418 Art. 33. Diefes Gesez tritt sosort in Kraft.

Art. 34. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Kreisschreiben des

schweizerischen Bundesrathes an sämmtliche hohe eidgenössische Stände.

Getreue, liebe Eidgenossen!

Einer Eröffnung des schweizerischen Konsulates in Genua, vom 12. dieses Monats zufolge, sind nach einer neuerlichen Verfügung der Regierung beider Sizilien, die Provenienzen des lombardisch-venetianifchen Königreichs mit einer vierzehntägigen Ouarantaine belegt worden und wird vom k.sizilischenKonsulate in Genua das Paßzeichen solchen Reifenden verweigert, welche ans dem lombardifchvenetianifchen Königreiche herkommend den Beweis nicht beizubringen vermögen, daß sie nach ihrem Austritte aus

gedachtem Staate nicht wenigstens 14 Tage im Königreich Sardinien zugebracht haben.

Da nun viele Schweizer der Mailänder-Route den Borzug geben und überdieß das erwähnte Visum dießseitigen Bürgern, ans den angeführten Gründen in Genua verweigert worden ist, wollten wir nicht ermangeln. Ihnen von diefer Verfügung Kenntniß zu geben und Sie dabei einzuladen, diejenigen Maßregeln treffen zu wollen, die geeignet fein können, allfällig den Reifenden aus dem dortigen Kantone vor Weiterungen und Aufenthaltsverweigerungen sicher zu stellen.

419 Wir benuzen übrigens diefen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, fammt uns in Gottes Machtfchuz zu empfehlen.

Bern, den 18. November 1350.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident:

·£. Druei*..

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schieß.

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Kreisschreiben des schweizerischen Bundesrathes an sämmtliche hohe eidgenössische Stände.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1850

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1850

Date Data Seite

418-419

Page Pagina Ref. No

10 000 476

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