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Buudesblatt...

Jahrgang II. Band III.

J?ÜLÄ?!_ Samftag, den 19. Söeinmonat 1850.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis sur das Iahr 1850 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i grkn. 3.

Jnferate sind f r a n k i r t an die Expedition einzusenden. Gebühr l Batzen pex Zeile odex dexen Raum.

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Verhandlungen der Bundesversammlung, des National- und Ständerathes.

Gesezentwurf, betreffend

den Gerichtsstand für 3ivilïlci$en, .Deiche von dem Bunde oder gegen denfelben angehoben rverden.

Vom Bundesrathe definitiv durchberathen am 4. Okt. 1850.

Die

Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

in der Abficht, die Kompetenz der Gerichte bei Zivilklagen für und gegen den Bund zu bestimmen, aus den Vorschlag des Bundesrathes, beschließt: l*

Zuständigkeit des Bundesgerichtes.

Art. 1. Das Bundesgericht beurtheilt alle Streitigketten, welche nicht staatsrechtlicher Natur sind: Bundesblatt. Jahrg. n. Bd. III.

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152 a. Zwischen dem --.Sunde und den Kantonen; b. zwischen ausländischen Klägern und dem Bunde, = auf Weisung des Bundesrathes oder der Bundes-

versammlung; c. zwischen dem -.Bunde einerseits und ..irorporationen oder Privaten andererseits, wenn die beiden lczteren Kläger sind und der Streitgegenstand einen Werth von wenigstens 3000 Fr. hat.

(Art. 47 des Gesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege, vom 5. Inni 1849, neue offizielle

Sammlung I., Seite 65.)

·II. Zuständigkeit der Kantonalgerichte.

Art. 2. Unter Vorbehalt der weitern Ausführung des Art. 106 der Bundesverfassung, werden alle andern bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, bei welchen der Bund als Partei erscheint, nach Maßgabe der folgenden Artikel von den Kantonalgerichten beurtheilt.

A. Klagen des Bundes.

Art. 3. Bei Klagen, welche von dem Bunde angehoben werden, richtet fich der Gerichtsstand nach den Vorschriften der betreffenden Kantonalgesezgebirng.

B. Klagen gegen den Bund.

Art. 4. Für dingliche und Befizklagen, die sich auf Immobilien beziehen, ist der Richter des Ortes zuständig, wo der Streitgegenstand oder der größere Theil desfel-

ben liegt.

Alle andern Klagen gegen den Bund werden vom Richter desjenigen Ortes beurtheilt, wo das Domizil der eidgenöffifchen Zentral- oder Kreisverwaltung ist, die das betreffende Rechtsgeschäft abfchloß oder sich im Befize der streitigen beweglichen Sache befindet, oder

153 deren Beamte und Angestellte die Handlung begingen, aus welcher geklagt wird.

C. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 5. Die Parteien können fich durch Vereinbarung einem an sich nicht zuständigen Gerichte unterwerfen.

AlsstillschweigendeVereinbarung gilt die Einlassung

des Beklagten vor einem solchen Gerichte.

Art. 6. Wenn die Bundesbehörde die Zuständigkeit der Gerichte überhaupt, oder die Zuständigkeit der kautonalen Gerichte nicht anerkennt, so hat die Bundesverscimmlung die Kompetenzfrage zu entscheiden.

(Art. 74, Ziffer 17, der Bundesverfassung.)

In allen übrigen Fällen wird die Zuständigkeit von demjenigen Gerichte beurtheilt, bei welchem die Klage erhoben wird, mit Vorbehalt der nach den Gesezen des betreffenden Kantons gegen seinen Entscheid zuläßigen Rechtsmittel.

Art. 7. Der Beklagte kann jede gorderung, die ihm gegen den Kläger zusteht, bei dem gleichen Kantonalgerichte, bei dem die Klage anhängig ist, durch eine Widerklage geltend machen, in so fern die leztere nicht in die Befngniß des Bundesgerichtes einschlägt.

