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Schweizerisches

ude&blatt.

Jahrgang II. Band II.

Nro 20.

F r e i t a g , den 31. Mai 1850.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenrn Postamt. ' Preis fût bas Jahr 1850 im ganzen Umsange der Schweiz p o r t o f r e i Rifn. 3.

Inserate sind f r a n f l r t an die Erpedition einzufenden. Gebühr 1 Batzen per Zeile oder deren Raum.

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Ans den Verhandlungen des Bundesrathes.

Postvertrag zwischen

der Schweiz und Frankreich.

(Vom 25. November 1849).

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einficht und Prüfung des zu Paris am 25. November 1849 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Präfidenten der franzöfifchen Republik abgeschlossenen, durch feinen zu diesem Ende mit Vollmacht versehenen eidgenössischen Kommissär, Herrn Benedikt La R o c h e - S t e h e l i n und den ebensalls mit gehöriger Vollmacht versehenen Abgeordneten der franzosischen Republik, Herrn Cduard Iames X h a y e z , unierzeichnetcn Postvertrages, dessen Inhalt lautet, wie

folgt: Bundesblatt I. Ia&rB. II. S..*. U.

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76 Vertrag.

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Präfident der franzöfifchen Republik, von dem Wunsche beseelt, die zwischen beiden Ländern bestehenden freundnachbarlichen Verhältnisse noch mehr zu befestigen, und vermittelst eines alle bisherige Verträge zwifchen den einzelnen Kantonen und Frankreich umfassenden Vertrages, die Postverbindungen für die zu beforgenden Korrefpondenzen zwifchen der fchweizerifchen Eidgenossenschaft und der französischen Republik zu verbessern, haben zu diesem Zwecke als ihre Bevollmächtigten ernannt: Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft: den Herrn eidgenössischen Kommissär Benedikt La RocheStehelin, gewesener Generalpostdirektor der Eidgenossenschaft, und

der Präsident der französischen Republik : den Herrn Eduard Iames T h a y e z , Offizier des nationalen Ordens der Ehrenlegion, Kommandeur der kgl. Orden Leopolds von Belgien und Karls IIL von Spanien, Direktor der Postverwaltung. Nach erfolgter gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger gorm ausgefertigt befundenen Vollmachten, haben sich diefe über

folgende Artikel verständigt.

Art. 1. Zwifchen der Postverwaltung von Frankreich und der Postverwaltung der fchweizerischen Eidgenossenschaft foll eine ununterbrochene regelmäßige gegenseitige lìebermittelung der Korrespondenzen, Zeitungen und Druckfachen aller Art vermittelst der zu diesem Zweck errichteten oder noch zu errichtenden ordentlichen oder be* sondern Postverbindungen zwischen den hier unten bc# zeichneten an der ©ranze beider Länder gelegenen '.Punkten, unterhalten werden, nämlich:

77 1) Zwischen Saint-Souis und Basel;

2) zwischen Delle und Pruntrut;

3) zwischen Meiche und Seignelegier ; 4) zwischen Morteau und les Brenets; 5) zwischen Pontarlier und les Verrières ; 6) zwischen Pontarlier und Sainte Croix;

7) zwischen Iougne und Ballaigue; 8) zwischen les Rousses und Saint-Cergue ;

9) zwischen gerney und Genf.

Unabhängig von den vorbezeichneten Postverbindungen können solche, im Einvernehmen beider Postverwaltungen, an allen andern Punkten des gegenseitigen Gebiets für welche direkte Verbindungen künftighin als nothwendig erachtet werden sollten, errichtet werden.

Art. 2. Die dermalen bestehenden oder laut der Bestimmung des vorigen Artikels noch zu errichtenden.

Kurseinrichtungen für die Beförderung der gegenseitigen Depeschen zu Lande werden gegenseitig durch die gewohnlichen Mittel unterhalten, und die von diesen Kurscinrichtungen entfallenden Kosten von beiden Poftverwaltungen nach Maßgabe der auf den refpektiven Gebieten zurückgelegten Distanz getragen. Zu diesem Behufe soll diejenige von den beiden Verwaltungen, welche die

sämmtlichen Kosten in irgend einer Richtung vollständig berichtiget, der andern ein Duplikat der für diefen Zweck mit den Unternehmern abgeschlossenen Kursverträge einhändigen. Im Falle der Aufhebung solcher Kursver-

träge wird die deßhalb zu leistende Entschädigung in

dem gleichen Verhältnisse von beiden Theilen getragen.

