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Schweizerisches

Bundesblatt.

Jahrgang II. Band II.

Nro;28r

Mittwoch, den 12. Juni 1850,

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*

über die

Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossen-

schaft.

(Vom 8. Mai 1850.)

jDie Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt aus die Artikel 18, 19 und 20 der Bundes»erfassung, und nach Einsicht des Vorschlages des Bundesrathes,

beschließt: Gesetz uber die Militärorganisatiou der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Erster Titel.

Dienstpflicht.

Art. 1. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. (Art. 1s.

der Bundesverfassung.)

.-BundesWatt L Jahrg. n. Bd.II.

10

120 Art. 2. ..Die W e h r p f l i c h t beginnt mit dem angetretenen zwanzigsten Altersjahre und endet mit dem vollendeten vierundvierzigsten Altersjabre.

Art. 3. Einem Bundesgesetje bleibt die Bestimmung der A u s n a h m e n sowie der A u s s c h l i e ß u n g e n von der Wehrpflicht vorbehalten.

Art. 4. Ein besonderes Reglement wird die Eigenschaften bestimmen, welche -.um Eintritt in den Militärdienst erforderlich sind.

Art. 5. Die S t e l l v e r t r e t u n g für den Militärdienst ist untersagt.

Art. (i. Bei jedem eidgenössischen Ausgebote zum aftiven Dienste leistet die dazu berufene Mannfchaft der Eidgenossenschaft den K r i e g s e i d nach folgender Eidesformel: ,,Es fchwören die Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten :

,,Der Eidgenossenschaft Treue zu leisten; für die Veriheidignng des Vaterlandes und seiner Verfassung Leib und Leben aufzuopfern; die Fahne niemals zu verlassen; die Militärgesetze getreulich zu befolgen; den Befehlet., der Obern genauen und pünktlichen Gehorfam zu leisten; strenge Mannszucht zu beobachten und Alles zu thun, wa.5 die Ehre und Freiheit des Vaterlandes erfordern."

,,Das schwöret Jhr vor Gott dem Allmächtigen, so wahr Euch seine Gnade helfen möge."

Hierauf wird nachgesprochen: ,,Jch schwöre es."

ist .3u>eiter Titel.

3us..mmense.jiwg beö .-Bunbesheerey.

Erster Abschnitt.

Bestand und Eintheilung.

Art. 7. Das B u n d e s h e e r , welches aus den Kontingenten der Kantone gebildet wird, besteht: a) aus dem Bundesauszng, wozu jeder Kanton auf 100 Seelen schweizerischer Bevölkerung 3 Mann zu stellen hat; b) aus der Bundesreserve, deren Bestand die Hälfte

des Bundesauszuges beträgt.

Jn Zeiten der Gefahr kann der Bund auch über die übrigen Streitkräfte (die Landwehr) eines jeden Kantons verfügen.

Den Ä'antonen bleibt es unbenommen, fowohl in den Bundesauszug als in die Bnndesreserve mehr Mannschast einzureihen.

Art. 8. Der B u n d c s a u s z u g wird unter nachfolgenden Bestimmungen aus sämmtlicher jüngerer Mannschaft zusammengesetzt, welche die zur Erfüllung der Militärpflicht erforderlichen Eigenschaften besitzt, und nach Art. 3 nicht davon ausgenommen oder ausgeschlossen ist.

Der Eintritt in den Bundesauszug soll nicht früher stattfinden, als in dem Jahrgange, in welchem der Ein* tretende das zwanzigste Altersjahr vollendet hat.

Der Austritt ans dem Bundesauszug erfolgt spätestens in dem Jahrgange, in welchem der Austretende sein vierunddreißigstes Altersjahi. zurückgelegt hat.

Art. 9. Die B u n d e .r» r e s e r v e besteht aus der Mannschaft, welche aus dem Bundesauszug ausgetreten ist.

122 ...Der Austritt aus der Bundesreserve erfolgt spätesten.-?

mit dem vollendeten vierzigsten Altersjahre.

Art. 10. Die Landwehr besteht aus der Mannschast, ...vclche aus der Bundesreserve austritt.

2)ie Wehrpflichtigen dienen in der Landwehr bis zum .»olleudeten vierundvierzigsten Altersjahre.

Art. 11. Den Kantonen bleibt es überlassen, für die ..Dssiziere aller Klassen eine längere Di'enstdauer als sür die übrigen Wehrpflichtigen festzusetzen.

Art. 12. Das Bundesheer besteht aus folgenden SBassenarten: a. G e n i e t r u p p e n : Sappeure, Pontonniere.

b. Artillerie: Kanoniere, Trainfoldaten, Parkfoldaten.

c. K a v a l l e r i e : Dragoner, Guiden.

d. -Scharf/fchützen.

e. I n f a n t e r i e :

Jäger, Füsiliere.

Art. 13. Ueherdieß soll ein Krankenwärterkorps für die Ambülaneen und die Spitäler bestehen.

Art. 14. Der Bestand der taktischen Einheiten der .verschiedenen Waffen ist in den Tafeln 1, 2, 3, 4, 5 und 6 enthalten.

Art. 15. Mehrere Batterien, unter einem Kommando .·Oereint, bilden eine Artilleriebrigade;

123 Mehrere Schwadronen unter einem Kommando eine Kavalleriebrigade; Mehrere Bataillone unter einem Kommando eine J n= santeriebrigade; Mehrere Jnfanteriebrigaden nebst Spezialwaffen unter einem Kommando eine ...Division, und mehrere Divisionen der Armee unter einem Kommando ein Armeeïorps.

Art. 16. Jn jedem Kantone sollen die Kontingente

stets vollständig in Bereitschast gehalten werden, und es soll dafür gesorgt sein, daß der Abgang beim Bundesheere aus der gleichen Kontingentsmannschaft ersetzt werden könne.

Art. 17. Den Kantonen bleibt überlassen, die Bereitschaftskehr der je in einem Kanton aufgestellten taktifchen Einheiten jeder Waffengattung auf den Fall hin anzuordnen, wo das Bundesheer nur theilweife oder succefsive in den eidgenössischen Dienst berusen wird.

Die Kantone sind verpflichtet, jeweilen vor dem 1. Januar dem eidgenössischen Militärdepartemente von dem von ihnen festgesetzten Bereitschaftskehr Kenntniß zu geben.

Art. 18. Die B e i t r ä g e der Kantone, an jede der verschiedenen Wassengattungen und an die Bedienung der beweglichen Feldspitäler, der Büchfenschmicden, der FeldPosten und des Verpflegungsdienstes sind durch ein besonderes Gesetz zn bestimmen.

Art. 19. Die Mannschaftsskala, welche das Kontingent für jeden Kanton enthält, ist alle 20 Jahre einer Revision zu unterwerfen (Art. 19 der Bundesversassung).

124

Zweiter Abschnitt.

E i d g e n ö s s i s c h e r Stab.

Art. 20. Es besteh..: ein eidge'nössischer Stab.

Derselbe zerfällt in folgende besondere Zweige: a) in den Generalstab; b) in den Geniestab;

c) in den Artilleriestab; d) in den Justizstab; e) in den Kommiffariatsstab; i) in den Gesundheitsstab.

Art. 21. Der ©eneralstab besteht aus: 40 Obersten, 30 Oberstlieutenanten, 30 Majoren, und aus einer unbestimmten Anzahl von Hauptleuten und Oberlieutenanten.

Unter den oben aufgezählten Offizieren des General-

stabs soll sich ein Oberst für die Kavallerie, ein Oberst für die S c h a r f f c h ü t z e n , nebst der entsprechenden Zahl von Oberstlieutenanten, Majoren und Subalternofsizieren dieser beiden Waffen befinden.

Axt 22. Der © e n i e s t a b besteht aus: 2 Obersten,

3 Oberstlieutenanten, 4 Majoren und aus einer unbestimmten Anzahl von Subalternossizieren.

Art. 23. Der A r t i l l e r i e st ab besteht aus: 4 Obersten, 10 Oberstlieutenanten, 15 Majoren, und einer unbestimmten Anzahl von Hauptleuten und Dberstlieuten.-u.ten.

125 Art. 24. ...Der Just i z st ab besteht aus einem Obera«ditor mit Oberstenrang, Ehef des Stabes, und einer unbestimmten Anzahl von Iustizbeamten nach den nähern Vorschriften des Gesetzes über die Strafrechtspflege.

Art. 25. Der Kommissariatsstab besteht aus: dem Oberkriegskommissär mit Oberstcnrang, der erforderlichen Anzahl von Kriegskommissariatsbeamten : der ersten Klasse mit Oberstlieutenantsrang, der zweiten Klasse mit Majorsrang, der dritten Klasse mit Hauptmannsrang, der vierten Klasse mit Oberlieutenantsrang, der sünsten Klasse mit ersten Unterlieutenantsrang.

Art. 26. Der Gesundheitsftab umfaßt: a) Das Medizinalpersonal, bestehend aus: dem Oberfeldarzt mit Oberftenrang ;

9 ..Divisionsärzten, wovon drei den Oberstlieutenantsrang bekleiden können, die übrigen mit Majorsrang; einem Stabsarzt und einem ©tabsapotheker mit Hauptmannsrang ; der erforderlichen Anzahl Spital- und Ambülaneenärzten der ersten Klasse mit Hanptmannsrang, welche auch zum Dienst als Brigadearzte verwendet werden können; der zweiten Klasse mit Oberlieutenantsrang; der dritten Klasse mit ersten Unterlieutenantsrang.

b) das . - B e t e r i n a r p e r f o n a l , bestehend aus: dein Oberpferdarzt mit Hauptmanns- oder Majorsrang, und einer unbestimmten Anzahl Stabspferdärzten mit Oberlieutenants- oder ersten Unterlieuienantsrang.

126

Art. 27. Dem eidgenössischen Stabe ist zugetheiltt die erforderliche Zahl von S ta b s se k r e t ä r e n mit ....-ldjutant-Unterofsiziersrang.

Dritter Abschnitt.

Ernennungen und Entlafsungen.

Art. 28. Jn der Regel werden die Offiziere unb Unteroffiziere der taktifchen E i n h e i t e n nach den Bejlimmungen der Militärgefetze ihres Kantons ernannt und befördert.

Ein besonderes Reglement bestimmt die für die Ofsiziere und Unteroffiziere erforderlichen Eigenschaften und Kenntnisse.

Die Ernennung von Offizieren des Genie, der Artillerie und der Kavallerie kann nur nach vorausgegangenem Unterricht in einer der entsprechenden eidgenössischen Militärschulen stattfinden.

Ein Reglement wird hierüber das Nähere bestimmen.

Art. 29. Die Ernennung und Beförderung der Ofstziere des eidgenössischen Stabes geschieht durch den Bundesrath.

Die Kantone können Vorschläge für alle Grade des eidgenössischen Stabes einreichen.

Die nämliche Befngniß hat der Oberbefehlshaber des Bundesheeres.

Ebendieselbe Befugniß haben auch die im Art. 116 bezeichneten Jnfpet'toren fur ihren Ji.fpektionskreis unb die Chefs der speziellen Zweige in ihren Stabsabtheilungen.

