#ST#

Schweizerisches

IBîîndesblatt.

Jahrgang U. Band III.

Nro.

50

Donnerstag, den 7. 2Bintermonat 1850.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1850 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i grkn. 3.

Inferate sind f r a n k i r t an die Expedition einznfenden. Gebühx l Batzen pex Zeile odex dexen Raum.

# S T #

Verhandlungen der Bundesversammlung, des National- und Ständerathes.

#ST#

Bericht

der Kommission des Nationalrathes über die Geschäftsführung des Bundesrathes während des

Jahres 1849.

Tit.

Sie haben unterm 5. April l. I. eine Kommission zur Prüfung des von dem Bundesrathe verfassungsgemäß vorzulegenden Berichtes über feine Geschäftsführung während des verwichenen Iahres niedergefetzt. Es ist dieser Bericht erst unterm 17. Herbstmonat abhin vollständig in die Hände der Kommission gelangt, obgleich nach §. 16 des Gesetzes über -den wechselseitigen Verkehr der Räthe dieß schon bis zum 1. Mai hätte erfolgen Bundesblatt. Jahrg. n. Bd. III.

22

292 sollen. Wir gedenken dieses Umstandes nicht, um eine Anklage gegen den Bundesrath daraus abzuleiten, denn wir wissen wohl, daß der leztere in dieser Zeit der Ausführung der ebenfo zahlreichen als eingreifenden Vorschristen der neuen Bundesverfassung fortwährend fo viel erst noch zu schaffen hat, daß es ihm fast an der nothwendigen Muße gebrechen muß, dann daneben wieder Berichte über das, was geschaffen worden ist, anszuarbeiten. Vielmehr erwähnen wir jener Verspätung nur, damit sie uns zur Entschuldigung gereiche, wenn Sie finden sollten, daß unsere'Prüfung nicht gründlich und unsere Berichterstattung nicht einläßlich genug gewesen.

Bevor wir auf den Detail der uns gestellten Aufgabe eintraten, suchten wir uns vorerst im allgemeinen den U m f a n g dieser Ausgabe, sowie das bei Lösung derselben einzuschlagende V e r f a h r e n klar zu machen. -- Den U m f a n g der uns gewordenen Aufgabe anlangend haben wir, einig gehend mit der von dem Bundesrathe in feinem Rechenschastsberichte entwickelten Anficht, diejenigen Gegenstände, mit Beziehung auf welche Speziaiberichte des Bundesrathes der Bundesverfammlung bereits vorliegen oder noch vorzulegen find und die daher auch von der leztern befonders werden behandelt werden,

obgleich sie in das Berichtsjahr fallen, gänzlich außer

Berücksichtigung lassen zu sollen geglaubt, wie wir hinwieder nicht übersehen haben, daß die der Kommission

gestellte Ausgabe dadurch, daß ihr der nicht in das Berichtsjahr fallende, sondern erst leztes Frühjahr erlassene Bericht des Bundesrathes betreffend die deutschen Ar-beitervereine sammt der von dem Staatsrath des h.

Standes Neuenburg dagegen erhobenen Beschwerde überwiesen wurde, erweitert worden ist. -- In Betreff des V e r f a h r e n s , das bei Prüfung der Rechenfchaftsbe-

293 richte des Bundesrathes im allgemeinen einzuschlagen ist, hat uns die Anficht geleitet, daß eine regelmäßige, genaue Untersuchung der Verwaltung der obersten Vollziehungsbehörde zu den schönsten und ersprießlichsten Attributen der demokratisch-republikanischen Staatsforin gehört, daß daraus, daß die Bestimmung, es habe der Bundesrath alljährlich der Bundesversammlung über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen, in das Grundgesetz der Eidgenossenschaft, die Bundesverfassung, aufgenommen wurde, sich am unzweideutigsten ergibt, welch hohe Wichtigkeit jener Bestimmung beigemessen worden ist und daß unter solchen Umständen die Prüfung des Rechenfchaftsberichtes des Bundesrathes nie zu einer bloßen Form herabfinken dürfe, sondern jeweilen eine Wahrheit im vollen Sinne des Wortes sein müsse.

Wenn wir nun aber im allgemeinen mit Beziehung auf die Behandlung der Gefchäftsberichte des Bundesrathes diefe Anficht hegen, so schien es uns, es müsse fich dieselbe anläßlich der Abnahme de...' ersten über ein ganze.?

Geschäftsjahr fich erstreckenden Iahresberichtes in befonderm Maße bethätigen, da das bei diefer ersten Gelegenheit beobachtete Verfahren nach der Natur der Verhältnisse für die Zukunft leicht maßgebend werden dürfte. Wir haben uns daher zur Pflicht gemacht, nicht etwa bloß den Bericht des Bundesrathes, wie er der Bundesverfammlung vorgelegt wird, zu prüfen, sondern auch, soweit die Zeit es uns erlaubte, die Protokolle des Bundesrathes und der einzelnen Departemente zu durchgehen und uns auf der Bundeskanzlei, auf den Kanzleien der verfchiedenen Departemente , in dem Staatskasfieramte und auf dem Kommissariatsbüreau umzusehen, wodurch wir veranlaßt wurden, manche Gegenstände in

294 den Kreis unferer Berathungen zu ziehen, derer in dem Rechenschaftsberichte des Bundesrathes nicht gedacht ist.

Sollen wir nun hier noch, ehe wir uns über die Verwaltung des Bundesrathes im Einzelnen aussprechen, den Eindruck angeben, den wir bei der Prüfung der Amtsthätigkeit des Bundesrathes im allgemeinen empfangen haben, so besteht derselbe darin, daß der Bundesrath den zahlreichen und schwierigen Geschäften, welche das Berichtsjahr, das erste Iahr nach der Einführung der neuen Bundesverfassung nnd nach der Konstituirung der durch die leztere geschaffenen neuen Bundesbehörden, für den Bundesrath besonders im organisatorischen Gebiete mit sich bringen mußte, mit großer Thätigkeft und unverdrossener Pflichttreue obgelegen ist. Wir geben lediglich der Wahrheit Zeugniß, indem wir dieses Gesammturtheil, zu dem eine genaue Untersuchung der Geschästsführung des Bundesrathes uns alle geführt hat, an die Spitze unferer Berichterstattung stellen.

Wir gehen nun zur Besprechung der Amtsthätigkeit des Bundesrathes nach den einzelnen Geschäftskreisen, in welche dieselbe zerfällt, über, und kommen dabei zunächst ans die Erste Abtheilung.

( G e f c h ä f t s k r e i s d e s p oliti fch en D e p a r te mentes.)

Unstreitig der wichtigste von denjenigen Gegenständen, welche in den Bereich dieses Abschnittes fallen, ist die Neuenburgerangelegenheit. Der Bundesrath gibt in seinem Geschäftsberichte der Bundesversammlung von dem Notenwechfel Kenntniß, der in Betreff jener Angelegenheit zwischen dem Bundesrathe auf der einen und

295 der königlich preußischen Gesandtschaft in der Schweiz, sowie der königlich preußischen Regierung auf der andern Seite stattgefunden hat. Durch diese Mittheilung ist die Kommisfion gewissermaßen daraufhingewiesen, sich über den Inhalt derselbeu vernehmen zu lassen. Sie wird dieses mit aller der Gemessenheit thun, welche die Natur des in Rede stehenden Gegenstandes erheischt. Die Kom* misfion hält dafür, es dürfte die Schweiz nur etwa dann fich im Falle befinden, ihrerseits Erörterungen mit Preußen betreffend die Neuenburgerangelegenheit zu veranlassen, falls besondere Verhältnisse es ausnahmsweise als nothwendig erscheinen lassen, oder falls ein befriedigendes Ergebniß solcher Erörterungen mit der erforderlichen Sicherheit vorausgesehen werden kann. Legt nun 'die Kommisfion diesen allgemeinen Maßstab an die Korrespondenz, welche der Bundesrath in dem Berichtsjahre wiederholt mit Preußen in Betreff der Neuenburgerangelegenheit angehoben, so wird sie mit Nothwendigkeit dazu hingeleitet, den Wunsch auszusprechen, es mochte von dieser Korrespondenz überhaupt Umgang genommen worden sein. Die Kommisfion fieht fich indessen nicht veranlaßt, sachbezüglich irgend einen Antrag zu stellen.

In Folge dessen und in Würdigung des gegenwärtigen Standes der Neuenburgerangelegenheit im Allgemeinen, sowie im Hinblicke darauf, daß in derfelben kein entscheidender Schritt ohne Beistimmung der Bundesversammlung gethan werden kann, enthält fich die Kommiffion, hier in noch ausgedehntere Erörterungen über jene Angelegenheit einzutreten. Dagegen glaubt fie diesen Anlaß nicht vorbeigehen lassen zu sollen, ohne ihre Anficht dahin auszusprechen, daß die Neuenburgerfrage in hohem Grade dazu geeignet ist, die Sympathie«, der gesammten schweizerischen Bevölkerung für fich in Anspruch

296 zu nehmen, und daß in der letztern wohl eine feltene Einstimmigkeit darüber herrfcht, daß die staatsrechtliche Stellung, in welcher Neuenburg der nach der neuen Bundesversassung konstituirten Eidgenossenschaft einverleibt ist, mit Entschiedenheit festgehalten werden müsse.

. Der übrige Theil dieser sehr kurz gehaltenen Abtheilung des bundesräthlichen Geschäftsberichtes kann uns zu keinen Bemerkungen Stoff bieten. Dagegen glauben wir. Ihnen

noch über einige in den Geschäftskreis des politifchen Departements fallende, in dem Rechenschaftsberichte nicht berührte Gegenstände, auf die wir bei Durchlefung des Protokolles diefes Departements aufmerkfam wurden und die für Sie von Interesse fein dürften, Auffchluß geben zu sollen.

In dem Berichtsjahre ist die Beschwerde ausgetragen worden, welche die im Königreiche Sardinien befindlichen Schweizer darüber erhoben haben, daß fie zum Dienste in der dortigen Nationalgarde angehalten werden wollten. Der Bundesrath hat fich unter Berufung auf bestehende Verträge bei der Sardinischen Regierung dasür verwandt, daß die Schweizer von dieser Last, die ihnen aufgeladen werden wollte, befreit bleiben.

Sardinien trug diefer Reklamation volle Rechnung, wozu es um fo unbedenklicher fofort bereit gewesen sein mag, als mehrere Kantone ähnlichen Sardinischer Seits erhobenen Reklamationen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen keinen Anstand genommen hatten.

Auf eingegangene Beschwerde hin that der Bundesrath sodann Schritte, um zu bewirken, daß die Schweijerifchen Konfuln in den Niederlanden von der Entrichtung jeglicher Steuer befreit werden. Die Verwendung des Bundesrathes hatte nicht den vollen Erfolg, der zu wünschen gewesen wäre: einzelne Steuern weiden von

297

den Schweizerifchen Konsuln in Holland noch zur Stunde bezogen. Der Bundesrath hat fich in Folge dessen mit Beziehung auf die Niederländischen Konsuln in der Schweiz unbedingte Reziprozität eintreten zu lassen vorbehalten.

Im Berichtsjahre sowie zum Theile auch schon im Iahre vorher waren viele Klagen über die hohen Gebühren laut geworden, welche die Gesandtschaft der französischen Republik für ihre Visa's bezog. Dieser Uebelstand trat in besonders greller Weise bei den Visa's der Franzofischen Gesandtschaft für diejenigen Bescheinigungen hervor, welche die von Frankreich Penfionirten vierteljährlich für den Bezug der oft auf eine ganz geringe Summe fich belaufenden Penfionsquartale beizubringen haben. Der Bundesrath hat nicht unterlassen, deßhalb Reklamationen bei der Regierung der granzöfischen Republik zu erheben. Die Antwort der letztern ging dahin, daß die für Legalisationen zu beziehenden Gebühren durch ein Gesetz festgestellt feien, daß jedoch reglementarische Vorschriften die Gesandtschaftskanzleien ermächtigen, Unbemittelten die Gebühr mit Beziehung auf die einen Segalisationen ganz, mit Beziehung auf andere wenigstens zum Theile nachzulassen, und daß die granzöfische Gesandtschaft in der Schweiz nun in Folge der Statt gehabten Reklamation noch besonders eingeladen worden sei, von der eben erwähnten Ermächtigung in allen Fällen , für die fie berechnet sei, Gebrauch zu machen. Nach dem Eingange dieser Antwort beschloß der Bundesrath , von dem Inhalte derselben den Kantonsregierungen, welche fich bei ihm über die hohen Visagebühren der Franzöfischen Gesandtschaft beschwert hatten, Kenntniß zu geben und dabei die Hoffnung auszusprechen', daß die letzte re in Folge der ihr zustehenden

298

Vollmacht angemessene Erleichterungen werde eintreten lassen, widrigenfalls daherigen Beschwerden weitere Folge zu geben wäre. Es sind aber seither keine derartigen Beschwerden mehr bei dem Bundesrathe anhängig gemacht worden.

Die Schädigungen, welche in dem Königreiche beider Sizilien niedergelassene Schweizer an ihrem Eigenthum in golge der dort Statt gehabten politischen Ereignisse zu erleiden hatten, haben die öffentliche Aufmerkfamkeit sowie diejenige der Behörden in gebührendem Maße auf fich gezogen. Für den in Neapel angerichteten Schaden ist von der Regierung beider Sizilien auf Grundlage von Unterhandlungen mit den Geschädigten Ersatz geleistet worden. Wegen der in Messina erfolgten Schädigungen sind die nothigen Reklamationen erhoben, aber bis zur Stunde noch nicht aufgetragen worden. Es ist jedoch Ausficht auf baldige Erledigung vorhanden. Der Bundesrath hat durch feinen Agenten in Neapel ver-

langt, daß dabei die Schweizer in gleicher Weife, wie

die Angehörigen anderer Länder behandelt werden.

Die Kommiffion beschränkt sich auf diefe Mittheilungen, ohne fich durch dieselben zu weitern Betrachtungen veranlaßt zu fehen.

Zweite Abtheiluug.

(Gefchäftskreis d e s D e p a r t e m e n t s d e s Innern.)

Von den in diefem Abschnitte des Rechenfchaftsberichtes des Bundesrathes berührten Gegenständen hat zunächst das Bundesblatt die Aufmerkfamkeit der Kommiffion auf fich gezogen. Die gegenwärtige Gestalt des-

299 selben ist uns nichts weniger als befriedigend vorgekommen und wir glauben nicht zu weit zu gehen, wenn

wir hinzufügen, es dürfte das Urtheil, das wir hier fällen, fo ziemlich auch das allgemeine sein. Vorerst in Betreff der Aufnahme der Gegenstände in das Bundesblatt scheint uns nicht nach einer festen Regel gehandelt zu werden : so fanden schon, um nur Eines anzuführen, die Verhandlungen der gesezgebenden Räthe in einzelnen Sitzungen in dem Bundesblatte einen Platz, während es dann hinwieder von den Verhandlungen der Räthe in hundert andern Sitzungen keine Silbe enthielt. Sodann ift auch in Betreff der Paginatur kein übereinstimmendes und mitunter ein sehr verwirrendes Verfahren in Anwendung gebracht. Nicht übereinstimmend ift das Verfahren, weil bald die Paginatur des Hauptblattes einer Nummer auch in den Beilagen fortgefetzt, bald dagegen für die Beilagen jeweilen eine neue Paginatur begonnen wird. Verwirrend ist es, weil auf diese Weise in demselben Bande oft eine ganze Reihe verschiedener Paginature« vorkömmt. Endlich fcheinen der Kommission auch die Register des Bundesblattes nicht zweckmäßig eingerichtet zu sein. Wenn man in denselben z. B. unter dem Worte "Bundesrath" alle Gesetzesentwürfe, Schlußnahmen und Wahlen , welche von dem Bundesrathe ausgegangen find, in langer Reihe aufgeführt findet, fo dürfte durch eine folche Einrichtung der Hauptzweck eines Registers, der in der Gewährung möglichster Erleichterung bei Aufsuchung von Nachzuschlagendem besteht, kaum erreicht werden. Die Kommission geht von der Anficht aus, es dürfte sich ein übersichtlicher und darum bequemer eingerichtetes Register ohne große Schwierigkeit anfertigen lassen.

Diel könnte etwa in der Weise geschehen, daß man ein

300 erstes nach den Materien geordnetes und ganz überfichtlich gehaltenes Register vorausschicken und darauf dann ein nach der alphabetischen Ordnung angelegtes Nominal- und Materialregister folgen lassen würde. Die Kommission will dabei mit Beziehung auf das erste diefer vorgeschlagenen Register dieBemerkung nicht unterdrücken, daß die Anlage der den Tagsatzungsabschieden angehängten Register fich in Folge längerer Erfahrung als zweckmäßig bewährt hat. Gestützt auf dicfe Ausstellungen, die, wenn die Kommisfion nicht allzu weitläufig zu werden befürchten würde, leicht vermehrt werden könnten, hinterbringen wir Ihnen folgenden ersten Befchlnssesantrag : ,,Der Bundesrath ist eingeladen, die geeigneten

,,Maßregeln zu ergreifen, damit das Bundesblatt "in Zukunft in einer zweckmäßiger« Form erfcheine ,,und überhaupt mehr Sorgfalt auf die Herausgabe ,,desfelben verwendet werde."

Die Verrichtungen der Bundeskanzlei, über welche in der den Geschäftskreis des Departements des Innern beschlagenden Abtheilung des bundesräthlichen Rechen-

fchaftsberichtes Auskunft ertheilt wird, weil die Bundes* kanzlei unter der nähern Aufficht diefes Departements steht, hat die Kommisfion um so mehr einer genauen Untersuchung unterstellen zu sollen geglaubt, weil sie hiezu durch die Vorschrift des §. 37 des Gefetzes über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrathes noch besonders verpflichtet ist. Es gereicht uns zum Vergnügen, über das Ergebniß dieser Untersuchung nur Erfreuliches berichten.zu können. Der gegenwärtige Vorstand der Bundeskanzlei hat gemäß dem Berichte, den er uns erstattet, beim Antritte feines Amtes im November 1848 die Reinfchrift der Protokolle der Tagsatzung, der vorörtlichen Regierung und der dazu gehörenden Misfiven

301 faft von Anfang des Jahres 1846 an im Rückstände gefunden. Er hat überdieß fein Amt in einem Zeitpunkte angetreten, in welchem die Bundeskanzlei mit mehr Geschäften beladen war, als vielleicht nie vorher.

Und seit seinem Amtsantritte war die Bundeskanzlei beinahe fortwährend zuerst durch die fast ununterbrochenen Sitzungen der Tagfatzung und dann durch die auch sehr zahlreichen Versammlungen der aus der neuen Bundesverfassung hervorgegangenen fchweizerischen Räthe in außerordentlichem Maße in Anfpruch genommen. Troz dem ist die Reinschrift der Protokolle der ...tagfatzung, der vorörtlichen Regierung und der zu ihnen gehörenden Misfiveu nunmehr vollständig nachgeführt und nur noch das Register der vorörtlichen Protokolle vom Jahre 1846 an im Rückstande und bei der am 16. und 17. Sept.

abhin vorgenommenen Untersuchung fanden fich die Protokolle der Bundesversammlung (der vereinigten Räthe), des Nationalrathes und Ständerathes, sammt den dazu gehörenden Misfiven und Registern bis zu den letzten Sitzungen dieser Behörde, das Protokoll des Bundesrathes mit dem Register bis zum 19. August, das Miffivenprotokoll desselben sammt Register bis zum 2. Sept. abhin in Reinschrift nachgetragen. Neben diesem sehr befriedigenden, -ja überraschenden Stande der mit der Protokollführung zusammenhängenden Arbeiten verdienen sodann die verschiedenen Kontrolen, welche in der Bundeskanzlei mit Beziehung auf die eingehenden und abgehenden Aktenstücke, mit Beziehung auf die Ueberweisungen je an untere Stellen, mit Beziehung auf noch ausstehende Antworten und Berichterftattungen, mit Beziehung auf die Expeditionen, mit Beziehung auf die Uebersetzungen und endlich mit BeSiehung auf die Druckarbeiten im Jnteresse möglichst

302 pünktlicher Ordnung im gefammten Kanzleiwesen neu eingeführt worden find, lobende Erwähnung. Wir heben von diefen Kontrolen hauptfächlich die nachfolgenden heraus: 1) die Kontrole, in welche die von der Bundesversammlung (den vereinigten Räthen), dem Nationalrathe und dem Ständeräthe an den Bundesrath überwiesenen Geschäste eingetragen werden; 2) eine Kontrole, in welche alle bei dem Bundesrathe eingehenden Geschäste, welche durch Präfidialverfügungen den Departementen überwiesen werden, sich eingetragen befinden, während die eingehenden Geschäfte, welche von dem Bundesrathe felbft überwiefen werden, in . dem Protokolle des leztern erscheinen ; 3) eine besondere sogenannte Ueberweisnngskontrole für jedes Departement, in welcher die fämmtlichen an dasselbe auf dem Wege der Präfidialverfügung oder in Folge Beschlusses des Bundesrathes erfolgten Ueberweisungen aufgeführt und der Empfang des überwiefenen Aktenstückes von dem Vorftande des Departementes eigenhändig bescheinigt wird; 4) ein Berichtbuch, in welches mit Beziehung auf Antwerten, die zu gewärtigen find, und ein Sammelbuch, in das mit Beziehung auf Berichterstattungen, die von mehrern Stellen über denselben Gegenstand eingezogen worden, die nothigen zur Erinnerung dienenden Einträge gemacht werden ; 5) Expeditionskontrolen über abzusendende Schreiben und Protokollauszüge, so eingerichtet, daß die in Folge jeder Sitzung des Bundesrathes erforderlich werdenden Schreiben und Protokollauszüge von dem Protokollführer unter Beifügung feiner Namensunterschrift in die Kontrole eingetragen werden und hinwieder von dem die Erpeditionen überwachenden Sekretär ebenfalls mit Namensunterschrift in der Kontrole bezeugt wird, daß jene Schreiben und Protokoll-

303 auszöge wirklich ausgefertigt und abgesendet worden seien ; 6) eine Kontrole für die Uebersetzungeii, in welche das zu übersetzende Aktenstück, der Ueberseizer, welchem und die Zeit, zu der es ihm übergeben worden, so wie die Zeit, zu welcher der Uebersetzer die vollendete Ueberseizung abgegeben, eingetragen werden; 7) eine Kontrole über die Drnckarbeitcn, enthaltend die Bezeichnnng des zum Drucke übergebencn Aktenstückes, der Druckerei, welcher und der Zeit, zu der es ihr zugestellt worden, sowie des Zeitpunktes der Ablieferung der vollendeten Druckarbeit an die Bundeskanzlei ; S) ein

Verzeichniß alles auf der Kanzlei befindlichen Gedruckten unter genauer Angabe, an wen etwa davon abgegeben worden, und endlich 9) ein Verzeichnis aller von den Kantonen oder auswärtigen Staaten eingesandten Druckgegenftände. Es liegt auf flacher Hand, daß bei folch' umfassender Kontrolirung nicht mehr leicht Aktenstücke verschoben, Ausfertigungen .vergessen , unerledigte Geschäfte aus dem Gesichtskreise verloren und Kanzleiarbeiten verschleppt werden können, und wir glauben uns daher aus dieser neuen Einrichtung nur ersprießliche golgen für die Gefchäftsführung der .iBundeskanzlei versprechen zu sollen. Ertdlich erwähnen wir mit Anerkennung, daß die in den Räumlichkeiten der .-Bundeskanzlei befindlichen Akten so wohl geordnet sind, daß sie mit der größten Schnelligkeit gefunden werden können.

Ein in der SBundeskanzlei aufgelegter Kanzleischlüssel dient als Hauptwegweiser sür das laufende Archiv. Aus ihm ist zu ersehen, was in den verschiedenen Zimmern aufbewahrt wird. In den Zimmern hinwieder findet fich auf Anschlägen an den Schränken deutlich angegeben, was die letztern enthalten. Und innerhalb der Schränke endlich ist durch angeheftete Zeddel oder auf anderem

304 Wege genau verzeichnet, was sich in jeder größern oder kleinern Abtheilung vorfinde. In Folge der Ordnung, welche auf diefe Weise in das laufende Archiv gebracht worden ist, kann nunmehr viel Zeit, die früher auf das Suchen verwendet werden mußte, auf eine erfprießlichere Weise angewandt werden.

Die Besorgung der Bibliothek der Bundeskanzlei ist

im Frühjahre 1850 von dem Bundesrathe dem Sefretär des Departementes des Innern übertragen worden.

Diese Bibliothek könnte nach der Anficht der Kommission vermehrt werden, ohne daß dadurch Mehrauslagen für die Eidgenosscnfchaft entstehen würden. Fürs erste sind nämlich viele gedruckte Bücher in den Räumen des eidgenöfsischen Staatsarchises vergraben und in Folge dessen verborgen und unbenuzt geblieben, während, wenn sie in der Bibliothek der Bnndeskanzlei aufgestellt wären, gewiß gerne und oft von ihnen Gebrauch gemacht würde.

