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Schweizerisches
udesblatt* Jahrgang II. Band H.
Nro.
39.
Donnerstag, den 22. Auguft 1850.
Man abonnir! ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis sür bas Jahr 1850 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Srkn. 3.
Inserate sind frank ir t an die Expedition einzusenden. Gebühr l Batzen per Zeile oder deren Raum.
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Beschluß des
Bundesrathes, betreffend die Flüchtlinge.
Der schweizerische Bundesrath,
In der Abficht, das allmälig eingetretene Mißver* hältniß in der Vertheilung der Flüchtlinge auszugleichen und durch, eine wirksame Kontrolle vorhandene Uebel-
stände zu beseitigen;
In der fernern Absicht, die glüchtlingsangelegenheit sobald als möglich in den normalen Zustand zurückzu* führen, d. h. fie unter Vorbehalt der Bestimmung des Art. 57 der Bundesverfassung den Kantonen zu freier Versügung anheimzustellen, beschließt: 1. Auf den 20. August hat eine neue Vertheilung ber glüchtlinge auf Grundlage der Volkszahl der Kan-* Bundesblatt. Jahrg. II. Bd. II.
33
438 tone und mit Rückficht auf eine- angemessene Internirung stattzufinden.
.
< ,.
.2." Sofort soll, durch einen besondern Beamten, eine genaue Verifikation über die Verhältnisse jedes einzelnen. Flüchtlings- vorgenommen und durch dieselbe hauptsächlich ermittelt werden: ,, a. seine persönlichen und Heimatsverhältnisse;
. h. seine Eigenschaft als politischer glüchtling,
, ob und wiesern er als solcher gravirt, .beziehungsweist ob und welches Strafurtheil über ihn bereits ge-
fällt: sei.
. ...
. · .
' 3.'- Familien von Flüchtlingen, die fich in dei.
Schweiz aufhalten, fallen unter die Kantonalpolizeigesetze. ."Die Gestattung1 oder Verweigerung des Aufent.haltsifür diese ist daher ausschließlich Sache der Kantone, sowie auch die Verrnttwortlichfeit hinsichtlich derselben. . '..
; .
. 4. Vom 20. August an ift ben Kantonen ein ïer.min von 4 Wochen gestattet, um dem Bundesrathe diejenigen Flüchtlinge, aus welcher Kategorie es auch sein «tag, .zu bezeichnen,, welche sich bis dahin ohne ausdrückliche Bewüligxtncj und ohne auf dem glüchtlingsverzeichnissc des betreffenden Äantons eingetragen geWesen zu sein, in den resp. Kantonen aufgehalten haben.
Flüchtlinge dieser Kategorie, welche bis zu diesem Zeitpunfte/'dem Bundesrathe nicht bezeichnet werden, fallen, nachher ausschließlich demjenigen Kantone zur Last, in .welchem dieselben geduldet wurden.
' 5. Mit dem ersten September nächsthin hort für, .die Flüchtlinge die Unterstützung von Seite der Eidgenossenschaft auf. .; v..6.' Alle arbeitsfähigen Flüchtlinge,; welche nicht aus eigenen'-Mitteln leben,.find zur Arbeit anzuh alten,- -- '
439 Arbeitsscheuen und liederlichen Flüchtlingen kann das Asyl entzogen werden. --
7. Die Entziehung des Asyls, resp. die Answei-
sung eines Flüchtlings, gleichviel aus welchen Gründen, kann einzig durch Beschluß des Bundesrathes erfolgen, glüchtlinge, welche fchwcrere Vergehen verüben, find vor der Ausweisung dem Strafrichter zu überweisen.
8. Die Namen der ausgewiesenen Flüchtlinge sind durch das eidgenöffische Justiz- und Polizeidepartcmrat den Kantonen auf geeignete Weise zur Kenntniß zu bringen.
9. Die Kantone sind verpflichtet, die Flüchtlinge strenge zu überwachen, namentlich haben dieselben die vom Instiz- und Polizeidepartemenie unter Genehmigung des Bundesrathes zu erlassenden Verfügungen, betreffend die Vollziehung dieser Beschlüsse und die Kontrollirung der glüchtlincje aufs ©enaueste auszuführen.
Für die Nichtbeachtung der diefsälligen Vorschriften werden die Kantone in der Weife verantwortlich gemacht, daß dieselben für jeden daraus entstehenden Nachtheil einzustehen haben, beziehungsweise daß ihnen die wegen ihrer mangelhaften Bewachung der Eidgenossenfchaft zur Last fallenden Flüchtlinge überbnnden werden.
