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Aus den Verhandlungen des Bundesrathes.

(Vom 24. Inni 1850.)

Nach Anhörung eines Berichts des Herrn Speifer von Bafel, eidgeno'ffifchen Experten in Münzsachen, über die weitern Einleitungen zur Ausführung der schweizerischen Münzreform wurde nach dem Antrage des Deparlements beschlossen: 1) es sei eine eidgenösfische Münzkommisfion in Bern, aus drei Mitgliedern bestehend, aufzustellen.

2) Dieser Kommisfion sei beizugeben, resp. unterzuordnen: ein Münzwardein (Essayeur), sowie ein Kasse- und Rechnungsführer.

3) Diefe Kommiffion fei ermächtigt, fpäter nach Maßgabe der Bedürfnisse die erforderlichen Unterbeamten, als: Zähler, Packer, Schmelz-Arbeiter n. f. w. anzustellen.

Die aus den Herren Regierungsrath Fueter in Bern, Genieoud bei Herrn Marquard und Komp. und Rehisues, Silberarbeiter in Bern bestehende Kommisfion hat ihre Einlösungs-Operationen unter der Oberaufficht und .Leitung des ginanzdepartements auszuführen.

Der von der Regierung von Baselland unter'm 18.

dieß zur Prüfung und Genehmigung eingesandte Bericht, betreffend die einstweilige Tarifirung der Geldsorten, wurde nach dem Antrage des ginanzdepartements genehmigt.

Statt des um seine Entlassung eingekommenen Geniestabshauptmanns Herzog von Aarau, wurde auf den Anrag des Militärdepartements Herr Stabshauptmann

237 Wehren in Bern zum Kommandanten des Sappeurswiederholungskurses in Thun ernannt.

Ferner wurden auf den Antrag der Regierung von Zürich die Herren Ioh. Iaïob Zuppinger von Männedorf, Kavallerielieutenant seit 22. Oktober 1846 und Jakob Schärer von Schönenberg, Unterlieutenant in gleicher Waffe, zu Oberlieutenants des Generalstabes

gewählt.

(26. Iuni 1850.)

Mit Note vom 24. Iuni-führt die großherzoglich badische Gesandtschaft Beschwerde, daß von Seiten der Schweiz den vom Bundesrathe erlassenen Beschlüssen, betreffend die Ausweisung und Internirung der Fluchtlinge, nur ungenügende Vollziehung gegeben werde, und daß namentlich die im Kanton Thurgau befindlichen Flüchtlinge die Vermittler seien, durch welche revolutionäre Schriften aller Art den jenfeitigen Bewohnern mitgetheilt werden, wodurch Aufregung entstehe und es erscheine namentlich die Entfernung der Flüchtlinge Au, G u i d e und G ö l e r nothwendig. -- Zwei Tage später reklamirte dieselbe Gesandtschaft gegen den dermaligen Aufenthalt Herweghs und dessen grau in Rorfchach. Die Regierungen von Thurgau und St. Gallen find über diese Angaben zur Berichterstattung eingeladen worden.

Die vom Militärdepartement vorgelegte Uebereinkunft, abgeschlossen unter'm 9. April d. I. zwischen Hrn. Oberst La Niea, als Direktor der Befeftigungswerke auf Luziensteig und gläscherberg und dem Vorsteher der Gemeinde Fläsch, über die Benutzung des Bodens der .§estungswerke auf dem Fläscherberge, wurde genehmigt.

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(28. Iuni i85o.)

Auf den Antrag des Militärdepartements wurde Hr.

eidg. Oberst Ludwig Rilliet-Constant von Genf zum

Obersten der Kavallerie gewählt.

Von einer frühern Sitzung wird, nachgetragen die Ernennung des Hrn. Oberstlieutenant Wurstemberger von Bern zum eidgenössischen Verwalter des Materiellen.

Zu St. Cergues ist auf Antrag des Postdepartements ein Postbüreau zu errichten befchlossen worden.

(1. Iuli 1850.)

