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Beschluß der

schweizerischen Bundesversammlung vom 21. Dezember 1849, bezüglich der Angelegenheit der Heimathlosen.

Die schweizerische Bundesversammlung beschließt: Art. 1. Der Bundesrath wird beauftragt, beförder-

lichft einen Gesetzesvorschlag zur Ausführung des Art. 56 der Bundesverfassung vorzulegen.

Inzwischen wird er ermächtigt, die Art. Sund 9 des Konkordates vom 30. Juli 1847 auf die ganze Schweiz anzuwenden und zwar in der Meinung, daß die in den gedachten Artikeln erwähnte Kommiffion durch den Bun-

desrath und das Schiedsgericht durch das Bundesgericht erfetzt werden sollen.

Art. 2. Die im Art. I allegirten Artikel des Konkordats treten sofort in Kraft.

Bern, den 20. Dezember 1849.

Alfo beschlossen vom fchweizerifchen Nationalrathe.

Jm Namen des schweizerischen Nationalrathes, Der Präsident,

A. Escher.

Der Sekretär,

Schieß.

Bern, den 21. Dezember 1849.

Also beschlossen vom schweizerischen Ständeräthe.

Jm Namen des schweizerischen Ständeraths, Der Präsident, F. Briatte.

Der Sekretär, St. von Moos.

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In Vollziehung obigen Bundesbefchlusses erließ der schweizerische Bundesrath folgendes Kreisschreiben an

sämmtliche h. eidgenössische Stände.

B e r n , den 16. Ianuar 1850.

Getreue, liebe Eidgenossen!

Indem wir die Ehre haben, Euch einen Beschluß der h. Bundesversammlung vom 21. Dezember a. p.

zur Kenntniß und Nachachtitng in Abschrift mitzutheilen, finden wir uns theils durch diefcn Beschluß, theils durch einige Spezialsälle von Heimathlofigkeit veranlaßt, mehrere Bemerkungen und Einladungen damit zu verbinden.

Nach diesem Beschluß haben wir einen Gesetzesvorschlag über die Verhältnisse der Heimathlofen vorzubereiten und inzwifchen die Art. 8 und 9 des Konkordats vom 30. Iuli 1847 auf alle Kantone anzuwenden.*) Ueberdieß fallen wir, fo viel möglich, dafür forgen, daß nicht neue galle von Heimathlofigkeit entstehen.

In dieser Beziehung erachten wir, daß das einzig wirksame Mittel in einer möglichst wachsamen und thätigen Handhabung der Fremdenpolizei in den Kantonen liege. Wir richten daher die dringende Einladung an Euch, diesem wichtigen Zweige der Verwaltung die angestrengteste Aufmerkfamkeit zu schenken und Eueren Beamten dießsalls die schärfsten Weifungen zu ertheilen. Ganz besonders müssen wir die Grenzkantone auffordern, dar*) Nach Art. 90 §. 2 der Bundesverfassung und Art. 6 der Uebergangsbestimmungen liegt es serner in unserer Aufgabe, das ganze Konforbat anzuwenden unter den Kantonen, welche ihm beigetreten sind.

46 über zu wachen, daß nicht Heimathlose und Vagabunden, welche keine gehörigen Schriften befitzen, ins Gebiet der Schweiz eingelassen und sodann den innern Kantonen zugewiesen werden, indem wir sie darauf aufmerksam machen, daß fie die erste Gefahr laufen, indem .·peimathlose, welche erweislich von der Grenze her ins Innere der Schweiz kommen, nach Art. 8 des Konkordats in den betreffenden Grenzkanton zur provisorischen Duldung bis zum gerichtlichen Entscheid zurückgesandt werden müssen. Die Regierungen der südlichen Grenzkantone erinneren wir im besondern daran, daß häufig Heimathlose aus Italien kommen, wo sie sich verheiratheten; dieselben sind bisweilen mit Passen der Nuntiatur ersehen.*) In Vollziehung des Bundesbeschlusses vom 21. Dez.