Wenn Stabsoffiziersstellen in Erledigung gekommen sind, fo hat der ..Bundesrath, Fälle von Dringlichkeit vor-

12Ï

behalten, den Kantonen von der Anzahl der voïzunehmendeu Ernennungen Kenntniß zu geben.

Art. 30. Für die Ernennung in den ©eneralstab, den ©enie- und ....lrtiUeriejtcib, sind folgende Bedingungen aufgestellt: a) Für die Erlangung des ©rades eines Sub alternofsiziers: daß der Betreffende wenigfiens 2Iahïe in dem Grade gedient habe, welcher demjenigen, den er erlangen sott, unmittelbar vorangeht.

b) Für den ©rad eines Majors: daß er wenigsten..!

8 Jahre als Offizier gedient habe, und davon wenigflens 2 Iahre als Hauptmann.

c) Für den ®rad eines Obersttieutenants: da& er 10 Iahre als Offizier gedient habe, und davon wenigftens 4 Jahre als Major i« einer Spezialwasse, oder 2 Iahre als Kommandant, oder denn 2 Jahre in diesem oder einem höhern Grade zusammengenommen.

d) Für den Grad eines Obersten: da§ er 12 Jahre als Offizier gedient habe, und davon 4 Iahre als Korn* mandant, oder denn eben so lange in diesem oder, einem hoher« ©rade zusammengenommen.

Art. 31. Zur Ernennung in den Geniefiab ïonnen ·jtch auch Afpiranten anmelden, welche noch nicht als Offiziere brevetirt find. Sie müssen aber vorher einen vollständigen Lehrkurs dieser 2Basse genossen, oder eine Prüfung über die geforderten Kenntnisse zur Zufriedenheit bestanden haben.

Art. 32. Die -.Beförderungen im eidgenösfifcheit ©tabe bis und mit dem Grade eines Hauptmanns habe« nach dem Dienfialter statt. Diejenigen zu den höhern ©raden geschehen nach freier Wahl, je aus den Offtzieren des unmittelbar darunter stehenden ©rades, sofern die letztern wenigstens 2 Iahre in demselben gedient haben.

12S 2trt. 33. Jtt Abweichmig von den Bedingungen in den Art. 30 und 32 fönuen Ernennungen lind Beförderuugcn in Berücksichtigung ausgezeichneter ...Dienfte oder gan-5 besonderer Fähigkeiten ftattsinden.

Art. 34. Jeder eidgcnösftschc Oberst ifì befugt, einen ihm personlich zugctlieilten Adjutanten 3« haben, welchen er aus der 3abï der Hauptleute und Lieutenante des eid* genössifchcn Stabes bezeichnen fann.

Ebenso hat er das Recht, dem Bundesrathe einen ihm 'ugetheilten Stabssekretih. vor-juschlagen.

Art. 35. Die Offiziere des eidgenössischen Stabe..?

ïonnen, so lange sie sich in dem durch das @ese# über die Militärorganisation ihres betreffenden Kantons fefïge.-selten Dienfîalter befinden, von den Militärbehörden dee?

Kantons, in welchem sie niedergelassen frnb, in ihrem ©rade auch für Verrichtungen im K a n t o n a l d i e n st c in Anspruch genommen werden. Jn /edcm Fall soll jedoch die Aufforderung zum eidgenössischen Dienste den Vorzug vor leder Verrichtung des Kantonaldienfres haben.

Art. 36. Den eidgenössischen Offizieren ili der A ustritt aus dem Stabe zu gestatten, sofern ihr diegfa'fifige...-' .-.Segehren im Lause des Monats Januar eingereicht wird und nicht ein Truppcnaufgebot nahe bevorsteht.

Ein eidgenössischer Offtier, der erst nach vollendetem fünfzigsten Alters/ahrc aus dem Dienste tritt, behalt die Ehrenbcrechtigungen seines Grades.

Art. 37. Von jeder erfolgten Ernennung und Entlassung soll dem Kantone, dem der Ernannte oder Entlassene angehört, sogleich Kenntniß gegeben werden.

129 Dritter Titel.

.iölatertellee.

Erster Abschnitt.

Bewaffnung, Ausrüstung und Bekleidung.

Art. 38. Die Bewaffnung, Bekleidung und persönliche Ausrüstung der Truppen aller Waffen und des Perfonals der eidgenössischen Stäbe wird durch ein besondere)..

Gesetz festgestellt. Slbweichnngen von demselben sollen keine geduldet werden.

Die Kantone erlassen die geeigneten Vollziehungsvor« schriften beim Bundesauszuge und bei deï Bundesreserve.

Art. 39. Die Bundesreserve soll bewaffnet sein, wie der Bundesauszug.

Art. 40. Die Landwehr soll mit Gewehren von eidgenössischem Kaliber versehen sein.

Art. 41. Die Ausrüstungsgegenstände, mit welchen die Korps bei'm Eintritt in den Dienst versehen sein sollen, werden von den Kantonen, gemäß den betreffenden Reglementen, geliefert.

Art. 42. Die Bestimmungen über die militärische Bekleidung und Ausrüstung der Landwehr werden den Kantonen überlassen.

Zweiter Abschnitt.

Geschütze und .Sriegsfuhrwerke.

Art. 43. Das Geschütz zerfällt in fünf K l a f f e n ,

nämlich : 1. Geschütz für die bespannten Batterien.

2. Ergänznngsgefchütz für die bespannten Batterien.

3. Geschütz für die Gebirgsartillerie.

4. Raketenbatterien.

5. Positionsgeschütz.

130 ..Das Geschütz der ersten Klasse, in Batterien eingefheilt, wird von denjenigen Kantonen geliefert, welche die Mannschaft zur Bedienung desselben zu stellen haben.

'Ein besonderes Gesetz wird die Verkeilung der ©eschütze der ersten Klasse unter die Kantone, sowie die .-BerIheilung der vier letztern Klassen zwischen der Eidgenossenschast und den Kantonen, und unter den letztern selbst festfetzen.

Art. 44. Die Gerammt z ah l der Geschütze für die

bespannten Batterien wird im VerMItniß von wenigstens zwei Geschützen auf je 1000 Mann des Bundesauszuget..

und der Bundesreserve festgefetzt, wovon mindestens ein ©echstheil von schwerem Kaliber und ein Dritttheil Haubitzen sein soll.

Art. 45. ..Das Geschütz der b e s p a n n t e n B a t t e r i e n besteht aus: Batterien von vier Zwolfpfünder-Kanonen ; Batterien von vier Haubitzen ;

langen Sierundzwanzigpfünder-

Batterien von vier Achtpfiinder-Äanonen und zwei

Vierundzwanzigpfünder-Haubitzen;

Batterien von vier Sechspfünder-Kanonen und zwei Zwolfpfünder-Haubitzen.

Art. 46. Die G e b i r g e - u n d R a ï c t e n - V a t t e r i e n bestehen in: Batterien von vier Gebirgshanbieen; Batterien von acht Raketengestellen.

Art. 47. Das Er g a nz n n gs g e schütz ist in folgen-

dem Verhältnisse zn der Zahl der bespannten Geschütze zu stellen: für die Zwölfpfünder-Kanonen und langen Viernnbzwanzigpfünder-Haubitzen Ve; für die Gebirgsartillerie W; für alle übrigen Geschütze '/5.

131 Art. 48. Ueber Zahl, Gattung, Kaliber und Veriheilung desPofitionsgeschüces wird ein besonderes Gesetz das Nähere bestimmen.

B. Kriegsfnhrwerke.

Art. 49. Zu den bespannten B a t t e r i e n sind die Caissons und Vorrathslassetten von den betreffenden Kanìonen in folgendem Verhältniß zu liefern: a. Auf jede Zwolfpfünder-Kanonen-Batterie : in die Linie : 6 Kaissons und 1 Vorrathslaffete ; in die Divifionsparks: 2 Kaissons und 1 ..Borrathslaffette; in die Depotparks: 2 Kaissons.

b. Auf jede lange ..Bierundzwanzigpfünder-HaubitzBatterie: in die Linie: 6 Kaissons und 1 Vorrathslaffette ; in die Divifionsparîs: 3 Kaissons und 1 ..Borrathslaffette; in die Depotparks: 2 Kaissons.

c. Auf jede Achtpfünder-Batterie : in die Linie: 4 Kaissons für Kanonen, 2 Kaissons für Haubitzen, 1 Vorrathslaffette für Kanonen; in die Divifionsparks: 1 Kaisson für Kanonen, 3 Äaisfons für Haubitzen, 1 Vorrathslassette für Haubitzen;

in die Depotparks: 1 Kaisson sür Kanonen, l Kaisson für Haubitzen.

d. Aus jede Sechspfünder-Batterie :

in die Linie : 4 Kaissons für Kanonen, 2 Kaissons sür Haubitzen, 1 ...Sorrathslaffette für Kanonen; in die Divifionsparks : 1 Kaisson für Kanonen, 2 Kaissons für Haubilen, 1 Vorrathslaffette für Haubitzen; in die Depotparks ; 1 Kaisson für Kanonen, l faisson sür Haubitzen.

132 Art. 50. Jm Fernern haben die Kantone zu liefern: Zu jeder bespannten Batterie: 1 Rüstwagen, 1 Feldschmiede, 1 Fourgon.

Art 51. Für die Gebirge-- und Raketen-Batterien werden geliefert: a. Auf jede Gebirgs-Batterie : in die Linie: 40 Munitionsfisten und 4 Werkzeugkisten; in die Divisionsparks : 1 ftaisson;

in die Depotparks: 2 Vorrathslaffetten.

b. Auf jede Raketen-Batterie;

in die Linie: 6 Raketenwagen und 1 Vorrathswagen; in die Divisionsparks: 3 Raketenwagen.

Art. 52. Uebcrdieß ist die weiter erforderliche Anzahl von Rüstwagen, Fel&schmiedcn, Fenrnverkerwagen, Holzwagen, Wagen mit Vorrathsra'dern und Kaissons verschiedener Art für die Divisions- und Depotparfs, sowie aus je zwei bespannte Batterien eine Vorrathslaffette in die Depotvarks zu liefern.

Art. 53. Die für das P o s i t i o n o g e f c h ü t z erforderliche Anzahl ...laissons wird im Verhältniß der zn ftellenden Geschütze Beliefert, und zwar auf jedes schwere

Geschütz 2, und auf jedes leichte Geschütz 1 Kaisson.

Sîrt. 54.

Die Kantone haben zu liefern:

a. Für jede © a p p e u r k o m p a g n i c : l Sappeurwagen, 1 Schanzzcugwagen.

b. Für jede Scharfschiitjenfcmpagnie: in die Linie: l Halbkaisson; in die Divisionsparfs: je für 2 Kompagnien ein Halbkaisjon ; in die Depotparks: je für 2 Kompagnien ein Halli* ' kaisson.

-* 133 c. Für jedes J n f a n t e r i e t a t a i l l o n : in die Linie: 2 Halbkaissone und 1 Fourgon; in die Divisionsparks: 2 Halbkaissons;

in die ..Depotparks: 1 Halbkaisson.