Infofern die fchweizerifche Postverwaltung einen sie rechtmäßig treffenden Antheil an den .-transportkoften für die mittelst französischer Malleposten auf Schweizergebiet beförderten Depeschen zu zahlen hat, wird der

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von ihr der franzo'fischen Postverwaltung zu entrichtende Betrag nach dem Durchschnittspreise für den zurückgelegten Kilometer berechnet werden. Auf der nämlichen Grundlage bezahlt die franzöfifche Poftverwaltung ihrerseits der schweizerischen Postverwaltung die ....transportkosten für Depefchen, die mittelst fchweizerischer Kurseinrichtungen auf franzöfifchem Gebiete befördert werden.

Bezüglich der Kosten, welche die etwaige Beförderung der wechselseitigen Depeschen mittelst Eisenbahnen verursacht, so werden dieselben ausschließlich von derjegen Verwaltung getragen, auf deren Gebiet diefe Beförderung stattfindet.

Art. 3. Die Portotaren, welche die französische Postverwaltung und die Postverwaltung der schweizerischen Eidgenossenschaft sich gegenfeitig auf den Briefen, die von diesen beiden Postverwaltungen einander übermittelt werden, in Rechnung zu bringen haben, find Stück sür Stück nach solgender GewichtprogresfionsTabelle festgestellt: Als einfach werden diejenigen Briefe betrachtet, deren Gewicht sieben und ein halbes Gramm nicht übersteigt; Briefe, die von sieben und einem halben Gramm bis zu fünfzehn Grammen einfchließlich wiegen, werden mit dem doppelten Porto des einfachen Briefes; Briefe von fünfzehn bis zu zweiundzwanzig und einem halben Gramm einfchließlich, mit dem dreifachen Porto des einfachen Briefes belegt, und fo weiter, indem stets für je sieben und ein halbes Gramm ein einfacher Portofatz hinzugefügt wird.

Art. 4. Die Aufgeber von gewöhnlichen, d. h. nicht chargirten Briefen, fei es aus Frankreich, Algerien und den Küstenländern des mittelländischen Meeres, wo Frankreich Postanstalten befitzt, nach der Schweiz, können

79 nach Belieben die Entrichtung des Porto den Empfän* gern überlassen oder das Porto bis zum Beftimmungsorte voraus bezahlen (frankiren).

Art. 5. Die Portotaxe gewohnlicher Briefe, welche von einem der beiden Staaten nach dem andern bestimmt find, darf-- mit Ausnahme der im nächstfolgenden Ar.tikel 6 erwähnten -- weder in der Schweiz noch in Frankreich und Algier die Durchschnittsfumme von vierzig Centimes für den einfachen Brief übersteigen.

Die französische Postverwaltung wird der Postverwaltung der schweizerischen Eidgenossenschaft über diejenigen im gegenwärtigen Artikel verstandenen Briefe, deren Portobezahlung in Frankreich und in Algier geschieht, mit fünfzehn Centimen für den einfachen Brief, und die Poftverwaltung der schweizerischen Eidgenossenschaft wird der franzöfischen Postverwaltung über diejenigen im gegenwärtigen Artikel verstandenen Briefe, deren Portobezahlung in der Schweiz geschieht, mit fünfundzwanzig Centimen für den einfachen Brief Rechnung halten.

Art. 6. Ausnahmsweife von den Bestimmungen des vorigen Artikels 5 darf das Porto gewöhnlicher, von einem der betreffenden Staaten nach dem andern bestimmter Briefe in keinem der beiden Länder die Durchschnittssumme von zwanzig Centimen für den einfachen Brief übersteigen, wenn die gerade Distanz in gerader .Linie zwifchen dem absendenden und dem empfangenden Bureau nicht mehr als dreißig Kilometer beträgt.