cibhin laden wir Euch sodann ein, Heimathlose, die sich auf Euerm Gebiet zeigen und die nicht vom Auslande hereinkommen, vorläufig zu dulden, und unverweilt uns einen Bericht einzusenden über Namen, Alter, Gewerb derselben, über den Zeitpunkt des Eintritts in Euerm Kanton, die nähern Umstände desselben und soviel moglich über den frühern Aufenthalt; auch find die Ausweis- oder Reiseschriften, welche auf diesen Heimathlosen gefunden werden, dem Berichte beizulegen. Auf Grundlage dieser Akten und allfällig weitern Erkundigungen werden wir sodann mit möglichster Beförderung über

die provisorische Duldung bis zur gerichtlichen Entscheidung einen Beschluß fassen, der in keiner Beziehung, also auch nicht hinfichtlich der Kosten oder der Beweis-

*) Es bedarf wohl kaum der Erwähnung, daß Paffe, welche von irgend einer Behörde an .§eimathlose ausgestellt sind, ans keine inter« nationale Anerkennung Anspruch haben.

47 last im Prozesse, dem betreffenden Kanton präjudieirlich sein kann.

Ueber das Verhältniß der Heimathlosen im Allgemeinen ersuchen wir Euch ferner um folgende Mittheilungen :

1. Befinden sich im Kanton ..peimathlofe (worunter die schon eingebürgerten natürlich nicht verstanden find) und wie viele ? -- Es find ihre Namen und alle Personalverhältnisse, gewöhnlicher Wohnort u. s. w. anzuführen und ihre allfälligen Ausweisoder Reiseschriften, Duldungsfcheine u. dgl. in

Original oder beglaubigter Abschrift beizulegen.

2. Anerkennt der Kanton, daß fie ihm zugetheilt werden, oder macht er dieses streitig 'i Im letztern Fall : Welche anderen Kantone follten nach seiner Anficht belangt werden?

3. Welche Aufschlüsse können ertheilt werden über den Aufenthalt der Heimathloscn im eignen Kanton oder in andern?

4. Können Indicien angegeben werden, wonach einzelne Heimathlose Bürger anderer Staaten find? -- Sofern fchon früher Berichte über diefe Verhältnisse den Bundesbehörden eingereicht worden find, welche auch

jetzt noch als richtig ;und vollständig gelten können, fo haben die betreffenden Kantone diefelben lediglich zu bezeichnen. -- Wenn endlich einzelne Kantonsregierungen weitere Auffchlüsse, Erfahrungen und Belehrungen, welche für

die Bundesgefetzgebung hinsichtlich der Heimathlofigkeit von Nutzen find, mittheilen können, so werden wir die-' selben dankbar in Empfang nehmen.

48 Schließlich benutzen wir diesen Anlaß Euch, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes,

Der Vizepräsident: J. Muuziuger.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

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Einführung des schweizerischen folles.

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft, nachdem der Nationalrath und der Ständerath am 30. Iuni 1849 das Gesetz über das Zollwesen erlassen haben, und dasselbe somit in Kraft erwachsen ist, in Betracht, daß in dem Art. 62 desselben der Bundesrath ermächtigt wird, den Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem dieses Gesetz in Kraft 511 treten hat, befchließt: 1) Das erwähnte Gefetz tritt mit dem 1. Hornung

nächsthin in Kraft.

2) Dasselbe soll auf übliche Weife zur offentlichen Kenntniß gebracht werden.

3) Das Handels- und Zolldepartement ist mit dessen weiterer Ausführung beauftragt.

Bern, den 12. Januar 1850.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Dessen Vizepräsident: J. Muuzinger.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft t

Schieß.

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Beschluß der schweizerischen Bundesversammlung vom 21. Dezember 1849, bezüglich der Angelegenheit der Heimathlosen.

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