Sodann befinden sich manche Bücher, welche auf Rechnung der Eidgenossenschast angeschafft worden, nicht in der Bibliothek, weil sie ausgeliehen worden sein mögen und dann nicht zurückgcsordert wurden. In Folge dessen hinterbringt Ihnen Ihre Kommission solgcnben zweiten Beschlussesantrag :

"Es son:

,,a. die Bibliothek der Bundeskanzlei in der Weise ,,vervollständigt werden, daß theils die in dein eid,,genösfischen Archive enthaltenen gedruckten Bücher ,,ihr einverleibt, theils die fehlenden Bücher gemäß "schon von der Tagsaznng ertheiltcn Austrägen ver"mittelst der die Bücheranschaffungen enthaltenden "Rechnungen früherer Jahre ermittelt und da, wo ,,man sie noch finden zu- können glaubt, reklamirt ,,werden;

305 "b. hierauf ein vollständiges Verzeichniß der Bun"deskanzleibibliothek, unter Mitverzeichnung aller "Bücher, Karten n. s. w., welche in den Manual,,bibliotheken der Departemente liegen, hergestellt

"und gehörig fortgesetzt und "c. für die Erhaltung der auf diesem Verzeichnisse "enthaltenen Gegenstände die erforderliche Kontrole ,,eingeführt 'werden."

Wir haben nun mit Beziehung auf die Bnndeskanzlei bloß noch zu berichten, daß das zur Zeit auf derselben angestellte Personal aus dem Kanzler, dem Stellvertreter desselben, dem Archivar, dem Regifirator, zwei Kanzleisekretären, drei Uebersetzern und fünf Kanzlisten besteht.

Die Komrnisfion ist im galle, in Betreff des Kanzleiwesens der Departemente im Allgemeinen theils einige Bemerkungen zu machen, theils dann einen Beschlussesantrag ju stellen, und fie hält dafür, es dürfte fich dieser Theil ihres Berichtes, obschon er nicht bloß das ..Departement des Innern, sondern auch noch mehrere andere Departemente beschlägt, da er nicht in jedem der von diesen Departementen handelnden einzelnen Abschnitte wiederholt werden könnte, am besten an dieser Stelle unmittelbar nach der Besprechung der Bundeskanzlei einreihen lasse. Kraft dessen nunmehr hier auf das Kauzleiwesen der Departemente im Allgemeinen eintretend, hat die Kommission ihre Aufmerkfamkeit vor Allein auf die Verzeichnisse der eingehenden Geschäfte, mitunter auch Ein- und Ausgangskontrolen genannt, zu richten. Solche Geschäftsverzeichnisse werden von den einen Departementen mit der größten Sorgfalt, von den andern gar nicht und wieder von andern nur so geführt, daß bloß diejenigen Geschäfte, welche an untere Stellen uber* wiesen werden, in sogenannte Ueberweifungskontrolen

306 eingetragen werden. (£s liegt auf flacher Hand, daß die Eintragung aller bei einem Departemente eingehender Aktenstücke in ein Gefchäftsverzeichnijj unmittelbar nach ihrem Eingange die sicherste Gewähr dafür bietet, daß keine eingetroffene Zuschrift verfchoben und in Folge dessen kein anhängig gemachtes Geschäft ans dem Auge verleren werde. Es ist ein solches Gefchäftsverzeichnis; im Fernern das einfachste Mittel, um in der kürzesten Zeit und so zu sagen auf Einen Blick die noch rückständigen ©eschäste überschauen zu können. Dit. aus der Bundeskanzlei geführte Kontrole der Ueberweisnngen des Bundesrathes an die Departemente reicht nicht hin, weil bei allen Departementen, und bei cin-jelnen in besonders großer Zahl, Zuschriften auch direkte und alfo nicht durch das Mittel des Bundesrathes eingehen, diese Zuschriften nun aber natürlich in der Ueberweifnngskontrole des Bxindesrathes nicht erscheinen. Es genügen aber auch die Ueberweisungskontrolen der Departemente an untere Stellen, die wir namentlich auf einem Departemente gesehen, nicht, weil eben manche Schreiben eingehen, die gar nicht an eine untere Stelle überwiesen werden, und dann also, wenn nur die untern Stellen zugeiiviesenen Gegenstände in eine Kontrole »erzeichnet werden, sich nirgends eingetragen befinden. -- Es bietet fodann auch die Protokollführung auf den Departementen Ihrer Kommiffion Stoff zu Bemerkungen dar. Es findet diefelbe bei den einzelnen Departementen in sehr verschiedener Weise statt. Sehr zweckmäßig erscheint der Kommifsion die bei mehrcrn ..Departementen bestehende Einrichtung, gemäß der jede getroffene Verfügung vermitteljt ganz kurzer Angabe ihres Hauptinhaltes in einem Tagebuche vorgemerkt und fodann durch eine Nummer auf die zu der fraglichen Verfügung gehörenden und in

307 leicht zugänglicher Weise aufbewahrten Konzepte der aberlassenen Schreiben und übrigen Akten verwiesen wird.

Bei dieser Einrichtung findet man alles Nöthige ohne Hinderniß und wird viele unnütze Schreiberei vermieden.

Die Kommission muß auch mit besonderer Anerkennung erwähnen, daß der Vorstand eines Departements das Protokoll in der Weise selbst führt, daß er die Verfügungen und die Schreiben in der Form, wie sie ausgefertigt werden müssen, sofort in das Protokoll ein-

trägt und das letztere täglich der Bundeskanzlei übergibt, welche dann lediglich die zu machenden Ausfertigungen aus dem Protokolle kopiren kann. Hinwieder hat die Kommission die Protokollführung auf einem Deparlemente zu mühsam finden müssen, wo zunächst besondere Entwürfe der abzusendenden Schreiben ausgearbeitet, sodann die eingehenden und aberlassenen Schreiben dem größten Theile ihres Inhaltes nach in ein Tagebuch eingetragen und in Folge dessen jene Ent-

würfe, die, weil ihr Inhalt ziemlich ausführlich wieder in

das Tagebuch eingetragen wird, überflüffig geworden find, nicht weiter aufbewahrt bleiben, wo überdieß die Uebersendung von Druckschriften, wie sie z. B. von den Kantonen periodisch und in größerer Zahl eingeschickt werden, und ähnliches in das Protokoll aufgenommen wird u. s. f. Und endlich hat die Kommisfion fich davon überzeugt, daß auf einem Departemente bis zur Stunde kein vollständiges Tagebuch oder Protokoll über das Berichtsjahr angefertigt wurde. -- In

Zusammen-

fassung dieser Bemerkungen fieht fich die Kommiffion zu folgendem drittem Beschlussesantrage veranlaßt : "Der Bundesrath ist eingeladen zu prüfen: "a. ob nicht auf allen Departementen Verzeich,,nisse der sämmtlichen bei ihnen eingehenden Ge-

Bundesblatt. Jahrg. II. Bd. III.

23

308

,,schäfte unter Angabe des Datums des Einganges ,,und desjenigen der Erledigung (Eingangs- und ,,Ausgangskontrolen) geführt; ,,b. ob nicht die Anfertigung von Tagebüchern oder "Protokollen auf allen Departementen vorgefchrieben ,,und überdieß auch die nöthigen Bestimmungen "betreffend eine möglichst übereinstimmende und ein,,fache Einrichtung jener Protokolle erlassen werden ,,sollten."

Die Kommission muß an diefer Stelle noch rügen, daß die Departemente oder wohl genauer ihre Kanzleien mitunter Verordnungen, Berichte u. s. w. im Drucke erscheinen lassen ohne Angabe der Behörde, von der fie ausgegangen, und des Tages, an welchem sie erlassen worden. Von den nicht eben zahlreichen gedruckten Aktenstücken, welche der Kommisfion vorgelegen haben, tragen zwei diese Mängel, nämlich das provisorische Reglement sür die Organisation des eidgenössischen Komptabilitätswesens, in welchem weder die erlassende Behörde noch das Datum angegeben ist, und der Bericht und der Beschluß des Bundesrathes in Sachen der deutschen Arbeitervereine, der kein Datum trägt. Die Kommisfion zweifelt nicht daran, daß die Hervorhebung diefes Uebelstandes genügen wird, um die geeigneten Maßregeln behufs Beseitigung derselben für die Zukunft zu veranlassen.

Es bleibt der Kommission am Schlüsse ihrer Bemerkungen über das Kanzleiwesen der Departemente nur noch übrig, das Personal, welches auf den vermiedenen Departementskanzleien und Bureaur zur Zeit, als wir dieselbeu untersuchten, also Mitte Septembers abhin,

angestellt war, hier aufzuzählen. Es geht nämlich die .Kommiffion von der Anficht aus, es dürfte dieß für

Sie,

309

da bis zur Stunde dießfalls keine gesetzlichen Bestimmungen erlassen werden konnten, von Interesse sein.

Beim politischen Departement waren zu der bezeich# neten Zeit ein Sekretär und ein Kopist, bei dem Deparlement des Innern ein Sekretär, bei dem Militär.-departemente auf dem Bureau des Vorstandes des De-parlementes ein Sekretär und drei Kopisten, und auf dem Büreau des Kriegskommissariates der Oberkriegskommissär nebst meistens fünf Angestellten für die außerordentlichen, die Liquidation von Feldzugsrechnungen betressenden Verrichtungen und vier Angestellten für den ordentlichen Dienst, bei dem Finanzdepartemente auf dem Büreau des Vorstehers des Departements ein Buchhalter und ein Sekretär, auf dem Büreau der Staatskassaverwaltung der Staatskasfier uud ein Gehülfe, bei dem Handels- und Zolldepartement drei Sekretäre, ein Registrator und zwei Kopisten, bei dem Post- und Baudépartement auf dem Büreau des zur Zeit auch die Verrichtungen des Generalpostdirektors besorgenden Departementsvorstandes zwei Sekretäre und zwei Kanzlisten, auf dem Kontrolbüreau der Oberpostkontroleur und zwei Revisoren und auf dem Kursbüreau der Kursinspektor, zwei Traininspektoren, zwei Sekretäre, zwei Kopisten und zwei außerordentliche Angestellte, beim De.partement der Iustiz und Polizei gar keine Kanzleiperson angestellt.

Noch veranlaßt die den Geschäftskreis des Departements des Innern umfassende Abtheilung des bundesräthlichen Rechenschaftsberichtes die Kommiffion, aus die Verhältnisse des eidgenösfischen Archives etwas näher einzutreten. Das eidgenosfische Archiv ist schon seit längerer Zeit in einem sehr wenig befriedigenden Zustande.

Der Amtsvorgänger des gegenwärtigen Archivars hatte

310 sich seit 1838 bis zu seinem unlängst erfolgten Ableben auftragsgemäß vornämlich mit der Revifion und zweckmäßigern Eintheilung der aus der Zeit der helvetifchen Republik (1798-1803) herrührenden Archivalien be-

schäftigt. Der Tod ereilte ihn jedoch, bevor es ihm gelungen war, diese Arbeit zu Ende zu führen. Es kann demnach die Bereinigung des helvetifchen Archives zur Zeit wohl als vorbereitet, aber noch in keinem Theile als vollendet angesehen werden. Was das Archi» der Mediationsperiode (1803-1815) und dasjenige des Zeitraumes, während welches der Bundesvertrag von 1815 Geltung hatte (1815--1848), anbetrifft, so wurden diese Archivabtheilungen zwar in den Iahren 1835 und 1836 nach einem von dem damaligen eidgenösfischen Kanzler aufgestellten Schema so eingetheilt und gcordnet, wie aus dem den* sämmtlichen Ständen zu jener Zeit übermittelten gedruckten Inventarium des Nähern zu ersehen ist, und von dem Iahre 1836 bis 1848 wurden dann die erledigten Akten sueeeffive von zwei zu zwei Jahren von der Bundeskanzlei in das Archiv abgegeben, nachdem fie vorher nach der Zeitfolge geordnet, überschrieben und mit den nöthigen Ziffern versehen worden. Es finden fich aber für die ganze Zeitfrift von 1803 bis 1848 weder in den zahlreichen Bänden der in- und ausländischen Korrespondenz, noch in den vielen Sammlungen von Berichten und Beilagen zu den Tagatzungsverhandlungen, noch in den andern Aktensaszikeln aller Art, wenige Ausnahmen vorbehalten, irgend welche Jnhaltsverze ichnisse vor. Es bedarf nun keines nähern Beweifes, daß bei einem folchen Znstande des Archives die Benutzung desfelben für die Behörden und die wissenfchaftlichen Forscher im höchsten Grade erfchwert, ja beinahe unmöglich gemacht wird. Was sodann die

311 in dem Archive aufbewahrten Druckschriften anbetrifft, so waren dieselben bis zum Amtsantritte des gegenwär-

tigen Archivars gänzlich ungeordnet. Abgesehen davon, daß fie dadurch fast ganz unzugänglich wurden, brachte diese Unordnung auch materielle Nachtheile mit sich. Wir können in dieser Beziehung ein in der ..Ihat bemerkenswerthes Beispiel anführen. Man glaubte vor einigen Iahren auf der eidgenösfischen Kanzlei, daß das dritte und fünfte Heft des zweiten Bandes und das erste und zweite Heft des dritte nBandes der "offiziellen Sammlung der das schweizerische Staatsrecht betreffenden Aktenstücke u. f.. w." vergriffen seien, und veranstaltete daher neue Auflagen aller dieser vier Hefte.

Nachher aber, als einmal in dem Chaos der in dem eidgenössischen Archive aufgehäuften Druckfchriften irgend etwas aufgesucht werden mußte, ergab es fich zufällig, daß von den ersten Auflagen dieser vier Hefte noch bei 100 Exemplaren vorhanden und daß also die zweite Auflage derselben völlig nutzlos veranstaltet worden seil Der gegenwärtige Archivar hat nun zwar seit seinem Amtsantritte der Vervollständigung und Umarbeitung des Inventars und der die Médiations- und Restaurationsperiode umfassenden Archivabtheilungen, sowie der

Sichtung der im Archive befindlichen Druckschriften mit Thätigkeit obgelegen. Die Kommisfion geht indessen von der Anficht aus, daß bei dem geschilderten Zustande des Archives nun einmal zu einer durchgreifenden Reorganifation desfelben geschritten werden sollte. Wenn die Kommisfion nun wohl weiß, daß dieselbe nicht füglich von dem eidgenösfischen Archivare allein wird ins Werk gesetzt werden können, so hat fie hinwieder nicht außer Acht gelassen, daß unter den durch das Bundesgesetz über die Organisation und den Geschästsgang des Bundesrathes

312 dem Departemente des Innern zur Besorgung zugewiesenen Geschäften die Ueberwachung der Archive eine wichtige Stelle einnimmt, und sie glaubt, wenn sie die

übrigen in den Thätigkeitskreis des Departementes des Jnnern einklagenden Geschäfte ins Auge faßt und bedenkt, daß der die Gefetze, Verordnungen und Befchlüsse über die Organisation und den Geschäftsgang der Bundesbehörden umfassende ..theil derfelben nach Erlassung jener Gefetze und Verordnungen mehr in den Hintergrund treten muß, annehmen zu dürfen, der Vorstand des Departementes des Jnnern werde nunmehr die nöthige Muße finden können, um dem eidgenöffifchen Archive seine Thätigkeit, deren es so sehr bedarf, zuzuwenden. Dabei hält die Kommiffion dann auch dafür, daß das von der Tagfatzung unterm 22. Juni 1805 erlassene und am 13. Juli 1818 bestätigte Reglement betreffend den eidgenössischen Archivar als den gegenwärtigen Bedürfnissen nicht mehr ganz angemessen einer Revifion zu unterwerfen, sowie daß der gegenwärtige Archivar, der, obgleich das obenerwähnte Reglement in seinem §. 22 den von dem Archivare abzulegenden Eid enthält, bis zur Stunde noch nicht beeidigt worden ist, nun doch einmal in Eid und Pflicht zu nehmen sein dürfte. -- Diefen Ansichten folgend, beehren wir uns, Jhnen folgenden vierten Befchlussesantrag zu hinterbringen: "Der Bundesrath ist eingeladen: "a. die erforderlichen Maßregeln zu ergreifen, "damit auf die Anordnung und Regiftrirung des

"eidgenöfsifchen Archives alle die Thätigkeit verwandt ,,werde, welche der gegenwärtige Zustand desselben "so dringend erheischt:.

313 ,,b. eine den gegenwärtigen Bedürfnissen ente ,,sprechende Pflichtordnung für den eidgenoffischen ,,Archivar aufzustellen; ,,c. den schon vor ziemlich geraumer Zeit ernann"ten eidgenösfifchen Archivar zu beeidigen."

Dritte Abthdluug.

(Geschästskreis des Militärdeuartementes.)

Die Kanzlei des eidgenosfischen Militärdepartementes gibt uns, soweit sie nicht schon durch unsere in dem vorigen Abschnitte enthaltenen, das Kanzleiwesen der Departemente im allgemeinen beschlagenden Bemerkungen und Vorschläge mitbetrossen ist, im besondern noch zu Einer Ausstellung Veranlassung. Es ist Ihnen, 2.it., bekannt, daß ein Sagerbuch des sämmtlichen der Eidge..-.

nossenfchaft zustehenden militärischen Materiellen im weitesten Sinne dieses Wortes besteht und daß bisanhin alljährlich der Zuwachs und Abgang des Materiellen in dieses Lagerbuch eingetragen worden ist. Bei der von uns vorgenommenen Untersuchung der Kanzlei des Militärdepartementes hat fich nun gezeigt, daß die in dem Bestände des Materiellen während des BerichtsJahres erfolgten Veränderungen in das Lagerbuch nicht eingetragen worden find. Es kann nun das Versäumte ohne besondere Schwierigkeit nachgeholt werden, da aus andern Duellen die dießfalls im Laufe des Iahres 1849 eingetretenen Veränderungen mit Sicherheit entnommen werden können. Dabei ist jedoch zu bemerken, daß, da nun ein neues Sagerbuch angelegt werden muß, es in dem gegenwärtigen Zeitpunkte dem Zwecke dieser Buchführung, welche lediglich eine sofortige schnelle Einficht

314 in den jeweiligen Bestand des gesammten Materiellen der Eidgenossenschaft verfchassen soll, vollständig entsprechen dürfte, wenn der Bestand des Materiellen, wie

er sich auf den Schluß des Iahres 1850 herausstellt, in das neu anzulegende Lagerbuch eingetragen und dann Fürsorge dafür getroffen wird, daß in Zukunft jedes Jahr die während desfelben erfolgten Veranderungen genau in das Sagerbuch verzeichnet werden. Die Kommisfion schlägt Ihnen daher vor. Sie wollen sünfJens beschließen: ,,Der Bundesrath ist eingeladen, dafür zu sor,,gen, daß "a. auf den Schluß des Jahres 1850 der Be,,stand des fämmtlichen militärischen Materiellen der ,,Eidgenossenschaft in feinem ganzen Umfange unter ,,genauer Angabe des Werthes desselben in das neu ,,anzulegende Lagerbuch eingetragen und

,,b. in Zukunft dieses Lagerbuch sorgfältig in der ,,Weise sortgesührt werde, daß jedes Jahr die im ,,Laufe desselben statt gehabten Vermehrungen und ,,Verminderungen des Materiellen unter gleichzeitiger ,,Angabe der in dem Werthe der inventarifirten ®e,,genstände eingetretenen Veränderungen in das ,,Lagerbuch verzeichnet werden."

Nach diesen Bemerkungen über die Kanzlei des Militärdepartements wendet sich die Kommisfion zu einem andern, mit dem letztern ebenfalls, wenn auch nicht so unmittelbar, in VerbindungstehendenBüreau, nämlich zu demjenigen des Kriegskommissariates. Dieses Büreau zerfiel um die Mitte des verflossenen Septembers abbin, als es von der Kommisfion untersucht wurde, in zwei Abtheilungen, von denen die eine dem sogenannten außerordentlichen, die andere dem sogeheijjenen ordent-

315 lichen Dienste gewidmet war. Auf der ersten Abtheilung, welche fich mit der Liquidation der Rechnungen über den Sonderbundsfeldzug und über die in den Iahren 1848 und 1849 zum Schutze der Grenze stattgehabten Truppenaufgebote zu befassen hatte, waren meistens 5 Personen, auf der zweiten, dem ordentlichen Dienste gewidmeten Abtheilung, welche die inzwischen von dem Militärdepartement an das Kriegskommissariat übergegangene Komptabilität beforgte und auch bei den zunächst der ersten Abtheilung zugetheilten Arbeiten aushalf, 4 Personen angestellt. Beiden Abtheilungen stand der Oberkriegskommissär vor. War es nun sonst schon vielfach aufgesatten, daß die Liquidation der Rechnungen namentlich «ber den Sonderbundsfeldzug fich so sehr in die Länge zog, so wurde unsere Aufmerkfamkeit dann ganz besonders noch durch den Umstand in Anspruch genommen, daß fast alle Angestellten des Kriegskommissariates und sogar auch solche, welche der dem ordentlichen Dienste gewidmeten Abtheilung zugetheilt waren, wie lange auch ihre Anstellung gedauert hatte, unausgesetzt auf militärischreglementarische Weife, also vermittelst Verabreichung eines nach dem Range des Betreffenden fich richtenden Soldes sammt den entsprechenden Mundportionen, besoldet worden waren. In Folge dessen hat z. B. der Dberkriegskommissär bis zu der letzthin erfolgten Erlassung des Gefetzes betreffend die Militärorganifation jährlich eine Summe von Fr. 4708. 50, nach Erlassung jenes Gesetzes eine Besoldung im Verhältnisse einer jährlichen Summe von Fr. 4599 bejogen. Es wurde nun. der Kommisfion verfichert, die Liquidation der sämmtlichen Rechnungen über die stattgehabten geldzüge werde in ganz nahe bevorflehender Zeit zu Ende geführt werden, und es will

316 darum die Kommiffion in dieser Beziehung ihre Blicke gerne nur vorwärts lenken. Für die Zukunft muß fie aber mit Entschiedenheit auf Abhülfe dringen. Es scheint nämlich der Kommisfion ein großer Uebelstand zn sein, daß nach Beendigung eines <§eldzuges dann noch Jahre lang zur .Liquidation der dießfälligen Rechnungen ein mitunter zahlreiches Büreau von Kommissariats-Beamten, welche auf militärifch-reglementarifche Weise wie im gelde, wo der Natur der Sache nach doch immer bedeutend mehr Auslagen erlaufen als bei einer Wirkfamkeit auf einem ständigen Bureau, besoldet werden, fortbestehen bleibt.

Wir halten dasür, es sollte wohl möglich sein, das in Folge des Bundesgesetzes über die Militärorganisation der Eidgenossenschast zu einer stehenden Behörde gewordene Kriegskommissariat gerade auch in seinem Verhältnisse zu dem während eines Feldzuges bei der Armee befindlichen Kommissariate so zu organifiren, daß die Siquidationsrechnungen nach dem Feldzuge durch das flehende Kriegskommissariat, wenn auch unter angemessener vorübergehender Vermehrung des aus demselben angestellten Personals, erledigt werden können. Es liegt aber aus flacher |>and, daß eine derartige Einrichtung mit weit weniger Kosten für die Eidgenossenfchaft verbunden wäre, als die gegenwärtige. Die Kommission beabsichtigt nicht, Jhnen den Antrag zu einem dieses Verhältniß sofort abfchließlich ordnenden Beschlüsse zu binterbringen. Sie hält dafür, es müsse der Bundes* verwaltungsbehörde Gelegenheit gegeben werden, fachbezüglich eine genaue Unterfuchung eintreten zu lassen und darauf gestützt dann den gesetzgebenden Räthen ein Gutachten und einen Antrag zu hinterbringen. Wir glauben Jhnen daher einen Beschlussesantrag vorlegen zu sollen, welcher lediglich aus eine solche Untersuchung, Begutach-

317 tung und Antragstellung von Seite des Bundesrathes hinzielt. Demgemäß schlagen wir Ihnen vor, Sie wollen sechstens beschließen: "Der Bundesrath ist eingeladen, zu prüfen, ob "es nicht möglich wäre, das nunmehr zu einer ,,stehenden Behörde gewordene Kriegskommissariat "gerade auch in seinem Verhältnisse zu dem während ,,eines geldzuges bei der Armee befindlichen Kom,,missariate so zu organifiren, daß die Liquidations,,rechnungen nach dem Feldzuge durch das stehende "Kriegskommissariat, wenn auch unter angemessener,,vorübergehender Vermehrung des auf demselben ,,angestellten Personals, erledigt werden könnten."

