, um in der Auswahl nicht allzusehr beschränkt zu werden, Ausnahmen gestatten.

Wenn ein Staat ganz sreie Hand hat, seine Finanzen zu ordnen, wie er es dem Wohl des Sandes zuträglich erachtet, so sollte bei Einrichtung des Postwesens nicht

das Geldergebniß, sondern die möglich größte Bequemlichkrit für den Verkehr Hauptzielpunkt der Verwaltung fein. In der fchweizerifchen Bundesverfassung ist aber die Abficht unverkennbar ausgesprochen, daß den Kautonen ihre bisherigen Einnahmen am Postregale möglichst erhalten werden.

Wir mußten daher mit Einrichtung neuer Postkurse sehr zurückhaltend sein und namentlich darauf Bedacht nehmen in allen Theilen der Eidgenossenfchaft nach gleichen Grundfätzen zu verfahren. Zu diefem Zwecke haben wir einen allgemeinen Kursplan entworfen und dabei gefucht zu gleicher Zeit den Bedürfnissen der Reifenden und den Wünfchen der Korrespondenten durch Inein#

83

anderrichten sämmtlicher Kurse und zweckmäßige Regulirung der Abfahrt- und Ankunftjtunden zu entsprechen, und die ehemals durch verschiedene Kantonalinteressen veranlaßten Lücken und unnatürliche Richtungen aufzuheben. Der Kursplan war am Ende des Iahres ent., werfen, die Ausführung fällt aber erst in das folgende Iahr, weil vorher noch umfassende Vorarbeiten ausgeführt werden mußten. Vorerst trafen wir Anordnung, eine vollständige getreue Postkarte zu erhalten, wozu uns das eidgenössische topographische Bureau die Materialien zur Verfügung stellte, und die Zusammenfiellung beauffichtigte. Zu gleicher Zeit mußten die Angaben der Regierungen über die Länge der Postjtraßen gesammelt, geordnet und berichtigt werden. Ein eigenes Büreau war mit der Aufgabe betraut, von jedem einjelnen Postbureau mit allen andern die Distanzen auszurechnen, was für 439 Büreaur 192,721 Distanzberechnungen nöthig machte.

gür die plangemäße Anpassung der Kurse wurden dann die Unterhandlungen mit den Dampfschifffahrtgesellschaften, mit der Eisenbahngefellschaft in Zürich und mit den Administrationen der benachbarten Staaten gepflogen und zugleich mußten dann auch die Instruktionen der Postpferdhalter und Kondukteurs und ihre Verträge, ihre Pflichthefte neu bearbeitet werden, um auf die gleiche Zeit die Aufkündungen zu erlassen und die neuen Reglemente und Kursordnungen einführen zu können.

Aus diesen Vorarbeiten hat es sich herausgestellt, daß wir in der Schweiz 955 Stunden Straßenstrecken bcfitzen, auf welchen 498 Postwagen laufen, und zwar;

84 x täglich 3 Mal oder ofter *

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<8.rtraposte_.

57 Stunde»,

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76

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42

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Zusammen: 955 Stunden.

Wasserstraßen, die mit Dampfschiffen für die $o(V benutzt werden, erstrecken sich auf 36 Stunden.

Stationen für den Pferdewechfel zählen wir 226.

Postbüreanx 439.

Postablagen 1063.

Stach dem Gefetze über die Organisation der Postverwaltung ist auch die Einführung des Extrapoftwefens vorgesehen, da wo der Bundesrath es nöthig finden sollte.

Bis jetzt besteht dasselbe nur in sechs Kantonen.

Wir haben zwar fürgeforgt, daß ein Reglement für dessen allgemeinere Einführung entworfen werde, und wirklich liegt ein vollständig ausgearbeiteter Entwurf vor uns. Allein es fcheint, daß das Bedürfnis? einer Ausdehnung diefes Instituts von Iahr zu Jahr eher sich vermindere als vermehre. Die Eifenbahnen, die Dampfschiffe, die bequemen Posteinrichtungen haben die Zahl der Extrapostreisenden so sehr vermindert, daß die Frage, ,, ob und in welcher Ausdehnung die Extraposten eingeführt werden sollen, noch nähere Prüfung erfordert.

85

xab. A.

Ueberftcht

des an die Kantone vergüteten Reinertrages und &mfc$ sut das Postmaterial.

1849.

Sïeiitertrafl.

Franken.

Rp.

Sürich . . . . . 114,192 73

123,295 Sujern . . . . . 29,085 U r i . . . . . . 15,460 Schwpz . . . . . 1,433 Unterwalden n. d. W.

114 Unterwalden o. d. W.

172 5,168 Zug 1,648 Freiburg .

9,216 ©olothurn .

5,024 63,756 Basel-Stadt Basel-Land 4,184 Schasshausen 1,564 Appenzell A.-R. .

7,169 Appenzell I.-R. .

172 St. Gallen . .

43,792 ©raubünden . .

16,674 Aargau . . . . . 73,293 Thurgau . . . . 12,513 Tessin 7,499 Waadt . . . . . 102,463 Wallis 13,660 Neuenburg . . . . 34,671

Bern

.

.

©larus .

.

Genf

.

.

.

.

.

47 14 32 79 70 05 77 86 57

18

52 65

13

3in« für sposi» material.

Franken.

Rp.

...total.

Franken.

2,656 116,848 5,589 37 128,884 832 73 29,917 212 79 15,673 1,433 114 172 273 3l 5,442 1,648 1,356 62 10,573 573 35 5,597 824 8l 64,581 21 75 4,206 1,564 7,169 172 1,723 93 45,516 1,007 39 1T,681 1,001 78 74,294

05 90 40 05 15 394 28 38 3,278 411 28 94 1,055 48,818 86 131 735,045 17 21,344

03 31 93 23 59

Rp.

73 84 87 11 79 70 05

08 86

19

53 33

40 13 05 83 79

83

12,513 15 7,893 3l 105,740 69 14,072 21 35,727 17 48,950

45

92 756,390 09

86

ginanzielles ßt n iss.

Das finanzielle Ergebniß der neuen Postverwaltung zeigt uns an Baarfchaft einen Reinertrag von Fr. 735,045. 17 Im Voranschlag waren die gesammten Einnahmen angesetzt zu ,, 3,320,000. -- Die wirkliche Einnahme beträgt ,, 3,428,829. 48 Die Mehreinnahme . . . . gr. 108,829. 48 Die Gesammtausgaben waren angeschlagen zu " 2,574,600. --

Die wirkliche Ausgabe beträgt

,, 2,693,784.31

Die Mehrausgabe gr. 119,184. 31 Jn den Gesammtausgaben find übrigens die Zinse, die an die Kantone für das abgetretene Postmaterial bezahlt werden mußten, im Betrage von gr. 21,344. 92 enthalten, so daß denselben mit dem Reinertrag . . . . . . . . " 735,045. 17 im Ganzen ~ir.756,390. 09 vergütet worden sind..

(Siehe vorstehende Tabelle A, Seite 85.)°

ImIahr 1848 betrug der Reinertrag den die sämmtlichen Kantone aus dem Postwesen bezogen haben, gr.

im Iahr 1847

,,

767,586. 89

778,431. 76

Da nun die nach der Bundesverfassung ausgemittelte Skala der Antheilfummen der Kantone einen Betrag von gr. 1,025,310. 91 Rp. ausweist, fo mag es auffallen, daß der ausgetheilte Reinertrag nur auf gr. 735,045. 17 sich herausgestellt hat.

87

Neben dem bereits angeführten Umfiande der Ver-* zinsung des Postmaterials liegt der Grund hievon in der S.hatsache, daß die Kantone, namentlich die größern, erst in den letzten Jahren eine Menge neuer Postkurse und Botenverbindungen eingeführt haben, die von der · neuen eidgenosfischen Verwaltung nicht nur beibehalten, sondern noch vermehrt werden mußten. In mehreren Kantonen find die Botenkurse in Folge des Grundsatzes, daß jedem Privaten Briefe, Zeitungen, Pakete, Gelder, ohne Bestellgebühr in seine Wohnung gebracht werden müssen, ganz neu eingeführt worden. Ferner ist nicht zu überfehen, daß Kantone, deren Postwesen bisher nicht nur Nichts, sondern großen Verlust eingebracht hat, den* noch mit ansehnlichen Summen auf der Skala erscheinen, während auf der andern Seite den pachtenden Kantonen der erlittene Verlust nicht in Abrechnung gebracht werden durfte, und endlich ist es auch einleuchtend, daß so bedeutende Taxermäßigungen, wie sie durch das neue Gesetz für den Briefverkehr und die noch bedeutenderen, die für den Paket- und Geldtransport eingeführt worden find, in den ersten Iahren wenigstens nicht ohne sehr empfindlichen Einfluß auf das finanzielle Ergebniß bleiben können.

Beispielsweife fügen wir hier eine Ueberficht der Tarermäjjigung für ...Bern bei, aus welcher auf die ErmäßtV gung im Allgemeinen geschlossen werden kann.

(Siehe Tabelle B.)

89

Sab. B.

Vergleichende ttebersicht der Xagermäßiguugen, beispielsweise von Bern angesuhtt.

Fur Briese: a. K a n t o n a l e ,

Alte .20.50.

..Jteue ...ta-e.

Rappen

Rappen

von Bern nach Biel und Sangenthal . . 10 ,, ,, ,, P r u n t r u t und Meiringen 15

5 10

Für Pakete

Gens

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Basel

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. . . . . . .

,, St. Gallen . . . . . .

Genf

.

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20 2o 2Q

10 10

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15

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15

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c. Ausländische,

30

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35 55 50 85

30

45 45 75

o00

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50 1140

Benenz . . ,, i tt Ir

50

425

St. Gallen . " 1

von Bern nach F r a n k r e i c h ..

,. En a l an d . . . . . . .

30 365 20 210 20 210 20 260 40

20 300 20 330

*

*

*

Alte Rappen.

Rappen.

Fr. 100 40 ,, 1000 190 ,, 100 20 ,, 1O0O 125 . ,, 100 30 . ,, 1000 250

30 155 20 90 20 90

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Basel .

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Stteuc

.îage. .läge.

Für Valoren

Rappen. Rappen. von Bern nach:

von Bf r. n nach :

b. Schweizerische,

15

Atte 9îe«e £a-e. Saje.

u

50 Ä4-t)

110 40 Oflfi /CUU

40 Bellenz . " 100 60 45 . ,, 1O00 500 240 570

91 Der Nachtheil macht sich übrigens weniger in den Einnahmen als in den vermehrten Ausgaben bemerkbar.

(Ss konnten auch die Folgen des neuen Targesetzes sich nur im vierten Duartal geltend machen. Um so weniger ist aber diese Wahrnehmung beruhigend für das Srgebniß 'des künftigen Jahres.

Es war übrigens keine ganz leichte Arbeit, aus den Antheilsnmmen sehr verschieden geführten Rechnungen der 18 Kantonal- beï ·Rantcneverwaltungen von den Jahren 1844, 1845 und 1846 den Durchschnittsertrag nach gleichen Grundsätzen sefizuiMen, und es fehlte nicht an mannigfaltigen Reklamationen von Seite der Kantone, nachdem einmal das Ergebniß der ersten Ausmittlung mitgetheilt worden war.

Diese Anstände find nun bis auf Weniges Unerhebliches, das noch im Laufe dieses Jahres einige leichte Modifi* kationen der Skala zur Folge haben konnte, gehoben, und die Antheilsummen, nach welchen der Reinertrag am Schlussc der Iahresrechnung verteilt worden ist, haben sich auf folgende Weise herausgestellt : Hüticb . . . * . . . , 159,286 85 Bern .

171,984 21 40 507 71 Luzern

Fr

Uri

SchwÖ*

.

.

.

.

.

.

Unterwaldeu nid dem Wald .

Unterwalden ob dem Wald .

(glarus Rua . . . . . . .

ft

n

Solothurn

21,565 53 2,000 -- i6o -· 240 -- 7,209 90 2,300 -- 12,856 16 7,008 22

..Transport 5*.

425,118 58

92

Bafel-Stadt

transport gr.

,,

425,118 58 88,933 64

Basel-Land

,,

5,837 16

Schasshaufen

,,

2,181 81

Graubünden Aargau

,, ,,

23,259 04 102,236 10

Appenda A.-Rh. . . . ,, · 10,000 -- Appenzell I.-Rh. . . . ,, ?AÜ -- St. Gallen ,, 61,086 50 shurgau . . . . . . ,, 17,454 54 Teffin ,, 10,460 72 Waadt . . . . . . . ,, 142,924 24 Wallis ,, 19,054 67 Neuenburg ,, 48,363 71 Genf 68,097 20 Total . . gr. 1,025,247 91 Entschädigung ©ine andere Aufgabe, die wir nach Vorschrift der ionffüfPost« Bundesverfassung zu losen hatten, bestand in der Ver* ·material.

jiändigung mit den Kantonen über die Festsetzung der Entschädigungssummen für das der Eidgenossenschaft ab1* getretene Postmaterial. Wir haben zu diesem Zwecke durch eine besondere Kommisfion sämmtliche Postbüreaux und Remisen der bisherigen Kantonalverwaltungen bereisen lassen, um eine Sichtung und Schätzung des brauchbaren Postmaterials, an Fuhrwerken, Post- und Büreaugeräthschasten vorzunehmen.

Diese Vorarbeit hat uns die Verständigung mit den Kantonen bedeutend erleichtert, denn wenn schon mehrere Regierungen lange Zeit den angenommenen Maßstab der Schätzung nicht anerkennen wollten, und sich über Un-

gleichheit, über Nichtvergütung älterer Gegenstände be# klagten, so gelang es uns doch, sämmtliche Kantone,

93

ohne Ausnahme, zur Anerkennung der ersten Schätzung und zur Verzichtleistung auf Vergütung derjenigen Gegenstände, die von der Kommisfion als nicht brauchbar

oder als nicht in die Entschädigung fallend bezeichnet worden waren, zn vermögen. Die Schatzungssummen, 1 für welche wir Obligationen vom 1. Iannar 1849 zu 4% verzinslich und zahlbar nach Verfügung der Bundesversammlung ausgestellt haben, find in nachstehendem Verzeichniß enthalten : .Obligationsbeträge.

Zins à 4 %.

