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Angelegenheit der deutschen Flüchtlinge.

K r e i s s c h r e i b e n d e s Iustiz- u n d P o l i z e i d e parlements an die h ö h e r n K a n t o n a l p o l i z e i tfhßrden.

(Beschleunigung der Abreise der Flüchtlinge).

Bern, den 1. November 1849.

Hochgeachtete -"perren!

Obwohl eine große Anzahl von Flüchtlingen die Schweiz bereits verlassen hat, so bleiben ihrer leider noch immer sehr viele und die Schwierigkeiten ihrer Abreise werden fccirn Heranrücken der schlechten Iahreszeit nur noch vermehrt. Es ist daher nothwendig, die noch übrige Zeit n»d die dermalige Geneigtheit der deutschen Staaten, der Rückkehr ihrer Angehörigen und der Durchreise von Flüchtlingen anderer Staaten weniger Schwierigkeiten

in den Weg zu legen, möglichst zu benutzen.

In dieser Abficht beeile ich mich. Ihnen die in Folge der Verwendungen des Bundesrathes neuerlich gefaßten (Entschließungen der Regierungen des Großherzogthums Baden und des Königreichs Bayern zur Kenntniß zu .bringen und Ihnen anzugeben, was in Beziehung auf die Flüchtlinge der verschiedenen Staaten in 6er Schweiz vorzukehren sein dürfte.

A. Flüchtlinge ans dem Großherzogthum Baden.

1) Flüchtlinge, welche zur V o l k s w e h r und zum .ausgebet gehört haben. Diefe können in aller Sicherheit .heimkehren, besonders die Unteroffiziere und Soldaten;

M allein es müssen diefelben mit von dem Bürgermeister ihrer Gemeinde ausgestellten, durch die Statthalter legai» lifirten oder ausgetheilten und von der badischen Ge* sandtfchaft in der Schweiz vifirten Ausweisen zur Rüdf<» kehr versehen sein.

Meine Kreisschreiben vom 23. August und vom 14. September abhin enthalten die Anweisung, auf welchem Wege diese Zeugnisse beizubringen und die glüchtlinge an die Grenze zu weisen sind.

Ich habe noch beizufügen, daß nunmehr zwei badische Stationen zur Aufnahme von Flüchtlingen bestimmt find, nämlich Efringen bei Lörrach und Konstanz. Diesen beiden Stationen entsprechen in Beziehung auf die Kon-

trolle des Ausgangs aus der Schweiz, für die westlichen

Kantone, Basel, und sür die östlichen Kreuzlingen im Kanton ...Thurgau.

Ss ist unerläßlich die Flüchtlinge dieser Kategorie dringend aufzufordern, bei den refp. Bezirksämtern ihrer .ipeimath um Ausweife zur Rückkehr einzukommen. Wenn sie nicht felbst schreiben wollen, fo follen die Statthalter oder andere ähnliche Beamten sofort, nachdem fie die erforderlichen Nachrichten eingezogen, für diefelben fchreiben. Zur Erleichterung diefer Ansuchen werde ich den Kantonen, auf deren Gebiet sich badifche Flüchtlinge aufhalten, ebenfoviele gedruckte Formulare übersenden, als fich Flüchtlinge dieses Staates daselbst befinden.

2) Unterosfiziere und Soldaten, welche der eigentlichen Armee, d. h. einem Regimente oder einem Korps angehört haben. In Folge einer ganz neuerlich mitgetheilten Verfügung des Kriegsministeriums, vom' 19. d. Monats, werden die badischen Soldaten, welche nach Haufe zurückkehren wollen, nicht mehr wie bisher bei ihrem Eintritt in das Land verhaftet und mittelst

15 Eskorte nach der Festung Rastatt abgeführt, sondern wie die übrigen Flüchtlinge, an ihre Heimathsbehörden, beziehungsweise Aemter instradirt.

Gleich den übrigen Flüchtlingen müssen sie mit Ausweisen zur Rückkehr versehen sein und es ist zu diesem Zwecke das unter Nr. 1 bezeichnete Versahren zu befolgen.

Die gedruckten Formulare werden auch diefer Kategorie von Flüchtlingen dienen können. Diejenigen hingegen, welche es verfnchen follten. in das Großherjogthum zurückzukehren ohne mit Ausweifen oder richtigen Heimathfcheinen verfehen zu fein, werden von der badifchen Grenze zurückgewiefen.