Die franzöfifche Postverwaltung wird der Postverwaltung der schweizerischen Eidgenossenschaft über diejenigen im gegenwärtigen Artikel verstandenen Briefe, deren Portobezahlung in Frankreich gefchieht, mit zehn Centimen für den einfachen Brief, und ebenso wird die

80 Postverwaltung der fchweizerifchen Eidgenossenfchaft auch ihrerfeits der französischen Postverwaltung über diejenigen im gegenwärtigen Artikel verstandenen Briefe, deren Portobezahlung in der Schweiz gefchieht, mit zehn Centimen für den einfachen Brief Rechnung halten.

Art. 7. Die Portotaxe gewöhnlicher Briefe, die von den Küstenländern des mittelländifchen Meeres, wo französische Postbüreau's bestehen, nach der Schweiz oder umgekehrt befördert werden, darf von keiner Seite die Durchfchnittsfumme von einem Franken sür den einfachen Brief übersteigen.

Die franzöfifche Postverwaltung wird der Postverwaltung der fchweizerifchen Eidgenoisenfchaft über dieje.nigen im gegenwärtigen Artikel verstandenen Briefe, deren Porto von den abgedachten franzöfifchen Büreau's erhoben wird, mit fünfzehn Centimen für den einfachen Brief, und die Poftverwaltung der schweizerischen Eidgenossenfchaft wird der franzöfifchen Postverwaltung über diejenigen im gegenwärtigen Artikel verstandenen Briese, deren Portobezahlung in der Schweiz geschieht, mit achtzig Centimen für den einfachen Brief Rechnung halten.

Art. 8. Offen über Frankreich beförderte Briefe, sie mögen ans den im Anhange des gegenwärtigen Ver...rags, Tabelle A, erwähnten Ländern nach der Schweiz, oder umgekehrt aus der Schweiz nach jenen Ländern bestimmt fein, werden unter den in befagter Tabelle ausgesprochenen Bedingungen von der franzöfifchen Postverwaltung und der Postverwaltung der schweizerischen Eidgenossenschaft einander gegenfeitig ausgewechfelt.

Die, außer den in obenerwähnter Tabelle bezeichneten fremden Taren oder Seeportogebühren, noch zu erhe* bende inländische Schweizertare für diejenigen Briefe, deren Portobezahlung in der Schweiz stattfindet, darf

81 im Durchschnitte zwanzig Centimen für Brief nicht übersteigen.

den einfachen

Im Falle, daß die dem Verkehre Frankreichs mit den in obenerwähnter Tabelle A eingetragenen fremden Ländern gegenwärtig zu Grunde liegenden Verträge eine Umgestaltung erfahren sollten, welche die Bedingungen des Austausches, wie fie für die durch Frankreich übermittelten Korrespondenzen in gegenwärtigem Vertrage festgestellt find, verändern würde, sollen in gegenseitiger Uebereinstimmnng jene Abänderungen auf besagte Korrespondenzen ihre volle und rechtmäßige Anwendung finden.

Art. 9. Die französische Postverwaltung kann der eidgenössischen Postverwaltung Briefe nach der Schweiz chargirt übergeben.

Ebenso kann die eidgenösfische Postverwaltung der franzöfifchen Postverwaltung chargirt übergeben, und zwar: 1) nach Frankreich und Algerien, 2) nach den Küstenländern des mittelländischen Meeres, wo Frankreich Postanstalten bcfitzt; 3) nach Rheinbaiern; 4) nach den preußischen Regierungsbezirken Aachen und Trier so wie nach dem Fürstenthume Birkenfeld ; 5) nach dem Großherzogthume Luxemburg;

6) nach Belgien; 7) nach den Niederlanden; 8) nach Großbritannien ; 9) nach der Insel Malta; 10) nach dem Königreiche Griechenland.

· Das Porto für chargirte Briefe muß stets zum Voraus und zwar bis zum Bestimmungsorte entrichtet wer-

82 den. Dasselbe beträgt .das Doppelte der Ta« für einen gewöhnlichen Brief.

Art. 10. gür einen verloren gegangenen chargirten Brief wird diejenige der beiden Administrationen, aus deren Gebiet der Verlust stattgefunden, der andern Administration unter dem Titel der Entschädigung, je nach Umständen zu Handen des Empfängers oder des

Abfenders des Briefes eine Vergütung von fünfzig franken, innerhalb zwei Monaten vom .-Tage der Reklamation an, entrichten, wobei angenommen wird, daß die Reklamationen innerhalb fechs Monaten nach dem Datum der Aufgabe oder der Verfendung des chargirten Briefes geschehen müssen, indem nach dieser Frist die beiden Administrationen zu einer Vergütung gegenseitig nicht mehr verpflichtet sind.

