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vorgeschlagene Abänderung des Lemma l , Art. 6 des schweizerischen Zollgesetzes vom 30. Inni 1849 wird zur Zeit nicht eingetreten ; sondern es wird dem Bundesrathe

die Ermächtigung ertheilt, die nöthigen Maßregeln zu treffen, um die Vollziehung des Zollgesetzes, gemäß dem Sinne desselben, zu sichern, und die Mißbräuche zu verhindern, welche zu dem erwähnten Abänderungsvorschlag Anlaß gegeben haben.

Also beschlossen vom schweizerischen Ständeräthe.

B e r n , den 9. Iuli 1850.

Im Namen des schweizerischen Ständerathes,

Der Präsident, J. 9futtirnaun.

Der Sekretär, N. von Moos.

#ST#

Bericht und Antrag der

vorn Nationalrath niedergesetzten Kommission zu Prüfung des bundesräthlichen Antrages, betreffend Abänderung des Lemma 1, Art. 6 des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 30. Juni 1849.

(15. Juli 1850.)

Tit.

In Ihrer Sitzung vom 11. Iuli haben Sie durch Ihr Büreau eine Kommisfion bestellen lassen, mit dem Auftrage, den Antrag zu prüfen, welchen der Bundes-

rath mit Schreiben vom 19. Inni 1850, hinfichtlich einer Beschränkung des Lemma 1, Art. 6 des Zollgesetzes vom

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30. Juni 1849, Ihnen gestellt hat, und Ihnen darüber Bericht und Antrag zu hinterbringen.

Der Bundesrath stützt fich, bezüglich seines Antrages, auf vorgekommene Mißbräuche, welche selbst in Anwen-

dung des fraglichen Gefetzesartikels, namentlich bei der

Ausfuhr vou Sumsen, statt gefunden haben, indem man .Lumpen auf Wagen bis nahe an die Zollstätte führe, welche dann von Personen in Lasten unter 80 Pfunden uber die Glänze getragen und jenseits derselben aus andere bereitstehende Wagen aufgepackt und weiter geführt werden. Dieses sei offenbar eine Umgehung des Gesetzes. Zudem fehle es nicht an --pohn gegenüber den Zollbeamteten und Angestellten. Es könne daher ein solches Verfahren unmöglich im Sinne des Gesetzes liegen und habe auch der Gesetzgeber bei Erlaß desselben

dieses nicht gewollt.

Der Bundesrath will daher das Lemma l, §.6 dahin abgeändert wissen, daß von der Entrichtung des Ausgangszoïïes nur diejenigen Gegenstände bei Lasten unter 80 Pfunden befreit sein sollen, welche nicht mehr als l Batzen per Zentner Ausgangszoll zu bezahlen haben.

Die Folge davon wäre dann, daß alle in diesem Paragraphen abfichtlich begünstigten Ausfuhrsartikel, die mehr als l Batzen per Zentner zu entrichten haben, den Ausgangszoll nach dem Gewicht zu bezahlen hätten.

Die Kommisfion hat nun die Ehre, Ihnen, Tit., das Ergebniß ihrer Prüfung zu berichten.

Die Kommisfion anerkennt vollkommen die Möglich-

keit, daß selbst bei der buchstäblichen Anwendung des

Sitirten Gesetzesparagraphen Mißbräuche zum Vorschein kommen können, und fie geht hierin mit dem Bundesrathe ganz einig, daß derartigen Gesetzesumgehungen mit Entschiedenheit entgegengetreten werden muß, allein

391 die Kommisfion haltet es nicht für eine dringliche Noth-

wendigkeit, diefen Artikel in solchem Umfange abzn-

andern, wie Ihnen der Bundesrath vorfchlägt, weil fie überhaupt von der Anficht ausgeht, daß es nicht gut sei, wenn man an einem Gesetze und namentlich an einem solchen, das kaum in's Leben getreten ist, schon Revifionen und zwar spezielle Revifionen vornehme, sondern fie ist vielmehr der Meinung, daß, da man in diesem Gebiete bereits auf bedenkliche Uebelstände gestoßen ist, die unzweifelhaft der Zollkasse größern Eintrag thun, die Zeit einer Totalrevifion dieses Gesetzes nicht gar lange aus sich warten lasse, und findet es daher angemessener, wenn vor der Hand auf eine derartige Abänderung nicht eingetreten wird.