Es ist gestattet, für 2 Halbkaissons je 1 ganzen Äaisson zu stellen.

d.

9 Art.

a.

h.

c.

Für die Kavallerie im Ganzen: Halbkaissons in die .3Divisionspark0.

55. Von der Eidgenossenschast werden geliefert: ...Das Äriegsbrückenmaterial; -Sie erforderlichen Feldfchmieden für die Kavallerie ; ...Die nöthige Zahl von Ambülancenwagen;

d. Für jede Abtheilnng des Generalstabes und jeden .-Divisions- und Brigadestab ein Fourgon sür den Transport der Brückengeräthschasteiu C. B e s p a n n u n g der Geschütze und K r i e g s suh rwerke.

Art. 50. .Die Zahl der zur Bespannung der verschiedenen Geschütze und Kriegssuhrwerke erforderlichen Pferde ist festgesetzt nach Jnhalt der Tafel 7.

.Die Uebersicht des erforderlichen Bestandes von Reitund Zugpferden zu jeder bespannten Batterie, sowie der Saumthiere sür die Gebirgsbatterien, nebst der Verwendung derselben, enthält Tasel 8.

Die Trainpferde und Saumthiere sind, je nach dem Dienste, zu welchem sie verwendet werden sollen, mit Reitzeugen, Trainpferdgeschirren oder Packfätteln zu stellen, Alles nach ..Borschrist des Reglements.

Dritter Abschnitt.

Munition.

Art. 57. Die Kantone haben die Munition für ihre Kontingente nach folgenden Verhältnissen zu stellen ;

r 134 a. Für die H a n t ? s e u e r w a f f e n : für jeden Infanteristen des Bundesheeres 160 Patronen; für jeden Scharfschützen des Bundesheeres 320 Schüsse; für jeden Kavalleristen des Bnndesheeres 40 Patronen ; für jeden berittenen Artilleristen, für jedes Feuergewehr der Sappeur-, Pontonnier* und Park-Kompagnien20 Patronen.

Der Mehrbedarf für die Genie- und Artillerietruppen wird aus den Jnfanteriekaissons der Divisionsparks beSogen.

Die Zündkapseln sind im Verhältniß von 2 Stück ans jede Patrone oder jeden Schuß zu liefern.

1). Für das Geschütz der bespannten Batterien: ans jede Zwölfpfünder-Äanone 400 Schüsse; auf jede Acht- und Sechspfünder-Kanone 500 Schüsse; auf jede Haubitze 400 Schüsse.

Art. 58. Für das Ergänzungsgeschütz

ist die

Munition in gleichem Verhältniß zu liefern, wie für das Geschütz der bespannten Batterien.

Jm Fernern dann:

sür jedes Stück Positionsgeschütz 150 Schüsse, für jede Gebirgehaubitze 200 Schüsse, sür jedes Raketengestell 200 Schüsse.

Art. 59. Ein Reglement wird das Verhältniß sestsetzen, nach welchem die Munition auf die Mannschaft, die Kriegsfuhrwerke und die Parks vertheilt werden soll.

Ebenso wird dasselbe das Verhältniß der Kartätschenfchüsse, der Kartatfchengranaten, der Brandgranaten und der Kugelfchüffe unter einander feststellen.

Art. 60. Von der gcsammten Munition sowohl für die Handfeuerwaffen als die Geschütze sollen stets zwei

135

...Drittthetle verfertigt und zum Verpacken bereit und für den letzten Dritttheil alles Erforderliche vorhanden fein.

Sämmtliche Munition sott den eidgenössischen Vor-fchriften gemäß verfertigt sein.

Vierter Titel.

Unterricht und Jnspektfon.

Erster Abschnitt.

Unterricht.

Art. 61. Die Kantone sorgen sür den vollständigen Unterricht der I n f a n t e r i e ihrer Kontingente nach den Vorschriften der eidgenössischen Reglemente. Die weitere Ausführung diefes Grundsatzes ist den Kantonen überlassen, nach folgenden nähern Bestimmungen.

Art. 62. Die R e k r u t e n können erst dann dem Bundesauszuge zugetheilt werden, wenn sie einen vollständigen Unterrichtskurs bestanden haben. Diefer Unterricht foll ein gleichmäßiger für alle Rekruten fein und alle Dienstzweige umfassen.

Zur Vollendung dieses Unterrichtes ist erforderlich, daß die Rekruten der Jnfanterie in Schulbataillonen mit den erforderlichen Cadres geübt werden.

Für den Rekrnteniinterricht der Füsiliere sind wenigfiens 28 Tage, und für denjenigen der Jäger mindesten..?

35 Tage zu verwenden.

Denjenigen Kantonen, in welchen eine längere Dauer sür den Wiederholungsunterricht vorgefchrieben ist, als der im gegenwärtigen Gesetze bestimmte, kann vom Bundesrathe eine verhältnißmäßige Verkürzung der Dauer des Rekrutenunterrichtes gestattet werden.

...Önndesblatt I. 3ahr9. II. Bd. H.

11

136 Art. 63. Die Mannschaft, welche wegen A b w e f e n lteit während des betreffenden Dienstalters nicht bei dem Bundesauszug oder beziehungsweise bei der Bundesreserve eingetheilt werden konnte, soll vor ihrem Eintritte bei der Bundesreserve oder beziehungsweise bei der Landwehr zu dem nämlichen Unterrichtskurse angehalten werden wie die Rekruten des Auszuges.

Art. G4. Zu einem W i e d e r h o l u n g s u n t e r r i c h te soll die Infanterie des B u n d e s a u s z ug e s in der Reget alljährlich, foweit die Lokalverhältnisse es immer gestatten, mindestens zu halben Bataillonen auf wenigstens drei Tage zusammengezogen werden, mit einer Vorübung für die Cadres von gleicher Dauer.

Die Einrücknnjjstage sind unter den obigen Unterrichtstagen nicht begriffen; auch sollen die lelztern da, wo eine Unterbrechung stattfindet, um '2 Tajic vermehrt werden.

Wo dieser aOiederholungeunterricht nur je das zweite Jahr stattfindet, soll derselbe doppelt so lange dauern.

...Da, wc die geographischen Verhältnisse obigen Zi.-* sammenzügcn außerordentliche Hindernisse in den Wecj fieKen, ist der Bundesrath ermächtigt, sich mit den *etreffenden itantonsregierungcn über einen andern, das.

militärisch... Interesse der Eidgenossenschaft immerhin waörenden Modus des Wiederholnngènnterrichtee zn verstaudigen.

Ueberdieß soll die Mannschaft alljährlich im Zielschießen geübt .verden.

Art. 65. ...Der äyiederholungsunterricht für die J.Îfanterie der B u n d e s r e s e r v e sott in der Regel alljäf».lich wenigstens 2 Tage dauern, mit einer 2?oriil.!..in3 sfit die Cadre.? von wenigstens l Tage»

137 Der Dienfteintrittstag ist dabei nicht eingerechnet, unte im Falle einer Unterbrechung foll der Unterricht um einen Tag verlängert werden.

Wo diefer Wiederholnngsunterricht nur je das zweite Jahr stattfindet, soll er von doppelter Dauer sein.

Ueberdieß soll die Mannschaft alljährlich im Zielschießen geübt werden.

Art. 66. Die L a n d w e h r soll alljährlich wenigsten!.!

einen Tag zur Uebung und Inspektion zusammengezogen werden.

Art. G7. Um zum O f f i z i e r oder Unteroffizier, ernannt zu werden, muß der Betreffende den vorgeschriebenen Rekrutenunterricht erhalten haben und die weitec erforderlichen Kenntnisse besitzen.

Art. GS. Der Bund sorgt für den Unterricht der G e n i e t r u p p e n , der A r t i l l e r i e , der K a v a l l e r i e und der Rekruten der ( S c h a r f s c h ü t z e n nach folgende« nähern Bestimmungen.

Art. 09. Der Unterricht der R e k r u t e n und deiA s p i r a n t e n auf Offiziersstellen dieser Waffengattungei...

soll alljährlich auf einer angemessenen Zahl von Plänen und mit Zuzug der erforderlichen Cadres stattfinden..

Die Dauer desselben ist: Für die Rekruten der Genietruppen 42 Tage.

Für die Rekruten der Artillerie (Kanoniere und Trainmannschaft) 42 Tage.

Für die Rekruten der Parkkompagnien 42 Tage.

r> ,, ,, des Parktrains 35 Tage.

,, ,, ,, der Kavallerie 42 Tage.

,, ,, der Scharsschützen 28 Tage.

Sämmtliche Rekruten sollen den nöthigen Unterricht iß der Soldatenschule un.-., die Scharfschützen iiberdie§ einen

138 reglemeittarisch zu bestimmenden uBorunterricht im Schießen in ihren Kantonen erhalten haben, ehe sie in die eidgenössischen Unterrichtskurfe eintreten.

Bei Auswahl der Unterrichtsplätze für die Kavallerie und Scharffchützen foll unter den Kantonen, wenn sie te »erlangen und sie die dazu erforderlichen Einrichtungen ·zweckentsprechend besitzen, nach Verhältniß ihrer daherigen Kontingentsabtheilungen abgewechselt werden.

Art. 70. Die Genietruppen, die Artillerie, die Kavallerie und die Scharfschützen d e s B n n d e s a n s z u g e g sollen, die beiden erstern alle zwei Jahre, die beiden letztem jedes Jahr einen W i e d e r h o l u n g s u n t e r r i c h t erhalten.

a. Die Dauer dieser Uebungen soll bei den Genietruppen und der Artillerie sür die Cadres 4 Tage und unmittelbar nachher sür die Cadres und die Mannschast »ereint 10 Tage betragen, -- oder denn überhaupt für die Cadres und die Mannfchaft vereint 12 Tage.

b. Für die Kavallerie beträgt die Uebnng bei den SDragonern 7 Tage, bei den Gniden 4 Tage. Sie hat tei den erstern wenigstens fchwadronenweife und bei den ïetztern kompagnicweise zu geschehen.

...Die Reiter, deren Pferde dienstuntauglich oder verkauft: worden sind, sollen zum Einüben der neuen Pferde (Remonte) auf die Dauer von zehn Tagen vor dem jährlichen Wiederholungsunterrichte einberufen werden.

c. Die Dauer des Wiederholnngsunterrichtes der Scharfschützen, welcher von den Kantonen ertheilt wird, Beträgt 2 Tage für die Eadres und unmittelbar hernach sür die Cadres und die Mannfchaft vereint 4 Tage, wotei die Uebungen im Zielschießen auf ungegebene Distanzen besonders berücksichtigt werden sollen.