Diese Bestimmungen find auch auf die nicht allzusehr kompromittirten U n t e r o f f i z i e r e anzuwenden, ja fogar die SoldateH und die Unteroffiziere, die während des Aufstandes O f f i z i e r e geworden find, werden als nicht befonders gravirt betrachtet, wenn nicht andere Gründe vorhanden find.

B. Bayern.

3) .slüchtlinge ans der Pfalz oder Rheinbayern.

a. Den Kammern ist eine Amnestie vorgelegt worden zu Gunsten derjenigen, welchen nichts anderes zur Last fällt, als daß sie als Gemeine oder Unteroffiziere der V o l k s w e h r , S t u d e n t e n l e g i o n oder g r e i f c h a a r e n in der Pfalz eingetreten find und handelten.

Alles deutet darauf hin, daß diese Amnestie werde ertheilt, vielleicht fogar noch ausgedehnt werden. -- Uebrigens wird gegen jene Flüchtlinge schon jetzt von den Gerichten nicht eingeschritten.

Es müssen dieselben daher eingeladen werden, sofort heimzukehren. Es ist Ihnen bekannt, daß man fie ver* mittelst Laufpässen oder Marfchrouten an die Polizei in

16 Basel weist, welche dafür sorgt, daß fie aus der ©scnbahn nach Straßburg gelangen, von wo aus sie ihre Reise zu Land fortsetzen.

Die Sidgenossenschast gestattet Unterstützungen zur Erleichterung dieser Reise ; allein die Kantone müssen auch ihrerseits etwas beitragen, sei es zur Beförderung der Flüchtlinge nach Basel, sei es für deren weiteres fortkommen. Es haben die Kantone ein großes Interesse dieses ..D-pser zu bringen, indem ihnen die Anwesenheit der Flüchtlinge zur Last wird.

b. Die nicht allzusehr kompromittirten U« t er ossiziere und Soldaten können ebenfalls ohne Gefahr heimreifen, wie dieß mehrere bereits erfahren haben, obgleich fie nicht im Amnestiedekret erwähnt find.

4) glüchtlinge aus Altbayern..

Was hier unter ..Tir. 3 gesagt worden, kann im All* gemeinen auch auf diese angewendet werden. Es befinden sich unter den Flüchtlingen dieser Gegend von Bayern

nur wenige Militärs.

Diese Flüchtlinge bedürfen Heimathscheine zu ihrer Heimreise, und find daher einzuladen zur Beibringung derselben nach .-pause zu schreiben, oder man muß dieß für fie thun.

C.

5.

Würtemberger.

Alle diejenigen, welche bloß Unteroffiziere oder Soldaten waren, und selbst die nur in geringem Maße kompromittirten Offiziere, sind aufzufordern in ihre Heimath zurückzukehren. Da auch fie Heimathscheine bedürfen, so müssen fie dafür nach Haufe schreiben, oder es muß sür fie geschrieben werden.

17 D. 6. Dessen, und andere deutsche .Flüchtlinge ans dieser Gegend, als: 3l a ssa n er und Rheinpreußen.

...Die bactrischc Regierung hat unlängst ihr Verbot, die heimkehrenden Flüchtlinge dieser Staaten durch die $falz reisen zu lassen, aufgehoben. Die Durchreise wird unter zwei Bedingungen gestattet: a. Daß ihnen der Eintritt in ihre Heimath gesichert sei; b. daß sie mit hinreichender Baarschaft versehen seien um wahrend ihrer Durchreife der Pfalz nicht zur Last ju fallen.

Diese Flüchtlinge, namentlich die Hesfischen und Nassauischen, find dringend aufzufordern, die gute Iahreszeit zu ihrer Rückkehr in die Heimath zu benutzen. Rücksichtlich derselben ist das unter Nr. 3 oben bezeichnete Verfahren, in Bezug aus die pfälzifchen Flüchtlinge, zu befolgen. Sie find daher vermittelst -Laufpässen oder Marschrouten nach Basel zu weisen. Die Basler Polizei wird dieselben vermittelst der Elsaßischen Eisenbahn bis Straßburg und von da nach Worms und Mainz in ihre Heimath befördern. Die Kantone dürften auch zur Erleichterung der Abreise dieser Flüchtlinge einige pekuniäre -Opfer bringen.

