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Die schweizerische B u n d e s v e r s a m m l u n g , in Beschränkung des Lemma 1, Art. 6 des schwei* zwischen Zollgesetzes, vom 30. Inni 1849 beschließt: Art. 1. "Die Befreiung vom Ausgangszoll für zoll* .Pflichtige Gegenstände, welche von derselben Person ge# tragen werden und zusammen das Gewicht von achtzig Pfund nicht erreichen, ist auf solche Gegenstände nicht anwendbar, deren Ausgangszoll einen Batzen vom Zentner übersteigt. Atte für den Ausgang höher tari.firten Waaren haben den vollen Betrag des Ausgangs* zolles zu bezahlen."

Art. 2. Der Bundesrath ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieses Zusatzes zum Zollgesetz beauftragt.

Genehmigen Sie K.

· Jm Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident: 3&. Druet*.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

. Schieß.

#ST#

Bericht und Antrag der

Kommission des Ständerathes, betreffend Abänderung des Lemma 1, Art. 6 des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 30. Juni 1849.

(Vom 5. Juli 1850.)

Tit.

In Jhrer Sitzung vom 2. Juli 1850 haben Sie eine Kommisfion bezeichnet und ihr den Auftrag ertheilt.

384 den Antrag zu prüfen, welchen der fchweizerifche Bnn.* desrath mit Schreiben vom 19. Iuni 1850 gestellt hat, hinsichtlich einer Beschränkung des Lemma l Art. 6 des schweizerischen Zollgesetzes vom 30. Iuni 1849.

Es hat diese Kommisfion die Ehre, das Srgebniß derstattgesundeneuPrüfung Ihrer Würdigung zu unterlegen. Der schweizerische Bundesrath hat sich veranlaßt gesehen, den erwähnten Antrag zu stellen, in Folge des vorgekommenen mißbräuchlichen Verfahrens bei der Ausfuhr von «umpen, wodurch der Zoll umgangen, nebstdem aber auch der Zweck verfehlt werde, welcher durch höhere Zollanfätze auf einigen Artikeln, zum Schutze inländischer Industrie, angestrebt worden ist; auch wird bemerkt, es seien die Zollwächter von den Lumpen ausführenden Personen gehöhnt worden. Indem der schweizerische Bundesrath durch den vorliegenden Gesetzesvorschlag dieses unthunliche Verfahren zu beseitigen trachtet, will er zugleich das Zollgesetz dahin interpretiren, es habe wohl nicht im Sinne des Gesetzgeberê gelegen, daß die zollfreie Ausfuhr in Quantitäten unter 80 Pfunden auf folchen Artikeln gestattet werde, welche ausnahmsweise mit einem höhern Ausgangszolle als l Batzen »er Zentner belegt worden seien.

Die Kommisfion glaubt nun vorerst in's Auge fassen zu sollen, daß das Kapitel der Ausfuhr im Zollgefetze viel mehr nur im Sinne einer Kontrolirung der Ausfuhr abgefaßt worden sei, als aber, um dadurch eine ivefentliche Einnahmequelle für die Bundeskasse zu schaffen, und im Schlußsätze des Art. 6 ist ausdrücklich auf Erleichterungen der Ausfuhr hingewiefen. Eine Umgehung des Zolles fcheint in dem vom schweizerischen Bundesrathe bezeichneten galle, nach dem Wortlauie des Gefetzes nicht stattgefunden zu haben, denn dasselbe gibt

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ju, daß 80 Pfund zollfrei ausgetragen werden können, ohne einen Unterfchied zwischen niedern oder hohern Zollansätzen zn machen, allein wir geben zu, daß die Art wie im bezeichneten Falle Lumpen ausgeführt worden find, eine mißbräuchliche ist, und daß die ZollWächter, wenn no'thig, geschützt werden müssen vor dem $ohne der Lumpensammler, wenn anders deren Wirksamkeit nicht durch einen schlimmen moralischen Eindruck gelähmt, und diese Beamten nicht in eine höchst fatale Stellung gerathen sollen.

Die Kommisfion hält jedoch dasür, es liege, nach Analogie des Schlußsatzes von Art. 5 des Zollgesetzes, in der Befugniß des schweizerischen Bundesrathes, solchen llebelständen abzuhelfen, indem er geeignete Instruktionen über ein Verfahren bei Ausfuhr von Lumpen und an* dern Gegenständen diefer Art erläßt. Es kann z. B.

verboten werden, die Transportmittel unmittelbar an der Grenze zu wechseln, wie es im vorliegenden galle geschehen ist; es können ferner Zeiträume bezeichnet werden, innert welchen das Hinaustragen von Lumpen je.

stattzufinden hat, oder es können auch anderweitige geeignete Vorfchriften innert den Schranken des Gesetzes ertheilt werden.