139 Art. 71. Die Genietruppen, die Artillerie, die Kavallerie und die Scharfschützen der B u n d e s r e s e r v e sollen, die beiden erster« alle zwei Jahre, die beiden letztern jedes Jahr, einen Wiederholungsunterricht er« halten.

a. Die Dauer dieser Uebungen soll bei den Genien truppen und der Artillerie sür die Cadres 4 Tage unb unmittelbar nachher sür die Cadres und die Mannschaft »ereint mindestens die Hälfte der Zeit betragen, welche sür den Bundesauszug vorgeschrieben ist, oder denn über.« haupt sür die Cadres und die Mannschaft vereint 6 Tage* b. Die Kavallerie wird alljährlich wenigstens kompagnie.« weise auf einen Tag zur Hebung und Inspektion zusam---.

mengezogen.

Bei Voraussicht eines aktiven Dienstes soll sie zu einem Wiederholungsunterrichte einberusen werden.

c. Bei den Scharsschützen beträgt die Dauer den?

Wiederholungsunterrichtes jährlich 2 Tage, mit einet ...Borübung für die Cadres von 1 Tag.

Art. 72. Die Kantone sind ermächtigt, die erfordere lichen Bestimmungen dafür zu treffen, daß die Mannschaft der Genietruppen, der Artillerie und der Kavallerie, wenn sie wenigstens 8 Jahre im Bnndesauszuge unb 4 Jahre in der Bundesreserve gedient hat, bei'm Uebertritt in die Landwehr von (jedem Dienste befreit werde.

Diefe Mannschaft ist jedoch auf den Kontrollen beizubehalten, um sie im Nothfalle einberufen zu können, Art. 73. Für den höhern Militärunterricht und

eine weitere militärische Ausbildung der Offiziere des eidgenöffifchen Stabes, des Kommissariats- und Gesundheitspersonals, sowie der Offiziere und Aspiranten auf Osfiziersstellen bei den Genietruppen und der Artillerie

140

foll mit Zujug der erforderlichen iSadreé besondere gesorgt werden.

Zu solchem Unterrichte sollen auch die Kommandanten, Majore und Aidemajore der Infanterie, die Hanptleute der Kavallerie und Scharfschützen des Bundesauszuges einberufen werden. Diejenigen der Bundesreferve können auf Begehren der Kantone ebenfalls einberufen werden.

Art. 74. Für die Genietruppen, die Artillerie, die -Kavallerie und die Rekruten der Scharfschützen, den Kommissariats- und Gesundheitsdienst bestellt der Bundesratb die erforderlichen Jnstruktoren.

Der Sund übernimmt ferner für die Jnfanterie die Bildung von Jnstruktoren für jeden Kanton, nach ...Berhältniß der zum Kontingente zu stellenden Mannfchaft.

Art. 75. Je das zweite Jahr findet ein g r ö ß e r e r Z u f a m m e n z u g von Truppen verschiedener WaffenGattungen statt.

Art. 76. Der Bund übernimmt die Kosten des in den Artikeln 08, 69, 70, 71, 73, 74 und 75 bezeichneten .Unterrichtes. Jedoch haben die Kantone zu tragen : a. die Lieferung der Pferde mit der erforderlichen Ausrüstung für den Rekrutenunterricht; 1). die Lieferung der Pferde mit der erforderlichen Ausrüstung, der Geschütze und Kriegesuhrwerke für den ..Siederholungsunterricht; c. die Lieferung der Pferde mit der erforderlichen Ausrüstung, der Geschütze und Kriegssuhrwerke für die Lager und andere Truppenzufammenzüge ähnlicher Art; d. die sämmtlichen Kosten für den Wiederholnngsunterricht der Scharffchücen.

141 Sït. 77. ....Den Kantonen, welche über ihr .Kontingent hinau.-ì in den Spezialwaffen organisirte Korps besitzen, wird zugelassen, diese ü b e r z a h l i g e n Korp(.. in den eidgenössischen Militärschulen und Lagern unterrichten zu lassen.

Ein Reglement wird die Bedingungen für diese Zu= ïassung festsetzen.

Zweiter ..Hbschmtt.

lleberwachung u n d Inspektion.

Art. 78. Der Bundesauszug und die Bundesreserve, sowie das Kriegsmaterial der Kantone sind der Ueber»achung und Inspektion von Seite des Bundes untervvorfen.

älrt. 79. Die Ueberwachung des Unterrichtes und die Inspektion der Infanterie und der Scharfschützen in den Kantonen wird durch eidgenössische Obersten ausgeübt.

Soweit es den speziell-technischen Theil und die in die eidgenössischen Militärschulen berusenen Abtheilungen der Scharfschützen betrifft, sollen die Inspektionen durch den Chef oder durch einen Stabsoffizier dieser Waffe vorgenommen werden.

Art. 80. Die Jnspektion der Genie- und Artilleriejruppen und der Kavallerie findet in den eidgenössischen 5Diilitärschulen oder bei den periodischen Zusammenzügen durch den Jnspektor oder einen Stabsoffizier der betreffenden 2Baffe statt.

Art. 81. Die Inspektionen des Materiellen und der ..Kunition in den Kantonen, welche in einer vom Bundesïathe zu bestimmenden Reihenfolge stattfinden sollen, werden durch den Inspektor der Artillerie oder einen Stabscffijis.; dieser Waffe vorgenommen.

142 Art. 82. Die Jnfpektionen über das Personelle und Materielle des Gesundheitsdienstes werden durch Offiziere des ©esitndheitsstabes vorgenommen.

Art. 83. Ein Reglement wird die nähern Bestimrnungen bezüglich dieser Inspektionen und Ueberwachungm festsetzen.

/unfter Titel.

$ttejjs»erwalttmg unb Rechtspflege.

Erster Abschnitt.

Kriegsverwaltung.

Art. 84. Jn jedem Kanton sott ein Kantonskriegskommissariat bestehen.

Die Kantonskriegskommissariate stehen für Alles, was auf ihre Kantone Bezug hat, mit der eidgenössischen Kriegsverwaltung in Verbindung. An sie gelangen die Weifungen und Anleitungen des Oberkriegskomnu'ssär..S in Allem, was den eidgenössischen Dienfi betrifft.

A. Besoldung.

Art. 85. Jeder im eidgenössischen Dienste stehende Militär erhält von dem Bunde die für feinen Grad oder Rang und feine Waffe durch die Tafeln 10, 11, 12,13, 14, 15, 16, 17 und 18 vorgefchriebene Besoldung.

Nach zwei Monaten Dienst im Felde erhält jedee

Korps für jeden Mann vom Feldweibel abwärts täglich eine Zulage von 5 Rappen. Abweichungen von den Besoldungstaseln finden überdieß in den durch die Reglemente besonders bestimmten Fällen statt.

Es werden keine in die Formation der Korp... nicht aufgenommene Anstellungen befolget.

143 Art. 86. Die Befoldungen, welche in den Tafeln oder Réglemente« nicht'festgesetzt sind, werden jedes Mal von dem Bundesrathe für die Dauer eines Felizuge..,.: oder eines anderweitigen eidgenöfsifchen Dienstes bestimmt, Art. 87. Jeder Militär, vom Feldweibel abwärts, hat von seinem Solde in einem Verhältnisse und zu den Zwecken, welche die Réglemente bestimmen, einen Decomptc stehen zu lassen.

Art. 88. Bei einem eidgenössischen Aufgebote zum Dienst im Felde werden vom Bunde de« Kantonen süt die Befammlung, sowie für die Entlassung ihrer Kontingente je zwei Tage, und bei'm Zusammenzug derselben zu eidgenössischen Unterrichtskursen, sosern letztere länger.

als 3 Tage dauern, je ein Tag Sold vergütet. Alles nach der Anzahl der bei'm Ein- und Austritt anwesenden Mannschaft berechnet.

B. Einquartierung und Verpflegung.

Art. 89. Der Bund sorgt für . das ..Quartier und die Verpflegung der im eidgenössischen Dienste stehenden Truppen nach Vorschrift der reglementarischen Bestiniroungen.

In den Fällen des Art. 88 wird den Kantonen für je einen oder zwei Besammlnngs- und Entlassungstage auch die Verpflegung vergütet und zwar nach dem gleichen Maßstabe, welcher für die Verpflegnngsvergütuna, an die Gemeinden gilt.

Art. 90. Jm Falle der Verpflegung der Truppen durch die Einwohner, bei denen sie einquartiert sind, oder durch Requisitionen von den Gemeinden, leistet der Bunb den betreffenden Gemeinden eine durch die ...fteglemente bestimmte Vergütung.

·144 Die Ocmcinden, in welchen Truppen das ..Duarticr beziehen, haben unentgeldlich anzuweisen : die erforderïichen' Loïole für die Bürcau's der Stäbe, für die Wachtftuben und Arreftzimmer, nebst den nöthigen Geräthen; die Plätze 5um Aufführen und Aufstellen der Artillerie·parks und für andere Kriegsfuhrwerke, sowie die Lokale für Werfstätten der Büchscnschmiede der Kompagnien, der Hufschmiede, Schlosser und die/eiligen der übrigen Handtverker.

Art. !U. Der Bundesrath ist ermächtigt, bei Vorauöficht eines iiftivcn Dienstes den Kombattanten de....

eidgenössischen Stabes, welche beritten sein sollen und die wirklich ein eigeneij Pferd besitzen, eine tägliche Fourageration zu vergüten.

r. Gesnndi.citspfl'ege.

'Art. 92. Bei jeder Truppenaussteßung werden die Ei-forderlichen Spitäler und Fcldlazarcthe eingerichtet. Die Äantone weisen dafür die zwertbicnlichcn Lokale an. Der .-Sun!.) bestrcitct alle Einrichtungs und Ausrüstungskosten,

1). Fuhrleistungcn.

Art. 1)3. Sie ©eme.nden sind verpflichtet, alle durch die Reglcmente vorgesehenen Fuhren zu leisten.

·Schiffe jeder Art und Eisenbahnen können zu militarischen Transporten requirirt werden.

Für die Fuhren und Requisitionen leistet der Bund eine Entschädigung, welche die Réglemente bestimmen.

. E. Unterhaltung der Bewaffnung und Ausrüstung.

Art. 94, Jeder Kanton ist verpflichtet, jeden Abgang an dem von il»rn gelieferten Materiellen, an Waffen, Munition, Pferden, Fuhrwerken u. dergl. zu erfetzen.

145 Art. 95. Bei dem Eintritte eines Korps in cidgenöfsischeu Dienst ist alles Unbrauchbare und Schadhafte in Bewaffnung, Ausrüstung, an Geschützen und Kriegsfuhriwken zurückzuweisen oder sogleich auszubessern; der Ersatz cdcv die Ausbesserung findet auf Rechnung der Kantone fiatt.

Art. 90. Für den erforderlichen Unterhalt der Waffen und Ausrüstung und für den Abgang an Pferden, Geschützen, Kriegsfuhrwerken und Munition während des Dienstes leistet der Bund an die Kantone oder Korps eine Entschädigung nach den Bestimmungen der Réglemente.

Art. 97. Bei außerordentlichen Beschädigungen, wie bei Gefechten, Gebirgsmärschen u. s. w. soll vom Bunde für Reparaturen an Kavallerie- und Trainpferdausrüstung.

an Waffen, Geschütz und Kriegsfuhrwerken eine Vergütung geleistet werden.