Sollten einige der Flüchtlinge dieser Kategorie 9h. 6 Zweifel hegen über das Schicksal, welches fie in ihrer Heimath erwartet, oder über die Zulassung ihrer Rückkehr, so haben sie sofort um Zusendung von Papieren, welche fie zur Heimkehr ermächtigen, zu schreiben, oder es sollte difß für sie gethau werden.

NB. Die Rheinschissc von Straßburg nach Worms und Mainz werden ihren ...Dienst den 20. November nächfikünstig einstellen; es ist daher zur Bewirkung der

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Abreise der Rheinbayern, der Hessen .und anderer glüchtlinge jener Gegend kein Augenblick zu verlieren.

Allgemeine Weisungen.

' 1) Ist von dem Vorstehenden jede Kategorie von Flüchtlingen, so weit es fie betrifft, zu benachrichtigen, .es muß ihnen deutlich erklärt und begreiflich gemacht werden.

2) Es muß allen diesen Flüchtlingen vorgestellt werden : a. daß es für fie ehrenhafter und vorteilhafter sei, in den Schooß ihrer Familien und zu nützlicher Beschäftigung in ihrer Heimath zurückzukehren, als in der Schweiz dem Publikum oder den Partikularen zur Last zu fallen, im Müssiggang zu leben, oder den fchweizerischen Arbeitern Konkurrenz zu machen, was bei der Bevölkerung eine Mißstimmung hervorbringt, welche für die Flüchtlinge bedenkliche Folgen haben könnte ; b. daß, wenn fie auch bei ihrer Rückkehr einige Wochen Gefangenschast auszustehen hätten, dieß kein hinlänglicher Grund fei in der Schweiz zu bleiben. Die Strafe einmal überstanden, wüßten sie woran fie fich zu halten hätten und wären von jeder Beforgniß für die Zukunft befreit, während hingegen, wenn fie ihren Aufenthalt im Auslande verlängerten, diefe Abwesenheit ihr Schicksal verschlintmern dürfte.

Es ist befonders darauf zu dringen, daß der gegenwärtige Augenblick für die Heimkehr ein günstiger ist ; es weht eine, wenn auch vielleicht nicht gerade zu der Amnestie günstigere, fo doch zu einer geringern Strenge geneigtere Stimmung, als dieß noch vor kurzer Zeit der gall war.

3) Sind die unter Nr. 1 und 2 oberwähnten Erklärungen, Einladungen und Vorstellungen ebensowohl

19 an .diejenigen Flüchtlinge, welche bei Partikularen Arbeit gefunden haben,.als an diejenigen, welche unbefchäftigt sind, zu richten; denn diese Arbeit ist mehr oder weniger eine ungeficherte und die meisten dieser Handwerker befinden fich ohne regelmäßige Papiere, so daß dieselben demnach früher oder fpäter ausgewiesen werden müssen, damit fie nicht den Kantonen als Heimathlose zur Last fallen.

4) Ist von denjenigen Flüchtlingen, welche Behufs Beibringung von Ausweisen zur Rückkehr, oder von solchen entsprechenden Heimathscheinen, nach Hanse geschrieben haben, oder für welche geschrieben worden ist, Vormerkung zu nehmen.

Desgleichen ist von denjenigen Flüchtlingen Vormerkung 511 nehmen, welche sich geweigert haben, zu schreiben, oder für sich schreiben zu lassen, unter Beifügung des Beweggrundes dieser Weigerung.

Anzeige.

In der.Absicht, die beträchtlichen Lasten zu vermindern, welche der Aufenthalt der Flüchtlinge verursacht, hat der schweizerische Bundesrath beschlossen, die Entschädigung, welche den Kantonen sur den Unterhalt der deutschen Flüchtlinge verabfolgt wurde, möglichst zu beschränken. Dieselbe wird nur noch denjenigen geleistet werden, welchen sie durchaus unentbehrlich ist.

Dicß wird jedoch den Gegenstand eines besondern Kreisschreibens bilden.

Empfangen Sie, hochgeachtete Herren, die Verfichtrung meiner vollkommenen Hochachtung.

...Der Vorsteher des Departements : «§. Drueç,..

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Krtisschreiben des B u n d e s r a t h e s an die ..Re* gierungen sämmtlicher Kantone.

(Betreffend die Ausweisung der Flüchtlinge.)

19. November 1849.

Getreue, liebe Eidgenossen!

