#ST#

Schweizerisches

fBfîfîdesblatt.

Jahrgang II. Band III.

Nro.

57.

Mittwoch, den 11. Ehristmonat 1850.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für; bas Jahr 1850 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i grfn. 3.

Inserate sind fr a n fi r i an die Expedition einzusenden, Gebühr l Batzen per Zeile oder deren Raum.

Verhandlungen der Bundesversammlung, des National- und Ständerathes.

#ST#

Bundesgesez, die

gemischten Ehen betreffend.

(Vom 3. Christmonat 1850).

Die Bundesversammlung d e r schweizerischen Eidgenossenschaft

beschließt: Artikel. 1. Die Eingehung einer Ehe dars in keinem Kantone aus dem Grunde gehindert werden, weil die Brautleute verschiedenen christlichen Konsessionen angehören.

Art. 2. Jst die Promulgation einer solchen Ehe vorgeschrieben, so ist dieselbe entweder durch eine geistliche oder

weltliche Behörde zu vollziehen.

Bundesblatt, Iahrg. II. Bd. III.

51

720

legenen 2.häler, wie z. B. Janretsch, Medels K. bis jetzt zu kostspielig war.

Auch wird eine Eisenbahn die Gisenbergwerke von ïruns, Obersaxen, Ruis wieder beleben und sowohl von diesen als von dem fich für Oefen so vorzüglich eignenden Xaretscher- und Dissentiserstein einen bedeu« tenden Transport fich gewinnen.

Chur, den 10- Oktober 1850.

Der Oberingenieur des Kantons Graubünden : Sign. R. Sa Nicca.

Beilage Nr. 10, enthaltend die Einkünfte der Eisenbahnen, solgt in einer der nächsten Nummern dieses Blattes.

721

vermindert, so geht die Anficht der -polzhändler dahin, daß der Transport auf Eisenbahnen convenire« würde.

Nehmen wir indeß an, daß diesen nur die Hälfte diefes Holztransportes zufalle, so beträgt derselbe .752,886 11) Kohlen werden aus dem Misornthale an den Langensee geführt, laut Angabe des §rn. D. Schenardi 38,000 Säcke à 1 Zentner 38,000 Bei der ..lardisbrücke circa .

.

. 10,000 Das Vieh, welches entweder durch den Kanton Graubünden transitât oder aus diesem nach Italien geführt wird, beträgt jährlich (ohne Schweine und Schmalvieh z u rechnen) Stücke . . . . 17,996 Eine Zählung der bei der Xardisbrücke durchgeführten (nicht angespannten) Pferde gibt per Iahr 779 Ebenfo groß mag die Zahl der auf der deutfchen Straße eingeführten sein.

Diese Angaben sollen ein Bild von der Transitbewegnng im Kanton Graubünden ertheilen und machen nur in so weit Anspruch auf Genauigkeit, als fie den Zollregistern entnommen werden konnten.

Die übrigen Angaben wurden aus den zuverläßigfieu

Mittheilungen und eigenen Ausmittlungen mit möglichstem

Bestreben nach Richtigkeit zusammengestellt und es mag bei der Beurtheilung und dem Gebrauch derselben Jeder seinen eigenen Maßstab anlegen.

Wenn die große Holzmasse auffallen sollte, mag man den bedeutenden glächenraum des Kantons Graubünden in's Auge fassen, welcher sich nur für den Waldwuch..,..

eignet.

Der Holztransport wird namentlich aus dem Oberlande nach Italien bedeutend werden, wenn die Eifenbahn den Transport erleichtert, welcher für die ent-

722 Art. 3. Bestehen gegen eine solche Ehe keine gefeztichen Hindernisse, so ist die Bewilligung zur Kopulation entwebet durch eine geistliche oder weltliche Behörde auszustellen.

Art. 4. Ist in dem Kantone, welchem der Bräutigam bürgerrechtlich angehört, die firchliche Trauung vorgefchrieben, so steht es den Brautleuten frei, dieselbe dura) einerc Geistlichen einer der anerkannten christlichen Konfessionen innerhalb oder außerhalb des fantons vornehmen zu lassen,-.

Art. 5. Die Bewilligung zur promulgation oder Äopits lation einer gemischten Ehe, darf nicht an Bedingungen ge« knüpft werden, denen andere Ehen nicht nnterliegen.

Art. 6.. Ueber die Religion, in welcher die Kinder otto gemischter Ehe zu erziehen sind, entscheidet der Wille de..!

Vaters. Hat der Vater vor seinem Ableben feinen Gebrauch gemacht, oder ist er, aus irgend einem ©runde, zu der .Snsa Übung der väterlichen Gewalt nicht befugt, so ist der ÏÏBilïe derjenigen Person oder Behörde maggebend, die sich im ...S.-.|ize der väterlichen Gewalt .befindet.

Art. 7. Die Eingehung einer gemischten Ehe darf »rtet für die Ehegatten, noch für die .t-nber, noch für WM immer, Rechtsnachtheile irgend welcher Art pr Folge fyobm, Art. 8. Die mit diesem -.Bundesgcfeze im Widersprüche gehenden Bestimmungen der Äantonalgeseje treten lierait außer Kraft« Art. 9. Der Bundesrath ist mit ber Vollziehung biffée ©esezes, das unmittelbar nach feiner Eriossung in Arasi tritt, beauftragt.

Also beschlossen vom schweizerischen Nationalräthe,, B eie n, den 2. Ehristmcnat 1850.

Der Präsident: Dr. Hern.

Der Sekretär:

Schieß.

72a Also beschlossen vom schweizerischen «Ständeratpe, Bern, den 3. Ehristmonat 1850.

Der Präsident: J. .&uttimann.

Der Sekretär.

N. von Moos.

...Der fchweizerische Bundesrati-) beschließt: Einziger Artikel. Das vorstehende Bundesgefez, betres* fend die gemischten Ehen, ist den sämmtlichen Kanton...-1regierungen zur üblichen Publikation mitzutheilen und gleichzeitig in das Bundesblatt und in die offijielle Sammlung der Eidgenossenschaft aufzunehmen.

.Bern, den 3. Ehristmonat 1850.

Im Namen des fchweizerifchen Bundesrathes/ Der Bundespräsident: .·§>. Drue#.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesez, die gemischten Ehen betreffend. (Vom 3. Christmonat 1850).

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1850

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

57

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.12.1850

Date Data Seite

719-723

Page Pagina Ref. No

10 000 496

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.