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Schweizerisches >.

Jahrgang II. Band II.

Mro- 23.

Freitag, den 17. Mai 1850.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis sür das Iahr 1850 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frkn. 3.

Infexate sind f x a n k i r t an die Expedition einzufenden. ©ebühr 1 Batzen per Zeile oder deren Raum.

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Bundesgesetz über das

Eidgenössische Münzwesen.

(Vom 7. Mai 1850).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Artikels 36 der Bundesserfassung,

beschließt : Art. 1. Fünf Grammen Silber, nenn Zehntheile (9/1O) fein, machen die schweizerifche Münzeinheit ans, unter dem Namen Franken.

Art. 2. Der Franken theilt sich in hundert (100) Rappen (Centimes).

Bundesblatt I. Jahrg. II. Bd. II.

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Art. 3. Die schweizerischen Münzsorten find : a) In Silber: Das Fünsfrankenftück, das Zweifranlenstück, das Einfranfenftück, das Halbfrankenstück (50 Rappen);

b) in Binon: Das Zwanzigrappenstück, das Zehnrappenstück,

das günfrappenstück; c) in Kupfer: das Zweirappenstück,

das Rappenftück.

Art. 4. Die Silbersorten enthalten den Feingehalt der Münzeinheit und so viel Mal das Gewicht derselben, als ihr Nennwerth es aus spricht.

Das Zwanzigrappenstück wird ausgeprägt in Gewicht

von 3'A Grammen und enthält 15O/i000 fein Silber.

Das Zehnrappenstück wiegt 2'/2 Grammen und enthält m/im fein Silber.

Das Fünfrappenftück wiegt 12/3 Grammen und enthält 5O/iooo sein Silber.

Der Zusatz der Billonforten sott in Kupfer, Zin!

und Nickel bestehen.

Die Kupfersorten sollen aus Kupfer, mit Zusatz von Zinn, bestehen.

Das Zweirappcnstück wieg! 2./2 Grammen ; das ©nrappenstück wiegt 1-/2 ©rammen.

Art. 5. Die erlaubte gehlergrenze im Feingehalte der schweizerischen Münzen ist festgesetzt: für die fämmtlichen Silbermünzen auf zwei Tausendtheile (2/io00) nach Innen und nach Außen, d. h. an Minder- oder Mehr-

gehalt.

27, Für die Billonmünzen auf fieben ...tausendtheile (Viooo) nach Innen und nach Außen.

Vorkommende Abweichungen nach Innen sollen stets durch entsprechende Abweichungen nach Außen wieder ausgeglichen werden.

Art. 6. ...Die erlaubte gehlergrenze im Gewicht nach Jnnen und nach Außen, d. h. an Minder- oder Mehr* gewicht ist festgesetzt : a) Bei den Silbersorten: gür das Fünffrankenstück auf drei Tausend-

theile (Viooo), für das Zweifrankenstück auf fünf Tausendtheile 5

( /.ooo.),

für das Einfrankenstück auf fünf Tausendtheile (5/100o),

für das Halbfrankenstück auf fieben Tausendtheile (Viooo); b) bei den B i l l o n f o r t e n : Für das Zwanzigrappenfiück auf zwölf Tausend*

theile (-y..TM), für das.Zehnrappenfiück auf fünfzehn Tausend*

theile (15/i000), für das günfrappenstück auf achtzehn Tausend-theile OViooo); c) bei den K u p f e r f o r t e n : Für das Ein- und Zweirappenstück auf fünfzehn Tausendtheile (15/i00o).

Bei den Silber- und Billonsorten ist die Abweichung nur auf dem einzelnen Stück gestattet; bei den Kupfer-«; sorten gilt dieselbe für je zehn Franken an Nennwerth oder tausend Grammen an Gewicht.

28 Alle Abweichungen nach Innen sollen durch entsprechende Abweichungen nach Außen wieder gut gemacht werden.

Art. 7. Der Durchmesser der Silbersorten soll mit demjenigen der entsprechenden franzöfifchen Sorten über-?

einstimmen.

Art. 8. Niemand ist gehalten, andere Münzen anzunehmen, mit Ausnahme solcher Silbersorten, die in genauer Uebereinstimmung mit dem durch das gegenwär-

tige Gesetz aufgestellten Münzfystem geprägt und, nach vorheriger Untersuchung, von dem Bundesrathe als diesen Bedingungen entsprechende Zahlungsmittel anerkannt find.