Art. 8. Die einmal begründete Zuständigkeit dauert bis zur Beendigung des Rechtsstreites und zwar für eine Widerklage auch nach der Zurückziehung oder Erjedigung der Hauptklage.

Art. 9. Das Gericht der Hauptsache ist für alle Nebensachen, welche im Laufe des Verfahrens zwischen denselben Parteien vorkommen, zuständig.

Art. 10. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Gesezes beauftragt.

154 Zweite Bekanntmachung ber

schweizerischen 3entral!ominission sür die Industrieansstellung in London.

Die schweizerische Zentralkommifsion für die Londoner Industrieausstellung hat in ihrer Verfammlung vorn 7. und 8. Oktober l. I. folgende Bestimmungen getroffen : 1) Die Herren Fabrikanten und Gewerbtreibenden haben ihre zur Ausstellung bestimmten Produkte und Fabrikate bis spätestens den 15. Ienner 1851 in diejenigen Magazine und Lokalitäten abzuliefern, welche ihnen von dem betreffenden Bezirkskommissär bezeichnet werden.

2) Mit Genehmigung des Bezirkskommissärs konneu Gegenstände auch an Magazine anderer Bezirke abgegeben werden.

3) Die Beurtheilung solcher Gegenstände, deren wiederholte Umpackung mit zu großen Kosten oder Gesahr vor Beschädigung verbunden ist, kann auf Ansuchen und Kosten der Industriellen in ihren eignen gabrikslokalen oder Magazinen vorgenommen werden. Diejenigen, welche dieß wünfchen, haben ihr Ansuchen bis spätestens den 20. Dezember l. I. an den Bezirkskommissär einzugeben.

4) Jeder Aussteller gibt zn seinen Erzeugnissen eine gaktur, welche ein genaues Verzeichniß der auszustellenden Gegenstände und die Angabe des Werthes im Einzelnen oder im Ganzen enthält. Diejenigen Aussteller, welche Preiseourante ihrer .Fabrikate nach London senden wollen, übergeben

155 dieselben offen, oder, wenn sie es vorziehen, versiegelt, dem Bezirkskommissär zu Handen der königlichen Kommission (s. ..iSekanntmachung vom 3. Au-

gust, §. 6).

5) Zur Besorgung der Expertise werden den Bezirkskommissären für ein jedes Depot zwei Personen beigeordnet, welche je nach der Verschiedenartigkeit der angeschriebenen Gegenstände noch andere Sachverständige beiziehen können.

Die Entscheidung über Zulassung und Nichtzulassung kann nur in Gegenwart von wenigstens zwei Sachverständigen und dem Bezirkskommissär oder dessen Stellvertreter geschehen.

6) Die Entscheidung, ob die Kommission die Vermutlung und Verantwortung der Einsendung eines Gegenstandes übernehmen könne oder nicht, geschieht mit Rücksicht auf den Zustand des betreffen-

den Industriezweigs in der Schweiz, mit Rücksicht auf den Stand desselben in andern, auf der englischen Ausstellung Vertretung findenden Ländern und aus Grundlage der in dem Programme der englischen Kommission enthaltenen Bedingungen.

7) Im .Jatte, daß ein Aussteller unzufrieden wäre mit dem Ausspruch der Experten, steht ihm der Rekurs frei an eine endgültig entscheidende Be-

horde aus drei Mitgliedern, in welche ein Mitglied vom Aussteller, das zweite von den Experten und der Obmann von den beiden Gewählten ernannt wird.

8) Die Aussteller solcher Gegenstände, die nicht für zulässig erkannt wurden, find gehalten, diese in kürzester Çrist aus den Magazinen abholen zu lassen.

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9) Der Bezirkskommissär hat dafür [zu sorgen, daß die Gegenstände alle vor Ende Ienner 1851 verpackt und zur Versendung fertig find.

Bern, den 8. Oktober 1850.