Art. 11. Die von einem Staate nach dem andern bestimmte, die verschiedenen öffentlichen Verwaltnngszweige ausschließlich betreffende Korrespondenz eines Beamten oder einer Behörde wird ganz portofrei befördert, infofern diefelbe auf dem Gebiete des Staats, dem jener Beamte oder jene Behörde angehörig ist,

Tarfreiheit gesetzlich genießt.

Ist das Gleiche bei der Behörde oder dem Beamten der vjall, an welche jene Korrespondenz gerichtet ist, so wird sie tarfrei abgeliefert; wo nicht, fo wird sie nur mit der dem inländifchen Tarif am Bestimmungsorte entsprechenden Gebietstaxe belegt.

Art. 12. Die in Frankreich, Algerien und den Küstenländern des mittelländischen Meeres, wo franzöfifche Postanstalten bestehen, veröffentlichten Zeitschristen, Zeitungen, periodischen Werke, broschirten Bücher, Flugschriften, Musikalien, Kataloge, Prospekte, AnHtndigungen und fonstige gedruckte, lithographirte oder autogra-

83 phirte Anzeigen, welche nach der Schweiz adresfirt find, und umgekehrten Falls, die in der Schweiz verössent* lichten Gegenstände der gleichen Art, welche nach Urankreich, Algerien und den Küstenländern des mittelländischen Meeres, wo franzöfifche Postanftalten bestehen, adresfirt find, müssen von beiden Seiten bis zu ihrer Bestimmung frankirt werden.

Art. 13. Die grankaturtaxe für Zeitfchriften, Zeitnngen und periodische Werke, die von Frankreich und Algerien nach der Schweiz und umgekehrt, befördert werden, foll nach der Gesammtgröße der Blätter jeder Nummer der Zeitschrift, der Zeitung oder des periodischen Werkes , ohne Rückficht auf die Menge oder das Format diefer Blätter, unter Anwendung des nächstehenden Tarifs erhoben werden.

Bis sechszig ...Huadratdezimeter einschließlich fünf Centimen; von sechszig bis neunzig ..Quadratdezimeter einfchließlich zehn Centimen; von neunzig bis hundert und zwanzig .Quadratdezimeter einschließlich fünfzehn Centimen ;

und fo fort, indem für je dreißig Quadratdezimeter oder jeden Bruchtheil von dreißig Quadratdezimeter, die darüber find, fünf Centimen hinzugefügt werden.

Art. 14. Die JJrankatnrtaxe für broschirte Bücher, glugschristen, Mnfikalien, Kataloge, Prospekte, Ankündigungen und sonstige gedruckte, lithographirte oder autographirte Anzeigen, welche von Frankreich und von Algerien nach der Schweiz, und umgekehrt befördert werden, soll nach der gesammten Oberfläche der Bogen eines jeden mit einer befondern Adresse versehenen Pakets, mit fünf Centimen für dreißig .......wadratdezimeter

84 oder einen Bruchtheil von dreißig ..Quadratdezimetern erhoben werden.

Art. 15. Die kraft der zwei vorigen Artikel von Iournalen und sonstigen Druckfachen, die von Frankreich und von Algerien nach der Schweiz, und umgekehrt befördert werden, erhobenen Taren werden auf die Verwaltungen der beiden Länder in dem Verhältnisse von drei günftheilen zu Gunsten der französischen Postverwaltung und von zwei Fünftheilen zu Gunsten der Postverwaltung der fchweizerifchen Eidgenossenschaft vertheilt.

Art. 16. Die grankaturtaxe für Zeitschriften, Zeitungen, periodische Werke, brofchirte Bücher, Flug-

schriften, Mufikalien, Kataloge, Prospekte, Ankün-

dignngen und sonstige gedruckte, lithographirte oder autographirte Anzeigen die von den Küstenländern des mittelländischen Meeres, wo Frankreich Postanstalten befitzt, nach der Schweiz und umgekehrt befördert werden, beträgt das Doppelte derjenigen Tare, welche für Gegenstände gleicher Gattung in den vorigen Art. 13 und 14 festgesetzt ist, wenn fie aus Frankreich und Algerien kommen oder dahin bestimmt find.

