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Schweizerisches Bundesblatt Inserate.

No. 13. ,

Mittwoch, den 3. April 1850.

Amtliche 'Anzeigest.

['] Die Lieferung von 20 Srainpferdgefchirren wird anmit zur freien Bewerbung auegeschrieben. Die Modelle können bei der Zeughaueverwaltung von Bern eingesehen werden.

Diejenigen, .die diese Lieferung zu übernehmen gedenken, h ab n ihre daherigen Angebote bis zum 10. d. M. der etdgen&sfifchen Militarïanzlei fchriftlich und gefchlossen einzureichen.

Bern, den 1. April 1850.

Für dag Militarde)partem:nt: Sig. Ochsenbein.

[2] V e r st e i g e r u n g.

Mittwochs, den 10. April 1850, Abend.? 7 Uhr, werden auf dem Rathhause zu Rapperschweil, Kt. ©t. Gallen, die fiiegeufchafteu zum P f a u e n dafelbfi, bestehend in Gasthaus und Nebengebäude, Kurhaus mit Badeanstalt, Scheunen, Stallungen und Remisen, Garten und Anlagen, nebst einer großen Wiese, aus freier Hand öffentlich versteigert werden.

Diese in einem Umfange außerhalb der Stadt Rapperfchweil an der Liindstraße nach Zürich am Seeufer gelegenen Gebäude und Grundstücke eignen fich sowohl nach ihrer jetzigen Einrichtung, ata ihrer ausgezeichneten Lage, zum Betriebe eines GasthoseS mit Badeanstalt aufs Vorthetlhasteste.

Die für Kauflustige sehr günstig gestellten Kaufs- und Zahlungs.edingnisse können in Bern im Amtslofal des Unterzeichneten und in Rapperfchweil bei Herrn Abvofat (Surti im Pfauen eingesehen werden, an welch Letztern man fich auch wegen Beftchtigung der Lokalitäten wenden möge.

Bern, 12. März 1850.

Aus Auftrag des schweizerischen Finanzdepaitements : Der eidgenössische Staatsfafsier,

Bundesblatt II.

Karl Spitteler.

13

56 3l u è f ch x e i b u n g.

[3]

Zu freier Bewerbung wird hiemit ausgeschrieben: Die Stelle eines Posthalters für Mctierä = Travers.

Besoldung:

,,Fr. 400.

Die Bewerber auf diese Stelle haben ihre Anmeldungen

schriftlich bis spätestens den 15. April l. J. der Kreispostdirektion Neuenburg einzugeben.

Bern, 14. März 1850.

Die schweizerische B u n d e f i k a n z l e i .

A u § schr e i b u n g.

[*]

Die schweizerische Postverwaltung bedarf für die Bekleidung der Angestellten und Bediensteten 6600 Ellen ©rau-Tuch in drei verschiedenen .Cutalitäten, nämlich: 1te Dualität Ellen 660 2te

,,

,,

3180

3te

,,

,,

2760.

Diejenigen, welche diese Lieferung entweder ganz ober nur theilweise zu übernehmen wünschen, werden hiemit aufgefordert, ihre Angebote, mit Mustern begleitet, unter verflossenem Umschlag und der Aufschrift "Eingabe fur Tuchlieferung" an das etdgenoffische Postdepartement bis zum 20. April l. 3.

einzusenden.

Hinfichtlich der .O-ualität des Tuches, der Farbe lind bes Preifes, fowie in Bezug auf die Lieferungstcrmlne, kauu bei den Kreii-.postdirekt.onen die nähere Auskunft eingeholt werden.

Bern, den 20. März 1850.

Das P o s t d e p a r t e m e n t .

[5] A u 6 f ch x e i b u n g.

Die Lieferung von Pofiuniformïnôpfen für die Bekleidung der Angestellten und Bediensteten der fchweizerifchen Poslverwaltung wird hiemit zur Konfurrenj ausgeschrieben.

Diefelbe besteht in 1) 140 Gr. große und 140 @r. Heine Knöpfe, in feinein engïifchcn Zinn gegossen, mit einem Posthörn verziert, ohne weitere Jnfchrift; und 2) 40 Gr. große und 40 Gr. kleine

57 gegossene und fein plaïirte Knöpfe, ebenfalls mit einem Posthörn verfehen, ohne Jnschrift.

Diejenigen, welche die Lieferung dieser Postuniforinïnopfe zu übernehmen wünschen, haben ihre Angebote bis zum 15.

April l. J. an das eidgenössische Postdepartement einzusenden.

Zur Beurtheilung dex Form und der Beschaffenheit der Knöpfe sind den Eingaben sowohl Zeichnungen des Posthorns, als auch Musterknöpfe in den verlangten beiden Dualitäten Beizufügen. · Die Lieferung hat vom Tage der Bestellung an, in langstens vier Wochen zu geschehen.

B e r n , den 21. März 1850.

Das P o s t d e p a x t e m e n t .

[6] Ausschreibung von Z o l l & e a m t u n g e n .

· Folgende Zollbeamtungen werden hiemit zu freier Bewerljung ausgeschrieben. Die Bewerber haben -ihre Anmeldungen bis und mit dem 13. April in franïirten Briefen an den Direktor deejenigen Zollgebietes, unter welchem die nachge« suchte Stelle steht, einzugeben.

Z w e i t e s Zollgebiet: (Anmeldung bei Herrn Zoïïdireftor Z i e g l e r , in Schaff» hausen).

Jn Merishausen, Einnehmer, Jahresgehalt: Fr. 50 und 3 o/o Provision auf den diese Summe ufierjîeigenden Einnahmen.

Dritteê Zollgebiet: (Anmeldung bei Herrn Zolldirektor Sulser, in 6hur).