Es hatte sodann die Kommission bei ihrem ersten Zusammentritte beschlossen, Ihre Aufmerkfamkeit noch aus zwei das Kriegskommissariat betreffende oder wenigstens mit demselben in Verbindung stehende Punkte zu richten.

gür's Erste hatten wir hervorheben wollen, daß durch Art. 25 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 8. Mai 1850 die ständige Beamtnng eines Oberkriegskommissärs geschassen und durch den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Eidgenossenschaft für das Iahr 1850 eine Besoldung von Fr. 2400 für dieselbe ausgesetzt, daß aber die Stelle des Oberkriegskommissärs doch immer noch nicht befetzt worden sei. Dabei war es unsere Abficht, darauf aufmerksam zumachen, daß, wenn auch vielleicht einer definitiven Wahl zu dieser Stelle Hind ernisse im Wege stehen möchten, doch eine möglichst beförderliche proviforifcheBefetzung derselben unter Verabreichung des durch das Budget bestimmten Gehaltes den Finanzen der Eidgenossenfchaft zuträglicher sein dürfte, als das

damalige dießfällige Verhältniß, das um der Ausrichtung

318 der Befoldung in militärifch-reglementarifcher Weise wilJen eine den Büdgetansatz bedeutend übersteigende Ausgabe veranlaßte, im Uebrigen aber doch einer provisorischen Besetzung der Stelle faktisch durchaus gleich kam.

Zweitens hatten wir bei unserm erste,. Zufammentritte noch besonders hervorzuheben beschlossen, daß die gesammte Komptabilität von der Kanzlei des Militärdepartementes auf das Kriegskommissariat übergegangen fei und in golge dessen wohl die Erwartung ausgefprochen werden dürfe, daß nunmehr, da die Kanzlei des Militärdepartementes die Komptabilität nicht mehr zu beforgen habe, ein geringeres Kanzleipersonaîe auf derselben erforderlich sein werde, als zu der Zeit, da sie noch mit der gesammten Komptabilität beladen war, und daß darum die Zahl der Angestellten aus der Kanzlei des Militärdepartementes sich vermindern lassen werde. Nachdem wir dainals nicht unterlassen hatten, mit dem Vorstande des Militärdepartementes über diese beiden Punkte geeignete Rücksprache zu nehmen, ist nun feither sowohl mit Beziehung auf die Besetzung der Stelle eines Oberkriegskommissärs als in Betreff der Reduktion des Personales auf der Kanzlei des Militärdepartementes gefchehen, was in den Wünschen der Kommission lag. Auf den Antrag des Militärdepartementes hat nämlich der Bundesrath unterm 14. Oktober abhin theils die Stelle des Oberkriegskommissärs mit der durch das Büdget ausgesetzten Besoldung besetzt, theils bestimmt, daß hinfür das Kanzleipersonal auf der Kanzlei des Militärdepartementes aus einem Sekretär und einem Kopisten, dasjenige auf der Kanzlei des Kriegskommissariates aus einem Verifikator und Buchhalter, einem Kopisten und einem für den Handel mit Reglementen u. f. w. Angestellten, fo wie aus einem Abwarte und Kopisten für alle Büreany bestehen

319 ^

solle. Da auf diese Weise die Abficht der Kommisfion vollständig erreicht ist, so ist fie jetzt natürlich nicht mehr im galle. Ihnen dießfällige Anträge zu hinterbringen.

Was nun die eidgenösfischen Militärlehranstalten betrifft, so hatte der Bundesrath, da die Bundesversammlung im Berichtsjahre keine Wiederholungskurse abgehalten wissen wollte, bloß über die Generalstabs- und Rekrutenschulen Rechenschaft abzulegen. Die Berichte, welche über den Gang und den Erfolg der Rekrutenschuleu von den Kommandanten und Oberinstruktoren, die denselben vorgestanden, abgestattet worden find, dürfen sowohl mit Beziehung auf ihre Form als auch in Be* tress der Ergebnisse, welche einberichtet werden konnten, im Ganzen genommen befriedigend genannt werden.

Im Berichtjahre befanden sich in einigen Rekrutenschulen, wie eben erwähnt wurde, neben den Oberinstruktoren noch Kommandanten der Schulen. Die Kommisfion hält dafür, daß die Aufstellung solcher besonderer Schulkommandanten füglich hätte unterbleiben können.

Da fie aber in dem laufenden Iahre nun wirklich unterlassen worden i f t , so enthält sich die Kommisfion, hierüber einen bestimmten Antrag zu stellen, nicht daran zweifelnd, daß auch in Zukunft von der Aufstellung besonderer Schulkommandanten Umgang genommen werden wird, wenn nicht außerordentliche Verhältnisse eine solche ausnahmsweise nothwendig machen. -- Auch in ..-Betreff der in die Schulen abgesandten Kommissariatsbeamten sieht sich die Kommisfion zu einer -Bemerkung veranlaßt. Es ist uns zur Kenntniß gekommen, daß in diesem Iahre in eine ziemlich kleine Rekrutenschule ein Kommissariatsbeamter mit Stabsoffiziersrang abgeordnet worden sei. Wenn auch die Kommisfion die "Auffiellung von besondern Kommissariatsbeamten in den eid-

320

o

genöfsifchen Militärfchulm nicht eben tadeln will, so hält sie doch die Abordnung von Kommissariatsbeamteten mit Stabsosfiziersrang in kleine Schulen für durchaus unangemessen und, wenn in dem Spezialfalle, den die Kommiffion im Auge hat, die Abordnung eines Konimissariatsbeamteten höhern Rangs in eine kleine e i d g e nössische Schule damit entschuldigt werden will, daß derselbe auch das Kommissariatswesen des K a n t o n s , in welchem die Schule abgehalten wurde, gemäß dem Wunsche der betreffenden Kantonsregierung in geregelten Gang zu bringen bestimmt war, fo muß daran erinnert werden, daß es nicht Sache der Eidgenossenfchaft, fondern der Kantone ist, das kantonale Kommissariatswefen in gehörigem Zustande zu erhalten. Obgleich diefe Bemerkung durch einen außerhalb das Berichtsjahr fallenden Vorgang hervorgerufen worden ist, fo glaubte die Kommiffion, sich derfelben doch nicht enthalten zu follen, weil, bevor der Rechenschaftsbericht über das laufende Iahr von der Bundesversammlung behandelt werden wird, wieder Militärschulen abgehalten werden müssen und Kommissariatsbeamtete in dieselbe abgeordnet werden dürsten. -- Die Kommission sieht sich im Fernern veranlaßt, des Verhaltens der Instrnktoren gegen die Rekruten zu gedenken.

Sie würde es für ungeeignet halten, sich mit Beziehung

auf die Klagen, welche an verfchiedenen Orten über ein allzu barfches Benehmen von Instruktoren in Rekrutenschulen laut geworden sind, in Einzelnheiten einzulassen.

Hingegen suhlt sie sich verpflichtet, den Wunsch in ihren Bericht niederzulegen, es mochten die Instruktoren in ihrem Verhalten gegen die Rekruten nie, aus dem Auge lassen, daß sie republikanische Bürgersoldaten sich gegenüber haben. Die Kommission glaubt, daß dieser Wunsch erfüllt werden könne, ohne daß deßhalb der Disziplin,

321 aus deren Aufrechthaltung sie hinwieder den größten Werth setzt, oder der Strenge des Dienstes der mindeste Eintrag zu geschehen brauche. -- Wir bedauern sodann mit dem Bundesrathe, daß bei den Artillerieschulen die Uniformirung und Ausrüstung sich als außerordentlich verschieden gezeigt haben. Wir glauben jedoch, hier ausdrücklich darauf aufmerkfam machen zu sollen, daß sich eine ähnliche Verschiedenheit auch bei den Gliedern des eidgenösfischen Stabes oft bemerkbar macht. Wenn in dieser Beziehung von oben herab in genauer Befolgung der reglementarifchen Vorschriften ein gutes Beispiel gegeben wird, so ist nicht daran zu zweifein, daß dann desto eifriger allerwärts auf möglichste Gleichförmigkeit in der Uniformirung und Ausrüstung werde gehalten werden. -- Die Miethung der zu der Instruktion erforderlichen Pferde anlangend, muß die Kommisfion mit Rückficht auf manches, das da und dort verlautbaren wollte, hier hervorheben, wie wünschbar es sei, daß zur

Schätzung und Abschätzung der gemiethetenPferde möglichst

zuverläsfigeLeute bezeichnet werden. Wir glauben dann aber, es dürfte sich wohl der Mühe lohnen, einmal genau zu untersuchen, ob nicht und bejahenden Falls inwieweit das Systemder Anschaffung der zuder Instruktion erforderlichen Pferde dem bisher in Anwendung gebrachten Systeme der Miethung derselben vorzuziehen wäre. Daß aus dem erstern Systeme für den Dienst nur Vortheil erwachsen würde, unterliegt wohl keinem Zweifel. Was aber die finanzielle Seite der Frage anbetrifft, so darf nicht außer Acht gelassen werden, daß die Mietheder Pferd e gewohnlich sehr theuer ist, und daß bei den Abfchatzungen, wenn die Pferde im Laufe der Dienstzeit auch nur etwelcher Maßen beschädigt worden find, für die Eidgenossenschaft immer bedeutender okonomifcher Verlust erwächst. Wir

322

anerkennen, daß wir durchaus noch nicht im Falle sinb, über die angeregte Frage ein abfchließliches Urtheil zu

fällen. Unfere Abficht ist alfo lediglich die, eine genaue Prüfung derfelben zu veranlassen, und darum beehren wir uns. Ihnen zu beantragen. Sie wollenfiebentensbeschließen: ,,Der Bundesrath fei eingeladen, zu prüfen, ob "nicht und bejahenden Falls inwieweit das System "der Anfchaffung der zu der Instruktion erforderlichen "Pferde demjenigen der Miethung derfelben vorzu,,ziehen sei."

Bevor wir uns von dem den Militärschulen gewidmeten ...theile unseres Berichtes wegwenden, haben wir noch des Zustandîs der militärischen Lokalitäten auf den Hauptunterrichtsplätzen zu gedenken. Es fcheint aus dem Berichte des Bundesrathes hervorzugehen, daß diese Sokalitäten an den wenigsten Orten in einem ganz besriedigenden Zustande seien. Die Kommission sieht mit dem Bundesrathe wohl ein, daß, fo lange den Kantonen, in welchen die Unterrichtsplätze sich befinden, keine bestimmten Zuficherungen für die Zukunft gegeben werden können, es nicht wohl thnnlich ist, ihnen mit Beziehung auf die Erstellung vollkommen genügender militärischer .Lokalitäten Zumnthungen zu machen, und es wird darum unter den obwaltenden Umständen besonders darauf hin* zuwirken sein, daß betreffend Bestimmung der Unterrichtsplatze möglichst beförderlich auf längere Dauer berechnete Anordnungen getroffen werden können. Mit der Kafcrne inThun, deren unzureichender Bestand nach dem Rechenschaftsberichte des Bundesrathes zu bittern Klagen Veranlaßung gegeben, fcheint es nun aber doch eine befondere Bewandtniß zu haben- Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß immer ein fehr bedeutender Theil des eid#

genösfischen Militärunterrichtes in Thun wird ertheilt

323 werden. Der einzige Umstand, daß die Thunerallmend ·Sigenthum der Êidgenossenschast ist, bietet dafür eine sichert Gewähr dar. Unter diesen Umständen dürste, falls die nöthigen Kasernenbauten in Thuu vorgenommen würden, nicht zu befürchten sein, daß Ans...

gaben für. ein Gebäude gemacht werden, »on dem dann vielleicht bald nachher kein weiterer Gebrauch gemacht werden konnte oder wollte. Hier, glaubt nun die Kommiffion, follte beförderlich Hand an's Werk gelegt werden.

Sie begnügt sich jedoch, hierauf aufmerksam gemacht zu haben, ohne daß sie dießfalls einen bestimmten Antrag zu stellen fich veranlaßt findet. Dagegen will die Kommiffion nicht unterlassen, bei diefem Anlasse darauf hinzuweisen, wie fehr die Billigkeit erheischen würde, daß der Kanton Bern und die Stadt Thun bei Bestreitung der für die Verbesserung der Militäranfialten in ..Ihun erlaufenden Kosten in angemessene Mitleidenschaft gezogen würden.

In dem Rechenfchaftsberichte des Bundesrathes wird unter dem Abschnitte: "Eidgenöffifches Kriegsmaterial" über die Verwendung des Kredites Aufschluß gegeben, der in dem Berichtsjahre für Anfchaffung von Kriegsmateria! ausgefetzt war. Wie wenig auch die Kommisfion Erwartet hatte, hier eine solche Nachweisung, die wohl eher in einer Beleuchtung der eidgenösfischen Staatsrechnung vom Iahr 1849 gesucht worden wäre, zu finden, so muß sie nun doch dieser Nachweisung, da sie einmal in dem Rechenschaftsberichte enthalten ist, auch in ihrem Berichte gedenken. Wenn in dem bundesräthlichen Geschäftsberichte zu lesen ist, von der fünften

Rate für Spitalgeräthfchaften von gr. 9000 sei ,,für

330 Matrazen und 330 Kovsfissen, die in die Kaserne von Thun notwendig geworden", die Summe von BundesHatt. Iahrg. II. Bd.IIi.

24

324

gr. 2460 verwendet worden, so sollte man in der Xhat glauben, diese Effekten seien für die Kaserne in Xhun angeschafft worden, und wäre dieß geschehen, so hätte eine Verwendung des eben ausschließlich für Spitalgeräthschaften ausgesetzten Kredites zu fremdartigen Zwecken stattgefunden. Aus den Erklärungen, zu welchen wir hierüber den Vorstand des eidgenosfischen Militärdepartemente veranlaßten, ergibt fich nun aber, daß jene Effekten für Spitalbedürfnisse angeschafft und dem Inventar der Spitalgeräthschaften einverleibt worden find, daß fie aber letztes Iahr vorühergehend in Xhun gebraucht wurden, weil zu jener Zeit eine ausnahmsweife beträchtliche Anzahl von Truppen in der dortigen Kaferne untergebracht werden mußte. Unter diefen Umständen kann fich also die Kommisfion darauf beschränken, die zu einer irrigen Auffassung Veranlaßung gebende

Ausdrucksweise des Rechenichaftsberichtes zu berichtigen.

Wenn am Schlüsse des von der eidgenosfischen Bewassnung handelnden Abschnittes des Geschäftsberichtes die Anficht geäußert wird, die Beseitigung manches Uebelfiandes in den verschiedenen Zweigen der Organisation, Instruktion und Administration sei Sache der neuen ...Dlilitärorganisation, so darf die Kommisfion nicht unterlassen, die Hoffnung auszusprechen, daß jene Verwirrung, die bei Aufstellung des Beobachtungskorps an der Rheingrenze anfänglich herrschte und zu mannigfachen Klagen Veranlaßung gab, fich , nachdem nunmehr das Bundesgesetz über die Militärorganisation erlassen ist, bei künftig stattfindenden Truppenaufgeboten nicht wiederholen werde.

Die Kommisfion hat auch den Penfionen, welche in .Jolge des Sonderbundskrieges verabreicht werden, ihre Aufmerksamkeit zugewendet. Viele Wahrnehmungen,

325 welche die Mitglieder der Kommisfion in dieser Beziehung da und dort zu machen in Falle waren, haben fie zu der Ueberzeugung gebracht, daß eine gründliche, nach übereinstimmenden Grundsätzen vorgenommene und darum möglichst zentrale Revifion der ausgesetzten Penfionen in hohem Grade Noth thäte. Die Kommisfion huldigte dabei der Anficht, eine solche Revifion könnte nicht etwa zur golge haben, daß hülslosen Hinterlassenen Gefallener oder zur ,,Arbeit unfähigen Verstümmelten die bisher verabreichten Pensionen geschmälert würden, wohl aber müßte fie dazu führen, daß solchen, die zwar in Folge einer erlittenen Beschädigung eine Zeit lang keine oder nur wenige Arbeit verrichten konnten, nunmehr aber

größtentheils oder vollständig hergestellt und arbeitstüchtig

sind, die Pensionen vermindert oder ganz entzogen wür* den. Es hatte die Kommisfion bei ihrem ersten Zusammentritte beschlossen, Ihnen den Antrag zu hinterbringen, Sie möchten eine in der angedeuteten Weise zu veranstaltende Revifion der in Folge des Sonder* bundsfeldzuges verabreichten Pensionen veranlaßen, wobei übrigens nicht unterlassen worden war, diese Angelegenheit zum Gegenstande einer Besprechung mit dem in den Schooß der Kommisfion berufenen Vorstande des Militärdepartementes zu machen. Seither ist nun aber auf Antrag des letztern von dem Bundesrathe die An* ordnung einer Revifion, gerade wie wir fie wüufchten, befchlossen worden. Da wir auf diese Weise bereits erreicht haben, was wir durch Hinterbringung eines Antrages zu erzwecken beabsichtigten, so können wir uns nun eines solchen entmüsfigen und es bleibt uns daher uur noch übrig, dem schweizerischen Militärdevartemente für das bereitwillige Entgegenkommen, dessen wir uns

326 in dieser Angelegenheit von seiner Seite zu erfreuen hatten, unsere Anerkennung angedeiheu zu lassen.

Sollen wir schließlich noch mit Beziehung auf die trigonometrische Vermessung der Schweiz und die damit ·zusammenhängende Anfertigung der Schweizerkarten eine Bemerkung machen, so besteht diese lediglich darin, daß ivir die von dem Bundesrathe an die h. Stände Bern «nd Luzern gerichtete Einladung, die Aufnahme ihrer .Kantonsgebiete möglichst zu beschleunigen, sür ganz angemessen halten und des nachdrücklichsten unterstützen m'ofyttn.

Vierte Abtheiluug.

(Geschästskreis des g i n a n z d e p a r t e m e n t s . ) Wenn die zur Begutachtung des Rechenschastsberichtes des Bundesrathes niedergesetzte Kommission bei dem engen Zusammenhange, ja der theilweisen Unzertrennbarkeit der Materien, welche in dem allgemeinen Geschäftsberichte des Bundesrathes auf der einen Seite und in dem Berichte des letztern über die Staatsrechnung des Berichtsjahres auf der andern Seite behandelt

werden, mitunter Gefahr läuft, in den Thätigkeitskreis

der zur Prüfung des letztern Berichtes niederzufetzenden Kommiffion einzugreifen, fo dürfte dieses in dem vorliegenden, dem Geschäftskreise des ginanzdevartementes gewidmeten Abschnitte in besonders hohem Maße der gall sein. Wir werden daher hier vorzüglich die sreilich oft schwer aufzufindende Grenze zwifchen der Kompetenz diefer beiden Kommisfionen uns bestmöglich gegenwärtig halten müssen. In Folge dessen werden wir uns über das zudem nicht im Berichtsjahre, sondern erst mit

327

letztem Februar ins Seben getretene Reglement, durch welches das eidgenössische Kom.0tabilitätswesen neu or-» ganifirt wurde, nicht auszusprechen haben : es muß das.selbe auf die formelle Anlage der Staatsrechnung einen bedeutenden Einfluß ausüben : es steht also mit der letztern in dem innigsten Zusammenhange : es wird so* mit bei Behandlung der Staatsrechnung nothwendig mit in Untersuchung gezogen werden müssen. Lassen wir aber diejenigen Materien ans dem Geschäftskreise des ginanzdepartementes, welche mit der Staatsrechnnna; und dem dießfättigen Komptabilitätswesen in nothwendigem Zusammenhange stehen, bei Seite, so stellt sich der Kreis der unserer Begutachtung zu unterstellenden Gegenstände nicht mehr als ein sehr weiter heraus.

Innerhalb dieses Kreises glaubt die Kommission Ihre Aufmerkfamkeit zuvörderst auf die ...thatfache lenken zu sollen, daß die Rechnungen der eidgenössischen Post- und Zollverwaltung, nachdem sie bereits der Untersuchung der betreffenden Kreis - und Eentralkontrolbüreaur unterjvorfen worden, dann neuerdings noch auf dem Bureau des ginanzdepartementes des einläßlichsten kontrolirt werden. Die außerordentliche Mühseligkeit und Kostspieligkeit einer solchen dreimaligen Kontrolirung sprang uns sofort in die Augen und wird gewiß auch Ihnen nicht minder auffallen. Wir verbargen unsere Verwun* derung dem Vorstande des Finanzdepartementes nicht.

Es wurde uns jedoch von dem letztern mitgetheilt, daß eine solche dritte Kontrolirung fich nach den bisher gemachten Erfahrungen als nothwendig herausgestellt habe und als Beweis hiefür ward beispielsweise angeführt, daß z. B. in verschiedenen Pofirechnnngen und voriüglich in denjenigen des Postkreifes .Laufanne trotz

328

der vorhergegangenen zweimaligen Kontrolirung noch gehler auf dem Büreau des -ginanzdepartementes entdeckt worden seien. Wir find nun weit entfernt, uns gegen eine möglichst genaue Kontrole im Gebiete des eidgenöffischen Rechnungswesens auszusprechen. Dessen ungeachtet können wir nicht umhin, es als einen Uebelstand zu bezeichnen, wenn die durch die Centralkontrolbureaux der Post- und Zollverwaltung geprüften Rechnungen dann noch einer dritten, umfassenden Untersuchung auf dem Büreau des .Jinanzdepartementes unterworfen werden müssen. Vorerst will es uns nämlich scheinen, tine doppelte, einläßliche und umfassende Kontrolirung foïïte an und für sich genügen, und es falle, wenn fie nicht ausreiche, dieß nicht dem Mangel einer dritten Kontrolstelle, sondern einer zu wenig genauen und pünktlichen Geschästsführnng der Beamten der ersten und zweiten Kontrolstelle'zur Last. Sodann darf nicht außer Acht gelassen werden, daß, wenn das ginanzdepartement noch eine solche regelmäßige und umfassende Kontrolirung »ornehmen muß, bei der geringen Zahl des aus diesem 2)epartemente befindlichen Personals die Gefahr entsteht, daß um dieser zeitraubenden Arbeit willen für die Besorgung noch wichtigerer, dem ginanzdepartement obließender Geschäfte nicht mehr die erforderliche Muße übrig bleiben dürfte. Es braucht dabei wohl nicht befonders hervorgehoben zu werden, daß von einer regelmäßigen und umfassenden Kontrole eine hie und da stattfindende, bald da, bald dort eingreifende Kontrolirung, mit Einem Worte von einer dritten ständigen Kontrolstelle eine die .Kontrolbüreaux überwachende Anffichtsstelle wohl zu unterscheiden ist, und es geht die Kommiffion durchaus von der Anficht aus, daß, wenn die erstere Stellung für das tidgenösfische ginanzdeparternent als ungeeignet erscheine.

329

dagegen die letztere Stellung von ihm unter allen Um* ständen eingenommen werden müsse. Die Kommission .will es bei diesen -Bemerkungen bewenden lassen, indem

sie fich der Erwartung hingibt, die Geschäftsführung der

bei der Post- und Zollverwaltung angestellten Beamten »erde eine so weit gehende ...Setheiligung des ginanzdepartementes bei dem Kontrolirungsgeschäfte immer entbehrlicher machen.