Unser Beschluß vom 16. Iuli 1849, welcher in seinem 1. Art. die Ausweisung aus der Schweiz der politischen und militärischen Ehefs, sowie auch der andern .-pauptsührer, welche sich bei dem Aufjiande in Rhein-Bayern und im Großherzogthum Baden betheiligt haben, anbefiehlt, bezeichnet mit Namen unter Litt. a. und b. des Art. 2 die Anführer, welche damals hinlänglich von uns als folche bekannt waren.

Der nämliche Art. 2 befagt unter Litt, c., im vorstehenden 1. Art. seien auch inbegrissen: "Andere Män"ner, welche eine höhere oder einflußreichere Stellung ,,bei der Regierung oder bei der Armee der Aufständi,,schen eingenommen haben und deren Namen der schwei,,zerische Bundesrath später bekannt machen wird."

Da nun die meisten der im Beschluß vom 16. Iuli namentlich bezeichneten Führer, ja selbst solche, welche von demselben betroffen werden, ohne mit Namen angeführt zu sein, nach und nach die Schweiz verlassen haben, so hat der schweizerische Bundesrath, in Vollziehung des erwähnten Beschlusses, das Verzeichniß derjenigen g.uchttina--. vervollständigt, welche nach der Stellung, die fie bei der Regierung oder der Armee der Ausständischen eingenommen haben, in die Kategorie der Anführer fallen, und in Folge dessen die Schweiz zu verlassen haben, wenn fie fich dafelbst aufhalten.

21 Diefes nachträgliche Verzeichnis, welches Gegenstand succesfiver Beschlüsse geworden, ist bestimmt worden wie

solgt: l. A n f ü h r e r bei dem b a d i s c h e n Aufstande.

1) Mitglieder des Sandesausschusses, (Couvents oder provisorischen Regierung), welche besonders thätig oder einflußreich waren, nämlich: die ..perren D a m m (Präfident des Ausschusses), .Cjosf, P e t e r , Thieb a u t h , von Rotteck, Richter, Stay, Steinmetz, Barbo, Eommlossi, Torrent; 2) Anführer, welche ohne zum .Landesausschuß gehört zu haben, höhere politische oder administrative Funktionen verrichtet haben, oder welche schwer compromittirt find, nämlich: die Herren d'Ester, von Köln, Arzt, Kommissär; G a n t e r t , gidel, von Möskirch, Kommissär; R i n d e n f c h w e n d e r , von Rastatt, Kommissär; W i l l m a n n , Kommissär; Küchling,Dr.Chir. t

Kommissär zu Kork; Meyer, Gallus, Dr., Kommissär;

3) Militärische Ehess; die Herren Eichfeld, gewefener Kriegsminifter ; S z n a y d e oder Schneider, General; R a e q u i l l e t , General; S c h l ö f f e t , Ober-

Kriegskommissär.

H. Anführer beim Aufstände in der bayerischeu Pfalz.

1) Mitglieder der proviforifchen Regierung: die .perren G r ein er und Fries.

2) Militärische Chefs; die Herren g e n n e r von i j e n n e b e r g , Oberbefehlshaber; Schimmelpfennig; T e c h o w , Gustav; £. G. Rochow.

III. Die nachbenannten Anführer, welche die Schweiz verlassen haben, find ebenfalls in dem Befchlusse vom 16. Iuli 1849 inbegriffen, obgleich sie darin nicht mit

22 Namen bezeichnet find. Es find die Herren K i e f e r , gewesener Diktator; Kaiser, Karl, Dr., von Konstanz, Militärkommissär im Seebezirk; M o r d e s , Florian, Minister des Innern; Zieg'ler, Karl, Dr., Mitglied des Landesausfchusscs und Kommissär zu Karlsruhe ; R a v e a u r , Franz, von Köln, Kommissär bei der Nekararmee; Reichard und Schmitt, Niklaus, welche

beide Mitglieder der provisorischen Regierung der Pfalz waren.

Wenn fich daher die oben unter Nro. I. und H. erwähnten gührer in Enerm Kanton aufhalten, so werdet Ihr eingeladen, uns hievon Kenntniß zu geben, und denselben in unserm Namen den Befehl zu «theilen, die Schweiz, so bald wie möglich, zu verlassen. Es ist in Betreff derselben das nämliche Verfahren zu beobachten, welches im Kreisschreiben des fchweijerifchen Bundesrathes vom 9. August letzthin und in denjenigen des schweizerischen Iustiz- und Polizcidepartemei.tes vom 9. und 21. gleichen Monats vorgeschrieben ist.