Zürich

gr. 66,400 - Fr. 2,656 --

Bern Luzern

,, 139,734 37 ,, 20,818 20

Glarus Sreiburg Solothurn

,, ,, ,,

Uri

Basel-Stadt Basel-Land St. Gallen

Graubünden

Aargau Tesfin Waadt Wallis Neuenburg Genf Total :

,,

,,

5,319 78 ".

6,832 85 33,915 55 14,333 72

,, ,,

,, 20,62o 33 ,, 543 80 ,, 43,098 22 ., ,, 25,184 65 ,, ,, 25,044 43 "

,, ,, ,, ,, ,, v5r.

5,589 37 832 73 212 7ä 273 31 1,356 62 573 35 824 81 21 75 1,723 93 1,007 39 1,001 78 394 03 3,278 31

9,850 84 81,957 75 ,, 10,298 15 41193 26,380 71 ,, 1,055 23 3,289 70 131 59 533,623 05 Fr. 21,342 92

Durch dieses Verfahren find zwar noch mehrere aßägen, die mit den Fehlern älterer Konstruktion oder neuerer nicht gelungener Versuche behaftet find, auf die Eidgenossenschaft übergegangen. Den Nachtheil trägt

94;

aber das Publikum, das noch einige Zeit nicht so bequem wie in neuern Wägen reist; die Postverwaltung dagegen hat den ökonomischen Vortheil erlangt, daß fie keine neuen Wägen [bauen lassen mußte und feinen großen Abgang am Werthe des Materials abschreiben muß.

Nach dieser Verständigung mit den Kantonen beläuft fich der Werth des übernommenen Postmaterials an Fuhr-5, werken und Fuhrwesenmaterial . . gr. 470,139 54 an Büreaugeräthschaften . . . . ,, 63,483 51 zufammen auf . . Fr. 533,623 05 Der Zuwachs beträgt . . . . " 25,493 83

Fr. 559,116 88 Der Abgang laut Schätzung . . ,, 64,867 95 so daß sich am Ende des Iahres 1849 der Werth des Inventars erzeigt von Fr. 494,248 93 An Geld kann die Postverwaltung kein Aktivum aufführen, weil der gesammte Kassabestand an die Kantone vertheilt worden ist. Dagegen lastet auf ihr die Schuld für das übernommene Poftmaterial . Fr. 533,623 05 so daß der Vermögensftatus ein Pas-

fivum ausweist von . . . . . " 39,374 12 wie erhellet, kann der oben als Zuwachs aufgeführte Posten von 25,493 Fr. 83 Rp. von dem Abgange im Betrag von 64,867 gr. 95 Rp. abgezogen werden.

Uebersicht der Wir geben nun noch zu richtiger Benrtheilung des sinanziellenE..-finanziellenErgebnisses einige Erläuterungen über die einzelnen Hanptrubriken der Einnahmen und der Ausgaben.

95

A. Einnahmen.

a. E r t r a g der Reisenden.

Der Voranschlag betrug Fr. 1,450,000 -- Die wirkliche Einnahme ,, 1,478,569 96 Die Mehreinnahme von Fr. 28,569 96 haben wir dem günstigen Reisejahr zu verdanken, denn die neuen ...Laren im vierten .Quartal, haben keine große Slenderung in den Ertrag der Reisenden bringen können.

Jn den meisten Kantonen find srüher schon wie jetzt für die Stunde 41/2 Batzen bezogen worden, und wenn auch hie und da Erhöhungen eintraten, so hat hinwieder die greciuenz-der Reisenden auf mehreren Routen bedeutend abgenommen, so daß wir am Ende des Iahres uns veranlaßt sahen, nicht nur auf einigen Hauptrouten wegen der großen Frequenz, sondern auch auf mehreren Lokalïursen wegen der geringen Frequenz, eine bedeutende Ermäßigung der Taren bis auf 3 Batzen für die Stunde eintreten zu lassen. Dagegen haben wir für die fünf AlpenPässe die durch das Gesetz vorgeschriebene höhere Tare von 5y8 Btz. bezogen, immerhin aber noch weniger als unter den frühern Verwaltungen auf diefen Routen bezogen worden ist.

Die Zahl der Reisenden, die fich unserer Posten bedienten, ist auf der am Ende dieses Abschnittes nach Seite 104 angehängten Tabelle litt. C zu ersehen.

b. Ertrag der B r i e f e .

Der Voranschlag betrug gr. 1,050,000 -- Die wirkliche Einnahme ,, 1,282,800 30 t Es zeigt fich auch hier eine Mehr?

einnahme von gr. 232,800 30 die aber hauptsächlich aus die ersten drei ..Quartale fällt.

96

Jm vierten ..Quartal, aus welchem wir den ersten Erfolg des neuen 2.arengefetzes beurtheilen können, zeigt sich eine Einnahme von 287,451 Fr. 14 Rp., etwa 35,000 Fr.

weniger als in dem geringsten der andern Quartale.

Jm ganzen Jahr würde sich daher, wenn keine Vermehrnng der Briefzahl eintritt, ein Ausfall von 140,000 Fr. ergeben.

' Es ist nicht zu bezweifeln, daß diefer Ausfall sehr bald durch Vermehrung der Briefe sich ausgleichen wird, denn jetzt schon hat die Zahl der Briefe um 15 vom Hundert zugenommen, und wenn wir auch nur den Maßstab des vierten Duartals 1849 zu Berechnung der Jahreseinnahmen vom Jahr 1850 annehmen, so wird sich dennoch eine Einnahme von mindestens 1,150,000 gr.

ergeben. Wir dürfen aber hiebei nicht verhehlen, daß bei folchen ..rarermäßigungen wie das neue Bundesgefeij sie eingeführt hat, der Ausfall in der Kassa fich nicht so sast in der Mindereinnahme als in der Mehrausgabe herausstellt. Denn mit der größern Zahl von Briefen, mit der genauem Kontrollirung wächst auch die Zahl der Beamten, der Boten N und der Briefträger, fowi...

der Umfang ihrer Gefchäfte , und mit der Beför.derung und bequemen Einrichtung der Post- und Botenkurse, die aus Vermehrung der Briefzahl nicht ohne erheblichen Einfluß ist, mehren sich auch die Transportkosten. Wir werden befonders im laufenden Iahre diese Betrachtung bestätigt finden. Dessen ungeachtet freuen wir uns des ersten Schrittes, den die Bundesversammlung in der Tarreform gethan hat und hoffen, auch die Einführung des neuen Münzfußes werde uns bald Gelegenheit bieten, das Tarsystem ohne Einbuße sür die Kassa noch mehr z« vereinfachen und vortheilhafter für das Publikum einzurichten.

97 · Nach dem neuen Gesetze über die Pofitaren war es Aufgabe des Bundesrathes die Taren für die Briefe des Auslandes festzusetzen. Wir hatten hierin die auffallendsten Beispiele, zu welchen unmäßigen Taren die Fiskalität Heiner Kantonalverwaltungen führen konnte. Radikale Abhülfe war sehr nothwendig. Wir haben daher den Grundsatz aufgestellt, daß vou Briefen, die nach dem Auslande gehen und von daher kommen, mehr nicht als das interne 'Schweizerporto zu der Auslage an die fremden Administrationen geschlagen werde, und glauben dadurch namentlich dem -pandelsstande eine große Wohlthat erwiesen zu haben.

c. E r t r a g der Pakete und Gelder.

Das Budget hatte diesen Posten auf Fr. 650,000 -- angesetzt, die Einnahme betrug ,, 573,531 40 Die Mindereinnahme Fr. 76,468 60 Die Vergleichung der drei ersten .Quartale, in welchen noch die hohen Taren bezogen wurden, mit dem vierten Quartal nach den neuen, bedeutend ermäßigten Taxen, zeigte, daß die niedern Taxen vortheilhast auf die Bruttoeinnahmen eingewirkt haben , denn das vierte Duartal steht um 6,000 gr. höher als das höchste der andern drei ..Quartale. Es finden bei dieser Rubrik alle die Bemerkungen, die wir bei dem Ertrag der Briefe angebracht haben, ihre gleichmäßige Anwendung. Unbedenklich dürften übrigens die Taxen für die Alpenpässe und im Allgemeinen für die Geldsendungen erhöht werden.

d. E r t r a g der Zeitschriften.

Voranschlag gr. 50,000 -- Wirkliche Einnahme ,, 66,O0O -- Diese Mehreinnahmt

5r. 16,000 --

98

rührt auch wieder großtmtheils von der vermehrten Zahl der Abonnenten her; denn auch bei diefem Transporte war die Ermäßigung fehr bedeutend. Nur inBeziehung aufdiejenigen Blätter, die nur selten erscheinen und dennoch als Minimum die ..tare von fünf Batzen bezahlen, beklagt man sich über Erhohung. Es ist indessen nicht zu überfehen, daß., in mehreren Kantonen den Beamten der Zeitungsertrag als ...theil ihrer Befoldung zufiel, und daß fehr oft die Boten besondere Bestellgebühren bezogen hatten, wie dieses auch bei den Briefen der Fall war , welche Gebühren nun aber für alle Postgegenstände aufgehört haben.

e. V e r m i e d e n e s .

Voranfchlag gr. 120,000 -- Wirkliche Einnahmen " 26,987 05 Bei Entwerfung des Budgets rechnete man die .·Iranfitgebühren und Abrechnungsfaldi auswärtiger Postadministrationen in diese Rubrik. Die erster« sind theils wegen des verzögerten Abschlusses des Postvertrages mit Oesterreich, theils wegen verspäteter Ausrechnung des uns zukommenden Betrages noch gar nicht eingegangen, die letztern, die Abrechnungssaldi, sind richtiger in die Rubrik ,,Ertrag der Briefe" eingerechnet worden.

B. Ausgaben.

a. Gehalte uud V e r g ü t u n g e n .

Im Budget waren hiefür ausgefetzt gr. 639,000. -- Verwendet wurden . . . . . , , 652,000. -- Bei der Ungewißheit, welches Personal für die neuen Einrichtungen erforderlich sein werde, beschloß zwar die

99

Bundesversammlung, es dürfe das Budget auch über* schritten werden.

Wir glaubten aber gleichwohl von den einzelnen Anfätzen der Spezifikation uns nicht allzuweit entfernen zu dürfen, und den in den Büdgetberichten ausgesprochenen nachkommen zu sollen.

Ungenügend zeigte fich besonders der Ansatz bei der Generalpostdirektion. Wir ließen in der zweiten Q&tfit des Iahres die Stelle eines Generalpofidirektors nnbesetzt, verzichteten auf die Wahl eines Oberpofiinspektors, begnügten uns mit einem Kursinspektor, statt der zwei »orgefchlagenen. Wir waren beschränkt in Aussetzung eines angemessenen Gehaltes für den Oberpojisekretär und konnten in den Büreaur Niemanden entbehren, um in den Postkreisen den äußern und innern Dienst zu kontroliren. Dessenungeachtet verwendeten wir die Summe

von

gr. 18,776. 41

während im speziellen Voranschlag nur ,, 16,000. -- ausgesetzt waren.

Ebenso beschränkt fanden wir uns in Besetzung der Kreispoftdirektionen. Statt der veranschlagten gr. 48,000 gaben wir gr. 58,900. 98V2 auf. Dessenungeachtet mußten wir die Führung der Kreispostkassen entweder dem Pofidirektor felbfi oder einem der Beamten in den Postbüreaux übertragen, und für die Kopiaturarbeiten mußten mehrere provisorische Gehülfen verwendet werden.

Für die Beamten in den Postbüreaux, die Postablagehalter, Boten,» Briefträger und andere Bedienstete betrug der Ansatz im Budget . . gr. 433,600. Ausgegeben wurden . . . . ,, 439,036. 67 Wenn auch hier eine kleine Ueberschreitung von Fr.

6,636. 6T.

100 vorkommt, fo findet fie ihre Rechtfertigung hauptfächlich' in dem Umstände, daß eine Menge Nebeneinnahmen, wie Bestellgebühren, Scheingebühren, Zeitungsprovisionen wegfielen und durch Erhöhung der Gehalte erfetzt werden mußten, -- besonders auch in der Vermehrung der Boten und Briefträger, da der Grundsatz des neuen Gesetzes, daß jedem Privaten die Postgegenstände ohne ..Tarzuschlag in seine Wohnung getragen werden müssen, in vielen Kantonen noch keine Geltung gesunden hatte.

gür die Kondukteure waren im Voranschlag gr. 126,000. -- ausgesetzt. Wir konnten auch ziemlich annähernd mit . . . . . . . ,, 130,934. 95y3 bei diesem Ansätze verbleiben.

Die Gehalte sämmtlicher Beamten und Angestellten wurden zwar durchgängig einer Revision unterworfen.

Bei der großen Verschiedenheit der bisherigen BezahJungen annähernd gleicher Dienstleistungen hielt es aber schwer, die bisher bezogenen Gehalte tüchtiger Beamten zu reduziren, und nach gleichem Maßstab andere zu erhöhen, hätte uns auch zu sehr bedeutender Mehrausgabe geführt, so daß wir genöthiget waren, dem Be* stehenden billige Rechnung zu tragen und wir erst allmälig auf grundsätzliche Gleichstellung der Gehalte hinarbeiten können.

b. Kommmifsär- und Reifekosten.

Voranfchlag . . . . . . gr. 16,000. -- Wirkliche Ausgabe . . . " 14,732. 47 Die Hauptposten in dieser Rubrik bilden die Kosten für die Schätzung des Postmaterials mit .Jr. 3957. 15, die Ausgaben für die Unterhandlungen der Postverträge mit auswärtigen Staaten im Betrage von gr. 3,600

101 und die Entschädigung der für besondere Arbeiten beige* zogenen Experten im Betrage von Fr. 3,063. 90.

Der Mangel an Beamten für Inspektionen enthob uns der Ausgabe, die zu diesem Zwecke hätte verwendet werden sollen.

c. Büreaukofien.

Voranschlag

. . J . . Fr. 60,000. --

Wirkliche Ausgabe . . . ,, 89,oo0. -- Wir haben in diese Rubrik alles eingereiht, was für den ...Dienst in den Bureaux der Generalpoftdirektion, der Kreispostdirektionen und der Hauptpostbüreaur erforderlich ist, während bisher mehrere solcher Ausgaben in der mißbeliebigen Rubrik "Verschiedenes" erscheinen.

