50 Erbschaft Bezogenen sei hingegen Friedrich Wenger vor den bernischen Gerichten zu belangen.

2. Gegenwärtiger Beschluß sei den Betreffenden durch den Bundesrath mitzutheilen.

Bern, den 9. Juli 1850.

Dr. Kasimir-Pfyffer, Berichterstatter.

Gesetzentwurf die gemischten Ehen betreffend.

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(Vom Bundesrath berathen am 9. September 1850.

Sie B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r s c h w e i z e r i schen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Aussührung des durch ihren Beschluß vom 20. Juli 1850 aufgestellten Grundsatzes über die Unzuläßigkeit der Verbote gemischter Ehen, nach Einsicht des Vorschlages des Bundesrathes beschließt: Art. 1. Die Eingehung einer Ehe darf von keinem Kantone aus dem Grunde gehindert werden, weil die Brautleute verfchiedenen christlichen Konfessionen angehören.

Art. 2. Die nachgesuchte Promulgation einer solchen Ehe kann daher ans dem erwähnten Grunde nichlt verweigert werden und es ist dieselbe entweder durch eine

geistliche oder weltliche Behörde zu vollziehen.

51 Art. 3. Wenn in Folge der Promulgation sich keine anderweitige Ehehindernisse herausstellen, oder wenn die-

selben in gesetzlicher Weise beseitiget sind, so ist die Bewilligung zur Kopulation auszustellen.

Art. 4. Ist in dem Kantone, welchem der Bräutigam

bürgerrechtlich angehört, die kirchliche Trauung vorgeschrieben, so steht es den Brautleuten srei, dieselbe durch einen katholischen oder protestantischen Geistlichen innerhalb oder außerhalb des Kantons vornehmen zu-lassen.

Art. 5. Die Bewilligung zur Promulgation oder Kopulation einer gemischten Ehe darf nicht an Bedingungen geknüpft werden, denen andere Ehen nicht unterliegen.

Art, 6", Ueber die Religion, in welcher die Kinder aus gemifchten Ehen zu erziehen sind, entscheidet der Wille des Vaters, insofern die Ehegatten nicht durch freiwilligen

schriftlichen Vertrag hierüber verfügt haben.

Art. 7. Die diesem Gesetze widersprechenden Bestimmungen der in den Kantonen geltenden Eherechte treten biemit außer Kraft.

Art. 8. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung des Gesetzes beauftragt.

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Zuschrift des

schweizerischen Konsuls in New "Orleans an den schweizerischen Bundesrath vom 10. August 1850.

Folgende eine gemeinnützige Warnung enthaltende Zu« schrift des Hrn. J.B.Fäh, schweizerischer Handelskonsul

in New-Orleans, d. d. 10. August 1850, wird zusolge Bundesblatt. Jahrg. II. Bd. III.

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Gesetzentwurf die gemischten Ehen betreffend.

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42

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14.09.1850

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50-51

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10 000 428

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