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Schweizerisches

Buudesblatt* Jahrgang II. Band II.

Nro.

36.

Samstag, den 3. Augni! 1850.

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Bundesgesetz über

die Ausnahmen und Ausschließungen von der

Wehrpflicht.

(Vom 19. Juli 1850.)

2>ie B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Art. 3 des Gesetzes über die Militärorganisation vom 8. Mai 185O, nach Sinficht des Vorschlages des Bundesrathes, beschließt:

Art. 1. Von der in den Artikeln 1 und 2 des «undesgesetzes vom 8. Mai 1850 festgesetzten Wehr# Pflicht sind ausgenommen: a. Jene, die wegen gehörig nachgewiesener geistiger oder körperlicher Gebrechen als untauglich sur dm Militärdienst erklärt werden; B«nde«blatt. Jahrg. n. Bd. n.

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b. Jene, die nicht das erforderliche .-.Tpohenmaj? k* sitzen.

Das in Art. 4 des angeführten Bundesgesetzes erwähnte Reglement wird über die AnsnahmsfäUe und über die Ausführung das Nähere festsetzen.

Art. 2. Von dem Militärdienste find folgende 58eamte und Bedienstete der eidgenossischen Verwaltnng während der Dauer ihres Amtes oder ihrer Bedienstung befreit : a. die Mitglieder des Bundesrathes, b. der eidgenössische Kanzler, c. der eidgenossische Staatskassier, d. ,, ,, Buchhalter, e. ,, ,, Pulververwalter, f. die Zolldirektoren, g. die Pofldirektoren, h. die Postkondukteure, i. die Gränzwächter, k. die von der Eidgenossenschaft angestellten f ulvermüller.

.Will einer dieser Beamten oder Bediensteten Militärdienfie leisten, so hat er hiesür die Einwilligung seiner ..Oberbehörde nachzusuchen. Die Mitglieder des Bundesrathes haben sich hiefür an die Bundesversammlung z« wenden, welche in getrennter und geheimer Abstimmung darüber entscheidet.

Die Mitglieder des Bundesrathes können während der Zeit, in welcher fie Militärdienst leisten, ihren Sitz im Bundesrathe nicht einnehmen. .

Art. 3. Dnrch die Kantonalgesetzgebung können folgende Beamte und Bedienstete der Verwaltung der

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Cantone während der Dauer ihres Amtes oder ihrer Sedienstung von der Wehrpflicht befreit werden: a. Der Präfident und die Mitglieder der Kantonsregierungen,

E. der Staatsfchreiber oder der erste Regierungssekretär, c. der Staatskassier, d. der Zeughausverwalter, e. der Staatsanwalt und der erste Kantonalverhörrichter, f. die obersten Vollziehungsbeamten der Bezirke, jedoch darf für jeden Bezirk nur ein Beamter befreit werden, g. die Geistlichen, wenn fie nicht zum Dienste als geldgeistliche berufen werden, h. die Lehrer von öffentlichen Anstalten, i. die Aerzte und Kran.Vnwärter in öffentlichen Spi-* tälern und Irrenanstalten, k. der Zentralpolizeidirektor, 1. der Direktor und der erste Gefangenwärter der Zen# tralftrafanftalten und des Kantonaluntersuchungsgefängnisses.

Will einer dieser Beamten oder Bediensteten Militärdienste leisten, so hat er hiefür die Ermäch-* tignng seiner Oberbehörde nachzusuchen.

m. Die Offiziere des Landjägerkorps und die Landjäger find vom Dienste in der Miliz befreit.

Art. 4. Durch die Kantonalgesetzgebung können ferner befreit werden: a. die Loeomotivführer und Maschinisten bei Eisen« bahnen, b. der Steuermann und der Maschinist auf Dampf«* schiffen.

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Art. 5. Zum Militärdienste können nicht in einem n i e d e m n G r a d e als demjenigen, den fie bekleidet haben, angehalten werden: a. die aus dem eidgenöffifchen Stabe entlassenen

Offiziere, b. die Offiziere, welche Angehörige eines andern Kantons und in dem letztern während der Zeit ihrer Diensterfüllung brevetirt worden find, c. die Offiziere, welche aus fremdem Dienste zurückkehren.

Art. 6. Die Mitglieder der B u n d e s v e r s a m m * l u n g find während der Dauer der Sitzungen der Räthe von den militärischen Uebungen und den Militärschulen befreit.

