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Schweizerisches

ndesbiatt.

Jahrgang II. Band II.

r

ro. 31.

Samstag, den 6. Juli 1850.

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Verhandlungen der Bundesversammlung des

National- und Ständerathes.

(Vom 8. Mai 1850.)

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Bericht der

von dem Nationalrathe niedergesetzten Kommission.

über die Verfassung des Kantons Unterwalden nid dem Wald.

Tit.

Es handelt sich nach den vorliegenden Akten darum, der Verfassung, welche die Landsgemeindc von Unterwalden nid dem Walde unterm 1. April letztverflossen angenommen hat, die eidgenöffifche Garantie zu ertheilen.

Wir beziehen uns. Um 23iederholungen zu vera eiden, auf ;die Botschaft des Bundesraths über diese. Angelegenheit, welcher sich umständlich über sie verbreitet Bnndesbiatt. Jahrg. n. Bd. H.

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228 und wir befchränken uns darauf, nur einige wesentliche Momente hervorzuheben.

Es find aus dem Lande Nidwalden verfchiedene Befchwerden gegen die gedachte Verfassung eingekommen.

Sie find in der Botfchaft des Bundesrathes aufgezählt und beleuchtet.

Ihre Kommission, Tit., geht in der Beurtheilung dieser Beschwerden mit dem Bundesrathe einig.

Hinfichtlich der Verfassungen einzelner Kantone, für welche die eidgenöffische Garantie verlangt wird, muß

zwischen der Zweckmäßigkeit und der Zuläsfigkeit der in diesen Verfassungen enthaltenen Bestimmungen unterschieden werden.

Die Garantie ist nämlich nur hinfichtlich unzulässiger nicht aber hinsichtlich bloß unzweckmäßiger Bestimmungen zu verweigern.

Handelte es sich um die Zweckmäßigkeit, dann dürfen wohl alle gegen die neue Verfassung von Nidwalden eingelangten Beschwerden als begründet betrachtet werden.

Die Erwählung des Sandraths durch die Sandesgemeinde statt wie bisher durch die Gemeinden ist an sich nicht zu billigen. Die Zusammensetzung des Sandraths, als der obersten Verwaltungsbehörde beruhte bis dahin in allen rein demokratischen Kantonen auf der Gemeindevertretung, und diese Einrichtung hat sich im Cause der Jahrhunderte bewahrt. In dem Sandrathe fanden die verschiedenartigen Interessen, Anfichten und Bedürfnisse aller Landestheile ihren natürlichen Aus* druck. Die Abweichung von diefem Prinzip kann offenbar keinen andern Zweck haben, als den, eine politische Minderheit von aller Theilnahme an Beamtungen und selbst von der eigentlichen Staatsgewalt auszuschließen.

Der Landrath ist nämlich nach der vorliegenden Versas-

229 sung von Nidwalden nicht bloß eine vollziehende, sondern auch die vorberathende, gesetzgebende Behörde und ernennt alle übrigen vollziehenden und richterlichen Behörden. Allein dessen ungeachtet ist .jene Wahlart im Hinblick auf die Bundesverfassung nicht unzuläffig, weil auch nach ihr die politifchen Rechte in einer demokratischeu Form ausgeübt werden. Der Umstand, daß durch die Wahlen der Landesräthe an der Landsgemeinde, die

Repräfentation der Minorität wegfällt, fchließt kein

»ositi»es Unrecht in fich. Nach staatsrechtlichen Grundsätzen muß die M a j o r i t ä t für die T o t a l i t ä t des V o l k s genommen werden. Es ist heilfam und wohlthätig, daß auch die M i n o r i t ä t repräsentirt und so eine Opposition vorhanden sei, aber ein unerläßliches Postulat ist solches nicht. Könnte aus der phyfischen Beschaffenheit und den .Lebensformen (Gefchäften K.)

dargethan werden, daß bei einer Landsgemeinde die M a j o r i t ä t fich nicht geltend machen könne, z. B. wegen notwendigen Ausbleibens einer großen Anzahl von Bürgern in ijolge weiter Entfernung, dann müßte an die Stelle der Wahl durch die Landsgemeinde eine andere .Wahlform treten, weil die Ausübung der politifchen Rechte dannzumal nicht gefichert wäre, wie der Art. 6, Litt. b. der Bundesverfassung es fordert. Allein dieses

ist in dem kleinen Nidwalden nicht der Fall.

Daß in der vorliegenden Verfassung von Nidwalden die Verantwortlichkeit der Behörden nicht aus-

drücklich festgefetzt fich befindet, ist ein Mangel, der fich aber gegen den Art. 6 der Bundesverfassung, handelnd von der Garantie der Kantonalverfassungen, nicht ver-

stoßt. Ebenso verhält es fich mit dem Mangel genüglicher

Oeffentlichkeit der Staatsverwaltung [und

230 dem Mangel durchgeführter T r e n n u n g der Gewalten, worüber Befchwerde geführt wird.

Daß die Gemeinden fich außerordentlicher Weife nicht ohne Bewilligung des Wochenraths versammeln dürfen, ist allerdings nicht fehr demokratisch, aber den Gemeinden, welche keine freien Vereine find, hat die Bundesverfassung keine befondern Rechte garantirt.

