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Zuschrift der

Generalagentschaft der schweizerischen Eidgenossen» schaft in Neapel, betreffend Entschädigungsforderungen derjenigen Schweizer, welche beim letztjährigen Krieg in Sizilien Verluste erlitten .haben.

Vom 3. August 1850.

Herr M e u r i k o f f r e in Neapel, Generalagent der schweizerischen Eidgenossenschaft im Königreiche beider Sizilien, hat dem h. Bundesrathe unter obigem Datum angezeigt, daß die neapolitanische Regierung am 1. Mai eine mit der Prüfung der Entfchädigungsforderungen beauftragte Kommiffion eingesetzt, und daß man ihm die Namen der Mitglieder derselben mitgetheilt und damit die Anzeige verbunden habe, daß, sobald die von den Schweizern verlangten Entschädigungen Gegenstand der Kommisfionsverhandlungen würden, er davon benachrichiigt werden solle.

Durch Zuschrist vom 17. Juli hat dann der Minister der auswärtigen Angelegenheiten den Herrn Konsul eingeladen, am 20. Iuli der Kommisfionsfitzung beizuwohnen; Herr Meurikoffre habe fich wirklich dahin begeben und dafelbst den Ministerrefidenten von Sardinien und die Konsuln von Sachsen, Baiern, Dänemark und Belgien versammelt gefunden. Nachdem der Minister der auswärtigen Angelegenheiten vorgetragen, daß die Kommission mehrere Konferenzen mit den Ministern von Desterreich, Frankreich, England und Preußen gehalten habe, erfolgte Vorlefung des über die Verhandlungen aufgenommenen Protokolls, aus welchem hervorgeht, daß die Repräsentanten obgenannter Mächte mit der Kom* «iisfion über folgende Punkte einig gehen: es sollen

454 ' biefe Entschädigungen lediglich aus dem Gesichtspunkte der Billigkeit geregelt werden. Zu diesem Behufe soll für jede Stadt Siziliens, woher Ansprüche erhoben worden, . eine gemischte Kommission bezeichnet werden, welche an Drt und Stelle die Begründung der Ansprüche zu untersuchen hätte. Diese Kommissionen sollen, ihre Berichte an die Kommission in Neapel gelangen lassen, welche Setzte« sich mit den Repräsentanten der für eine endliche Festsetzung .interesfirten verschiedenen'Nationen zu verständigen hätte. Hierauf richtete der Minister an die Versammlung die Einladung oberoähntem Vergleich -beizutreten. Da die angebotene Vermitteluug eine durchaus genügende Gewährleistung der Forderungen schweizerischer 'Interessenten darzubieten scheint: so .hat der schweizerische ©eneralfonsul leinen Anstand genommen, jenem Vergleichsvorschlag beijuiretcn, wie dieses auch von Seite aller andern bei der -.Bcrhandlung,gegenwärtig gewesenen Konsuln und des SRùtisiers von Sardinien geschehen ist.

· . .. . · Es wurden dem Herrn. .Generalkonsul .üWeurifoffre Abschriften der Kommissionsvcrhandluugen, sowie auch ein 'Verzeichnis der Mitglieder ber gemischten Kommifsionen. amtlich behändigt, um so den h. Bundesrath vonallen Einzelnheitro der Unterhandlungen in Kenntniß zu.

fetzen. Nachstehend einige Auszüge aus den Kommissionsverhandlungen.

Neapel, 23. Juli 1850.

Der Präsident des. Neapolitanischen Ministerrathes, · Minister der auswärtigen Angelegenheiten, .übermittelt

.mit.Schreiben vom 23. Juli d. J. dem Herrn Georg Meurikoffre, Generalagent der schweizerischen: (gidge-

nossenschaft,.das Protokoll der Verhandlungen der.vom

455 König beider Sizilien zur Prüfung der von Schweizern erhobenen Entschädigungsansprüche eingesetzten Kommisfion, deren Mitglieder in dem Schreiben namentlich aufgeführt find.

Das Protokoll der ersten und zweiten Kommiffionsfitzung, welchen die Gesandten von Oesterreich, Frankreich, Großbrittanien und Preußen beigewohnt haben, enthält eine Beleuchtung und Widerlegung der Rechtsgründe, welche von den Reklamanten zur Unterstützung ihrer Forderungen angeführt werden.

