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Schweizerisches

Bundesblatt Jahrgang II. Band II.

Nro. 37.

Samstag, den 10. Angnjî 185O.

Verhandlungen der Bundesversammlung des tîaîioîïal- ttnd Ständerathes.

(Vom Monat Iuli 1850.)

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Bericht und Antrag des

schweizerischen Bundesrathes an den schweizerischen Nationalrath und Ständerath, betreffend Abänderung des Lemma 1, Art. 6 des Bundesgesezes über das Zollwesen vom 30. Juni 1849.

(Vom 24. Juni 1850.)

Tit.!

Im Gefühle der Nothwendigfeit verfchiedener Rohstoffe für die fchweizerifche Industrie, hat das Zollgesel dieselben mit einem viel hoher« Ausgangezoll, belegt als nur mit dem, die Regel bildenden, einen Batzen per Zentner.

Bundesblatt. Iahra-II. Bd. H.

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Rämlich die Lumpen mit 15 Batzen, " bie Baumrinden mit 10 Batzen, ,, die Gerberlohe, gelle und Häute mit 5 Batzen vom Zentner.

Diese Stosse werden nun aber auch vom Auslande gesucht, und namentlich find es die Lumpen, die in großer Menge, zum bedeutenden Nachtheil · der inner« Papierfabrikation, ausgeführt werden.

Zur Bewerkstelligung dieser Ausfuhr unter Erspar-

niß des Ausfuhrzolles sind befreit : //l) Zollpflichtige Gegenstände, welche von derselben ,,Person getragen werden und zusammen das ©ewicht ,,von 80 Pfund nicht erreichen."

Man führt nämlich die Lumpen auf Wagen bis nahe an die Zollstätte, von dort werden fie von Personen in Lasten unter achtzig Pfund über die Grenze getragen, manchmal kaum hundert Schritte weit, und jenseits der Grenze auf andere bereit flehende Wagen verpackt und weiter geführt. An Hohn gegen die Zollbeamten und

Angestellten fehlt es dabei nicht.

Ein solches Verfahren kann aber unmöglich im Sinne des Gesetzes liegen, und der ©efeizgeber hat es bei Erlaß des Gesetzes auch gewiß nicht gewollt.

Abhülfe ist aber nur durch eine gesetzliche Verfügung möglich, deren Notwendigkeit gewiß feiner »eitern Nachweisung bedarf, da die Wichtigfeit des Beil)ehalts der fraglichen Stosse in der Schweiz durch die Belegung mit einem hohen Ausfuhrzoll, schon von |Ihnen aner# ïannt wurde und die Umgehung dieses Ausgangszolles in die Augen springt.

Es wird demnach beantragt. Sie mögen beschließen t

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Die schweizerische B u n d e s v e r s a m m l u n g , in Beschränkung des Lemma 1, Art. 6 des schwei* zwischen Zollgesetzes, vom 30. Inni 1849 beschließt: Art. 1. "Die Befreiung vom Ausgangszoll für zoll* .Pflichtige Gegenstände, welche von derselben Person ge# tragen werden und zusammen das Gewicht von achtzig Pfund nicht erreichen, ist auf solche Gegenstände nicht anwendbar, deren Ausgangszoll einen Batzen vom Zentner übersteigt. Atte für den Ausgang höher tari.firten Waaren haben den vollen Betrag des Ausgangs* zolles zu bezahlen."

Art. 2. Der Bundesrath ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieses Zusatzes zum Zollgesetz beauftragt.

Genehmigen Sie K.

· Jm Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident: 3&. Druet*.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

. Schieß.

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Bericht und Antrag der

Kommission des Ständerathes, betreffend Abänderung des Lemma 1, Art. 6 des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 30. Juni 1849.

(Vom 5. Juli 1850.)

Tit.

In Jhrer Sitzung vom 2. Juli 1850 haben Sie eine Kommisfion bezeichnet und ihr den Auftrag ertheilt.

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Bericht und Antrag des schweizerischen Bundesrathes an den schweizerischen Nationalrath und Ständerath, betreffend Abänderung des Lemma 1, Art. 6 des Bundesgesezes über das Zollwesen vom 30. Juni 1849. (Vom 24. Juni 1850.)

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Jahr

1850

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

37

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.08.1850

Date Data Seite

381-383

Page Pagina Ref. No

10 000 396

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