Besondere Wichtigkeit mißt die Kommisfion der Sicher* stellung des eidgenosfischen Staatsvermögens bei. Sie richtete in dieser Beziehung ihre Blicke vornehmlich aus die Beschaffenheit der gegenwärtig der Eidgenossenschaft zustehenden Schuldtitel, sodann auf die Verwaltung der ieweilen in ihrem Eigenthume befindlichen Werthfchriften, endlich auf das bei der Erwerbung neuer solcher (z. B.

beim Abschlüsse von Darlehen) zu beobachtende Versahreu. -- Schon seit längerer Zeit find die im Eigenthume der Eidgenossenschaft befindlichen ...titel nicht mehr einer genauen Durchficht und Prüfung mit Rückficht auf die Sicherheit, welche fie darbieten, unterworfen worden. Es ist aber der Kommisfion und wohl auch in weitern Kreisen bekannt geworden, daß auf mehrern Titeln, welche einen Bestandtheil der eidgenoffischen Kriegsfonds bildeten, bedeutende Verluste gemacht worden find. Die Befürchtung dürfte unter diefen Umständen als nicht ganz ungegründet erscheinen, daß vielleicht auch manche derjenigen Titel, welche zufälligerweise nicht wie jene realifirt werden mußten, die wünschbare Sicherheit nicht gewähren. Die einen dieser dürften, wie dieß offenbar auch namentlich bei einem jener in letzter Zeit zur Realifirung gekommenen Titel der -Jall wnr, von

Anfang an nicht hinlänglich solid gewesen seien. Bei andern möchte der Werth der in dem. Xitel verschrie-

330

benen Pfänder, der zur Zeit des Slbschlusses des Darlehens vielleicht dem Betrage desselben angemessen war, durch Umstände der einen oder andern Art im Laufe der Zeit abgenommen haben. Sodann könnten bei denjenigen ..titeln, die neben Unterpfändern auch Bürgfchaften zur Sicherftellung der Darlehen aufweifen, die Vermögens» erhältnisseder Perfonen, welche folche Bürgschaft geleistet ha* ben, sich feit Errichtung der Titel anders und vielleicht so ungünstig gestaltet haben, daß diese Bürgschaften nicht mehr die erforderliche Sicherheit gewähren. Unter diefen Umständen hält die Kommission dafür, es follte mit Be* förderung eine genaue und spezielle Untersuchung der sämmtlichen der Eidgenossenschaft zustehenden Schuldtitel stattfinden, und es sollten dann mit Beziehung auf diejenigen Titel, welche nicht die nothige Sicherheit darbieten, sofort die erforderlichen Maßregeln ergriffen werden, um die Eidgenossenfchaft vor Schaden zu bewahren. -- Was dann aber die Aufbewahrung und die Verwaltung der Titel der Eidgenossenfchaft, fowie das bei der Erwerbung neuer Werthfchriften zu beobachtende Verfahren überhaupt anbetrifft, fo wird wohl allgemein zugegeben werden, daß in diefer Beziehung die genausten und sorgfältigsten Vorschriften nöthig find. Bis zur Stunde sind nun dießfalls keine den gegenwärtigen Bundeseinrichtungen angepaßte Verordnungen erlassen worden. Es ist aber bekannt, daß von den eidgenöffischen Behörden, welche kraft des nun erloschenen Bundesvertrages von 1815 bestanden, den damaligen Bundeseinrichtungen entsprechende, fehr einläßliche Verordnungen betreffend die Verwaltung der eidgenossischen Kriegsfonds ausgegangen find. Diese Verordnungen werden nun vorläufig immer noch in analoge Anwendung gebracht, wie denn im besonder« die seiner Zeit

331 für den dazumaligen Administrator der eidgenöffifchen Kriegsfonds aufgestellten Vorschriften vor der Hand und, soweit fie auf die gegenwärtigen Verhältnisse irgendwie übertragen werden können, als für den eidgenöffischen Staatskasfier in seiner Eigenschaft als Titelbewahrer der Eidgenossenfchaft verbindlich angesehen werden. Es darf indessen nicht verschwiegen werden, daß gemäß den uns von dem Vorstande des eidgenösfischen ginanzdepartementes gemachten Mittheilungen dieß gegenwärtig nur faktisch geschieht und nicht etwa durch eine provisorische Verfügung des Bundesrathes angeordnet ist. Eine solche scheint nun aber unter allen Umständen erforderlich zu sein und wir zweifeln nicht daran, daß es nur diefer Erinnerung bedürfen. wird, um den Bundesrath zur Erlassung derfelben zu veranlassen. Wird dann auch eine derartige proviforische Verfügung des Bundesrathes für die Zeit des Ueberganges die wünfchbare Beruhigung zu gewähren geeignet sein, so versteht es fich doch von selbst, daß für die Zukunft neue, den gegenwärtigen Bundeseinrichtungen und den zur Zeit bestehenden Beamtungen entsprechende Vorschriften erforderlich find, und

wird die Wichtigkeit des Gegenstandes, um den es fich

hier handelt, ins Auge gefaßt, fo erfcheint die Erlassung solcher Vorschriften auch nicht allzuweit hinausgeschoben werden zu dürfen. Den Inhalt derartiger zu gewärtigender Bestimmungen anlangend, wird die ausnahmsweife schwierige Stellung, in der fich die eidgenösfischen Behörden und Beamteten bei Verwaltung von Titeln befinden, wohl ins Auge zu fassen fein. Werthfchriften, welche einem Kantone zustehen, werden in weitaus den meisten Fällen IDebitoren und Unterpfänder aufweifen, welche fich in diefem Kantone befinden. Die durch solche Titel begründeten Schuldverhältnisse werden also auch

332 den Gesetzen dieses Kantons unterliegen, und die mit den letztern vertrauten Kantonalbehörden werden darum ohne Schwierigkeit jene Werthschriften verwalten können.

In einer ganz andern Lage sind aber die eidgenössischen Behörden bei Verwaltung der der Eidgenossenschaft zustehenden Xitel. Die Schuldner aus diefen Titefn befinden sich in den verschiedenen Kantonen der Schweiz.

Die dießsälligen Schuldverhältnisse unterliegen alfo den

oft so sehr von einander abweichenden Gesetzgebungen aller dieser Kantone. Es ist nun gewiß eine sehr weit gehende Zumuthung an den mit der Verwaltung jener ..Eitel beaustragten Beamteten, wenn man von ihm sordert, daß er die auf Schuldverhältnisse bezüglichen Gesetzesbestimmnngen der fämmtlichen Kantone der Schweiz kenne. Wenn man ihm aber auch diese Zumuthung machen kann und will, wie bald und wie leicht ist nicht trotz dem bei einer so unendlichen Verschiedenartigkeit der für die einzelnen Titel geltenden Gefetze da oder dort etwas übersehen, woraus dann vielleicht nicht unbedeutender Schaden für die Eidgenossenschaft erwächst ! Wird es auch kaum möglich fein, diefen Schwierigkeiten, soweit sie in der Nothwendigkeit der Bekanntschaft mit den in den verschiedenen Kantonen geltenden Pfandrechten bestehen, anders zu begegnen, als etwa dadurch, daß man in den Kantonen felbft durch besondere Beauftragte die erforderliche Ueberwachung eintreten läßt, fo können hinwieder jene weitern Verlegenheiten, welche entstehen müßten, wenn von einem Verwalter der eidgenössischen ...Eitel auch Vertrautheit mit den in allen Kantonen be-

treffend Bürgschastsverhältnisse geltenden gesetzlichen Be-

stimmnngen verlangt werden müßte, einfach dadurch ausgewichen werden, daß für Darlehen der Eidgenossenschaft eben keine Bürgfchaften, auch nicht einmal zu etwai-

333 ger Ausbesserung der durch Unterpfänder geleisteteu Sicherheit, angenommen werden. Warum sollte die Eidgenossenschaft nicht den Grundsatz aufstellen und durchführen können, daß fie nur gegen Realficherheit Darlehen mache? Warum sollte fie sich ohne Noth allen mit Bürgfchaft verbundenen Wechselfällen und .Jährlichkeiten ausfetzen? -- Die Kommisfion würde zu weitläufig zu werden befürchten, wenn fie diefe Betrachtungen weiter fortfpinnen wollte. Sie begnügt sich daher mit den gefchehenen Andeutungen und beehrt sich, in Umfassung des Vorgebrachten Ihnen vorzuschlagen. Sie wollen achtens befchließen: ,,Der Bundesrath ist eingeladen: "a. mit Beförderung eine genaue und spezielle ,,Untersuchung der fämmtlichen der Eidgenossenschaft ,,zustehenden Schuldtitel anzuordnen und das Rothige ,,vorzukehren, damit in Betreff derjenigen Titel, ,,welche nicht gehörige Sicherheit darbieten, fofort "die erforderlichen Maßregeln zur Abwendung von "daher drohenden Schadens ergriffen werden; ,,b. die nöthigen Vorschriften über die Aufbewah# ,,rung und Verwaltung der jeweilen der Eidgenossen,,schaft zustehenden Titel, sowie in Betreff des bei ,,Erwerbung neuer Werthschriften (dem Abschlüsse "von Darlehen u. s. f.) zu beobachtenden Verfahrens ,,zu erlassen, beziehungsweise zu beantragen."

Mit Beziehung auf die Schießpulververwaltung faßte

die Kommission zunächst die auf gerichtlichem Wege er.folgte Auseinandersetzung zwischen der Eidgenossenschaft und den Pulvermüllern, welche in Folge der Beanspruchung des Pulverregales von Seite des Bundes Entschadigungsforderungen an den letztern zu stellen für gut fanden, ins Auge. Es ist Ihnen bekannt, daß die

334 dießfalls von dem Bundesgerichte ausgefällten Urtheile sür den eidgenöffischen Fiskus nichts weniger als günstig find. Nach der Eröffnung, die uns der Vorstand des eidgenössischen Finanzdepartementes über die geringen Ausfichten gemacht, welche für eine gütliche Ausgleichung vorhanden waren, wollen wir es, besonders bei dem Punkte, auf welchen diefe Angelegenheit gediehen ist, dahingestellt sein lassen, ob nicht, wenn den betreffenden Reklamanten von Seite des Finanzdepartementes ein Entfchädigungsanerbieten gemacht worden wäre, fich eine gütliche Vereinbarung hätte anbahnen lassen und aus diefem Wege ein für den Bund befriedigenderes Refultat erzielbar gewefen wäre. -- Die Befchaffenheit des Sekundapulvers, die zu vielen Klagen Veranlassung gegeben hat, ist nunmehr eine bessere geworden. Die Kommisfion hätte gewünscht, daß die Versuche, diese Art Pulver so zuzubereiten, daß sie zu dem niedrigen Preise von Btz. 6 verkauft werden könne, unterblieben wären. Iene Klagen über die eidgenöffische Pulversabrikation würden dann nicht laut geworden sein und die Kosten, welche durch die Umarbeitung des nach jener frühern Weise zubereiteten Sekundapulvers in brauchbares veranlaßt worden sind, wären, erspart worden.

Die Verhältnisse der eidgenössischen Zündkapselfabrik

scheinen der Kommission so beschaffen zu fein, daß eine genaue Unterfuchung derselben, welche felbst die Prüsung der grage, ob eine solche Anstalt überhaupt fortbestehen soll, nicht ausschließen würde, als nothwendig erscheint. Die Ergebnisse dieser Fabrikation stellen fich um des geringen Absatzes des Fabrikates willen als immer ungünstiger heraus. Es find nämlich die Kantone bloß verpflichtet, den Vorrath an Zündkapseln sür den Kriegsbedarf, den sie nach reglementarischer Vorschrift

335 haben müssen, ans der eidgenossischen Zündkapselsabrik zu beziehen. Dagegen find fie nicht gehalten, die anderweitigen Vorräthe von Zündkapseln, deren sie noch bedürsen, sich aus dieser Fabrik zu verschaffen. Was nun die erstere Art von Vorräthen anbetrifft, so war ansänglich, als die Perkusfionirung der Gewehre durchgeführt wurde und die darum nothwendig gewordenen Vorräthe von Zündkapseln für den Kriegsbedarf von den Kantonen angeschafft werden mußten, der Absatz der eidgenösfischen Zündkapselfabrik bedeutend. Seither find nun aber die Verhältnisse anders geworden. Die Kriegsbedarfsvorräthe in den Kantonen find vorhanden und bei den gegenwärtigen griedenszeiten entstehen keine Lücken in denfelben, fo daß alfo auch keine Anfchaffungen zur Ergänzung folcher Lücken gemacht werden müssen.

Mit Beziehung auf jene zweite Art von Zündkapfelvorräthen sodann, die nicht zum Kriegsbedarfe, fondern zu andern Zwecken erforderlich find, und welche also nicht, wie die einen Bestandtheil des Kriegsbedarfes ausmachenden, kraft Bundesvorfchrift aus der eidgenöffischeu Fabrik bezogen werden müssen, benutzen die Kantone die ihnen gelassene Freiheit des vollständigsten.

Da hier in- und ausländifche Zündkapselfabriken mit der eidgenoffischen konknrriren können, fo gibt bei der Auswahl des Bezugsortes meistens lediglich die Konvenienz den Ausschlag und diese entscheidet eben nicht immer für die eidgenösfische Fabrik. So finden denn auch Bezüge von Zündkapseln aus andern als der eidgenösfischen Fabrike statt. · Dabei darf aber nicht unbemerkt bleiben, daß selbst, wenn alle Kantone die sämmtlichen Vorräthe, deren fie benöthigt sind, aus der eidgenösfischen gabrik bezogen, dieß dennoch bei dem zur Zeit bestehenden Bedarfs von Zündkapfeln nicht von hin-

336 länglichem Belange wäre. Abgefehen von dieser un# günstigen Sachlage und im Gegensatze zu derselben muß dann aber hinwieder wohl im Auge behalten werden, daß vom militärischen Standpunkte aus das Bestehen einer eidgenösfischen Zündkapselfabrik aus Gründen, die fich allzusehr von selbst darbieten, als daß fie hier noch des weitläufigen entwickelt zu werden brauchten, als sehr wünschbar erscheint. Es hat auch das aus der gegenwärtigen eidgenössischen Zündkapselfabrik hervorgegangene Fabrikat immer als militärifch durchaus befriedigend gegolten und es wurde nur bedauert, daß in derfelben bisanhin die kleinern, für Stutzer berechneten Zündkapseln nicht gemacht worden find. -- Da nun die Räumlichkeiten in Deißwyl, in welchen bisanhin die eidgenöffische Zündkapselfäbrikation ausgeübt wurde, von der Eidgenossenfchaft bis Martini 1852 gemiethet worden sind, so kann es fich wohl kaum darum handeln, vor diesem Zeitpunkte eingreifende Veränderungen in jener .Fabrikation eintreten zu lassen. Dagegen dürfte es zweckmäßig sein, die erforderlichen Untersuchungen über diesen Adminiftrationszweig fo rechtzeitig vorzunehmen, daß, falls in Folge derselben Veränderungen sich als nothwendig herausstellen würden, diese mit Martini 1852 ins Leben treten könnten. Darum beantragt Ihnen die Kommisfion, Sie wollen neuntens beschließen: ',,Der Bundesrath ist eingeladen, anläßlich der ,,Vorlage des Voranschlages der Einnahmen und "Ausgaben für das Iahr 1851 einen fowohl den "ökonomifchen als auch den militärifchen Stand,,punkt beleuchtenden Bericht und darauf gestützten ,,Antrag betreffend die Frage zu hinterbringen, ob ,,eine eidgenöffische Zündkapselfabrik fortzubestehen ,,habe und bejahenden Falls, ob und welche Maß-

337 "regeln zum Behufe der Vervollkommnung dieser "Anstalt ergriffen werden können."

Fünfte Abtheilung.

( G e s c h ä f t s k r e i s des H a n d e l s - und Zolldépartements.)

Die Wirksamkeit des Bundesrathes, beziehungsweise des betreffenden Departements in diesem Geschäftskreife hatte in dem Berichtsjahre einen ganz eigenthümlichen Charakter und mußte ihn auch nach der Natur der Sache haben. Während eigentliche Handelsangelegenheiten in geringem Umfange zur Behandlung vorlagen, war die ..Thätigkeit des Bundesrathes in diefem Gebiete sowie diejenige des Departementes fast ausfchließlich und in sehr hohem Maaße durch das Zollwesen in Anspruch geuommen. Und doch trat dieser ganze Administrationszweig während des Berichtsjahres noch gar nicht in's ·geben: vielmehr wurde im Jahre 1849 lediglich auf den Bureaux an den verschiedenen Bestandtheilen der komplizirten Maschine der Zollverwaltung gearbeitet, während diese Maschine dann erst in dem laufenden Iahre vollständig konstruirt dastand und in Folge dessen in Wirksamkeit gesetzt werden konnte. Unter diesen Umständen hat der Bundesrath den dem Geschäftskreife des Handels- und Zolldepartementes gewidmeten Theil seines Rechenschaftsberichtes ausnahmsweife kurz gehalten. Er wird dabei wohl von der Anficht ausgegangen sein, daß es ungeeignet wäre, wenn er sich über die vielen VerOrdnungen und Vollziehungsmaßregeln, die in dem Be* richtsjahre behufs Einführung des neuen Zollgesetzes ausgearbeitet wurden, an und sür fich icnd abgesehen

338 von der grage, «nc sie sich bei ihrer Anwendung bewahrt haben, verbreiten würde, daß es aber, wenn jene VerOrdnungen nach ihrer Erprobung im Leben beleuchtet werden sollen, erst an der Zeit sein werde, dieses zu thun, nachdem sie einmal wenigstens ein Iahr fang in Vollziehung gesetzt worden. Die Kommisfion geht mit dieser Auffassungsweise, die fie bei dem Bundesrathe voraussetzen zu sollen glaubt, vollkommen einig und wird fich also ihrerseits auch aller Betrachtungen über die zahlreichen Anordnungen zur Vollziehung des Bundesgesetzes über das Zollwesen enthalten. Dabei glaubt aber die Kommisfion, ausdrücklich erklären zu sollen, fie gehe von der Ansicht aus, es werde Sache des Bundesrathes sein, sich in seinem nächsten Rechenschaftsberichte einläßlich über die Erfahrungen auszufprechen, welche während des ersten Jahres des Bestandes des neuen eidgenöffifchen Zollsystems gemacht worden find, und es werde dann auch die zur Prüfung diefes Rechenfchaftsberichtes niedergesetzte Kommisfion dem von der Zollverwaltung handelnden Abschnitte desselben ihre besondere Aufmerkfamkeit zuzuwenden haben.

Die Kommisfion will fich jedoch von dieser Abtheilung nicht wegwenden, ohne Ihnen über das finanzielle Resnltat des neuen schweizerischen Zollgesetzes noch einige .Nachweisungen, die fie fich verschafft hat, gegeben zu haben. Wir gehen nämlich von der Anficht aus, es dürsten derartige Mittheilungen Ihnen um so willkommener sein, als die Zolleinnahmen nun einmal die Hauptcinnahmsquellen der Eidgenossenschaft find, fo wie wir hoffen, Sie werden mit dem Interesse, welches unfere dießfälligen Nachweifungen bei Ihnen erwecken mochten, es entfchuldigen, wenn wir uns dabei für einige Augenblicke aus dem Bereiche des Berichtsjahres in denjenigen

339 des laufenden Iahres versetzen. Während in dem Voranschlage der Einnahmen und Ausgaben der Eidgenossen.* schaft sür das lausende Jahr eine Brutto-Einnahme der Gränzzölle mit gr. 3,200,000 in Ansatz gebracht ist, hat die Brutto-Zotteinnahme vom 1. gebr. bis 31. August dieses Jahres, also während 7 Monaten, die Summe von ·5r. 1,532,891. 20./2 betragen, was in diesem Verhältnisse sür das ganze Jahr eine Brutto-Einnahme von, um nicht vom Rappen zu sprechen, rund Fr. 2,627,813 ausmachen würde. -- Hinwieder erscheinen in dem Vor.« anschlage für Unkosten der Zollverwaltung Fr. 491,500

büdgetirt. Dagegen find für diefe Unkosten ebenfalls vom 1. Febr. bis 31. August dieses Jahres, somit für 7 Monate, Fr. 206,289.11yfi verausgabt worden. Jn diesem Verhältnisse berechnet, würden die Unkosten der Zollverwaltung für das ganze Jahr nur die runde Summe von gr. 353,552 betragen. So viel Stoff auch diese Zahlen zu Betrachtungen darbieten würden, so' glauben wir uns doch solcher, an den oben entwickelten Grundsätzen betreffend Beurtheilung des neuen eidgenösfischen Zollsyfiemes schon in dem Rechenschaftsberichte des Bundesrathes für das Jahr 1849 und in dem Kommisfionalberichte über denselben festhaltend, entmüßigen zu sollen.

Sechste Abtheiiuug.

(Geschäftskreis des Post- und Baudepartementes.)

Wir sassen zunächst die ,-lhätiakeit des Bundesrathes, beziehungsweise des ...Departementes mit Beziehung aus das Postwesen in's Auge.

Bundesblatt. Jahrg. II. Bd. III.

25

340 (ys bietet sich nun zwar sogleich mit Beziehung aus das Postwesen ganz dieselbe Frage dar, die wir vorhin in Betreff des Zollwefens beantwortet haben. Müssen nicht, da das Berichtsjahr 1849 als die eigentliche Periode des Ueberganges von den vielen kantonalen Postverwaltungen zu der Einen eidgenöffischen erscheint, alle Betrachtungen über den Gang des Postwesens während dieses Zeitraumes unterlassen, und sollen solche nicht erst dann angestellt werden, wenn es einmal um die Abnahme des bundesräthlichen Rechenschaftsberichtes über das laufende Jahr, das erste, während welches die eidgenöffifche Postverwaltung eine ganz freie und somit normale Wirksamkeit hatte, zu thunift? Bei Beantwortung diefer Frage springt nun aber doch ein wesentlicher Unterschied zwischen der Zoll- und Postverwaltung im Berichtsjahre in die Augen. .Während des Jahres 1849 gab es, weil noch keine eidgenösfischen Zölle, so auch eigentlich noch keine eidgenössische Zollverwaltung : alle Anstrengungen in diesem Jahr waren lediglich darauf gerichtet, zu bewirken, daß dann in dem gegenwärtigen Jahre die Zölle bezogen werden und fomit auch eine eidgenöffifche Zollverwaltung im eigentlichen Sinne des Wortes in's Leben treten könne. Ganz anders verhält es fich in diefer Beziehung mit der eidgenöffischen Postverwaltung. Eine folche bestand mit Beziehung auf das gefammte Postwefen im ganzen Umfange der Eidgenossenfchaft schon von dem Anfange des Berichtsjahres an, wenn dann auch freilich die eidgenöffifche Postverwaltung während eines guten Theiles dieses Jahres die Posteinrichtungen ganz genau, wie fie unter den kantonalen Verwaltungen gewesen waren, fortbestehen lassen mußte, und erst gegen das Ende des Berichtsjahres hin die neuen einheitlichen Posteinrichtungen in der ganzen Schweiz in's Leben treten lassen

341 konnte. Unter diesen Umständen würde die Kommission es für unangemessen halten, wenn fie die von dem Bundesrathe, beziehungsweise von dem betreffenden Departemente während des Berichtsjahres im Gebiete des Postwesens entwickelte Thätigkeit einfach mit Stillschweigen Übergehen würde. Aber hinwieder huldigt dann die Kommission mit derselben Entschiedenheit der Anficht, daß eine umfassende und gründliche Würdigung der neugeschassenen eidgenosfischen Pofteinrichtungen erst dann möglich sein wird, wenn es fich einmal um den Rechenschaftsbericht über ein Iahr, während dessen ganzer Dauer jene Einrichtungen bestanden haben, handelt. Die Kommission macht also durchaus nicht etwa darauf Anspruch, daß die Bemerkungen über den Gang der eldgenösfischen Postverwaltung, welche fie nun nachfolgen lassen wird, diese wichtige und umfangreiche Verwaltung in ihrer Neugestaltung von Grund aus und nach allen Seiten hin beleuchten. Sie will bloß einzelne Punkte in der eidgenosfischen Postverwaltung, die sie jetzt schon als besonderer Aufmerksamkeit würdig bezeichnen zu können glaubt, hervorheben und hofft, auf diese Weise eine kleine Vorarbeit für die in dem nächsten Rechenschaftsberichte des Bundesrathes zu gewärtigende umfassende ...Begutachtung der gegenwärtigen eidgenössischen Posteinrichtungen, sowie für die Untersuchungen, welche die zur Prüfung dieses Rechenschaftsberichtes niederzufetzende Kommisfion anzustellen haben wird, liefern zu können.

So viel über den Standpunkt, von dem aus unsere Bemerkungen über den dem Postwesen gewidmeten Theil des bundesräthlichen Geschäftsberichtes zu betrachten find.

Bevor wir jedoch zu diesen Bemerkungen selbst übergehen, glauben wir Ihnen hier noch über einen Punkt, der Ihr Interesse in Anspruch zu nehmen geeignet sein

342 dürfte, über den aber der bundesräthliche Rechenschaftsbericht wenig Licht verbreitet, nähern Auffchluß geben zu sollen. Wir sagten vorhin, und es beginnt auch der Bundesrath die von dem Postwesen handelnde Abtheilung seines Berichtes mit der Erwähnung der Xhatsache, daß die Postverwaltung im ganzen Umfange der Schweiz mit dem Anfange des Berichtsjahres auf die Eidgenossenschaft übergegangen fei. Es ist Ihnen nun aber bekannt, daß der Kanton Schaffhausen sich in dem ausnahmsweisen Verhältnisse besand, daß er die Besorgung seines Postwesens der fürstlich Thurn und ..Earisfchen Postverwaltung lehensweise überlassen hatte. Die Kommission hat sich nähern Aufschluß über die Frage, wie diesem Ver* hältnisse ein Ende gemacht und die Postverwaltung auch in Schaffhausen eine eidgenössische geworden sei, verschassen zu sollen geglaubt und sie bringt den erhaltenen Auffchluß auch zu Ihrer Kenntniß. Auch in Schaffhausen wurde die Postverwaltung mit 1. Ianuar 1849 eidgenöffifch. Wie in andern Kantonen von diefem Zeit»unkte an die bis zu demfelben in Wirkfamkeit gewefenen Kantonalpostverwaltungen das Postwesen fortbeforgten, wenn auch nunmehr auf eidgenössische Rechnung, so setzten in Schasfbaufen vom 1. Ianuar 1849 an die Beamteten der Thurn und Tarisfchen Verwaltung ihre Verrichtungen einfach, wenn auch nunmehr im Dienste der Eidgenossenschaft, fort. Und wie anderswo auf 1. Okt. des Berichtsjahres die Beamtungen und Bedienstungen der Postverwaltung neu befetzt wurden, fo gefchah dasfelbe auch mit Beziehung auf das nunmehr zu dem Poftkreife Zürich gehörende Poftbüreau Schaffhaufen. Die Frage, ob und in welchem Umfange der Thurn und Tarisfchen PostverWallung darum, weil ihr Sehenvertrag mit Schaffhaufen auf diese Weife aufgehoben worden, eine Entfchädigung

343 gebühre, ist zur Stunde noch unerledigt. Es ist der Abschluß der deßhalb zu pflegenden Unterhandlungen dem Wunsche dieser Postverwaltung selbst zufolge auf eine spätere Zeit verschoben worden. Als Betrag der dem Kanton Schaffhausen gemäß Art. 33 der Bundesverfassung zu verab-

reichenden Entschädigung ist aber der jährliche Pachtzins

von fl. 1500, welchen die Thurn und Taxissche Pofiverwaltung vertragsgemäß dem Kanton Schasshausen zu erlegen hatte, angenommen worden. Somit erhält Schaff* hausen im Verhältnisse dieser Summe seinen Antheil an dem jeweiligen Iahresertrage der eidgenosfischen Postverwaltung. Was endlich noch das derThurn und Tarisschen Verwaltung angehörende Postmaterial anbetrisst, das fich in Schasshausen zu dem Zeitpunkte; als die dortige Postverwaltung an die Eidgenossenschaft überging, befand, so ist dasselbe der Eidgenossenschaft in annehmbarer Weise käuflich überlassen worden.