Bezüglich der Geldverträge, die vor Jnkrafttretung dieses Gesetzes abgeschlossen worden, sollen die Kantone

noch im Laufe des Jahres 1850 den Reduktionsfuß für die Umwandlung theils der in jenen Verträgen enthaltenen Währungen, theils der in denfclben ausfchließlich einbedungenen, in Folge dieses Gesetzes eingeschmolzenen Münzsorten in die neue Währung unter Genehmigung, des Bundesrathes feststellen und die Anfertigung von angemessenen Reduktionstabellen anordnen.

Verträge, die nach Inkrafttretung dieses Gesetzes in bestimmten sremden Münzsorten oder Währungen abgeschlössen worden, find ihrem Wortlaute nach zu halten.

Jedoch dürfen Lohnverträge nur auf den gesetzlichen Münzfuß abgeschlossen und Löhnungen nur in gesetzlichen Münzsorten ausbezahlt werden.

Art. 9. Den öffentlichen Kassen der Eidgenossenschaft ist es untersagt, andere als gesetzliche Münzsorten an Zahlung zu nehmen. Nur in außerordentlichen Zeiten, wo in Folge eines hohen .Wechselkurses, Mangel an gcseitlichen Münzen eintreten könnte, sollen diese Kassen ermächtigt fein, andere Münzsorten anzunehmen. Zu dem

29 -Snde hat der Bundesrath, sobald und für so lange als der dem franzo'fischen Münzfuß entsprechende Wechselkurs ein halb Prozent und mehr über dem Silberpari steht, für die in anderer als der gesetzlichen Währung geprägten Münzsorten einem ihrem Gehalte entsprechenden Taris auszustellen, wornach fie bei den öffentlichen Kassen der <£idgenossenfchaft anzunehmen find.

Art. 10. Es soll Niemand gehalten sein, mehr als zwanzig Franken an Werth in Silbersorten unter dem ·ginfrankenstück, mehr als zwanzig Franken an Werth in Billon- und mehr als zwei Franken an Werth in Kupfermünzen als Zahlung anzunehmen, welches auch derBe* trag der Zahlung sein mag.

Art. 11. Der Bundesrath bezeichnet in jedem Kantone diejenigen Kassen, denen die Verpflichtung obliegt, jeweilen schweizerische Billon- und Kupfermünzen einzu.tvechseln, jedoch nicht in Beträgen unter fünfzig Franken.

Art. 12. Die Bnndesverfammlnng setzt jeweilen die Summen und die Sorten der stattzufindenden Ausprägungen fest.

Art. 13. Die abgenutzten Schweizermünzstücke sollen eingezogen, eingeschmolzen und durch neue ersetzt werden.

Die daherigen Kosten find jeweilen in das Ausgaben-büdget aufzunehmen.

Der f c h w e i z e r i f c h e Bundesrath, beschließt:

Einziger Artikel.

Das vorstehende Bundesgesetz über die Reform des fchweizerifchen Münzwesens ist den sämmtlichen Kantons--

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fegierungen zur üblichen Publikation mitzutheilen und gleichzeitig in das Bundesblatt und in die offizielle Sammlung der -Sidgenossenfchaft aufzunehmen.

B e r n , den 10. Mai 1850.

Im Namen des fchweizerischen Bundesrathes, ...Der B u n d e s p r ä f i d e n t : $?. Druet).

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

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Bundesgesetz, betreffend

die Ausführung der schweizerischen

Münzreform.

(Vom 7. Mai 1850.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Vollziehung des Bundesgefetzes über die schwefe zerische Münzresorm, beschließt:

Art. 1. Die in Ausführung des Bundesgesetzes vom 7. Mai 1850 vorzunehmende Reform des schweizerischen Münzwesens soll durch den Bundesrath bewerk* ftelligt werden.

Der fich ergebende Verlust auf den einznfchmelzenden .Kantonalmünzen fällt den Kantonen zur Last und zwar

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über das Eidgenössische Münzwesen. (Vom 7. Mai 1850).

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Bundesblatt

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Jahr

1850

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.05.1850

Date Data Seite

25-30

Page Pagina Ref. No

10 000 331

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