757 Art. II. Der Bundesrath ist beauftragt im Namen der schweizerischen Eidgenossenschaft denselben zu ratisiziren und ihn in Vollziehung zu sezen, sobald die Ratifikationen ausgewechselt sein werden.

Gegeben in Bern, den 3. Dezember 1850.

(Folgen die Unterschriften.)

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Die schweizerische Eidgenossenschaft und die Vereinigten Staaten von Nordawrika, gleich fehr von dem Wunsche beseelt, sowohl die Bande der Freundschaft, welche glücklicher Weife zwischen den beiden Republiken bestehen, zu erhalten und immer enger zu knüpfen, als auch durch alle ihnen zu Gebote stehende Mittel die Handelsbeziehungen ihrer resepektiven Bürger zu vermehren, haben sich gegenseitig entschlossen, einen allgemein «en Vertrag der Freundschaft, der gegenfeitigen Niederlassung, des Handels und der Auslieferung der Verbrecher abzuschließen.

Zu diesem Zwecke haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Der schweizerische Bundesrath : Heinrich Druey, Bundespräsident und Direktor des politischen Departements je.

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Friedrich Frei-Herosee, Mitglied des Bundes.?

rathes und Direktor des Handels- und Zolldepartements ; der Präsident der Vereinigten Staaten: A. Dudley Mann, Spezialagent der'Vereinigten Staaten in einer Sendung an die schweizerische Eidgenossenschaft; welche, nach Auswechslung ihrer gegenseitigen Vollmachten, über folgende Artikel übereingekommensind:

Art. i.

Die Bürger der Vereinigten Staaten Amerika's und die Bürger der Schweiz werden in ihren refpektiven Ländern auf dem Fuße gegenfeitiger Gleichheit sein; sie werden in denselben die gleichen Rechte genießen und den gleichen Verpflichtungen unterworfen sein, innerhalb der Grenzen und unter den Vorbehalten, wie folgt: Jn den Vereinigten Staaten Amerika's werden die Schweizerbürger in jedem Staate auf dem nämlichen Fuße und unter den nämlichen Bedingungen aufgenommen und behandelt werden, wie die Bürger der Vereinigten Staaten, die in einem andern Staate der Union eingeboren, oder An-

gehörige desfelben sind.

Gleicherweife werden in der Schweiz die Bürger der Vereinigten Staaten in jedem Kanton auf dem nämlichen Fuße und unter den nämlichen Bedingungen aufgenommen und behandelt werden, wie Schweizerbürger, die in einem andern Kanton der Eidgenossenschaft ursprünglich hejmathberechtiget oder Angehörige desselben sind.

Jn Folge dessen und vorausgesetzt, daß sie sich gegenseitig den Gesetzen, Verordnungen und Gebräuchen des Landes, wo sie wohnen werden, unterziehen, fönnen die Bürger der Vereinigten Staaten und die Schweizerbürger,

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fowie die Glieder ihrer Familien, jene in den Kantonen der Eidgenossenschaft, diese in den Staaten der amerikanischen Union gehen, kommen, sich vorübergehend aushalten, einen festen Wohnsitz nehmen oder sich bleibend niederlassen; dafelbst bewegliches und unbewegliches Eigenihum erwerben, besitzen und veräußern; ihre Geschäfte führen, ihren Beruf, ihre Industrie und ihren Handel .ausüben; Etablissemente haben, Waarenmagazine halten, -ihre Erzeugnisse und Handelsivaaren zusenden, dieselben im Großen oder Einzelnen fowohl selbst, als durch beïiebige Unterhändler oder andere Agenten verkaufen ; sie haben freien Zutritt zu den Gerichtshöfen und können vor Gericht, in gleicher Weise wie ein Eingeborner, ihre Rechte, sei es in eigener Person, sei es durch von ihnen nach Gutdünken gewählte Advokaten, Sachwalter oder Agenten verfolgen. Man kann ihnen für ihren Wohnsig oder ihre Niederlassung, oder für die Ausübung ihrer obbenannten Rechte, weder eine Geld-, noch irgend eine andere Gebühr auferlegen die beschwerlicher ist, als für die Bürger des Landes, in welchem sie wohnen, noch irgend eine Bedingung, welcher diese nicht auch unterworfen wären.

Es sind jedoch unter den oben erwähnten Vortheilen

nicht begriffen die Ausübung der politischen Rechte und die Theilnahme an den Gemeinde-, Korporations- und Stiftungsgütern, in welche die Bürger des einen Landes, niedergelassen in dem andern, nicht als Mitglieder oder Miteigenthümer aufgenommen worden sind.

