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desverfammlung gerichtete Gesuch zur Zeit näher einzutreten.

Es bleibt uns somit nur noch übrig, Jhnen, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bern, den 11. Juli 1850.

Dr. A. E scher, Berichterstatter.

Trog.

J. Brosi.

J. J. Castoldi.

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Minorität der Kommission, welche zur Begutachtung der vom 8. April 1850 datirten Bittschrift des Herrn Benz von Siebnen, vom hohen Nationalrathe niedergesetzt worden ist.

Die Minorität der Kommission hält den Grundsatz fest, daß Verfügungen über einzugehende Ehen Gegenstand der Civilgesetzgebung jedes einzelnen Kantons seien und da der Bundesvertrag von 1848 diesen Theil der bürgerlichen Gesetzgebung in keiner Weise der Bundesgewalt übertragen hat, es hiebei auch sein Verbleiben für die Zukunft haben müsse.

Die dießfällige Berechtigung der Kantone steht in ihrer vollen Anwendung noch in diesem Augenblicke, dafür spreche« nicht nur die bestehenden Ehegesetze und Ehegerichte der meisten Kantone, sondern auch der fortbestehende und ununterbrochene Gebrauch der Ertheilung von Ehe&ewilligungen abseits der Kantonsbehörden, sosern die Ehe unter

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Angehörigen verschiedener Stände oder Staaten eingegangen werden will. Am klarsten und entschiedensten tritt diese kantonale Berechtigung im Konkordate vom 12. Juni 1812 und 7. Juli 1819 auf, in welchem sich alle Kantone mit Ausnahme der Kantone Uri, Schwyz, Unterwalden, Appenzell und Wallis auf die Grundlage vereinigten, daß gemischte Ehen von den Kantonen weder verboten, noch mit dem Verlust des Bürger- und Heimathrechts bestraft werden.

Daß nun felbst die Zugabe od-r da0 Verbot gemischfer Ehen im Speziellen einzig Sache der Kantone war, zeigt sich unwiderlegbar aus dem Umstände, weil hierüber nur eine konkordatliche, also sreiwillige Vereinigung statt hatte; und daß dieses Verhältniß noch unter gegenwärtiger Bundesurkunde sortdauert, erweist unbestreitbar der Umstand, daß dieses Konkordat jetzt noch besteht. Wie demnach der eingangs aufgestellte Grundfatz im Allgemeinen wahr ist, ebenso haltbar zeigt er sich im Besondern, wenn er auf die Bewilligung oder Verweigerung gemischter Ehen geht.

Es ist das Letztere in neuerer Zeit mehrfach angefochJen worden, nicht zuerst von Herrn Benz von Siebnen und Andern in privativer Stellung, sondern auch in ossizieller Weise.

Bei Berathung des §. 44 gegenwärtiger Bundesurkunde wollte nämlich Glarus die Bewilligung oder Nichtbewilligung gemischter Ehen nicht mehr der Kantonalsouveränetät anheimgestellt wissen, und stellte daher den Antrag: "Der Bund sichert das ..·riecht, gemischte Ehen einzugehen und zwar ohne Nachtheil aus politische Rechte. " -- Die betreffende Gesandtschaft führte ausdrücklich an, daß zwar hierüber ein Konkordat bestehe, "allein es liege

27 in der Idee der H u m a n i t ä t , Angehörige einer andern Konfession sicher zu stellen."

Allein dieser ausdrückliche, auch aus die Jdee der Humanität gebaute Antrag vereinte nur neun Stimmen aus sich,

blieb somit in Minderheit und die damalige Mehrheit der Bundesversammlung wollte somit nicht, daß der Bund das angetragene Recht, gemischte Ehen einzugehen, sichern

soll.-- Es ist also auch das Recht, gemischte Ehen zu erlauben und zu verbieten, jetzt noch in den Händen derKantone, zumal die die Bundesversassung berathende Behörde ein ihr nominell vorgeschlagenes dießfälliges Recht mit Bestimmtheit von der Hand wies, ohne irgend hiefür den Grund anzuführen, daß ein solches Recht in einem andern Bundesartikel einverstanden liege und ohne daß in der Bundesverfassung von Verfügungen in Ehesachen auch nur mit einer Sylbe erwähnt ist.