Im Namen der schweizerischen Zentralkommission für die Industrieausstellung in London, der Präsident: Dr. I. R. S ch n e i d e r ; der Sekretär: Dr. Bolle».

Mittheilung des schweizerischen Konsuls in Favre.

Durch an den h. Bundesrath gerichtete Zuschrift vom 3. Oktober l. I. ertheilt Herr Konsul Wanner den Auswanderern folgende Rathfchläge.

Ein Auswanderer, welcher bloß das gewöhnliche Gepäckgewicht führt, das die Messagerien unentgeltlich transportiren, oder welcher zur Reife nach Havre seinen Plaz in Basel bestellt und das Uebergewicht bezahlt hat, sezt fich bei seiner Ankunft in genannter See-Stadt einer Wiederholung aller seiner Portoauslagen aus, als ob eine Festsezung eines unentgeldlichen Transportes nicht stattgefunden habe, oder als wenn kein Uebergewicht bezahlt worden wäre, sosern nämlich der Fall eintritt, daß durch Formalitäten an der Zollstätte in St. Louis das Gepäck daselbst zurückbehalten würde und demnach die Reise mit dem Eigenthümer desselben nicht fortgesezt werden könnte.

157 Ss ist also nothwendig, da§ der Auswanderer, nachdem er fich seinen Plaz zu Bafel gefichert, mit feinem Gepäcke nach St. Louis vorausgehe, um es dafelbft, wenn es sein muß, plombiren zu lassen, und nicht früher 'in den Wagen steige, als bis er fich versichert hält, daß seine Effekten wirklich aufgeladen worden find.

Ein Beispiel wird den Nachtheil, gegen welchen man fich schüzen muß, besser nachweisen. Herr Frei, von Brugg, miethet zu Basel 41/2 $läze und sein Gepäck beträgt im Ganzen 85 Kilogramm, d. h. viel weniger, als- die Réglemente gratis bewilligen. Sein Gepäck wird zu St. Louis zurückgehalten, untersucht und plombirt, bleibt zurück und kommt erst am solgenden Tage nach; daher dann der Anspruch der Verwaltung der nationalen Messagerien auf Entrichtung des ganzen Porto's, worauf die Intervention des, Konsuls und endlich belästigender Vergleich für Herrn Frei.

Das neue französische Stempelgesez.

Einleitung.

Da das mit dem 1. dieß in Kraft getretene neue franzöfifche Stempelgesez viele von dem bisherigen Geseze und dessen Beobachtung im täglichen Leben abweichende Bestimmungen enthält, deren Nichtbefolgung den schweizerischen Handelestand in Schaden bringen könnte, so ist es für angemessen erachtet worden, dasselbe, soweit es

die gewöhnlich vorkommenden Handelsgeschäfte beschlägt,

bekannt zu machen, unter Angabe des Inhalts der übri-

gen Artikel.

Es ist hiebei hauptsächlich zu beachten, daß das neue Gesez gegen die bisherige mißbräuchliche Hebung: Wechsel

158 bloß im Faß.3 Eines Protestes gegen Zahlung der ein.-sachen gesezlichen Buße zu Lasten der Retourrechnungen stempeln zu lassen, sehr scharfe und ausgedehnte Bestimmungen erlassen hat, wodurch nicht nur der zur Zahlung der Retourrechnung Verpflichtete, sondern auch der Aussteller. Acceptant oder erste Indossant eines Wechsels gleichmäßig in die gesezliche Buße verfallen, wenn ein in Frankreich ausgestellter oder zahlbarer Wechsel nicht aufrichtigem Stempel ausgestellt oder in der kurzen gesezlichen Frist mit einem Stempelvisum versehen worden ist.

