Schweizerisches

fBîttîdeêblïîtt.

Jahrgang II. Band I.

Uro. 8.

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Samstag, den 23. Februar 1850.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1850 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i grïn. 3.

Snferate sind f r a n k i x t an die Expedition einznfenden. Gebühr l Batzen per Zeile oder deren Raum.

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Aus den Verhandlungen desBundesrathes.

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft,

in Vollziehung des am 22. Chrifimonat 1849 erlassenen Dekretes der Bundesversammlung, die Vornahme einer neuen Volkszählung betreffend, verordnet: Jnstruftion füx die

auf den 18. März bis und mit dem 23. März 1850 angeordnete schweizerische Bevölkerungsaufnahme.

Art. 1. Die von der Bundesversammlung durch das Gesetz vom 22. Dezember 1849 angeordnete allgemeine

Volkszählung beginnt im ganzen Umfange der Schweiz Montags den 18. März 1850.

Bundesblatt I. Jahxg. II. Bd. i.

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Art. 2. Die Zählungsbeamten setzen an die SpiCc jedes Tabellenformulars den Namen der betreffenden po.* litifchen oder Pfarrgemeinde, je nach der von ihrer Re.* gierung erhaltenen Weifung, hin; ferner den Namen einzelner Xheile der Gemeinde, als, bei Stadtgcmeinden: Quartiere, Gassen ü. dgl., bei Landgemeinden : Dörfer, Weiler, Höfe u. dgl.; wobei jeweilen darauf Bedacht zu nehmen ist, daß Einwohner des einen Theils mit denen eines andern nicht verwechfelt oder vermengt werden.

Art. 3. In den Rubriken: männlich oder weiblich, G e m e i n d s b ü r g e r , N i e d e r g e l a f f e n e . Aufe n t h a l t e r oder D u r c h r e i f e n d e , politifche Flucht* linge, H e i m a t h l o f e , k a t h o l i s c h , protestantisch oder israelitisch, ledig, v e r e h e l i c h t oder verw i t t w e t und G r u n d e i g e n t h ü m e r , des Formulars A, geschieht die Ausfüllung jeweilen nur durch die Zahl Eins (1). Ebenfo in dm Rubriken männlich oder weiblich, katholisch, protestantisch oder israelitisch, l e d i g , v e r e h e l i c h t oder v e r w i t t w e t und muthmaßlich z u r ü c k k e h r e n d oder mnthmaßlich nicht m e h r z u r ü c k k e h r e n d des Formulars B.

Art. 4. Die Beamten tragen in die Tabelle A ein alle Personen, welche in der Gemeinde ihren regelinäßigen Wohnfitz haben, seien dieselben wirklich Bürger oder Niedergelassene oder Aufenthalter. Ist eine Person bloß vorübergehend abwefend, so muß dieselbe gleichwohl in die Tabelle ausgenommen werden.

Art. 5. Die Eintragung geschieht haushaltungsweise, jedoch mit fortlaufender Nummer fur färnmtliche Personen, wobei nach jedem Haushaltungsverzeichniß eine Zeile .unausgefüllt bleibt, also ein Zwischenraum offen zu lassen ist. Aufdiefelbe.Weife wird verfahren,, wenn eine HausHaltung nur aus einer oder zwci.Pfrfonen besteht.

81 ..Hr.». 6. Bei jeder Haushaltung wird mit der GHV fchrtibung in nachstehender Reihenfolge begonnen ttnb fortgefahren : a. Das Haupt der Haushaltung ; b. dessen Frau ; c. die Kinder ; d. andere Verwandte oder der Familie sremde'.Ange* horige der Haushaltung ; e. Dienstboten, Gesellen und Lehrlinge, die zur gleichen Haushaltung gehören oder bei derselben wohnen.

Art. 7. Die Namen. Geschlechts- und Taufnamen (nöthigenfalls auch Zunamen) jeder einzelnen Person

find »ollständig anzugeben.

Art. 8. Das Geburtsjahr. Sollte der Gefragte sein Geburtsjahr oder dasjenige eines seiner Angehöri* gen nicht genau angeben können, so hat der Beamte wenigstens annähernd das Alter zu bezeichnen.