Jn Chur: Niederlagehaus, Einnehmer, Jahresgehalt: Fr. 1200.

Jn Monstein, Einnehmer, Jahresgehalt: Fr. 600.

Jn Staad, Einnehmer, Jahresßehalt: Fr. 50 und 3o/0 Provifion auf den diese Summen übersteigenden Einnahmen.

Fünftes Zollgebiet: (Anmeldung bei Herrn Zolldireïtor D e l a h a r p e , in Lausaune).

Jn Lausanne, Gehulse auf dem Dfreïtiousbureau: Jahresge«.

halt: Fr. 1000.

Jn Zumloch, Einnehmer; Jn Binnen, Einnehmer; Jn Maison Monsieur, Einnehmer, Jahresgehalt eines jeden:

58 Fr. 50 und 3% Provision auf den diefe Summe übersteigenden Einnahmen.

Bern, den 26. März 1850..

Die B u n d e s k a n z l e i .

[7]

A u è f ch r e i b u n g.

Jn Folge neu zu treffender Kurs- und Boteite.nnchti.iigm im Kanton Appenzell werden die Posthaltersteflen der neu zu errichtenden Postbüreaux Appenjell, Gaisj, Buhler, Teufen und Heiden zu f.eier Bewerbung ausgeschrieben.

Die .-Bewerber haben ihre Anmeldungen bis zum 15. April der Kreispostdireftion St. Gallen schriftlich einzugeben.

Bern, den 23. Mar.} 1850.

D i e schweijerifche B u u d e S ï a n z l e i .

8 [] Ausschreibung.

Zu freier Bewerbung wird hiemit ausgeschrieben : Die Stelle eines PostfommiS für das Hauptpostbüreaux in Bafel. Besoldung: Fr. 500.

Die Bewerber haben ihre Anmeldungen schriftlich bis zum 10. April spätesten.? der Kveifipostdirefliün Basel einzugeben.

Bern, den 23. März 1850.

D i e schweizerische B u n d e s k a n z l e i .

p] A u s s ch r e i li u n g von Stellen a u f d e m B u r e a u d e s schweizerischen H a n dels- und Z o l l d e p a r t e m e n t s in Bern.

Folgende Stellen werden zur freien Bewerbung auegefchrieben. Die Bewerber haben ihre Qlumeldungen bis und mit dem 13. April in sranfirten Briefen an den Vorsteher des benannten Departements einzugeben.

Ein Rechnungerevisor. Jahresgehalt: Fr. 1800.

Ein Registrator.

,, ,, 14OO.

Ein Unterfefretar.

» , 12OO.

Genaue Keunfniß der deutschen und französischen Sprache ist urnmigäuglich nöthig; auch die italienische darf fern BewcrBern nicht fremd sein.

Die Stellen werden bis Ende 1850 bestellt und diejcnigen, welche sie provisorisch befleiden, als angemeldet betrachtet.

Bern, den 26. März 1850.

Die Bundesfanzlei.

Druck und Expedition der Stftmpslischen Buchdruckerei in Bern.

Beilage A au Nr. 13 des schweizerischen Bundesblattes.

(II. Iahrgang.)

Entwurf eines

Bundesgesetzes über Abtretung von Eigenthum zu Errichtung öffentlicher Sßerke, also berathen vom Bundesrathe am 25. Februar d. J.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

in Ausführung des Art. 21 der Bundesverfassung, und nach Einsicht des Vorschlages des Bundesrathes, befchließt: Art. 1. Wenn der Bund ein öffentliches Werk errichtet oder durch andere errichten läßt, fo ist jeder Eigenthümer einer unbeweglichen Sache verpflichtet, sein Eigenthum, insoweit es zum Bau und zum Unterhalte oder zum Betriebe des Werkes erforderlich ist, gegen volle Entschädigung abzutreten, oder die Benutzung desselben zeitweise zu gestatten.

Art. 2. Bei Festsetzung der Entschädigungssumme ist der Werth des abzutretenden Gegenstandes nach dem in der betreffenden Gegend üblichen Preise und bei zeitweiser Benutzung der wirkliche öfonomische Nachtheil, den der Besitzer erleidet, in Anschlag zu bbringen.

Art. 3. Wenn der übrige Theil des Eigenthums durch die Zerstückelung an Werth verliert, wenn dem Eigenthümer neue oder größere Lasten oder Nachtheile erwachsen, die nicht durch andere Einrichtungen abgewendet werden können, so ist hiefür befondere Entschädigung zu leisten.

Art. 4. Sollte von einem Grundstücke, dessen Abtretnng nur theilweife erforderlich ist, nicht wenigstens ein zufammenhängender Flächenraum von 5000 Onadratfuß übrig bleiben, fo kann der Eigenthümer verlangen, daß ihm diefer übrig bleibende Theil ebenfalls abgenommen und nach dem vollen Werthe vergütet werde.

Art. 5. Der Eigenthümer ist auch berechtigt, die Uebernahme des Ganzen und den vollen Ersatz desselben zu verlangen: a. wenn von einem Gebäude nur ein Theil in Anspruch genommen wird; b. wenn von mehreren Gebäuden, die zu einem Gewerbe nothwendig gehören, die Abtretung eines oder mehrerer Gebäude, oder eines dazu gehörenden unentbehrlichen Platzes begehrt wird, insofern der Nachtheil nicht durch andere Einrichtungen ausgehoben werden kann.

Art. 6. Wertherhöhungen, welche einer Liegenfchaft in Folge des Unternehmens erwachsen oder in Zukunft erwachfen könnten, dürfen bei der Ansmittlung der Entschädigung nicht in Anschlag genommen werden; dagegen ist der Gewinn in Anrechnung zu bringen, der dem Eigenthümer durch theilweise oder gänzliche Befreiung einer Reallast zukömmt.

