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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den Ankauf der Waffenfabrik.

(Vom 30. November 1886.)

Tit.

Durch den Bundesbeschluß betreffend die Einführung von Hinterlad ungsgew ehren vom 20. Dezember 1866 und die nachherigen Verfügungen der Bundesversammlung war es dem Bundesrathe überlassen worden, zu bestimmen, in welcher Weise die Bewaffnung erstellt werden soll. Von dieser Freiheit wurde in der Weise Gebrauch gemacht, daß von den zur Ausführung gelangenden Gewehren 104,400 an schweizerische Fabrikanten übergeben wurden, welche die fertigen Gewehre gegen einen einheitlichen Preis von Fr. 80 zu liefern hatten. Die Leistungsfähigkeit der einzelnen Lieferanten war eine sehr verschiedene, da besonders die kleinern Unternehmer mit Schwierigkeiten zu kämpfen hatten. Nicht ein einziges von allen schweizerischen Etablissementen fabrizirte alle Gewehrtheile, sondern alle waren mehr oder weniger auf den Bezug aus andern Fabriken angewiesen. Infolge dessen wurden auch Gewehre von sehr verschiedener Qualität erstellt. Die hieraus entstandenen Schwierigkeiten veranlaßten uns im Jahre 1871, die einzelnen Bestandtheile für 15,000 Gewehre auszusehreiben und diese sodann in einer eigenen Werkstätte zu fertigen Gewehren zusammensetzen zu lassen. Der Erfolg dieser Maßregel war in jeder Beziehung befriedigend, so daß wir durch Beschluß der Räthe vom 29. Juli 1873 ermächtigt wurden, die für die Bewaffnung der Landwehr zu beschaffenden Gewehre auf dem erwähnten Wege erstellen zu lassen.

1016 Bei dem Mangel eigener Lokalitäten wurde eine einem Privaten gehörende Werkstätte auf dem Wylerfeld bei Bern um jährlich Fr. 4300 gepachtet. Bezügliche Verhandlungen über Ankauf dieser Besitzung mußten wegen zu hohen Forderungen abgebrochen werden und von andern Offerten waren besonders zwei der Beachtung werth, nämlich diejenige der Gemeinde Zofingen und diejenige eines hiesigen Architekten für einen Neuljau in der Lorraine, au dessen Stelle später der Kanton Bern trat. Nach mehrfachen Verhandlungen karn dano unterm 13. April 1875 mit. den bernischen Behörden ein Vertrag zu Stande, der u. A. folgende Bestimmungen enthält: Art. 1. Der Kanton Bern verpflichtet sieh, auf demjenigen Bauplatze des Wylerfeldes bei Bern, dessen Situation in der Beilage Nr. l eingezeichnet ist, ein Gebäude nach der in der Beilage Nr. 2 etc. enthaltenen Baubesehreibung und Plänen zu errichten und dasselbe der Eidgenossenschaft zum Betriebe einer Waffeufabrik zur Verfügung zu stellen.

Der zu diesem Zwecke anzuweisende Platz (Bauplatz und Umschwung) soll 720Ü m 2 enthalten, im gegenseitigen Einverständniß der Kontrahenten abgesteckt und nach Ausführung des Baues eingezäunt werden.

Art. 3. Der Kanton Bern sorgt dafür, daß die Gemeinde Bern in ihren Kosten die Zuleitung für Wasser und Gas bis zum Etablissement ausführe und unterhalte, sowie einen guten Zufahrtsweg . in Verlängerung des vom Aargauerstalden über den Spitalacker führenden Sträßchens bis zu demselben anlege und den bestehenden Verbindungsweg vom Wylerfeld nach dem Eisenbahndurchlaß in der hintern Lorraine in guten Stand stelle und die beiden genannten Wege gehörig unterhalte.