Art. 98. Jm Fall ein Kanton, auf Ansuchen hin, zu einer Bewaffnung mehr als seinen kantonsmäßigen Antheil leistet, so bezahlt ihm der Bund für dieses Mehrere eine billige Entschädigung und ersetzt ihm jeden Abgang

daran vollständig.

Art. 99. Alle aus Muthwillen oder Vernachläßigung Verursachten Beschädigungen satten auf Kosten des Urhebers.

Der Bund leistet den Kantonen für folche Fälle keine Entschädigung. Denselben bleibt aber der Rückgriff gegen die Fehlbaren osfen.

F. Entschädigung für Zerstörung und Beschädigungen von Eigenthum.

Art. 100. Zerstörungen und Beschädigungen durch Kriegsanstalten, Uebungslager u. s. w. an öffentlichem »der Privateigenthum verursacht, werden von dem Bunde nach Maßgabe der Reglemente vergütet.

146 G. Militärpensionen.

Art. 10l. Die Militärs, welche im eidgenössische...

..Öienste verwundet oder verstümmelt werden und die Wittwen und Waisen oder andere bedürftige Hinterlassen.: von Gefallenen erhalten, je nach ihrem Vermögen, eine angemessene Entschädigung oder Unterstützung.

Die nähern Bestimmungen bleiben einem Gesetze oder besondern Beschlüssen der Bundesversammlung vorbehalten.

Zweiter Abschnitt.

Rechtspflege.

Art. 102. Die Rechtspflege wird bei den im eidgenöfsifchen Dienste stehenden Truppen nach Vorschrift der eidgenöfsifchen Militärstrafgefetzgebung verwaltet. Diese soll bei der erfolgenden Revision durch die Bundesverfamm-lung auch auf den Kantonaldienst ausgedehnt werden.

Sechster Titel.

Militärbehörden und .Oberbefcöl kö 2.Hlnbe.?heere...;.

Erster Abschnitt.

Bundesbehörden.

A. Bundesverfammlung.

Art. 103. Die Bundesverfammlung trifft die geseClichen Bestimmungen über die Organisation des eifcgenössi'fchen Wehrwesens, über den Unterricht der Truppen und über die Leistungen der Kantone und die Verfügungen «ber das Bundesheer.

Sie trifft die Festsetzung der eidgenössischen Mannfchaftsund Geldsfala (Bundesverfassung, Art. 74).

147 Art. 104. Die Bundesversammlung beschließt die AufIMung von Truppen und bestimmt die Anzahl der letztern.

Sie ordnet die Entlassung derselben an.

Sie kann übrigens in dieser Beziehung dem Bundesra.he oder dem Oberbefehlshaber außerordentliche Voll.machten ertheilen.

Art. 105. Die Bundesversammlung ernennt den OberBefehlshaber des Bundesheeres und den Chef des Generalflabes (Art. 74, Ziff. 3 der Bundesverfassung.)

Behufs dieser Ernennung kann sie vom Bundesrathe die Einreichung von Vorfchlägen verlangen.

Sie ertheilt dem Oberbefehlshaber seine Verhaltungsbefehle und beeidigt ihn.

B. Bundesrath.

Art. 106. Der Bundesrath leitet und beaufsichtigt die .Vollziehung der eidgenössischen Militärorganisation ; er untersucht die Militärverordnungen der Kantone und genehmigt sie, wenn sie mit der eidgenössischen Militärorgani* fation und den den Kantonen obliegenden Verpflichtungen nicht im Widerspruche stehen, nnd überwacht deren VollSiehung.

Art. 107. Es liegt dem Bundesrathe ob, genaue Kenntniß von dem Stande und der Beschaffenheit der .personellen und materiellen Streitmittel der Eidgenossenschaft und der Kantone zu nehmen.

Die Kantone sind verpflichtet, dem Bundesrathe alljähr--lich bis zu Ende Januars die Etats einzureichen.

Art. 108. Der Bundesrath trifft die militärischen Wahlen, welche nicht durch das Gesetz oder die Bundes»ersassung der Bundesversammlung oder den Kantonen

148 vorbehalten sind. Er besorgt die erforderlichen Anori.1nungen für den Militärunterricht.

Art. 109. Der Bundesrath veranstaltet die auf Militärtopographie und -Statistik bezüglichen Arbeiten, fowie überhaupt die Sammlung wissenschaftlicher Hülfsmittcl.

Art. HO. Der Bundesrath entwirft die Reglement...

und erläßt die Instruktionen, welche zur Durchführung der Militärorganifation, des Unterrichts, der Bewaffnung, der Ausrüstung und Äleidung der Truppen erforderlich sind und legt die Reglonentc wichtigern Belanges der Bundesversammlung pr Genehmigung vor.

Art. 111. Der Bundesratl) vollzieht die Bunde.-..befchlüsse rücksichtlich der Ausstellung einer Armee; ihm liegt Alles ob, was auf das Aufgebot, die Ergänzung, die Ablösung und Entlassung der Truppen Bezug hat.

Art. 112. Bei einer Truppenaufstellung vertheilt der Bundesrath das Personelle und Materielle auf die Kantone und zwar, soweit die Verhältnisse es zulassen, nacfj Maßgabe der Mannschastssfala ober nach einer billige.* Kehrordmtng.

Art. 113. Der Bundesrath übt, wenn fein Oberbeschlshaber bestellt ist, die Rechte und Pflichten desselben aus.

Art. 114. Der Bundesrath entscheidet bei Streitigkeiten über Besoldung, Vergütung, Einquartierung, .-Berpflegung, Requisition von Transportmitteln und andern Leistungen, nach Maßgabe der l.icraus bezüglichen Gesetze und reglementarifchen Vorschriften.

C. Militärdepartement.

Art. 115. Dem Militärdepartement liegt die SJoiv berathung und Besorgung folgender (Geschäfte o& :

149

1) Die Organisation des Sehrwesens üSJcrMi.pt; 2) ...Die Anordnung und Beaufsichtigung des dem Bunde

obliegenden militärischen Unterrichtes; 3) Die Ueberwachnng der den Kantonen obliegenden

militärischen Pflichten und Leistungen gegen den Bund, sowie der Kantonalgeseögebnng über das Wehrwesen ; 4) Fürsorge für die Vervollkommnung des ..ißehrwesen..* und der Vertheidigungsmittel ; 5) Anschaffung, Aufbewahrung und Unterhaltung de-S vom Bunde anzuschaffenden Kriegsmaterials; 6) Herstellung, Beaufsichtigung und Unterhaltung der

eidgenössischen Befestigungswerke ; 7) Die topographischen Arbeiten der Eidgenossenschaft,

sowie der Kantone, so weit diese dem Bunde zur Ausführung oder zur Beaufsichtigung zustehen, nebst dem Stiche der Karte der Schweiz ; 8) Wahlvorschläge in den eidgenössischen Stab; 9) Die Ausfertigung der Marschrouten für die aufgebotenen Truppen bis zu ihrem Einrücken in die Linie.

Der jeweilige Entscheid geht vorn Bundesrathe atö Behörde aus.

l'. Militärbeamte.

Unmittelbar unter dem Militärdeparternente

Art. 116.

stehen : a) die Inspektoren der Infanterie ; b) ein Inspektor des Genie; c) ein Inspektor der Artillerie; d) ein Oberst der Kavallerie; e) ein Oberst der Scharfschuß.... ;

150 f) ein Oberaubitor ; g) ein Oberkriegskommissâr ; h) ein Oberfeldarzt.

Art. 117. Die Inspektoren der Infanterie überwachen den Unterricht und besorgen die Inspektionen der Infanterie und der Scharfschützen in den Kantonen.

Zu diesem Behufe werden mindestens zehn Obersten je auf die ...Dauer von drei Jahren bezeichnet.

Die Inspektion foll, so weit thunlich, unter fämmtlichen eidgenössischen Obersten abwechseln.

Art. 118. Der J n sp e k t o r d e s G e n i e besorgt Alles, was aus seine Waffe Bezug hat; er beaufsichtigt den Bau

und Unterhalt der Befestigungen und leitet die topographischen Arbeiten der Eidgenossenschaft.

Art. 119. DerJnspektor der Artillerie besorgt Alles, was auf seine Wasfe Bezug hat; er sorgt sür die Vervollfonunnung der Vertheidignngsmittel und wacht über die Anschaffung, den Bau, die Aufbewahrung und den Unterhalt des ..H'n'egsmaterials der Eidgenossenfchaft und der Kantone.

Dem .Inspektor der Artillerie ist ein V e r w a l t e r untergeordnet, welcher alles Materielle der Eidgenossenfchaft besorgt und die in den eidgenössischen Werkstätte« beschäftigten Arbeiter, sowie die Verfertigung von Wassen, Kriegsfuhrwerfen u. dgl. leitet und beaufsichtigt.

Art. 120. Der Oberst der Kavallerie und der Oberst der Sch-arffchüfzen besorgen Alles, was aus ihre Wassen Bezug hat und forgen für die Vervollkommîtung derselben.

Art. 121. Dem O b e r a u d i t o r liegt die nächste Aufsicht über die Justiz-Pflege bei den eidgenössischen Trup-

yen nach Maßgabe des Militärstrafgese.tzbuches ob.

151 Art. 122. ..Der Oberkriegskommissär besorgt nach Anleitung der einschlagenden Reglemente Alles, was aus die Kriegsverwaltung Bezug hat und es leitet derselbe den Unterricht der Kommissariatsbeamten.

Er soll soviel möglich noch mit andern ...Serachtungen der Militärverwaltung beaustragt »erden.

35er Oberkriegskommissär hat genügende .Sicherheit jn leisten.

Art. 123. Dem O b e r f e l d a r z t liegt die Aussicht über die Gesundheitspflege ob. Unter seiner Leitung steht der Unterricht des Gesundheitspersonals.

Art. 124. Die Inspektoren sind berechtigt, von den Kontrollen und Etats der Kantone aber das Personelle und Materielle Einsicht zu nehmen, soweit es den ihnen übertragenen Geschäftskreis betrifft.

Art. 125. Die Am t s da« e r der im Art. 116 bezeichneten eidgenössischen Militärbeamten ist auf drei Jahre festgesetzt. Sie sind nach dem Ablaufe ihrer Amtsdauer wieder wählbar.

Zweiter Abschnitt.

O b e r b e f e h l d e s B u n d e s h e e r e s.

Art. 126. Der O b e r b e f e h l s h a b e r und der Chef des Generalstabes werden in der Regel aus dem cidgenössischen Stabe gezogen.

Ausnahmsweise können sie auch aus andern Offizieren gewählt werden.

Jn Ermanglung eines bestellten Kommandanten sührt, »on den Ehess der vereinigten Theile, der erste im Grade und Dienstalter das Kommando.

Bnndesblatt I. Jahrg. H. Bd. II.

12

152 Art. 127. Bei Aufstellung dea Bundesheeres werden die Stäbe nach den reglementarifch aufzustellenden Bepimmungen zusammengesetzt.

Art. 128. Der O b e r b e f e h l s h a b e r verordnet alle militärischen Maßregeln, welche er zur Erreichung dee ihm bezeichneten Endzweckes für nothwendig und dienlich erachtet.