Art. 7. Ueber die Streitfrage, ob im speziellen Falle

eine Abtretung oder die Gestattung der zeitweisen Benutzung stattfinden soll, entscheidet der Bundesrath.

Das Maß der Entschädigung bestimmt im streitigen Falle der Richter. Diesem steht auch der Entscheid über

Streitigkeiten, die sich über die Bestimmungen der Art. 4

und 5 ergeben könnten, zu.

Art. 8. Bevor die Ausmittlung der Entschädigungssumme stattfindet, hat der Bauunternehmer die Aussteckung vorzunehmen und einen deutlichen und genauen Plan über die zur Abtretung bestimmten Liegenschasten dem Gemeinderath der betreffenden Gemeinde einzureichen, der denselben nach vorausgegangener öffentlicher Auskündigung während 14 Tagen, zu Jedermanns Einsicht bereit zu halten hat.

Art. 9. Jnner der Frist von dreißig Tagen, vorn Tage der Ankündung an gerechnet, ist Jeder, der sich

zu einer Entschädigungsansprache berechtigt glaubt, verpflichtet, seine Forderung unter Bezeichnung des Gegenstandes, für den er Entfchädigung verlangt, dem Gerneindeschreiber schriftlich einzugeben.

Forderungen, die erst nach Ablaus dieser Frist gemacht

worden, sind nicht mehr zuläßig.

Art. 10. Wenn nach Auskündung des Planes (Art. 8) auf dem abzutretenden Eigenthnm Bauten oder Veränderungen vorgenommen werden, oder wenn nach diesem Zeitpunkte Verträge abgefchlossen werden, die zu höhern Entschädigungsforderungen Anlaß geben könnten, so werden diese veränderten Verhältnisse bei Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht berücksichtigt.

Art. 11. Nach Ablauf der anberaumten Frist (Art. 9) hat der Bauunternehmer eine gütliche Verständigung mit den Betheiligten zu versuchen. Kommt diese nicht zu Stande, so gelangt die Sache an den Entscheid des Bundesgerichts.

4 Art. 12. Wenn es sich bloß um zeitweife Benutzung fremden Eigenthums handelt, wenn bei Ausführung des Baues Abänderungen vorkommen, die eine Mehrvergütung begründen können, wenn bei dem Unterhalte oder dem Betriebe des Werkes fremdes Eigenthum zifr Abtretung oder zur Benutzung in Anspruch genommen wird, fo ist eine verangehende öffentliche Auskündigung nicht erforderlich. Der Bauunternehmer bezeichnet dem Eigenthümcr genau, in welcher Weife und in welchem Umfange das Eigenthum in Anspruch genommen werden soll, versucht über die Entschädigung die gütliche Verständignng und wenn diese nicht zu Stande kommt, so hat der Eigentümer seine Forderung dem Bauunternehmer schriftlich einzugeben, der den Streitfall beim Bundesgerichte an-

hängig machen wird.

Art. 13. Jn allen Fällen hat der Bauunternehmer als Kläger aufzutreten und die Forderung, wie sie nach Art. 9 oder 12 vom Betheiligten eingegeben worden ist bildet den Streitgegenstand, deffen Betrag im Spruche des Richters nicht überfchritten werden darf.

Art. 14. Sobald der Streit durch den Bauuntcrnchmer bei dem Bundesgericht anhängig gemacht worden ist, erläßt der Präsident desselben inner 7 Tagen an beide Parteien die Einladung, die Begründung der Entschädignngssumme, wie sie einerseits verlangt nnd anderseits angeboten wird, inner 14 bis höchstens 30 Tagen dem Gerichte einzugeben und die Beweismittel, die zu Rechtsertigung der angefetzten Summe dienen, beizufügen. Wenn in der anberaumten Frist die Eingabe nicht gemacht wird, fo hat das weitere Verfahren nach Maßgabe der folgenden Art gleichwohl feinen Fortgang.

Art. 15. Die Begründungsschrist jeder.Partei ist mit dem Verzeichniß der Beweismittel der Gegenpartei ab* schriftlich mitzutheilen und die Beweismittel sind aus der Kanzlei des Gerichts den beiden Parteien zur Einsich oder zu Ertheilung von Abfchriften oder von Auszügen auf Kosten der verlangenden Partei bereit zu halten, Art. 16. Der Präsident des Bundesgerichtes bezeichnet hierauf einen Referenten, der dem Gerichte sein Gutachten inner der Frist von 30 Tagen abzugeben hat und zu diesem Zweck die Eingaben prüft, nötigenfalls durch eigene Erhebungen, mit oder ohne Lokalbesichtigung ergänzt, durch Erlänterungsfragen an die Parteien vervollständigt, oder mit Zustimmung des Präsidenten durch Anordnung eines Unterfuchs von Sachverständigen näher untersuchen

läßt.

Art. 17. Wenn eine Expertise angeordnet wird, so bezeichnet der Präsident einen oder zwei Sachverständige,

die mit Zuzug der Parteien die Besichtigung der Lokalität vorzunehmen und auf die an sie zu stellenden Fragen ihr motivirtes, jedoch unverbindliches Gutachten entweder gemeinschastlich, oder wenn sie getheilter Ansicht sind, geföndert dem Präsidenten abzugeben haben.

Art. 18.

Das Gutachten der Sachverständigen

ist

den Parteien unverzüglich in Abschrist mitzutheilen.

Art. 19. Nach Abgabe des Gutachtens des Referentten muß der Streitfall innerhalb dreißig Tagen zu einer össentlichen und mündlichen Schlnßverhandlnng dem Gerichte vorgelegt werden, wozu die Parteien vorzuladen sind.

