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Ans den Verhandlungen des Bundesrathes.

(Vom 4. Oktober 1850.)

Herr Karl B attagliiti, in Lugano, hat als Mitglied des fchweizerifchen Nationalrathes seine Entlassung eingegeben. In Folge dessen {st der Staatsrath von Teffin eingeladen worden, eine Ersazwahl anzuordnen.

(Vom 7. Oktober 1850.)

Der schweizerische Konsul in Havre, Herr Wanner, hat sein vom 28. Sept. datirtes Entlassungsbegehren nach wenigen Tagen zurückgezogen.

Zusolge untenstehender ministerieller Erklärung vom 24. September, welche der schweizerische Generalkonsul Meurikofsre, in Neapel, dem Bundesrathe übersandt hat, werden diejenigen Schweizer, welche bei dem Brande von Port-Frank und bei der Einnahme von Mesfina im Jahr 1849 Verluste erlitten haben, bezüglich der Ent-

schädignng nach gleichen Grnndsäzen behandelt, wie die

Angehörigen anderer Nationen.

,,Der unterzeichnete Minister-Staatssekretär, betraut jnit dem Portefeuille der auswärtigen Angelegenheiten, '.Präsident des Ministerrathes, hat die von Hrn. Georg Meurikossre, Geueralagent der schweizerischen Eidgenossenschaft, unter'm 12. September an ihn gerichtete Note nebst beigefügter Abschrift vom 23. August datirten Depesche des schweizerischen Bundesrathes erhalten, in welcher Entschädigung verlangt wird für die von Schweijern bei Anlaß der lezten kriegerischen (....reignisse in Sizilien erlittenen Verluste.

148 Der Unterzeichnete hat zu seinem .Leidwesen aus dieser Zuschrift entnommen, daß die schweizerische Zentralregierung der irrtümlichen Voraussezung Raum gegeben, als wollte der König, sein Gebieter, bei dieser Gelegenheit gegen Schweizerbürger ein anderes Verfahren einschlagen, als dasjenige, welches gegen die Unterthanen «nd Angehörigen anderer Mächte beobachtet wird.

Da die königliche Regierung den Grundfaz aufgestellt, daß kein rechtlicher Anspruch aus Entschädigung vorhanden sei, dabei aber eingewilligt hat, den Vorstellungen auswärtiger Handelsleute aus Billigkeitsrückfichten Gehör au schenken : so dars Herr Meurikoffre versichert sein, daß sowol bei der Prüsung der Ansprüche, als bei der endlichen Feststellung des Betrags der Entschädigungen tückfichtlich der Nationalität der Reklamanten kein Unterschied gemacht werden wird.

Der Unterzeichnete bennzt diesen Anlaß, Sie seiner »oriüglichen 'Pochachtung zu versichern.

(Unterz.) g o r t u n a t o.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrathes.

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Jahr

1850

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.12.1850

Date Data Seite

147-148

Page Pagina Ref. No

10 000 447

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