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Gesezentwurf über

die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten.

(Vom Bundesrathe definitiv durchberathen am 18. Sept. ;

ausgetheilt am 25. Sept. 1850.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Art. 110 der Bundesverfassung;

nach Einsicht des Vorschlages des Bundesrathes, beschließt: AEffieme.îE-2 Bestimmungen.

Art. 1. Alle eidgenössischen Behörden und Beamten, mit Ausnahme des Nationalrathes und des Ständerathes, sind für ihre amtliche Geschästssührung nach den Bestimmungen dieses Gesezes verantwortlich. Dasselbe ist der Fall bei allen Personen, welche entweder provisorisch ein Amt bekleiden, oder eine vorübergehende amtliche Funktion übernehmen.

Art. 2. Die Verantwortlichkeit wird begründet durch Verübung von Verbrechen oder Vergehen (Art. 3) in der Amtsführung, sowie durch Uebertretung der Bundesverfassung, Bundesgeseze oder Réglemente. Auegenommen sind diejenigen Fälle der Uebertretung, welche durch die Macht der Umstände und das öffentliche Interesse gerecht.-fertigt werden.

Art. 3. Das eidgenössische Strafgesez bestimmt den Thatbestand der Verbrechen und Vergehen der Beamten und setzt die Strasen fest. (Art. 107 der Bundesverfassung).

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90 Art. 4. Die SBerantwortlichkeit kann disciplinarifche Verfügungen, Kriminalklage oder Zivilklage zur Folge haben.

Art. 5. Die Verantwortlichkeit trifft nicht die Behörden als Ganzes, fondern die einzelnen Mitglieder.

Solidarität wird nur durch Theilnahme an der Geschäftsführung begründet. Bis zum Beweise des Gegentheiles wird die Theilnahme der einzelnen Mitglieder an den Amtshandlungen der ganzen Behörde präsumirt.

Art. 6. Die Bestimmungen dieses Gesezes gelten nur insoweit, als nicht die eidgenössischen Militärstrafgeseze zur Anwendung kommen.

A.

Die Mitglieder des National-'und Ständerathes.

Art. 7. Die Mitglieder des National- und Ständerathes sind sür ihr Votum in der Behörde nicht vexantwortlich. Uebertretung der Reglemente wird nach Maßgabe derselben von der betreffenden Behörde disziplinarisch behandelt.

Art. 8. Wenn Mitglieder des National- oder Ständerathes mit Bezug auf ihre amtliche Stellung ein Verbrechen oder Vergehen verüben, fo kann nur durch Beschlujj der Bundesversammlung auf die in den Art. 11 -- 16 bezeichnete Weise eine gerichtliche Versolgung eintreten.

Jn solchen Fällen steht demjenigen Rathc, welchem das betreffende Mitglied angehört, die Priorität der Behand-

lung zu.

B. Die von der Bundesversammlung gewählten Behörden und Beamten.

Art. 9. Die von der Bundesversammlung gewählten Behörden und Beamten sind derselben nach Jnhalt dieses

91 ..Gesezes verantwortlich. Nur sie kann eine gerichtliche üBerfolgung derselben wegen Amtshandlungen oder Ver£el)en, die sich ans die amtliche Stellung beziehen, beschließen und es sind daher alle derartigen Klagen gegen jene Behörden oder Beamten an die Bundesversammlung zu richten.

Art. 10. Der Bundesrath ist verpflichtet, die Bundesversammlung einzuberufen, wenn einzelne seiner Mitglieder in ihrer amtlichen Stellung ein Verbrechen oder Vergehen verüben sollten und eine Sitzung nicht innerhalb ·eines Monats bevorsteht. Zum nämlichen Zwecke ist auch das Bundesgericht verpflichtet, von Verbrechen oder Vergehen seiner Mitglieder oder Ersatzmänner dem Bundes.rathe sofort Kenntniß zu geben.

Art. 11. In diesen Fällen oder wenn in den Räthen ·der Bundesversammlung ein Antrag auf Kriminalklage gestellt oder eine Beschwerde eingereicht wird, die eine solche zur Folge haben kann, ist vor Allem den betheiligten Personen davon Kenntniß zu geben und zu Behandlung !

der Vorfrage über die Erheblichkeit Tagfahrt anzufetzen.

...Die Entscheidung darüber erfolgt erst nach Anhörung der ·allfälligen mündlichen oder fchriftlichen Erklärungen der Betheiligten.

Art. 12. Wenn der National- oder Ständerath sich für die Nichterheblichkeit des Antrages oder der Beschwerde .ausspricht und bei diesem Beschlüsse beharrt, so ist der (Segenstand erledigt.