Er theilt die ihm zur Verfügung gestellten Streitkräfte in Brigaden, Divisionen oder Armeekorps ein und bestimmt deren Stärke; er erläßt die Armeebefehle; er übt über alle ihm unterstellten Individuen, nach Anleitung der bestehenden Militärgesetze und Réglemente, die höchste

Militärgewalt aus.

Art. 129. Der Oberbefehlshaber ernennt die Oberkommandanten des Genie, der Artillerie und Kavallerie ; die Kommandanten der Armeekorps, der Divisionen und Brigaden und den Generaladjutanten. Er ernennt ferner seine Adjutanten.

Art. 130. Dem Oberbefehlshaber steht das Recht der Entlassung bezüglich solcher Offiziere zu, die sich als unfähig erweisen, die mit ihrer Stelle verbundenen Pflichten zu erfüllen.

Art. 131. Jn dringenden Fällen hat der Oberbefehlshaber das Recht, außerordentliche Verpflegungen anzuordnen und dem Oberkriegskommissär die Bewilligung zu ertheilen, Reciuisitionen an Lebensmitteln und Fonragc auszuschreiben.

Art. 132. Der Chef des G e n e r a l s t a b e s ist i« Verhinderungsfällen des Oberbefehlshabers vorübergehend dessen Stellvertreter. Alle Abtheilungen des Generalstabes stehen unter seinen unmittelbaren Befehlen.

153 Art. 133. Ein besonderes Reglement bestimmt die Verrichtungen der verschiedenen Glieder des Generalstabe.*..

der Armee.

Siebenter Titel.

.-.Serhaltnifi der eidgenössischen 9Jlilitarperwaltung jit derjenigen der Kantone.

Art. 134. Die M il i t ä r v e r o r d n n n g e n der Kantone dürfen nichts enthalten, was der eidgenössischen Militärorganisation und den den Kantonen obliegenden bundesgemäßen Verpflichtungen entgegen ist, nnd müssen zu dießfälliger Prüfung dem Bundesrathe vorgelegt werden.

(Art. 20, Ziffer 4 der Bundesverfassung.)

Art. 135. Die Eidgenossenschaft ist berechtigt, bei einer Truppenausstellung über alles in den Kantonen vorhandene K r i e g s m a t e r i a l , seiner Bestimmung gemaß, zu versügen.

Art. 136. Wenn ein Kanton 'die Instruktion oder die Ausrüstung seiner Truppen oder das Materielle vernach* läßigt, und der dießfalls an ihn ergangenen Aufforderung keine Folge leistet, so ist der Bund berechtigt, das M a ng e l n d e auf Kosten des betreffenden Kantons zu ergänzen., Art. 137. Jm Fall einer eidgenössische« Bewaffnung darf im Bereiche der eidgenössischen Kantonnemente ohne Bewilligung des eidgenössischen Trnppenkommando keine B e s a m m l u n g oder Bewegung von andern Truppe« stattfinden.

Art. 138. Wenn eine Verminderung im ...Dienst-., stehender Truppen vorgenommen werden soll, so wird bei.

i54 .Bezeichnung der zu entlassenden Korps auf das Verhältniß der Anzahl der von den verschiedenen Kantonen gejiefften ...truppen, und der Dauer des von denselben während .dieser Truppenausstellung geleisteten Dienstes, so viel möglich Rücksicht genommen.

5Srt. 139. Wenn eine Truppenausstellung drei Monate lang gedauert hat, so soll der Bund die bei derselben verwendeten Truppen ablösen lassen, wenn die Kantone, welchen jene Truppen angehören, dieß verlangen, und eine A b l ö s u n g nicht ohnehin sehr nahe bevorfleht.

Art. 140. Die Militärs und andere im eidgenössischen ·..Oïilitardienste stehende Personen, sowie die für diesen ...Dienst erforderlichen Militäreffekten, Armeefuhrwerke, Requisitionsfuhren, Lebensmittel und Getränke sind von BeSahlung irgend einer A b g a b e und namentlich der Wegund Brückengelder und jeder Art von Zöllen und Konfumogebühren befreit.

Art. 141. Es dürfen keine öffentlichen Werke errichtet werden, welche die militärischen Jnteressen der OEidgenossenschast verletzen.

Die militärischen Behörden des Bundes und der Kautone sind verpflichtet, darüber zu wachen, daß dieses Verbot nicht übertreten werde.

.üBer trog erfolgter Warnung von Seite jener Behörden eine derartige Baute beginnt oder fortsetzt, verliert, ivenn die Zerstörung des Werkes nothwendig wird, den durch Art. 100 zugesicherten Anspruch auf Entschädigung.

Art. 142. Wo durch Zerstörung schon bestehender ...Befestigungswerke die Behauptung der UnabhänÔigkeit des Vaterlandes und die Vertheidigung des schwei..-

15.S zerischen Gebietes gefährdet würde, steht der Bundeöver» sammlung das Recht zu, dieselbe zu untersagen.

Art. 143. Die Kantone, ©emeinden, Korporationen und Privaten sind verpflichter, das erforderliche Eigeutbura gegen volle Entschädigung zu Kriegszwecken abzutreten oder zur Benutzung zu überlassen.

..Art. 144. In der Regel sott der Wehrpflichtige in dem Kantone Dienste leisten, in welchem er nieder* gelassen ist.

Ausnahmsweise kann einer mit Bewilligung der Behörde des Kantons, in dem er niedergelassen ist, in einem andern Kantone ...Dienste .hun. In dieser Beziehung sinö namentlich solche zu berücksichtigen, die nächst der Grenze ihres Heimathkantons niedergelassen sind.

...Die Bewilligung, in einem andern Kantone Dienste zu thuu, kann nicht verweigert werden, wenn der Pflicht tige bereits einer Waffe angehört, die der Kanton, in welchem er niedergelassen ijl, nicht besitzt.

Art. 145. Jeder Wehrpflichtige, der aus ©runto einer theilweisen oder gänzlichen Entlassung aus dem Militärdienste besteuert wird, hat die ©teuer in demjenigen Kantone ju bezahlen, in dem er niedergelassen ij...

·1,56

Achter Titel.

öchlupeji.mmungen.

Art. 146. Die 9? echt e und P f l i c h t e n , welche in den noch in Kraft bestehenden Gesetzen, Reglementen, Verordnungen und Beschlüssen dem eidgenössischen Kriege.-rathe zugeschrieben sind, gehen an den Bundesrath über.

Art. 147. Die Kantone sind verpflichtet, die allmähïige Umänderung des zur Armee zu stellenden Kriegs.materiale, so wie die Bewaffnung der Kontingente nach den eidgenössischen Ordonnanzen zu bewerkstelligen.

Für die Umänderung der bei der Bundesreserve noch vorhandenen Steinschloßgewehre wird ein Reglement das Nähere im Sinne möglichster Einfachheit und Oekonomie .bestimmen.

. Art. 148. Bis zur Revision des Reglements über das Kleidnngswefen und die Equipirung wird da, wo die Slermelweste bei der milizpflichtigen Mannschast vorhanden ist, die Anschaffung des U n i f o r m r o c k e s den Kantonen freigestellt. .

Deßgleichen steht es bis zu dem angegebenen Zeit.punkte den Kantonen frei, die Anschaffung des Uniformrocke.... für die Offiziere vorzuschreiben oder nicht.

Art. 149. Die Bestimmungen des allgemeinen Militärrèglements sind mit Annahme des gegenwärtigen Gesetze..?

·aufgehoben.

Bis nach erfolgter Revision der Mannfchafts- und ©cldfkala bleiben jedoch die Bestimmungen desselben über den Bestand des Bundesheeres und die Leistungen der Kantone an Personellem und Materiellem aller Waffengattungen in Kraft. Unmittelbar nachher sind diefelben durch ein neues ©esetz festzustellen.

157 Art, 150. Die übrigen eidgenössische« Militärreglemente, soweit dieselben mit gegenwartigem Gesetze nicht im Widerspruche stehen, bleiben in traft.

Im Falle der Revision solcher Reglememe, welche seiner Zeit von der Tagsatzung erlassen worden sind, sollen dieselben der ©enehmigung der Bundesversammlung unterstellt werden.

-.-==...*S®.==«~

158

Der schweizerische Bundesrath

beschließt: Einziger Artikel.

..Das vorstehende Gesetz über die Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft ist den sammtlichen Kantonsregierungen zur üblichen Publikation mitzutheilen und gleichzeitig in das Bundesblatt und in die offizielle ·Sammlung der Eidgenossenschaft aufzunehmen.

Bern, den 8. Mm 1850.

Jm Namen des schweizerischen Bundesrathe-.?, der Bundespräsident: ..£». DriieQ.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

159

.tosti 1.

Bestand und Bildung einet Kompagnie Genietruppen.

Sap-

Grade.

peure.

Hauptmann . . . . . . .

ÜDberlieuteuante Erster Unterlieutenant . . .

Zweiter Unterlieutenant . .

Arzt, mit Oberlieutenantsrang

.

.

.

.

Wachtmeister Korporale Frater Tambouren . . .

Soldaten . . . . . . . .

Total

1 1 1

1 1i i

4 8 1 3

77 100

Pontonniere.

1 1 1

1 1 i i

4 8 1 3

77 100

Bemerkungen.

1) gür die Sappeurkompagnien find vorzugsweise die diesem Dienst entsprechenden Handwerker auszuwählen..

2) Die Pontonnierkompagnien sollen soviel möglich aus Schiffleuten und solchen Handwerkern bestehen, deren Beruf diesem Dienste entspricht.

3) Wenn im Brückenmaterial Aendernngen eintreten, so soll die entsprechende Modifikation im Bestand der Pon# tonnierkompagnien getroffen werden.

160 Tafel 2.

Bestand und Bildung der Artilleriekompagnien.

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Arzt, mit Oberlieu-

tenantsrang . .

Pferdarzt, mit H. Unterlieutenantsrang Adjutant-Unteroffizier

geldweibel . . .

gourier . . . .

..Trainwachtmeister .

Kanonierwachtmeister Oberfeuerwerker Kanonierkorporale .

...Trainkorporale . .

Feuerwerker . . .

Kanoniergefreite .

Traingefreite . .

grater . . . .

Huffchmied, wovon 1 Gefreiter . .

Schlosser .

. .

Wagner .

. .

Sattler .

. .

Trompeter . .

Tambouren . .

Kanoniere oder Parksoldaten . . .

Trainsoldaten . .

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-- -- -- --> -- 2 35 -- 60

161 B e m e r k u n g e n zu T a f e l 2.

1) Die beiden Lieutenante bei den Raketenbatterien und den Parkkompagnien können erste und zweite Unterlieutenante oder Oberlieutenant und Unterlieutenant sein.

2) Die Mannschaft einer Parkkompagnie soll mindeftens zur Hälfte aus Handwerkern bestehen und zwar aus Arbeitern in Holz und Eisen, aus Spenglern, Sattlern, Seilern und Flachmalern.