,,Nach den Grundsätzen des internationalen Rechts, und selbst auch zufolge dem Wortlaute der Verträge, nach welchen die Fremden den eigenen Unierthanen gleich gehalten werden sollen, haben diese Fremden keinen Rechtsanspruch auf Entschädigung für von höherer Gewalt verursachten Schaden. Nun ist ohne Zweifel sowohl äußerer als innerer Krieg eine der ersten und schwersten Ursachen, die aus höherer Gewalt beruhen. Es erscheint demnach 'überflüssig nach dem Ursprunge des verursachten Schadens zu forschen, wenn dieser von Seite der Insurgenten oder der königlichen Truppen zugefügt worden, und es kann einzig in Beziehu'ng auf folchen Schaden, der ohne nothwendigen Angriff und ohneVertheidigung, lediglich von der Roh-, heit und Verblendung zügelloser Menschen verschuldet worden. Rückficht walten. Hieraus folgt, daß einzig Gründe der Billigkeit zu Rathe gezogen und die den Reklamanten nach Möglichkeit zu gewährende Entschädigung nach den eigenen Hilssmitteln bemessen werden muß.

Wenn die Rcilatnantcu sich also darauf beschränken, an,

die Billigkeit Berufung einzulegen, fo ist die königliche Regierung bereit, nach dem Beispiele jeder zivilifirten

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Regierung, de« Vorstellungen [der Bittsteller geneigtes Gehör, zn schenken."

' Diese Grundsätze eines Vergleichs, nach der Anficht fämmtlicher Gesandten für alle Partheien gleich;befriedtgend, .find als die geeignetsten zu einem endlichen Abschlusse führenden erklärt worden.

. ., ,,·'·? ·,,, . Dieses Protokoll wurde .beiderseits unterzeichnet.;

Jn der dritten und, vierten Kommisfionsfitzung wurde von den konigl. Kommissären den. mehrerwähnten Gefandten Vortrag gehalten.uher die Einsetzung einer mit der Untersuchung der, Entschädigungsforderungen zu beßuftragenden gemischten Kvmmisfion, welcher von Neapel aus dießfällige Instruktion ertheilt werben soll. Als Grundlage ihres Verfahrens in der Zulassung oder Abweisung von Ansprüchen war man allgemein einverstanden, den Grtrndsatz der,Billigfeit aufzustellen, und zwar wurde dabei von den Gefandten erklärt, daß,, die Anîoendung dieses Grundsatzes, feine Einschränkung 'erleide.

Der Wortlaut der von dem Minister der auswärti*gen" Angelegenheiten vorgelesenen, .von den, Repräsen*.

tonten der vier Mächte gegebenen Erklärung ist folgender i V/Die Minister der vier Mächte, in.der Ahficht jeder "Mißdeutung zu begegnen,, glauben itber die Art der Er* ledigung sich ausfprechen zu sollen, welche gemäß der in der Sitzung vom .17.:Juni.d, I. von den königl. Kom·missären gegebenen Erklärung zum Abschlüsse eines der Billigkeit entsprechenden, befriedigenden Vergleichs zu führen «geeignet ist. Sie haben dieser Art der Erledigung "beigestimmt in der "festen Ueberzeugung, daß in jener Erklärung,der ausdrückliche Wille.der konigl. Re# gierung enthalten sei, ,,die Würdigung der ihr eingereich.»

457 ten Reklamationen, welches auch sonst ihre Rechtsansicht sein mag, einzig auf den Grundfatz dpr Billigkeit zu stützen."

Die Herren Kommissärs haben hierauf folgende Ani> wort ertheilt:

,,Die Kommissärs Sr. Majestät des Königs beider

Sizilien, nachdem sie die vbige Erklärung der Repräfentanten genannter vier Mächte ernstlich und reiflich erwogen, und obgleich fie von der Gerechtigkeit der von ihnen in frühern Sitzungen entwickelten Rechtsgrundsätze und gegebenen Erklärungen vollständig überzeugt sind, haben, um ihrerseits eine Unterbrechung der .Unterhandlungen zu vermeiden und in der Abficht der hängenden Streitfrage ein Ende zu machen, -- eingewilligt nach den Bestimmungen obiger Erklärung der vier Mächte die Unterhandlungen fortzusetzen," Da von Seite der Herren Gesandten gegenüber dieser Gegenerklärung nichts eingewendet worden, haben die Herren Kommissärs unmittelbar daraus den Entwurf der in der vorigen Sitzung vorgeschlagenen Wahlliste sür die Bildung der gemischten Kommission vorgelesen.

