51 Art. 3. Wenn in Folge der Promulgation sich keine anderweitige Ehehindernisse herausstellen, oder wenn die-

selben in gesetzlicher Weise beseitiget sind, so ist die Bewilligung zur Kopulation auszustellen.

Art. 4. Ist in dem Kantone, welchem der Bräutigam

bürgerrechtlich angehört, die kirchliche Trauung vorgeschrieben, so steht es den Brautleuten srei, dieselbe durch einen katholischen oder protestantischen Geistlichen innerhalb oder außerhalb des Kantons vornehmen zu-lassen.

Art. 5. Die Bewilligung zur Promulgation oder Kopulation einer gemischten Ehe darf nicht an Bedingungen geknüpft werden, denen andere Ehen nicht unterliegen.

Art, 6", Ueber die Religion, in welcher die Kinder aus gemifchten Ehen zu erziehen sind, entscheidet der Wille des Vaters, insofern die Ehegatten nicht durch freiwilligen

schriftlichen Vertrag hierüber verfügt haben.

Art. 7. Die diesem Gesetze widersprechenden Bestimmungen der in den Kantonen geltenden Eherechte treten biemit außer Kraft.

Art. 8. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung des Gesetzes beauftragt.

#ST#

Zuschrift des

schweizerischen Konsuls in New "Orleans an den schweizerischen Bundesrath vom 10. August 1850.

Folgende eine gemeinnützige Warnung enthaltende Zu« schrift des Hrn. J.B.Fäh, schweizerischer Handelskonsul

in New-Orleans, d. d. 10. August 1850, wird zusolge Bundesblatt. Jahrg. II. Bd. III.

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bundesräthlichen Beschlusses zu allgemeiner Kenntniß gev bracht.

"Sehr ost kommen Fälle vor, daß von Gemeindsvor..stehern hei dem hierseitigen Konsulat Erkundigungen über Personen verlangt werden, die meistentheils Erbschaftsoder Familienangelegenheiten betreffen, und es wird in der Regel prompte Auskunft gewünscht. Da nun in Folge unvollkommener ndressen derartige Briefe anstatt per S t e a m e r gewöhnlich durch Segelschiffe hier ankommen, somit einer Reife von circa 2./2 à 3 Monaten unterworfen sind, fo geschieht es häufig, daß durch langes Ausbleiben

der dießseitigen Berichte dem Konsulate die Verzögerung

zugeschrieben wird, während die Bittsteller, ohne es zu wissen, an derartigen Vorfallenheiten selbst die Schuld tragen.

Um diesem Uebelstand und den hierüber verbreiteten Beschwerden zu begegnen, stelle ich an den hohen Bundesrath das Ansuchen, die Gemeindevorsteher unterrichten zu lassen, daß Briefe für die Vereinigten Staaten von Nordamerika per Steamer über Liverpool portofrei adrefsirt werden müssen, wenn solche zur bestimmten Zeit hier ankommen sollen."

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Zuschrift des schweizerischen Konsuls in New Orleans an den schweizerischen Bundesrath vom 10. August 1850.

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Bundesblatt

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Jahr

1850

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.09.1850

Date Data Seite

51-52

Page Pagina Ref. No

10 000 429

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