10. Sollten die Kantone einzelnen Flüchtlingen Niederlassungsbewilligung ertheilen, fo ist dieses dem Bundesrathe anzuzeigen, welcher über die Streichung derselben aus dem Verzeichnisse der Flüchtlinge entscheiden wird.
11. Die Rechnungen der Kantone für Verpflegung von Flüchtlingen find mit dem 31. August abzuschließen und im Saufe des Septembers dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement einzusenden.
12. Die im Art. l festgesetzte Vertheilung findet keine Anwendung auf den Kanton Tessin. Dieser be#
440 i · hält die aus seinem Gebiete befindlichen italienischen
Flüchtlinge, insoweit dieselben überhaupt dort geduldet werden können, und erhält daher keine deutschen .Jlucht* Hnge» .-.-.. 13. Neben den in .den vorhergehenden Artikeln ausgesprochenen Bestimmungen finden . hauptfächlich noch ihre Anwendung die Verfügungen, welche das eidgeîloffische; Justiz- und Polizeidepartement in. seinen Kreisfchreiben vom 26. Januar und 16. Juli dieses Jahres Hinsichtlich der Deserteurs 'und anderer Fremden ,getroffen "hat.
'
14. Der gegenwärtige Beschluß bezieht -sich nur aus diejenigen glüchtlinge, welche in Folge der Ereignisse des letzten Jahres in die Schweiz kamen.
' x. Die. übrigen und namentlich auch diejenigen, -welche stach dem Tage der Mittheilung dieses Beschlusses..in die .Schweiz -kommen/ fallen der Verfügung der Kantone anheim,. vorbehalten jedoch die Rechte, welche nach: Art, 57 der Bundesverfassung über die Aufnahme von,: ·Flüchtlingen, in welcher gorm fie auch erfolgen mag, .ben;Bundesbehörden zustehen.
". · ....··.
15. Das eidgenössische Justin a. und Polizeideparteaient, ist mit der Vollziehung beauftragt.
16.t Gegenwärtiger Beschluß ist den-sämmtlichen Kantonsregierungen mitzutheilen und in's Bundesblatt aufzunehmen.
Gegeben B e r n , den 12. August 1850.
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:
Jm Namen des schweizerischen Bundesrathes, '-'··'·: ...Der B u n d e s - p r ä s i d e n t :
-·
... '
:
H. Drüen.
5Der Kanzler der Eidgenossenschaft :
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:
' ' . - ; ' . . : - . Schtcß.
'· · : . ;
441 (girfular betresfend
die Vollziehung des heutigen allgemeinen Be* schlusses des Bundesrathes in der Flüchtlings* angelegenheit.
Das Justiz- und P o l i z e i d e p a r t e m e n t der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , an die sämmtlichen Regierungen der Eidgenossenschaft.
Tit.
Jn Vollziehung der von dem Bundesrathe in Sachen der in der Schweiz sich aufhaltenden Flüchtlinge heute gefaßten Beschlüsse wird unter Genehmigung des Bundes.» rathes folgendes verfügt: 1. Die Vollziehung der auf den 20. August festge* setzten neuen Vertheilung der Flüchtlinge findet in solgender Weise statt: a. Die Flüchtlinge, welche sich noch in der Schweiz befinden, werden beiliegender Tabelle (BeilageB.)
gemäß, unter den Kantonen vertheilt.
b. Das eidgenössische Iustiz- und Polizeidepartement wird dem betreffenden Kantone anzeigen: aa. wie viele Flüchtlinge er an andere Kantone abzugeben hat und an welchen Kanton fie ab* zugeben find; bb. wie viele Flüchtlinge er zu erhalten hat und aus welchem Kanton fie kommen werden.
c. Die Kantonalpolizeistelle desjenigen Kantons, welcher Flüchtlinge an andere Kantone abzugeben hat, hat jedem einzelnen Flüchtlinge «n«1 Saufpaß (Formular A) nach demjenigen Kantone auszu-
442
/
x
sjeïïen, welchem der betreffende Flüchtling pgetheilt ist ;' überdieß hat die erstere der Polizeidirektion des letztern von der Abreife der glüchtlinge und der Zeit, wann diese erfolgt sei, noch ' 'besonders Kenntniß zu geben.
d. Der Kanton, dem der Flüchtling.zugetheilt ist, hat denselben sofort nach seiner ' Ankunft in das glüchtlingsverzeichniß (Formular "B.) einzutragen und zu verfügen, wo in dem Kantone ihm der Aufenthalt gestattet sei.
.
e. Dem Flüchtling ist sodann eine Aufenthaltsbe-
willigung (Formular c.) zuzustellen, welche der-
selbe bei der .-.Behörde derjenigen Gemeinde zu 'deponiren hat/'in'der er fich aufhält.