Es ist auch begreiflich, daß die ersten Anschaffungen des gefammten Bedarfes an Mobiliar und Gerätschaften in den Zentralbüreaur, dann auch die für Bearbeitung der Gesetze, Réglemente und Instruktionen, und die für Einführung einer neuen Organisation erforderlichen Lithographie- und Drucksachen sehr bedeutende Ausgaben zur golge hatten, die in gleichem Maße nicht alljährlich wiederkehren werden.

d. Dienstkleidung.

Voranschlag

. . . . . Fr. 25,000. --

Wirkliche Ausgabe . . . " 28,000. -- Ein Reglement zu gleichförmiger Dienstkleidung ist zwar im Laufe des Iahres entworfen worden. Dasselbe erlitt aber mannigfaltige Widersprüche, so daß wir uns veranlaßt sahen, eine Revifion dieses Réglementes und Ausjlellung fester Grundsätze, bezuglich der Anschaffung und Ablieferung der Dienstkleidung für alle Bedienstete anzuordnen. Die Ausführung fällt jedoch in das Iahr

102

1850, so daß wir uns in einem Provisorium befanden und deßwegen auch eine verhältnißmäßig geringe Aus-gabe zu bestreiten hatten.

e.

Voranschlag

Gebäulichkeiten.

Fr. 36,000. --

Wirkliche Ausgabe . . . ,, 35,751.60

In diefer Summe sind größtentheils die Miethzinfen der Postgebäude, der größern Postbüreaur und der Remifen enthalten. Eigenthümliche Postgebäude besitzt die Postverwaltung nicht.

Mehrere Kan.one hatten bisher für die Benutzung der Postgebäude, wenn sie Staatseigenthum waren, nichts verrechnet. Um Gleichförmigkeit in die Berechnung des zu vergütenden Reinertrages zu bringen, haben wir daher die Verzinsung sämmtlicher Postlokalitäteu übernommen, dagegen aber den Miethzins der Staatsgebäude bei allen Kantonen gleich vom Reinertrag in Abzug gebracht. Die gänzliche Bereinigung solcher Anstände ist Ursache, daß einige Miethzinse im Betrage von §r. 7,480 über welche man sich erst später einigte, nicht mehr in Rechnung ge# bracht werden konnten. Nach erfolgter vollständiger £iquidation steigt nun der Betrag der Miethzinse aus die Summe von gr. 43,231. 60.

f. Postmaterial.

Voranschlag ftr.

Wirkliche Ausgabe gr. 143,280.26,

150,000. -

und mit der Verzinsung des von den Kantonen übernommenen Postmate-

rials von gr. 21,344.92 . . . ,, 164,625. 18 Die Zahl der von den Kantonen übernommenen guhr* werke war sehr bedeutend, zum Theil aber in solchem

103 Zustande, daß große Reparatnrkofien bestritten werden mußten. Neue Wagenbauten haben wir daher gar keine angeordnet, und nur 4 Stück, die noch von den abtre* tenden Kantonalverwaltungen bestellt waren, bezahlt.

In obiger Summe find daher großtentheils Reparatur* kosten enthalten. Diese werden fich in künftigen Jahren vermindern, dagegen aber werden neue Anschaffungen unerläßlich sein und diesen Posten um ein Namhaftes steigern. Ein ängstliches Zurückhalten in Verbesserung des Materiellen wäre unsers Erachtens eine übelverjlandene Oekonomie.

g. ...Transportkosten.

Voranschlag

Fr. 1,600,000. --

Wirkliche Ausgabe . . . . ,, 1,695,84l. 92 Eine sorgfältige Verwaltung wird bei diesen Ausgaben am meisten Anlaß finden Oekonomie zu üben.

Wir suchen jedoch dieselbe nicht bloß in der Verminde* rung der Summe. Denn neue Kurse und guteingerichtete Kurse gehen in gleichem Schritte mit Vermehrung der Einnahmen. Wir sehen deßwegen einer Reduktion dieses postens in nächster Zeit nicht entgegen.

Noch find manche gegründete Begehren für neue Kurse zu erfüllen.

Man verlangt größere und bequemere Wägen, schnelle Beförderung, Pünktlichkeit im Dienst, unbedingte Ausnahme. Beiwägen durch die Verwaltung geliefert; -- alles Gründe zur Vermehrung der Kosten, und erreichbar nur durch neue Akkorde, ueue gleichförmige Instruk* tionen, und namentlich durch unmittelbare Bezahlung der Pofiittont.

104 Wenn folche allgemeine Revisionen zur Beseitigung mancher bisher bestandener Uebelftände führen, fo sind dieselben im Ganzen nicht besonders einträglich, wohl aber erhält die Verwaltung klare Uebersicht über das richtige Maß der Bezahlung, über das nothwendige Bedürfniß in der Art der Wägen und der Zahl der.» Pferde, uber Sommer-und Winterkurse, und kann, besonders in Zukunft, durch sreiere Hand in der Aenderung der Verträge, durch Weckung und Benutzung der Konkurrenz darauf hinwirken, daß unmäßige Bezahlungen verfchwinden. Zu wirksamerem Einschreiten in diesem Zweige der Verwaltung fehlte uns bisher noch das erforderliche Personale.

h.

.Voranschlag .

. Wirkliche Ausgabe

Verschiedenes.

Fr. 48,000. --

. . . . ,, 12,031.18

Was frühere Verwaltungen in diese Nothrubrik einreihten, haben wir so viel möglich gesucht in die speziellen Rubriken einzubringen. Außer diesem Grunde haben wir die bedeutende Minderausgabe dem Umstande zu verdanken, daß kein besonderer Unglücksfall weder im Transport der Reisenden, noch in der Beförderng der Werthgegenftände die Verwaltung zu erheblichen Erfatzleistungen veranlaßte.

(Nach Seite 104.)

Sab. C.

UebersidH über

die Zahl *>& Reisenden auf den verschiebenen Postkursen.

Postkreis.

cängc des

Bezeichnung der Postkurse.

Sttrftò.

Anzahl der Steifenden.

..Keisende

durchschnittlich per Stunde.

Stunden.

Genf.

Sausanne.

Bern.

.

Genf-St. Moritz, durch das Chablais Genf-Lausanne, Tagkurs .

Genf-Lausanne, Nachtkurs

18 12Ys

Sausanne-Bern, über Murten Lausanne-Bern, über greiburg Bern-Payerne, über greiburg Sausanne-Pontarlier .

Sausanne-Domodossola .....ausanne-St. Moritz Moudon-Vevey .Jrei&urg-Vivis Bülle-Gessenay Cossonay-Brassus Drbe-gjverdon .

gverdon-Moudon gJverdon-Payerne Iverdon-St. Croix St. Croix-Motiers Freiburg-Romont Aubonne-Allaman Cossonay-Morges

18% 18V 3 8

123/8

io /» 45 ll'/s 6

13*/8

12'/8 8«/8

7 2V» 42/8 5Vs 3 /8 3% vk 5

6

/8

25/8

Bern-Basel, über B el, 2;agkurs Bern-Basel, über B el, Nachtkurs Bern-Basel, über Solothurn, Tagkurs

Bern-Basel, über Herzogenbuchsee , Uftachtìurs

25*/8 25*/8

20'A

2O'/8

;.

Uebertrag ;

,.

1,678 7,730 10,014 8,980 5,345 4,126 12,428 6,326 1,081 6,939 548 577 450 400 1,122 1,40s 1,141 783 313 140 11,564 10,561 8,864 5,839 117,877 9,520

93 769 625 53 475 503 306 276 568 180 572 63 84 180 94 197 388 35l 161 417 53 453 414 440 290

Postkreis.

Sättgc des .«urses.

Bezeichnung der Postkurse.

Bern-Zürich, Tagkurs

.

.

.

.

.

..thun-Unterfeen .

Thun-Frutigen .

Thun-Saanen .

.

Brienz-Meiringen (der Unternehmer Aarberg-Büren .

.

Bern-Schwarzenbnrg .

Neuenburg.

'

.

.

.

.

Stunden.

!

21+/8

Uebertrag

Bern-Zürich, Nachtkurs Bern-Solothurn, über Kirchberg . . .

Bern-Thun , über Münfingen, 3 Kurse .

Bern-Thun, über Belp . . .

Bern-Langnau .

. . .

Kirchberg-Langnau . . .

Burgdorf-Xhun . . .

Huttwyl-Dürrmühle

i ii

.

.

22«/8 72/8

(

5*/8 6V8 6'/8 5«/8

.

.

.

.

8% 2

.

5 /s 6 4% 113/8

. . .

bezieht die ..£a.re) . . .

Neuenburg-Laufanne , Tagkurs . . . .

Neuenburg-Lau fanne, Nachtkurs Neuenburg-Bern, ..lagkurs . . . .

Neuenburg-Bern, Nachtkurs . . . .

Jns-Neuenftadt . . . . . . .

Neuenburg-greiburg Neuenburg-Pontarlier . . . . . . .

Neuenburg-Chaur-de-gonds-Soele . . .

Neuenburg-Soele, über les Fonts . . .

Ehaur-de-Fonds-Brenets Chaur-de-Fonds-Fleurier . . . . .

Chaux-de-Fonds-Morteau (der Unternehmer bezieht di Tare) .

. . .

Ehaux-de-gonds-Soneeboz , Tagkurs . . . .

Chaur-de-gonds-Soneeboz , Nachtkurs .

.

Chaur-de-gcnds-St. Brai.r-Porrentru|> .

.

Porrentruy-Belfort (der Unternehmer bezieht die Tare)

3 3Vs 4Vs

14 146 11 /8 11% 23/8 8VS

106/8

6Vs 6Vs 3

!

7Vs

i j i

63/8

*

*

i

117,877 14,027

11,021 1,119

16,238

- 1,045 2,439 1,142 810 ' 447 200 408 2,323

,,

,

200

733 5,479 5,146 4,646 6,023 435

2,410 2,976 12,191 1,823

6Vs

i52/s

..Heisen&c

der ..Reifenden.

4

1

Uebertrag

Anzahl

*

durchschnittlich per Stunde.

653

484 154 983 167

398 199 98 85

34 84

204 64 178 ·

391 368 395 513 183 272

277

1912

1,757

3,198

280 586 426

6,437 4,110 2,754

853 645 181

*

228,444

·

»

PostktcB.

Sänge des ·gurse«.

Bezeichnung der Postkurse.

..Jltljabl

der ...»leisendett.

.Weifende durchschnittlich per Stunde.

j Stunden.

St.

St.

St.

St.

^ Chur.

GaUen-Zürich, über Utznach, Xagknrs Gallen-Zürich, über Utznach, Nachtkwrs Gallen-Ehur, Tagkurs Gallen-Chur, Nachtkurs

S t .Gallen-geldkirch Lichtensteig-geldkirch Wyl-Rapperswyl Utznach-Glarus

.

.

.

.

Glarus-Wesen .

.

Glarus-Zürich .

.

Utznach-Brnnnen-Luzern .

Biberbruck-Einfiedeln .

Biberbruck-Richterschweil .

Chur-Zürich, Tagkurs .

Splügen-Bellenz .

Ehur-Ehiavenna .

Chur-Küblis . . .

tlebertrag

193/s 20 23 23

. . .

. . .

. . .

. . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

8% 5

114/s 96 /8 6 /8 3 1452/8

.

.

.

.

i7 /s 16/8

.

.

.

.

.

25

15 18% 7 17% i723/8 il /«

Chnr-Samaden .

. . .

Samaden-Nanders (der Unternehmer bezieht die Xare) Samaden-Chiavenna .

. . .

Reichenau-Truns .

. . .

Bellenz.

Chiasso-glüelm-Luzern .

. . .

Lugano-Airolo , ...tagkurs .

. . .

Bellenz-Locarno .

. . .

Bellenz-Magodino .

. . .

Soearno-Bignaseo (der Unternehmer bezieht die .-tare) Biasea-Olivone . . . . . .

1,777 1,361

1,780 3,157 3,538 1,011 536 10,700 1,495 3,218 585 1,212

475

42 74 202 237 355 792 74

473/8

9,583 4,386 1,421 2,476 362 448,809

31/s

5
297 287 153 143 264 404 222, 201 1,01l 306 428 100 170 84 63

632

4

387

280 294

1,081

8*/8 18*/j

i

368,806 7,506 5,592 6,768 6,841 2,510

1

Postkreis.

Bezeichnung der Postkurse.

Söttge

Anzahl

des

der

·Surse-S.

.Weisenden.

.»eifenbe

durchschnittlich per Stunde.

Stunden.

Zürich.

.-,

Uebertrac Zürich-St. Gallen, über Winterthur, ..Tagkurs .

Zürich-St. Gallen, über grauenfeld, Nachtkurs grauenfeld-Romanshorn , Nachtkurs .

Zürich-Konstanz .

.

.

.

Zürich-Schasshaufen, über Eglisau .

Zürich-Schaffhaufen, über Winterthur Zürich-Winterthur .

.

.

.

Winterthur-Schaffhaufen .

Zürich-Knonau, 3 Mal wöchentlich .

Zürich-Niederwenigen, 3 Mal wöchentlich Zürich-Bauma, 3 Mal wöchentlich

Zürich-Wetzikon , 5 Mal wöchentlich .

Zürich-Eglisau . . . . .

Zurich-Orüningen , 3 Mal wöchentlich

Winterthur-Bauma , 3 Mal wöchentlich Winterthur-Wetzikon , 2 Mal wöchentlich Winterthur-Uster, 2 Mal wöchentlich .

·S-

182/3 8»/8

153/8

9V 107s5

5V8 5Vs 5%4Vs 7'/8 5Vs 4% 52/s 4Vs 4«/8

4'/8

311,762 6,502 6,454 3,036 7,164

374 354 373 466 507 582 306

4,682

6,326

1,566

1,374 831 617 2,645 2,214

250 145

381

133 371 376 149 63 301 128 92

3,083 1,623

334 164

1,786 387 440 1,767

198

688 332

1,465

608

lili* i "£?«= ;

Schaffhaufen-Unterhallau Taxe) .

.

.

Schaffhaufen-Konftanz Schaffhausen-Wyl .

grauenseld-Bischosszell grauenfeld-Arbon Tägerweilen-Pfyn Tägerweilen-Romanshorn Tare)

St. Gallen.

i73/8

St. Gallen-Konstanz St. Gallen-Weinfelden

(der Unternehmer bezieht di .

.

.