Es wird daher räthlich sein, künftighin keinen Wechsel anzunehmen oder zu endossiren, welcher aus oder aus Frankreich gezogen und nicht gestempelt ist, und zwar um fo mehr, als wohl künftig kein Banquier sich mit dem Einzug folcher Wechsel befassen wird, wobei er verpflichtet ist, nicht nur die Stempelbuße für den Aussteller, den Aeceptanten und den ersten Indossanten auszulegen, und bei jedem derfelben besonders einzuziehen, (welche Alle ihm möglicherweise unbekannt sind und vielleicht auch insolvent sein können), sondern auch, im Falle der SBechsel protestirt wird, statt des Incasso eine bedeutende Auslage zu machen.

(Auszug aus dem Moniteur vom 14. Inni 1850.)

Französische Republik.

Gesez bezüglich auf den Stempel der Handelspapiere, der Bordereaux, der Gefellfchaftsaktien, der Übertragbaren Obligationen von Departementen, Gemeinden, öffentlichen Anstalten und Gefellfchaften und der Assekuranzpolieen.

Jm Namen des f r a n z ö f i f c h e n Volkes.

Die National»erfammlung hat ein Gesez angenommen, dessen Inhalt lautet wie folgt :

159 Erster Titel.

E r st e s K a p i t e l .

Bon den Handelspapieren.

Art. 1. Die proportionelle Stempelgebühr von Wechsein, Anweisungen auf Ordre oder auf den Inhaber, Mandaten, Pensionen und allen andern übertragbaren oder Handelspapieren, ist folgendermaßen festgestellt worden: Zu fünf Centimen für Papiere von hundert Franken und darunter.

Zu zehn Centimen für diejenigen über hundert bis zweihundert Franken.

Zu fünfzehn Centimen für diejenigen über zweihundert bis dreihundert Franken.

Zu zwanzig Centimen für diejenigen über dreihundert bis vierhundert Franken.

. Zu fünfundzwanzig Centimen für diejenigen über vierhundert bis fünfhundert Franken.

Zu fünfzig Centimen für diejenigen über fünfhundert bis zu tausend Franken.

Zu einem Franken für diejenigen über eintausend bis zweitanfend Franken.

Zu einem Franken und fünfzig Centimen für diejenigen über zweitaufend bis zu dreitausend Franken.

Zu zwei Franken für diejenigen über dreitaufend bis zu viertaufend Franken.

Und fo stufenweife weiter, in der nämlichen Progresfion und ohne Bruchtheile.

Art. 2. Derjenige, welcher vom Aussteller ein nicht gestempeltes Papier empfängt, ist, gemäß dem ersten Artikel, gehalten, dasselbe binnen 14 Tagen von dem Tage seines Datums an gerechnet, zum Stempel vifiren

160 zu lassen, oder auch vor der Verfallzeit, wenn das Papier auf weniger als 14 Tage ausgestellt ift, jedenfalls aber vor jedem Verkauf desfelben.

Diefes Stempelvisum wird einer Gebühr von fünfzehn Centimen für hundert Franken oder Bruchtheilen von hundert Franken unterworfen, welche dem Betrag des Papiers hinzugefügt wird, abgesehen von jedem entgegenstehenden Ahkommniß.

Art. 3. Die sei es vom Auslande, sei es von den Inseln oder den Kolonien, wo der Stempel noch nicht eingeführt ist, herkommenden und in Frankreich zahlbaren Papiere, müssen, bevor sie daselbst negozirt, aeeeptirt oder quittirt werden dürfen, dem Stempel oder dem Stempelvisum unterworfen werden, und die bezügliche Gebühr muß nach Maßgabe des Art. l bezahlt werden.

Art. 4. Im Fall der Widerhandlung gegen die vorhergehenden Artikel verfallen der Aussteller, der Aeeeptant, derjenige zu dessen Gunsten das Papier ausgestellt worden oder der erste Indossant des nicht gestempelten .oder nicht mit dem Visum versehenen Papiers jeder für sich in eine Geldbuße von sechs Prozent.

Jn Betreff der im Art. 3 einbegriffenen Papiere, verfällt unbeschadet der allfälligen Anwendung des vorhergehenden Artikels der erste der in Frankreich wohnenden Indossanten, und, in Ermanglung eines Endossements in Frankreich, der Inhaber in eine Geldbuße von sechs Prozent.

