175 VI. Klasse zu Rappen 40 find angelegt : Suzern, greiburg, Solothurn, Basel-Landschast, Appenzell Außer-Rhoden, Schaffhausen, St. Galleu und ...Churgau.

VII.

,,

Vln. ,, IX.

X.

zu Rappen 50 find angelegt : Zürich, Bern, Aargau und Waadt.

zu Rappen 55 ist angelegt: Neuenburg.

,, ,,

zu Rappen 70 ist angelegt: Gens.

zu Raßpeu 90 ist angelegt: Basel-Stadt.

Art. 2. Dieses Gesez tritt unmittelbar nach seiner ßrlassung in Kraft.

Der Bundesrath ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

(Siehe die Ueberficht in der Beilage.)

# S T #

Bericht zu

dem Gesetzentwurf, betreffend

Den Reduktionsfuss, nach welchem die Umwandlung derjenigen Geldverträge eidgenössischer Kassen in neue Währung geschehen soll, die vor Zu Krafttretung des Münzgesetzes vom 7. Mai 185O abgeschlossen worden sind.

Tit.

In der Sizung vom 6. Iuli l. J. hatte der Stände-*

rath folgenden Beschluß gefaßt:

W

,,Es sei der Bundesrath einzuladen, der Bundesversammlung, wo möglich noch in der gegenwärtigen Sizungsperiode, einen Gesezvorschlag vorzulegen über den Reduktionsfuß, nach welchem die Umwandlung der Währungen derjenigen, die eidgenösfifche Kassen betrefsenden Geldverträge, die vor Inkrafttretung des Münzgesezes vom 7. Mai 1850 abgefchlossen wurden, in die neue Währung gefchehen soll."

Das Protokoll des Nationalrathes, vom 11. desfelben Monats, bemerkt in Beziehung auf diesen Auftrag : daß davon übliche Vormerkung genommen worden sei.

In Folge obiger Schlußnahme haben wir nicht ermangelt, den Gegenstand in reifliche Erwägung zu ziehen und die nothigen Anstalten zu treffen, um dem Auftrage Vollziehung zu verfchaffen.

Nach der Natur der Sache mußte der Rath eines Sachverständigen unumgänglich gehört werden, und es wurde deßhalb der Experte in Münzsachen, Herr Bankdirekter Speiser in Basel eingeladen, hierüber einen Bericht zu erstatten und das Projekt zu einem bezüglichen Geseze mit Beförderung vorzulegen.

Mit gewohntem Eifer und mit seiner längst erprobten Sachkenntniß hat sich Herr Speiser auch dieser Mission unterzogen und wir haben nunmehr die Ehre, Ihnen im Folgenden das Gutachten dieses Experten, sammt dem darauf bafirten Gesezentwurf vorzulegen, indem wir uns nur noch erlauben, Ihnen das Gesez, welches uns nach einläßlicher Prüfung vollkommen seinem Zwecke eutsprechend zn sein schien, zur Annahme zu empfehlen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht zu dem Gesetzentwurf, betreffend den Reduktionsfuss, nach welchem die Umwandlung derjenigen Geldverträge eidgenössischer Kassen in neue Währung geschehen soll, die vor Inkrafttretung des Münzgesetzes vom 7. Mai 1850 abgeschlossen worden sind.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1850

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.10.1850

Date Data Seite

175-176

Page Pagina Ref. No

10 000 456

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.