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Schweizerisches

ütidesbifttt.

Jahrgang II. Band III.

Nro.

59.

Samstag, den 21. Ehristmonat 1850.

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Verhandlungen der Bundesversammlung, des National- und Ständerathes.

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Bericht der

zur Prüfung des Gesezentwurfes über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten niedergesezten Kommission des Ständerathes.

Tit.

Nachdem die Kommission den Mitgliedern derselben einige Tage Zeit gegeben hatte, um den vorliegenden Gesetzentwurf nach seinen Hauptgrundlagen wie auch im Detail zu prüfen , ist im Schooße der Kommission der Antrag gestellt worden, demselben für einige Zeit und zwar ohne vorangehende Spezialberathung Gesetzeskraft zu geben, respekt. denselben dem Bundesgerichte zur Nachachtung zu übermitteln, in der Meinung jedoch, .cap die Räthe vor Ablauf der .jrist die'Spezialberathunft.

beginnen und beendigen würden.

Bundeabiatt. Jahrg. ii. Bd. m.

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Der Antrag, einem umfassenden (.fntwurf in globo provisorisch Gesetzeskraft beizulegen, ist ungewöhnlich und bedarf deßhalb einer speziellen Begründung. Nachfolgende Gefichtspunkte haben hiebei die Kommission wesentlich geleitet.

Vorerst darf ein solches außerordentliches Versahren am allerehesten gewahrt werden bei einem Gesetzvorschlag, wie der vorliegende ist. Es stehen hier keine materiellen Interessen der schweizerischen Bevölkerung auf dem Spiel, die etwa verletzt werden könnten. Ein großer, ja der größte und wichtigste Theil der Rechtsregeln, welche der Entwurf enthält, gehören einem allgemein und allseitig anerkannten Prozeßrecht an ; wenn man fich so ausdrücken dürste, dem prozeßrechtlichen jus geniium. Es ist mehr nur die Form, die mehr oder minder zweckmäßige Art und Weise, wie man die gleichen Regeln bis zum Endentscheide angewendet wünscht, was wesentlich verschiedenartige Meinungen hervorruft. Solche Wünsche bezüglich der Form aber kann der Einzelne eher eine Zeit Hang unbefriedigt wissen, und aufs Spiel sezen, als wenn es fich um große Interessen der Gefellfchaft oder auch (wie etwa beim Kriminalprozcß) um Ehre und Seben der Einzelnen handeln würde.

Sodann find die Räthe mit Geschäften relativ wichtigerer Art überhäuft und zwar fo überhäuft, daß theiltveise selbst die Kantonaladministrationen durch den öfter «jiderkehrenden und lange andauernden Entzug sehr brauch* .barer Kräfte leiden. Es wäre mithin gut und vortheilhaft, wenn ein Gefchäftsgegenstand, der sonst in'beiden Räthen vorausfichtlich nicht unbedeutenden Zeitauswand «n Anspruch nähme, einstweilen bei Seite gelegt und so für Dringenderes Zeit gewonnen würde. Zu Dringenderem und Unauffchiebbarem rechnen wir unter anderm.

837 ganz abgesehen von den vorliegenden .-Traktanden, den zu erwartenden Strafprozeß, sowie das Strafrecht felbst, beides namentlich auch in Militärsachen. Diese Traktanden werden nicht mehr lange auf fich warten lassen und "würden alfo muthmaßlich den Civilprozeß ohnehin in den Hintergrund drängen, zumal derselbe schon in der gegenwärtigen Sizung schwerlich die Berathung beider Räthe passirra könnte. Die ersten Wochen der Sizungsperiode, in welchen der Ständerath wohl am ehesten die nöthige Zeit gefunden hatte, würden nämlich für die Koinmiffionalberathung in Anspruch genommen und gegen das Ende

der Sizungsperiode -drängt fich den Räthen das noth-

wendig sofort zu Erledigende auf, fo daß der Nationalrath jedenfalls die Berathung schwerlich auch nur beginnen konnte. Die Aussicht ist also die, daß das Bundesgericht eine Zeit lang, ja vielleicht während der ganzen Dauer des angetragenen Provisoriums keine Prozeßordnung, keine feste Norm sür das Verfahren hätte. Wenn also der Antrag der Kommiffion für Manche etwas Bedenklichcs haben follte, so steht seiner Nichtannahme der eben bezeichnete Mißbestand sür das Bundesgericht gegenüber und nun wollen wir nur mit Bezug auf zwei Verhältnisse zeigen, wie fehr wünfchenswerth für das Gericht und wie wünfchbarer noch für die Sache und namentlich für die streitenden Parteien es fein muß, daß das Gericht fich sofort, an den Entwurf halten kann. Das Bun-

desgericht zählt nämlich Glieder in allen Theilen der

Eidgenossenschast:. dessen Zusammentritt ist jedesmal für den Bund oder für die Parteien, unter welchen regelmäßig ein Kanton fein dürfte, von ganz bedeutenden Unkosten begleitet ; sollte also für einen Streitgegenstand zwei, drei oder noch mehrmaliger Zusammentritt nöthig werden, so steigen die Kosten in's Maßlose, im Verhält-

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niß zu einem einzelnen Rechtsstreite. Der Entwurf flettt.