.

.

.

.

.

.

. .

.

.

.

.

.

v

(der Unternehmer bezieht di«

3-Vj

92A

" /S

9v8

ö/ 8

65A

3*/8

45/« 82/3

.- .

7% Ilebertrag

»

*-* *J T:

547

526

368,806

82 \J&

in -

95

214 69

Postkreis.

Bezeichnung ber Postkurse.

·Sänge

Anzahl

des Äursc«.

der Sleisenden.

Steifende

durchschnitifii-h pet Stunde.

Stunden.

S t . Brair-Delémout

Basel.

Aarau.

ttebertrag

.

Delémont-Porrentruy Tavanne-Seignelégier Neuenburg-Biel .

.

.

Basel-Zürich, Tagkurs

.

. . .

. . . .

. . .

. . .

.

Basel-Zürich, Nachtkurs .

Solothurn-Neuenburg .

Solothurn-Aarau .

Solothurn-Büren .

Solothurn-Dürrmühle .

Solothurn-Olteu ·

. .

. .

. .

. . .

. .

. .

.

.

.

.

.

.

Aarau-Basel . . . .

Adrau-Schasshausen · Aarau-Baden (Omnibus) .

Aarau-Münfier-Suzern ., Wohlen-Bremgarten-Dietikon Aarau-Kirchlerau-Sursee .

Aarau-Bremgarten-Gislikon

.

.

.

.

.

.

.

.

Luzern.

Luzern-Zürich, Tagkurs .

Luzern-Zürich , Nachtkurs .

Luzern-Bern, Nachtkurs Luzern-Eschholzmatt .

.

Luzern-Arth-Brunnen

.

Zug-Arth

Luzern-.pitzkirch

. . .

.

. . .

.

Suzern-Basel, Tagkurs .

Luzern-Basel, Nachtkurs .

.

.

.

.

.

Sins-Zug , . . .

Lenzburg- Sarmenstorf Baden-Zurzach .

4?/8 5ä/8

.

.

, .

.

.

.

.

..

.,

, . . .

.

,

.

.

.

.

.

.

. . .

ttebertrag

5

3 /8

6'/8

9,583 9,052

540 510 396 613 44

2«/8

695

5,513

143

6Vs 107/8 14% 5*/8 10 2v8

4,235

5*/8 H*/8 23/8

1,688 172

19'/8 ' 19'/8 7

10 /8 122/s

19'/8 86/s

3 8«/8

47/s

.

109

582

4,400

32/8 4Vs

83 345

3,566

176/8 17Vs 1i'/8 9 3

>

228,444 360 1,939 394

1,279

6,063 4,789 2,406 .788 801

150 550 6,281 3,541 4,374 4,061 3,771 640 740 1,084 290 311,762

253 197 558 285 871

241 37l 146 147 72 46 129

328 185

402 332 197 73 247

133 59

105

vii. Abthettting.

(Gefchaftskreis des Departementes der Justiz und I

folizeû) Während der ersten Hälfte des ersten Iahres seiner Einleitende ar> Amtsthätigkeit wurde das schweizerische Iustiz - und imïfun9cn.

Polizeidepartement größtentheils durch gesetzgeberische Arbeiten in Anspruch genommen, von denen einige die h. Bundesversammlung beschäftigten, deren größerer Theil aber derfelben nicht vorgelegt werden konnte. Die politischen Flüchtlinge, die schon in der Bundes»ersammlung Gegenstand der Berathung waren und den Bundesrath zu Berichterstattungen und verschiedenen Maßnahmen veranlaßten, besonders gegen das Ende von 1848 und in den ersten Monaten des Jahres 1849, fowohl in Hinficht aufTessin als auf die deutsche Gränze, wurden dem Departemente zur hauptsächlichen und fast ausschließlichen Beschädigung während der zweiten Hälfte des Jahres.

Die übrigen Geschäfte betrafen meistens Reklamationen gegen Kantonalverfügungen, die man als der Bundes»Erfassung zuwiderlaufend oder gegen das freie Niederlassungsrechtverstoßend,darstellte; Kompetenzstreitigkeiten; Auslieferungsbegehren von Verbrechern; Polizeifälle; Angelegenheit der Presse und vermiedene Fragen politischer Natur. Wcrsen wir einen Blick auf die eben angeführten Gegenstände mit Ausnahme der Flüchtlingsangelegenheit, welch' letztere vermöge des außerordentlichen Charakters dieses Geschäftskreifes uns zu einem fpezicllen Berichte Stoff darbieten wird.

7

106 A. (Sese&gebung.

®c't *tm eni>e des Iahres 1848 beauftragte der

Gesetzentwürfe,8

Strasgesetzge« ' Bundesrath eine Kommission, um die in der Bundes-

SetreffenJ' W'

":

öer

fassUnS vorgesehenen Gesetzentwürfe auszuarbeiten in Beziehung auf die eidgenössische Iustiz, auf die Organifation der Rechtspflege, die Strafgefetzgebung, das gerichtliche Verfahren fowohl in bürgerlichen als Straffachen,

und endlich in Beziehung auf die Gerichtskosten. -- Diese Kommission, präfidirt durch den Vorstand des Departe. rnents, bestand aus den Herren: Präsident Kein aus dem Kanton X h u r g a u , R e g i e r u n g s r a t h Ruttimann v. Zürich, Berichterstatter, N a t i o n a l r a t h Castoldi v. Genf und Regierungsrath Moschard v. Bern, damals G e r i c h t s p r ä f i d e n t .

Nachdem die Kommission ihr Programm festgesetzt, das Ganze der zu lösenden Fragen besprochen und die Grundlagen ihrer Arbeiten festgestellt hatte, beschästigte fie fich mehr im Einzelnen mit dem Inhalt und der Redaktion der verschiedenen auszuarbeitenden Gesetzentwürfe.

1. Der erste diefer Gefetzentwürfe war derjenige der B u n d e s r e c h t s p f l e g e , welchen der Bundesrath der Bundesversammlung vorgelegt hat, nachdem einige Abänderungen an demselben stattgefunden und aus welchem dann das Gefetz vom 5. Inni 1849 hervorgegangen ist, in welchem enthalten find : das Bundesgericht mit feinen Abtheilungen, die Gefchwornen, die Untersuchungsrichter, der Staatsanwalt, die Gerichtsbarkeit und allgemeine Bestimmungen über die Organisation und ...Bertüaltung der Bundesrechtspflege. Verschiedene Maßregeln wurden vom Bundesrathe getroffen, um dieses Gesetz in Vollzug zu' setzen, wie z. B. ein Kreisschreiben vom 31. Iuli

107 1849, betreffend die B i l d u n g der G e f c h w o r n e n listen (Bundesblatt I a h r g a n g 1849, Band II, Seite 343) ; ein proviforisches Reglement über die Entschädigungen der eidgenössischen Gerichtspersonen, der Geschwornen, so wie über anderweitige Kosten zur Verwaltung der Gerichtsbarkeit. Ein Schreiben an die Re"gierung von Bern, sie möchte dem Bundesgericht die nöthigen Räumlichkeiten anweisen lassen; die Ausschreibung .der jetzt noch vakanten Stelle eines Generalanwaltes.

Von Seite des Bundesgerichts wurden zwei Untersuchungsrichter ernannt, wie man ohne Zweisel aus dessen Bericht ersehen wird.

2. S t r a f g e s e t z e . Die Grundlagen dazu wurden näher bestimmt; das Gesetz selbst ist aber noch nicht abgefaßt. Es mußte dem Prozeßverfahren den Vorrang einräumen.

3. C i v i l p r o z e ß . Ein Gesetzentwurf wurde von dem Berichterstatter ausgearbeitet, der den aufgestellten Grundlagen entsprach ; allein es war derselben nicht möglich, ihn zu berathen, da sie fand, ein Strafver-

Bildung der ®e« s**0TM.*"-

Entwurf eines fff*

Eiöiiprozeß.

fahren sei viel dringender.

4. Strasversahren. Die Kommission hat dem- ©efetzeutwurs selben ihre ganze Aufmerksamkeit und Sorgfalt zuge- über das Strafverfahren.

wendet. Nachdem sie die Grundlagen zu demfelben be-

sprechen und festgestellt hatte, wobei die Gesetze derjenigen Länder und Kantone, welche ©eschworne und ein .öffentliches und mündliches Gerichtsversahren haben, zur Richtschnur dienten, beauftragte fie eines ihrer Mitglieder, das, was in Beziehung aufdiefen Gegenstand %n Schrift gebracht worden war, in ihrer Sitzung im Frühjahr 1849 3n ordnen und zu vervollkommnen. Diese Arbeit, ein

108

Buch von 376 Artikeln, wurde von der Kommission noch

nicht durchgesehen, weil dieselbe nicht mehr frühzeitig genng einberufen werden konnte um den Entwurf fowohl im Deutfchen als im granzöfischeu einer endlichen und definitiven Redaktion zu unterwerfen, und 'dann dem Bundesrathe zu übermitteln, so daß dieser auch seinerseits Zeit gefunden hätte, ihn zu prüfen, zu berathen, umzuändern oder vielleicht auch zu modifiziren, und dann der Bundesversammlung im April 1849 vorzulegen,

gleichzeitig mit dem Entwurf über die Bundesrechtspflege,

von welchem jener nur eine Vervollständigung ist, nämlich in der Sitzung vom April 1849.

5 ©efetzentwnrf . C n t i v u r f eines p r o v i s o r i s c h e n Gesetzes überdasPro- ü b e r das P r o z e ß v e r f a h r e n und über die anznzeßverfahren, w e n d e n d e n Gesetze sowohl in Civil- als Straffällen.

In der Hoffnung, das zunächst der Bundesrath und dann die Bundesversammlung leichter Zeit finden würden, in der erwähnten Sitzung einen Entwurf zu berathen, der die Hauptbestimmungen im Civil- und Strafverfahren mit all' demjenigen enthalte, was sich daran knüpft, als in zwei oder drei ausführlichen Gefetzen, wollte der Departementsvorfieher in gedrängterer gorm und in einem einzigen Entwurf zu einem proviforifchen Gefetze alles vereinigen, was wesentlich zum Prozeßverfahren gehört; er bestimmte auch die Civil- und Strafgefetze, welche angewendet werden sollten, bis diejenigen erschienen sein würden, welche die Bundesversammlung erlassen wird. Der Redaktor des Entwurfes benutzte die Gelegenheit, um verschiedene Bestimmungen über die Ausführung der Verordnungen und Gesetze aufzunehmen, über das Reglement bestrittener fragen im Rechtsverfahren und über die Konflikte zwifchen der

109

Eidgenossenfchaft und den Kantonen, zwischen den Kantonen untereinander und zwischen administrativen und richterlichen Bundesbehörden. Er füllte auch noch andere Lücken ans.

Diefer Entwurf, der 267 Artikel enthält, konnte dennoch ohne Nachtheil, fowohl den richterlichen als den administrativen Behörden, soweit es eine jede derselben betraf, großen Spielraum offen lassen, weil ja das Gesetz nur proviforifch gewefen wäre und wieder hätte durchfehen werden sollen, nachdem man die Erfahrung zu Rathe gezogen in diefem für die Eidgenossenfchaft noch neuen Gebiete.

Obfchon der Entwurf dem Bundesrathe in den ersten 14 .-.tagen des April 1849 vorgelegt worden war, fo war es dennoch nicht möglich, denfelben zu prüfen und der Bundesverfammlung vorzulegen, die übrigens ihrer vielen andern Gefchäfte wegen kaum Zeit gefunden hätte, sich mit demfelben zu befassen. Unter diefen Umständen benutzte das Departement die Gegenwart eines sich in Bern aufhaltenden ausgezeichneten deutfchen Rechtsgelehrten, Herrn Advokat Höchster aus Elberfeld, welcher in der Praxis der Assifengerichtshöfe bewandert, in der Gesetzesredaktion geübt und Verfasser eines ausgezeichneten Werkes, betitelt: Lehrbuch des franzöfifchen Strafprozesses, ist, um feine gemachten Beobachtungen über den Entwurf, fowohl in Beziehung auf den Inhalt als auch auf die Ueberfetzung eines franzöfifch redigirten Werkes zu fammeln.

Herr Höchster fchlug mehrere Verbesserungen vor, alle geschöpft aus zahlreichen Erfahrungen von Thatsacheu aus Frankreich, den Rheinprovinzen und andern Ländern, welche Geschworne haben und ein aus diesem Institute hervorgehendes Gerichtsverfahren.

.

no

Der so eben erwähnte Entwurs kann von der Kommiffion, die fich demnächst wieder besammeln wird, bei ihren Berathungen zu Grunde gelegt werden, sei es, daß man zwei oder drei Theile daraus mache, oder daß man ihn in seiner Gesammtheit vorlege.

Gesetz überdas

Verfahren b e i - »

6. V e r f a h r e n bei Uebertretnngen fiskali.

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Uebertretnngen schf* u n d p o l i z e i l i c h e r Bundesgesetze.

fiskalischer und Nachdem der Bundesrath den, vom Departemente polizeilicher Gesetze.

ausgearbeiteten dießsäljigen Gefetzentwurf modifizirt hatte, legte er denfelben der hohen Bundesversammlung vor und diese erließ, nach langer Berathung und mehrfachen Abänderungen über diesen Gegenstand das Gesetz vom 30. Inni 1849, welches das Verfahren bestimmt, nach welchem die Übertretungen der Bundesgesetze über Zölle, Posten, Münzen, Maß und Gewicht, sowie anderer fiskalischer oder polizeilicher Verordnungen des Bundes zu verhindern, resp. vor die Gerichte zu ziehen find. Die Erfahrung wird lehren, ob diefes Gefetz der Abändertingen bedürfe, und welche. Es darf nicht in Abrede gestellt werden, daß die große Verschiedenheit der gerichtlichen Institutionen in den einzelnen Kantonen ein wesentliches Hinderniß zur wirksamen Vollziehung desjenigen Theiles im Gesetze darbietet, welcher von den Gerichten handelt, man könnte in dieser Beziehung schon mehrere Fälle anführen. Dagegen hat man fich bei den Art. 9 und 12 sehr gut besunden, welche dem Bundesrathe gestatten, den Uebertretern einen Theil der Buße zu erlassen, sofern sie fich dem Entscheide der Verwaltung in Beziehung auf die auferlegte Strafe unterziehen. Es wäre felbst wünfchenswerth gewefen, wenn die in diefer Beziehung dem Bundesrathe eingeräumte Befugniß, eine größere Ausdehnung gefunden hätte.