Art. 13. Haben sich beide Behörden sür die Erheblichkeit erklärt, so bestellt jede durch das Loos eine Kommission zur nähern Untersuchung der Sache. Diese Kom·mission ist verpflichtet, den Betheiligten Gelegenheit zur .Vertheidigung zu geben und von Amtswegeu diejenigen Bnndesblatt. Jahrg. II. Bd. III.

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Akten herbeizuschaffen, welche zur Aufklärung des Gegenstandes erforderlich sind.

Art. 14. Die Anträge der Kommifsion sind auf fol-

gende Momente zu richten: a. Entweder der Klage keine weitere Folge zu geben, b. oder den Beschluß aufzuheben, welcher den Gegen.« stand der Beschwerde bildet, c. .oder eine Mahnung an die fehlbaren Beamten zu erlassen, d. oder eine Kriminal- oder Zivilklage zu erheben.

Diese Anträge Tonnen einzeln gestellt oder auch der zweite und dritte, sowie der zweite und vierte verbunden tverden.

Art. 15. Die Verhandlungen über den Kommifsionsbericht kann erst nach Ablans von mindestens sechs Tagen nach der ersten Berathnng (Art. 11) stattfinden und es ist auch hier den Betheiligten schriftliche oder mündliche

Vertheidignng zu gestatten.

Art. 16. Wird vo.n beiden Räthen die Anhebung

einer Kriminalklage beschlossen, so ist der Gegenstand an das Bundesgericht zu überweisen. Durch diesen Entscheid tterden die angeklagten Beamten fufpendirt und die Bundesverfammlung hat sosort Ersatzmänner zu wählen.

Art. 17. Im Falle einer Ueberweifung an das Bundesgericht sind diejenigen Mitglieder und Erfatzmänner

desselben, welche zugleich Mitglieder des National- oder Ständerathes sind, bei dem Bundesgerichte im Ausstand.

Art. 18. Die Bundesversammlung wählt in vereinigter Sitzung einen besondern Staatsanwalt und so viele außerordentliche Ersatzmänner des Bundesgerichtes, als erforderlich sind, um die Rekusationsfragen und nöthigen-

falls die Hauptfache felbst zu beurtheilen. Sie beeidigt diese Beamten.

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Art. 19. Bei diesen Wahlen ist zugleich Rücksicht zu nehmen aus die Art. 56 und 57 des Gesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege, betreffend Unsähigfeit zum Richteramt und Ablehnungsgründe. Auch dürfen leine Personen gewählt werden, welche von der Behörde

abhängen, deren Mitglieder angeklagt sind.

Art. 20. Sollten alle Mitglieder des Bundesgerichte..?

angeklagt ... erden, so wählt die Bundesversammlung für diesen Fall ein besonderes Gericht nach Maßgabe, der Art. 18 und 19. Diesem kommen alle Attribute de-.? Bundesgerichtes zu.

Art. 21. Das Verfahren bei dem Bundesgerichte ist durch das Gefez über die Organisation der Bundesrechtspflege und durch den Strafprozeß vorgeschrieben.

Art. 22. Das Urtheil ist dem Bundesrathe zuhanden der Bundesversammlung mitzutheilen. Lautet dasselbe auf Freisprechung, so treten die fufpendirten Beamten sofort wieder in ihre gefezlichen Funktionen ein. Im Falle der Verurtheilung hat der Bundesrath für die Vollziehung zu sorgen.

Art. 23. Die Anhebung einer Kriminalklage findet nicht mehr statt, wenn die ihr zum Grunde liegende Handlung aus dem Verwaltungsberichte oder der Jahresrechnung deutlich hervorgieng und gleichwohl die Gutheißnng derselben erfolgte.

Art. 24. Die Kriminalklage verjährt : a. Nach Ablauf eines Jahres von der Abnahme des Verwaltnngsberichtes gerechnet, in dessen Periode die betressende Handlung gehört.

b. Sechs Monate nach dem Beschluß der Bundesversammlung über Anhebnng der Klage, insofern die Anklagekammer nicht inzwischen den Fall an die Assisen überweist.

94 Art. 25. Die Zivilklage auf Schadenserfatz setzt voraus : 1) Eine rechtswidrige Handlung im Sinne des Art. 2, 2) Einen dadurch verursachten positiven Schaden.

Art. 26. Jede, gegen die von der Bundesverfammlung gewählten Beamten, gerichtete und aus deren rechtswidrige Amtsführung gestützte Zivilklage ist zuerst bei der Bundesverfammlung anzubringen, wofelbst das in den Art. 11 bis 14 bezeichnete Verfahren stattfindet.