Aus dieser Darstellung der Sachlage leuchtet hinreichend hervor, daß die in der Benzischen Petition angerusenen Artikel der Bundesverfassung sein Verlangen sür Aufhebung des fchwyzerischen Eheverbots und für Anhandnahme dieses Gegenstandes durch den Bund nicht unterstützen, und ohne im Fernern die vom Bundesrathe selbst für seinen Beschluß vom 4. März abhin entwickelten Gründe wiederholen, sondern nur darauf hinweifen zu wollen, erlaubt sich die Minorität dem h. Nationalrathe den Antrag zu stellen, er wolle beschließen:

1) Bewilligungen und Vereinigungen von Ehen überhanpt bleiben, wie bishin, lediglich Sache der Kantonalsonveränetät, und 2) in Folge dessen, sowie in Bestätigung der bundesräthlichen Schlußnahme vom 4. März 1850 sei Herr

28 Benz von ©iebnen mit seiner Beschwerde vom 8. April 1850 abgewiesen.

Bern, im Juli 1850.

Die Minorität: S. Schwerzmann.

Fortsetzung der vom eidgenössischen Finanzdepartement für die Dauer vom 1. Juli 185O bis 1. Juli 1851 patentirten P u l v e r v e r k ä u f e r .

Erster Bezirk.

K a n t o n Wallis.

Ioseph D e riva z, in St. Gingolph«.

Frau © a t t o z, in Martigny, sährt mit dem Patente ihre..?

Ehemannes sort.

Zweiter BezirE KantonWaadt.

Jüles D am o n d, in Morsee.

Charles Mon t h our, allié Morel, in Bière.

François Mo r e ilio n, in Ber.

Jn der letzte» Publikation jiund irrigerweise: Bohy, Louis, in .Jjverdon, statt: B o h y, Louis in Nyon.

Dritter Bezirk.

K a n t o n Bern.

Bendicht G r u n d er, in Utzigen.

Christian G a m m e t e r , in Hindelbank.

©lsbetl; Trachsel, Gilgians Tochter, in Frutigen.

6a ssari n i, Gebrüder, in Neuenstadt.

29 Kanton Solothurn.

Jn der letzten Publikation stund irrigerweise: (Stämpfli, Joh. Jof., in Olten, Itatt: Stampsli, Joh. Jof., in Aefchi, was hiemit berichtigt wird.

Kanton Basel-Stadt.

Gottfried Stehelin, in Bafel.

«Rudolf G e ß l e r , in Basel.

K a n t o n Basel-Land.

Heinrich Handschin, zum Roßli, in Gelterkinden.

Fünster Bezirk.

K a n t o n Zürich.

Jakob Scheller, in Thalweil.

Johann Goldschmid, Firma: Sulzer zur Gans, in Winterthur.

Kanton Aargau.

Heinrich Bertschinger, in Lenzburg.

Sechster Bezirk.

Kanton St. Gallen.

Joseph Anton Leiter, in Utznach.

Siebenter Bezirk.

Kanton Graubünden.

Jakob Cas paris, in Thusis.

K a n t o n Tessin.

Ciarlo Sol d a t i , in Mendrisio.

Bern, 1. September 1850.

Pr die eidgeu. Pulververwalturtg ;

Der Adjunkt, B.Henzi.

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Bericht der Minorität der Kommission, welche zur Begutachtung der vom 8. April 1850 datirten Bittschrift des Herrn Benz von Siebnen, vom hohen Nationalrathe niedergesetzt worden ist.

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07.09.1850

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