3) Bei den übrigen Artilleriekompagnien sollen sich außer den etatsmäjng angestellten Arbeitern noch mehrere andere solcher Handwerker und, wo möglich, auch einige Zimmerleute, Schneider und Schuster befinden.

162

Sasel 3.

Bestand und Bildung der Kavalleriekompagnien.

Dragoner. Guiden.

Grade.

Erster Unterlieutenant . . . .

Pserdarzt, mit zweiten Unterlieugeldweibel " ijourier . . . . . .

Wachtmeister Korporale Krater . . . . . . .

Huffchmied Sattler .

Trompeter . . . . .

Reiter .

1 j 1

. .

,, .

Ï 1 1 2 6 1 1 1 4 56

Total

77

. .

. .

1 1 1 ·

2

4

1 1

21 32

Bemerkungen.

1) Wenn zwei Dragonerkompagnien zu einer Schwadron vereinigt sind, so befehligt der ältere !>auptmann die Schwadron.

2) Zwei Dragonerkompagnien, zu einer Schwadron vereinigt, wird ein Arzt beigegeben mit Dberlieutenantsrang.

3) Der Oberlieutenant einer Guidenkompagnie kann zum Hauptmannsgrad und der Unterlieutenant zum Oberlieutenant befördert werden.

163 Tafel 4.

.Bestand und Bildung einer Scharffcfoülen* ïompagme.

Anzahl.

Grade.

Hauvtmann . . . . . . .

.Oberlieutenant . . . . . .

Erster Unterlieutenant . . . '.

Zweiter Unterlieutenant . . .

.Seldweibel

.

.

.

.

.

.

.

.

1 1

1 1 1 1

5 10

1

1 4

73

Total

100

164 Tafel 5.

Bestand und Bildung etne.3 Bataillonsstabes.

Anzahl.

Grade.

Kommandant . . . . . . . . .

Major Aidemajor, mit Hauptmanns- oder Lieutenantsgrad . . . . . . . .

Quartiermeister, mit Hauptmann.?- oder Oberlieutenantsgrad . . . . .

Fahnenträger, mit Lieutenante- oder Ad-

jutantunteroffiziersgrad

. . . .

,5eldpredigcr, mit Hauptmannsrang . - .

-Bataillonsarzt, mit Hauptmannsrang .

Unterärzte, mit ersten Unterlieutenantsrang Adjutantunteroffizier . . . . . .

Stabsfonrier . . . . . . . . .

..Eambourmajor

. . . . . . . .

Waffenunteroffizier, Wagenmeister,.

Büchsenmacher, Schneidermeister, Schustermeister, Provos . .

mit Wachtmeistersrang " " K a n n a a Total

l l 2 l l l i

1

2 l 1

1

J9

163

B e m e r k u n g e n zu X a f e l 5.

1) (.fin Halbbataillon hat nur einen Stabsoffizier mit Kommandanten- oder Majorsgrad, einen Unterarzt und einen Büchfenschmied.

2) Bataillonen, welche aus Mannschaft beider Glaubensbekenntnisse zusammengesetzt find, können zwei Seidgeistliche mitgegeben werden.

3) Der Fahnenträger oder einer der bei der Kornpapre eingetheilten Offiziere soll als Sassenoffizier für das Bataillon bezeichnet werden.

4) Bei jedem Bataillon sollen unter den Spielleuten der Kompagnien ein Tambour- und ein ...trompeterkorporal aufgestellt sein.

5) Wenn dem Bataillon die Mitführung einer Feldmufik gestattet wird, so soll deren Stärke 21 Mann nicht übersteigen, den Kapellmeister mit Adjutantunteroffiziersrang inbegriffen.

166 îafel 6.

Bestand und Bildung dee Jäger- und Füsilier* Kompagnien.

Jäger. gfijtliere.

Grade-.

Hauptmann . . . .

Oberlieutenant . . .

Erster Unterlieutenant .

Zweiter Unterlieutenant

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

-SeldweihCl

.

.

.

·^Courier

.

.

.

.

. . . . . . . .

Wachtmeister

.

.

.

.

.

.

.

Korporale . . . . . . .

,§rater . . . . . . . .

Zimmermann . . . . . .

Tambouren . . . . . . .

1

1

1 1 I i 5 10i i 4

1 l 1 1 1 1

5

10i i o

80--90 80-90 Total 107-117 06-116

Bemerkungen.

1) Zwei Iägerkompagnien und vier güfilierkompag·.{tien bilden ein Bataillon.

2) Das Gesetz über die Verkeilung der Kontingente auf die Kantone wird das Nähere über die Verwendung der Bruchtheile an Infanterie festsetzen, um je nach der Stärke derselben Halbbataillone oder einzelne Kom·pagnien daraus zu bilden.

167

Tafel 7.

Bespannung der Geschütze und Kriegefuhrwerke.

s*.

I. B a t t e r i e f u h r w e r l e .

a. Geschütze.

8 8 6 6

Zwölfpfündcr-Kanonen . . . . .

Vierundzwanzigpfünder lange Haubitzen Achtpfünder- und Sechspfünder-Kanonen Vierundzwanzigpfünder kurze Haubitzen Zwölfpfünder-Haubitzen

i;

b. Vorrathslassetten, der bespannten Batterien . . .

c. Kaissons und übrige Kriegsfuhrwerke.

Ieder Kaisson Ieder Raketenwagen . . . . .

Rästwagen der bespannten Batterien Vorrathswagen der Raketenbatterien geldfchmiede der bespannten -Batterien

6 4

II. Für die D i v i s i o n s p a r k s bestimmte A r t i l l e r i e f u h r w e r k e , sowie L i n i e n und Parkkaissons der ü-brigen Waffen.

a. Vorrathslaffetten.

Für Zwölfpfünder-Kanonen . . . . .

Für Vierundzwanzigpfünder lange Haubitzen gur Achtpfünder- n. Sechspfünder-Kanonen Für Vierundzwanzigpfünder kurze Haubitzen .5ür Zwolfpfünder-Haubitzen . . . ." .

Bundesblatt I. Jahrg. II. Bd. I.

12

2 2 2 2 2

168

l-.-.»

b. Kaissons und übrige Äriegsfuhrwerke.

Jeder Artillerie- und ganze Insantmefaisson Jeder Raketenwagen Jeder Halbfaisson für Jnsanterie, Scharfschützen oder Kavallerie . . . . .

Rüstwagen «.

geldschmiede . . . . . . . . . .

generwerkerwagen . . . . . . . .

Artillerie-Schanzzeugwagen . . . . .

Sappeurwagen

4 4

2 4.

4 4 4 2

IU. ijonrgons.

gourgon einer Abtheilung des ©cneralstabcs fourgon eines Divifionsstabes . . . .

gourgon eines Brigadestabes . . . . .

2 2 l

B e m e r f n n g.

Alle in dieser Tasel nicht benannten giihrwerfe werden durch Requisitionspferde bespannt.

169

a.ftfel-8.

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1

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Position«Kompagnie.

Raketen=Battfrie.

8pfünder nnd 6pfün-j der.Batterie. 1

Pferde.

12pfünder Kanonen» 1 nnd 24pfünder lange I ·öanbitz-Batterie. j

Bestand der Pferde und Sanmthiere jeder Batterie.

a. R e i t p f e r d e der

Offiziere.

Hanptmann . . . .

Oberlieutenant . . .

Erster Unterlieutenant .

Zweiter Unterlieutenant Arjt Pferdarzt . . . .

Total der Dffizierspferde jeder Batterie . .

b. R e i t p f e r d e der Unteroffiziere.

Abjutantunterossizier geldweibel . . .

gourier . . . .

Trainwachtmeister .

Xrainkorporale . .

Trompeter . . .

Total der Reitpferde der Unterossiziere u. Trompeter jeder Batterie .

c. Z u g p f e r d e . .

d. S a u m t h i e r e .

Xotald. Pferde u. Saumthiere jeder Batterie .

1

1 1.

1

1 1 i --

--

7

8

6

3

5

1 1 i i

1 1

4

4

12

12

80

84

2

1 i I i i

4

99

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1

2 2 1 1 1

1 i ~ 1 2 i

i

4

104

1 1 1 1 1

2

3

5 28

44

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53

36

5

170 Tafel 9.

Bestand dee Materiellen jeder Batterie.

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Raketen:!Ba.teri.

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Spfünder-Batteri

M a t e s i e l 1 e s.

12psünderKanone Batterie.

'.

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Geschütze:

4

Kanonen Staketengestelle

4

2

2

4

8

Kaissons: 6

,, Haubitzen Munitionäkisten Siaketenwagen

6

. . . .

4 2

4

2

40

6

Vorrathsfaffetten:

Werfzengfisten Voxxathsmage« Feldfchmiede .

. . . .

. . · .

.-total:

1 1 1 i 1 1

i

1 1 1 1 1 1

l 1

o62

Total der Schüsse:

4

14 14 16 16

Schüsse: für Kanonen ,, Haubitzen ··Raketen

1

378

486 132

062 378 618

1

48

15

700 244 320

--

944

--

320

Bemerkungen.

1) Die SBorrathslajfetten sind auch mit Munition auszurüsten.

2) Die Zahl der Schüsse einer Raketen - Batterie wird durch das .-..eglement bestimmt.

ITI Tafel 10.

Besoldnngsetat des eidgenossischen Stabes.

Grade.

Sc ld.

è & Ä B «3 &

Oberbefehlshaber, täglich . .

Chef des. Generalstab es . . .

Oberst *) in allen Abtheilungen des eidgenössischen Stabes Oberstlieutenant ,, ,, Major . . . ,, ,, Haujstmann . ,, ,, Oberlieutenant ,, ,, Erster Unterlieutenant ,, Zw eiter ' Unterlieutenant ,, Stabssekretär

40 16 12

9 7 5 4 3 3 2

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--5 --.

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3 3 2 2 2 2 2 1

4 3 2 2 2 2 2 ,,j

*) B e m e r k u n g e n .

. 1) Wenn ein eidgenössischer Oberst zum Kommando eines Armeekorps berufen wird, so erhält er während der Dauer seiner Anstellung einen, täglichen Sold- von grkn. 24, 4 Mundportionen und 4 gouragerationen.

2) Wenn ein eidgenossischer Oberst zum Kommandoeiner Division oder der Artillerie berufen wird, so erhält er während der Dauer seiner Anstellung eine tägliche Zulage von grkn. 4.

172

Sasel 11.

Besoldnngsetat,der Beamten dee Justizftabeê, dee Kommissariatsjîabes und des Gesundheitestabes.

Sold.

SS

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-XCb 0

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a. Iustizstab.

Iustizbeamter mit Dberstenrang 12 ,, ,, Oberstlieute-' 9 nantsrang Iustizbeamter mit Majorsrang 7 " " Hauptmannsrang ,, 5 b. Kommissariatsstab.

Oberkriegskommissär

. . .

Kriegskommissariatsbeamter : Der L Klasse mit Oberstlieutenantsrang Der 11. Klasse mit Majorsrang Der Ili. Klasse mit.'pauptmanns* Der IV. Klasse init Dberlieute« nantsrang . . . . . .