Art. 20. Jm Uebrigen finden die allgemeinen Vorschristen über das gerichtliche Verfahren vor dem Bundesgericht ihre Anwendung.

Art. 21. Das abzutretende oder das, zu zeitweifer Benutzung angesprochene Eigenthnm, darf erst dann in Angriff genommen werden, wenn die gütliche Verständi.gung oder die Lokalbesichtigung durch den Referenten, oder durch die Sachverständigen Statt gefunden hat, und wenn die Lokalbesichtigung nicht vorgenommen wird, erst nach dem Urtheil des Gerichtes. Ausgenommen sind die Nothfälle. Jnfofern das Eigenthum im streitigen Fall vor dem richterlichen Urtheil in Angriff genommen wird, hat der Bauunternehmer für den geforderten Betrag Kaution zu leisten und den Zins der auszumittelnden Entfchädigungsfumme vom Tage des Angriffes des Eigenthums an bis zur Bezahlung zu entrichten.

Art. 22. Wenn das Urtheil in Rechtskraft tritt, ist die gesprochene Summe zahlungsfällig. Die Zahlung geschieht in allen Fällen an die Behörde, die mit Beforgung des Hypothekarwefens beauftragt ist. Diefe Behörde hat je nach den Gesetzen des betreffenden Kantons allfällige Ansprüche^von Jnhabern von andern dinglichen Rechten wie z. B. von Pfandrechten, Zehnten oder Grundzinfen, zu liquidiren.

Art. 23. Mit der Bezahlung der Entfchädignngssumme gehen die abgetretenen Liegenschaften ohne die sonst üblichen Erwerbungsakte (Fertigung) in das unbeschwerte Eigenthum des Bauunternehmers über.

Art. 24. Für die Aufnahme und Aussteckung von Plänen behufs Errichtung öffentlicher Werke, kann der Bundesrath die Bewilligung ertheilen. Durch diefe

Bewilligung erhält der Beauftragte das Recht auf fremdem Eigenthum Vermessungen und Absteckungen -vorzunehmen.

Art. 25. Die Signale, Pfähle und andere Zeichen einer solchen Aussteckung dürsen nicht beseitigt oder zerstört werden, bei einer Buße von Fr. 2 bis 20.

Art. 26. Wenn der Eigenthümer durch solche Arbeiten einen wirklichen ökonomischen Nachtheil erleidet, so

ist auch hiefür volle Entschädigung zu leisten. Der Beschädigte hat feine Forderung dem, mit der Arbeit Beauftragten fchriftlich einzugeben und wenn über die Entfchädigungsfnmme keine gütliche Verständigung zu Stande kommt, so findet die Ausmittlung derselben durch das Bundesgericht nach dem in den Art. 13 bis 20 vorgeschriebenen Verfahren Statt.

Beilage B SU ,,nr. 13 des schweizerischen Bundesblattes.

(H. Jahrgang.)

Entwurf eineé 33unì>e$aese&e$ «ber Appropriation sur óffent* ltche SBerfe/ wie derselbe awé te« S3erat.5ungen ber »ont Natlonalratlje ernannten Äommlffion Cer-oorgegangen ijl.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Art. 21 der Bundesversassung beschlieft:

I. BcrBindlichkeit zur Expropriation nnd zur

Entschädigung.

§.

1.

Wenn kraft Art. 21 der Bundesverfassung entweder öffentliche Werke von Bundeswegen errichtet werden oder die Anwendung dieses Bundesgesetzes auf andere öffentliche Werke von der Bundesversammlung beschlossen wird, so ist Jedermann, so weit solche Werke es erforderlich machen, verpflichtet, nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes gegen volle Entschädigung dauernd oder bloß zeitweise auf unbewegliche Sachen bezügliche Rechte abzutreten oder einzuräumen.

§. 2.

Diese Verpflichtung besteht sowohl behufs der Erstellung, der Unterhaltung und des Betriebes, als auch behufs künftig nöthig werdender Veränderungen oder Erweiternngen folcher öffentlicher Werke.

i

2 Ueberdieß erstreckt fie sich nicht bloß aus diejenigen Rechte, die zu dem Werke in seinen Haupt- und Neben* theilen an und sür sich, sondern auch auf solche, die zur £erbeischaffung oder zur Ablagerung von Material er* forderlich find.

Sie bezieht fich endlich auch aus diejenigen Rechte, deren der Bauunternehmer zur Entschädigung von andern ßrpropriationspflichtigen oder zur Befriedigung solcher bedarf, die in der Folge der Errichtung eines öffentlichen Werkes, gemäß der §§. 6 und 7, Forderungen zu stellen im Falle sind. Zu diesem Zwecke darf übrigens die Er·propriation nur gefordert werden, sofern der zu erfüllenden Verpflichtung nicht auf anderm Wege ohne fehr bedeutenden Nachtheil für die Bauunternehmer ein Genüge gethan werden kann, und falls nicht ferner durch eine solche Expropriation derjenige, der expropriirt werden foll, trotz der ihm zukommenden Entschädigung besonders em.pfindlich betrossen würde. Diese zweite Beschränkung fällt jedoch hinweg, wenn es fich um eine gemäß §. 6 oder 7 zu erfüllende Verpflichtung handelt.

§.3.

Die Entschädigungspflicht, welche gemäß Art. 1 demjenigen gegenüber besteht, welcher zur Abtretung oder Einräumung von Rechten angehalten wird, begründet für denfelben der Anfpruch aus vollen Ersatz für alle ihm aus dieser Abtretung oder Einräumung von Rechten ohne seine Schuld erwachsenden Vermögensnachtheile.

