48 Schließlich benutzen wir diesen Anlaß Euch, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes,

Der Vizepräsident: J. Muuziuger.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

#ST#

Einführung des schweizerischen folles.

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft, nachdem der Nationalrath und der Ständerath am 30. Iuni 1849 das Gesetz über das Zollwesen erlassen haben, und dasselbe somit in Kraft erwachsen ist, in Betracht, daß in dem Art. 62 desselben der Bundesrath ermächtigt wird, den Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem dieses Gesetz in Kraft 511 treten hat, befchließt: 1) Das erwähnte Gefetz tritt mit dem 1. Hornung

nächsthin in Kraft.

2) Dasselbe soll auf übliche Weife zur offentlichen Kenntniß gebracht werden.

3) Das Handels- und Zolldepartement ist mit dessen weiterer Ausführung beauftragt.

Bern, den 12. Januar 1850.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Dessen Vizepräsident: J. Muuzinger.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft t

Schieß.

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Verordnung, betreffend

die für Einfuhr zollpflichtiger Gegenstände erlaubten Strafen und ·..kndungsplätze.

Der schweizerische Bundesrath, In Betracht der Artikel 18 und 19, sowie Artikel 49, Ziffer 2, des Bundesgesetzcs vom 30. Juni 1849 über das Zollwesen,

beschließt: Art. 1. Die für das Einbringen zollpflichtiger Gegenftände in der Schweiz erlaubten Straßen werden durch Tafeln bezeichnet.

Art. 2. Ebenfo werden die für den gleichen Verkehr erlaubten Landungsplätzt, oder deren Grenzen, am Ufer mit Tafeln bezeichnet.

Art. 3. Alpenpfade, wo das Aufstellen von Tafeln nicht stattfinden kann, sind nur in der jeweilen gebrauchlichften und zur nächsten Zollstätte führenden Richtung mit zollpflichtigen Gegenständen zu benutzen erlaubt.

Art. 4. Der Verkehr mit unverzollten zollpflichtigen Gegenständen auf allen andern Straßen, Wegen und Pfaden, sowie das Anlanden oder Abfahren mit solchen Gegenständen außerhalb der bezeichneten Landungsplätze, wird, wenn nicht eine ausdrückliche Bewilligung der eidgenösfischen Zollverwaltung vorgewiesen werden kann, als eine Zollübertretung angesehen und behandelt.

Art. 5. Gegenwärtige Verordnung ist ins Bundesblatt einzurücken, besonders zu drucken und .durch Ver.Bundesblatt 1. Jahrg. II. Bd. I.

6

50

ntittlung der Kantonsregiernngen an den gewohnten Stellen zu Iedermanns Kenntniß öffentlich anzufchlagen.

Bern, den 12. Ianuar 1850.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Dessen Vizepräsident:

J. Muuziuger.

Schieß.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Verordnung, betreffend

die Regnlirung der Rheinschissfahrtszölle.

Der schweizerische B u n d e s r a t h , In einstweiliger Regulirung der Rheinzollverhältnisse und bis mit den angrenzenden Staaten eine befriedigende Uebereinkunft abgeschlossen sein wird,

beschließt: 1) Vom Tage der Vollziehung des Bundesgesetzes über das Zollwesen an, hören für Schweizerschisse und Schweizerflöße, die einen wie die andern, wenn fie von Schweizern geführt werden, alle besondern bisherigen Rheinzölle auf, und sie sind nur den durch das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 aufgestellten Zollgebühren unterworfen.

2) Von allen übrigen Fahrzeugen und Flößen wer*

den die bisher üblichen Zölle zuhanden der Eidgenossenschaft neben den durch das neue Zollgesetz aufgestellten fortbezogen.

51 3) Gegenwärtiger Beschluß ist in's Bundesblatt einzurücken und dem Handels- und Zolldepartemente zur Vollziehung und gutfindenden, besondern Bekanntmachung zugewiesen.

Bern, den 12. Ianuar 1850.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, dessen Vizepräsident: J. Muuziuger.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

Gemäß Bericht des schweizerischen Generalkonsuls in Mailand ist der früher zu 20 % vom Werth festgesetzte Zoll von den in Venedig bei Aufhebung des Freihafens unverkauft gebliebenen Waaren auf 10 % ermäßigt worden.

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Einführung des schweizerischen Zolles.

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Jahr

1850

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.01.1850

Date Data Seite

48-51

Page Pagina Ref. No

10 000 259

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