Wir beginnen nun unsere Bemerkungen mit einigen, die auf die Verhältnisse der Beamteten und Bediensteten der Pofiverwaltung Bezug haben. Wirft man einen Blick auf den Etat der Besoldung dieser Beamteten und ...Bediensteten, so überzeugt man fich bald davon, daß hier die größte Ungleichheit herrscht und daß dieselbe fich durchaus nicht durchweg mit der Ungleichheit in dem Umfange und der Schwierigkeit der den verschiedenen Angestellten obliegenden Verrichtungen erklären läßt. Die Kommisfion geht darin mit dem Bundesrathe ganz einig, daß es für den Anfang nicht habe ausgewichen werden können, fich in dieser Beziehung ziemlich enge an die bisherigen Verhältnisse anzuschließen. Sie huldigt aber auch der fernern von dem Bundesrathe geäußerten Arn ficht, daß allmälig eine gerechte Ausgleichung der verschiedenen Besoldungen angestrebt werden muf, wobei

344 dann naturlich auch auf die Kostspieligkeit des Aufenthaltes an dem Amtssitze der betreffenden Angestellten die geeignete Rückficht zu nehmen sein wird. Die Kommission wollte nicht unterlassen, ihre Uebereinstimmung mit der Anschauungsweise des Bundesrathes betreffend diesen Punkt hier ausdrücklich zu bezeugen. -- Nicht so einverstanden ist dagegen die Kommisfion damit, daß der Bundesrath, wenn nicht von den Kondukteurs und übrigen Postbediensteten, doch von den sämmtlichen Postbeamteten eine unbedingte Kaution fordern zu follen geglaubt hat.

Der Bundesrath war hiezu durch keine gefetzliche Be.stimmung gezwungen. Der §. 16 des Bundesgesetzes über die Organisation der Postverwaltung schreibt nur vor, "daß die Postbeamteten und Bediensteten, denen ,,Geld oderWerthgegenstände anvertraut werden. Sicher,,heit zu leisten haben." Das Gefetz lautet alfo nicht dahin, daß sie unbedingte Kaution leisten müssen. Es hat vielmehr dem Bundesrathe überlassen, darüber zu entfcheiden, in welchem Umfange Kaution beizubringen sei. Wenn nun der Bundesrath von dem ihm durch das Gefetz gelassenen Spielraume in der Weife Gebrauch machte, daß er alle Postbeamteten zur .Leistung einer unbedingten Kaution angehalten hat, und wenn die Kommission gegen dieses Verfahren Bedenken äußern muß, so ist gleich von vornherein daran zu erinnern, daß diefe Bedenken eine größere Tragweite erhalten, infofern der Bundesrath nicht bloß von den bei der Postverwaltung angestellten Beamteten, fondern von den Beamteten, welche Sicherheit zu leisten haben, überhaupt die Beibringung einer unbedingten Kaution fordert. Wenn wir nun auch allerdings zunächst die dem Postwesen

gewidmete Abtheilung des bundesräthlichen Rechenschafts-

berichtes behandeln, so wird es doch entschuldigt werden

345

tonnen, wenn wir, da einmal die von den Postbeamteten geforderten Kautionen uns .gewissermaßen nöthigen, anf die Frage, in welchem Umfange von den Beamteten überhaupt Kaution gefordert werden solle, einzutreten, diese allgemeine Frage hier erörtern. Ein erstes Bedenken, das die Kommission gegen das System der unbedingten , Kautionen hat, besteht darin, daß bei diesem Systeme es Unbemittelten oft fast unmöglich gemacht wird , Be-ä amtungen zu bekleiden, für die fie sonst durchaus ge# eignet wären. Sodann bringt das System der unbedingten Kautionen sehr häufig arge Täuschungen mit fich.

Oft werden nämlich unbedingt lautende Bürgschaften angenommen, in Folge deren, falls auf den Bürgen gegriffen werden muß, viel weniger erhältlich ist, als, falls bloß begrenzte Bürgschaft gefordert worden wäre, von den Bürgen, die fich zu einer solchen Bürgschaft wohl verstanden, zu einer unbedingten aber vielleicht nie Hand geboten hätten, beizutreiben gewesen wäre. Und doch glaubt man an einer unbedingten Bürgschaft immer mehr zu befitzen als ..rn einer begrenzten'. Endlich versetzt das System der unbedingten Bürgschaft diejenigen, welche über die Annehmbarkeit der Bürgschaft ju entscheiden haben, in große Verlegenheit, insofern dieses

Syftem eigentlich einen Widerspruch in fich selbst trägt.

Handelt es fich nämlich um die Frage, ob eine «nbe*

dingte Bürgschaft genüge oder nicht, so kann bei Be* antwortung dieser grage nicht ein Maßstab angelegt werden, gemäß welchem der Bürge ein so großes Vermögen befitzen müßte, daß er allen gewissermaßen auch nur gedenkbaren Eventualitäten unter allen Umständen gewachsen wäre. Wollte man. diesen Maßstab in Anwendung bringen, so konnten nur sehr wenige Personen als annehmbare Bürgen gelten und es wäre nicht mog*

346 lich, die erforderliche Anzahl von ..Burgen zu erhalten.

Muß man aber deswegen die Forderungen etwas herabstimmen, so ist fast unausweichlich, daß bei .Prüfung der Bürgfchaft eben eine gewisse Summe angenommen und fodann untersucht wird, ob der Bürge der Bezahlung dieser Summe gewachsen wäre. Auf diefe Weife erhält man aber Bürgfchaften für gewisse Summen, also begrenzte Bürgschaften, während man doch unbedingte haben will ! Wenn die Kommiffion diefe Bedenken gegen die Vorfchrift, daß alle Beamteten unbedingte Bürgfchaft leisten müssen, hegt, fo ist sie, nachdem nun einmal der Bundesrath diesen Grundsatz eben erst durchgeführt hat, weit entfernt davon , zu verlangen, daß nun fofort alle Bürgfchaften, die für Beamtete geleistet worden sind, wieder nach dem entgegengefetzten Grundfatze umgewandelt werden follen. Sie wünscht bloß, daß der Bundesrath noch ,,einmal in reifliche Erwägung ziehe, ob nicht dem Systeme der begrenzten Bürgschaften der Vorzug gebühre, und sie steht nicht an, ihre Ansicht überdieß noch dahin kund zu geben, daß, wenn der Bundesrath die Ueberzeugung gewinnen sollte, es verdiene dieses System wirklich den Vorzug, dasselbe nur allmälig anläßlich der Ausstellung zukünftig erfor» derlich werdender Bürgfchaftsfcheine und namentlich auch bei Wahlerneuerungen einzuführen wäre. In diesem Sinne beehrt sich die Kommission, Ihnen vorzuschlagen. Sie wollen zehntens beschließen : ,,Der Bundesrath ist eingeladen, zu untersuchen, ,,ob nicht mit Beziehung auf die von den Beam,,teten zu leistenden Bürgfchaften das System der ,,begrenzten Kautionen vor demjenigen der unbeding"ten den Vorzug verdiene."

Fortfahrend mit unfern Bemerkungen über den Gang

347 des eidgenosfischen Poftwesens will es der Kommisfion scheinen, es finden von der Zentralpofiverwaltung au-s nicht genug Inspektionen mit Beziehung auf den Detail des Postdienstes im Büreau und auf der Straße, mit Beziehung auf Verbesserungen, die in der Einrichtung der Kurse, in der Auswahl der Straßen für die letztern u", s. w. gemacht werden könnten, mit Beziehung auf den Zustand der Straßen, auf denen die Postwagen laufen, in Ausübung des dem Bunde kraft Art. 35 derBundesverfassung zustehenden Oberauffichtsrechtes, und mit Beziehung auf Aehnliches mehr statt. Nur durch solche Inspektionen läßt sich eine fortgesetzte Verbindung zwischen dem Bureau und dem Leben, wenn wir uns so ausdrücken dürfen, erzielen. Wenn aber eine derartige Verbindung in allen Gebieten der Verwaltung in hohem Grade wünschbar ist, so ist fie vielleicht in keinem Verwaltungszweige nothwendiger, als im Postwesen. Und vollends im Zeitpunkte bedeutender Umgestaltungen in den »ostalischen Einrichtungen erscheint sie geradezu als ein unabweisliches Bedürfniß. Ein solcher Zeitpunkt ist nun aber eben für das schweizerische Postwesen vorhanden.

Die vielen einzelnen Kantonalpostverwaltungen find in der Einen schweizerischen aufgegangen, mit ihnen aber auch eben so viele Poftauffichtsbehorden, welche die jeo'rtigen Lokalverhältnisse und die aus ihnen hervorgehenden Bedürfnisse genau kannten und den letztern möglichste Berechtigung zu verschaffen unabläsfig bemüht waren. Die drei wichtigsten Gefetze, welche im Gebiete des Postwesens erlassen .«erden können, eines über das Postregale, eines über die Organisation der Postverwaltung und ein drittes über die Posttaren find aus der Berathung der gesetzgebenden Räthe des Bundes hervorgegangen und haben eine lange Reihe von Voll-

348 ziehungsverordnungen des Bundesrathes und Instruktfonen des Postdepartements in ihrem notwendigen Gefolge gehabt. Eine bedeutende Anzahl von neuen Postkursen sind ins Leben gerufen und manche, die fchon bestanden, wefentlich verändert worden. Viele Boten;verbindungen, Postbüreaur und Ablagen sind neu entstanden. Kurz, es hat eine durchgreifende Umgestaltung des fchweizerifchen Postwesens stattgefunden. Wie wohlthätig würden nicht unter diefen Umständen mit

Thätigkeit und Sachkenntniß bald da und bald dort vor-

genommene Infpektionen des Postdienstes in feinen verschiedenen Richtungen wirken! Wie manche Unebenheiten und Unregelmäßigkeiten könnten, bevor sie zu lauten Klagen Veranlassung gegeben, in Folge folcher Jnfpektionen beseitigt werden! Wie manche Beschwerden über den einen oder den andern Zweig des Postwesens, die eben nicht immer bis in das Bureau der Zentralpost»erwaltung dringen, könnten bei Anlaß folcher Jnfpektionen angehört, untersucht, zur Kenntniß des eidgenöffischen Postdepartementes gebracht unti von dem letztern in angemessener Weife gewürdigt werden. Der Bundesrath fcheint übrigens von der Wünschbarkeit einer solchen Kontrole des äußern und inner» Dienstes in den verschiedenen Postkreisen auch überzeugt zu fein: wir finden aber in feinem Berichte die Klage, daß er durch die Knappheit des Büdgetanfatzes für die Generalpostdirektion an der Anordnung von Infpektionen in dem erforderlichen Umfange gehindert gewefen fei. Es ist nun allerdings richtig, daß in dem Budget des Berichtsjahres für die Generalpostdirektion nur die Summe von gr. 16,000 ausgesetzt war. Aber eben so richtig ist es, daß die Bundesversammlung vermittelst Schlußnahme vom 22. Inni 1849 den Bundesrath ausdrück-

349 lich ermächtigt hat, gerade die für die Postverwaltung ausgesetzten Kredite nötigenfalls zu überfchreiten, und ebenfo richtig ist es ferner, daß in dem Budget des lausenden Iahres für die Generalpoftdirektion eine Summe von Fr..24,000, volle gr. 5,623. 59 mehr, als im Berichtsjahre zu diefem Zwecke gebraucht wurde, ausgesetzt ist, während doch in dem laufenden Jahre in dem Gebiete von Infpektionen sehr wenig mehr-geschehen, als in dem Berichtsjahre. Für die Inspektionen werden nämlich dieses Iahr, wie letztes, abgesehen von einem im Laufe des Sommers versuchsweise für gewisse Traininspektionen angestellten Beamteten, der früher nicht im Pofiwesen gearbeitet hatte und darum wenigstens im Anfange noch

nicht sehr eingreifend wird wirken können, lediglich zwei

Traininspektoren, von denen der eine seit l.Ianuar 1849, der andere seit 1. September 1849 angestellt ist, verwandt. Und was nun die Wirksamkeit dieser TrainInspektoren mit Beziehung ans die Inspektionen anbetrisst, so besteht ihre nächste Aufgabe gemäß ihrem Namen in der unmittelbaren Beaufsichtigung und Ueberwachung des gahrwesenmaterials und des Traindienfies. Die Inspektionen, die ihnen übertragen find, beziehen sich also zrrnächst auf einen ganz speziellen .-theil ter Pofiadministration. Freilich lautet dann der Art. 19 der von dem eidgenössischen Postdepartemente erlassenen Infiruktion der Traininspektoren dahin: ,,Von Unregel,,mäßigkeiten von Seite der Kondukteure oder mangel,,haster Besorgung des Postdienstes durch die Postkurs,,unternehmer, von schlechter Beschaffenheit ihrer Pferde "oder vorschriftswidriger Bekleidung ihrer Postinone

,,wird er (der .£raininspektor) dem beireffenden -fîïeis,,·postdirektor Anzeige machen." Die Traininspektoren haben also neben ihrer Hauptaufgabe noch diese Neben-

350 aufgäbe. Aber abgefehen davon, daß diefe Nebenaufgabe nicht Jnfpektionen in dem Umfange, wie sie uns nothwendig scheinen, in sich faßt, hat die Kommiffion von der den Jnspektoren, wie sie sich dieselben denkt, obliegenden Aufgabe, eine zu hohe Meinung, als daß sie annehmen würde, es lasse sich dieselbe bloß gelegentlich anläßlich der zunächst dem Trainwesen gewidmeten Jnspektion erfüllen. Die Kommifsion verbirgt sich zwar

nicht, daß es nicht ganz leicht fein dürfte, für Infpek-

tionen in der von ihr angedeuteten Weife die geeigneten .Personen zu finden: indessen hält fie doch dafür, es werde diefes nicht in das Reich der Unmöglichkeit gehören. In Umfassung alles Vorgebrachten fchlagen wir Ihnen vor.

Sie wollen eilftens beschließen : ,,Der Bundesrath ist eingeladen, zu unterfuchen, "ob nicht regelmäßige Inspektionen, die mit Be'"ziehung auf den Postdienst in seinem ganzen Um,,fange und nicht bloß mit Beziehung auf das ,,Trainwefen oder anläßlich der Jnfpektion desfelben "vorzunehmen wären, angeordnet werden sollten."

In einem gewissen Zufammenhange mit dem eben Behandelten steht ein fernerer Gegenstand, auf den wir Ihre Aufmerkfamkeit lenken möchten. Wenn wir durch unfern die Jnfpektion betreffenden Antrag bezweckt haben, eine wirkfamere Beaufsichtigung des Postdienstes im gangen Umfange der Eidgenossenfchaft durch die Eentralpostverwaltung zu erzielen, und dadurch dann auch mittelbar zu bewirken, daß die letztere fortwährend von den da oder dort auftauchenden postalifchen Bedürfnissen Kenntniß erhalte, fo kann auf diefen letztern Zweck noch unmittelbarer auch durch Berichterstattungen der Kreispostdirektoren über die in ihrem Postkreise dießfalls gemachten Wahrnehmungen hingewirkt werden. Wir halten solche

351 Berichterstattungen für ungemein zweckmäßig. Sie find der offizielle Weg, auf dem Gebrechen des Poftdienfies, postalische Bedürfnisse u. s. f., wo immer solche in der Eidgenossenschaft fich zeigen mögen, ficher zur Kenntniß des eidgenösfischen Postdepartementes gelangen. Die betreffenden Kreispostdirektoren werden fich Angefichts der sie umgebenden Bevölkerung, deren Klagen und Wünsche sie an eine höhere Stelle gelangen zu lassen verpflichtet find, wohl hüten, dieser Pflicht nicht auf das Genauste nachzukommen, und das eidgenössische Postdepartement wird, wenn gerechte Klagen unerhört, gegründete Beschwerden unberücksichtigt bleiben, nftht sagen können, daß es keine Kenntniß von denselben gehabt habe. Es ist uns nun wohl bekannt, daß der Art. 22 der von dem Bundesrathe unterm 5. ..perbstmonat 1849 erlassenen Instr'uktionen der Kreispostdirektoren u. s. f. vorschreibt, ,,es haben dieselben am Ende des Iahres dem Postdepar"temente einen gedrängten Bericht über ihre Geschäfts"fuhrung und den Stand des Poftwesens in ihrem Post,,kreise zu erstatten." Ein solcher Iahresbericht scheint aber der Kommisfion für den Zweck, den fie im Auge

·hat., unzulänglich. Sie hält dafür, zur Erreichung dieses

Zweckes seien häufigere Berichterstattungen nothwendig.

In dieser Beziehung hat fie aus dem Art. 36 der von dem -Bundesrathe unterm 4. Oktober 1849 erlassenen Instruktion an die schweizerischen Zollbehörden mit Vergnügen entnommen, daß den Kreiszolldirektoren eine monatliche Berichterstattung über die in ihrem Geschäftskreise gemachten Wahrnehmungen an das eidgenösfische Zolldepartement zur Pflicht gemacht ist. Sollte mit Beziehung aus die Postverwaltung von der Anficht ausgegangen werden, daß es zu weit gegangen wäre, monat* licheBerichterstattungen zu fordern, so steht doch beider

352 Kommission hinwieder fest, daß bloß jährliche BerichterGattungen als ungenügend anzusehen sind. Die Kommission fieht sich daher veranlaßt. Ihnen vorzuschlagen,

Sie wollen zwölstens beschließen : "Der Bundesrath ist eingeladen, zu prüfen, ob ,,nicht die Anordnung häufigerer Berichterstattungen ,,der Kreispostdirektoren an das eidgenöfsische Post"département über allfälTige Gebrechen in dem Post"dienfte, poftalifche Bedürfnisse u. s. f., die in den "betreffenden Poftkreifen zu Tage getreten, fowie in "ihrem Wirkungskreife gemachten Wahrnehmungen "überhaupt zweckmäßig wäre."

Wir wenden uns nun zu dem Rechnungs-und Kassawesen der eidgenössischen Postverwaltung. Und hier kommen wir zunächst und ganz besonders auf die nunmehr eingeführte Rechnungsführung über den Brief- und Fahrpoftdienst zu sprechen. Es ist Ihnen nicht unbekannt, daß, bevor das Postwesen von den Kantonen an die Eidgenossenschast übergegangen, zwei Systeme dieser Rechnnngsführung bei den verschiedenen Kantonalpostverwaltungen in Anwenduitg gebracht worden sind, das System der sogenannten Monatrechnungen, das mehr in der östlichen Schweiz, und das System der sogenannten Tagblätter, das mehr in der westlichen Schweiz galt. Nach dem erstern Systeme zählt ein Bureau die Summen, welche

es gegenüber jedem e i n z e l n e n Bureau, mit dem es in Verbindung steht, in Soll und Haben hat, besonders und jeden Mon a t zusammen. Nach dem letztern Systeme dagegen zählt ein Bureau die Summen, welche es gegenüber allen mit ihm korrespondirenden Büreaur mit ein* ander in Soll und Haben hat, t ä g l i c h zusammen. Es mußte nun natürlich Ein System für diefe Rechnungsführung in der ganzen Schweiz eingeführt werden. Es war

353

somit zwischen jenen beiden bei den Kantonalverwaltungen in Uebung gewesenen Systemen zu wählen, und die Wahl fiel zu Gunsten des zweiten Systèmes, also des Systèmes der Xagblätter aus. Daß diese Wahl eine glückliche gewesen sei, muß die Kommission bezweifeln. Die Kommisfion hält dafür, daß bei dem Systeme der Tagblätter der so wünschbaren genauen Kontrolirung der dießfälligen Rechnungen die größten Hindernisse im Wege stehen.

Bei dem Systeme der Monatrechnungen hat der Kontroleur lediglich die monatlichen Additionen, welche auf den beiden mit einander korrespondirenden Bureaux mit Beziehung auf ihren gegenseitigen Verkehr statt gefunden haben, mit einander zu vergleichen. Es müssen näm-.

lich diese Additionen, wenn nichts Unrichtiges unterlaufen ist, mit einander übereinstimmen, und infofern kontro-liren fich die einzelnen Bureaux bei dieser Rechnungs-

sührung selbst. Zeigen die Additionen dasselbe Ergebniß,

so hat der Kontroleur nichts Weiteres zu thun. Nur, wenn das Ergebniß ein verschiedenes ist, hat der Kontroleur zu untersuchen, wo sich ein gehler eingeschlichen habe. Bei dem Systeme der Tagblätter dagegen ist der Kontroleur genöthigt, wenn er anders gewissenhaft und genau kontroliren will, für jeden Tag die axtf den gegenseitigen Verkehr aller mit einander in Verbindung stehenden Bureaux bezüglichen Ansätze zusammenzulesen und mit einander zu vergleichen. Es ist allerdings richtig, daß, falls die Zeit und die Geduld des Kontroleurs hinreicht, um diese eben geschilderte Arbeit auszuführen, die Sicherheit der Kontrole bei beiden Systemen die gleiche ist. Es kann aber eben nicht angenommen werden, daß jene unendlich mühselige Kontrole, welche bei dem Systeme der Tagblätter allein möglich ist, wirklich ausgeübt werde, und so führt dann das System der Tag-

354 blätter eben dahin, daß gar nicht fontro.irt wird. Wir wissen nun wohl, daß, wenn einmal ein System der Rechnungsführung bei einer fo ausgedehnten Verwaltung wie die Poftverwaltung durchgeführt ist und vollends, wenn es noch nicht lange besteht, die Einführung eines andern Systèmes mit sehr großen Schwierigkeiten verbunden ist. Indessen scheint uns die Rückwirkung der Rechnungsführung nach dem Systeme der Tagblätter auf das so wichtige Kontrolwesen dermaßen nachtheilig zu sein, daß es der Kommisfion keineswegs ausgemacht ist,

daß die gegenwärtige Rechnungsführung über den Briefund Fahrpostdienst troft jener nachtheiligen Rückwirkung nur darum ohne Weiteres bestehen bleiben müsse, weil -- fie nun einmal eingeführt ist ! -- Mehrere Thatsachen, welche sodann der Kommisfion mit Beziehung auf die Verwaltung der Kassen auf verfchiedenen Postbüreaur bekannt geworden sind, haben sie zu der Ueberzeugung gebracht, daß diesem Zweige der Postverwaltung etwas mehr Ausmerksamkeit zugewandt werden sollte. Aus jenen Thatsachen schien fich zu ergeben, daß nicht auf allen Postbüreaux die mit der Kassasührung beauftragten Beamteten förmliche Kassabücher führen, oder daß wenigstens hie und da Kassabücher, wenn auch welche vorhanden sein mögen, nicht gehörig nachgeführt werden. Es besteht nun auch wirklich keine Vorschrift, Kraft der mit der Kassaführung beauftragte Postbeamtete ein Kassabuch zu führen haben, und.noch weniger find einheitliche gor* mulare für die Kassabuchführung aufgestellt. Wie fehr aber eine derartige Vorschrift und folche Formulare nothwendig wären, fcheint der Kommiffion nicht besonders auseinandergefetzt werden zu müssen. -- Mit Rücksicht auf das in diefem dem Rechnungs - und Kassawefen der Postverwaltung gewidmeten Theile unfers Berichtes Dar-

355

gelegte erlauben wir uns nun, Ihnen zu beantragen.

Sie mochten dreizehntens beschließen: ,,Der Bundesrath ist eingeladen, zu prüfen, ob ,,nicht in der Rechnnngs- und Kassaführung der "Postverwaltung Verbesserungen im Sinne der @r,,möglichung einer wirksamern Kontrole eingeführt ,,werden können/' Noch fehen wir uns zu einer Reihe von Bemerkungen über die finanziellen Ergebnisse der neuen fchweizerifchen Postverwaltung veranlaßt. Als ein solches grgebniß kann der Reinertrag der Postverwaltung in dem Berichtsjahre, der fich auf die Summe von gr. 735,045.17 belief, nicht angesehen werden, da eben während des größten Theiles des Berichtsjahres die kantonalen Pojieinrichtungen und somit gerade auch die kantonalen Posttaren mit aller ihrer Verschiedenheit, wenn auch unter eidgenösfischer girma, noch fortgedauert hatten. Der Reinertrag der Postverwaltung in dem Berichtsjahre ifl also zum größern Theile das Ergebniß der sämmtlichen Kantonalposteinrichtungen, wie sie bis zum Uebergangc des Postwesens von den Kantonen an die Eidgenossenschast bestanden haben, und nur zum kleinern Theile dasjenige der neuen eidgenöffischen Posteinrichtungen.