Die kraft der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels erhobenen Taxen werden auf die Postverwaltungen 'der beiden Länder in dem Verhältnisse von vier Fünftheilen zu Gunsten der franzöfifchen Postverwaltung und von einem Fünftheil zu Gunsten der Poftverwaltung der fchweizerifchen Eidgenossenfchenft vertheilt.

Art. 17. Zeitjchriften und Drucksachen aller Art, werden bei offener Besörderung über Frankreich, sie mögen nun aus Ländern kommen, welche der Vermittelung der franzo'fischen Posten nach der Schweiz, oder der Vermittelung der schweizerischen Posten nach solchen Ländern fich bedienen, unter den im Anhange des gegen-

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wärtigen Vertrages, Tabelle B, ausgesprochenen Bedingungen von der franzöfifchen und der eidgenoffifchen Postverwaltung gegenseitig ausgewechselt.

Im Falle, daß die in dem Verkehre Frankreichs mit den in besagter ..tabelle bezeichneten fremden Ländern gegenwärtig zu Grunde liegenden Verträge eine Umgestaltung erfahren sollten, welche die Bedingungen des Austausches, wie fie siir die durch Frankreich übermittelten Iournale und sonstige Drucksachen in gegenwärtigem Vertrage sestgestellt find, verändern würden, sollen jene Abänderungen auf befagte Iournale und Druckfachen ihre volle und rechtmäßige Anwendung finden.

Art. 18. Um die in den vorigen Artikeln 13, 14, 15, 16 und 17 den Iournalen und fonstigen Drucksachen bewilligten Portoermäßigungen zu genießen, müssen diese Gegenstände unter Kreuzband gelegt werden, dürfen nicht eingebunden fein nnd keinerlei Handfchriftziffern oder irgend ein Schriftzeichen, ausgenommen das Datum und die Unterfchrift enthalten. Zeitfchriften und fonstige Druckfachen, bei welchen diese Bedingungen nicht beobachtet würden, werden als Briefe betrachtet, und demgemäß taxirt werden.

Es versteht fich hiebei, daß die in oberwähnten Artikeln enthaltenen Bestimmungen in keinerlei Weise das Recht der Postverwaltungen der beiden Länder schmälern, dem zufolge es ihnen unbenommen bleibt, den Transport und die Vertheilung solcher in besagten Artikeln bezeichneten Gegenstände nicht zu besorgen, in Betreff derer den Gesetzen, Verordnungen oder Dekreten, welche sowohl in Frankreich, als auch in der Schweiz, die Bedingungen ihrer Veröffentlichung und ihres Umlaufs reguliren, nicht Genüge geleistet worden wäre.

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Art. 19. Die franzosische Regierung verpflichtet sich der eidgenössischen Regierung den Transit in geschlossenen Paketen auf franzofifchem Gebiete für die in der Schweiz entstandenen oder durch die Schweiz gehenden Korrespondenzen nach solchen Ländern, denen Frankreich zur Vermittelung dient oder dienen könnte, und wechfelsweise von solchen Ländern nach der Schweiz und denjenigen Staaten, welchen die Schweiz als Vermittelung dient oder dienen könnte, zu gestatten.

Die eidgenössische Postverwaltung bezahlt der franzofifchen Postverwaltung für jedes Kilometer in grader Richtung von den auf franzofifchem Gebiete liegenden Eingangspunkten für die geflossenen Pakete bis zum Ausgangspunkte derselben aus Frankreich, den Betrag von zehn Centimen für je ein Kilogramm Nettogewicht von Briefen und den Betrag von einem Centime für je ein Kilogramm Nettogewicht von Zeitungen und andern Druckfachen, welche in diesen Paketen enthalten find.

Iedoch werden diejenigen geschlossenen Pakete, welche die eidgenöffifche Postverwaltung etwa durch Frankreich mit der großherzoglich'badischen Postverwaltung auszuwechseln sich veranlaßt finden wird, von der französischen Postverwaltung unentgeldlich besördert und zwar mittelst der zur Ueberlieferung der Korrefpondenzen zwifchen Frankreich und dem Großherzogthum Baden bestehenden gewöhnlichen Kursverbindungen.