Vortheile, welche fich für ihn in Folge des Unternehmens ergeben, dürfen bei der Ausmittelung der Entschädigung nur in so sern in Abrechnung gebracht werden, als der Expropriationspflichtige durch dasselbe von besondern Lasten, die ihm vorher oblagen, befreit wird.

§.

4.

Wenn 1. ein Gebäude nur theilweife abgetreten werden follj 2. von einem Complexe von Liegenfchaften, der zur Betreibung eines Gewerbes dient, ein Theil, ohne welchen diefelbe nur mit großen Schwierigkeiten oder

gar nicht möglich ist, und welcher auch nicht durch

andere angemessene Veranstaltungen erfetzt werden kann, abgetreten werden muß; 3. von einem Grundstück, dessen Abtretung nur theilweife erforderlich ist, nicht wenigstens ein zufammenhängender Flächenraum von 5000 Quadratfuj.. übrig

bleibt, --

fo sind diejenigen, welche Rechte mit Beziehung auf folche £heile abzutretender Gegenstände haben, befugt, zu verlangen, daß ihnen das ganze entsprechende Recht abgenommen und nach dem vollen Werthe vergütet werde.

Diese Bestimmung findet auch aus die .5älle, in de* nen es sich um Einräumung von Rechten unter den hier angegebenen Umständen handelt, entsprechende Anwendung.

§.

5.

Müßte für Abtretung oder Einräumung eines Rechtes dem hiezu Verpflichteten wegen daheriger Verminderung des Werthes seiner übrigen mit diesem Rechte zusammenhängenden Vermögensstücke mehr als ein Viertheil des Werthes der letzteren gegeben werden, so ist der BauUnternehmer berechtigt, die gänzliche Abtretung solcher Vermogensstücke gegen volle Entschädigung zu verlangen.

§.

6.

Zu der Ausführung aller Bauten, welche in golgc der Errichtung eines öffentlichen Werkes behufs Erhaltung ungestörter Kommunikationen notwendig werden, seien

es Straßen oder Wasserbauten oder welche immer, ist der Unternehmer desselben verpflichtet.

Dem Letztern liegt überdieß die Unterhaltung solcher Bauten ob, sofern oder soweit sonst für Andere neue oder größere Unterhaltungspflichten als bis anhin entstehen würden.

§.7.

Die Erstellung von Vorrichtungen, die in Folge der Errichtung von öffentlichen Werken im Interesse der öffent* lichen Sicherheit oder derjenigen des Einzelnen nothwendig werden, liegt dem Unternehmer eines össentlichen Werkes ob.

§.

8...

Dem Bundesrathe steht das Recht zu, die Aufnahme von Plänen und die Vornahme von Aussteckungen mit Beziehung aus öffentliche Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines großen ...theiles derselben liegen, anzuordnen oder zu gestatten, auch bevor die 23undesversammlung die Errichtung eines offentlichen Werkes ·oder die Anwendung des Bundesexpropriationsgesetzes auf ein solches beschlossen hat.

Macht der Bundesrath von dieser Befugniß Gebrauch, so ist Iedermann verpflichtet, auf seinem Eigenthume solche Vermessungen, Aussteckungen u, s. f. geschehen zu lassen, dabei aber auch berechtigt, vollen Ersatz für allen ihm hieraus erwachsenen Schaden zu fordern.

Wer Signale, Pfähle oder andere Zeichen, die bei einer solchen Vermessung oder Ausstecknng angebracht .worden, verändert, beschädigt oder beseitigt, verfällt in eine Buße von 2--50 franken.

il. Betsahren beh tifò der Expropriation nnd der Ansmittlnng der dafür zn leistenden Etat«

schädignng,

A. (üDrdfntlidjfs t.l.frfi.ij.ir.tn.

§.

9.

Der Bauunternehmer ist verpflichtet, dem Gemeinderath jeder Gemeinde, in deren Gebiet ein öffentliches Werk ausgeführt werden foli, nach vorgenommener Aussteckung einen Plan einzureichen, in welchem die einzelnen in derselben befindlichen Grundstücke, so weit sie durch das öffentliche Werk betroffen werden, genau zu bezeichneu find.

§.

10.

Der Gemeinderath hat sofort nach Empfang dieses Planes in üblicher Weise öffentlich bekannt zu machen, daß derselbe während 30 Tagen, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, zu Jedermanns Einsicht bereit

liege.

§.11.

Innerhalb der gleichen grist haben:

1. diejenigen, welche gegen die in Folge der Ausführung des Werkes für sie, gemäß dem Plane entstehende Verpflichtung zur Abtretung oder Einräumung von Rechten (Erpropriationspflicht) Einfprache erheben zu können glauben, diese Einsprache in,,fchriftlicher Eingabe bei dem Bundesrathe geltend zu machen; 2. Alle welche mit Beziehung auf das betreffende Werk, gemäß dem Plane, Rechte einzuräumen oder abzutreten oder Forderungen (§. 6 und 7) zu stellen im

galle find, gleichviel, ob fie die Expropriationspflicht

beftreiten oder nicht, jene Rechte und Forderungen

6 genau und vollständig schriftlich bei dem Gemeinde* rathe anzumelden.

§.

12.

Nach Ablauf der im §. 11 bezeichneten grifi ifi keine ·Sinsprache gegen die Erpropriationspflicht mehr zuläßig.

§. 13.

Wenn die Rechte, welche Gegenstand der Expropria* lion find, von den Betheiligten nicht innert der im §. 11 erwähnten Frist angemeldet werden, so hat dieß zur Folge, daß dieselben zwar mit dem Ablauf dieser Frist an den Unternehmer übergehen, daß aber noch binnen 6 Monaien, nach Ablauf dieser dreißigtägigen grist, eine Entschädigungsforderung geltend gemacht werden kann, wobei jedoch der ehemalige Inhaber dieser Rechte, in Beziehung auf das Maaß der Entschädigung, dem Entscheide der Schätzungskommiffion (§. 25) fich ohne weiters zu unter.» ziehen hat.