Von dem finanziellen Ergebnisse des vierten -Quartales des Berichtsjahres, auf welches die neuen eidgenösfischen Posteinrichtungen dann allerdings in's Leben getreten waren, kann aber durchaus nicht etwa durch eine Multi·plikation desselben mit 4 aus den Ertrag der Post, wie er fich in Folge der neuen Einrichtungen für ein ganzes Iahr gestalten möchte, geschlossen werden. Es weichen nämlich die finanziellen Ergebnisse der einzelnen Quartale dermaßen von einander ab, daß in dieser Beziehung kein ·.Quartal als maßgebend für das andere betrachtet werden Bundesblatt. Jahrg. II. Bd. III.

26

356

ïann. OEs muß demnach, wenn man sich gegenwärtig schon ein -Bild von dem muthmaßlichen Ertrage der Post bei deu neuen eidgenöffifchen Einrichtungen machen will, etwa das finanzielle Ergebniß der Post während des letzten Quartales des verwichenen nnd während der drei ersten Quartale des laufenden Jahres in's Auge gefaßt Werden. Wir beehren uns. Ihnen eine in diefer Weife angestellte Berechnung auf dem nebenstehenden Tableau »orîulegen.

3l u 0 tt> e i *

3u Seite 356.

üb** ìfen Crfrfltj ter eidgenössischen ftofitiarttJttUttttß turnt I. October 18{$9 bis J. 4fct0b*r 1850.

<$ i n n a (> m e «.

Ertrag Ertrag der d« Jakete u. Gelder. Zeitschriften.

Rp.

147,953 091/2 Fr.

45,940 971/2 37,588 95 46,182 21 129,710 481/2 46,444 2l 45,883 08V2 40,360 26 132,687 551/2 41,097 131/2 49,560 61 48,520 621/2 139,178 37

549,529

501/2

Fr.

22,048

Rp.

463/4

[

TransitGebühren.

Rp.

Fr;

1,299 13

2,602 41 80

65 75

61

65 75

1,000

3,400 6,527 99 10,927 99 4,736 25 6,849 92 6,725 48 18,311 65 63,750 TI /!

3

Verschiedenes.

Fr.

-- --

-- 58

i2'/2

58 121/2

1,423 001/2

Rp.

13,591 8,8'/2 1,211

9,818 8l

12,462

Ausgaben.

837

54 01

10,021 75 12,070 30

Total.

Franken.

Rp.

801,985 791/j 234,719

218,209 233,803

686,732 1,352 75 265,573 2,186 101/2 288,476 9,545 601/2 305,192 859,242 13,084 46 5,309 fä1/2 379,549 2,032 57 437,103 3,631 66 361,944 i 10,973 9161/2 1,178,647 49,720 61 3,526,607

H 41

151/J

001/2 70 33 031/2

56 791/2 551/2

91 891A

Gehalte

Kommissäre

und

und

Vergütungen.

Reisekosten.

Fr.

174,340

Rp.

901/8

8,033 761/2 13 051/2

8,065 152,341 168,439 34,276 35,744

95

8,513 66 426

679

45

168,350 31

3,696

27

1,845

55

47 173,611 01 684,742 171/s

1,923 09

26,607

1,967

98,005

853/4

2,959 52

30 12 85

25 29

45,868

Rp.

1,699 10 22,984 98'/2

677 1,05l

37,141 38,464

Fr.

25 1,853 82

25 55 98,329 51

reich Kraft des mit ihm abgeschlossenen Pofivertrages zu bezahlenden Transitgebühren hinzuzurechnen mit ïtob« 1849 bis 1. Oktober 1850 wird hiemit betragen ungefähr 1

Rp.

Fr.

Büreaukosten.

1,014 70 974 15 3,834 40 19,003

85

6,687

171/2 85

9,515 29 10,323 891/2 26,527 031/2 10,294 85 7,360 62 7,789 66 25,445 13 124,448 i93/4

Dienstkleidung.

Fr.

8,143

Rp.

58

523 03'/2 503 92

54'A 5,848 50 319 40 805 52'/2 849 99

4,823

1,974

880 20,918 1,561

Gebäulichkeiten.

8t.

Rp.

19,080 031/2

4,463 1,626 70 9,293 051/2 15,382 751/2

2,981 50 1,084

8,532

19 77 46

911/2

12,598

43 46

1,496 72 638 21 7,243 53 9,378 46 56,439 7l

23

23,360 12 39,327 111/2

..Reinertrag.

s

fostmaterial.

.-transportkosten.

Rp.

Rp.

Fr.

Fr.

65,386 35% 41.9,570 85

66 32,619 29 90 30,574 101/2 441/2 353,186 471/2 001/2 416,379 87 30/2 136,466 56'/2 421/2 150,116 24y2 157,510 98 891/2 621/2 444,093 79 184,687 19 27 81 200,520 75 185,803 10 4o 571,011 04 58,898 4s 242,399 46% 1,851,055 55 5,279

1,951 33,415 40,647 12,634 18,827 46,005 77,467 25,502 15,490 17,905

Verschiedenes.

Rp.

Fr.

4,162 63

Total.

Franken.

Rp.

745,066

871A

54,157 45,193 579,361 2,447 22'/2 678,712 286 02
42 41 17 --

DuartaliterFrante«.

Rp.

56,918

92«/8

8,020

151/2

123,571

761/2

305,526

51

191/2

411/2 66 27 18

49 73 "fi 40 541/8

494,037 35Vs 70,000 564,037 351/s

3l u ö n> c t * ttbfr frett (Ertrag ter eityenöffiffyen

fto.fttJor.uwltttn.g »0m jt. October 1849 t»i* Jt. (-ktober 1850.

<£ i « n a l) m c «.

Du artale.

Ertrag der , Reisenden.

Monate.

1849.

/

Iv.

1850.

Januar Februar Märj

I.

Aprii Mai Juni

II.

Juli August

September

III.

Summe der IV Quartale

Ertrag der Briefe.

Rp.

Rp.

Fr.

Fr.

329,642 OT'A 287,451 14

69,523 62 75,873 93 88,990 331/2 234,387 88'/2 106,831 72 130,739 95 152,218 56 389,790 23 229,856 20-/2 253,587 511/2 216,304 699,747 72 1,653,567 91

115,441 103,867 78,724 298,035 109,944 106,267 96,539 312,751

24 68 55y2

ertrag

Ertrag der der Pakete n. Gelder. Zeitschriften.

Fr.

147,953

Rp.

091/2

45,940

971/2 37,588 95 46,182

21

129,710 481/2 321/2 46,444 21 56 45,883 osi/2 911/2 40,360 26 132,687 55V: 80 98,492 11 41,097 131/2 125,073 18 49,560 61 86,812 79 48,520 621/2 310,378 08 139,178 37 1,208,616 141/2 549,529 501/2 121/2

Rp.

22,048 463/4 Fr.

Ausgaben.

TransitGebühren.

Rp.

Fr:

1,299 13

2,602 41 80 9,818 8l 12,462 61

65 75 65 75

1,000

3,400 6,527

--

99

10,927 99

4,736 25 6,849 92 6,725 48 18,311 65 63,750 Tiy«

--

--

58 121/2 58 121/2 1,423

00y2

Verschiedenes.

Total.

Gehalte

Kommissäre

und

und

Büreaukosten.

Vergütungen. Reisekosten.

Rp. Franken. Rp.

Fr.

13,591 88'/2 801,985 791/4

1,211 837 10,021 12,070 1,352 2,186 9,545 13,084 5,309 2,032

54

S 30 75 i0'/ 60'/22 46 73'/2

57 3,631 66 10,973 9161/2 49,720 Ji

234,719 218,209 233,803 686,732 265,573 288,476 305,192 859,242 379,549 437,103 361,944 1,178,647 3,526,607

371/2 37 41 151/2

oo
91 891/4

Rp.

Fr.

174,340 901/8

8,033 76
173,611 01 684,742 171/8

Dienst-

kleidung.

Rp.

45,868 85y4

Fr.

8,143

12 85

1,923 1,699 22,984 26,607 6,687 9,515 10,323

523 503 4,823 5,848 319 805 849

3,696 27

26,527

Rp.

8,513 66

Fr.

426 45

679 25 1,853 82

2,959 52 677 1,051 1,967

30

1,845 55 1,014 70 974 15 3,834 40 19,003 85

Fr.

09

10

98'/2 171/2 85

29 89
10,294 85 7,360 62 7,789 66 25,445 13 124,448 193/4

Rp.

Fr.

Rp.

031/2

Rp.

65,386 353/4 4: Fr.

19,080

o3'/2

5,279 4,463 1,951 1,626 70 9,293 o5'/2 33,415 15,382 75'/2 40,647 2,981 50 12,634 1,084 19 18,827 46,005 8,532 77 12,598 46 77,467 25,502 i,496 72 15,490 638 21 17,905 7,243 53 58,898 9,378 46 56,439 71 242,399

92

54'A 50 40 521/2 99

£r

Postmaterial.

58

91'/2 880 43 20,918 46 1,561 23 23,360 12 39,327 111/2 1,974

GebäuHchketten.

66 90 441/2



001/2

4:

t \ f

30'/2

1.

421/2

89'/2

lì li

621/2

4

27 lì 81 2l 40 1!

48 51 463/4 l,8ì

Dazu ist noch der muthmaßliche Iahresertrag der von Oesterreich Kraft des mit ihm abgeflossenen Postvertrages zu bezahlenden Transitgebühren hinzuzurechnen mit

K

Der Reinertrag der eidgenossischen Postverwaltung vom 1, Oktober 1849 bis 1. Oktober 1850 wird hiemit betragen ungefähr



357

Wenn nun die Durchschnittssumme des reinen Ertrages, den die Kantone in den drei Iahren 1844, 1845 und 1846 vom Postwesen auf ihrem Kantonalgebiete entweder wirklich bezogen haben oder, falls sie das Postregal selbst ausgeübt und nicht verpachtet hätten, bezogen haben würden, die Summe von Fr. 1,025,247. 91 beträgt, der Iahresertrag der Post nach den neuen eidgenösfischen Einrichtungen aber sich gemäß der Ihnen vorgelegten Rechnung bloß auf die Summe von gr. 564,037.35
358

Baquet- und Geldtransportes, die in golge der bcdcu* tenden Tarermäßigung vorausgesehen werden darf, besriedigender gestalten wird, -- das ungünstige finanzielle Srgebniß der eidgenöffifchen Postverwaltung, sagen wir, ist nach der Anficht des Bundesrathes die .Jolge von hauptsächlich vier Umständen. Der erste derselben besteht darin, daß die Kantone noch in den letzten Iahren eine Menge neuer Poftkurse und Botenverbindungen eingeführt haben, die von der neuen eidgenöffifchen Verwaltung Kraft Art. 33 1) der Bundesverfassung sämmtlich beibehalten werden mußten. Um dieser Vermehrung der Postkurse und Boteneinrichtungen Willen ist dann auch, was nicht aus dem Auge gelassen werden darf, der Reinertrag der Post in mehreren Kantonen in den Iahren 1847 und 1848 bei Weitem nicht so günstig gewesen, wie in den Iahren 1844 bis 1846, die bei Berechnung der Durchschnittsumme des Reinertrages der Postverwaliungen in Betracht kamen. Der zweite jener Umstände {st der, daß in mehrern Kantonen die Botenkurse in golge des Grundsatzes, daß jedem Privaten Briefe, Zeitungen, Pakete und Gelder ohne Bestellgebühr in seine Wohnung gebracht werden müssen, ganz neu eingeführt wurden. Der dritte Umstand besteht darin, daß Kantone, deren Postwesen den Pächtern desselben großen Verlust brachte, dennoch mit ziemlich ansehnlichen Summen auf der Skala der für Abtretung des Postregals zu leistenden Entfchädigungen erscheinen, während hinwieder den Kantonen, welche gepachtet hatten, der erlittene Verlust nicht in Abrechnung gebracht werden durfte. Der vierte Umstand endlich wird in den bedeutenden Taxermäßigungen, welche für den Briefverkehr und den noch bedeutendern, welche für den Paket- und Geldtransport eingeführt worden sind, gefunden. Diefe

359

Umstände haben auch nach der Anficht der Kommisfion dazu beigetragen, das finanzielle Ergebniß der neuen eidgenössischen PostverwaUung ungünstig zu gestalten.

Jndem die Kommisfion fich dahin ausspricht, fieht fie sich jedoch veranlaßt, daran einige weitere Betrachtungen zu knüpfen.

Wenn der Bundesrath einen Grund des ungünstigen finanziellen Ergebnisses der eidgenossischen Postverwaltung in der durch das Bundesgesetz betreffend die Posttaxen herbeigeführten Ermäßigung der .-.laxen für die Briefe erblickt und zur Veranschaulichung dessen bei« spielsweise eine Uebersicht der Verminderung der Brieftaren für Bern gibt, so verdient namentlich noch die Herabsetzung der Taren für die ausländische Korrespondenj besonders in's Auge gefaßt zu werden. Die frühern Kantonalpofiverwaltungen bezogen für die fremde Kor* respondenz nicht etwa bloß die ausländische Tare, sodann die Gebühren, die allfällig andern Kantonen für den Tranfit durch ihr Gebiet zu bezahlen sein mochten, endlich mit Beziehung auf den Transport im eigenen Kantone die Tare in dem Betrage, in welchem sie von einem nicht außerhalb den Kanton gehenden Briefe für die gleiche Distanz zu entrichten gewesen wäre. Es wurde vielmehr hiezu noch ein meist nichts weniger als untodeutender Zuschlag gemacht. Durch den Art. 16 des Bundesgesetzes über die Posttaren ist nun dem Bundesrathe die Vollmacht ertheilt worden, die Taren für die ausländische Korrespondenz festzusetzen. Der Bundes* rath aber hat von dieser Vollmacht den Gebrauch ge* macht, daß er den Grundsatz durchführte, es solle trotz der Ermäßigung, welche in den ausländischen Taren eines bedeutenden Theiles der fremden Korrespondenz in golge abgeschlossener Verträge eingetreten war, zu

360

denselben mehr nicht als eben die gemäß der Entfernung, wie für die innere Korrespondenz, berechnete inländische Tare hinzugefügt werden. Zu näherer Veranfchau.« lichung der in Solge dessen eingetretenen bedeutenden Verminderung der Porti für die ausländische Kor# respondenz legen wir beispielsweise zwei ..tableaux bei, in welchen die Porti, die in Zürich und Bern für die ausländische Korrespondenz theils im Jahre 1848, also noch jur Zeit der kantonalen Postverwaltungen, zu eutrichten waren, theils nunmehr im Jahr 1850, also unter der eidgenosfischen spostverwaltung, zu bezahlen sind, sich verzeichnet befinden.

Zu Seite 360.

I.

3tifrtmulfnflcÜiinii ï>cr Pareil für ausländische Briese, wie sie vor und nach Uebernahme der Posten durch die Eidgenossenschast in Sittich in Anwendung gekommen sind.

Taxen im Jahr 1848.

Ankaufspreis Ganze Taie In dem V e r t r a g e mit Frankreich begriffene Länder:

Belgien . . . . . .

.

Griechenland . . . . .

.

Insel Malta .

Spanien, Portugal und Gibraltar, franko franzo'fifchfpanifche Gränze . . .

.

Ostindien, Ceylan, franko Alexandrien .

.

Küstenländer des Südmeers (über Panama), franko Einfchiffnngshafen . . . . . .

Nordamerika, durch brittifche Paketboote, franko Einfchissungshafen . . . . . . .

Nordamerika, durch Kauffahrer, franko Einfchiffungshafen

.

.

.

.

.

.

.

.

In dem Vertrage mit Oefterreich begriffene Länder: Tyrol u n d Vorarlberg . . . . . .

.

.

Ganze Tare in Zürich

Rappen.

Rappen.

Rappen.

32 48 86 78 128 142 108 88 102 74 58 92 248 128 64

7 17'/2

in Zürich ° .per Stück.

Rappen.

193/5

584/5 362/5 222/5 50% 1004/5 671/5 2 8

(18)

Lombardei und Venedig . . . . . . (18) Uebriger Theil der österreichischen Staaten

Ankaufspreis der Briefe

der Briefe per Stück.

Departement d e s Oberrheins . . . . . 53/s Uebriger Theil von Frankreich und Algerien .

.

164/5 Alexandrien, Konftantinopel, Dardanellen und Smyrna 444/5 England, Schottland u n d Irland . . . .

28 Englische Kolonien und Bedungen in Westindien .

671/5 Iamaika, Kanada und Neubraunschweig .

.

78-/5 Holland .

53./5

(36)

Selige Taxen.

(38) (42) (68)

*) Vermittelst direkten Paketschlnsfes kommen tunstig bie Briefe aus Belgien auf 30 Rappen zu stehen.

per Stück.

56 35

84 98

661/2 28

73'/2 451/2 28 63 126 35

18 18 18

per Stück.

20 30 70 45 95 110 75 45*) 85

55 40 75

140 95 45

40

II.

j*ttfflmw*nfteUtittfl ter ar
Tagen im Jahr 1848.

In dem Vertrage mit Frankreich begriffene Sander:

Departement des Oberrheins und des Doubs (weitere Entfernung als 3 Kilometer) .

.

.

.

Uebriger Theil von Frankreich und Algerien .

.

Alerandrien, Konftantinopel, Dardanellen und Smyrna England, Schottland u n d Irland . . . .

Englifche Kolonien und Besitzungen in Westindien .

Iamaika, Kanada und Neubraunschweig .

.

i

Ankausspreis der Briese per Stück.

Ganze ..lare in Bern

Ankaufspreis der Briefe

Ganze Taxe in Bern

Rappen.

Rappen.

Rappen.

Rappen.

58Y 5 362/5

30 35 75 45 115 130 95 45 90 65

171/2 56 35 84 98 661/2 311/2 731/2 451/2

222/5 502/5

40 75

100vä

155 95 45

63 126 84 35

(48) (48) (66)

18 18 18

111/5 164/5 44Vs 28 67V.5 782/s

Holland

.

.

.

.

.

.

.

53-/5

Belgien

.

.

.

.

.

.

.

1 9 %

Griechenland .

Insel Malta .

Spanien, Portugal und Gibraltar, franko sranzöfischspanische Gränze . . .

.

Oftindien, Ceylan, franko Alexandrien .

.

Küstenländer des Südmeers (über Panama), franko

Einschiffungshasen

Nordamerika, durch brittische Paketboote, franko Einschissungshafen . . . . . . .

Nordamerika, durch Kaussahrer, franko Einschissungshafen

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Jegige Taxen.

67'/5 28

per Stück.

per Stück.

7

28

per Stück.

20 30 70 45 95 110 75 45*) 85 55 40 75

140 95

45

In dem Vertrage mit Oesterreich begriffene Länder:

Tyrol u n d Vorarlberg .

Lombardei u n d Venedig .

.

.

.

.

Uebriger Theil der österreichischen Staaten

s

.

.

.

.

.

.

(18) . (18)

. (36)

)2.VermitteI(« dîreften Paîetschluffes kommen künftig die Briefe aus Belgien auf 30 Rappen zu Çehen.

40 40

361

Mögen nun auch bei einem ...theile der ausländischen Korrespondenz in Betreff der im Verhältnisse der Zu* nahme des Gewichtes der Briefe Statt findenden Pro« ßresfion des Porto's derselben etwas ungünstigere Ver* hältnisse eingetreten sein und mag dieß auch namentlich bei der Versendung von Waarenmustern hervortreten, so ist es doch, wenn die gegenwärtigen Portoansätze fur die ausländische Korrespondenz in ihrer Gesammtheit in's Auge gesaßt werden, unläugbar, daß das Publikum und ganz besonders der Handelsjiand durch dieselben sehr bedeutend gewonnen haben. Daß aber die Postein* nahmen dadurch, wenn auch nicht in demselben Maaße, doch in hohem Grade geschmälert worden find, ist eben* so unbestreitbar. iDieß aber noch besonders hervorzu.» heben und zu veranschaulichen, war der Zweck dieser ersten Bemerkung über das finanzielle Ergebniß der neuen eidgenösfischen Pofiverwaltung.

Eine fernere Bemerkung, die wir dießfalls zu machen haben, betrifft die sogenannten Lokalkurse oder diejenigen Kurse, bei welchen die Taxen für den Personentransport ausnahmsweise ermäßigt find. In dem Art. 20 des Bundesgesetzes über die Pofitaren, in welchem die Taren für den Personentransport zu Btz. 51/2 für einen Coupe* .platz und zu Btz. 41/2 für einen Platz im Jnnern oder ans den Außenfitzen auf die Wegstunde festgesetzt werden, ist dem Bundesrathe die Vollmacht eingeräumt, ,,da, wo ,,die Frequenz oder andere besondere Verhältnisse es ,,erfordern, den Preis der Plätze zu ermäßigen." Kraft dieser Vollmacht hat dann .der Bundesrath wirklich aus einer ansehnlichen Zahl von Routen eine solche Ermäßigung in der Weise eintreten lassen, daß für dieselben die Personaltare auf Btz. 3 für die Wegstunde herabgesetzt worden ist. Die Kommission steht nun i»«

362

durchaus in der Ansicht, daß der Bundesrath durch die angeführte Gesetzesbestimmung, besonders auch wenn die Art und Weise ihrer Entstehung im Gedächtnisse behalten wird, nicht nur zu einer Ermäßigung der Personaltare auf gewissen Straßen bevollmächtigt, sondern auf diefelbe recht eigentlich hingewiefen worden ist. Dabei will es aber der Kommiffion doch fcheinen, die Zahl der Straßen, auf welchen der Bundesrath folche Ermäßigungen eintreten ließ, fei etwas zu groß ausgesallen. Wenn auf denjenigen Straßen, für welche schon unter den Kantonalpostverwaltungen, um ausnahmsweisen Verhältnissen Rechnung zu tragen, ebenfalls ausnahmsweife ermäßigte Perfonaltransporttaren bestanden haben, nun auch nach dem Uebergange des Postwesens aus die Eidgenossenschaft herabgefetzte Taten bezogen werden, so wird dieß nicht als ungeeignet, fondern eher als eine angemessene Berücksichtigung jener "befondern Verhältnisse" erscheinen, an deren Vorhandenfein als Bedingung die dem Bundesrathe ertheilte Vollmacht, die Passagiertare zu ermäßigen, geknüpft wurde. Wenn nämlich folche ..rarermäßigungen, die von den Kantonalpostverwaltungen für nothwendig erachtet und auch in's Werk gesetzt worden find, mit dem Augenblicke, in dem die Postverwaltung eine eidgenösfische wurde und alfo eigentlich nur darum, weil Kraft der neuen Bundesverfassung. das Postwesen von den Kantonen an die Eidgenossenschast übergegangen, aufgehört hätten, so würde dieß wohl nicht dazu gedient haben, die dadurch betroffene Bevölkerung für die neuen Bundeseinrichtungen günstig zu stimmen. Sodann aber scheint dafür, daß Kurse, für welche schon unter den Kantonalpostver»altungen die Passagiertaren ausnahmsweise ermäßigt ivorden waren, von der eidgenössifchen Postverwaltung

363 ebenfalls vorzugsweise als Lokalkurse behandelt werden sollen, ganz besonders noch Eine Betrachtung ein Ge# wicht in die Waagschale zu legen. Hat eine Herab* setzung der Taren schon unter den kantonalen Postver-.waltungen bestanden, so warfen diese letztern darum auch desto weniger ab. Die Eidgenossenschaft hat in Folge dessen jenen Kantonen eine desto geringere Entfchädigungssumme für die Abtretung des Postregals zu bezahlen und es .wird dadurch der für die Eidgenossenfchaft aus dem Bezuge einer niedrigern Passagiertaxe erwach« sende Verlust ausgeglichen. Werden hingegen Kurse von der eidgenösfischen Postverwaltung unter die Lokalkurse versetzt, die von den kantonalen Postverwaltungen als gewöhnliche behandelt worden waren, so hat die Eidgenossenschaft den Kantonen keine geringere Entfchädigung zu bezahlen, da die Kantone für diese Kurse eben keine ermäßigte Passagiertare eingeführt und darum auch in ihren Posteinkünften keine Einbuße erlitten hatten.