Art. 20. Die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft verpflichtet sich, der französifchen Regierung den Transit in geflossenen Paketen auf Schweizergebiet für diejenigen Korrespondenzen zu gestatten, welche in Frankreich entstanden sind oder durch Frankreich gehen und nach -Ländern bestimmt sind, denen die Schweiz als Vermittelung dient oder dienen könnte, so wie auch

87 wechfelweife, von diefen Ländern nach Frankreich und denjenigen Staaten, denen Frankreich als Vermittelung dient oder dienen könnte.

Die franzöfifche Postverwaltung bezahlt der Postverwaltung der schweizerischen Eidgenossenschaft für jedes Kilometer, in gerader Richtung von den auf fchweizerifchem Gebiete liegenden Eingangspunkten für die geschlossenen Pakete bis zum Ausgangspunkte derselben aus der Schweiz, den Betrag von zehn Centimen für je ein Kilogramm Nettogewicht von Briefen, und von einem Centim für je ein Kilogramm Nettogewicht von Zeitungen und andern Drucksachen, welche in diesen Paketen enthalten find.

Iedoch werden die geschlossenen Pakete, welche die französische Postverwaltung durch die Schweiz mit der großherzoglich - badischen Postverwaltung auszuwechseln sich veranlaßt finden wird, von der Postverwaltung der schweizerischen Eidgenossenschaft unentgeldlich befördert, und zwar mittelst der für die Ueberlieferung der Korrespondenzen zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Baden bestehenden gewöhnlichen Kursverbindungen.

Art. 21. Es versteht fich, daß das Gewicht der unanbringlichen Korrespondenzen jeder Gattung, sowie auch das Gewicht der Postkarten und anderer Rechnungsgegenstände, welche im Wechsclverkehr in den entweder durch Frankreich oder durch die Schweiz tranfitirenden geschlossenen Paketen, deren in den vorstehenden Artikeln 19 und 20 Erwähnung geschieht, versendet werden, bei dem' Abwägen der Briefe, Zeitungen und Druckfachen jeder Art, welche mit dem durch die genannten Artikel bestimmten ...Cranfitporto belegt werden, nicht mitberechnet werden soll.

Art. 22. Die Postverwaltungen von Frankreich und

88 der schweizerischen Eidgenossenschaft legen jeden Monat Rechnung ab über die gegenseitige Übermittlung der Korrefpondenzen, und diefe Rechnungen werden, nachdem fie vorher durch die Verwaltungen geprüft und gegenseitig festgestellt worden sind, am Ende eines jeden Vierteljahres durch diejenige Administration bezahlt, welche gegen die andere als Schuldner anerkannt wird.

Art. 23. Die unrichtig adresfirten oder irrig geleiteten gewöhnlichen oder chargirten Briefe, Zeitfchriften, Zeitungen, periodischen Werke und Drucksachen aller Art werden gegenseitig ohne Verzug, unter Anrechnung des Gewichts und der Gebühr, zu welchen das absendende Postamt dieselben dem empsangenden angerechnet hat, durch Vermittlung der betreffenden Auswechslungsbüreau's zurückgefchickt. Dergleichen Gegenstände, deren Adressaten mittlerweile ihren Aufenthalt verändert haben, sind sich gegenfeitig für das Porto, welches die Adressaten hätten bezahlen müssen, anzurechnen oder auszuliefern.

Art. 24. Die aus irgend einer Urfache unanbringlich gewordenen gewöhnlichen oder chargirten Briefe, Zeitschriften, Zeitungen, periodifchen Werke und Druckfachen aller Art, welche offen zwischen den zwei Postverwaltungen von Frankreich und der Schweiz ausgewechselt wurden, sind gegenseitig am Ende eines jedenMonats, und wenn es möglich ist noch öfter, zurückznfchicken. Diejenigen Gegenstände, welche unter Belastung überliefert worden find, werden nur gegen jene Gebühren, mit welchen fie ursprünglich von den abfendenden Büreau's angerechnet worden sind, zurückgegeben werden. Diejenigen Gegenstände, welche bis zum Bestimmungsorte oder bis zum Grenzvunkte der jenfeitigen Poftverwaltung frankirt worden sind, werden ohne Taranfatz und

ohne Abzugsgebühr zurückgeschickt.