Art. 9. H e i m a t h l i c h e V e r h ä l t n i s s e , pr diese Rubrik ist der Name des Kantons, wenn Iemand Schweizerbürger ist, oder, bei Ausländern, der Name seines Staates zu verzeichnen.

Art. 10. Bei allen Personen, die nicht der Gemeinde selbst angehören, find zu unterscheiden: «. D u r c h r e i s e n d e ÜJlichtschweizer. Dahin ge* boren diejenigen Fremden, die weniger als einen Monat in der Gemeinde zuzubringen beabfichtigen, mögen sie in Gasthäusern, Privathäusern oder offentlichen Gebäuden wohnen.

b. A u f e n t h a l t e r . Als solche sind alle diejenigen Gemeindofremden anzusehen, die bereits einen Monat in der Gemeinde sich aufgehalten oder muthmaßlich »e* nigsttns so lange darin verbleiben werden, ohne daß fie

82 eine förmliche UJÎiederlassungsbewilligung zu bleibendem Aufenthalte befitzen, z. B.

Pflegkinder,

Zöglinge, Studirende und Seminaristen, Gesellen und Lehrlinge.

c. N i e d e r g e l a s s e n e . Als solche find anzusehen die förmlich niedergelassenen Gemeindsfremden, die weder der einen noch der andern der zwei vorhergehenden Rubriken angehören.

Diefe drei Rubriken haben jedoch keine Anwendung auf die politifchen Flüchtlinge oder Heimathlosen, indem für diese Klassen besondere Rubriken eingeräumt find.

Art. 11. Konfession. Bei jeder Person schreibt man ein, ob sie katholisch, protestantifch oder ifraelitifch sei.

Art. 12. Familienstand. Bei jeder Person ist zu verzeichnen, ob fie ledig, verehelicht oder »erwittwet sei.

Art. 13. Beruf. In diefe Rubrik ist der Beruf oder das Gewerbe der betreffenden Perfon einzutragen.

Art. 14. G r u n d e i g e n t h ü m e r . In der betreffenden Rubrik ist anzumerken, welche Personen Grundeigenthum (Gebäude oder andere Liegenschaften) besitzen.

Art. 15. Die abwefenden Schweizerbürger, welche sich außer der Schweiz aufhalten, find in die Tabelle B einzutragen.

Hiebei ist jedoch zu unterscheiden zwischen solchen Personen, die muthmaßlich wieder in die Heimath zurückkehren, und solchen, bei denen dieß nicht der Fall sein

dürste.

In die Rubrik- B e m e r k u n g e n werden allgemeine Verhältnisse derselben vorgemerkt, z. B. wann sie fich aus der Heimath entfernt, wo sie sich dermalen aufhalten, welche ©efchäfte fie betreiben u. f. w.

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Art. 16. Spätestens Samstags den 23. März muß .cas Resultat der Bevolkerungsausnahme von den fce.treffenden Zählungsbeamten im Original und in einer beglaubigten Abschrift, von ihnen und dem Ortsvorfteh« unterzeichnet, demjenigen Beamten eingegeben sein, von dem fie ihren Austrag erhalten haben.

Art. 17. Diejenigen Beamten, an welche, die Zäh* lungsergebnisse gelangen, haben diese mit Rückficht aus ihre Vollständigkeit und Uebereinstimmung mit gegenwärtiger Instruktion zu prüfen und allfällige Lücken und Unrichtigkeiten zu ergänzen und zu berichtigen.

Art. 18. Längstens bis zum 26. März find die also geprüften Tabellen, mit der erforderlichen Beglaubigung »ersehen, der Kantonsregierung zu übermachen, und zwar : R. die beiden Ausfertigungen der Zählungsbeamten, b. zwei Ausfertigungen vom Ergebnisse jener Tabellen (litt, a), gemeindeweise zusammengestellt.

Bern, den 11. £ornung 1850.

D

Jm Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundesprasident:

·3?. Drue9.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft,

Schieß.

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1850

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08

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.02.1850

Date Data Seite

79-83

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10 000 275

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