'96

3.p%eïïtilires...

auf als Frachtgütern anlangenden gebrauchten Kleidern 2C.

-

Den 22. hat der schweizerische B u n d e s r a t h , in Erläuterung des Zolltarifes, beschlossen: Gebrauchte Kleider und Effekten, welche zu Sand oder zu Sasser als grachtguter anlangen, find mit einem Zolle von 5 Batzen per Zentner zu belegen.

# S T #

Kreisschreiben des

Schweizerischen Bundesrathes an die Regierungen sämmtlicher Stande, betreffend 1) die Aufnahme der Flüchtlinge in die Fremdenlegion in Algerien, 2) die dermalige Anzahl der

Flüchtlinge in der Schweiz.

Bern, den 26. gcbrnar 1850.

Getreue, liebe Eidgenossen!

A. In Folge der unsererseits an die Regierung der franzofischen Republik gerichteten Anfragen, hat uns dieselbe zur Kenntniß gebracht, daß fie geneigt sei, diejeni·gen Flüchtlinge, welche es wünschen und die dießfalls erforderlichen Bedingungen erfüllen, in die ..jjremdenlegion in Algerien aufzunehmen. Es fei jedoch notl)wendig, den Herrn Kriegsminister über die Anzahl dieser

97 Flüchtlinge, über ihre ...Dienstfähigkeit und ihre anderweitigen Verhältnisse bestimmt zu verständigen, damit er in den Stand gesetzt werde, danach seine vorläufigen Anordnungen treffen zu können.

Sie werden mit uns darüber einverstanden sein, ge<= treue, liebe Eidgenossen, daß es wichtig ist, diesen Anlaß zu ergreifen, fremden, welche zu sehr gravirt find, um in ihre Heimath zurückzukehren, und in der Schweiz keine Beschäftigung finden, eine Laufbahn zu eröffnen.» Wir laden Sie daher ein, die wohlwollenden Absichten der französischen Regierung den in Ihrem Kan· tone sich aufhaltenden Flüchtlingen mitzntheilen und uns in möglichst kurzer Frist das Verzeichniß derjenigen übersenden zu wollen, welche in die im Dienste der sranzofischen Republik stehende Fremdenlegion wünschen aufgenommen zu werden.

Diefe Verzeichnisse find folgenden Weisungen gemäß anzufertigen : 1) Es sollen ebensoviele besondere Verzeichnisse angefertigt werden, als Nationen von Flüchtlingen find.

2) Ein jedes dieser Verzeichnisse muß für jeden der Flüchtlinge und in ebenfoviel abgefonderten Kolonnen angeben :

a.

b.

c.

d.

e.

f.

Die Ordnungsnummer; den Namen des Flüchtlings; seine Vornamen ; sein Alter; seinen Heimathort; seine Familienverhältnisse;

g. das Korps, bei dem derselbe vor seiner Ankunft in der Schweiz gestanden;

h. den von ihm bekleideten militärischen Grad ; i. seine srühern Militärdienste;

98 k. feinen Beruf; 1. seine Leibesbeschaffenheit;

m. alle übrigen Umstände, welche geeignet sind, über

die Dienstfähigkeit des Flüchtlings in der algeri.* · -scheu Fremdenlegion Aufschluß zu geben.

3) Man wird es vermeiden, Flüchtlinge in die Verzeichnisse aufzunehmen, welche wegen körperlicher Schwäche, wegen ihres Alters, ihrer Gebrechlichkeit, wegen Krankheit oder andern Umständen, zu einem Militärdienst wie derjenige in Algerien, offenbar nicht taugen.

4) Den Flüchtlingen, welche sich einfchreiben lassen wollen, ist zu erklären, daß ihr Gesuch bei dem Kriegsministerium in Paris untersucht, angenommen oder abgewiesen werden wird, je nachdem sie die erforderlichen Bedingungen erfüllen, oder nicht; daß daher ihre Einschreibung noch nicht als eine Zuficherung ihrer Ausnahme in die Legion anzusehen sei.

B. Da seit der Anfertigung der letzten Namensverzeichnisse (Ende Dezembers 1849 und Anfangs Januar 1850) mehrere Flüchtlinge die Schweiz verlassen oder fich von einem Kanton in den andern begeben haben, so wird es nothwendig die Zahl der dermalen (Ende gebruars oder Anfangs März 1850) in jedem Kantone sich befindenden Flüchtlinge zu ermitteln.

Wir fehen uns daher im Falle, an Sie die Einladung zu richten, Ihren Behörden den Befehl ertheilen zu wollen, in kurzer Frist dem Schweizerifchen Iustiz-

und Polizeidepartement die Anzahl der gegenwärtig in Ihrem Kantone befindlichen Flüchtlinge anzugeben, und zwar mit Unterfcheidung der nachstehenden Kate* gorien:

99 a. Die einkafernirteu oder anderswie auf Kosten des Publikums unterhaltenen Flüchtlinge, welche nicht zu öffentlichen Arbeiten verwendet werden; b. die bei öffentlichen Arbeiten für den Kanton oder die Gemeinde verwendeten Flüchtlinge; c. die Flüchtlinge, welche, ohne der nachfolgenden Kategorie anzugehören, aus eigenen Mitteln leben;

d. die Flüchtlinge, welche bei Partikularen Ihres Kantons Beschäftigung gefunden, oder fich auf eigene Rechnung niedergelassen haben.

NB. Was wir unter Litt, a., b., c. und d. hievor verlangen, find nicht Namensverzeichnisse der Flüchtlinge, sondern einfache Zahlenangaben.

C. Die Kantone werden eingeladen, von heute an bis F r e i t a g den 8. M ä r z nächflhin, und wo möglich noch früher, die mit gegenwärtigem Kreisfchreiben an Sie gestellten Fragen zu beantworten.

Auch diejenigen Kantone, auf deren Gebiet fich keine Flüchtlinge mehr befinden, find erfncht eine Antwort crtheilen zu wollen.

Wir ergreifen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu em.pfehlen.

Jm Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident:

«£. Druefl.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft,

Schieß.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Schweizerischen Bundesrathes an die Regierungen sämmtlicher Stande, betreffend 1) die Aufnahme der Flüchtlinge in die Fremdenlegion in Algerien, 2) die dermalige Anzahl der Flüchtlinge in der Schweiz.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1850

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.03.1850

Date Data Seite

96-99

Page Pagina Ref. No

10 000 280

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.