Jn Betracht des Jnhalts der schweizerischen Bundesverfassung sind die Christen allein in den Kantonen der Schweiz zu den durch diefen Artikel garantirten Vortheilen berechtigt; was jedoch diefe Kantone nicht ver-

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hindert, den gleichen Vortheil aus Bürger der ...Bereinigten ·Staaten eines andern religiösen Glaubens auszudehnen.

Art. H.

Die Bürger eines der beiden Staaten, welche i« einem andern wohnen oder niedergelassen sind, sollen von dem persönlichen Militärdienste befreit, aber zur Kompensation, zu Geld- oder materiellen Leistungen verpflichtet; fein, wie die von diesem Dienste befreiten Bürger dee Landes wo sie wohnen.

Man kann von den Bürgern des einen Landes, welche in dem andern wohnen oder niedergelassen sind, keine Abgabe, sei es unter was immer für einem Namen, ev heben, die höher wäre als diej'enige, welcher die Bürger des Landes, wo sie wohnen, unterworfen sind, noch irgend eine Steuer, welche nicht auch von den letztern bezogen Wird.

Jm Falle eines Krieges oder einer Enteignung zum offentlichen Nutzen follen die Bürger des einen Landes, die in dem andern wohnen oder niedergelassen sind, den Bürs gern des Landes wo sie wohnen bezüglich des Schadens ersatzee für die erlittenen Beschädigungen gleich gehalten »verden.

Art. IH.

Die Bürger eines der beiden Freistaaten, die in dem andern wohnen oder niedergelassen sind, wenn sie in ihre Heimath zurückkehren wollen, oder wenn sie durch ein gerichtliches Urtheil, oder durch Polizeimaßregeln, oder in Folge der Gesetze und Verordnungen über Sittenpolizei und Armenwesen zurückgewiesen werden, sollen zu jeder 3eit und unter allen Umständen, sie, ihre Weiber und ihre gesetzlichen Abkömmlingen in dem Lande welchem sie w

761 sprunglich angehören und wo sie ihre Rechte den Gesetzen gemäß behalten haben aufgenommen werden.

Art. IV.

Um ihre Eigenfchaft als Bürger der Vereinigten Staaten Amerika'..-., oder als Schweizerbürger darzuthun, müssen die Angehörigen der beiden kontrahirenden Theile Inhaber »on Pässen oder andern Papieren in gehöriger Form fein, welche ihre eigene, so wie die Landesangehörigkeit ihrer Familienglieder bezeugen, und die von einem diplo«.atischen oder Konsulatsagenten ihrer Nation, der in demjenigen Lande residirt, wo sie wohnen wollen, ausgcftellt oder visirt sind.

Art. V.

Die Bürger eines jeden der kontrahirenden Theile fonnen frei über ihr bewegliches und unbewegliches Eigenihum, das in der Gerichtsbarkeit des andern liegt, durch SSerkauf, Testament, Vergabung, oder auf jede andere 2lrt verfügen, und ihre Erben oder Nachfolger, Bürger des andern Theils, können dieses Eigenthnm erwerben und Besiz davon ergreifen entweder felbst oder durch Be»ollmächtigte ; sie können darüber verfügen, wie sie wollen.

Ohne eine andere Gebühr dafür zu bezahlen, als diejenigen, welcher im gleichen Falle die Bewohner des Sandes felbst, in welchem dieses Eigenthum liegt, unter»orfen sind. Jn der Abwefenheit der Erben oder anderer Nachfolger soll von den Behörden die gleiche Sorge für die Erhaltung des betreffenden Eigenthums getragen werden, wie für dasjenige eines Eingebornen in dem gleichen Çande und dieses auf so lange bis der gesezliche Eigen..

thümer Zeit hat, fi$ tn dfn BefM desselben zu sezen.

Art. VI.

Die Streitigkeiten, welche unter den Anfprechern einer

762 Erbschaft über die Frage entstehen können, welchem die ©üter zufallen sollen, werden durch die Gerichte unt> nach den Gesezen des Landes beurtheilt, in welchem das (Sigenthum (bewegliches und unbewegliches) liegt.

Art. VII.