Das Vereinsrecht ist übrigens in die Verfassung aufgenommen. Es sprechen der in der vorliegenden Versassung Nidwaldens waltende Geist, und die politischen Absichten, welche darin fichtbar hervortreten, nicht an.

Allein davon wird die Bundesversammlung, in der Stellung in welcher sie fich befindet, absehen müssen.

Ein Artikel befindet fich in mehrgedachter Verfassung, betreffend welchen der Bundesrath und der Ständerath übereinstimmend gesunden haben, derselbe sei nach der Bundcsverfassung unzulässig. Es ist dieses der Revisionsartikel, welcher bestimmt, daß eine Revision der Verfassung erst nach fechs Iahren stattfinden dürfe, während die Bundesverfassung vorfchreibt, daß eine Revision stattfinden könne, sobald die absolute Mehrheit der Bürger es verlange. Ihre Kommiffion, Tit., theilt .die Ansicht des Bundes- und des Ständerathes.

·pinfichtlich eines andern Artikels find der Ständerath und der Bundesrath divergirender Anficht, nämlich

hinfichtlich des Artikels, welcher die Bestimmung enthält:

Den Korporationen ist ihre bisherige Gerichtsbarkeit gewährleistet; Appellation an die Kantonalgerichte ist 40$$$ gestattet." Der Bundesrath hält diese Bestini..jfijytg.j.fcer Bundesverfassung nicht ganz entfprechend, inDie Korporationene nicht dein politischen Organismus $$, Landes angeboren, fondern nur eine privatrechtliche Bedeutung haben, die durch ein gemeinfames Befitzthum

231 begründet ist. Dessenungeachtet foli ihnen eine Strafgerichtsbarkeit, also ein Ausfluß der Staatsgewalt zustehen. Der Ständerath seinerseits hält diesen Punkt nicht für erheblich. Aehnliche Einrichtungen sollen auch in einzelnen andern Kantonen bestehen. Er abfirahirt also davon. Ihre Kommisfion, ...ut., obwohl fie die Bean- ' standung der fraglichen Bestimmung von Seite des Bun-

desrathes nicht für ganz grundlos hält und überhin ge-

sunden hat, daß in der Verfassung von Nidwalden nirgends die Kompetenzsphäre jener Korporationsgerichte näher angegeben ist, indem es bloß heißt: den Korporationen ist ihre b i s h e r i g e Gerichtsbarkeit gewährleistet, ohne daß man fieht, worin denn bisher diese Gerichtsbarkeit bestund, hielt dennoch dafür, daß der Nationalrath zu Vermeidung von Weiterungen dem Ständerath in diesem Punkt beitreten dürfte, um so mehr, da die Appellation an die ordentlichen Gerichte in jener Verfassungsbestimmung vorbehalten ist, und also die Sache niemals gefährlich werden kann.

Der Bundesrath berührt in seiner Botschaft den Art. 4 der neuen Verfassung von Nidwalden, in welchem der Fortbestand der Klöster und kirchlichen Stiftungen in Nidwalden garantirt werden, und der Ständerath ging hierauf infoweit ein, daß er ausspricht, bei dieser Garantie bleiben immerhin die Bestimmungen der Art. 44 und 46 der Bundesverfassung vorbehalten. Ihre Kommiffion, Tit., pflichtet dem Ständerath bei. In Folge obgedachter Bestimmung können in Nidwalden Klöster und geistliche Stiftungen auf dem Wege der Gesetzgebung ohne vorausgegangene Verfassungsrevifion nicht aufgehoben werden. Wenn der Souverän in Nidwalden, denn dieser ist dort in versammelter Landsgemeinde der

Gesetzgeber, fich dergestalt die Hände selbst binden will.

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so mag er es für sich thun. Allein es könnten, wie die abgethane Iesuitenfrage beweist, möglicherweise Verhältnisse eintreten, in denen die Erhaltung des konfeffionellen Friedens und der öffentlichen Ordnung dem Bunde das Recht und die Pflicht auflegen würden, von fich ans gegen einzelne Klöster einzufchreiten. Es versteht fich, daß in folchen Fällen die Bestimmung einer Kantonsverfassung vor dem klaren Inhalte der Bundesverfassung zurücktreten müßte. Allein wenn die eidgenössische Garantie ohne alle weitere Erwähnung ausgesprochen würde, so könnte in einem sich ereignenden Falle dem Bunde die Behauptung entgegengehalten werden, er habe mit der Garantie der Verfassung von Nidwalden auch die Garantie der dortigen Kloster ausgesprochen. Ein Vorbehalt in der Motivirung ist daher ganz sachgemäß.