Wenn die Widerhandlung nur in der Anwendung eines geringern statt des richtigen *Stempels besteht, so wird die Buße nur nach dem zu wenig bezahlten Stempelbetrag berechnet.

161 Art. 5. Der Inhaber eines nicht gestempelten oder nicht mit dem Visum versehenen Wechsels hat, gemäß den Artikeln 1, 2 und 3, im Fall der Nichtaeeeptation

nur gegen den Aussteller des Wechsels ein Klagrecht ; im .Jall der Acceptation hingegen hat er ein Klagrecht bloß gegen den Acceptanten und den Aussteller, wenn dieser leztere nicht nachweist, daß zur Verfallzeit die Deckung vorhanden war.

Der Inhaber jedes andern dem Stempel unterworfenen und nicht gesfempelten oder mit dem Visum nicht versehenen Papiers, hat, gemäß den nämlichen Artikeln, ein Klagrecht bloß gegen den Aussteller.

Alle diesen Bestimmungen entgegenstehenden Abkommnisse find nichtig.

Art. 6. Die Widerhandelnden haften solidarisch sowol für die Zahlung der Stempelgebühr als für die im Art. 4 festgesezten Bußen. Der Inhaber hat diese Gebühr und Bußen Voraus zu entrichten, wobei ihm der Regreß gegen die Schuldigen vorbehalten bleibt.

Dieser Regreß muß vor derjenigen Gerichtsfielle anhängig gemacht werden, welche für den Entscheid der

Klage auf Rückzahlung des Papiers eompetent ist.

Art. 7. 'Es ist allen Personen, allen Gesellschaften und allen ossentlichen Anstalten untersagt, nicht geftempelte oder mit dem Stempelvisum nicht versehene ·pandelspapiere für eigne oder fremde Rechnung einzukasfiren oder einkassiren zu lassen, auch wenn dieselben nicht quittirt sind, und zwar bei einer Buße von sechs Prozent des Betrags der einkassirten Papiere.

Art. 8. Iede Meldung oder Uebereinkunft kostenfreier Retour, sowol auf dem Titel selbst, oder außer demselben, ist ungiltig, sosern fie auf nicht gestempelte

162 oder mit dem Stempelinfum nicht versehene Papiere Bezug hat.

Art. 9. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gefezes finden ihre Anwendung auch auf Wechfel, Anweisungen, auf Ordre oder andere in Frankreich ausgestellte und außerhalb .Frankreich zahlbare Papiere.

Art. 10. Die durch Art. 6 des Gesezes v. 1. Mai 1822 den Duplicateti der Wechsel gewährte Stempelbcfreiung bleibt ferner in Kraft. .Jalls jedoch die gestempelte oder mit dem Stempel»isum versehene Prima nicht mit dem zur Indossirung in Zirkulation gesezten Duplicai verbunden ist, so muß der Stempel oder das Visum stets auf lezterm angebracht werden, bei Strafe der durch gegenwärtiges ®ese,-; ausgesprochenen Bußen.

Art. 11. Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel sind nur auf die vom 1. Oktober 1850 an ausgestellten Papiere anwendbar.

Die weitern Artikel des Gesezes handeln : Art. 12. Von Uebergangsbestimmungen.

Art. 13. Von den H'andels-Bordereaur.

Art. 14--26'. Von Gefellschaftsaktien.

Art. 27--32. Von übertragbaren Papieren der Departemente, Gemeinden, Anstalten und Gefellfchaften.

Art. 33--41. Von Assekurcmzpolicen, die nicht Seeassekuranzen betreffen.

Art. 42--48. Von Seeassekurranzpolieen.

Art. 49. Von einer allgemeinen Vorschrift an öffentfiche Beamte.

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Verhandlungen der Bundesversammlung, des National- und Ständerathes.

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1850

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19.10.1850

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