Die Kommisfion fieht zwar wohl ein, daß ohne eine " Aenderung des Art. 6 des Zollgesetzes es nicht möglich sein wird, den Ausgangszoll auf Lumpen durchweg zu erheben, indem dieser Artikel häufig in Lasten unter 80 Pfunden ausgetragen werden wird, allein es ist diefer Zollanfatz weniger wegen eines mehrern Erträgnisses für die Zollkasse erfolgt, als vielmehr um die inländische Papierfabrikation zu berücksichtigen; und gewiß der Zoll, welcher auf hinausgetragenen Lumpenbündeln erhoben werden könnte, würde nur höchst unbedeutend in der

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.Wagschale der Zolleinnahme ziehen; bleibt nun aber nach Anleitung des Art. 6 die Ausfuhr von' Lumpen in ïleinern ..Quantitäten unter 80 Pfunden gestattet, so konnte gesagt werden, es fei der Zweck, welcher mit einem höhern Ansalze auf Lumpen zum Schutze inländischer Papierfabrikation habe erzielt werden wollen, nicht erreicht. Allein es will uns fcheinen, daß dadurch der inländischen Fabrikation kein erheblicher Nachtheil erwachse. Es wird das Lumpensammeln von Leuten der ärmern Klasse betrieben, die mit einem kleinen Nutzen sich begnügen müssen, so daß die inländischen Fabrikanten mittelst einer verhältnismäßig unbedeutenden höheren Bezahlung der Lumpen die Ausfuhr derselben verhindern können. Der eidgenösfische Zoll ist nicht im Sinne der Schutzzollsysteme aufgestellt worden, lassen wir daher vorderhand noch inländische Lumpen ohne weitere Beschränkung in das Ausland wandern.

Die Kommisfion hält nun aber auch nicht für angemessen, daß jetzt fchon Aendernngen am Zollgesetze, das erst seit 5 Monaten zur Ausführung gekommen ist, vorgenommen werden sollten ; es ist bekannt, daß nächstens 'eine Revision desselben in Folge des Münzgesetzes stattfinden muß, und seit 5 Monaten hat das Zolldepartement so mancherlei Erfahrungen gemacht, daß ohne anders zahlreiche Aenderungen und Erläuterungen an dem Zollgesetze als dringendes Bedürfniß erscheinen; überdieß hat der erfinderische Schmuggel an mehrern Orten der Schweizergrenze einen bedenklichen Aufschwung genommen unb zwar mit Artikeln, die der Zollkasse weit empfindlicheru Eintrag thun, als die Ausfuhr der Lumpen, und da muß eben auch abgeholfen werden. Endlich find seit dem Bestehen des Zollgesetzes mehrere Petitionen an die Bundesversammlung gelangt, welche in dieser

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oder jener Richtung Abänderung an dem Zollgesetze verlangten; es wurde vorläufig nicht darauf eingetreten, man wollte abwarten. Ibis mehrere Erfahrungen in diesem Zweige der neuen Bundeseinrichtungen gesammelt sein werden; es mag daher auch eine Aenderung des Art. 6 bis zu einer allgemeinen Revifion verschoben bleiben.

Sollte demungeachtet in den Antrag des schweizerischen Bundesrathes eingetreten werden, so glaubt die Kommisfion, es sei derselbe in der vorgeschlagenen .Jassung nicht annehmbar und befürchtet überdieß, daß durch dessen Annahme wieder neue Anstände sich ergeben könnten.

Denn die vorgeschlagene Fassung geht dahin, von allen Gegenständen, welche über- 1 Btz. per Zentner Ausfuhrzoll zu entrichten haben, jedes Duantum auch unter 80 Pfunden verzollen zu lassen; nun trifft dieses nicht nur die Lumpen, sondern auch (möglicherweise) das Holz, die Gerberlohe, Felle, Häute und die Baumrinde.

.Ob es nun namentlich im Kanton Tessin, wo besonders viel Baumrinde auch in kleinern ..Quantitäten. ausgeführt wird, angemessen erfcheint, eine solche Bestimmung zu treffen, müssen wir sehr bezweifeln, abgefehen davon, daß in Bezug auf die übrigen Artikel der Grenzverkehr hinsichtlich der Ausfuhr nur erschwert würde und belastigt, während der Art. 6 des Gesetzes dessen Erleichterung will.

Wie ferner mit dem höhern Ausgangszoll auf Lumpen

nur die inländische Papierfabrikation hat berückfichtigt werden wollen, so erfcheint es nicht gerechtfertigt, daß wollene Lumpen, welche nicht zur Papierfabrikation verwendet werden, mit gleichem Zolle belastet sein sollen, wie die leinenen und daß auch diese nicht sollen in ..Quantitäten bis auf 80 Pfund frei ausgeführt werden können. Es würde dadurch nur armen Leuten ein Er-

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tverbszweig entrissen, welche für chemische gabriken wollene "ünmpen sammeln.

Schließlich noch die Bemerkung, daß wir uns nicht veranlaßt gefunden haben, näher zu untersuchen, ob es im Sinne des Gesetzgebers gelegen habe oder nicht, die im Art. 6 enthaltene Ausfuhrserleichterung in gleicher Seife aus Gegenstände anzuwenden, die mit 15 Btz.

per Zentner Ausgangszoll belastet find, als auf solche die nur 1 Btz. bezahlen ; wir geben zu, daß man darüber Zweisel haben kann, allein der betreffende Wortlaut des

Gesetzes ist deutlich.

Die Kommission erlaubt sich diesemnach den Antrag znstellen: Es moge der schweizerische Ständerath beschließen, zur Zeit in eine Aenderung des Zollgesetzes nicht einjutreteu.

Bern, den 5. Iuli 1850.

Die Kommission.

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Beschluß des

schweizerischen Ständerathes, betreffend Abänderung des Lemma 1, Art. 6 des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 30. Juni 1849.

(Vom 9. Juli 1850.)

Die

schweizerische Bundesversammlung,

nach Prüfung des Antrages des Bundesrathes vom 19. v. M., betreffend Abänderung des Lemma 1, Art. 6 des Bundesgesetzes über das Zollwesen,

beschließt: In die vom Bundesrathe unter'm 19. Iuni 185O

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Bericht und Antrag der Kommission des Ständerathes, betreffend Abänderung des Lemma 1, Art. 6 des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 30. Juni 1849. (Vom 5. Juli 1850.)

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10.08.1850

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