Gemäß der Uebereinkunft, zu welcher man fich in der vorhergegangenen Sitzung vereinigt hatte, ist dann solgendes Einverftändniß über die Wahl und die Funktionen jener Kommiffion zu Stande gekommen, 1. Eine aus acht Mitgliedern bestehende, zu Meffina fitzende Kommiffion zu wählen, wovon vier von der Regierung des Königs beider Sizilien, die andern vier von je einem der vier Repräfentanten von Oesterreich, Frankreich, Großbrittanien und Preußen bezeichnet werden.

2. Diese Kommission hat die Reklamationen zu untersuchen, sowohl in Beziehung aus den wirklichen ThatbeBundesblatt, Iahrg.II. Bd. II.

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stand, als auf das Maß der unvermeidlich erlittenen Verluste ; fie wird fich darüber Beweise vorlegen lassen.

3. Die Kommiffion wird die Betheiligten anhören, und über jeden Anspruch ihre begründete Anficht mitJheilen.

4. Bei obwaltender Verschiedenheit der Anfichten unter den Kommissionsmitgliedern, - sott .im Protokoll davon Vormerkung -gemctcht, und jedes derselben soll seine eigene Ansicht ausnehmen lassen.

5. Sobald die Kommission ihre Arbeit beendigt hat, soll fie- diese nach Neapel-senden, damit die Herren Kom.-missärs der lönigl. Regierung mit den Herren Gesandten darüber verhandeln können.

Dieser Vorschlag wurde einhellig angenommen. Die Namen der in die Kommission Gewählten sollen gegenseitig mitgetheilt werden.

In der sünften Kommisfionsfitzung, welcher der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister von Sardinien, die Generalkonfuln von Dänemark, Sachsen, der Schweiz, von Baiern und Belgien beigewohnt haben, wurde diesen vom, Minister des Auswärtigen Kenntniß gegeben von den Verhandlungen und dem Resultate der frühern Sitzungen, an welchen die Repräfentanten der vier Mächte Theil genommen. Hierauf erklärten der' obbezeichnete Gesandte und sämmtliche Konsuln ihre Beistimmung zu dem vorgelesenen Vorschlage.

Als dann die königl. Kommissärs zur Einreichung der Nachweise vorgeblicher Verluste aufforderten, welche die Reklamanien erlitten zu haben behaupten, erwiederten fämmtliche politifche Agenten, daß sie den dem Minifier der auswärtigen Angelegenheiten von Seite der Reklamanten zugekommenen Einlagen nichts Neues beizufügen hätten.

459 Zuletzt verlangten fowohl der Gefandte von Sardi-

nien als die übrigen politischen Agenten die Abschriften der Protokolle vorausgegangener Kommiffionsfitzungen, um sie ihren rcfp. Regierungen mitzutheilen. Diesem Verlangen wurde entsprochen und zugleich verfügt, daß auch das Verzeichnis der Mitglieder der gemifchten Kommissione« mitgetheilt werde.

Das Schlußprotokoll ist unterzeichnet: Neapel, 20. Iuli 1850.

gortunat, Fürst von Eomitini-Casfisi, August C o l o m b i a n o , Iohann Fleischer, Ritter Karl Just, Georg M e u r i k o f f r e , Iofeph Emanuel Belletti, A. S ep o lina (unter Vorbehalt der Genehmigung der belgifchen Gesandtschaft in Rom).

gür getreue Abschrift: Der Sekretär der Kommission,

(sign.) Gaetano Ruiz.

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Zuschrift der Generalagentschaft der schweizerischen Eidgenossenschaft in Neapel, betreffend Entschädigungsforderungen derjenigen Schweizer, welche beim letztjährigen Krieg in Sizilien Verluste erlitten haben. Vom 3. August 1850.

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