89 Die unanbringlichen unfrankirten, in geschlossenen Paketen durch die eine der beiden Postverwaltungen für Rechnung der andern versandten Korrespondenzen werden zu dem Gewichte und der Gebühr angenommen, zu welchen fie in den Tranfit-Rechnungen der betreffendm Postbehörden angefetzt find, und zwar auf einfache Erklärungen oder Nominalliften hin, welche als Belege der Abrechnung dienen, falls die Briefe felbst durch dasjenige Postamt nicht vorgewiesen werden können, welches den daherigen Portobezug von dem anderfeitigen Postamte zu fordern hat.

Art. 25. Die französische Postverwaltung kann in der Stadt Basel ein besonderes Bureau unterhalten, durch welches die Korrefpondenzauswechslung fowohl mit der Poftverwaltung der fchweizerifchen Eidgenossenschaft, als auch mit den auswärtigen Postverwaltungen, denen die eidgcnöffischen Posten als Vermittlung dienen oder späterhin etwa dienen können, statt finden soll.

Es versteht fich hiebei, daß dieses Auswechslungs-

bureau in der Stadt Bafel keine Vertheilung von Briefen, Zeitungen oder Drucksachen besorgen und auch keine Korrespondenzen, die im Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft entstanden find, auf anderm Wege, als durch das zu Bafel bestehende schweizerische Postbüreau empfangen darf.

Art. 26. Die Regierung der fchweizerischen Eidgenossenschaft verpflichtet sich, für das im vorstehenden Artikel erwähnte französische Answechslungsbüreau der französischen Postverwaltung ein passendes Lokal zur Verfügung zu stellen, welches so nahe als möglich dem Bahnhofe der Straßburg-Basler-Eifenbahn gelegen fein

soll.

Die franzöfifche Postverwaltung wird der Postver-

90 waltung der schweizerischen Eidgenossenschast sür besagtes .Lokal einen jährlichen Miethzins von sechshundert Frauken bezahlen. Dieser Zins soll vierteljahrlich und zwar stets in dem Monate, der dem verflossenen Vierteljahre zunächst folgt, entrichtet werden.

Art. 27. Die beim französischen Auswechslungsbureau in Basel angestellten Beamten jeder Rangstufe dürfen fammt ihren gamilien auf dem Gebiete der Eidgenossenfchaft wohnen. Sie find den Gefetzen und Polizeibeftimmungen des Landes unterworfen, dürfen jedoch unter keinerlei Vorwande mit den Steuern, Abgaben, persönlichen oder materiellen Leistungen, noch mit irgend welchen Anforderungen belastet werden, zu welchen die Bewohner der Schweiz verpflichtet find oder werden O können.

Vor dem Amtsantritt haben jene Beamte vor der Lokalbehörde sich zu stellen und über ihre Aufträge fich auszuweifen.

Art. 28. Die französische Regierung verpflichtet sich, den zwifchen Tonnerre und Bafel bestehenden Mallepostdienst fo lange zu unterhalten, bis derfclbe durch die Verlängerung der Eifenbahnlinien, die von Paris auslaufen und fich bis an die Oftgrcnzen von Frankreich erstrecken follen, überflüssig geworden ist.

Art. 29. Die franzöfifche Postverwaltung und die Postverwaltung der schweizerischen Eidgenossenschaft bezeichnen gemeinfchaftlich die Büreau's, durch welche die gegenfeitige Korrefpondenz-Auswechslung statt finden foll.

Sie stellen auch die Form der im Artikel 22 erwähnten Rechnungen fest, bezeichnen die Instradirung der ge.cn* seitig ausgelieferten Korrefpondenzen, und treffen cc e

· übrigen zum Behufe der fichern Vollziehung des gegen*

91 wärtigen Vertrags erforderlichen Bestimmungen und Anordnungen.

Es wird hierbei angenommen, daß die vorbezeichneten Vollzugsbestimmungen durch beide Postverwaltungen abgeändert werden können, sobald dieselben im beiderfettigen Einverständnisse die Nothwendigkeit hiezu anerkannt haben werden.