Art. 4. Der Kanton Bern verpflichtet sich im Weitern, für das Einschießen der Gewehre in der Nähe der Fabrik eine Schußlinie von 250.Meter Länge zu verzeigen, welche hiemit, auf der in der Beilage Nr. l verzeichneten Baustelle und der dortigen verlassenen Griengrube längs des Eisenbahndammes angewiesen wird.

Art. 5. Unmittelbar nach der Vollendung des Baues wird zur Abrechnung über die Kosten geschritten und es ist das Ergebniß in einem Nachtrag zu diesem Vertrag für beide Theile rechtsverbindlich festzustellen.

In diese Rechnung fallen nur die Kosten für die Erstellung des Gebäudes und seiner Umzäunung; alle übrigen Kosten, wie diejenigen für Erwerbung des Bauplatzes, Erstellung der Schußlinie etc., sind ausgeschlossen.

1017 Art. 6. Der Bund hat das Recht, das ganze Etablissement zu jeder Zeit zu 80 °/o der nach dem vorangehenden Artikel zu ermittelnden Bausumme als Bigenthum käuflich zu übernehmen und um diesen Preis das Eigenthum an dem Gebäude und dem dazu gehörenden Platz (Art. 1), sowie die immerwährende und ungehinderte unentgeltliche Benutzung des nach Art. 4 anzuweisenden Schießplatzes zu erwerben.

Art. 7. So lange der Bund von der ihm nach dem vorigen Artikel zustehenden Befugniß keinen Gebrauch macht, steht ihm unabkündbar das Recht der Benutzung des Etablissements zu, wogegen er jährlich an den Kanton Bera einen Zins von 32/a % der nach Art. 5 festzustellenden Baukosten als Entschädigung für alle dem Kanlon durch diesen Vertrag auffallenden Leistungen zu bezahlen hat.

Art. 8. Die Kosteu der Unterhaltung des ganzen Etablissements werden, so lange der Bund dasselbe nicht eigenthümlich erwirbt, von den Kontrahenten nach den gesetzlichen Vorschriften des Kantons Bern über den Mietvertrag bestritten.

Unterm 12. März 1877 wurde diesem Vertrag folgender Nachtrag beigefügt: ,,Gestützt auf die Art. 5, 6 und 7 dieses Vertrages ist die Abrechnungssumme der vom Staate Bern erstellten Waffenfabrik auf dem Wylerfeld dahier auf Fr. 157,000, der jährliche Miethzins auf Fr. 5750 und die Rückkaufssumme auf Fr. 125,600 festgestellt worden."

Das Etablissement wurde am 1. Dezember 1875 bezogen.

Seither hatte sich wiederholt die Notwendigkeit baulicher Erweiterungen herausgestellt ; die bernischen Behörden konnten sich je. doch nicht mehr dazu entschließen, solche Arbeiten für den Bund auszuführen. Wenn es nun auch als nicht ganz zweckmäßig erachtet wurde, daß der Bund auf fremdem Grund und Boden Anlagen erstelle, so blieb doch, sollte der Betrieb der Werkstätle nicht wesentlich beeinträchtigt werden, nichts Anderes übrig, als diese Umbauten und Erweiterungen auszuführen. So ist, neben anderen Veränderungen im Innern des Gebäudes, auf Kosten des Bundes im Laufe der zehn Jahre, nach Bewilligung der Kredite durch das ordentliche Budget, das Etablissement durch Erstellung eines weitern Schuppens, eines Kesselgebäudes und eines Scheiben- und Schießstandes erweitert worden, und es ist auch eine Vergrößerung des Schmiedegebäudes und die Erstellung einer Hilfswerkstätte, wie in der Botschaft zum Budget pro 1887 aufgeführt, unerläßlich.

Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. III.

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1018 Diese zweifachen Eigentumsverhältnisse an Gebäuden und Ge~ bäudetheilen schienen uns jedoch auf die Dauer nicht haltbar zu sein ; wir glaubten deshalb, einem erneuerten Begehren der Regierung von Bern, die Waffenfabrik durch den Bund anzukaufen, näher treten zu sollen, umsomehr, als der Bund dieses Etablissement nicht entbehren kann und eine anderweitige Erstellung weder angezeigt, noch in seinem Interesse liegt.