Art. 27. Beschließen die beiden Räthe, es fei der

Klage Folge zu geben, so wird dieselbe dem Bundesgerichte zur Behandlung nach den Vorschriften des Zivil* .Prozesses überwiesen. Jm entgegengefetzten Falle steht die Eidgenossenschaft für den Beamten ein, und es ist der ïlagenden Partei unbenommen, ihre Entschädigungsfordernng gegen sie zu richten.

Art. 28. Wenn die Bundesversammlung die Ueber-

weisung einer Zivilklage an das Bundesgericht beschließt, so wählt und beeidigt sie die in Folge des Art. 17 ersorderliche Anzahl von außerordentlichen Ersatzmännern; auch kann sie, insosern der Prozeß das Interesse der Bundeslasse beschlägt, entweder selbst einen Anwalt bestellen oder den Bundesrath damit beaustragen.

Art. 29. Will die klagende Partei, nach Abweisung ihrer Klage durch die Bundesversammlung, den Zivilprozeß gegen die Ei&genossenschast fortfetzen, fo ist für außerordentliche Ersatzmänner infoweit zu sorgen, daß wenigstens die Mehrheit des Gerichtes ans Richtern oder Ersatzmännern besteht, welche weder dem Nationalrath noch dem Ständerath angehören. Jn Beziehung ans sämmtliche Richter gelten übrigens die Art. 56 und 57 des Gesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege.

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Art. 30. Eine Zivilklage der Eidgenossenschast ist nicht

wehr zuläßig:

a. Wenn die Jahresrechnung oder der Verwaltungsberuht, aus welchen die der Klage.zu Grunde liegenden Thatsachen deutlich hervorgehen, genehmigt wurden ; b. Wenn die Bundesversammlung bei Mittheilung eines

Strafurtheiles die Einleitung einer Zivilklage nicht beschließt.

Art. 31. Die Zivilklage verjährt sür die Eidgenossenfchaft ein Jahr nach Abnahme des Verwaltnngsberichtes, in dessen Periode die betreffende Handlung gehört, insofern nicht beim Eintritte dieses Verjährungstermines ein aus den Gegenstand der Zivilklage bezüglicher Kriminal.Prozeß unerledigt ist. Für andere Kläger verjährt sie noch überdieß sechs Monate-nach Ausfällung eines Strafurtheils über die betreffende Handlung.

C. Die ü b r i g e n e i d g e n ö f f i f c h e n Beamten.

Art. 32. Wenn die vom Bundesrathe gewählten Beamten sich fortgesetzter Nachlässigkeit oder offenbarer Pflichtversäumniß, oder wiederholter leichterer Uebertretungen der Gesetze oder Réglemente schuldig machen, so ïann der Bundesrath Verweis, Ordnungsbuße bis auf 50 Franken, Suspension und Entlassung versügen.

Art. 33. Die Anwendung aller dieser Disciplinarstrafen kann nur stattfinden nach vorgängiger Untersuchung

und Anhörung der Betheiligten.

Die Entlassung erfordert einen fchriftlich motivirten Beschluß und die absolute Mehrheit aller Mitglieder der Behörde.

Art. 34.

Dem Bundesgerichte steht hinsichtlich der

96 »on ihm gewählten Beamten die in den Art. 32 und 33

bezeichnete Diseiplinargewalt zu.

Art. 35. Verbrechen oder schwere GesezesübertreJungen von Beamten hat der Bundesrath dem Bundesgerichte zu überweisen. Mit dieser Verfügung ist die Suspension zu verbinden, welche bis zum gerichtlichen Urtheile fortdauert.

Art. 36. Kriminalklagen gegen · Beamte über ihre amtlichen Funktionen sind beim Bundesrathe anzubringen, und können nur durch Befchluß desselben beim Bundesgerichte anhängig gemacht werden.

Art. 37. Solche Klagen finden nicht mehr statt, wenn der Bundesrath aus dem Geschäftsbericht oder der Rechnungsstellung eines Beamten von der fraglichen Handlung deutliche Kenntniß erhielt und die Amtsführung gleichwohl

ausdrücklich genehmigte.

Art. 38. Die Kriminalklage verjährt.

a. Nach Ablauf eines Jahres von der Abnahme des Verwaltungsberichtes an, dessen Periode die betrefsende Handlung angehört.

b. .Sechs Monate nach dem Befchluß auf Anklage, wenn die Ueberweifung an die Afsisen durch die Anklagekammer inzwischen nicht ersolgte.

Art. 39. Der Bundesrath ist verpflichtet, im Interesse der Bundeskasse gegen fehlbare Beamte auch Zivilklagen zu erheben, wenn deren Bedingungen vorhanden sind, (Art. 25). Jnfofern folche Klagen mit einer Kriminalklage ïonkurriren, kann er sie gleichzeitig oder erst nach Mit-

theilung des Strafurtheils anhängig machen.