111 7. Die Dauer nnd die Kosten der Nieder-Gesetz über dit lassnngsbewillignng wurden, wie es der Art.4l der b.r$trteriaf*en Bundesverfassung vorschreibt, durch das Gesetz vom sungsbewitti10. Dezember 1849 reglirt, dessen vom Departemente flun8cn> ausgearbeiteten Entwurf dem Bundesrathe vorgelegt und von der Bundesversammlung modifizirt worden ist. Der Jahresbericht von 1850 wird zeigen, daß dieses Gesetz nicht immer richtig aufgefaßt wird und häufig da angewendet werden will, wo dieß unstatthaft ift.

8. Endlich bildete die Angelegenheit der Hei- Beschluß, die m a t h l o s e n den Gegenstand des-Bnndesbefchlusses vom $£$$$* 21. Dezember 1849, welcher, indem er den Bundesrath einladet einen Gefetzvorfchlag nach Maßgabe des Art. 56 der Bundesverfassung vorzulegen, die Art. 8 und 9 des Konkordates vom 30. Iuli 1847 anwendbar erklärt, nach welchen der Bundesrath den Heimathlosen Erlaubniß . ertheilen kann, in einem Kantone fich provisorisch aufzuhalten, bis fie einem Stande gerichtlich zugetheilt find.

Der Amtsbericht für das nächste Jahr wird zeigen, welchen Gebrauch der Bundesrath von dieser durchaus notwendigen Gesetzbestimmung zu machen fich veranlaßt gesehen hat und welche Anfragen und Einladungen an die Kantone erlassen wurden, um die Ausarbeitung zu demjenigen Theile des Gesetzentwurfes zu erleichtern, dessen Bearbeitung einer besondern Kommisfion übertragen worden ist.

9. V e r a n t w o r t l i c h k e i t der Beamten der Eid- Verantwort«a> genossenschaft für i h r e G e s c h ä f t s f ü h r u n g .

&««-««· Die große Zahl der sonstigen Geschäfte gestattete nicht im Saufe des Jahres 1849 das im Art. HO der Bundesverfassung vorgesehene Bundesgesetz im Entwurfe vorzubereiten. Dagegen ist dieses im Jahr 1850 ge-

112 schehen und es ist der dießfällige Entwurf des Departements dem Bundesrathe vorgelegt worden.

Die,politischen

1o. Die politifchen und polizeilichen Ga-

©aranVen'des" r a n t i e n , die derjenige Kanton.darbieten foll, in welchem

Bundessitzes.

ber

Bnndessitz sich befindet und die im Art. 3 des De-

kretes vom 27. November 1848 erwähnt find, bilden auch den Gegenstand des Gesetzentwurfes, der noch nicht hat ausgearbeitet werden konnen.

Ueberdieß knüpfen sich mehrere zarte und fchwer zu erledigende Fragen an diefes Gesetz, welches vielleicht · eine größere Ausdehnung erhalten sollte, indem es die Beziehungen der Eidgenossenschaft zu denjenigen Kantonen, in welchem sie Etablissements und Beamte hat, umfassen dürfte.

H. Verwaltung.

Die Geschäfte, welche in dieser Abtheilung unseres Berichtes vorkommen, wollen wir in derjenigen Ordnung behandeln, in welchem dieselbe nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrathes vom 16. Mai 1849 dem Iustizund Polizeidepartement zugewiesen sind.

I. Die Ueberwachung der allseitig genauen Erfüllung der Bundesverfaffung und der Bundesgesetze im Allgemeinen, soweit dieselbe nicht andern Departementen über' tragen ist.

Hier sind anzuführen die Schlußnahmen betreffend Beschwerden oder Reklamationen gegen folche Maßregeln von Kantonen, welche der. Bundesöerfafsung oder Bundesgesetzgebung widerstreiten.

113 a. Geschäfte, welche vor die B u n d e s v e r s a m m - BesAiüffeübet , , .

Btttschriften.

lung gelangten.

Wir führen diefelben nur zur Erinnerung an, indem wir uns dabei auf die dießfälligen Berichte des Bundesrathes und auf die Bcrathung der Bundesverfammlung . selbst berufen.

11. a. Bittschrift um Freilassung des, nach feiner Wegweifung aus dem Kanton greiburg im Schlosse Ehillon verhafteten ehemaligen Bischofs M a r i l l e y , unterzeichnet von 2900 Bürgern des Kantons Genf, vom Nationalrath unterm 21. November 1848 an den Bundesrath zurückgewiesen.

b. Die aus dem Kanton Freiburg gegen das Ende des Monats Ianuar 1849 eingelangten Petitionen, müdem Begehren, daß Herr Marilley in seine Würde als Bischof der Diözefe von Lausanne und Genfwieder eingefetzt werde.

Der Bundesrath hat, nachdem die Regierungen der Kantone Bern (in Betreff der Hauptstadt), greiburg, Waadt, Neuenburg und Gens, deren katholischer Theil der Bevölkerung jene Diözese bildet, darüber angehört worden find, der Bundesversammlung unterm 1. November 1849 erklärt, daß er die erstern diefer Petitionen als erledigt betrachte, weil die Haftentlassung des Herrn Marilley, die am 8. Dezember 1848 angeordnet worden sei, stattgefunden habe, ©leichzeitig beantragte er, daß in Betreff der zwei andern Vorstellungen zur TagesOrdnung geschritten werde, weil die Sache selbst nicht in den Bereich des Bundes falle.

12. Die vorerst gegen die außerordentliche Kontribution zur Bezahlung der Kriegskosten des Sonderbundes, dann gegen das an deren Stelle getretene Zwangsanleihen gerichteten Eingaben freiburgifcher Kor.porationen und Privaten.

114 Diese Sache ist im Jahr 1850 durch die zu diesem Zwecke im Schooße der Bundesversammlung zu Stande gekommene Vermittlung erledigt worden (fiche Bundesblatt, Jahrgang 1850, Bd. L, Seite 115.)

13. Beschwerden der Gebrüder Desfingy aus dem Kanton greiburg gegen die waadtländischen Behörden,* wegen saumseliger gerichtlicher Verfolgung desjenigen waadtländifchen Soldaten, welcher ihren Vater während der militärischen Besetzung im Oktober 1848 durch einen

Flintenschuß getödtet hat.

Der Bundesrath hat die Reklamanten am 16. Wo* vember 1849 mit ihrer Beschwerde an die kompetenten ivaadtländischen Behörden gewiesen, jedoch unbeschadet des ihnen zustehenden Rechtsmittels auf dem Wege des Rekurfes an die Bundesbehörde zu gelangen, wenn jene sich weigern würden, die fachbezügliche Unterfuchung den waadtländischen Gesetzen gemäß vor fich gehen zu lassen.

Von dieser Schlußnahme wurde der Bundesversammlung unterm 18. Dezember 1849 Kenntniß gegeben, und der Nationalrath beschloß am 21. gleichen Monats die Diskusfion über diesen Gegenstand auf die folgende Sitzung zu verfchieben.

Der Bundesrath hat fich neuerdings im Jahr 1850 dieser Angelegenheit angenommen, die nähern Entschließungen werden jedoch erst im künftigen Iahresbe.« richt ihre Stelle finden.

14. Befchwerde der Regierung des K a n t o n s Aar* gau, des Jnhalts, daß die Jsraeliten dieses Kantons von den l u z e r n i s c h e n Märkten ausgeschlossen seien.

Der Bundesrath hat mit Schreiben vom 4. September 1849 den Regierungen beider Stände eröffnet, daß, nach seiner Ansicht, die aargauischen Jsraeliten auf den luzernerischen Märkten zuzulassen seien, unter der Be.<

115 dingung, daß fie gleichmäßig den polizeilichen Vorschriften wie die eigenen Kantonseinwohner und die Bürger der übrigen eidgenössischen Stände unterstellt werden.

Er hat auch später, unterm 29. November 1849, der Bundesversammlung darüber Bericht erstattet, die fich im Laufe des Jahres 1850 zu wiederholten Malen damit zu befassen hatte.

b. Sonstige Bittgesuche.

Dieselben sollten im Allgemeinen getrennt angeführt werden, weil fie gegen Entscheidungen gerichtet waren, die offenbar in der Kompetenz der Kantone lagen, und deren Inhalt durchaus nichts Bundeswidriges oder Un.gesetzliches enthielt. Solcher Natur waren Gesuche um

Abänderung oder Milderung gerichtlicher Urtheile.

Diese Bittgesuche bieten indessen zu wenig Interesse,

um fie hier speziell aufzuzählen.

II. Die Prüfung der V e r t r ä g e zwischen den Kantonen.

Es hat derselben in diesem Iahre keine gegeben.

III. Verfügungen, bezüglich der Handhabung der bundesgemäßeu Rechte des Volkes und der Bürger, s o w i e der Behörden.

Ohne hier einreihen zu wollen, und was unter Ziffer I. hievon angebracht worden ist, oder fich aus Ziffer VH. hienach bezieht, ist unter dieser Rubrik nichts zu erwähnen.

IV. Die polizeilichen A n o r d n u n g e n f ü r das eidgenössische Gerichtswesen, oder, mit au-, deru W o r t e n , die gerichtliche Polizeiverw a l t u n g , soweit diese dem B u n d e s r a t h zusteht.

«pieran schlieft fich, was Bezug hat aus:

116 sluslieserung 15. Die Auslieferung von Angeklagten und Vere 9 n und..Berb rech ern bracher.* nach dem Auslande oder diejenige von aus. wärtigen Staaten.

. In diesem ersten Iahre find wenig solcher Fälle vorgekommen ; die Zahl derselben ist bereits im Iahr 1850 beträchtlicher gewesen. Es entstund hiebei natürlich die.Jrage überhaupt, ob die Anwendung der mit auswärtigen Staaten abgeschlossenen Anslieferungsverträge in den Befugnissen und Obliegenheiten der eidgeno'ffischen Behörden, oder in denjenigen der Kantone liege.

Das Departement wurde beauftragt über diese Frage sein Gutachten abzugeben.

Da die Auslieserungsverträge, welche in Zukunft mit auswärtigen Staaten abgeschlossen werden dürsten, nach Art. 8 und 90, Ziffer 8 der Bundesverfassung ausschließlich zu den Rechten des Bundes gehören, fo befchlägt die Frage nur diejenigen bestehenden Auslieferungsverträge, welche nicht mit der Eidgenossenschaft, fondern mit einer gewissen Zahl von Kantonen abge- fchlossen worden find.

Obgleich hierüber noch keine allgemeine Regel bestimmt erlassen worden ist, da die Frage in gewisser Beziehung vor die Bundesversammlung gehört, so hat man sich in den vorgekommenen Fällen »on nachfolgenden Rückfichten leiten lassen.

Vorerst hat der amtliche Verkehr zwifchen Kantonen und auswärtigen Staatsregierungen oder ihren Stell-5 vertreten, in Auslieferungsangelegenheiten nur durch Vermittlung des Bundesrathes stattzufinden (Art. 10 der Bundesverfassung.)

Sodann sind die Schlußnahmen der kantonalen Behörden hinsichtlich der Begehren um Auslieferung von Angeklagten und Verbrechern über Bewilligung und Ab-

117 weisung derartiger Gesuche der Aufficht des Bundesrathes unterworfen, welcher fich einer Auslieferung widersetzen oder dieselbe verlangen oder anordnen kann, wenn die daherige Entschließung der Kantonsbehorde die in* ternationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigen t oder wenn dabei die Thätigkeit der eidgenösfischen Iustizverwaltung betheiligt sein sollte. Er könnte fich auch, dem Sinn und Geist der Art. 54 und 55 der Bundes-1 versassung gemäß, einer Auslieferung wegen politischer Vergehen zu Gunsten eines auswärtigen Staates widerdersetzen. Die nämlichen Grundsätze werden auch dann festgehalten, wenn keine Verträge vorhanden find, dagegen aber die Beziehung zum Auslande und die Ausübung der ...Öundesgerichtsbarkeit dabei interesfirt erscheinen. Was darüber hinausliegt gehört in den Bereich der Kantone.

Was über die Auslieferung gesagt worden ist, findet im Allgemeinen auch seine Anwendung auf das Aufsuchen und die Ablieferung der Gegenstände, welche das Vergehen ausmachen, sowie hinwieder auf die gericht-

liche Abhörung der Angeschuldigten, in Berücksichtigung der nicht selten vorkommenden innern .-.Beziehungen dieser gerichtlichen Handlungen zu der Auslieferung selbst.

16. Auf den von verschiedenen Regierungen geäußerten Wunsch, bestimmte Vorschriften über die bei A u s l i e f e r u n g s g e s u c h e n g e g e n ü b e r der Re-

gierung der französischen Republik zu beob-

achtenden F ö r m l i c h k e i t e n zu erhalten, hat der Bundesrath den schweizerischen Geschäftsträger in Paris eingeladen, in dieser Beziehung gehörigen Orts genaue Erlundigungen einzuziehen. Der Geschäftsträger hat nicht ermangelt einen umständlichen Bericht über jene Förmlichkeiten einzusenden. Der Bundesrath hat den-

118 selben Kantonen durch Kreisfchreiben vom 14. Februar

1849 mitgetheilt (Bundesblatt Iahrgang 1849 Bd. I.

Seite 306 und folgende).

£andesverrath.fc Vrcäef.

17. Einen fernern Gegenstand der amtlichen ...thätig-

keit des Bundesrathes bildete die, zufolge Tagsatzungsbeschluß angehobene Untersuchung g e g e n die des .Landesverraths v e r d ä c h t i g e n P e r s o n e n zur Zeit des Sonderbundes so weit nämlich die gerichtliche Poliz eiverwaltung in den Bereich des B u n d e s r a t h e s gehört.

Es ist bekannt, daß die Tagsatzung in ihrer Sitzung vom 14. gebruar 1848 den Beschluß faßte, es sei gegen diejenigen Personen eine gerichtliche Untersuchung einzuleiten, welche, in dem sie fich an die Spitze ees unter dem Namen ,, S o n d e r b u n d " bekannten Separatbündnisses stellten, fich des Landesverrathes verdächtig gemacht haben.