''·· 2. Vom . Augenblicke der neuen Vertheilung an haben die Kantone nach dem beiliegenden Formular (B°.)
sin "genaues Verzeichniß aller in ihren Kantonen fich aufhaltenden Flüchtlinge anzufertigen und fortzuführen.
Bis spätestens zum 15. September ist diesseitiger Stelle ein Doppel dieses Verzeichnisses einzusenden.
3.. 'Die Flüchtlinge find in den Kantonen aufs Strengste zu überwachen:und solche, die nicht aus eigenen .Mitteln leben, zur Arbeit anzuhalten. 'Arbeitsscheue, liederliche, oder solche, die durch ihr Betragen Anstoß erregen, find, mit anfälligen Anträgen begleitet, dem Justiz- und Polijeidepartemente zu verzeigen.
4. Kein Flüchtling darf, ohne Bewilligung der zuständigen Behörde den Kanton, dem er zugetheilt ist, oder .die -Internirungslinie innerhalb des betreffenden Kantons überschreiten. , .
· Bewilligungen an Flüchtlinge, fich vorübergehend in $inen andern Kanton begeben zu dürfen, konnen er4heilt werden:
.443 :
a. von der Kantonalpolizeistelle: -wenn der Flucht. ling, fei es in Gefchäften oder für seine Gesnndheit für höchstens 8 Tage den Kanton verlassen will; b. von dem eidgenöffifchen Iustiz- und Polizeidepartement auf Einfrag e einer Kantonalpolizeistelle: wenn derselbe für länger aus gleichen Gründen den Kanton verlassen will.
Bewilligungen außerhalb der Internirungslinie dürfen nur von dem eidgenöffifchen Iustiz- und Polizeidepartemente ertheilt werden.
Die dießfälligen Bewilligungen werden schriftlich nach dem beiliegenden formular (D.) ertheilt.
Bewilligungen zum Arbeitfuchen in andern Kantonen dürfen nicht ertheilt werden. Sollte es dennoch geschehen, so find folche Flüchtlinge auf Kosten desjenigen
Kantons, der die Bewilligung ausgestellt hat, diesem
zurückzuführen..
5. Flüchtlinge, welche durch Befchluß des Bundesrathes des Afyls unwürdig erklärt werden, sind unter Polizeibegleitung über die Grenze der Schweiz zu weisen und den Kantonen durch Signalement zu bezeichnen.
Dieselben find aus der Liste der Flüchtlinge zu streichen.
Dem Antrage ;auf Ausweisung eines Flüchtlings ist jedesmal das Signalement des Betreffenden beizulegen.
6. Von der Ueberweisung eines Flüchtlings an den Strafrichter ist dem eidgenössischen Iustiz- und Polizei* departemente sofort Kenntniß zu geben, fowie von dem nachher erfolgten Strafurtheile, damit über dessen Ausweisung entschieden werden kann. .
7. Keinem Flüchtling, der nicht mit einem in Art. 4 bezeichneten Reiseausweis versehen ist, darf in einem
/\
andern/Kanton, als in demjenigen, dem er zugetheilt Ist, der Aufenthalt gestattet werden. Für die Beobachttng,'dieser Vorschrift werden die Kantone' : im'Sinne des >heutigen Beschlusses Art. 9 verantwortlich gemacht.
?" 8.1 Von der Ertheilung der Niederlassungsbewjlligung an glüchtlinge ist das eidgenöffische Justiz*- und Polizei* bepartement unter der :Angabe in Kenntniß zu setzen:,, : a. ob dieselbe und auf welche Ausweisschriften oder "·i' * ' a u f .Kaution hin'erfolgt sei; . , . . , , , ' , : · · b,, für .wie lange dieselbe ertheilt worden sei.
·· "-9.V Insofern Kantone Flüchtlinge auf Vorweis von SlUsweisschriften aus dem glüchtlingsverzeichnisse streichen,, fo haben sie hievon dem eidgenössischen Justiz- und Po* lizeidepartemente Mittheilung zu machen. Solche, Flucht-', ïinge fallen sodann unter die gewöhnlichen Fremdenpolizeigesetze des betreffenden Kantons, immerhin unter/VorBehalt der Bestimmung des Art. 57 der Bundesoer* fassung..
10. Es wird den Kantonen empfohlen, von den-; jenigen Flüchtlingen, welche'eines längern Aufenthaltes nothwendig bedürfen, wo möglich eine Kaution zu verlangen..