Im Ilebrigen ist wohl 511 beachten, daß, wie es in dem Beschlüsse vom 16. Jnli 1849 und in unserm Kreisschreiben vom 20. gl. Monats ausgesprochen und auseinandergesetzt wird, die Anführer, welche die Schweiz verlassen müssen, nicht gehalten sein sollen sich anderswohin zu begeben, als nach England, nach Amerika oder nach irgend einem andern Sande, wo fie eine gesicherte Zuflucht finden kennen. .Tesgleichen versteht es sich, daß bei der Vollziehung die von der Menschlichkeit oder gebieterischen Umständen geforderten Rücksichten walten zu lassen sind.

Unser Iustiz- und Polizeidepartement ist beauftragt, für die Vollziehung der durch gegenwärtiges Kreisschreiben angeordneten Maßregeln zu sorgen.

23 Wir benutzen diefen Anlaß, Euch, getreue, liebe Eidgenossen, fammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Jm Namen des schweizerischen Bundesrathes Der Bundespräfident: »»·· Furrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschast :

Schief.

Kreisschreiben des schweizerifchen B u n d e s # r a t h e s an fämmtliche eidgenössische Stände.

(Die Beschränkung der gluchtlingsunterstützungen bctreffend.)

B e r n , den 26. Dezember 1849.

Getreue, liebe Eidgenossen!

In der Absicht, die den Flüchtlingen gewährten Unterstüiznngen mehr und mehr auf die im Dekrete der Bundesversammlung vom 8. August 1849 beabsichtigten Grenzen zurückzuführen und zu verhindern, daß dieselben nicht an Individuen gelangen, die deren nicht wirklich bedürftig sind oder sie i.icht verdienen, ferner auch um die beträchtlichen Lasten, welche aus dieser Unterstützung erwachsen, zu vermindern, hat der Bundesrath be; schlossen und bringt anmit zu Encrer Kenntniß, daß vont 1. Februar 1850 an nur denjenigen Sjlüchtlingen Unter* stutzungen aus der Bnndeskasse verabreicht werden, welche

derselben unumgänglich bedürftig find.

Demzufolge vergütet die Bundeskasse vom l. Februav nächstkiinftig an die Kantone Unterstutzungsgelder nur für diejenigen politischen Flüchtlinge, welche nachfolgenden Bedingungen entsprechen : 1) daß sie hinreichend nachgewiesen haben, daß sie

wirklich politische Flüchtlinge sind;

Bundes..)!«« t. Jahrg. II. Bd. I.

3

24 2) daßfie: a. die zu ihrem Unterhalte nothigen Mittel nicht besitzen; oder b. nicht im Stande find, sich dieselben aus ihrer Heimath ju verschassen; oder c. ihr Leben nicht mit Arbeit durchjubringen vermögen ;

3) daß fie :

a. allzu gravirt sind, um gegenwärtig in ihre Heimcith zurückzukehren, oder b. die zu ihrer Rückkehr erforderlichen Schriften fich nicht haben verschassen können; 4) daß fie fich gut aufführen.

Die Kontrollen und Rechnungen über diese Unterstützungen sollen, soviel möglich, nach Maßgabe der eidgenoffischen Militärverwaltung geführt und es sollen dieselben jeden Monat dem Iustiz* und Polijeidcpartement zugestellt werden.

Gleichzeitig ladet der schweizerische -.Bundesrath die Kantone ein, dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidépartement ihre allfällig noch nicht eingegebenen Rechnungen über den Unterhalt der Flüchtlinge für das Rechnungsjahr 1849 ohne Aufschub einzusenden, damit sie mit dem 31. Dezember d. I. abgeschlossen und deren Betreffnisse von der Bundeekasse nach stattgefundener Prüfung und Richtigbefinden den Kantonen ausgezahlt werden können.

Uebrigens empfehlen wir Euch, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns in den Machtschutz des Allerhöchsten.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident:

»r. Furrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schief.

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Kreisfchreiben des Iustiz* und P o l i z e i d e p a r t e m e n t e s a n d i e obern P o l i z e i b e h ö r d e n d e r Kantone.

(Neue Zählung der Flüchtlinge.)