..Die kontrahirenden Theile räumen sich gegenseitig das ..Recht ein, in den großen Städten und wichtigen Handelspläzen ihrer respektiven Staaten von ihnen ernannte Aonsuln und Vizekonfuln zu haben, welche sich in der Ausübung ihrer Pflichten der gleichen Vorrechte und Besugnisse erfreuen sollen, wie diejenigen der am meisten begünstigten Nationen. Aber bevor ein Konsul oder VizeÌonsul in dieser Eigenschaft handeln kann, muß er von der Regierung, bei welcher er beglaubiget ist, in der üblichen Form anerkannt worden sein.

Für ihre Privat- und Handelsangelegenheiten sollen die Konsuln und Vizekonsuln den gleichen Gesezen und Gebräuchen unterworfen sein, wie Privatpersonen, die Bürger des-Ortes sind, wo sie residiren. Es ist dabei verstanden, daß im Falle von Gesezesverleznngen durch «inen Konsul, oder Vizekonsul, die Regierung, bei welcher er beglaubiget ist, demselben je nach Umstanden das QËxequatur entziehen, ihn ans dem Lande verweisen, oder nach den Gesezen bestrafen lassen kann, jedoch foll sie der andern Regierung die Gründe ihres Verfahrens anzeigen.

Die Archive und Papiere, welche dem Konfulat angehören, follen als unverlezbar geachtet werden und weder eine Magistrateperson, noch irgend ein anderer Beamtete kann sie unter keinerlei Vorwand durchsuchen, mit Beschlag belegen, oder sich auf irgend eine Art bei denselben sinmischen.

Art. Vili.

Bezüglich der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr ihrer

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respektiven Erzeugnisse werden sich die Vereinigten Staaten von Amerika und die schweizerische Eidgenossenschaft gegenseitig behandeln, wie die Nationen, Nationenvereine, Staaten und Gefellfchaften, die am meisten begünstiget sind, wie es in den folgenden Artikeln erläutert ist.

Art. ix.

Keiner der kontrahirenden Theile kann für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der natürlichen oder industriellen Erzeugnisse des andern höhere Zölle, noch andere Gebohren erheben, als solche, welche auf die gleichen Artikel, die aus irgend einem Lande außerhalb seiner gegenwärtigen Grenzen kommen, gelegt sind, oder gelegt werden.

Art. x.

Um den im Art. VHI vorgesezten Zweck besser zu er-1 reichen, verpflichtet sich jeder der kontrahirenden Theile, keiner Nation, keinem Nationenvereine, keinem Staate

und keiner Gesellschast bezüglich des Handels eine Vergünstignng zu gestatten, ohne daß der andere Theil nicht auch unmittelbar in den Genuß derselben gesezt würde.

Art. xl.

Jm Falle von einem der kontrahirenden Theile auf die Produkte irgend einer Nation Differenzial-Zölle gelegt werden, kann der andere, wie er es für zweckmäßig hält, die Art feststellen, den Ursprung der Produkte, welche zur Einfuhr in das Land mit DifferenziafcZöllen bestimmt sind, zu bescheinigen.

Art. XII.

Das schweizerische Gebiet soll dem ©ngange der Gegenstände, die aus den Vereinigten <£saaten Amerikas kommen, offen bleiben; in gleicher Weife [oll fein Hafen

764 dieser Staaten den Gegenständen, welche aus der Schweiz anlangen, verschlossen sein, sobald sie auf Schiffen der Vereinigten Staaten oder auf Fahrzeugen eines andern Sandes, welche freien Zutritt zu den Häfen der Union haben, ankommen. Die schweizerischen Waaren, welche unter der Flagge der Vereinigten Staaten oder unter derjenigen einer der am meisten begünstigten Nationen anlangen, sollen die gleichen Zölle bezahlen, wie die Waaren einer solchen Nation; unter jeder andern Flagge sollen sie behandelt werden, wie die Waaren des Landes, dem ì5a0 Schiff angehört.

Jm Falle eines Schiffbruchs und der Strandung der Güter an den Küsten der Vereinigten Staaten, sollen die schweizerischen Waaren wie diejenigen angesehen und behandelt werden, welche Bürgern der Vereinigten Staaten angehören.

Die Vereinigten Staaten pflichten' bei, auf die fchwei-.

zerischen Produkte, welche unter der Unionsflagge ankomÄ men oder verschifft werden, die gleichen ..Bortheile auszudehnen, welche die Produkte der am meisten begünstigten Nation, die unter der gleichen Flagge ankommen oder verschifft werden, genießen oder genießen werden.