Wird auch innerhalb dieser zweiten grifi von 6 Monaten keine Entschädigungsforderung geltend gemacht, so erlöschen alle und jede daherige Ansprüche an den Unternehmer.

Diese Bestimmungen finden ihre entsprechende Anwendung auf Forderungen, welche aus den in den §§. 6 und 7 enthaltenen Vorschriften hergeleitet werden.

§. 14.

Der Gemeinderath ist verpflichtet, mit der im §.10 vorgeschriebenen Bekanntmachung zugleich die Aufforderung ju verbinden, den Vorschriften des §. 11 nachzukommen, unter ausdrücklicher Erwähnung der in den §§. 12 und 13 für den Unterlassungsfall angedrohten golgen.

§. 15.

Dem Gemeinderath liegt ob, sofort nach Erlaß der in den §§. 10 und 14 vorgeschriebenen öffentlichen Be-

Tanntmachung eine genaue Abschrift derselben an den BauUnternehmer einzusenden und darauf zu bescheinigen, an îve.chem Toge und in welcher Weife die Bekanntmachung Statt gefunden habe.

B. AußfrordentUd...« -Dcrfahrfn.

§. 16.

Ein außerordentliches Verfahren findet Statt: 1. wenn die Abtretung oder Einräumung von Rechten eine bloß zeitweife sein soll;

2. wenn dieselbe zum Zwecke der Herbeischassung oder Ablagerung von Material verlangt wird; 3. wenn es fich um Expropriation zum Zwecke der Unterhaltung oder des Betriebs eines öffentlichen Werfes, oder 4. zum Behufe unwesentlicher Veränderungen oder ErWeiterungen desselben handelt.

5. Wenn Rechte abgetreten oder eingeräumt werden sollen, um andere Erpropriationspflichtige zu entschädigen oder solche zu befriedigen, die, in Folge der Errichtung eines öffentlichen Werkes, gemäß §.

6 und 7, Forderungen zu stellen im galle find.

Für dieses außerordentliche Verfahren gelten die in den nachfolgenden §§. 17 bis und mit 20 enthaltenen Bestimmungen.

§. 17.

Der Bauunternehmer hat den Eigenthümern der Grund* stücke, mit Beziehung auf welche die Abtretung oder die Einräumung von Rechten verlangt wird, hievon schriftlich genaue Kenntniß zu geben und anf folchen, die in .5olge der in den §§. 6 und 7 enthaltenen Bestimmungen gor* derungen zu stellen haben konnten, die geeigneten Mit* theilungen zu machen.

8 §.

18.

Binnen 30 Tagen, vom Tage diefer Mittheilung an gerechnet, kann gegen die Erpropriationspflicht bei dem Bundesrathe Einfprache erhoben werden. Später ist dieß

nicht mehr zuläßig.

" Wenn durch die Erpropriationsforderung noch Andere außer dem Eigenthümer berührt werden, fo hat der letztere denselben von der E.rpropriationsfordernng, unter seiner Verantwortlichkeit, so rechtzeitig Mittheilung zu machen, daß fie, wenn sie die Srpropriationspflicht bestreiten wollen, dieß noch innerhalb der hieju anbejaumten grifi, die der Eigenthümer ihnen ebenfalls zur Kenntniß zu bringen hat, thun können.

§. 19.

Innerhalb derselben Frist von 30 5£«gen hat der Eigenthümer überdieß, ob eine Bestreitung der Erpropriationspflicht Statt gefunden habe oder nicht, alle Rechte, welche durch die, mit Beziehung anf sein Grundstück gePellte Erpropriationsforderung berührt werden, bei dem Bauunternehmer anzumelden. Für den Fall der Unterlassung treten die in §. 12 und 13 für das ordentliche ·Versahren angegebenen Folgen ein. Berechtigte mit Beziehnng anf das Grundstück, die durch daherige Unterlassungen des Eigenthümers zu Schaden kommen, haben

sich dafür lediglich an den Eigenthümer zu halten.

Diese Bestimmung findet auch auf diejenigen, die kraft §§. 6 und 7 Forderungen zu stellen haben, entsprechende Anwendung.

§. 20.

SDer Bauunternehmer hat mit der in §. 17 vorgtschriebenen Anzeige die Aufforderung zu verbinden, den in §. 18 und 19 enthaltenen Vorschriften nachzukommen, unter ausdrücklicher Erwähnung der in diesen §§. für den Unterlassungsfall angedrohten Folgen.

9 C. ©..Miteii.sante p.eßimmungen.

§.21.

Der Bundesrath hat jeweilen im Voraus zu entscheiden, ob, behufs der Expropriation, das ordentliche oder außerordentliche Verfahren in Anwendung zu bringen fei.

§. 22.

Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an (§. 10), oder, bei dem außerordentlichen Verfahren, vom Tage der Mittheilung der Expropriationssorderung an, (§. 17), darf ohne Noth an der äußern Befchaffenheit des Srpropriationsgegenstandes keine wesentliche und, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben, gar keine Veränderung vorgenommen werden. Wird diefer Bestimmung entgegengehandelt, so find diese Veränderungen bei Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berückfichtigen.

Der Bauunternehmer hat für den aus diefer Sinschränkung des freien Verfügungsrechtes erweislich hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten.

Ueber dießfalls fich ergebende Streitigkeiten entscheidet das Bundesgericht.

§.

23.

