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Verordnung über
die Befahrung des St. Gotthardtpasses während der Winterszeit.
(Vom 4, November 1850.)
Der schweizerische Bundesrath, in der Absicht, die Befahrung der Schneebahn über den St. Gotthardt angemessen zu regeln, verordnet: 1. Das Befahren der Schneestraße im Winter über den St. Gotthardt ist nur solchen Schlitten gestattet, welche an Stangen gezogen werden und die dort gewöhnliche Breite haben. Bezüglich der Art der Hemmung wird das Nöthige später gutflndend vorgeschrieben werden.
2. Die Waaren follen auf die Schlitten festgebunden und mit einer darüber befestigten Blache bedeckt sein.
3. Bei schlechter oder unsicherer Witterung ist jeder Fuhrmann verpflichtet eine Schaufel mit sich zu führen.
4. ..Die Abfahrtszeit von Airolo und Andermatt ist auf 8 Uhr des Morgens bestimmt; bis 9 Uhr müssen alle Fuhrleute abgefahren fein.
5. Nur in außerordentlichen Fällen und auf Anordnung des Bergauffehers in Airolo oder Hofpenthal kann
die Abfahrt später stattfinden.
6. Auf der Fahrt ist Ordnung zn halten und den speziellen Weisungen der Weger Folge zn leisten.
7. Postschlitten haben immer den Vorzug und die übrigen Schlitten sollen ihnen rechtzeitig ausweichen, bei Umänderung derselben haben ihnen die übrigen Fuhrleute stets gehörigen Raunt zu lassen.
391 S. Die Uebertreter dieser Vorschriften werden mit einer Ordnungsbuße von Fr. 2 belegt, welche in Wiederholungsfällen verdoppelt wird. Der Bergaufseher spricht dieselbe aus. ...Der Ertrag dieser Bußen wird am Ende des Winters unter die besten Weger vertheilt.
9. Gegenwärtige" ...Serordnung ist in's Bundesblatt einzurücken und dem Handels- und Zolldepartement zur Vollziehung unirgutfi'ndenden, besondern Bekanntmachung zugewiesen.
Also beschlossen, Bern, den 4 November 1850.
Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Buudespräside-nt:
·Ç. Druet).
Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Schieß.
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Verordnung über die Befahrung des St. Gotthardtpasses während der Winterszeit. (Vom 4.
November 1850.)
In
Bundesblatt
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Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1850
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
50
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
07.12.1850
Date Data Seite
390-392
Page Pagina Ref. No
10 000 466
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