Es versteht sich hierbei, daß keine Bestimmung des gegenwärtigen Artikels in irgend einer Weise von denjenigen der vier vorangehenden, noch von einer Maßregel, ï-oelche von dem einen der kontrahirenden Länder im Jnteresse der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ordnung getroffen worden ist, abweichen darf.

Art. xin.

Die .-Bereinigten Staaten von Amerika und die fchweigerifche Eidgenossenschaft sind gehalten, auf die in ihrem

765 Namen durch Vermittlung ihrer refpektiven diplomatischen Oder Konfulatsagenten gemachten Requisitionen gegenseitig diejenigen Individuen zur Stellung an die Gerichte aus·juliefern, welche der in dem folgenden Artikel aufgezählten Verbrechen angeschuldiget sind, die sie in der Gerichtsbarkeit des requirirenden Theiles begangen und ihre 3UffUcht im Gebiete des andern Theiles gesucht haben, oder daselbst getroffen worden sind; jedoch soll die Auslieferung nur in dem Falle verbindlich sein, wo die Thatsachen, deren

der Angeschuldigte bezichtiget wird, auf eine solche Weise

dargethan sind, daß seine Verhaftung und seine Stellung vor Gericht gerechtfertiget wären, wenn das Verbrechen in dem Lande verübt worden, in welchem daß Individuum betreten wird.

Art. XIV.

Kraft der Bestimmungen dieser Uebereinkunft sollen diejenigen Jndividuen ausgeliefert werden, welchen eines der folgenden Verbrechen zur Last gelegt wird, nämlich: Mord (inbegriffen die qualisizirten Verbrechen: Meuchelmord, Vatermord, Kindesmord und Giftmord); Mordversuch; Notzucht; Fälschung, inbegriffen die Verbreitung falscher Papiere ;

Brandstiftung ; Diebstahl, begangen mit Gewalt oder durch Einschüchternng, oder mit Einbruch oder Einsteigen in ein bewohntes Haus; ·Seeräuberei; Unterschlagung durch öffentliche -.Beamte oder bezahlte Personen, zum Schaden derjenigen, welche sie angestellt haben, in dem Falle, wenn dieses Ver...rechen mit einer entehrenden Strafe Wegt wird»

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Art. XV.

Die Auslieferung kann auf Seiten der Regierung der ..Bereinigten Staaten nur durch einen Befehl der Vollziehungsgewalt und auf Seiten der Eidgenossenfchaft nur durch einen Befehl des schweizerischen Bundesrathes bewirkt werden.

Art. XVI.

Die Kosten der Verhastung und Auslieferung, welche in Folge der vorhergehenden Artikel bewerkstelliget werden, sollen dem requirirenden Theile zur Last fallen.

Art. XVII.

Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel über Auslieferung der Verbrecher follen weder auf Verbrechen, welche vor dieser Uebereinkunft verübt worden sind, noch auf Vergehen, welche einen politifchen Charakter haben, anwendbar sein.

Art. xVHi.

Die gegenwärtige llebereinkunft ist für den Zeitraum von zehn Jahren, von dem Tage der Auswechslung der Ratifikationen an gerechnet, abgefchlossen; und wenn ein Jahr vor Serfluß dieses Zeitraumes keiner der kontrahirenden Theile durch eine amtliche Mittheilung dem andern erklärt hat, die Wirksamkeit dieser Uebereinkunft einzu-

stellen, fo soll ihre Verbindlichkeit zwölf Monate länger fortdauern, und fo weiter von Jahr zu Jahr, bis zum Erlöschen derjenigen zwölf Monate, welche einer solchen Verzichterklärung nachfolgen, welches auch immerhin der Zeitpunkt gewefen fein mag, in welchem die amtliche Mitiheilung statt gefunden hat.

Art. xlx.

Diese Uebereinkunft soll beidseitig der Genehmigung.

767 und Ratifikation der respektiven kompetenten Behörden beider kontrahirenden Theile unterworfen werden; und die ..Ratifikationen follen in der Stadt Bern innerhalb zwölf Monaten von dem gegenwärtigen Datum an, oder früher Wenn es möglich ist, ansgewechfelt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der angeführten Ratifikationen, die vorstehenden Artikel in französischer und englischer Sprache unterzeichnet und ihre Siegel beigedruckt.

So geschehen in vierfacher Ausfertigung zu Bern den fünfundzwanzigsten Tag Wintermonats im Jahre des Heils Eintausend achthundert und fünfzig.

(L. S.)

sig. H. Drue...).

(L. S.)

(L. S.)

sig. F. Frei=Herosee.

sig. A. Dudlet) Mann.

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