mithin mit vollem Recht einen Instrultionsrichter mit bedeutenden Kompetenzen auf, welcher (lediglich einen einzigen Fall, die Eidesabnahme nämlich ausgenommen) in der Regel jeden Prozeß, selbst wo weitläufige Beweisabnahmen nöthig werden, zum Entscheid spruchreif vorbereiten kann. Unmöglich aber konnte das Bundesgericht von fich ans Instruktiongrichter, mit folchen Kompetenzen ausgestattet, wie es hier durchaus zweckmäßig, ja nothwendig ist, ausstellen, weil dieß ofenbar ein gesetzgeberischer Akt wäre; mithin riskirt man ohne das beantragte Provisorium oder was sachlich gleichbedeutend wäre, ohne einen analogen Auftrag oder mindestens eine Ermächtigung an's Bundesgericht, in der Zwifchenzeit große und gänzlich nutzlose Kostenvermehrung. Von der wichtigen Lehre des Beweises wollen wir beispielsweise nur die Ausstellungsgründe gegen Zeugen hervorheben. Ist hier-

über gar nichts das richterliche Urtheil gesetzlich Leitendes

festgestellt, an was soll fich das Gericht, an welche Grundsätze noch mehr, bei ihren Anträgen die Parteien halten, denen wegen Nichterrathen der dießsälligen Rechtsanfichteu Schaden und Unkosten drohen?

In gleich fchlagender Weife ließen fich weitere Beispiele aufführen, und selbst abgesehen von der in die Augen springenden Zweckmäßigkeit läßt fich fragen, ist es gefährlicher und weniger rathfam, einen Entwurf, den man kennt und in feinen Grundlagen billigt, provisorisch anzuwenden, oder aber ein Gericht während längerer Zeit in allen Prozeßfragen ganz souverän zu lassen?

Ein weiterer Hauptgcfichtspunkt und eigentlich die Unterlage des bereits Gesagten ist nämlich die aus der allgemeinen Prüfung für bie Kommisfion hervorgegangene

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Uebereinstimmung der Anfichten sämmtlicher Mitglieder mit den Hauptgrundlagen des Entwurfs.

Oessentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens, die Verhandlungsmarime, die Eventualmarime, die Auffiellung der Prozeßinstruktion durch einen Einzeln-Richter, die wesentlichsten Bestimmungen des Entwurfs über die Beweismittel finden in der Mitte der Kommiffion und wie wir vernehmen, auch in den Räthen volle Anerkennung und Zustimmung. Der bundesräthliche Bericht enthält über diese Grundlagen einzelne Ausführungen und die Kommiffion will zur Zeit in eine genauere Rechtfertigung, welche nur allgemein Bekanntes wiederholen könnte, nicht eintreten. Freilich in vielen sekundären Punkten würde es an abweichenden Ansichten nicht fehlen. Wir erwähnen als solche, bei denensichabweichende Anfichten vorläufig angemeldet haben, z. B. die Gränzen der Verhandlungsmarime, respekt. der Wunsch größerer Ausdehnung der Direftionsbefugnisse des Richters, obligatorisch durchgeführte Mündlichkeit fchon im Inftruktionêstadium, das Fallenlassen des quasi Rechtsmittels, der Reform, Aufnahme des Provokationsprozesses, Abschneiden des Gegenbeweises, Fallenlassen des Schiedseides.

Der Grundsatz der ...Deffentlichkeit des Votirens mag von Manchen mit Freuden begrüßt, von Andern dagegen eben so entschieden verworfen werden. Die Kommisfion glaubt, daß jedenfalls die gewöhnlich hervorgehobenen Nachtheile in der Oeffentlichkeit, fofern sie begründet sind, doch gerade bei einem Gerichte, wie das Bundesgericht am wenigsten zutreffen können. Alle diese Ausstellungen und abweichenden Ansichten können wir indessen nicht .Hauptabweichungen nennen. Die Grundlagen des Ent# wurfs würden nicht fallen, selbst wenn der größte Theil

840 dieser Ansichten in den Räthen gegen dm Entwurf durchdringen follten; das materielle Recht der Parteien ist dabei gleichfalls nicht in Gefahr, es handelt fich nur um die mehr oder weniger zweckmäßige Art, diefcs letztere rafchev und leichter zu finden. Vielleicht daß auch schou in der Zwischenzeit vom Bundesgericht einzelne werthvolle Erfahrungen über streitige Punkte gcfammelt werden lönnen.

Aus allen diesen ©runden schließt die Kommisfion auf den bekannten Antrag. Würde aber der Rath diesen Antrag verwerfen, so ist die Kommission völlig bereit, sich sofort an die spezielle Durchberathnng zu machen und in möglichster Bälde über alles Detail zu referiren.

Bern, den 12. Nov. 1850.

Namens der Kommifsion, Der Berichterstatter:

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Verordnung die

Bildung von Instruktoren für die Infanterie und Scharfschüzen betreffend.

(Vom 27. September 1850*).

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft,

in Vollziehung des Art. 20, Ziffer 2, litt. b. der Bundesverfassung und des Art. 74, Lemma 2 des Ge-

sezes über die Militärorganifation vom 8. Mai 1850,

*) Ans Veranlagung des Militärdepartementä bis jetzt zurückgehalten.

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