Das in dem vorhergehenden §. erwähnte Verbot sammt der sur den Fall .der Nichtbeachtung desselben darin enthaltenen Androhung, ist in die in §. 10 vorgeschriebene Bekanntmachung, sowie in die, gemäß §. 17 den Grundeigenthümern zu machende Anzeige aufzunehmen, die letzteren haben hievon den bei der betreffenden Erpropriationsforderung Mitbeteiligten (§. 18) rechtzeitig Kenntniß zu geben.

10 §.

24.

Streitigkeiten über die gragf, ob die Erpropriations* .Pflicht begründet sei oder nicht, entfcheidet der Bundesrath.

§. 25.

Die Prüfung der in den §. 11 und §. 19 erwähnten Eingaben und die Ausmittelung der Leistungen, welche

sowohl in Bezug aus die Entschädigung der Expropria* tionspflichtigen, nach Inhalt der §§. 3 bis und mit 5, als mit Beziehung auf die, gemäß den §§. 6 und 7 gePellten Forderungen dem Bauunternehmer aufzulegen find, geschieht durch eine Schätzungskommission, wenn nicht vorher eine gütliche Verständigung stattfindet.

§. 26.

Eine solche Schätzungskommission besteht aus drei Mitgliedern, wovon das erste durch das Bundesgericht, das zweite durch den Bundesrath, das dritte jeweilen durch die Regierung desjenigen Kantons ernannt wird, in welchem die Liegenschaften fich befinden, mit Beziehung auf welche die Expropriation stattfinden soll, gür jedes Mitglied werden von den zur Wahl Berechtigten zwei Ersatzmänner bezeichnet.

Der Bundesrath wird das Gebiet, für welches eine ©chätzungskommission bestimmt ist, und die Dauer, während welcher dieselbe bestehen soll, jeweilen festfetzen.

§. 27.

.Die Schätzungskommission steht unter der Ausficht des Bundesgerichts.

Das Bundesgericht wird die dießfälligen Verrich* iungen, je nach der Natur derselben, seinem Präsidenten oder einer besondern, aus der Mitte des Bundesgerichts hiefür zu bestellenden Kommission übertragen.

11 §. 28.

Die Entschädigung der Schätzungskommission wird durch ein vom Bundesrath zu erlassendes Reglement be*

stimmt.

§. 29.

In Beziehung auf den Ausstand von Mitgliedern der Schätzungskommission gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, betreffend die Mitglieder des Bundesgerichts. Bandelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes und sind über denselben die beiden andern

Mitglieder getheilter Anficht, oder kommt der Ausstand mehr als eines Mitgliedes in ?5rage, so treten sur dit diesfälligen Entscheidungen die Ersatzmänner an die Stelle derjenigen Mitglieder, um deren Ausstand es sich handelt.

§. 30.

Zur Gültigkeit der Verhandlungen der Schätzungsfommission ist unter Vorbehalt der im vorhergehenden §.

enthaltenen Beschränkung die Anwesenheit von 3 Mitgliedern, beziehungsweise Ersatzmännern, erforderlich.

§. 31.

Zur Vornahme der Schätzung sind alle, welche Rechte als Gegenstand der Expropriation oder Forderungen (§. 6 und 7) angemeldet haben, 7 Tage vor der Ver* Handlung einzuladen, wfnn nicht vorher eine gütliche Verständigung erfolgt ist. Im gall des Ausbleibens fines, mehrerer oder auch aller Betheiligter findet das Schätzungsverfahren gleichwohl statt.

§.

32.

Die Schätzungskommission ist befugt, wenn fit e* notwendig erachtet, Abgeordnete des Gemeinderaths od« besondere Sachverständige zuzuziehen.

12 §. 33.

Die Schätzungskommission hat auch in Beziehung aus diejenigen Rechte die Schätzung vorzunehmen, in Betreff welcher die Expropriationspflicht bestritten ist.

§.

34.

Der Entfcheid der Schätzungskommission ist den sämmtlichen Betheiligten schriftlich mitzutheilen. Binnen 30 Tagen, vom Tage der erhaltenen Mittheilung an gerechnet, ist jeder Betheiligte befugt, über denselben bei dem Bundesgerichte Beschwerde zu führen, welchem über die streitigen Punkte das Entscheidungsrecht zusteht.

Denjenigen gegenüber, welche binnen dieser grill eine Beschwerde bei dem Bundesgericht nicht eingelegt haben, ist der Entscheid der Schatzungskommission gleich einem rechtskräftigen Urtheil anzufehen.

§. 35.

Diejenigen, von welchen die Expropriationspflicht bestritten worden ist, haben, auch wenn der Bundesrath hierüber noch nicht entschieden hat, gleichwohl, falls sie über den eventuellen Entscheid der Schätzungskommission (§. 33) Beschwerde erheben wollen, diese binnen der im vorhergehenden §. anberaumten ijrist und bei Vermeidung der in demselben für den Fall der Versäumung dieser grifi angedrohten Folgen, eventuell dem Bundesgerichte einzureichen.

8.

36.

Das Bundesgericht urtheilt in der Regel auf Grundlage des Befundes der Schätzungskommission. Dasfelbc kann jedoch, wo es dieß notwendig findet, eine neue Untersuchung anordnen.

§.37.

Wenn die Entschädigung für verschiedene Rechte, die mit Beziehung aus das gleiche Grundstück zu expropriirrn

13 sind, im Streite liegt, oder wenn es sich um eine (Sx-öropriationsentschädigung mit Beziehung auf verschiedene Grundstücke unter gleichartigen Verhältnissen handelt, so soll die Erledigung solcher Streitfälle so viel als immer möglich in Einem Verfahren stattfinden.

§.

38.

Sowohl die Schätzungskommission als das Bundesgericht find zu möglichster Beschleunigung des Verfahrens verpflichtet.