Art. 40. Alle Zivilklagen, welche von anderer Seite gegen Beamte wegen gefezwidriger Amtsführung erhoben werden, sind zunächst beim Bundesrathe anzubringen.

...Berweigert dieser seine Zustimmung, so steht es dem

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Kläger frei, die Eidgenossenschaft auf dem Zivilwege zu belangen.

Art. 41. Die ausdrückliche Gutheißung eines amt-

lichen Geschäftsberichtes oder einer Rechnung schließt die Zivilklage des Bundesrathes aus, insofern aus jenen Akten die ihr zum Grunde liegende Handlung deutlich hervorgieng.

Ebenso ist sie später für den Bundesrath nicht mehr zu-

lässig, wenn er bei Mittheilung eines hierauf bezüglichen ©trafurtheils deren Anhebung nicht beschließt.

Art. 42. Die Zivilklage verjährt für die Eidgenossenschast nach Ablauf eines Jahres von Abnahme des ..Berwaltungsberichtes gerechnet, in dessen Bereich die betref-

sende Handlung gehört.

Für andere Kläger verjährt, sie überdieß fechs Monate naa) Ausfällung des Strafurtheils, welches sich auf die-

selbe bezieht.

Art. 43. Die Kautionen der Beamten dürfen erst dann aushingegeben werden, wenn seit dem Tode oder Rücktritte derselben alle in diefem Gesezesabschnitte (Artikel 32--44) bezeichneten Verjährungsfristen abgelausen sind, und keine Klage angebracht wurde.

D. Konflikte.

Art. 44. Wenn ein eidgenössischer Beamter durch Behörden eines Kantons strasrechtlich verfolgt wird und behauptet, daß er die fragliche Handlung kraft feiner amtlichen Stellung angeordnet oder begangen habe, fo ist derselbe anzuhalten, sich unverzüglich an den Bundesrath zu wenden. Zwischen diesem und der betreffenden Kantonsregierung wird nun die Frage erörtert, ob die Strafkompetenz des Bundes und das Verfahren nach Maßgabe dieses Gefezes oder die Strafkompetenz des Kanttws und ·die Anwendung seiner Geseze begründet sei. Beim Wider-

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spruch überweist der Bundesrath diesen Konflikt, naa) Art. 74, Ziffer 17 der Bundesverfassung, an die Bundesverfammlung.

Jnzwifchen ist jedes Verfahren gegen den Beamten suspendirt, mit Ausnahme der nöthigen ©icherheitsmaßregeln, welche die betreffende Kantonsregierung entweder in ihrem Interesse, oder aus Begehren des Bundesrathe..?

im Jnteresse des Bundes zu verfügen hat.

Art. 45. Dasfelbe Verfahren tritt ein, wenn ein eidgenössischer Beamter durch eine und dieselbe Handlung nach Art. 2 oder 3 dieses Gesezes verantwortlich wird und zugleich ein kantonales Strafgefez übertritt. Hier entscheidet beim Widerfprnche des Bundesrathes und der Kantonsregierung die Bnndesversammlnng in dem Sinne, daß die überwiegende und fchwerere Uebertretung die Kompetenz begründen und die leichtere nur als Schärfungsgrund in Betracht kommen foll.

Art. 46. Wenn ein eidgenöfsifcher Beamter gleichzeitig durch verschiedene Handlungen sowohl Bnndesgeseze (nach Art. 2 oder 3), als auch kantonale Strasgeseze übertritt, so wird er dem Bunde und den Kantonen verantwortlich.

Die Reihenfolge des beseitigen Verfahrens gegen denselben wird durch das erste Einschreiten (Prävention.)

bestimmt. Diejenige Behörde, welcher die spätere Ver.solgung zusällt, dars indessen von der andern die ange-messene« Sicherheitsmaßregeln verlangen.

Art. 47. Dieses Gesez tritt mit dem in Kraft.

Der Bundesrath ist mit der Vollziehung beauftragt.

B e r i c h t i g u n g . In den an die Herren National- und Ständeräthe »ersandten Exemplaren des obigen Gesezentwurses ist ein Wort unrichtig -gesez«. Im Art. 15 soll es nämlich heißen: und es ist auch h i e r (statt für) den Betheiligten schriftliche oder mündliche Verteidigung zu gestatten.

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Gesezentwurf über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten.

(Vom Bundesrathe definitiv durchberathen am 18. Sept.; ausgetheilt am 25. Sept. 1850.

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28.09.1850

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