Von den Gebäuden der Waffenfabrik sind Eigenthum des Kantons Bern: 1) das Hauptgebäude mit den Hauptwerkstätten, den Bllreaulokalitäten und den Wohnungen für den Direktor und den Porlier; 2) das Gebäude für die Schmiedewerkstätten, das Laufmagazin und die Aborte; 3) das Hauptkamin neben dem Kesselgebäude.

Ueber den baulichen Zustand und den Werth dieser Gebäulichkeiten spricht sich der Bericht des Oberbauinspektorats wie folgt aus: ,,Das Hauptgebäude setzt sieh aus vier Gebäudetheilen zusammen, die miteinander annähernd ein Quadrat bilden und einen geräumigen, offenen Hof umschließen. Dasselbe ist in allen Theilen solid ausgeführt und befindet sich gegenwärtig in gut erhaltenem Zustande.

Im Parterre enthält dasselbe die Bureaux, den Maschineusaal, den Dampfmaschinenraum, die Bronzage, Bürsterei uud Polissage, ferner die Saale für die Equipeurs und Systemeurs, sowie die Lauffrische und das Werkzeugmagazin. Im ersten Stock befinden sich die Wohnung für den Direktor und den Portier, die Gewehrsammlung und das Magazin, ferner die Schäfter, die Schaftschleiferei und die Reparaturwerkstätte. Das Gebäude ist, ausgenommen unter den Büreaulokalitäten und dem Laufmagazin, nicht unterkellert.

.,,Die übrigen Gebäude sind theils aus Backsteinriegelbau (Rohbau"), theils voll aus Backstein erstellt und ebenfalls gut unterhalten.

,,Sämmtliehe Bureaux und Werkstätten, mit Ausnahme der Schmiede, werden mittelst Dampfheizung geheizt. Die beiden Wohnungen sind mit gewöhnlichen Zimmeröfen versehen. Eine Wasserleitung versorgt die Küchen, das Kesselhaus und das Einsatzhaus. Auch besitzen alle Lokale dem Zwecke entsprechende Gaseinrichtungen.

,,Der gegenwärtige Werth der Gebäulichkeiten wird vom Oherbauinspektorat auf Fr. 130,000, die gewöhnlichen jährlichen Kosten des Unterhalts auf circa l % oder auf Fr. 1300 veranschlagt."·

1019 In dem nachfolgenden, mit der Finanzdirektion des Kantons Bern vereinbarten Kaufvertrage sind neben dem Hauptgebäude vier weitere aufgeführt, die jedoch, unter einem Dache vereinigt, sich unmittelbar hinter ersterm befinden. Diese vier Firsten im Werthe von circa Fr. 14,000 sind bereits Eigenthum des Bundes. Die sämmtlichen Gebäude stehen auf einem eingefriedeten Grundstücke von 80,000 Quadratfuß oder 72 Aren, und der Staat Bern hat es übernommen, den zwischen der Fabrik und der Centralbahn gelegenen Streifen Land im Halte von 24,34 Aren von der Stadt Bern zu erwerben und an den Bund mitabzutreten.

Nach der Schätzung des Oberbauinspektorats dürfte der Realität ein Werth von wenigstens 145--150,000 Franken beigemessen werden, und es erscheint uns deshalb das Uebereinkommen, durch welches der Staat Bern dieses Eigenthum an den Bund übergehen läßt, als ein annehmbares, insbesondere wenn berücksichtigt wird, daß das erst seit zehn Jahren bestehende und im Uebrigen gut unterhaltene Etablissement vom Bund, wie bereits oben bemerkt, nicht entbehrt werden kann; daß ferner der jährliche Pachtzins Fr. 5750 beträgt und dem Bunde als Miether alle Gebäudereparaturen im Innern oblagen, während der künftige Liegenschaftszins der Kaufsumme von Fr. 125,600 à 4 % sich nur auf Fr. 5024 beläuft und aus der dießfalls sich ergebenden Ersparniß von Fr. 736 der bisher dem Kanton Bern obgelegene Gebäudeunterhalt sich wohl bestreiten lassen wird.