Die Eidgenossenschaft hat alfo in diefer Beziehung keine Minderausgabe, durch welche der für sie aus dem Bezuge einer niedrigern Passagiertaxe erwachfende Verlust ausgeglichen würde. Wenn nun aber auch die Kommiffion von der Anficht ausgeht, daß bei Entscheidung der Frage, für welche Kurse von der eidgenösfischen Postverwaltung eine Ermäßigung der Passagiertaxe eingeführt werden soll, zunächst auf diejenigen das Augenmerk zu richten sein wird, welche schon von den Kantonalpofiverwaltungen als Lokalkurse behandelt worden find, so will fie damit nicht ausgesprochen haben, daß diese ausschließlich und allein in Betracht kommen sollen. Sie hält aber dafür, daß bei Ausdehnung des Kreifes dir Soïalïurse mit großer Vorficht zu Werke gegangen werden soll, und fie hätte gewünscht, daß der Bundesrath bisher bei Be-

364 stimmung der Kurse, sür welche eine ermäßigte Passagiertaxe bezogen werden soll, etwas zurückhaltender verfahren wäre. Namentlich huldigt die Kommission der Anficht, daß eine solche Tarermäßigung nicht für Kurfe, welche in Influenz zu größern stehen. Statt finden, sondern daß, falls auf einem Theile der Straße, Über welche derartige größere Kurse gehen, ein Lokalverkehr, der eine Herabsetzung der Passagiertare ausnahmsweise nothwendig macht, besteht, sür diesen Straßentheil eher besondere Kurse, die dann auch wirklich den Namen von Lokalkursen verdienen würden, eingerichtet werden sollten. Es ist z. B. der Postkurs von Gens bis Sausanne ohne Zweifel um des großen Zwifchenverkehrs auf dieser Linie willen für einen Lokalkurs erklärt worden. Diefer Kurs steht nun aber in Influenz mit den weiter nach Wallis und Italien, sowie nach Bern und von da nach Bafel, Zürich und an den Bodenfee führenden Kursen und ist somit lediglich als ein Bestandtheil dieser letztern zu betrachten. Es entsteht nun die Sonderbarkeit, daß die sehr zahlreichen Reisenden aus diesen großen Verkehrslinien sür die Strecke von Genf nach Laufanne bloß eine Passagiertaxe von Btz. 3 statt einer folchen von Btz. 4
365 ziehung auf die Lokalkurse gemachten Bemerkungen int |>inblicke auf das 'finanzielle Ergebniß der Postverwaltung für so wichtig, daß fie fich veranlaßt findet. Ihnen im Sinne derselben vorzuschlagen, Sie wollen vierzehntens beschließen : ,,Der Bundesrath ist eingeladen, die von ihm ,,in Betreff der Bestimmung von Sokalkursen ge,,troffenen Anordnungen einer neuen Prüfung zu ,,unterlegen."

Zu einer fernern Bemerkung gibt uns die in dem Rechenschaftsberichte des Bundesrathes enthaltene Mittheilung, daß die sämmtlichen Verträge mit den Post»serdhaltern aufgekündet und neue solche abgeschlossen worden seien, Veranlassung. Die Kommisfion hat fich sowohl mit dem finanziellen Ergebnisse der frühern, als mit demjenigen der neu abgeschlossenen Verträge bekannt gemacht und davon überzeugt, daß die Ergebnisse der einen und der andern fast ganz übereinstimmen. Wenn dieß mit Rückficht darauf, daß durch die neuen Verträge eine größere Beschleunigung in der Beförderung der Postwagen erzielt worden ist, erfreulich schien, so darf doch hinwieder nicht aus dem Auge verloren werden, daß die alten Verträge durchweg auf längere Zeiträume abgeschlossen waren als die neuen. Es hat dieß nämlich die große finanzielle Bedeutung für die Pofiverwaltung, daß bei den altern, auf längere Zeiträume abgeschlossenen Verträgen die Postpferdhalter auch für den .gall des Eintrittes höherer Futterpreise eben an diese Verträge gebunden waren und somit ihren Verpflichtungen' trotz der für fie entstandenen Mehrauslagen ohne Erhöhung der Vertragssumme nachkommen mußten, während hingegen kraft dieser neuen Verträge die Pofi.Pferdhalter, sobald eine Erhöhung der gutterpreise ein*

366 tritt, einfach die Verträge auffünden und dadurch die eidgenosfische Postverwaltung nöthigen können, andere, sür sie günstigere Verträge mit ihnen einzugehen, (.fs hat nun der Kommission scheinen wollen, es wäre zweckmifpiger gewesen, wenn nicht alle Verträge mit den Postpferdhaltern, gleichviel, ob die Bestimmungen derselben für die Postverwaltung günstig gewesen oder nicht, aufgekündet, sondern wenn dabei mit einer gewissen Auswahl zu Werke gegangen worden wäre. Würden die für die Postverwaltung vortheilhaften Verträge unaufgekündet geblieben sein, so hätten wohl Veränderungen in den Bestimmungen derselben, die fich in Folge der neuen $ofteinrichtungen als wünfchbar oder nothwendig möchten herausgestellt haben, auf dem Wege von befondern Unterhandlungen mit den betreffenden Postpferdhaltern erzielt werden können. Sollten aber die letztern zu folchen Veränderungen fich nicht haben geneigt finden lassen, so dürfte es oft nicht viel auf sich gehabt haben, die Verträge auch ohne Vornahme von Veränderungen bis zu ihrem Ablaufe fortbestehen zu lassen. Indem die Kommiffion diefe Anficht ausspricht, glaubte sie auch die fernere in ihren Bericht niederlegen zu follen, daß, falls die Verträge mit den Postpferdhaltern auf längere Zeit und nicht mit fo kurzen Kündungsfriften abgeschlössen worden wären, mehr Konkurrenz fich gezeigt haben würde und darum, wie immer in Folge vermehrter Konkurrenz, ein noch günstigeres finanzielles Ergebniß sür die Postverwaltnng zu erzielen gewesen wäre. Es kann nämlich gewiß nicht geläugnet werden, daß Verträge, wie die hier in Rede stehenden, aus so kurze Zeit und mit so kurzen Kündungsfristen nur von denen eingegangen werden können, welche um anderweitigre Ursachen willen viele Pferde zu halten im .Jatte

367 sind, daß aber die Zahl solcher Personen immer eine sehr beschränkte sein wird.

Endlich erlaubt sich die Kommission, Ihre Aufmerksamkeit noch auf die Konzeffionen zu richten, welche von dem Bundesrathe für die regelmäßige, periodische Beförderung von Personen u. s. f. ertheilt werden könneu. -- Zunächst muß hier die Kommission hervorheben, daß eine solche Beförderung von Personen mitunter vorkommt, ohne daß dafür von dem Bundesrathe eine Konmisfion ausgewirkt worden wäre. Indem wir darauf aufmerksam machen, glauben wir., die Erwartung aussprechen zu sollen, daß die geeigneten Maßregeln zur vollständigen Aufrechthaltung des Postregales auch in diefer Richtung werden ergrissen werden. -- Sodann will es der Kommiffion scheinen, es seien die Gebühren, welche für derartige Konzeffionen von der eidgenösfifchen Pofiverwaltung bezogen worden, denn doch mitunter auch gar zu gering. Die Kommission weiß wohl, daß es ..Dmnibusxrnternehmungen gibt, welche ein Bedürfniß befriedigen, dem, falls diefe Unternehmungen nicht beständen, zuletzt von der Postverwaltung, wenn vielleicht auch zu ihrem nicht unbedeutenden Schaden, ein Genüge geleistet werden müßte, und fie gibt zu, daß in solchen Sällen fast jede Konzesfionsgebühr zu groß ist. Hinwieder ist aber doch der Kommisfion auch nicht unbekannt, daß vermittelst anderer derartiger Unternehmungen der eidgenösfischen Postverwaltung förmliche .Konkurrenz gemacht wird, und es darf dabei nicht übersehen werden, daß eine solche Konkurrenz um so wirksamer sein kann, als für jene Unternehmungen die Weggelder, die früher-zu bezahlen waren, in Folge der neuen Bundesverfassung hinweggefallen find. In derartigen .gälten wünschtrn wir die Konzesfionsgebühr etwa serhöht zu wissen. --

368

Endlich ist der Kommiffion aufgefallen, daß in der Festsetzung der Konzesfionsgebühren für den Perfonentransport in Omnibus oder andern Fuhrwerken auf der einen, und für die Dampffchifffahrt auf der andern Seite, sowie in der Bestimmung folcher Gebühren für die Dampfschiffe in Vergleichung mit einander überraschende Ungleichheiten vorkommen. -- Wir können uns aber um

so eher damit begnügen, diese Uebelstände hier lediglich

hervorgehoben zuhaben, weil uns zur Kenntniß gekominen ist, es werde das hier einschlagende Regulativ über die Ertheilung von Postkonzessionen schon aus Ende dieses Iahres einer Revision unterworfen werden.

So viel über die Thätigkeit des Bundesrathes mit Beziehung auf das Postwesen. Ueber den andern Theil des Geschäftskreises des Post- und Baudepartementes, nämlich das Bauwesen, enthält der Rechenschaftsbericht des Bundesrathes keinerlei Mittheilungen. Es rührt dieß daher, daß eben im Berichtsjahre in dieser Richtung wenig geschah und zu geschehen hatte. Sollen wir die wesentlichen Punkte der dießfälligen Thätigkeit des Bundesrathes, beziehungsweife des Departementes hervorheben, so waren es Vorarbeiten in der Eisenbahnangelegenheit, auf die Erbauung des Bundesrathhauses bejügliche Schlußnahmen, Einrichtung der provisorischen

.Räumlichkeiten für die Bundesbehörden u. s. f.

Siebente Abtheilung.

(Gefchäftskreis des ...Departementes der Iustiz und Polizei.)

Der Bundesrath beginnt diefen Abfchnitt des Iahresberichtes mit Nachweisungen über seine der Ausarbeitung

369 derjenigen Gesetzesentwürse gewidmete ...thättgkeit, welche sich nicht auf Gegenstände bezogen, die in den Geschäftsfreis eines andern Departementes gehören. --Was vorerst die das Gerichtswesen beschlagende Kategorie dieser Gesetzesentwürse anbetrifft, so erfährt man nun aus dem Rechenschaftsberichte, daß ein Gesetzesentwurf ausgearbeitet worden ist, der die Hauptbestimmungen für das Zivil- und Strafverfahren, .Vorschriften betreffend die

bis zum Erlasse der einschlägigen Bundesgesetze in Anwendung kommenden Zivil- und Strafgesetze und überdieß noch Bestimmungen für den Fall von Konflikten zwischen der Eidgenossenschaft und den Kantonen, zwischen den Kantonen untereinander und zwischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Bundes enthielt.

Der Bundesrath, dem dieser Entwurf schon im Frühling des verflossenen Iahres vorgelegt worden, hat denselben seither nicht in Berathnng gezogen, und da nun der Nationalrath dem Bundesrathe im letzten Frühling den Auftrag ertheilte, einen Gesetzesentwurf ausschließlich be-

treffend das bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu beob-

achtende Versahren zu hinterbringen und ein solches Gesetz vorausfichtlich im Saufe der bevorstehenden Sitzungsabtheilung erlassen werden wird, so dürfte jene gesetzgeberische Arbeit, wenigstens so weit ihr der Gedanke der Erlassung Eines den Zivilprozeß und den Kriminal* Prozeß umfassenden Gesetzes zu Grunde liegt, und soweit sie fich im Fernern auf den Zivilprozeß bezieht, ihre Bedeutung verloren haben. Unter diesen Umständen muß fich nun aber der Wunsch aufdrängen, daß die Ausgabe von Fr- 767, welche für Begutachtung des in Frage stehenden Entwurfes durch einen vom Departemente außerordentlich zugezogenen Experten, sowie für die Uebersetznng desselben gemacht worden ist, hätte unterbleiben

370

können. -- Das Gefetz betreffend das Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze anlangend, berichtet der Bundesrath, es dürfe nicht in Abrede gestellt werden, daß die große Verschiedenheit der gerichtlichen Einrichtungen in den einzelnen Kantonen der wirksamen Vollziehung jenes Gesetzes ein wefentliches Hinderniß in den Weg lege. Mit dieser Ersahrung, welche der Bundesrath fchon während der kurzen Dauer des Bestehens des giskalgesetzes gemacht hat, steht dann auch, was man etwa über ungleiche Aburtheilung der gleichen den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegenden galle durch die verschiedenen Kantonal« gerichte hört, durchaus im Einklänge. Eine ungleiche Behandlung der Schweizerbürger bei Uebertretung einer und derselben Vorschrift eines Bundesgesetzes verdient aber gewiß den größten Uebelständen, welche sich im Bundesleben zeigen können, beigezählt zu werden. In Folge dessen glaubt die Kommission die Erwartung aussprechen zu sollen, daß der Bundesrath Vorlagen an die Bundesversammlung gelangen lassen werde, welche dazu geeignet sind, eine gleiche Behandlung aller Schweizerbürger im galle der Uebertretung von giskalgesetzen des Bundes herbeizuführen. Dabei will die Kommifsion die vorläufige Bemerkung nicht unterdrücken, daß Beurtheilung der Widerhandlungen gegen Bundesfiskalgefetze durch eine

Abtheilung des Bundesgerichtes in möglichst fummarifcher

Weife statt durch die fünfundzwanzig verfchiedenen Kantonalgerichte das einzige Mittel fein dürfte, das zu jenem angestrebten Ziele mit Sicherheit führen wird. -- Wir erwähnen endlich noch des Gefetzes betreffend die politischen und polizeilichen Garantien, welche der Kanton, in welchem der Bundessitz sich befindet, darzubieten hat.

Gemäß dem Beschlüsse der Bundesversammlung vom

371 27. November 1848, durch welchen die Bundesstadt bestimmt wurde, hätte der Bundesrath den Entwurf zu einem folcheu Gefetze schon auf die Sitzung, welche derjenigen, in weichet jener Befchluß gefaßt wurde, unmittelbar nachfolgte, tjomit auf die Frühlingsfitzung des Jahres 1849, der Bundesversammlung hinterbringen sollen. Es ist damals und auch seither nicht geschehen.

Wir wollen deßhalb den Bundesrath durchaus nicht etwa anklagen. Die mit der Ausarbeitung eines derartigen Gesetzesentwurfes verbundenen besondern Schwierigkeiten und die anderweitigen ungemein zahlreichen Beschäftigungen des Bundesrathes lassen es als vollkommen eutfchuldbar erscheinen, daß der in Frage stehende Gesetzesentwurf bis zur Stunde den gefetzgebenden Räthen nicht vorgelegt worden ist. Die hoch anzuschlagende Wichtigkeit dieses Gesetzes, das dazu bestimmt ist, die Bundesbehordeu in das ihrer Stellung gebührende Verhältniß zu dem Kantone, in welchem sie ihren Sitz haben, zu setzen, läßt es jedoch als sehr wünschbar erscheinen, daß es bald erlassen werden könne, und die Kommisfion ergreift daher die ihr hier dargebotene Gelegenheit, nicht um eine Mahnung an den Bundesrath zur Hinterbringung des fraglichen Gesetzesentwurfes zu beantragen, sondern lediglich um die zuversichtliche Erwartung auszusprechen, es werde der Bundesrath fich zur Pflicht machen, dem ihm dießfalls seiner Zeit ertheilten Auftrage mit thunlichster Beförderung nachzukommen.

Wir kommen nun auf eine zweite Abtheilung des in diesem Abschnitte zu besprechenden Gefchäftskreifes des Bundesrathes, nämlich auf die zur Durchführung und Aufrcchthal.ung der Grundsätze der neuen Bundesver* fassung in den Gesetzgebungen der verschiedenen Kantone, sowie in den Entscheidungen der Kantonalbehorden er" Bundesblatt. Iahrg. II. Bd. jII.

27

372

forderlichen Maßregeln zu sprechen. -- Die Kommission hat hier vor Allem die allgemeine Frage in Erörterung gezogen, welcher Weg am richtigsten eingeschlagen werde, wenn es sich darum handle, zu untersuchen, ob die verschiedenen Kantonalgesetzgebungen fich mit den Bestimmungen der Bundesverfassung im Einklang befinden.

,-2s lassen fich hier vorzüglich zwei Wege denken. Der eine besteht darin, daß eben die Gefetze der sämmtlichen .Kantone einer genauen Durchficht in Betreff ihrer lieber.einstimmung mit den Vorschriften der Bundesverfassung unterworfen werden. Der andere Weg ift der, daß gewärtigt wird, ob Beschwerden über Verletzung der Bundesverfassung durch Bestimmungen der Kantonalgesetz. gebungen bei dem Bundesrathe anhängig gemacht werden und daß, falls solche Beschwerden erhoben werden, innerhalb der Schranken derselben untersucht wird, ob die einschlägigen Bestimmungen der betreffenden Kantonalgefetzgebungen mit der Bundesverfassung in Einklang stehen oder nicht. Der Bundesrath hat, wie der Kommisfion scheinen wollte, den letztern Weg betreten. Die Kommission kann fich damit zur Zeit einverstanden erklären : denn sie fühlt wohl, daß dem Bundesrathe, wenn er noch mit so viel außerordentlicher Arbeit belastet ist, die jedenfalls ungemein zeitraubende Durchficht der

sämmtlichen Kantonalgesetzgebungen nicht füglich zuge-

muthet werden darf. Dabei geht aber die Kommiffion von der Anficht aus, daß, wenn einmal die durch die Einführung der neuen Bundesverfassung veranlaßten wichtigsten organisatorischen Arbeiten erledigt sein werden, eine solche Durchficht durchaus werde vorgenommen werden müssen, und sie hält im Fernern dafür, daß, falls, .auch bevor zu diefer Durchficht geschritten werden kann, ·Bestimmungen der Kantonalgefetzgebungen, die mit der

373 Bundesverfassung im Widerspruche stunden, dem Bun..desrathe zur Kenntniß kommen sollten, derselbe die nothigen Maßregeln, und müßten dieselben auch noch so umfassend sein, zu ergreifen hätte, um einem solchen bundeswidrigen Zustande ein Ende zu machen. ·-- Fassen wir nun die Thätigkeit ins Auge, welche der Bundesrath bei Entscheidung der vielen einzelnen Beschwerden entwickelt hat,' die wegen Verletzung von Vorschriften der Bundesverfassung bald in Folge einzelner Bestimmungen der Kantonalgesetzgebungen, bald in Folge von Schlußnahmen von Kantonalbehorden bei ihm anhängig gemacht worden find, so glauben wir, der großen Sachkenntniß und Schärsc, welche fich in jenen Entscheidung gen kund geben, mit besonderer Anerkennung hier erwähnen zu sollen. Wir können dabei die Bemerkung nicht unterdrücken,, daß eine geeignete Bekanntmachung wenigstens der wichtigsten dieser Entscheidungen namentlich auch den Mitgliedern der zahlreichen Behörden, denen die Kenntniß der Auslegung, welche die Bundesbehörden den verschiedenen Bestimmungen der Bundesverfassung geben, ihre amtlichen Verrichtungen wesentlich erleichtern würde, in "hohem Grade willkommen sein müßte. Sollen wir uns noch über die Begründetheit der einzelnen Eutscheidungen, welche der Bundesrath in dem Rechenschaftsberichte zur Kenntniß der Bundesversammlung bringt, ein kurzes Wort bei dieser zu einläßlichern Erorterungen fich natürlich nicht eignenden Gelegenheit erlanben, so sehen wir uns wesentlich mit Beziehung aus einen der Grundsätze, durch welche der Bundesrath fich bei der Entscheidung von Streitigkeiten über das Nie* derlassungsrecht leiten ließ, zu einer Bemerkung veranlaßt. Wenn nämiich von dem Bundesrathe offenbar mit

Beziehung auf das zur Ausübung des Niederlassungs*

374 rechtes erforderliche Requisit des guten Leumdens der Grundsatz aufgestellt wird, daß ,,für die Handlungen ,,der Weiber, Kinder und Dienstboten die für diefelben ,,verantwortlichen Perfonen einzustehen haben," so hält die Kommission dafür, daß, wenn dieser Grundsatz, um nicht einen Kreis in sich zu bergen, bedeuten soll, es könne um des der Ehefrau, den Kindern und den Dienstboten mangelnden guten Leumdens willen dem Ehemanne, den Eltern und den Dienstherren das Recht der Niederlassung abgesprochen werden, dieß in solcher Allgemeinheit durchaus nicht zugegeben werden kann.

Die staatsrechtliche Frage, welche Kompetenzen in golge der neuen Bundesverfassung dem Bunde und welche hinwieder den Kantonen in Betreff der Auslieferung von Verbrechern aus der Schweiz nach dem Auslande und aus dem Auslande in die Schweiz zustehen, ist Ihrer befondern Aufmerkfamkeit würdig. Der Bundesrath stellt in feinem Rechenschaftsberichte mit Beziehung auf diese grage folgende Grundfätze auf: 1) Der Abschluß neuer

Auslieferungsverträge ist ausschließlich Sache des Bun-

des. 2) Was dagegen Ausliefernngsverträge anbetrifft, die bereits zwifchen einzelnen Kantonen und dem Auslande abgeschlossen worden find, fo hat der diejjfalls zwifchen den Kantonen und auswärtigen Staaten zu .Pflegende Verkehr durch Vermittlung des Bundesrathes stattzufinden, und der letztere ist berechtigt, falls diefe Verhandlungen eine Wendung nehmen sollten, welche die Beziehungen der Schweiz zu dem Auslande zu trüben, oder in die von der. Eidgenossenschaft befolgte Politik störend einzugreifen, oder die volle Wirkfamkeit der eidgenöffifchen Rechtsverwaltung zu hemmen geeignet wären, seine Dazwifchenkunft in dem ihm angemessen fchein enden Umfange eintreten zu lassen. 3) Bestehen mit einem aus#

375.

wärtigen Staate in Betreff der Auslieferung von Verbrechern keinerlei Vertragsverhältnisse, fo haben die Kantone, beziehungsweise der Bund, dieselben Kompetenzen, die ihnen zustehen würden, falls ein früher zwischen den Kantonen und jenem auswärtigen Staate abgeschlossener Vertrag vorhanden wäre. Die Kommisfion hält dafür, es könne die Bnndesverfammlnng nicht füg-

lich anläßlich des Rechenfchaftsberichtes des Bundesrathes über die Richtigkeit jedes einzelnen dieser Grundsätze sowie über die Zulänglichkeit derselben zur Lösung aller

Streitfragen, welche in diefem Gebiete auftauchen können, eintreten und entscheiden. Dabei geht fie aber doch von der Ansicht aus -- und fie befreut fich, auch in dem Rechenfchaftsberichte des Bundesrathes hiefür einen Anknüpfungspunkt zu finden -- daß die Bundesversammlung mit Beziehung auf die Auslieferung von Verbrechern aus der Schweiz nach dem Auslande und aus dem Auslande nach der Schweiz jene organischen Vorschriften erlassen sollte, die sich, da die Bundesverfassung diefer Art von Auslieferungen nirgends ausdrückliche Erwähnung thut, und die Bestimmungen der Bundesverfassung, welche etwa auf dieses Verhaltniß bezogen werden können, nur sehr allgemein lauten, als durchaus nothwendig herausstellen. Die Kommission nimmt an, es würden solche Vorschriften am angemessensten in ein Bundesgesetz niedergelegt, und fie darf nicht unterlassen, bei diefem Anlasse daran zu erinnern, daß Kraft Art. 55 der Bundesverfassung über die Auslieferung der Angeklagten von einem Kantone an den andern ein Bundesgesetz erlassen werden muß, und daß es wohl am passendsten sein dürste, die nothigen Bestimmungen sowohl mit Beziehung aUs die Auslieferung von Kanton zu Kanton als in Betreff derjenigen von der Schweiz an das Ausland und um-

376 gekehrt in Ein Gesetz zu vereinigen. Bei dieser Sachlage glaubt die Kommisfion von allen Bemerkungen, welche sie in Betreff jener vorläufig von dem Bundesrathe mit Beziehung auf diese Auslieferungen nach dem Auslande und aus demselben aufgestellten Grundfätze, namentlich auch über den dritten derselben, sowie über ihre Vollständigkeit zu machen im Falle wäre, Umgang nehmen und fich darauf beschränken zu sollen. Ihnen vorzuschlagen. Sie wollen sünfzehntens befchließen: ,,Der Bundesrath ist eingeladen, der Bundesver,,sammlung den Entwurf zu einem Gesetze betref,,send die Auslieferung von Verbrechern von einem "Kanton an den andern f.. wie von der Schweiz an

,,das Ausland und umgekehrt zu hinterbringen."

Die Kommission sieht sich nun noch zu einer weitern, auf die Auslieferung von Verbrechern bezüglichen Bemerkung veranlaßt. Die einzigen Länder, mit denen schweizerischerseits zur Zeit Auslieferungsverträge bestehen, sind Frankreich, Oestreich, Sardinien, Belgien und Baden. Mit Wurtemberg ist wohl ein Vertrag abgeschlossen. Es bezieht sich derselbe aber bloß auf die Çrage, wer, wenn eine Auslieferung statt findet, die dießfalls erlaufenden Kosten zu bezahlen habe: dagegen bestimmt er nicht, in welchen Fällen eine Auslieferung ftatt finden müsse. Die Kommisfion hat nun einen bedeutenden Uebelstand darin gefunden, daß mit. manchen bedeutenden Ländern noch keine Auslieferungsverträge bestehen. Die unausweichliche golge davon ist eben, daß solche, die in der Schweiz Verbrechen begangen .haben, an manchen Orten ein wenig verdientes Asyl, von dem aus sie des strafenden Armes der Gerechtigkeit spotten können, finden, und daraus geht hinwieder mit derselben Nothwendigkeit hervor, daß bei solcher Ausficht

377 desto mehr Verbrechen in der Schweiz begangen werden.