Die hohe Behörde hatte dabei vorzüglich die Mit* glieder des Sonderbundskriegsrathes im Auge und beauftragte den Stand Suzern die Untersuchungsprozesse zu führen Und der Bundesbehörde sodann darüber Bericht zu erstatten, in Berücksichtigung, daß jener Stand die gerichtliche Verfolgung der Mitglieder diefes Kriegsrathes bereits befchlossen und weil ' letzteres vorzüglich in diesem Kantone feine Sitzungen gepflogen hatte.

Die Regierung des Kantons Luzern, diefem Auftrage Folge gebend, bestellte zur Instruktion dieser so wichtigen Untersuchung einen außerordentlichen; Unterfuchungsrichter in der Person des Herrn Müller von Muri, Mitglied des Obergerichtes des Kantons Aagau, indem sie ihm gleichzeitig einen Sekretär zur Verfügung stellte.

119 Gegen die Angeklagten, welche dem Kanton Luzern angehören, Sigwart-Müller, Bernhard Meyer und

Alois Hautt wurde, weil fie fich aus der Schweiz geflüchtet haben, im April 1849, das Kontnmaeialverfahren eingeleitet. Die Beklagten aus andern Kantonen da-

gegen, welche gleichfalls Mitglieder des Kriegsrathes

"T)es Sonderbundes gewefen waren, wurden vor den Untersuchungsrichter in .Luzern geladen.

Die Behörden der Kantone Freiburg und Wallis haben die Insinuation dieser Ladung bewilligt.

Zug, dem Auslieferungsbegehren fich fügend, nothigte ' die seinem Kanton angehörenden- Angeschuldigten gleichfalls zur Erscheinung vor dem Instruktionsrichter in Suzern. Auch Schwyz ließ die amtlichen Vorladungen des Richters vor fich gehen und übermittelte die sachbezüglichen Akten an denselben, die Angeklagten erschienen jedoch nicht und die Regierung suchte das Ausbleiben derselben wegen Krankheit und wegen Todfalls in der gamilie zu entschuldigen. Dagegen verweigerten die Regierungen von Uri, Obwalden und Nidwalden die Insinuation der Vorladungen; sie begründeten ihre

Weigerung damit, daß die Angeschuldigten im Auftrag

und den Weisungen der Regierung ihrer Kantone gemäß gehandelt hätten, som it auch nur diesen für ihre amtliche Thätigkeit verantwortlich wären auf den Fall nämlich, daß sie ihre Befugniß überschritten hatten, daß nun aber die Sonderbundskantone, kraft ihrer Kantonalsouveränetät verhandelt und daß auch die Landsgemeinden, d. h. das Volk dieser Kantone, allem ihre Zustimmung ertheilt hatten.

Die Regierung von Luzern verlangte nunmehr auf den Bericht des außerordentlichen Untersuchungsrichters und auf den Antrag der Iustizkommisfion des dortigen

120 obersten Gerichtshofes, in Hinweifnng auf das für Uri, Obwalden und Ridwalden verbindliche Konkordat, vom 8. Iuni 1809, neuerdings bestätigt unterm 8. Iuli 1818, die Auslieferung der Beklagten, welche diesen Kantonen angehören; allein auch dieses wurde, gestützt auf die bereits angeführten Motive, verfagt.

_ Auf diese Weigerungen hin wendete sich die Regierung von Luzern unterm 9. Februar 1849 mit dem Gesuche an den Bundesrath, es möchten Uri, Obwalden und Nidwalden zur Verantwortung der Beklagten angehalten werden, zufolge des Konkordates über die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher, welchem auch diefe Kantonen beigetreten wären, indem sie anbei bemerkte, daß wenn dieses unstatthaft fein follte, kein anderes Mittel

übrig bliebe, als zu dem durch die luzernischen Strafgefetze vorgeschriebenen Kontumaeialverfahren feine Zuflucht zu nehmen. Da sich das Departement damals ge* rade mit der Ausarbeitung der Gefetzentwürfe über die Organifation der Gerichtsbehörden und über das strafrechtliche Verfahren, von welchem bereits oben gespro* chen worden ist, beschäftigte, so hätte der Bundesrath gerne das Resultat der daherigen Verhandlungen im Schooße der hohen Bundesversammlung abgewartet, um zu wissen, ob die eidgenössischen Behörden der Iustizverwaltung mit der fernern Führung der gerichtlichen Untersuchung beauftragt werden könnten ; hierauf mußte man jedoch Verzicht leisten, indem der Gesetzentwurf über das Verfahren in Strafrechtssachen der hohen Bundesversammlung zur Behandlung noch nicht vorgelegt werden konnte und überdieß die fragliche Untersuchung in Suzern bereits ihren Anfang genommen hatte.

Es blieb somit nichts anderes übrig als die Auslieferung der Angeschuldigten an den Untersuchungsrichter

121 von Suzern anzuordnen, oder gegen dieselben das Kontumaeialverfahren einzuleiten, gleich wie dieses gegenüber den luzernischen Angeklagten stattgefunden hat.

Bei genauer Prüfung dieser Alternative, deren Entscheidung von Folgewichtigkeit sein dürfte, hat der Bundesrath gefunden, daß die den Konkordaten seit 1830 gewordene Interpretation und der Sinn und Geist des Artikel 55 der Bundesverfassung die Anordnung der Auslieferung von Beklagten wenigstens so lange nicht gestatten, als dieselben nicht vor das schweizerische Bundesgericht, oder eine Sektion desselben, oder vor einen eidgenössischen Instruktionsrichter zitirt worden find.

In diesem Sinne wurde der Regierung von Suzern mit Schreiben vom 9. Januar 1850 geantwortet, ihr dabei überlassend, gegen die Beklagten, den luzernifchen Gesetzen gemäß dasKontumacialversahren einzuleiten. Zahl-

reiche Amtsgeschäste von nicht geringer Wichtigkeit für

den Kanton Aargau sowohl in Beziehung auf seine richterlichen gunktionen, als in Betreff des öffentlichen Staatslebens überhaupt machten es dem außerordentlichen Untersuchungsrichter unmöglich, die Untersuchung vor Juli 1850 wieder an die Hand zu nehmen. In diesem Zeitpunkt war es, daß die Bundesversammlung auf den Antrag eines ihrer Mitglieder und nach angehörtem Vortrag über die sachbezüglichen Vorgänge, beschloß, den Bundesrath einzuladen, die fragliche Untersuchung zu beschleunigen. In diesem Sinne wurde sogleich eine Aufforderung an die Regierung des Kantons Suzern erlassen. Was nun auf dieses hin im Weitern geschehen ist, gehört in den künftigen Iahresbcricht.

122 ·V. Die Vollziehung bundesgerichtlicher Urtheile, der Ver gleich e und schiedsrichterlichen Sprüche.

In diesem Iahre ist kein derartiger. Fall vorgekommen.

VI. Untersuchung der Kompetenzkonflikte.

Reklamation der

Dampffchiffsahrtsgefenfchaft in Genf für .Txnppentransporte.

a. Zwischen K a n t o n e n und e i d g e n ö s s i s c h e n Behörden.

18. V o r l a d u n g des B u n d e s p r ä s i d e n t e n vor die g e n f e r f c h e n G e r i c h t e in Sachen der Beschwerden derDampffchifffahrtsgesellschaft gegen die für den Transport eidgenossischer X r n p p e n im N o v e m b e r 1847 v e r a b f o l g t e Ent-

schädigung.

Die Dampffchifffahrtsgefellschast in Genf, welche sich durch die Entschädigung nicht besriedigt fand, die ihr durch die eidgenössische Militärbehörde gemäß Art. 220

des eidgenössischen Reglements über die Militärverwal-

tung für den Transport eidgenöffischer ..Truppen während des Feldzuges gegen den Sonderbund im November 1847 verabsolgt wurde, lud die Regierung von Genf vor das Eivilgericht dieses Kantons, um Bezahlung einer Summe von 2100 Fr. nebst Zinsen und Gerichtskosten an die erwähnte Gesellschaft auszuwirken, welche Summe letztere nach ihrer Behauptung für den Truppentransport durch ihre Schiffe zu fordern hat.

Hinwieder befchied die genfersche Militärverwaltung den Bundespräsidenten vor das nämliche Civilgericht, damit dieser sur den Staat Genf im Rechte einantworte.

Es geschah dieses gegen Ende Dezember 1848.

Der Bundesrath wies diese Vorladung zurück und zwar hauptsächlich aus zwei Gründen.

123

Angenommen, diefe Angelegenheit sei von den Gerichten ausgegangen, und man habe sich während der Organisirung des Bundesgerichts mit irgend einer Kanionalgerichtsbehorde behelfen müssen, fo durfte man sich allerwenigstens fragen, ob der Vertreter der Eidgenossenschaft nicht vor die Gerichte des Bundesfitzes hätte vor.geladen werden sollen, weil es sich nicht um eine dingliche Klage, sondern um ein Schuldverhältniß handelte.

Dieses war indessen nur ein untergeordneter Grund.

Der Bundesrath beftritt die Einmischung der Gerichte in diese Angelegenheit, in Betracht, daß kein gegenseitiger V e r t r a g zwischen der Militärverwaltung und der Dampfschissfahrtsgesellschast stattgefunden hatte, und weil · der ..Truppentransport durch die Schiffe dieser Gesellschaft in Folge Requisition von Seite der Militärobern stattgefunden hatte.

Die Entschädigungen für ...Dienstleistungen dieser Art sind durch das eidgenössische Reglement bestimmt' und ihre Anwendung kömmt der eidgenössischen Militärverwaltung zu. Gleichwie mit den Entschädigungen für Dampfschiffe verhält es sich auch mit denjenigen für guhrleistungen, Requisitionen von Mannschaft, Pferden, ·Quartieren, Lebensmitteln u. s. w.., für den eidgenösfischeu Militärdienst. Der Betreffende, welcher sich benachtheiligt glaubt, und welcher behauptet, die militärischen Angestellten hätten das Reglement oder den Tarif unrichtig eingehalten, wendet sich an die oberste Verwaltungsbchörde oder nöthigenfalls an den Bundesrath und er kann sogar laut Art. 74, Ziffer 15 der Bundesverfassung an die Bundesversammlung rekurriren.

Es ist dieses das gewohnliche Verfahren und nie haben die Gerichte über diese Reklamationen , welche einzig in die Kompetenz der Verwaltung gehören, zu

124 entfcheiden gehabt. Verhielte es fich anders (damit, so hätte die Verwaltungsbehörde mit jedem vor den Ge* richten zu erscheinen, welcher behaupten würde, das Reglement oder der Tarif für militärifche Lieferungen oder Seiftungen fei auf ihn unrichtig angewendet worden, und eben fo gut könnte dann jeder Soldat für Berichtigung seines Soldes der Eidgenossenschaft einen Prozeß anhängen»

Indem der Bundesrath der Regierung von Genf Kenntniß gab von feiner Weigerung, vor den Gerichten diefes Kantons zu erscheinen, legte er zugleich Protestation und Verwahrung gegen die Giltigkeit ihres Urtheils ein, wenn zu einem solchen geschritten werden wollte.

Zugleich stellte er den Behörden des Kantons Genf anheim, bei der Bundesversammlung in Sachen einzukommen, wenn fie glaubten gegen den Entscheid des Bundesrathes reklamiren zu sotten. Es hatte diese Angelegenheit keine weiteren Folgen, da die eidgenössische

Militärverwaltung auf gewisse Gründe der Billigkeit Rückficht nahm, welche von der Schiffsgesellschaft angerufen worden waren.

In ähnlichen Fällen, welche fich in Zürich und andern Orten darboten, fah fich der Bundesrath an die nämlichen Grundfätze gehalten.

b. K o m p e t e n z k o n f l i k t e z w i s c h e n K a n t o n e n .

Wir verweisen die beiden Fälle, welche ihren Platz auch unter dieser Rubrik finden könnten, in die nachfolgende lilt. d.

c. Kompetenzkonflikte zwifchen eidgenöffifchen Behörden.

Wir müssen hier die vorläufigen Entscheide aufführen, welche der Bundesrath, gemäß des letzten Satzes des Art. 101 der Bundesverfassung in Beziehung auf

125

die Frage zu fassen hat, ob ein Streitgegenstand zwischen Kantonen oder zwischen der Eidgenossenschaft und einem Kanton vor das Bundesgericht gebracht werden könne, oder ob derselbe, in Beziehung auf das offent* liche Recht, in die Kompetenz der die Bundesversamm-

·lung bildenden beiden Räthe gehört, weil für den Fall, daß der Bundesrath die Frage der Kompetenz des Bundesgerichtes verneinend entscheidet, dieser Beschluß einen Konflikt veranlaßt, welcher vor die Bundesverfammlung gebracht wird.

19. Ein einziger Fall dieser Natur kam im Iähr

Kompetenzkon* flikte zwifchen 1849 vor, nämlich der Streit zwischen den K a n t o n e n Waadt und

W a a d t und W a l l i s in Betreff der von W a a d t Wallts.

im I a h r 1846 auf den K l ö s t e r n und a n d e r n i n t o d t e r Hand l i e g e n d e n G ü t e r n , a l s E r f a t z für die L e h e n s g e b ü h r e n bezogenen Abgaben.

Dieser Streit wurde vom Stande Wallis, welcher in den Besitz der Kloftergüter gelangt war, von Neuem angeregt.

Es hatte diese Frage ihre Erledigung im Iahre 1849 nicht finden können, was jedoch wahrscheinlich im nächsten Iahre geschehen wird, wenn nämlich die beiden Kantone

fich nicht verständigt haben sollten.

Diese vorläufigen Fragen über die Kompetenz des Einleitungen an das BundesBundesgerichtes kamen im Iahr 1850 häufiger vor, gertcht.

weil die Zahl der vor diese Behörde gebrachten Geschäfte beträchtlicher war.

Der Modus dieses Untersuchungsverfahrens ist ganz einfach folgender : Der Kanton, welcher Klage erheben will, hat sein Klagsmemorial sammt Beilagen dem Bundesrathe einzubegleiten ; dieser wird, wenn es nöthig ist, den beklagten Kanton einvernehmen.

126 gindet der Bundesrath, daß der Streitgegenstand in

den Geschäftskreis des fchweizerifchen Bundesgerichtes

gehöre, so übermittelt er die Klage sammt Beilagen dem Präfidenten des Bundesgerichtes unter gleichzeitiger Mittheilung seiner dießfälligen Schlußnahme an den letztern und an den klägerifchen Kanton.