Da sich der im Kanton Zürich aufhaltende Xaver Bosch von Aach, Großherzogthum Baden, des Gebrauchs eines gesälschten Heimathscheines zum Zwecke seines Aufenthaltes in der Schweiz fchuldig gemacht hat, so wird dem Antrag der Regierung von Zürich auf dessen Wegweisung die Zustimmung ertheilt. -- Defjgleichen wurde die Wegweisung des arbeitlos herumbettelnden badifchen

Flüchtlings Wilhelm Iakobi beschlossen.

(2. Iuli 1850.)

Von der Anzeige des Nationalrathes, daß er in seiner Sitzung vom 1. Iuli zu seinem Präfidenten den Herrn Bundesgerichtspräfidenten Di.. Ioh. Konrad Kern aus Thurgau und .zum Vizepräfidenten Herrn Nationalrath Iakob Stämpfli aus dem Kanton Bern erwählt habe; sowie auch von der Anzeige des Ständerathes, daß er für die gegenwärtige ordentliche Sitzung Herrn Ständerath Rüttimann von Zürich zum Präfidenten und Herrn Ständerath Migy von Bern zum Vizepräfidenten erwählt habe, wurde Kenntniß genommen.

239 Statt des die Wahl in die Expertenkommiffion für Prüfling der Zeichnungen zu den neuen schweizerischen Münzstempeln ablehnenden Herrn alt - Regierungsrath Pefialozzi von Zürich wurde Herr Professor Vollmar, Maler in Bern, erwählt.

Da für die Dauer des Münzreformgeschästes die Aufstellung eines Münzwardeins (Essayeur) nothwendig wird, so ist der Antrag des Finanzdepartements genehmigt worden, dem Herrn Dr. Hermann Cnfier aus dem Kanton St. Gallen, gegenwärtig angestellt in Paris als Interne en pharmacie à l'hôpital St. Louis, die Stelle eines SJiünjwardeins, womit ein Iahresgehalt von 2000 Frkn. verbunden ist, unter der Bedingung zu übertragen, daß sich der Gewählte soweit möglich auch noch zu andern Geschäften verwenden lassen solle.

Der Regierung von Thurgau wird freigestellt über einen dem Bundesrath vorgestellten Ausliefcrungsfall nach ©utdünfen zu entscheiden, da mit der die Auslieferung eines gewissen Ioh. Andreas .Wehner von Göttingen verlangenden Regierung von Hannover kein Staatsvertrag bestehe, sowie auch kein Hinderniß unmittelbaren Verkehres mit derselben vorhanden sei.

In Betreff eines zwischen der Regierung von Aargau und derjenigen von Basellandschaft obfchwebenden Streites hinfichtlich des Heimathrechtes von vier Kindern des Iakob Hochstraßer von Auenstein, über welchen Fall die Regierung von Aargau mit Schreiben vorn 24. vongen Monats eine Klageschrift nebst sachbezüglichen Akten gegen die bascllandschaftlichc Regierung einsandte, lourde

240 nach dem Antrage des Departements auf Grundlage der §§. l und 2 des Konkordates vom 3. August 1819 und der §§. l und 2 desjenigen vom 17. Iuli 1838, fowie des Art. 101 der Bundesverfassung und des Art. 6 der Uebergangsbestimmung beschlossen: es sei dieser Streitgegenstand nebst den Akten dem Bundesgerichte zu überweifen.

Nachtrag zu den Verhandlungen des Bundes,« rathes.

(Vom 3. Mai 1850.)

Nach Anhörung des einläßlichen und erläuternden Berichtes des Zolldepartements und gepflogener Diskussion darüber, beschlossen: es solle das zur Sommerung oder Winterung nach

der Schweiz eingeführte Vieh statt des ..tranfitzolles für

lange Strecken, dem es durch Art. 80 der Vollziehungsverordnung des Zollgefetzes unterworfen worden, künftighin bloß den ..Iranfitzoll für kurze Strecken unter 8 Stunden, nämlich: für Kälber, Schafe, Ziegen, Schweine n. s. w. */t Btz.

,, Rindvieh, Esel, güllen i Btz.

,, Pferde, Maulthiere und Maulefel 2 Btz.

entrichten und für ganze Heerden von mehr als 100 Stück Schafen oder Schmalvieh oder mehr als 20 Stück Groß-

vieh ein Nachlaß der Hälfte obigen Zolles bewilliget werden.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrathes.

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06.07.1850

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