2>er V. Klasse mit ersten Unterlieutenantsrang . . . .

c. Gesundheitsstab.

Divisionsarzt mit Oberstlieute.-' nantsrang . . . . . .

Divisionsarzt mit Majorsrang

Stabsarzt . . . . . . .

Stabsapotheker . . . . . .

·Dberpserdarzt Stabspserdarzt mit Dberlieute-

Stabspferdarzt mit ersten Un* terlieutenantsrang . , .

--

Foiiragerat!

R an g.

2

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2 2 5

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Mundportio

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5

5

4 3

5

12 9 7 5 5 5

5 5 5

4 3

5

Î73

B e m e r k u n g e n z u ..£ a f e £ li.

1) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Besoldung des Oberkriegskommissärs.

2) Die Beamten des Kommissariats und des Gesundheitsstabes erhalten nur in dem galle ..îonragerationen, als sie bei den Truppenkorps angestellt sind oder denselben in Austrägen folgen müssen.

3) Wenn der Oberpserdarzt Majorsrang hat, so bezieht er den seinem Rang entsprechenden Sold.

174 ..Tafel 12.

Besoldungsetat der Genietruppen.

Sold.

SS

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·9 1 S)

.-pauptmann, täglich . .

Oberlieutenant . . . .

Erster Unterlieutenant . .

Zweiter Unterlieutenant .

Arzt, mit Ober.ieutenantsrang geldweibel . . . . . .

JJourier . . . . . .

Wachtmeister . . . · Korporal ·jÇrater Tambour Sappeur, Pontonnier

4 3 2 2 3 -

SS

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5

2 6 -- 2 2 9 '--· 7 6 5 -- 5 4 3 5

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Fonragcrati

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Mundporti(?

Grade.

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2

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1 1 1 1

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175 Tafel 13.

Besoldnngsetat der Artillerietruppen.

(5old.

Grade.

«*

i

Hauptmann, täglich . .

Oberlieutenant . . . .

Erster Unterlieutenant . .

Zweiter Unterlieutenant .

Arzt , mit Oberlieutenantsrang . . . . . .

Pferdarzt, mit zweiten Unterlieutenantsrang Adjutantunteroffizier Feldweibel . . . .

.......rainwachtmeifier .

Kanonierwachtmeijier Oberfeuerwerker Kanonierkorporal 2;rainkorporal .

Feuerwerker . .

Kanoniergefreiter Traingefreiter .

Frater Hufschmied als Gefreiter .Hufschmied . . . . .

Schlosser

.

.

.

.

.

.

.

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4 3 2

5

2

2 6 2

3 9 2 2 1 5

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Waguer . . . . . . .

9 7 7 6 7 5 5

4 4 4

5 5 4 A 4

4

Sattler . . . . . .

Trompeter . . , ,, . . .

Tambour Kanonier oder ·parksoldat Trainsoldat

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176 B e m e r k u n g e n j u ..lasel 13.

1) ...Die ·'pauptleute der bespannten Batterie erhalten zwei gouragerationen.

2) Die Unteroffiziere und Xrompeter, welche nach .·.£asel 8 beritten sein sollen, erhalten eine Fourageration.

3) Die Besoldung der Mannschaft des Parktrains ist für jeden Grad derjenigen des nämlichen Grades der

Artillerietruppen gleich.

177 Safel I4.

Besoldungeetat einer Kompagnie Kavallerie.

(Sold.

Grade.

.·.bauptmann , täglich .

Oberlieutenant - . .

Erster Unterlieutenant Pserdarzt, mit zweiten lln terlieutenantsrang .

geldweibel . . . .

Courier . .

Wachtmeister Korporal .

îjrater . .

."Öufschmied .

Sattler . .

Trompeter

Reiter

.

.

.

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178 Sasel 15.

Besoldungsetat einer Scharsschützenkompagnie.

Grade.

1

£ Hauptmann, täglich

. . .

Oberlieutenant . . .

(....rster Unterlieutenant .

Zweiter Unterlieutenant ijeldweibel . . . . .

Courier Wachtmeister Büchseuschmied

.

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5 5 5 f> 5 f> .5

Mundportio

Sold

2 1

1 1 1

1

1 1

1

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1

179 Tafel 16.

Besoldungsetat des großen und kleinen Stabes eines Bataillons Jnsanterie.

Sold.

I

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-Ab O

S?

£5

,

3 2

2 2

g .».33a

Kommandant, täglich . .

Major Aidemajor , nach seinem Grad 0.

..Duartiermeister , nach seinem Grad j).

Fahnenträger, nach seinem Grad.

8 6

r

mannsrang . . .

Bataillonsarzt, mit Haupt mannsrang . . .

Unterarzt, mit ersten Un terlieutenantsrang .

Adjntantunteroffizier 2) Stabsfourier Tambourmajor .

Waffenunteroffizier Wagenmeister 3 .

Büchsenmacher ) Schneidermeister Schustermeister .

Provos . . . . . .

4

·

--·

4

--

--

2 1 1 -- --.

--.

-- -- --

5 5 -- 7 5 5 5 4 4

geldprediger, mit Haupt

3

§

Fouragerati

1

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Mnndportio

Grade.

5

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2 ~ 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1

1

1 -- -- -- -- -- -- .--·

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180

B e m e r k u n g e n z u X a f e l 16.

1) Der Aidemajor und der .Cuartierinfister bezieh«« jeder, außer dem Solde, noch eine .iCourageration.

2) Wenn dem Bataillon die Mitführung einer Feld' musik gestattet wird, so erhält der Chef derselben Soli.» und Verpflegung wie der Adjutantunteroffizier, und die SDiufikanten wie Spielleute.

3) Die -.Büchfenschmiede, welche die Kantone sür die Gewehrreparaturwerkstätten zu stellen haben, beziehen die nämliche Besoldung wie jene, die den Infanterie bataillonen ziuietheilt sind.

181

Xasel 17.

Besoldungsetat einer Kompagnie Infanterie.

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2 1

Grade.

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-.pauptmann, täglich . .

Oberlieutenant . . . ; Erster Unterlieutenant .

Zweiter Unterlieutenant

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Feldweibel

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Wachtmeister

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Tambour oder Trompeter . .

i 3 Jäger oder füsilier . . . . -- 3

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1 1 1 1 ·j 1

1 1

Bemerkung.

*) Der Tambour- und der Trompeterkorpori.! beziehe« an Sold 4 Batzen 5 Ra»|sen.

182

ïafel 18.

Besoldungsetat des Personellen der Ambülancen.

Sold 3 1 -so» & t»

Ambülancenarzt erster Klasse , Hanptmannsrang . . . .

Ambülaneenarzt zweiter Klasse, mit Oberlieutenantsrang

Apotheker . . . . . . .

Ambülancenarzt dritter Klasse, mit ersten Unterlieutenantsrang . . . . . . . .

Apothekergehülfe, mit zweiten Unterlieutenantsrang . . .

Krankenwärter erster Klasse .

Krankenwärter zweiter Klasse .

4

85

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Stelle.

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Bemerkung.

Die Ambülaneenärzte erster Klasse erhalten Fonragerationen, wenn sie bei den Truppenkorps angestellt find, oder denselben in Aufträgen folgen müssen.

183

Bern, den 31. Mai 1850.

Provisorisches .Reglement über die

Entschädigung der Gerichtspersonen und die übrigen Kosten der Verwaltung der Bundesrechtspflege.

Der schweizerische Bundesrath,

In Ausführung des Art. 88 des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege,

beschließt: Art. 1. Die Kosten der Verwaltung der Bundesrechtspflege werden aus der Bnndeskasse bestritten. Die von den Parteien im Civil- und Strafprozeß für Rechnnng der Bundeskasse zu erhebenden Gebühren sind durch besondere Gefetze zu bestimmen. Bis zur Erlassung derfelben werden sie durch das ..Bundesgericht im einzelnen Falle festgestellt.

Art. 2. Die Gcrichtsbeamten beziehen während der

Sitzungstage folgende Taggelder: der Präsident des Bundesgerichtes

.

. Fr. 14

die Mitglieder und Suppleanten des Gerichts der Gerichtsfchreiber und fein Stellvertreter .

ein Untersuchungsrichter .

.

.

,, 10 ,, 14 ,, 10

ein ©escf corner . . . . . . , , 3 Für dit. notwendigen Reisetage wird das nämliche Taggeld geleistet. Ueberdieß erhalten diese Beamten, im Bnndesblatt I. Jahrg. II. Bd. II.

14

184 Falle ihre Entfernung von Haufe mehr als eine Stunde beträgt, ein Reisegeld von 5 Batzen für die Stunde.

Art. 3. Für besondere Arbeiten werden der Präsident und die Berichterstatter des Gerichtes, sowie der Gerichtsschreibet und sein Stellvertreter im Verhältniß der darauf verwendeten Zeit durch das Gericht entfchädigt.

Art. 4. Die Entschädigung des Generalanwaltes und des Bezirksanwaltes wird nach Maßgabe der Arbeit jeweilen von dem betressenden Gerichte bestimmt.

Art. 5. Die von den Gerichtsbeamten bestellten Erperten haben nebst allfälligen Fahrkosten ein Taggeld von 2 -- 16 Franken nach dem Ermessen des Gerichtes zu beziehen. Ausnahmsweife ist das ...Sundesgericht ermächtigt, die Entschädigung der Experten für ihre Auslagen und Mühewalt durch eine Averfalfumme festzusetzen.

Art. 6. Zeugen, die vom Sitzungslokale des Gerichtes über eine Stunde entfernt wohnen, erhalten außer den Fahrkosten ein Taggeld von 2 Franken. Zeugen, die am Sitzungsorte selbst oder in der nächsten Umgebung wohnen, werden in diesem Verhältniß nach Maßgabe ihre.,.. Zeitverlustes entschädigt.

Art. 7. Wenn das Bundesgericht Angeklagten im Kriminalprozesse einen amtlichen Vertheidiger bestellen würde,fo hat es dessen Entschädigung zu bestimmen, und die Bundeskasse haftet hiefür, infofern die Deckung nicht auf andere Weise erhältlich ist.

Art. 8. Die Besoldung von Kopisten, Weibeln, Wachen, Bedeckungen und Gesangenwärtern wird jedes Mal vom Bundesgerichte bestimmt und der Gerichtskasse verrechnet. Dasselbe wird sich hierüber, soweit es nöthig

185 ist, mit der -betreffenden Kantonsbehorde iu's Einverständniß setzen und im Uebrigen aus den Ortsgebrauch ..Rücksicht nehmen.

Art. 9. Dieses Reglement ist dem Bundesgerichte mitzutheilen und im Bundesblatte bekannt zu machen.

Ans den Verhandlungen des Bundesrathes.

(Vom 3. Juni 1850.)

Der Bundesrath hat beschlossen, in l'Ecrena près la Brevine eine Nebenzollstätte zu errichten, welche demnach ehestens eröffnet werden soll.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Gesetz über die Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft. (Vom 8. Mai 1850.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1850

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.06.1850

Date Data Seite

119-186

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10 000 349

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