§. 39.

Soweit nicht das gegenwärtige Gesetz besondere Vorschriften enthält, gelten in Beziehung auf das Verfahren vor dem Bundesgerichte die diesfälligen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

§. 40.

Wenn durch Aufnahme von Plänen oder durch Aussteckungen behufs Errichtung öffentlicher Werke (§. 8.)

Schaden zugefügt worden ist, und zwischen den Bethei-

ligten keine gütliche Verständigung erreicht wird, so entscheidet über die zu leistende Entschädigung die kompetente Behörde des Kantons, in welchem der Plan aufgenommen wurde, oder die Aussteckung stattfand.

Ebenso ist die Anwendung der für den Fall der Veränderung, Beschädigung oder Beseitigung von Signalen, Pfählen u. s. w. angedrohten Strafbestimmungen (§. 8) ©eiche der kompetenten Kantonalbehorden.

in. Bezahlung der Entschädigung und ihre SSirkung.

§. 4L

Mit dem £cige, an welchem der Entscheid einer Schätzungskommission oder ein bundesgerichtliches Urtheil

14 in Rechtskrast tritt, kann die Erfüllung der durch die.« selben auferlegten Verpflichtungen gefordert werden.

§.

42.

Die Bezahlung der Entschädigungssummen an die Berechtigten geschieht durch die Vermittlung der Regierung des Kantons, in welchem das Grundstück liegt, mit Beziehung aus welches Rechte erpropriirt worden sind.

Diese letztere hat dafür z« forgen, daß, wo es sich um Entschädigung für abgetretenes Eigenthum handelt, den Inhabern anderer daraus lastender dinglicher Rechte, wie z. B. von Pfandrechten, Grundzinfen u. s. w., für ihre daherigen Ansprüche ihr Betreffniß zukomme.

§. 43.

Mit der nach Anweisung der betreffenden Kantons* regierung erfolgten Bezahlung der (Sntfchädigung für diejenigen Rechte, welche Gegenstand der Expropriation sind, gehen dieselben ohne weiters und ohne daß dazu die Beobachtung irgend einer fonst etwa vorgeschriebenen Form erforderlich, oder der Bezug irgend welcher daheriger Steuern oder Gebühren zulässig ist, an den BauUnternehmer über.

Ist in .5olge der Expropriation Eigenthum an den Bauunternehmer übergegangen, fo erlöschen damit auch alle dinglichen Rechte, welche Dritten an denselben zustehen, wie z. B. Pfandrechte Grundzinsforderungen je.

§. 44.

Wo bedeutender Nachtheil mit dem Verzug verbunden wäre, ist der Bauunternehmer berechtigt, die Abtretung oder Einräumung von Rechten, welche Gegenstand der Expropriation sind, sofort nach geschehener Schätzung zu verlangen, sofern entweder der Schatzungsbericht ge* nügenden Aufschluß über den Gegenstand der Expropriation ertheilt, oder auch nach dem Uebergang der Rechte

15 aus den Bauunternehmer die Grofe der Entschädigung sich mit Sicherheit ermitteln läßt. Er ist jedoch in dit# sem galle verpflichtet, eint durch die Schätzungskommisis sion zu bezeichnende Kaution zu leisten und den Zins der Entschädigungssumme von dem Tage an, mit welchem die Rechte auf ihn übergegangen find, bis zur Bezahlung

der Entschädigung zu entrichten.

Streitigkeiten über die Anwendung dieses §. werden von dem Bundesrathe entschieden.

§.

45.

Sollte ein erpropriirtes Recht zu einem andern Zwecke als zu denjenigen, sur welchen erpropriirt worden ist, verwendet werden wollen, oder wäre es binnen zwei Jahren nach erfolgter Expropriation zu dem Expropriationszwecke nicht benutzt worden, ohne daß fich hiefür hinreichende Gründe anführen lassen, oder wird das offentliche Werk, für welches die Expropriation gefchehen ist, gar nicht ausgeführt, so kann der frühere Jnhaber des expropriirten Rechtes dasselbe gegen Rückerstattung der dafür erhaltenen Entschädigungssumme wieder zurück.« fordern.

Sind vom Bauunternehmer an erpropriirtem Eigen* thum inzwischen Veränderungen vorgenommen worden, welche den Werth desselben erhöhen, so ist die Rückforderung nur gegen Erstattung der hieraus verwendeten

Auslagen zulässig.

Wenn das expropriirte Recht um einen niedrigern Betrag als denjenigen der für die Expropriation bezahlten Entschädigungssumme von dem Bauunternehmer veräußert werden will, so ist derjenige, welchem es expröpriirt worden ist, befugt, die Rückerstattung des Rechtes gegen Bezahlung jenes Betrages, für welchen die Veräuf eruna beabsichtigt wird', zu verlangen.

16

Wenn sich in .Jolge der in diesem §. enthaltenen ·Bestimmungen Streitigkeiten erheben, so steht das Ent* scheidungsrecht dem Bundesgerichte zu.

IV. Sofien.

s. 46.

Die Kosten der im §. 10 vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung, der laut §. 17 erforderlichen Anzeigen, des gefammten Schätzungsverfahrens, der Auszahlungen der Entschädigungssummen (§. 42), der Hinterlegung von Kautionen (§. .44) sind in allen Fällen durch den BauUnternehmer zu tragen.

§.

47.

Jn Beziehung auf die Auferlegung der Kosten, welche durch bundesgerichtliches Verfahren entstehen, finden die dießfälligen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ihre Anwendung.

Dieselben gelten auch in Betreff solcher Kosten, welche durch Bestreitung der Erpropriationspflicht veran* laßt werden.

§. 48.

Der Bundesrath ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

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