Eine weitere Frage fiel in Erörterung, nämlich ob die Bevollmächtigung, welche die Sandesgemeinde dem Sandrathe einräumte, diejenigen Versassungsartikel, welche der Bundesverfassung widersprechend erfunden werden möchten, von fich aus abzuändern, statthaft fei oder nicht, Ihre Kommission, Tit., spricht fich ganz bestimmt dahin aus, daß fie eine Delegation von Rechten, welche verfassungsgemäß einer Behörde zustehen, an eine andere Behörde für durchaus unzuläfsig halte; ein Großer Rath kann z. B. das Gefetzgebungsrecht nicht dem Regierungsr.athe übertragen, und eben fo kann eine Landesgemeinde das ihr durch die Bundesverfassung eingeräumte Konstitutionsrecht dem Landrathe nicht übertragen. Im vorHegenden Falle ist aber jene Vollmachtsübertragung bloß auf Verfassungsartikel befchränkt, die mit der Bundesverfassung im Widerspruche stehen. Daß solche Widersprüche gehoben werden müssen, ist eine ausgemachte Sache, es kann darüber keine Erörterung, keine Ab-

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flimmung mehr stattfinden. Ihre Kommisfion, Tit., hält daher dafür, daß jene Vollmachtübertragung unter diesen Umständen nicht beanstandet werden soll.

Jn der Form des Dispofitivs des zu erlassenden Beschlusses weichen der Bundesrath und der Ständerath von einander ab. Der Bundesrath spricht die Garantie aus, mit Vorbehalt einzutretender Abänderung. Der Ständerath hingegen verlangt vorläufige Veränderung, und will erst dannzumal, wenn diese stattgefunden hat, die Garantie aussprechen. Jhre Kommisfion, Tit., tritt unbedenklich dem Ständeräthe bei, denn es ist die na« türlichere Auffassung, daß eine Sache, um deren Gut* heißung und formliche Genehmigung es sich handelt, zuerst in derjenigen Gestalt vorliegen soll, die fie haben muß, um gutgeheißen zu werden.

Die Kommisfion schlägt daher vor : dem Beschlusse, welchem der Ständerath unterm 3. Mai letzthin hinfichtlich des im Wurfe liegenden Gegenstandes gefaßt hat, beizutreten.

B e r n , den 7. Mai 1850.

Dr. Kasimir Psysfer, Berichterstatter.

Die Bundesversammlung d,er schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einficht der Verfassung des Kantons Unterwal-

den nid dem Walde, vom 1. April 1850 und des darauf bezüglichen Berichtes des Bundesrathes in Erwägung: 1) Daß der Art. 77 dieser Verfassung im Widerspruche steht mit Art. 6 litt, c der Bundesverfassung, .velcher vorschreibt, es müsse jede Kantonalverfassung revidirt werden können, wenn die absolute Mehrheit der Bürger es verlange;

234 2) daß im Uebrigen diefe Verfassung nichts enthält, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwiderläuft, indem namentlich der in Art. 4 der erftern gewährleistete fortbestand der Klöster nicht anders als unter Vorbehalt der in Art. 44 und 46 der letztern dem Bunde eingeräumten Rechte verstanden werden kann, beschließt:

1) ss fei die nachgefuchte eidgenöffifche Garantie der Verfassung des Kantons llnterwalden nid dem Wald so lange nicht zu ertheilen, bis der Landrath dieses Stan# des kraft der ihm am 1. April d. J. von der Landsgemeinde übertragenen Vollmacht, den erwähnten Art, 77 abgeändert und mit der Bundesverfassung in Einklang gebracht haben wird; -- und bis der Art. 4 der Verfassung befeitigt fein wird,, welcher den Fortbestand der Klöster und religiöfen Kor* porationen gewährleistet.

2) Der Bundesrath wird mit der Vollziehung beauf* tragt.

Also beschlossen vom schweizerischen Nationalrathe, .Bern, den 8. Mai 1850.

Also beschlossen vom schweizerischen Ständeräthe, Bern, den 9. Mai 1850.

235 ®esetzeseutwurf über den

Bezug von Kanzleisporteln.

(Vom 20. Mai 1850.)

Die

Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

auf den Vorschlag des Bundesrathes, verordnet: Art. 1. gür die Ausfertigung der Beschlüsse und Entscheidungen des Bundesrathes find in der Regel keine Gebühren zu beziehen.

Von Gemeinden, Korporationen und Privaten hingegen, welche derartige Ausfertigungen verlangen, bezieht die Bundeskanzlei für jede derfelben, die nicht über eine Seite beträgt, 5 Btz. und für solche, die über eine Seite stark find, 2 Btz. mehr per Seite, d. h. für die erste Seite 5 Btz. und für jede folgende 2 Btz.

Art. 2. Für jede Legalifation, welche von Gemeinden, Korporationen oder Privaten verlangt wird, bezieht die -..Sundeskanzlei eine Gebühr von 5 Btz.

. Art. 3. Die Departemente des Bundesrathes beziehen in ähnlichen gällen für ihre Ausfertigungen und Legalisationen die im Art. 1 und 2 feftgefetzten Gebühren.

Art. 4. In gällen von Armnth dürfen die Kanzleigebühren erlassen werden.

Art. 5. Die eingehenden Kanzleigebühren fallen in die Bundeskasse.

Art. 6. Diefes Gefetz tritt sofort in Kraft, und der Bundesrath ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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06.07.1850

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