Aus diesen Gründen ermächtigten wir unser Militärdepartement, unter Ratifikationsvorbehalt nachfolgenden Vertrag abzuschließen.

Kaufvertrag-, Kund werde hiermit, daß oder h. Staat des Kantons Bern, hier vertreten durch dessen Finanzdirektion, verkauft hat der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , vertreten durch das schweizerische Militärdepartement, nämlich: Seine B e s i t z u n g auf dem Wylerfeld bei Bern, die jetzige ,, W a f f e n f a b r i k a, welche enthaltet: 1) Ein unter Nr. 48 für Fr. 96,300 geschätztes und gegen Brandschaden versichertes H a u p t g e b ä u d e ;

1020 2) eine S c h m i e d e mit A n b a u , unter Nr. 48aII für Fr. 5900 gesehätzt und gegen Brandschaden versichert; 3) das G l ü h h a u s , unter Nr. 48b für Fr. 1500 geschätzt und gegen Brandschaden versichert; 4) einen K i s t e n s c h u p p e n , unter Nr. 48e; dieses Gebäude ist infolge Umbau mit demjenigen Nr. 2 hieroben verbunden worden ; 5) das D a m p f k a m i n (ohne Schätzung); 6) das S t ü c k E r d r e i c h , worauf obige Gebäude stehen, nebst Umschwung, Parzelle Nr. 55, Flur Z, haltend 72 Aren, und angrenzend : n o r d ö s t l i c h an Parzelle Z 54 der Einwohnergemeinde Bern, s ü d ö s t l i c h an Parzelle Z 54 der Einwohnergemeinde Bern (Gemeindeweg), s ü d w e s t l i c h an Parzelle Z 54 der Einwohnergemeinde Bern, n o r d w e s t l i c h an das Stück Erdreich Nr. 7 hiernach; 7) ein S t ü c k E r d r e i c h , Abschnitt längs der vorgeschriebenen Parzelle Nr. 55, zwischen letzterer und dem Besitzthum der S. C. B. gelegen, von 24,34 Aren, bezeichnet mit Parzelle Z 168*, angrenzend: n o r d ö s t l i c h an Parzelle Z 54 derEinwohnergemeinde Bern, s ü d ö s t l i c h an Parzelle Nr. 55, hiervor beschrieben, s ü d w e s t l i c h an Parzelle Z 54 der Einwohnergemeinde Bern, n o r d w e s t l i c h an das Territorium der S. C. B.

Der unterm 19. November 1886" aufgenommene Katasterplan im Maßstabe von l : 500 über die Parzelle Nr. 55 nebst den darauf befindlichen Gebäuden, sowie über das unter Nr. 7 hievor beschriebene Stück Erdreich. Parzelle Z 168" wird als integrirender Bestandtheil dieses Kaufvertrages erklärt.

Erwerbung.

Der Staat Bern hat oben beschriebene Kaufsobjekte erworben, wie folgt: 1) Die P a r z e l l e Nr. 55 infolge Abtretungsvertrag mit der Einwohnergemeinde Bern vom 26. August 1875, mit Ferti-

1021 gung vom 18. September 1875, Bern-Grundbuch Nr. 100, Fol. 430; 2) das Stück Erdreich Nr. 7, Parzelle Nr. 168% infolge Abtretungsvertrag mit der Einwohnergemeinde Bern vom 1886; 3) die unter Nr. l bis und mit 5 hievor beschriebenen Gebäude hat der Staat Bern im Jahre 1875 selbst neu erbauen lassen und sind solche im Lagerbuch der Stadt Bern, Bezirk untenaus, unter den angegebenen Nummern eingetragen und beschrieben.