Im entgegengesetzten Falle fetzt der Bundesrath den Kläger von seiner negativen Entschließung in Kenntniß und überläßt diesem, ob er der Bundesverfammlung ein Kassationsgesuch gegen die Schlnßnahme des Bundesrathes einzureichen veranlaßt sein dürfte.

d.

S t r e i t i g k e i t e n u n t e r den Kantonen über

Erfüllung von strafpolizeilichen und eivilrechtlichen K o n k o r d a t e n , und e.

Anstände bei Vollziehung r e c h t s k r ä f t i g e r Eivilurtheile s o w i e bei Arrestanlegungen.

Hieher gehören zwei gälle.

20. S t r e i t z w i s c h e n den Kantonen Bern Slrrestanlegun-.

8en gegen Ar- und W a a d t , oder zwischen B e a t von S e r b e r tikel 50 der Bnndesverfaf- und dem Baumeister B o i s o t , b e t r e f f e n d die suna.

Kosten für Reparatur eines dem Erster« in Saufanne eigentümlichen Haufes: in Anwendung der im Art. 50 der Bundesverfassung enthaltenen Bestimmungen.

Beat von Lerber, von und in Bern, befaß zu Laufanne ein Haus, an welchem er durch den in letzterer Stadt wohnenden. Baumeister Boisot verschiedene Reparature« vornehmen ließ.

Als von gerber die Bezahlung der daherigen Reparationskosten verweigerte, weil diefelben den hiefür durch

ihn bewilligten Kredit überstiegen, belangte ihn der Baumeister, der inzwifchen die Arbeitsleute bezahlt hatte, auf

127 dem Weg Rechtens vor den Gerichten von Lausanne, da nämlich, wo die Liegenschaft fich befindet, um die Anerkennung der Schuld auszuwirken. Von Lerber, sich auf die Thatsachen berufend, daß die Forderung eine -personliche Ansprache bilde und daß der Baumeister in Beziehung auf dieselbe weder ein Unterpfandrecht noch eine Pfandschaft (Vorgang) auf das Haus geltend machen könne, blieb bei der Civilaudienz des Richters von Lausanne aus. Um sein Ausbleiben und die damit verknüpfte Rechtsverwahrung gegen ein allfälliges richterliches Urtheil zu begründen, wandte er fich schriftlich an den Richter von Lausanne und berief fich auf den Art. 50 der Bundesverfassung, welcher vorfchreibe, daß der aufrechtftehende, schweizerische Schuldner, welcher einen festen Wohnsitz habe, für persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohnortes belangt werden müsse. Das Ober-

gericht des Kantons Bern, welches diese Anficht gleichfalls

theilte, untersagte die Jnfinuation der gerichtlichen Vorkehren des Richters von Lausanne an den HerrnvonSerber.

Die jenseitige Gerichtsstelle aber hat dem Boifot seinen Klagefchluß dennoch zugesprochen unter Annahme der Motive, daß fie in dieser Streitsache zuständig sei und daß fie von Herrn von Lerber jedenfalls vor dem obersten Gerichtshofe des Kantons Waadt hätte rekusirt werden sollen ; Boifot ließ hierauf die gerichtliche Beschlagnahme auf die Forderungen des Lerber an den Miethsleuten des Dauses vor fich gehen, um fich für die ihm durch richterliches Urtheil zugesprochene Summe bezahlt zu machen. Der Bundesrath hielt gleich Anfangs dafür, daß es fich nicht fowohl darum handle, ob dieser oder j en er waadtländische Gerichtsstand kompetent gewesen sei, als vielmehr, ob die Zuständigkeit .überhaupt, den bernischen oder den waadtländischen Ge-

128 richten zukomme; die Kompetenzfrage zwifchen diesen beiden Kantonen nämlich konnte weder durch die Gerichte des Kantons Bern, noch durch diejenigen des Kantons Waadt entschieden werden, denn diefes war immerhin Sache des Bundes.

Der Bundesrath hielt fomit auch dafür, daß von Lerber nicht verpflichtet gewefen fei, diefen Kompetenzstreit in Form eines Reïusationsgesnches nach waadtländischen Gesetzen vor das Forum der jenseitigen Gerichte zu bringen und durch diese entscheiden zu lassen,, denn damit hatte er offenbar die Zuständigkeit jener Gerichte anerkannt und auf seine Einrede Verzicht geleistet.

Der Bundesrath hat weiter gefunden, daß, da die Kompetenzkonflikte zwischen den Kantonen mehr staatsrechtlicher Natur find, die Entscheidung der Streitfrage jedenfalls nicht durch das fchweizerifche Bundesgericht geschehen könne (Art. 101, Ziffer l der Bundesverfassung); allein da es sich um die Handhabung eines Artikels der Bundesverfassung handle, oder des Konkordates, welches 'jene ersetzt hat, fand der Bundesrath, er habe die Streitfrage über die Kompetenz zwifchen den Kantonen zu entscheiden, immerhin unter dem Vorbehalt, daß derjenigen Partei, welche glaubt, fich mit Grund beklagen zu können, freisteht, an die Bundesverfammlung zu gelangen, wie dieß nach Maßgabe der Art. 90, Ziffer 2 und Art. 74,

Ziffer 15 zuläßig ist.

Uebrigens gehören Kompetenzstreitigkeiten als folche nach Vorfchrift des genannten Art. 74, Ziffer 17 jedenfalls in den Geschäftskreis der hohen Bundesverfammlung.

; Der Bundesrath lud daher die Regierung von Waadi ein, die Beschlagnahme aufzuheben, mit Rücksicht darauf, daß diefelbe durch eine Gerichtsftelle verfügt worden fei, die als nicht zuständig betrachtet werden müsse. Alles in

129

Gewärtigung, daß die Bundesbehörde über die interkantonale Kompetenz fich aussprechen werde.

Was nun die angefochtene Zuständigkeit der waadtländischen Gerichte selbst anbetrifft, so ist einleuchtend, daß fich die Einrede des Beat von Serber auf die strikte ^ Anwendung des Wortlautes des Art. 50 der Bundes"verfassung oder des unterm 8. Iuli 1818 erneuerten Konkordates vom 15. Iuni 18O4, (dessen sachbezügliche Bestimmungen mit denjenigen des Art. 50 der Bundesverfassung identisch sind) basirle; es handelte sich um eine personliche Ansprache, sei es nun um die bloße Schuldanerkennung oder um die wirkliche Zahlungsleistung, denn Boisot konnte auf die bloße Kostennote über die gemachten Reparationen keine richterliche Bewilligung zur Arrestanlegung auswirken, weil er hiefür schlechterdings ein rechtskräftiges Urtheil nothig hatte.

Zudem ist weder das von Herrn von Lerber verzeigte Domizil in Bern, noch seine Zahlxtngsfähigkeit irgend jemals von der Gegenpartei beftritten worden. --Iedenfalls hätte Boifot, um den Hrn. von Lerber vor dem Gerichtsstand in Saufanne belangen zu können, hinsichtlich seiner Forderung an demselben ein dingliches Recht auf das reparirte Haus in Sausanne geltend machen sollen, insofern nämlich die Gesetze des Kantons Waadt dem Baumeister Boisot ein allgemeines oder ein privilegirtes Pfandrecht auf das Haus eingeräumt hätten, aber von Allem dem war nie die Rede, vielmehr drehte sich der Streit um die Frage, welche Summe von Lerber an Boisot

zu bezahlen schuldig sei.

Da die Differenz durch gütliche Uebereinkunft der Parteien beigelegt worden ist, fo wird diefelbe nunmehr nicht vor die hohe Bundesversammlung gebracht werden.

Nichtsdestoweniger hat der Bundesrath geglaubt, dar-

130 stellen zu sollen, von welchen Rückfichten er sich in derartigen Fällen leiten lasse, um so mehr, als Geschäfte gleicher Natur neuerdings im Iahr 1850 eingelangt find.

Konsiikt zwischen

21. Streit zwifchen dem Kanton Bern und zea A.-.R. über A p p e n z e l l A u ß e r - R h o d e n in Sachen der LieAuslegung des b e r h e r r ' f c h e n Erbfchaftsangelegenheit.

..-,

Bern u. Appen-

Konkordates v.

15. Jnli 1822.

Da dieses Geschäft vor die hohe lung gebracht worden ist, berufen wir den hierüber abgegebenen Rapport und lung der hohen ...Sundesverfammlung.

Bundesverfammuns lediglich auf auf die Verhand(Siehe Bundes-

blatt 1850, Bd. u. Seite 373.)

22. Rekurssache des Müllermeister Iohann Baptist Differenz, betreffend .-Boll- Peterlin, von Sirnach, wegen der Weigerung der Regieziehung eines

gerichtlichen Urtheils.

rung von Basel-Land, ein Urtheil des Bezirksgerichtes Tobel, Kantons ...thurgau, vollziehen zu lassen, welches einen Bürger von Basel-Land zur Anerkennung eines Kaufes von verschiedenen im Kanton Thurgau befindlichen Liegenschaften verurtheilte.

Das Wefentliche dieses Geschäftes besteht in golgen dem: Ein Thurgauer, Ioh. Baptist Peterlin, verkaufte einem Bürger von Bafel-Land seine Liegenschaften im Thurgau. Da der Käufer den Kauf nicht anerkennen wollte und fich weigerte zur gerichtlichen Fertigung mitzuwirken, belangte der Käufer ihn zuerst vor dem Gerichtsstand des Domieils in Bafel-Land, ließ sodann aber die Klage fallen und den Beklagten vor das thurgauifche Gericht eitiren, hier erschien aber der Beklagte nicht, fondern vrotestirte gegen die Kompetenz diefes Ge-

richtes, welches fich gleichwohl veranlaßt fah, fich für

kompetent zu erklären und sodann den Beklagten in contumaciam zur Anerkennung des Kaufes zu verurtheilen.

131 Der Kläger verlangte nun von der Regierung in Bctsel-Land die Vollziehung dieses Urtheils und als fich jene weigerte, refurrirte er, gestützt auf Art. 49 der Bundeêverfassung an den Bundesrath. Wir glaubten jedoch den Rekurs als nicht begründet erklären zu müssen, indem wir von der Anficht ausgingen, daß der Art. 49 nur die Vollziehung rechtskräftiger Urtheile vorschreibe, daß daher der vollziehenden Behörde das Recht zustehen müsse, die Eristenj der für die Rechtskraft erforderlichen formellen Bedingungen eines Urtheils wie z. B. der Kompetenz des Gerichtes, zumal diese bundesrechtlich bestimmt wird, zu prüfen. Bei dieser Prüfung haben wir ferner gefunden, daß das fragliche thurgauische Gericht nicht kompetent war, weil es fich sowohl nach allgemeinen Grundsätzen als nach den thurgauischen Gesetzen nicht um eine dingliche, sondern um eine person-

liche Klage handelte, welche der Kläger nach Art. 50 der

Bundesverfassung im Domieil des Beklagten anbringen mußte und welche er auch wirklich dort anbrachte, dann aber verjähren ließ.

VII. Die eigentliche polizeiliche Aufsicht, bezüglich a. des Niederlassungsrechtes,

aa. hinsichtlich der Schweizer.

23. Es find verschiedene gälle vorgekommen, in denen die Reklamanten fich darüber beschwerten, daß fie ungerechter Weise aus demjenigen Kantone, in welchem fie wohnten, weggewiesen oder auf ungerechte Art von demjenigen Kantone, in welchem sie fich niederzulassen gedachten, zurückgewiesen worden seien. -- Einige dieser Beschwerdefälle wurden im Jahre 1849 entschieden, andere dagegen fanden ihre Erledigung später, theils durch das Bundesgesetz vom 10. Dezember 1849 über

Refnrse, die Niederlassungen betreffend, und dabei beobachtete Grundfätze.

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die Dauer und die Kosten der Niederlassungsbewilligung, wohin verschiedene von der Bundesversammlung an den Bundesrath überwiesene Petitionen gehören, theils durch besondere bundesräthliche Beschlüsse.

Bei diesen Schlußnahmen hat sich der Bundesrath von nachfolgenden Grundfätzen leiten lassen : 1. Es wurde bei allen Reklamationen, welcher Natur diefelben seien, erst dann in die Beschwerde eingetreten, wenn die Petenten sich erfolglos an die kompetente Oberbehörde desjenigen Kantons gewendet hatten, welcher den Gegenftand ihrer Klage bildet; es ist diejj im Geiste der Bundesverfassung, welche nur dann erst einen Rekurs an die Bundesbehörde gestattet, wenn die kantonalen Wege fruchtlos betreten worden find. Würde dieß nicht alfo gehalten, fo würden die Bundesbehörden mit Beschwerden gegen untere kantonale Behörden überladen, welchen Klagen die Oberbehörden der betreffenden Kantone würden Recht gehalten haben und die kantonalen Kompetenzen müßten in der Eidgenossenschaft aufgehen, wenn diefe unmittelbar und mit Umgehung der kantonalen Organe, welche in letzter Instanz zu sprechen haben, ihre Dazwifchenkunft dürfte eintreten lassen. Das hieße diejenigen Behörden, welche durch die Bundesverfassung garantirt find, verkennen und mißachten.

2. In die Befchwerde wurde eingetreten, wenn die gortweisung aus einem Kantone nicht durch ein Urtheil des Strasrichters ausgesprochen war, oder wenn sie durch die Polizeibehörden ausgingen, ohne sich auf diejenigen Thatsachen zu stützen, welche nach Ziffer 6, Litt, b des Art. 41 der Bundesverfassung die Fortweifung bedingen.

Es ist daher in die Befchwerde eingetreten worden, wenn der Wegweisungsbefehl derjenigen kantonalen Adminiftrativbehörde, die in letzter Instanz gesprochen hatte.

133 auf unbestimmten Nachweisungen, auf politischen oder religiösen Gründen, oder auf der Ausübung der verfassungsmäßigen Rechte in einem der Kantonsregierung feindlichen Sinne beruhte. Oder mit andern Worten : es ist der Bundesrath von dem Gesichtspunkte ausgegangen, daß wenn ein Schweizer diejenigen Bedingungen erfüllt, welche nach Ziffer l, Art. 41 der Bundesverfassung erfordert werden, das Recht der freien Niederlassung die Regel, und der Verluft dieses Rechtes die Ausnahme bilde.