Der Bundesrath ist befugt, eidgenosfische Beamte zeitweise vom Militärdienst zu befreien, fofern nämlich eine Kollision der Pflichten eintritt, bei welcher das ossentliche Interesse für den nicht militärischen Staatsdienst überwiegt.

Die Kantonsregierungen können für Kantonalbeamte beim Bundesrathe unter den oben angegebenen Verhältnissen gleichfalls zeitweise Befreiung vom Militärdienste

nachsuchen. In Dringlichkeitsfällen find die Kantons-

regierungen befugt, provisorische Verfügungen dieser Art zu treffen; sie haben jedoch über dieselben sofort die Genehmigung des Bundesrathes nachzusuchen.

Art. 7. Die Studirenden der Theologie können feurch die Gesetzgebung der Kantone vom Militärdienste fcesreit werden.

Die Studirenden anderer wissenschaftlicher Fächer fcleiben dienstpflichtig; bei ihrer Militärinstruktion und iei den Wasfenübungen soll jedoch Rücksicht genommen

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»erden, daß daraus den Studien derselben moglichil .wenig Nachtheil erwachse, und es dars zu diesem Ende »on den allgemeinen Bestimmungen über die Jnstruï* tionsdauer abgewichen werden.

Die geeigneten Maßnahmen hiefür sind den Kantonsgesetzgebungen anheimgestellt, unter Vorbehalt der ©enehmigung des Bundesrathes.

Art. 8. Des Dienstes im Auszuge sind enthoben: a. der einzige Sohn einer Wittwe oder eines wenigstens 60jährigen Wittwers, oder, wenn mehrere SÖhne sind, einer derselben, wenn fie in unge* trennter Haushaltung zusammenleben;

b. ein Wittwer, wenn er Vater von unmündigen Kindern ist, und keine andern Hülfsquellen als seine Handarbeit befitzt; c. einer von zweien oder mehr Brüdern, die mit ihren armen Eltern in gemeinsamer Hanshaltung leben, sofern der Haushalt nicht durch andere nicht dienstpflichtige Brüder besorgt werden kann.

Art. 9. U n w ü r d i g für das Vaterland die Waffen zu tragen find : die mit einer peinlichen oder entehrenden Strafe Belegten, bis zu ihrer Rehabilitation.

Art. 10. Von der Bekleidung eines G r a d e s sind ausgeschlossen: diejenigen, die in der bürgerlichen Ehren-

haftigkeit oder im Aktivbürgerrecht eingestellt find.

Art. 11. Die Beamten und Bediensteten, welche bis anhin durch die Kantonalgefetzgebung vom Militärdienst befreit waren und nunmehr zum Dienste verpflichtet find, follen nicht mehr zum Militärdienste angehalten werden, sofern fie am Tage der Erlassung des gegenwärtigen Gefetzes das dreißigste Altersjahr zurückgelegt haben.

Diese Bestimmung findet auch auf diejenigen Anwen-

dung, welche bis dahin durch die Kantonalgefetzgebung

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wegen Êinfielïung in der bürgerlichen Shrensähigkeitund im Kktivbürgerrechte vom Militärdienste ausgeschlossen waren.

Art. 12. Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft. 2)et Bundesrath ifl mit der Vollziehung desselben beauftragt.

Also beschlossen vom schweizerischen Ständerath-...

Bern, den 18. Iuli 1850.

Im Namen des schweizerischen Ständerathes,, (Folgen die Unterschristen.)

Also beschlossen vom schweizerischen Nationalrathe.

Bern, den 19. Juli 1850.

Im Namen des schweizerischen Nationalrathes, (Folgen die Unterschristen.)

Vollziehungsverordnung.

Der schweizerische B u n d e s r a t h , nachdem vorstehendes Gesetz durch den Ständerath am 18. Juli und durch den Nationalrath am 19. Juli 1850 erlassen worden, somit zu einem Bundesgesetz er* .wachsen ist,

beschließt: Das erwähnte Gesetz tritt sofort in Krast.

Bern, den 22. Iuli 1850.

Namens des schweizerischen Bundesrathes, Der Präsident:

Jp. &rue9.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

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Bundesgesetz über die Ausnahmen und Ausschließungen von der Wehrpflicht. (Vom 19.

Juli 1850.)

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03.08.1850

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