Art. 30. Gegenwärtiger Vertrag erlangt von dem im Einverständnisse der beidseitigen Kontrahenten sestzusetzenden ..Lage an, und sobald derselbe nach den in jedem der beiden Staaten eigentümlichen Gesetzen öffentlich bekannt gemacht worden sein wird, Kraft und Gültigkeit, und bleibt verbindlich bis zum ersten Dezember taufend-

achthundertundfünfundfünfzig.

Wird ein Iahr vor Ablauf dieses Zeitpunkts besagter

Vertrag nicht aufgekündigt, so bleibt derselbe von einem Iahr zum andern verbindlich, bis von einem der beiden kontrahirenden Theile ein Iahr im Voraus die Erklärung erfolgt sein wird, den Vertrag aufhören zu lassen.

Während diefes letzten Iahres wird der Vertrag in seiner vollständigen und ganzen Ausführung fortbestehen, ohne Nachtheil für den Abschluß und den Saldo der Rechnungen zwischen den Postverwaltungen der beiden Länder nach dem Ablauf des benannten Zeitpunktes.

Art. 31. Gegenwärtiger Vertrag ist durch den Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft durch den Präfidenten der franzöfifchen Republik, besonderen Verfassungen beider Staaten gemäß zu nehmigen, und die Ratifikationen in Paris fo bald

und den gewie

möglich auszuwechseln.

Zu Urkund dessen haben die beidseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und dem-

selben ihre Siegel beigesetzt.

Bundesblatt I. Jahrg. II. Bd. II.

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So geschehen zu Paris, in doppelter Ausfertigung, den fünfundzwanzigsten November des Iahres tausend* achthundertundneunundvierzig.

La Roche-Stehelin.

a. S.)

E, J. Thayez.

(L. s.)

Genehmigt den vorstehenden Vertrag in allen und jeden darin enthaltenen Bestimmungen und erklärt: daß derselbe angenommen, gutgeheißen, ratifizirt und bestätigt ist, unter der Zusicherung unverbrüchlicher ETfüllung ohne jemals ein Dawiderhandeln weder direkt noch indirekt auf irgend welche Weise und unter welchem Vorgeben dieß auch geschehen möchte, zu begehen oder zu gestatten.

Zu Urkund dessen ist gegenwärtiges Aktenstück mit der Unterschrift des Bundespräsidenten, des Kanzlers und mit dem Siegel der Eidgenossenschaft versehen worden.

B e r n , den 11. Januar 1850.

Jm Namen des schweizerischen Bundesrathes,

(L. S.)

Der Bundespräsident.

J&. Drue9.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

93

A. Diese ...tabelle enthält die Bedingungen, unter welchen die Korrespondenz, die aus Ländern, denen Frankreich als Vermittelung dient, nach der Schweiz, und umgelehrt, befördert wird, von der franzo'fifchen Postverwaltung und der Postverwaltung der schweizerischen Eidgenossenschaft gegenseitig ausgewechselt werden sollen.

B. Diese ..Tabelle enthält die Bedingungen, unter welchen die Iournale, Zeitungen, periodische Werke, broschirte Bücher, Flugschriften, Mufikalien, Kataloge, Prospekte, Anzeigen und verschiedene Drucksachen, Lithographie« oder Autographien, wenn fie aus Ländern, denen Frankreich als Vermittelung dient, nach der Schweiz, und umgekehrt, befördert werden, zwifchen der franzöfischen Postverwaltung und der Postverwaltung der schweizerifchen Eidgenossenfchaft ausgewechselt werden follen.

Bekanntmachung des schweizerischen Handels* und Zolldepartements.

Auf den 1. Inni kann das Niederlagshaus in Verrières eröffnet werden, was hiemit zur allgemeinen Kenntnißnahme veröffentlicht wird.

Nachtrag zu den 2Öahlen von Poftangestellten im

Kt. Appenzell.

Herr Iakob Niederer, von Heiden, ist zum Posthalter und Briefträger für Heiden erwählt worden, mit einem jährlichen Gehalt von gr. 550.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrathes.

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1850

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2

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26

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.05.1850

Date Data Seite

75-94

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10 000 342

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