Die Kommisfion würde die dringende Wünschbarkeit des Abschlusses von Auslieferungsverträgen mit denjenigen auswärtigen Staaten, mit welchen die Schweiz nicht bereits in dießfälligen Vertragsverhältnissen steht, und besonders aucl) mit einem Lande, das seit einiger Zeit die fichere Zufluchtsstätte, namentlich für pflichtvergessene Beamtete, welche die ihnen vom Staate anvertrauten Gelder unterschlagen haben, geworden ist, hier des Einläßlichen nachzuweisen suchen, wenn fie nicht durch eine Mittheilung, die fie demjenigen Mitgliede des Bundesrathes, welches ihr über diesen Theil des Geschäftsberichtes die nothigen Aufschlüsse ertheilte, zu verdanken hat, erfahren hätte, daß der Bundesrath bereits Unterhandlungen betreffend Abschluß eines Auslieferungsvertrages mit den Nordamerikanischen Freistaaten und mit Baiern angehoben hat. Es geht daraus hervor, daß auch der Bundesrath das Bedürfniß des Abschlusses von Auslieferungsverträgen in weiterem Umfange, als fie bisher bestanden haben, anerkennt und daß er im gernern nicht aus dem Auge gelassen hat, wo das Bedürsniß am dringendsten ist. Die Kommisfion ist dadurch der Mühe enthoben, weitere Betrachtungen hierüber anzu* stellen, und sie glaubt sich um so mehr solcher enthalten zu sollen, da eben gerade gegenwärtig Unterhandlungen betressend Abschluß der bezeichneten Verträge im Gange find.

Die Bemerkungen, welche der Bundesrath die Paßpolizei anlangend in seinen Rechenschaftsbericht niedergelegt hat, können von der Kommisfion nicht mit Stillschweigen übergangen werden. Wenn fich nämlich der Bundesrath dahin ausspricht, ,,es sei, da die für das ,,Ausland bestimmten Reiseschriften fich aus die aus* ,,wärtigen Verhältnisse beziehen, welche letztere nach der

378 ,,Bundesverfassung in den Bereich des Bundesrathes ,,fallen, nicht einzusehen, warum dem Bunde nicht so "gut wie den Kantonen das Recht zustehen sollte. Reise,,schriften zu ertheilen," fo liegt darin der Gedanke, daß der Bundesrath, fo oft es ihm gefalle, die Ausstellung eines Passes für jede beliebige Person der Bundeskanzlei anbefehlen könne, und es dürfte dann daraus noch im fernern abgeleitet werden, daß auch die schweizerischen Geschäftsträger und Konfuln im Auslande, als Repräsentanten des Bundesrathes in mancher Beziehung, Pässe nach Wohlgefallen ausstellen können.

Wir gedenken nicht, hierzu untersuchen, inwiefern dieß zweckmäßig wäre oder nicht. Unfere Absicht geht lediglich dahin, hervorzuheben, daß bisanhin allgemein von der Ansicht ausgegangen worden ist, es fei die Ausstellung von Reiseschriften Sache der Kantone, wobei natürlich die Ausstellung der "für eidgenöfsifche Kommissarien und Beamtete", welche in das Ausland gefendet werden, erforderlichen Schriften, die Ertheilung von Pässen durch schweizerische Agenten im Auslande in einzelnen dringenden Fällen, fowie auch die Einhändigung von Reifeschriften an Flüchtlinge, welchen die Eidgenossenschaft das Afyl gewährte, als vorbehalten angesehen wurde.

Würde nun, während wohl in allen Kantonen das Paßwefen nach diefer allgemein verbreiteten Anficht gehandhabt wird, hinwieder von Seite des Bundesrathes und seiner Agenten den oben hervorgehobenen in den Geschäftsbericht des Bundesrathes niedergelegten ©rundsätzen betreffend das Pajjwesen auf die Dauer nachgelebt, so müßte die unausbleibliche Solge davon eine arge und bald der Eidgenossenschaft, bald den Kantonen nachtheilige Unordnung und Verwirrung sein. Die' Kommission geht daher von der Ansicht aus, es sollten

379 betreffend das Paßwesen und die Betheiligung des Bundes sowie der Kantone bei demselben bestimmte Vorschriften erlassen werden. Sie würde solche Vorschriften für um fo nothwendiger halten, da durch dieselben dann gerade auch bestimmt werden könnte, wie es mit der Ausstellung von Pässen oder andern Reifeschriften durch schweizerische und insbesondere auch Kantonalbehörden an Ausländer gehalten werden solle. Es

liegt auf flacher Hand, daß die Ertheilung folcher Schriften unter Umständen unangenehme Erörterungen, ja mitunter fogar Verwickelungen mit auswärtigen Staaten herbeiführen könnte. Es scheint darum um so nothwendiger, daß den Kantonalbehörden in dieser Beziehung nicht wie bisher ganz freie Hand gelassen, sondern daß ihnen von den Bundesbehörden, welche die Verhältnisse der Schweiz gegen außen wahrzunehmen haben, die geeigneten sachbezüglichen Wegleitungen gegeben werden.

Dieser Gegenstand ist in den Augen der Kommission wichtig genug, um zu einem förmlichen Antrage an Sie, Tit., Veranlaßung zu geben. Sie steht darum nicht an, Ihnen vorzuschlagen, Sie wollten sechszehntens beschließen : ,,Der Bundesrath ist eingeladen, die nöthigen ,,Vorschriften mit Beziehung auf das Paßwesen und "namentlich auch die Betheiligung des Bundes so"wie der Kantone an demselben zu erlassen, be" ziehungsweise bei der Bundesversammlung in Vor"schlag zu bringen."

Die dem Geschäftskreife des Departements der Iustiz-

und Polizei gewidmete Abtheilung des bundesräthlichen Rechenschaftsberichtes veranlaßt uns nur noch zu einer Bemerkung, die auf die bekannte Beschwerde der Ge# brüder Desfingy aus dem Kanton .Jreiburg wegen saum*

380

seliger Verfolgung des waadtländifchen Soldaten, welcher ihren Vater bei der militärifchen Besetzung im Okt. 1848 geto'dtet, Bezug hat. Gegenüber der Eröffnung, welche der Bundesrath in feinem Berichte betreffend die weiter von ihm in Sachen zu gewärtigenden Mittheilungen macht, glaubt die Kommiffion, um jedes Mißverständniß auszufchließen, ausdrücklich darauf aufmerkfam machen zu sollen, daß in Folge des Beschlusses der Bundesversammlung vom 9. Mai abhin, durch welche der Bundesrath beauftragt wurde, zu unterfuchen, was noch nach der Erklärung der waadtländischen Behörden, daß

die fragliche Untersuchung zu keinem Ergebnisse geführt

.habe, im Interesse der Petenten geschehen könne, ein besonderer sachhezüglicher Bericht des Bundesrathes

zu gewärtigen steht.

Es bleibt nun der Kommission noch übrig, sich über den ihr überwiesenen Bericht des Bundesrathes betreffend die letztes Frühjahr beschlossene Wegweisung der Mitglieder einer Anzahl deutscher Arbeitervereine aus der Schweiz, sowie die der Kommission gleichfalls übermittelte fachbezügliche Eingabe der Regierung von Neuen* burg an die Bundesversammlung vom 1. Mai abhin auszusprechen.

Wenn der Staatsrath von Neuenburg sich in dieser Eingabe für den Fall der Ueberweisung derselben an die für Prüfung des bundesräthlichen Rechenschastsberichtes niedergesetzte Kommisfion vorbehält, der letztern Aktenstücke, die er fich etwa betreffend die Angelegenheit der deutschen Arbeitervereine noch zu verschassen im galle sein möchte, zukommen zu lassen, so muß die Kommisfion Ihnen vor allein mittheilen, daß ihr keine solche Akten* stücke zu Handen gestellt worden und daß somit von

381 daher in dem Bestände der Akten, soweit er Ihnen bereits bekannt ist, keinerlei Veränderunden eingetreten find.

Soll nun über den von dem Bundesrathe mit Beziehung auf die deutschen Arbeitervereine gefaßten Beschluß ein Urtheil gefällt werden, so muß vor allem aus hervorgehoben werden, daß dieses Urtheil durch die Bundesversammlung eigentlich bereits gefällt ist. Indem nämlich die Bundesversammlung die gegen den Beschluß des Bundesrathes gerichtete Beschwerdeschrift der Regierung von Neuenburg der für Prüfung des Geschäftsberichtes des Bundesrathes niedergesetzten Kommission unter Verwerfung von Anträgen, welche auf mittlerweilige Einstellung der Vollziehung des bundesräthlichen Befchlusses gerichtet waren, einfach überwies, hat fie · sich nach der Anficht der Kommission bereits für Genehmigung des Beschlusses des Bundesrathes ausgesprechen : denn, wäre die Bundesversammlung mit der von dem Bundesrathe gegen die Arbeitervereine ergrifsenen Maßregel nicht einverstanden gewesen, so hätte fie die Vollziehung derselben unmöglich gewähren lassen können, um die Maßregel dann zu mißbilligen, wenn sie bereits ins Werk gesetzt gewesen wäre und in golge dessen nicht mehr hätte rückgängig gemacht werden können. Die Kommisfion glaubt also, bei dem Stadium, in welches die Bundesversammlung diese Angelegenheit hat gelangen lassen, sei die Frage, ob der mehrerwähnte Beschluß des Bundesrathes gerechtfertigt sei oder nicht, weil bereits gelöst, nicht weiter zu erörtern. Darum hat sie fich denn, wie wenig fie auch sonst Veranlassung gehabt hätte, eine solche Erörterung auszuweichen, nicht weiter bei einer Prüfung der Begründetheit des blindesräthlichen Befchlusses aufgehalten. Sie hat vielmehr in der Unterfuchung, wie der Befchluß vollzogen worden,

382 die einzige Aufgabe, welche sie fachbezüglich noch zu losen habe, erblicken zu sollen geglaubt. Behufs Löfung diefer Aufgabe hat nun die Kommission den Vorstand des Justiz- und Polizeidepartements ersucht, ihr die nothigen Auffchlüsse zu ertheilen. Sie hat dabei die Fragen, ob der Beschluß mit der durch die Rückfichten der Humanität gebotenen Schonung vollzogen und ob auch die nothigen Vorkehren ergriffen worden seien, damit die Namen der durch den Beschluß Betroffenen den fremden Polizeien nicht bekannt und die Weggewiefenen somit vor der Verhängung .jeder weitern Strafe bewahrt werden, als diejenigen bezeichnet, über welche fie vorzüglich Aufschluß zu erhalten wünsche. Es war nämlich der . Kommisfion, was die zweite dieser Frage anbetrifft, aus öffentlichen Blättern bekannt geworden, daß gegen solche Weggewiesene in mehrern Staaten Untersuchungen angehoben worden seien, und es mußte dadurch die Vermuthung entstehen, es möchte den Polizeibehörden dieser Staaten gelungen fein, fich in den Befiiz von Verzeichnissen der Weggewiefenen zu fetzen. Der verlangte Aufschluß wurde der Kommisfion in einer an sie gerichteten Zuschrift des Bundesrathes vom 27. September abhin ertheilt. Wir glauben nichts angemesseneres thun zu können, als die Aufschlüsse, die uns auf diefem Wege gegeben worden find, hinwieder zu Jhrer Kenntnifj zu bringen.

Mit Beziehung auf die Frage, ob der Befchluß mit der durch die Rückfichten der Humanität gebotenen Schonung vollzogen worden sei, erhielten wir von dem Bnndesrathe folgenden Aufschluß : "Wir haben am 10. April das Departement er-

,,mächtigt, bei Gesuchen um Ausschub der Vollziehung "aus Rücksichten der Billigkeit angemessene Termine zu

383 "bewilligen. Dasselbe hat von dieser Vollmacht um"fassenden Gebrauch gemacht und eine Menge von Auf,,fchubsterminen gestattet, die auf den verfchiedensten ,,Gründenberuhten, z.B. Krankheit, unbeendigte akkords"gemäße Arbeit, Ausficht auf Reifegeld zur Auswande"rung,stattgefundeneVerlobung , Domizil der Eltern ,,in der Schweiz u. s. f.

"Endlich haben wir, durch Spezialfälle veranlaßt, "gefunden, es seien überhaupt einzelne Ausnahmen von "der Ausweisung zu machen da, wo dieselbe nicht mehr "als bloße Polizeimaßregel betrachtet werden könnte, "sondern zugleich als eine drückende Strafe erfcheinen "müßte. Es kömmt dieses besonders da in Betracht, ,,wo ein Ausgewiesener Familie und Grundeigenthum "hat. Es find zwar bis jetzt sehr wenige solcher Fälle ,,vorgekommen, aber wir gedenken, auch weiters nach ,,dieser Anficht zu handeln, ausgenommen, wenn die be,,treffenden Personen zu den Hauptagitatoren der Ver,,eine gehörten."

In Betreff möglichster Geheimhaltung der Namen der Weggewiesenen sodann läßt fich der Bundesrath dahin gegen uns vernehmen : ,,Es wurde vorgeschrieben : ,,1) Es sollen die Wanderbücher einfach vifirt und ,,über den Vorfall nichts darin vorgemerkt werden, ans,,genommen, wenn die betreffenden in die Schweiz zu,,rückkommen." ,,*; "2) Es follen die Namen der Betheiligten nicht ver"össentlicht werden. Diese Vorforge wurde noch dahin "ausgedehnt, daß auch keine Zeugnisse in dem Sinne "ausgestellt werden, es fei der Inhaber nicht Mitglied "eines Vereines gewefen, weil dadurch indirekt alle die-

384 ,,-jenigen denuneirt gewesen wären, die keine solchen Zeug"nisse hätten vorweisen können.

"Dessenungeachtet müssen wir nach den neuesten Er,,fahrungen mit Grund annehmen, daß ein oder mehrere ,,Namensverzeichnisse in die Hände ausländischer Be,,amteter gelangt seien. Von uns, dem Departemente, "oder der Kanzlei aus kann es nicht wohl geschehen sein, "denn das Departement hat das Manuskript dem Vor"stände der Druckerei verfiegelt zugestellt und ihn aufs .,,Nachdrücklichste für Entfremdung irgend eines Erem,,plares verantwortlich gemacht. Auch erhielt es die ver,,langten Abdrücke nebst dem Manuskripte direkt und ver,,siegelt aus der Druckerei und nahm sie unter speziellen ,,Verschluß. Nun wurde eine angemessene Anzahl an die ,,Kantonalpolizeibehörden versandt und es ist wohl mog-

"lich, daß die dort Angestellten vielleicht nicht überall die

,,angemessenen Instruktionen erhielten und daß einzelne ,,Exemplare entfremdet werden konnten. Aus öffentlichen ,,Blättern vernahm man übrigens, daß zwar in benach"barten Staaten Untersuchungen eingeleitet, die betref,,senden Personen aber wieder entlassen worden seien."

,,Im Weitern haben wir Ihnen mitzutheilen, daß die "Regierungen von Baden und Wurtemberg die Namens"verzeichnisse der Mitglieder der Vereine oder die Ein"ficht der Akten verlangt haben, daß wir jedoch diese ,,Begehren ablehnten."

. Wir nehmen nun_keinen Anstand, uns mit Rückficht auf diese uns von dem Bundesrathe ertheilten und nun auch zu Ihrer Kenntniß gebrachten Aufschlüsse über die Art der Vollziehung des von dem Bundesrathe betrefsend die Arbeitervereine gefaßten Beschlusses dahin auszusprechen, daß fie uns befriedigend zu sein scheinen und

385

daß wir somit dafür halten, es habe der Bundesrath bei Vollstreckung des Wegweisungsbeschlusses die Rücksichten der Schonung eintreten lassen, welche die Humanität bei der Besonderheit der einzelnen Fälle erheischte, sowie dann auch betreffend Geheimhaltung der Namen der Weggewiesenen diejenigen Vorsichtsmaßregeln ergriffen, welche billigerweife von ihm verlangt werden durften.

Wir könnten infoweit alfo mit einfacher Billigung des Verfahrens des Bundesrathes in Betreff der Vollziehung feines vielbesprochenen Beschlusses nun unfern Bericht schließen, wenn wir nicht durch das von dem Bundesrathe in dieser Angelegenheit an uns gerichtete Schreiben veranlaßt wären. Ihnen auch noch Mittheilungen über den Umsang, in welchem der bundesräthliche Beschluß Ws zur Stunde vollzogen worden, zu machen.

Betreffend diesen Punkt enthält die Zuschrift des Bundesrathes folgende Angaben : ,,Die Vollziehung des Befchlusses kann als erledigt ,,betrachtet werden in den Kantonen Zürich, Schaff,,hansen, Baselftadt, Bern, Freiburg und Waadt, und ,,es bleibt uns einzig noch übrig, über die Kantone ,,Nenenburg und Genf einige Bemerkungen beizufügen.

,,Sie wissen, daß die Regierung von Neuenburg gegen ,,unfern Beschluß an die Bundesversammlung rekurrirte, ,,daß aber die Beschwerde in dem Sinne verworfen ,.,wurde, daß die Vollziehung nicht fuspendirt werden

,,solle. Nun find freilich dort einige Mitglieder der ,,Vereine, die zugleich Flüchtlinge waren, ausgewiesen ,,worden ; allein im Ganzen fand, so viel uns bekannt ,,ist, keine weitere Vollziehung statt, ungeachtet man die ,,Mitglieder der dortigen Vereine kennt und wir wieder-

386

,,holt erklärten, auch hier allen begründeten Rückfichten ,,der Humanität Rechnung tragen zu wollen. Wir ge,,wärtigeu noch weitere Berichte über den Erfolg un,,ftrer neuern Vorstellungen, müssen übrigens im In,,teresse der Sache und zu unserer Entlastung sehr ,,wünschen, daß die hohe Bundesversammlung sich dar,,über erkläre, ob die Vollziehung im Kanton Neuen,,burg stattfinden soll oder nicht.

,,Aehnlich verhält es sich mit dem Kanton Genf, ,,nur mit dem Unterschiede, daß es hier gegenwärtig ,,schwerer halten dürfte., die Namen der Vereinsmit,,glieder zu erfahren. Während wir aus allen andern ,,Kantonen die Namensverzeichnisse ganz leicht erhielten, ,,gelang es hier Mitgliedern, die Protokolle und Akten ,,vor der Untersuchung zu befeitigen. Auf unsere wie,,derholte Aufforderung, durch polizeiliche und gericht,,liche Maßregeln auf die Erforschung der Vereinsmit,,glieder hinzuwirken, erwiederte uns die Regierung, ,,daß die polizeilichen Erkundigungen zu keinem Resul,,tate geführt haben und daß ein gerichtliches Einschreiten,

,,welches - beiläufig bemerkt -- im Anfange stattfand, ,,dann aber sistirt wurde, nach der Gerichtsorganifa,,tion und Gefetzgebung des Kantons unzuläßig fei, ,,indem, um die gerichtliche Beihülfe zu requiriren, eine ,,förmliche Klage mit Bezeichnung eines bestimmten, durch ,,das Strafgefetz des Kantons vorgesehenen Verbrechens ,,eingereicht werden müsse. Wir entgegneten hierauf, ,,daß diefes richtig sein möge, wenn es fich um eine ,,Bestrafung, nicht um eine polizeiliche Maßregel handle, ,,und daß eine kompetente Verfügung von Bundesbe,,hörden unmöglich damit umgangen werden könne, daß ,,man fich hinter die gerichtlichen Formen eines Kantons ,,verberge. Wir stehen noch jetzt in diefer Anficht und

387 ,,glauben, eine solche Verfügung sei einfach vom Kanton ,,5u vollziehen, ob er je nach seiner Organisation die ,polizeilichen oder richterlichen Behörden oder auch beide ,,?,« requiriren habe. Denn ohne dieses kann jeder ,,Kanton seine Gesetzgebung so einrichten, daß jede Ver-

,,fügung der Bundesbehörden paralysirt wird.

Wir

,,müssen daher auch hier des wichtigen Grundsatzes ,,wegen eine Entscheidung der hohen Bundesversamm,,lung wünschen. Im Uebrigen müssen wir beifügen, ,,daß auch in diesem Kanton einige Vereinsmitglieder, ,,die zugleich Flüchtlinge waren, ausgewiesen wurden, ,,jedoch nicht, wie der Beschluß und das Kreisschreiben ,,vom 31. März verlangten, aus der Schweiz, sondern ,,mtr aus dein Kanton Genf."

Die Komntiffion kann das Befremden nicht verbergen, das fich ihrer bemächtigt hat, als sie aus dieser Stelle der Zuschrift des Bundesrathes entnahm, daß der Wegweisungsbeschluß überall, nur da nicht, wo die Arbeitervereine die gefährlichste Wirksamkeit entwickelt haben, vollstreckt worden fei. Es ist ihr auch die Erösfnnng des Bundesrathes, er wünsche, ,,daß die Bundes,,Versammlung sich darüber erkläre, ob die Vollziehung "des mehrerwähnten Beschlusses im Kanton Neuenburg ,,statt finden solle oder nicht", eine durchaus unerwartete gewefen. Die Kommission geht nämlich von der Ansicht aus, es verstehe sich von selbst, daß einmal gefaßte Bundesbeschlüsse überhaupt vollstreckt und daß sie im Besondern in einem Theile der Schweiz vollzogen werden müssen wie in dem andern, sowie es der Kommission im fernern scheinen will, daß, da in der Bundesversammlung gerade anläßlich einer Beschwerde der Regierung von Neuen« burg über den Ausweisungsbeschluß des Bundesrathes ein Antrag auf einstweilige Einstellung seiner Vollziehung

Bundesblatt. Jahrg. II. Bd. III.

28

388

gestellt und verworfen worden war, daraus eher gefolgt hätte, es folle der Beschluß besonders auch in Neuenburg vollstreckt, als er solle dort ausnahmsweise nicht vollzogen werden. Die Kommission kann sich daher nicht dazu herbeilassen, Ihnen einen Beschluß vorzuschlagen, dessen Inhalt sich von selbst versteht und dessen es darum nach ihrer Ansicht gar nicht bedarf. Aber auch

in Betreff der Vollziehung des bundesräthlichen Be-

schlusses in Genf hält die Kommiffion auf Grundlage der ihr zur Kenntniß gebrachten thatfächlichen Verhältnisse eine Schlußnahme der Bundesversammlung für ungeeignet. Bei der Sachlage nämlich, wie fie am 27.

September, an dem Tage, von welchem das der Kommission zugekommene Schreiben des Bundesrathes datirt ist, bestanden, ist es nach dem Dasürhalten der Kommisfion lediglich Sache des Bundesrathes, die zur Vollziehung seines Beschlusses nijthigen Maßregeln zu ergreifen, und es könnte die Bundesversammlung nur etwa dann in dem Falle sich befinden, fachbezüglich einen Befchlnjj zu fassen, wenn der Bundrath Maßregeln, die seine Kompetenz übersteigen, für nothwendig halten, und in .îolge dessen mit einem Antrage zur Ergreifung dieser Maßregeln an die Bundesversammlung gelangen, oder wenn die Regierung von Genf bei der Bundesverfammlung über die Schritte des Bundesrathes Beschwerde führen würde. Dabei darf die Kommiffion fchließlich nicht unterlassen, noch darauf aufmerkfam zu machen, wie wenig sie sich auch mit Rückficht daraus, daß ihr eben bloß, was bis zum 27. September abhin betreffend

Vollziehung des bundesräthlichen Beschlusses in den Kantonen Neuenburg und Genf gefchehen ist, durch den Bundesrath zur Kenntniß gebracht ward, in der Lage befindet, bei Ihnen Beschlüsse diefe Vollziehung anlangend zu beantragen.

389

Am Schlusse ihrer Berichterstattung angelangt und nunmehr die Geschäftsführung des Bundesrathes in den verschiedenen Kreisen seiner Thätigkeit während des Be-

richtsjahres im Allgemeinen überblickend, beehrt fich die

Kommisfion, Ihnen noch einen Schlußantrag in ihrem siebzehnten Vorschlag zu hinterbringen, welcher dahin geht.

Sie wollen beschließen: "Es sei die Geschäftsführung des Bundesrathes ,,und der Bundeskanzlei, so weit sie der zur Prü,,fung des Rechenschaftsberichtes niedergesetzten'Kom,,miffion zu untersuchen oblag, im Allgemeinen ge,,nehmigt."

Indem die Kommission Sie neuerdings bittet, die Unvollkommenheit dieses Berichtes mit der kurzen Zeitfrist, welche ihr zur Anfertigung desselben vergönnt war,

sowie damit entschuldigen zu wollen, daß der größte ..theil

des Berichtes fern von der Bundesstadt und somit den Duellen, aus welchen allein geschöpft werden konnte,' abgefaßt werden mußte, benutzt fie mit Vergnügen diese Gelegenheit, Sie, Herr Präfident, Herren Nationalräthe, ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 2. November 1850.

Die Mitglieder der Kommission: Dr. Keru.

Dr. A. Escher, Berichterstatter.

j&uugerbuhler.

Siegfried.

Bavier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Kommission des Nationalrathes über die Geschäftsführung des Bundesrathes während des Jahres 1849.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1850

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.12.1850

Date Data Seite

291-389

Page Pagina Ref. No

10 000 465

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.