' ., / = 11. Am Ende eines jeden Monats haben die Kantone über den Stand u. s. w. der Flüchtlinge in ihrem Kantone in gorm einer Tabellenüberficht (Formular B.)
dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Be* îicht zu erstatten.
Genehmigen Sie, hochgeachtete Herren,, die Ver« sicherung meiner vollkommensten Hochachtung !
gür das D e p a r t e m e n t : .
' ..
& Drite.0.
anestso
445
A.
Saufpaß.
·Signalement.
politische Flüchtling . . . . .
alt« ©tatù» . . . . . .
«tinte . . . . .
Augen
. . . . .
·Hase Mund. . . . . .
Zähne .Kinn
von . seines Berufes welcher durch Beschluß des Bundesrathes dem Kanton . . . zugetheilt ist, hatidie Weisung erhalten, sich aus dem kürzesten Wege nach . .
. . . zu begeben, undfichdort unmittelbar nach seiner Ankunft bei der Direktion der Polizei, unter Abgabe diefes Laufpasses, zu stellen und die weitern Verfügungen zu gewärtigen.
Nichtbeachtung dieser Vorschrift
Gesicht
hat, je nach Umstanden, Entzug des
. Gesichtsfarbe
·Çaare
Inhaber dieses Vorweises, der
. ,, ,
Asyls zur Folge.
, ,
den , . . 185
Slngenbraunen Bart ..Besondere Zeichen . . .
Unterschrift de« Flüchtling«:
Abgang in
. den ,, . 185
Danton
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3Jiiu'tar« ober ©xab , den et ßioitjjta'o, Ualjxcnb tfoxpg, bei bon ben ex »or der Stoolntion ber Resolution er geHanden.
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...efle.dete.
SE-j-g« -Sufen^alteort.
Seit de« eintritt« in den Danton und »tticr?
2)cm ffianton ju getljeitt oder »otuéergeïjendel -ättfenthalt.
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©lebt in ïltSeit.. · \ ·Dt prisatfm unterstüßt?
I Didnunj«« nummet.
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©..jriften .sein -.Sfitagen. Stllein oder mit g»it gattttiehier? und wetcljen?
D6 Äaution fleleiflet und wel^e?
uegetüanbert oder £>b und wie grasitt?
jurfiif gekört?
od« ofc «ndTOeId)e©träfe tereite' Boljln und SBann?
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oder tMfytwitftn.
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Allein oder mit Sein Betragen.
Familie hier ?
B.
Kaution Mit Schriften j Obgeleistet und welchen?
und welche?
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Ob und wie gravirt? ' Ausgewandert oder zurückgekehrt?
oder ob und welche Strase bereits Wohin und Wann?
ausgesprochen.
oder ausgewiesen.
Betwcrkttttges..;.
. Dem politifchen. Flüchtling von . - . ' . . . . . " . · . wird andurch die .Bewilligung ertheilt, fich im Kanton aufhalten zu dürfen.
Derselbe ist, unter Androhung von Strafe, angewiesen, von seiner Anwesenheit in der Gemeinde, wo er seinen Aufenthalt nimmt, sogleich der Ortspolizei Anzeige zu machen, sowie auch' davon/ wenn-er dieselbe verläßt.
' . .
Im Uebrigen hat er fich genau den Weisungen der Polizeibehörden zu unterziehen.
den
. . ' . . . ' . ' 185
©ültig für
Verlängert bis zum'..
.
.
.
.
.
.
d e n
. . . . . . . . .
.
.
.
.
.
.
.
185
449 Gültig für . . Tage.
D. a.
Reiseausweis.
Signalement.
sllter
Der politische Flüchtling. . .
von . . . . .
welcher dem
diesseitigen Kantone zugetheilt ist,
Statur
hat die Bewilligung erhalten, sich
Stirne
begeben zu dürfen, zu welchem ,Bejufe ihm dieser Reiseausweis er-
.
Augen Nase .
Mund Zähne Kinn
Gesicht Gesichtsfarbe ·§aare
Slugenbraunen Bart
Befondere Zeichen .
.
.
.
nach
'
.
.
.
.
theilt wird.
. . ' . . .ist angewiesen: 1) sich sofort nach seiner Ankunft in . . . .
bei der dortigen Polizeibehörde zu stellen, und diesen Reiseausweis an dieselbe abzugeben ; 2) sich nicht länger entfernt zu halten, als die Dauer diefes Ausweises lautet;
3) bei seinem Abgang in . . .
fich diesen Reiseausweis vifiren zu lassen; 4) denselben bei seiner Rückkehr unverzüglich bei der unterzeichneten Stelle wieder abzugeben.
NichtbeachtungdieserVorschriften hat, je nach Umständen, Entzug des
Asyls zur Folge.