3. Für die Handlungen der Weiber, Kinder und Dienstboten haben die sür dieselben verantwortlichen Personen einzustehen.

4. Die Heimathscheine oder andere gleichbedeutende Ausweisschriften, fowie die Zeugnisse über sittliche Aufführung, welche nach Ziffer 1 des Art. 41 der Bundesverfassung das Recht der Niederlassung in einem andern als dem Heimathskanton begründen, müssen bestimmt sein und keinem Zweifel Raum lassen, weil diefe Ausweisschriften von der Behörde desjenigen Kantons ausgestellt werden, dessen Angehöriger der Betreffende ist, oder in welchem er zuletzt gewohnt hatte.

5. Da der Zweck der Bescheinigung, daß der Schweizer die bürgerlichen Rechte und Ehren genieße, und daß er diese Ehrenfähigkeit gesetzlich nicht eingebüßt habe, darin besteht, demselben die Niederlassung in einem andern, als seinem Heimathkantone auszuwirken, und zwar mit allen aus diesem Verhältnisse herfließenden Rechtsvortheilen, so ist nach den Gesetzen desjenigen Kantons, wo er sich niederzulassen gedenkt, die Frage zu entscheiden, ob der Petent die Eigenschaft eines in bürgerlichen ·Ehren Stehenden befitze, oder ob derselbe diese Eigenschaff gesetzlich verloren habe. -- So kann z. B. ein

134 Berner, der in Konkurs gerathen ist, sich in Basel nicht niederlassen, weil die baselschen Gesetze den Verlust der bürgerlichen Rechte 'an das Falliment knüpfen, wenn auch nach bernerschen Gesetzen der Konkurs im letztern Kantone solche Folge nicht nach fich zieht.

6. Der Beruf, welchen nach Art. 41, Ziffer 1, zweites Alinea der Bundesverfassung, beim Abgange anderer Hilfsquellen zur Ernährung des Niederlassenden und feiner Familie nachgewiefen werden muß, darf nicht anders ausgeübt werden, als nach den Gesetzen desjenigen Kantons, worin derselbe sich niederzulassen beabsichtigt, insofern die Angehörigen dieses Kantons denselben auch ohne Ausnahme unterworfen find. -- Diefe Gesetze schreiben allerdings Bedingungen vor, welche in den einen Kantonen schwerer zu erfüllen find, als in den andern, fo daß in diefer Hinficht keine Gleichheit unter den Schweizern besteht. Aber es darf nicht zugelassen werden, daß Schweizer anderer Kantone ihren Beruf abgabenfrei ausüben, während die Angehörigen dieses Kantons Gebühren zu erlegen haben. Aus diefem Grunde und mit Rückficht auf die freie Niederlassung und andere Beziehungen geschieht es, daß die Bundesund Kantonalbehörden inner den Schranken ihrer Besugniss." darauf sehen, daß die zur Ausübung der Gewerbe u. s. w. vorgeschriebenen Bedingungen im Allgemeinen ungefähr in allen Kantonen die nämlichen feien, um diejenige wirkliche Gleichheit zu erzielen, welche die Bundesverfassung im Auge gehabt hat.

bb. Hinfichtlich der Fremden.

24. Die Beschwerde eines Spaniers, welcher wegen schlechter Aufführung aus dem Kanton Waadt weggewiesen worden ist, wurde abgewiesen, weil, abgesehen

135 von den Handlungen, welche dem Reklamanten zur Last fielen, kein Vertrag mit Spanien besteht, welcher die Kantonalsouveränetät beschränkte.

h. Das Vereinsrecht.

25. Mit dem Vereinsrechte, welches nach Art. 46 der Bundesverfassung den Schweizerbürgern garantirt ist, hat sich 'der Bundesrath nicht zu befassen gehabt, wohl aber mit der Beaufsichtigung derjenigen Gesellfchaften, welche Fremde in der Schweiz zu gründen versuchten, in der Abficht einen politifchen Zweck gegen die benachbarten Staaten zu verfolgen; so z. B. die Gefellschaft "Hilf Dir," welche eine Art Papiergeld, zahlbar durch die zukünftige deutsche Republik, ausgegeben hatte.

Ueberdieß find diejenigen, welche an der Spitze dieser Gesellschaft standen, von den bernerschen Gerichten zur Strafe gezogen worden.

c. Die Presse.

26. Es ist dem Bundesrathe nur ein einziges Preßgesetz, gemäß Art. 45 der Bundesverfassung, zur Ge.nehmigung vorgelegt worden, nämlich dasjenige des Kantons Luzern, welches am 25. Oktober 1848 erlassen worden war, um am 31. Dezember desselben Iahres in Kraft zu treten. -- Dieses luzernersche Preßgesetz enthält keine speziellen oder exeeptionellen Strafen gegen Preß vergehen ; diese letztern sind vielmehr den im Strafgesetzbuche angeführten Strafen unterworfen, welche auf strafbare Handlungen sowohl als aus die nämlichen, mit Hilfe anderer Mittel verübten Verbrechen gesetzt sind.

Jndem das luzernersche Gesetz hinfichtlich der Dualifikation der Vergehen und der Strafen auf das Strafgesctzbuch verweist, umsaßt es nur die eigentlichen Preß-

Beaufsichtigung der von Fremden gestifteten GefeUfchaften.

Genehmigung des lnzernifchen Preßgefetzes.

136 bestimmungen, wie z.B. die Verantwortlichkeit des Verfassers, Herausgebers, Druckers, die Angabe des Druckers und Redaktors und die Beschlagnahme angeklagter Veröffentlichungen.

In diefer letztern Beziehung, nämlich der Befchlagnahme angeklagter Druckschriften, weicht das luzernersche Gefetz von demjenigen anderer Staaten ab. In einigen Kantonen darf keine Schrift anders mit Beschlag belegt werden, als auf einen Erlaß der Gerichtsbehörde. Nach dem luzernerschen Gesetze kann hingegen die Beschlagnahme von der Polizeibehörde vorgenommen werden.

Eine solche Bestimmung könnte zur Willkür führen und den Kantonalbehörden die Mittel leihen, die durch die Bundesverfassung garantirte Freiheit der Presse illuforifch zu machen, wenn fie nicht von andern Bestimm««gen begleitet wäre, welche den Betheiligten den Rekurs an die richterliche Behörde gestatten.

Diese Vorfichtsmaßregeln befinden fich wirklich in dem in Frage stehenden Gesetze. Nicht nur hat die

Polizei, sobald eine angeklagte Druckschrift mit Beschlag belegt ist, augenblicklich einen Verbalprozeß aufzunehmen, der betreffenden Perfon eine Abschrift davon zuzustellen und die Beschlagnahme durch das Amtsblatt des Kantons zu veröffentlichen, sondern der Staatsanwalt hat den Betheiligten vor den Gerichten Rede zustehen; das Gericht, spricht die Giltigkeit der Beschlagnahme oder die Aufhebung derfelben aus und die Appellation an das Dbergericht ist ausdrücklich vorbehalten.

Im Uebrigen fchreibt das luzernersche Gesetz den Herausgebern von Iournalen und andern Druckschriften keine Kaution vor. Nur dann ist von Kaution die Rede, wenn Iemand sich anerbietet den Inhalt der Druckfchrift vor den luzernerfchen Gerichten zu vertreten und Sicher-

137 heit zu. leisten, daß er dem Urtheile der Gerichte fich unterziehen werde.

Wir haben darum auch dem luzernerschen Gesetze über die Preßfreiheit die nachgesuchte Genehmigung er-

theilt.

1

27. Auch die öffentlichen Kundgebungen der Frem- älufrührerifche den in der Schweiz haben die Aufmerksamkeit des Bun- ..Druckfchriften.

desrathes auf sich gezogen, unter andern 1) eine Brandschrift, welche unter dem Xitel ,, d e r z w e i t e r e p u b l i k a n i s c h e Aufstand in Baden" erschien und welche die Ausweisung ihrer Verfasser zur Folge hatte, nämlich die Flüchtlinge L ö w e n f e l s , Neff und G. T h i e l m a n n .

2) Das in Biel unter dem Titel ,,Evolution" erschienene Iournal, welches der Natur seiner Grundsätze nach ein ungünstiges Sicht auf die Schweiz zu werfen geeignet war. Die bernerfchen Behörden hatten fich mit dieser Zeitschrift zu befassen, welche am Ende des Iahres 1849 zu erscheinen aufhorte.

d. H e i m a t h l o s e .

Weiter können wir hierüber nichts mehr angeben,' als was oben unter Nr. 8 angeführt wurde.

e. Die Fremden.

28. Hieher gehört der Spezialbericht über die Fluchtlinge und derjenige über die Arbeitervereine (letzterer im Iahr 1850) so wie dasjenige, was unter Nr. 25 und 27 berichtet worden.

29. Durch Kreisschreiben vom 1. August 1849, hat das eidgenössische Iustiz- und Polizeidepartement die Aufmerksamkeit der kantonalen Oberpolizeibehörden auf die Spione und fremden geheimen Agenten (agents provocateurs) hingelenkt, welche die Schweiz nach allen

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Fremde Spione und geheime Agenten,

138 Richtungen durchzogen, theils um die Flüchtlinge .zu beauffichtigen, und diefelben fogar zu kompromittirenden Handlungen zu verleiten, theils um die Schliche der jefuitifchen und reaktionären Partei zu ermuthigen durch

Hinweisung auf die Beihülfe des Auslandes, theils um

die Aufregung in der Schweiz zu proöoziren und zu nähren.

Das Departement empfahl die thätigfte und die strengste Aufficht über diese Individuen und das angeführte Kreisfchreiben sagt deßhalb unter Anderm: ,,sobald "dieselben sich seindseligen Handlungen oder verdächtigen "Abfichten hingeben, so sind sie sestzunehmen, aus die "Polizei zu führen, zu verhören und wenn hinreichende ,,Beschwerden vorliegen, in Gefangenfchaft zu setzen, ,,damit die Behörde je nach den Verhältnissen weiter zu "versügen im Stande sei. Die Individuen dieser Ka,,tegorie von Fremden in der Schweiz sind aus ihrem "Gebiete wegzuweisen, sofern die denfelben zur Last fallen"den Handlungen nicht das Einfchreiten des Sttafrichters "nach fich ziehen."

· Solche Fremde fallen auch wirklich in den Bereich des Art. 57 der Bundesverfassung, weil sie die Sicherheit der Schweiz auf jede Weife gefährden.

Einige Individuen diefer Kategorie sind verhaftet und aus der Schweiz weggewiefen worden, nachdem aus den aufgenommenen Verhören ihr Treiben fattfam erhärtet war. Die Agenten haben im Allgemeinen, um ihre Zwecke besser zu erreichen, die Maske, der gliichtlinge vorgehängt.

139

VIII. H a n d h a b u n g der P o l i z e i , s o w e i t diefelbe in den Rechten und Befugnissen des B u n d e s liegt.

A. Bundessitz.

30. Die Regierung des Kantons Bern sorderte von ,den eidgenössischen Pulvermühlen und von der Zündkapselsabrike die Gewerbesteuer; nicht minder verlangt sie von den in Bern wohnenden Beamten der Eidgenossenschaft dte Bezahlung der Einkommenssteuer. Man hat sich deshalb mit der Regierung dieses Kantons dahin verständigt, daß der Bezug jener Steuern so lange sufpendirt werden solle, bis ein Gefetz über die Verhältnisse des Bundes zu denjenigen Kantonen, in welchen die Eibgenossenfchaft Liegenschaften oder Beamte hat, würde erlassen fein (vergleiche Nr. 10 oben.)

Bejïeurung eid« genöfsischer Beamteit der Bürgerschast.

B. Paß-Polizei.

31. Obgleich die Polizei in gewöhnlichen Zeiten zum Ausstellung und von grcßern Theil den kantonalen Behörden zusteht, hat sich Vidimation Reiseschriften.

der Bund in folgenden gällen dennoch mit derselben zu besassen.

' 1) Er stellt Pässe oder andere Reinschriften an eidgenössische Kommissarien und eidgenössische Beamte, die in das Ausland reisen wollen, aus.

2) Die Bundeskanzlei ertheilt Paßvisa, wenn diese

nöthig sind.

3) Die schweizerischen Geschäfsträger und Konfularagenten im Auslande stellen Pässe aus oder sorgen für die Légalisation von Reiseschristen.

4) Da endlich die für das Ausland bestimmten Reiseschriften sich auf die auswärtigen Verhältnisse beziehen, welche letztere in den Bereich des BundesV.lthPC-1

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140

Uebersendungen nach dem Auslande und vom Sliislande.

Beihülfe der KantonSpolijeien.

fo ist nicht einzufehen, warum dem Bunde nicht auch so gut als den Kantonen das Recht zustehen sollte Reiseschristen zu ertheilen. Eine Befugniß, die fchon durch den Bundesvertrag von 1815 nicht ausgefchlossen war, dürfte den eidgenossischen Beho'rden nicht bestritten werden, zumal nicht unter der gegenwärtigen Verfassung, welche die Machtvollkommenheit derfelben erweitert hat. Was endlich die zahlreichen von Seite des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements ertheilten Reisepässe an Flüchtlinge, sei es nach dem Auslande, oder in das Jnnere der Schweiz, anbetrifft, so müssen diese als die natürliche Folge der hinfichtlich dieser Fremden nothwendig gewordenen außerordentlichen Maßregeln angesehen werden.

C. G e s c h ä f t e v e r m i f c h t e n Inhalts.

Diese hatten zum Gegenstand : Nachforschungen nach Personen oder Sachen, Uebersendungen von gerichtlichen Eröffnungen, auf Begehren vom Auslande, Eröffnungen an auswärtige Stellen, wenn diese Nachforschungen, Mittheilungen und Ueberwei. sungen, Maßnahmen erheischen, welche über eine bloße Korrespondenz mit dem Auslande hinausliegen.

D. A l l g e m e i n e Bemerkungen.

Die polizeiliche Thätigkeit des Bundesrathes und des Departements hat jeweilen durch die Dazwischenkunft der kantonalen Polizeistellen stattgefunden. Der dießfälligen Mitwirkungen der letztern Behörden kann im Allgemeinen nur lobend erwähnt werden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Schweizerischen Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über seine Geschäftsführung vom 21. November 1848 bis 31. Dezember 1849.

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