Rechte und Beschwerden.

(Außer den hienach folgenden Anzeigen fallen dieselben hier weiter nicht in Betracht.)

Im vorerwähnten Erwerbtitel des Staates Bern, Abtretungsvertrag vom 26. August 1875, sind überdies folgende wesentliche Bestimmungen enthalten : Art. 2. r,Die Gemeinde Bern übernimmt in ihren Kosten die Zuleitungsarbeiten für Wasser und Gas bis zur Waffenfabrik. u Art. 3. ,,Die Gemeinde Bern erstellt einen guten Zufahrtsweg in Verlängerung des vom Aargauerstalden über ' den Spitalacker herführenden Sträßchens bis zur eidg. Waffenfabrik und erklärt sich bereit, den bestehenden Verbindungsweg vom Wylerfeld nach dem Eisenbahn-Durchlässe in der hintern Lorraine zu übernehmen und mit Rücksicht auf den Verkehr des Personals der Waffenfabrik mit der Lorraine in guten Stand zu steilen."

Der im Eingange dieses Artikels erwähnte Zufahrtsweg ist erstellt.

Art. 4. ,,Die Gemeinde.Bern verpflichtet sich, für das Einschießen der Gewehre eine geeignete Schußlinie in möglichster Nähe der eidg. Waffeufabrik anzuweisen, sei es auf der von der Gemeinde den Stadtschiitzengesellschaften anzuweisenden Schießstätte oder auf einem andern passenden Platze.

,,Vorläufig wird diese Schußlinie auf 250 Meter Länge zwischen der projektirten eidg. Waffenfabrik und der dortigen verlassenen Griengrube längs des Eisenbahndammes angewiesen."

Bezüglich dieses Art. 4 und in weiterer Ausführung desselben ·wurde unterem 15. und 17. März 1884 zwischen der Gemeinde Bern und dem Schweiz. Militärdepartemente folgendes Uebereinkommen abgeschlossen :

1022 ,,In der Absicht, die mit Schreiben vom 28. Januar 1884 des Tit. Gemeinderatb.es der Stadt Bern an die Domänendirektion des Kantons Bern zu Händen der eidg. Waffenfabrik verzeigte Schußlinie auf dem hintern Wylerfeld für dem Bund günstiger zu gestalten, wird Folgendes vereinbart: § 1. ,,Die in Erfüllung bestehender Vertragsbestimmungen verzeigte Schußlinie von 250 Meter Länge wird auf 300 Meier erweitert.11 § 2. ,,Als Entschädigung für die hierdurch der Gemeinde erwachsende Mehrbelastung bezahlt der Bund resp. die eidg. Waffenfabrik an die Gemeindekasse eine jährliche Entschädigung von Fr. 50 (fünfzig Franken"). Die erstmalige Zahlung hat per 1. Mai 1855 zu erfolgen.* § 3. ,,Die Entrichtung dieser Entschädigung hat aufzuhören : 1) falls das hintere Wylerfeld zur Erstellung weiterer Schießstände für Schützengesellschaften benützt wird, oder 2) falls der Bund auf weitere Benützung der Schußlinie auf dem hintern Wylerfeld verzichtet."

Der unter'm 23. November 1886 aufgenommene Plan über die hier eingeräumte Schußlinie nebst Schutzbauten im Maßstabe von l : 1000 wird ebenfalls als ein integrirender Bestandteil des vorliegenden Kaufvertrages und die duherige Dienstbarkeit zu Gunsten des Besitzers der Waffenfabrik als eine dingliche erklärt.

o' Pfandrechte haften auf der vorbeschriebenen Liegenschaft keine; dieselbe ist außer dem Angezeigten und den allgemeinen Staats- und Gemeindeabgaben frei.