Unterschrift des Flüchtlings
den
185
450
Gültig für . . Tage.
D. b.
Reiseansweis, ·Signalement, Alter
·.Statur ©tirne Augen ..».afe Mund Zähne
Kinn
Gesicht Gesichtsfarbe ·Öaare ·Äugenbraunen
Bart
Der politifche Flüchtling. . .
von . . . . . welcher dem diesseitigen Kanton zngetheilt ist, hat die Bewilligung .erhalten, sich . . . i« die Kantone . .
begeben zu dürfen, zu welchem Behufe ihm dieser Reiseausweis er* theiltwird.
, · . . . . ist angewiesen :,
1) sich überall da, wo ersichlänger als 2 Tage aufhält, von der Polizeibehörde diefen Reifeausweis vifiren zu lassen ; 2) sich nicht länger entfernt zu halten, als die Dauer dieses-Ausweises lautet, 3) bei seiner Zurückkunft diesen Ausweis sogleich wieder an die unterzeichnete .Behörde abzugeben.
Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat, je nach Umständen, Entzug des Asyls zur Folge.,
Besondere Zeichen . . .
ben
Unte»fchrift des Flüchtlings:
185
Beilage E.
451
tabelle der Vertheilung der Flüchtlinge in der Schweiz.
A.
B.
Anzahl der Flüchtlinge, wie fie den Kantonen zugetheilt wurden, in den Monaten: Bestand Ende Iuli Anfang Ia- Anfang Merz Ende Iuli 1849.
nuar 1850.
1850.
1850.1 RüriCh
.
.
.
.
.
.
.
.
Bern
Lnzern
. . . . . . . .
Uri Schwyz . . . . . . . .
Unterwalden ob dem Wald . .
Unterwalden nid dem Wald . .
©larus . . . . . . . .
R u a
.
î ï t C l & U ï f l
.
*
Solothurn
.
.
.
.
.
.
.
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.
.
>
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.
.
+
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+
. . . . . . .
Basel-Stadt . . . . . . .
Basel'Sandschaft Schaffhausen . . . . . .
Appenzell Außer-Rhoden . . .
Appenzell Inner-Rhoden . . .
St. ©allen . . . . . . .
©ranbünden . . . . . . .
Aaraau
.
.
.
.
.
.
.
.
Thuraau . . . . . . . .
..Eesfin Waadt . . . . . . . .
Sßallis Neuenburg . . . . . . .
@enf .
1380 1950
348 25
124 20
16 143 48
336 300 80 33
445
600
464 45 5
331
43
723 80 870 357 875 280
160 8400
20. August 1850.
104
242
133 12
181 56 6 18
6 2
12 2 2 28 2
1 9 3 31 ·60 33
79 77
4
15
205 32
Neue Vertheilung.
i
2 134 25 96 110
8l 25
87 24
4 1 30
7 41 28
1
12 1
19
64
15
58 62
70
163 3 45 36
147 4 54 ii7
4 23
1930
1591
798
1300 je. K.
13
36
83 .
N o t a 1. Im Sause des Monats Iuli 1849 hatten die Kantone Z ü r i c h , ©t. G a l l e n , Thurgan, A a r g a u , Waadt und S o l o t h u r n bedeutend mehr Flüchtlinge, als hier angegeben sind; so hatte z. B. Zürich im Slnfang J u l i etwa 4000 und gegen Ende 3nli noch beinahe 2000. <£t. Gallen hatte anfänglich beinahe
5 4
30
·
4 70 40 90 37
Außer der Internirungslinie.
n n
n n
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Erhält keine deutschen, behält dagegen die italienischen Flüchtlinge.
9l 32 27
27 900
2. Bei dieser Vertheilung sind diejenigen Flüchtlinge, welche zwar einem Kantone zugetheilt sind, die sich aber mit Bewilligung des eidgenossischen Justiz- und Polizeidepartements oder in Folge @in»erstandni(ses zwischen den Kantonen, für kürzere oder längere Zeit in einem andern Kanton aufhalten, dem Setzten zugefchrieben worden. Ein Zurückweisen dieser Flüchtlinge in die erstem Kantone ist daher unzuläßig.
Also die G e s a m m t z a h l der Flüchtlinge in der Schweiz, im Monat Jnli 1849, wäre mehr als 11,000 Mann gewesen.
So von dem eidgenösfischen Iustiz- und Polizeidevartement beschlossen.
B e r n , den 12. August 1850.
gür das Departement: «$. Druet?.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Beschluß des Bundesrathes, betreffend die Flüchtlinge.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1850
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
39
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
22.08.1850
Date Data Seite
437-451
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10 000 410
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