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Kreisschreiben des

schweizerischen Bundesrathes an sämmtliche hohe eidgenössische Stände.

Getreue, liebe Eidgenossen !

Die k. k. österreichische Gesandschaft bringt uns mit ..Jiote vom 8. diefcs Monats zur Kenntniß, daß durch kaiserliche Verordnung vom 6. November abhin den, nach Beendigung der Revolution in Ungarn in die kaiserliche Armee eingereihten und später desertirten ehemaligen Insurgenten ein Generalpardon unter nachfolgenden Bestimmungen bewilligt worden sei.

1) Allen ehemaligen ungarischen Insurgenten, welche nach Beendigung der Revolution in der k. k. Armee eingereiht wurden, und später, nämlich bis zum Tage der Kundmachung des gegenwärtigen Generalpardons, desertirt find, jedoch bis Ende März 1851 fich bei irgend einer ofterreichifchen Militär- oder Zivilbehörde freiwillig stellen, und fich keines andern Vergehens schuldig gemacht haben, wird volle Straflösigkeit zugesichert.

2) Auf diefe Wohlthat haben auch alle jene vorerwähnten Individuen Anspruch, welche von dem Tage der Kundmachung des gegenwärtigen Generalpardons entweder freiwillig oder felbft zwangsweise zurückgekehrt find, oder welche sich bereits wegen der verübten Desertion in gerichtlicher Untersuchung befinden, aber sich keines andern Vergehens schuldig gemacht haben.

3) Sollte der eine oder andere dieser Leute wegen der Desertion schon eine Strafe erlitten haben, so hat der Generalpardon sür denselben die Wirkung der Rach* Bundesblatt. Jahrg. II. Bd. III.

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ficht von der verhängten Verlängerung oder gänzlichen.

-.Jf&nahme der Kapitulation.

4) Gleich wie gewärtigt wird, daß alle desertirte« Seute in Anerkennung dieses neuerlichen Aktes der Gnade alsbald zu ihrer Pflicht zurückkehren werden, so wirb dagegen, nach Ablauf des im ersten Punkt bezeichnete« ...termines, jeder Deserteur, selbst wenn er sich freiwillig flcllt, unnachfichtlich der Strafe unterzogen werden und es ist hievon nur jener ausgenommen, welcher die Un# moglichkeit früher zurückzukehren oder sich zu stellen, vollkommen nachzuweisen vermag.

Indem wir Ihnen vorstehende für die k. k. Staaten erlassene Verordnung auf den Wunsch der k. k. Gesandte fchaft mitzutheilen die Ehre haben, geben wir es Ihnen «rnheim, das hierüber Gutfindende einzuleiten und be# «uzen noch diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, fammt uns in Gottes Machtschuz zu empfehlen.

Bern, den 9. Dezember 1850.

Im 'Namen des schweizerischen Bundesrathes, ..Der -Bundesprasident: J£. &ruct>.

Der Kanzle... ter Eidgenossenschaft:

Schieß.

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Kreisschreiben des schweizerischen Bundesrathes an sämmtliche hohe eidgenössische Stände.

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Jahr

1850

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

58

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.12.1850

Date Data Seite

823-824

Page Pagina Ref. No

10 000 505

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