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B u u d e sb l a t t* Jahrgang II. Band In.

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55.

Samstag, den 30. SÖintermonat 185O.

Man abonnirt ansschtießlich beim nachstgelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1850 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frtn. 3.

Inserate sind srantixt an die Expedition einzusenden. Gebühr l Batzen per Zeile oder deren Raum.

Verhandlungen der Bundeöuersammlnng, des National- und Ständerathes.

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Bundesgesez, betreffend

den Gerichtsstand für Zivilklagen, welche von dem Bunde oder gegen denselben angehoben werden.

D i e B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r schweizerischen Eidgenossenschaft,

in der Absicht, die Kompetenz der ©erichte bei Zivilklagen für und gegen den Bund zu bestimmen, auf den Vorfchlag des Bundesrathes beschließt: I. Zuständigkeit des Buudesgerichtes.

Artikel 1. Das Bundesgericht beurtheilt : 1) Streitigkeiten, welche nichtstaatsrechtlicherNatursind: Bundeebiati. Iahxg. II. Bd. III.

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540 a. Zwischen dem Bunde und einem Kanton, '»· Zwischen ausländifchen Klägern und dem Bunde, auf Weifung des Bundesrathes oder der Buntesversammlung; 2) Streitigkeiten zwifchen dem Bunde einerseits und Korporationen oder Privaten anderseits, wenn diese Korporationen oder Privaten Kläger sind und der Streitgegenstand einen Werth von wenigstens Fr. 3000 hat.

(Art. 47 des Gesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege, .vom 5. Juni 1849, neue ofsizielle Samm-

lung Bd. i. Seite 75.)

II. Zuständigkeit der Kantonalgerichte.

Art. 2. Unter Vorbehalt der weitern Ausführung des Art. 106 der Bundesverfassung, werden alle andern bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, bei welchen der Bund als Partei erscheint, nach Maßgabe der folgenden Artikel von den Kantonalgerichten benrtheilt.

A. K l a g e n des B u n d e s .

Art. 3. Bei Klagen, welche von dem Bunde angehoben werden, richtet sich der Gerichtsstand nach den Vorschriften der betreffenden Kantonalgefezgebung.

B. Klagen gegen den Bund.

Art. 4. Für dingliche und Besizklagen, die sich auf Immobilien beziehen, ist der Richter des Ortes zuständig, ......o der Streitgegenstand oder der größere Tbeil desfelben

riegt.

Alle andern Klagen gegen den Bund werden vom

Richter desjenigen Ortes beurtheilt, wo das Domizil der eidgenössischen Zentral- und Kreisverwaltung ist, die das betreffende Rechtsgeschäft abschloß oder sich im Besize der

541 streitigen beweglichen Sache befindet, oder deren Beamte und Angestellte die Handlungen begingen, aus welchen

geklagt wird.

C. A l l g e m e i n e Bestimmungen.

Art. 5. Die Parteien können sich durch Vereinbarung einem an sich nicht zuständigen Gerichte unterwerfen.

Als stillschweigende Vereinbarung gilt die Einlassung des Beklagten vor einem solchen Gerichte.

Art. 6. Wenn der Bundesrath die Zuständigkeit der Gerichte überhaupt,.oder die Zuständigkeit der kantonalen Gerichte nicht anerkennt, so hat die Bundesversammlung die Kompetenzfrage zu entscheiden.

(Art. 74, Ziffer 17 der Bundesverfassung.)

Jn allen übrigen Fällen wird die Zuständigkeit, von demjenigen Gerichte beurtheilt, bei welchem die Klage erhoben wird / mit Vorbehalt der nach den Gefezen des betreffenden Kantons gegen seinen Entscheid zuläßigen Rechts-

mittel.

Art. 7. Der Beklagte kann jede Forderung, die ihm

gegen den Kläger zusteht, bei dem gleichen Kantonalgerichte, bei welchem die Klage anhängig ist, durch eine mit der Antwort zu verbindende Widerklage geltend machen, insofern die leztere nicht in die Urtheilsbesugniß des Bundesgerichtes einschlägt.

Art. 8. Die einmal begründete Zuständigkeit dauert bis zur Beendigung des Rechtsstreites und zwar für eine Widerklage auch nach der Zurückziehung oder Erledigung der Vorklage.

Art. 9. Das Gericht der Hauptsache ist für alle Ne* bensachen, welche im Laufe des Verfahrens zwifchen denselben Parteien vorkommen, zuständig.

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Art. 10. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Gesezes beauftragt.

Also beschlossen vom schweizerischen Ständeräthe, Bern, den 18. Wintermonat 1850.

Der Präsident:

J. .&uttimaun.

Der Sekretär : N. von Moos.

Also beschlossen vom schweizerischen Nationalrathe, Bern, den 20. Wintermonat 1850.

Der Präsident: Dr. Kern.

..Der Sekretär: Schieß.

Der schweizerische Bundesratb beschließt:

Einziger Artikel. Das vorstehende Bundesgesez über den Gerichtsstand in Zivilklagen, welche von dem Bunde oder gegen denselben angehoben werden, ist den sämmtlichen Kantonsregierungen zur üblichen Publikation mitzutheilen und gleichzeitig in das Bundesblatt und in die offizielle Sammlung der Eidgenossenschaft aufzunehmen.

Bern, den 26. Wintermonat 1850.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Buudespräsident:

«.§. Druet).

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesez, betreffend den Gerichtsstand für Zivilklagen, welche von dem Bunde oder gegen denselben angehoben werden.

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Jahr

1850

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

55

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1850

Date Data Seite

539-542

Page Pagina Ref. No

10 000 489

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