Bern, 26. Dezember 1849.

Hochgeachtete Herren!

Um eine neue, auf den Grundlagen der Billigkeit beruhende Vertheilung der Flüchtlinge vorzunehmen und diejenigen aus ihnen, welche in die Heimath zurückkehren können, von denen, welchen diefes unmöglich ist, genauer in Erfahrung zu bringen, ist eine neue Zählung dieser Fremden unerläßlich und um fo nöthiger und leichter, als der größere Theil aus ihnen gegenwärtig die Schweiz schon verlassen hat.

Sie werden daher eingeladen, in den ersten Tagen des kommenden Januars die Entwerfung neuer glüchtlingslisten vornehmen und dieselben ohne Verzug an mein .Departement einsenden zu wollen.

Diese Listen müssen die Namensverzeichnisse nach den Nationen geordnet enthalten und nach folgendem Schema eingerichtet fein:

1) Müssen sie den Stand der Flüchtlinge Ihres Kantons während der ersten Woche des Ianuars 1850 angeben.

2) Sind ebensoviele spezielle und abgesonderte Listen zu entwerfen, als von verschiedenen Nationen Flüchtlinge vorhanden find (v. Litt. A., 2 des Kreisschreibcns vom 24. August 1849, betreffend die neuen Namcnsverzeichnisse der Flüchtlinge).

Die Listen der Flüchtlinge aus der bayerischen Pfalz, den beiden H e f f e n , Nassau und P r e u ß e n , welche in Folge Kreisschreibens vom 15. laufenden Monats meinem

26 Departemente eingesandt worden find, brauchen nicht neu entworfen zu werden, wohl aber sollen die inzwifchen stattgehabten Veränderungen angegeben werden.

3) Jede dieser Listen soll in eben so vielen besondern Spalten angeben: a. die Ordnungszahl;

b. den Namen der Flüchtlinge; c.

d.

e.

f.

deren Vornamen; deren Alter; deren Heimatsort; den Namen des Korps, bei dem sie vor ihrem Eintritt in die Schweiz gestanden; g. den Militärgrad oder die Stellung, welche sie be-

kleideten ;

h. ihren Beruf; i. die Gemeinde Ihres Kantons, wo fie gegenwärtig stationirt sind ; k. Bemerkungen, welche allfallig anzubringen find, wie z. B. Krankheit und dergleichen.

4) Für jede Nation der Flüchtlinge find drei besondere Kategorien zu eröffnen: a. für diejenigen, welche entschieden so gravirt sind, daß sie in ihr Vaterland nicht zurückkehren können ; h. für diejenigen, welche in ihre Heimat zurückkehren können, ohne harten Strafen ausgefetzt zu sein; c. für diejenigen, deren zu erwartendes Schickfal in

der Heimat zweifelhaft ist.

5) Die oberwähnten Listen müssen, unter genauer und besonderer Ausscheidung der angeführten Kategorien, ferner enthalten: a. die einkasernirten oder anderswie auf Kosten des Publikums unterhaltenen Flüchtlinge, welche nicht zu Arbeiten verwendet find;

27 b. die Flüchtlinge, welche mit Kantonal- oder Gemeindearbeiten beschäftigt find;

c. die Flüchtlinge, welche aus ihren Mitteln leben, ohne der folgenden Kategorie anzugehören;

d. diejenigen Flüchtlinge, welche bei Privaten Ihres Kantons Anstellung gefunden oder fich auf eigene Rechnung dafelbst etablirt haben.

NB. Um die Einsendung der andern Listen nicht ju verzögern, können diejenigen der letzten Kategorie (Nr. 5, Litt, d), insofern dieselben etwas mehr Zeit erfordern follten, fpäter nachgefendet werden.

Mit Ausnahme der unter Nr. 5, Litt, d erwähnten Sisten follen alle oben angeführten übrigen bis fpäteftens den 10. Januar nächfthin an mein Departement eingesendet werden.

Die Begleitschreiben haben die oben angeführten Kategorien für jede Nation in Zahlen zu refümiren. Die Kantone, welche keine glüchtlinge haben, sind gleichwohl ersucht, auf dieses Kreisschreiben antworten zu wollen.

Genehmigen Sie, hochgeachtete Herren, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Vorsteher des Departements: «·Ç. Drue-0.

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Angelegenheit der deutschen Flüchtlinge.

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02

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14.01.1850

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