Die G r u n d s t e u e r s c h a t z u n g für die ganze Besitzung, mit Ausnahme der Gebäude Nr. 2 bis und mit 5, welche nicht im Grundsteuerregister eingetragen sind, beträgt Fr. 100,600.

Kaufpreis.

Derselbe wurde zwischen den Kontrahenten festgesetzt auf Fr. 125,600, E i n h u n d e r t f ünf u n d z w a n z i g t a u s e n d sechsh u n d e r t P r a n k e n , welche Summe unmittelbar nach der Fertigung des vorliegenden Vertrages ohne Zinsvergütung an den Staat Bern baar bezahlt werden soll.

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Vertragsbestimmungen.

1. Nutzen- und Schadenanfang beginnen der Eidgenossenschaft mit dem 1. Januar 1887.

2. Das gesammte Kaufsobjekt hat frei von allen Verhaftungen ·an den Käufer überzugehen.

3. Jede Grewährspflicht, mit Ausnahme für allfällig nicht angezeigte Pfandrechte und Dienstbarkeiten, wird aufgehoben.

4. Der bisherige, zwischen dem Staate Bern und der schweizerischen Eidgenossenschaft bestehende Vertrug vom 13. April 1875 geht mit dem 31. Dezember 1886 zu Ende und fällt mit diesem Tage jeder fernere Miethzins dahin.

5. Die bestehenden Gas- und Wassereinrichtungen, soweit solche sich auf der verkauften Besitzung befinden, gehen in das Eigenthum der Eidgenossenschaft über ; bezüglich der nothwendigen Zuleitungen wird auf Art. 2 der Bestimmungen des Erwerbtitels, Abtretungsvertrag vom 26. August 1875, verwiesen.

6. Der Staat Bern garantirt den öffentlichen Charakter als Gemeindestraße des südöstlich längs der verkauften Besitzung gegen den Bahnübergang nach dem hintern Wylerfeld führenden Weges, sowie überhaupt der zu der verkauften Besitzung führenden Straßen, so daß die Eidgenossenschaft in jeder Hinsicht und zu jeder Zeit freie Zu- und Vonfahrt besitzt.

7. Die seiner Zeit dem Bau zu Grunde gelegten Pläne der vorbeschriebenen Gebäude oder Kopien hievon sind beim Vertragsabschlüsse der Eidgenossenschaft unentgeltlich zu übergeben.

8. Sämmtliche allfällig noch ausstehenden Staats- und Gemeindeabgaben fallen bis zum Tage des Nutzens- und Sehadensanfangs zu Lasten des Staates Bern.

9. Der gegenwärtige Kaufvertrag wird abgeschlossen unter Vorbehalt der Genehmigungen desselben durch den Bundesrath und durch den Regierungsrath des Kantons Bern.

1024 Da der Regierungsrath des Kantons Bern diesem Vertrage bereits die Genehmigung ertheilt hat, empfehlen wir Ihnen, gestützt auf die dargelegten Verhältnisse, den nachstehenden Beschlussesentwurf zur gefalligen Annahme und benutzen im Uebrigen den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 30. November

1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Ankauf der Waffenfabrik in Bern.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 30. November 1886, beschließt: 1. Der Bundesrath ist ermächtigt, dem zwischen dem schweizerischen Militärdepartement und der Finanzdirektion des Kantons Bern vereinbarten Kaufvertrage, durch welchen die dem Staate Bern angehörenden Realitäten der Waffenfabrik in Bern in das Eigenthum des Bundes übergehen sollen, die Genehmigung zu ertheilen.

2. Zur Bezahlung der Kaufsumme, sowie zur Deckung der Kosten der Handänderung wird dem Bundesrath auf Rechnung des Jahres 1886 ein Kredit von Fr. 126,000 eröffnet.

3. Dieser Beschluß tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den Ankauf der Waffenfabrik. (Vom 30. November 1886.)

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01.12.1886

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