Wenn die Lumpen mit einem Ausfuhrzoll von 15 Batzen per Zentner belegt worden find, so geschah es natürlich in der Abficht, der fchweizerifchen Papierindustrie einigen Schutz angedeihen zu lassen. Die Kommisfion will diesen Satz ebenfalls festhalten und ist

durchaus nicht gewillt, hierin zum Nachtheil derselben

irgend welchen Vorschlag zu machen, obschon auf der andern Seite gesagt werden kann, daß fich mit diesem Handels - oder Verkehrszweige meistens Leute der ärmern Klasse beschäftigen, die auch etwelchermaßen zu berückfichtigen find.

Die Kommisfion erblickt aber in dem Antrage des Bundesrathes eine Beeinträchtigung anderweitiger Interessen, die im bestehenden Gesetzesartikel begünstigt find, nämlich die freie Ausfuhr unter 80 Pfunden von Gerberloh, Felle, Häute und Baumrinde, die mit einem Ausgangszoll von 5 und 10 Batzen belegt find, und fie glaubt nicht, daß es jetzt schon an der Zeit sei, von diesen Begünstigungen abzugehen, um so mehr.

392 als am Schlüsse des bezeichneten Paragraphen der Bundesrath zu noch weiterer Erleichterung der Ausfuhr von .Landeserzeugnissen ermächtigt worden ist. Ihre Kommiffion glaubt, es fei diefer Paragraph in das Gefetz aufgenommen worden, gerade weil er den Gränzverkehr erleichtert, was durchaus in der Abficht des Gesetzgebers gelegen haben müsse, während durch Annähme des bundesräthlichen Antrages derselbe vielmehr erschwert würde.

Auch der Ständerath ist auf die vorgefchlagene Abänderung nicht eingegangen, und wenn Ihre Kommisfion im Wesentlichen mit dessen Beschluß .einverstanden ist, so möchte fie Jhnen doch eine etwas präzisere Form belieben.

Der Art. 5, Lemma 1 des in Frage stehenden Gesetzes spricht von der Befreiung der Entrichtung des Eingangszolles und hat einen Schlußfatz nach Lemma l, der also lautet :

"Bei allfällig fich ergebenden Mißbräuchen wird der

,,Bundesrath die nöthigen Befchränkungen eintreten ,,lassen." Nun scheint es Jhrer Kommisfion, daß dieser Schlußsatz, in seiner Bedeutung wenigstens, auf §. 6, Semina 1, ebenfalls seine Anwendung finden könnte, und mehr als hinreichend den nämlichen von dem Bundesrathe beabsichtigten Zweck erreichen würde.

Die Kommiffion erlaubt fich daher , Jhnen , Tit., solgenden von ihr einmüthig gefaßten Antrag zu stellen, wie fich derfelbe lithographirt in Ihren Händen befindet und folgendermaßen abgefaßt ist : ,,Die schweizerische B u n d e s v e r s a m m l u n g , nach Prüfung des Antrages des Bundesrathes vom 19. v. M., betreffend Abänderung des gemma 1, Art. 6 des Bundesgesetzes über das Zollwesen, beschließt: In die vorn Bundesrathe unter'm 19. Juli 1850

393 vorgeschlagene Abänderung des Lemma l, Art. 6 des schweizerischen Zollgesetzes vom 30. Juni 1849 wird zur Zeit nicht eingetreten ; dagegen wird der Bundesrath ermächtigt, nach Analogie des Art. 5 des Zollgesetzes auch mit Beziehung auf Art. 6 die nöthigen Maßregeln zu treffen, um die bezeichneten Mißbrauche zu verhindern." -- Indem die Kommiffion diefen Antrag Ihnen zur Annahme empfiehlt, hat fie die Ehre, Ihnen, Tit., die Versicherung ihrer hochachtungsvollen Ergebenheit auszusprechen.

B e r n , den 16. Iuli 1850.

Die Kommission: ..Pürlimann-Zürcher.

Ant. de Riedmatten.

#ST#

Beschluß der

Bundesversammlung, betreffend Abänderung des Lemma 1, Art. 6 des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 30. Juni 1849.

(Vom 19. Juli 1850.)

Die schweizerische Bundesversammlung

nach Prüfung des Antrags des Bundesrathes vom 19. v. M., betreffend Abänderung des Lemma l, Art. 6 des BUndesgesetzes über das Zollwesen beschließt: In die vom Bundesrathe unterm 19. Juni 185O

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Bericht und Antrag der vom Nationalrath niedergesetzten Kommission zu Prüfung des bundesräthlichen Antrages, betreffend Abänderung des Lemma 1, Art. 6 des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 30. Juni 1849. (15. Juli 1850.)

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