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Schweizerisches

n n d e s b Ï a t t.

Jahrgang II. Band I.

Nro. 1O.

Dienstag, den 12. März 1850.

Man abonnfrt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1850 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Srkn. 3.

Jnserate sind frank!r t an die Expedition einznfenden. Gebühr l Batzen per Zeile odex deren Raum.

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Ans den Verhandlungen des Bundesrathes.

3$ahl zu Divisionsärzten.

(Nachtrag zu den Wahlen vom 27. Februar 1850).

Herr Ienny, von Glarus.

,, Gampe'rt, von Zürich.

,, Müret, von Lausanne.

£&ahl der

Jnstruktionskommandanten an den .-..Bieder' ljolungsknrsen.

Unterm 8. März find vom Bundesrathe zu Kom* mandanten bei den Wiederholungskursen an den verschie* denen Wassenplätzen ernannt worden: Bundesblatt I. sahrg. II. Bd. L 12

102 Für die Artillerie: Zu Luzern: Hr. Stabsmajcr Burïhardt, -- (Adju-ä tant: Hr. Stabshptm. Roy).

Zu Thun: 1) Herr Stabsmajor Fischer, -- (Adju* tant: Hr. Stabshptm. Marcel).

-- 2) Hr. Stabsmajor Moll, -- (Adjutant : Hr.

Unterlieutenant von ©roß).

Zu Bière :-Hr. Stabsmajor Bürnand, -- (Adjutant: Hr. Stabshptm. Heinr. von Muralt).

Zu St. Gallen: Hr. Stabsmajor von @reierz, -- (Adjutant: Hr. Unterlieutenant Pestalozzi).

Zu Zürich: Hr. Stabsmajor Kern, -- (Adjutant: Hr. Stabshptm. Girard).

Zu Aarau: Hr. Stabsmajor Zuppinger, -- (Adju# tant: Hr. Unterlieutenant Konrad von Muralt).

Zu Basel : Hr. Stabsmajor Herzog , -- (Adjutant : Hr. Oberlieutenant Vogel).

Für die Kavallerie:

Winterthur : Hr. Oberstlieutenant Rieter.

Kreuzlingen: Hr. Oberstlieutenant Hippemnaier.

Solothurn: Hr. Stabsmajor Karlen.

St. Gallen: Hr. Oberstlieutenant -pipvenmaier.

Aarau: Hr. Stabsmajor Karlen.

Bière : Hr. Stabsmajor d'Arbigny.

greiburg : Hr. Stabsmajor Hartmann.

Thun: Hr. Dberstlieutenant Micscher.

103 ..9oïïntachten für das Post* nnd Baudepartcment zu Beschleunigung

der Eisenbahnvorarbeiten.

Vom 6. März 1850.

Der fchweizerifche B u n d e s r a t h , hat zum Zwecke größerer Beschleunigung der Vorarbetten in der Angelegenheit der schweizerischen Eisenbahnen beschlossen: 1) Das Post- und Baudepartement wird ermächtigt, zur Beschleunigung der Kopiaturen und Reduzirung der von den Kantonen und von den Eifenbahngefellfchaften eingcgebenen Plänen noch zwei oder drei Arbeiter einzuberufen oder von den hiesigen Kantonalbüreaur beizuziehen.

2) Dasselbe erhält auch Vollmacht, nach anliegenden Tabellen in den Monaten April und Mai Zählungen hinfichtlich der gegenwärtigen Frequenz von Personen, Vieh wnd Waaren in der Richtung der in Frage kom* menden Eisenbahnprojekte anzuordnen.

3) Das Post- und Baudepartement wird auch sogleich

nach erfolgter Zählung der Bevölkerung der Schweiz fich

von den Kantonen die Angaben über die Bevölkerung derjenigen Gemeinden geben lassen, die zu beiden Seiten der »rojektirten Eisenbahnlinie liegen.

Jm Namen des schweizerischen Bundesrathe.-..., Der Bundespräsident: «Ç. Drue.0.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schieß.

104 Angelegenheit der «-Çeimathlosen.

K r e i s s c h r e i b e n d e s schweizerischen B u n d e s * r a t h e s an sämmtliche eidgenössische Stände.

Bern, den 14. Februar 1850.

Getreue, liebe Eidgenossen!

Da es sich gezeigt, daß unser Kreisschreiben vom 16. Ianuar 1850 hinsichtlich der Angelegenheit der Hei* .mathlosen theilweise mißverstanden wurde, so sind wir hiedurch veranlaßt, nachträglich noch eine Erläuterung beizufügen, sowie auch unser Gesuch um die verschiedenen Mittheilungen in ein paar Punkten zu vervollständigen.

Die in Nr. l des erwähnten Kreisschreibens ent* haltene Frage ist dahin mißverstanden worden, daß gar leine .peimathlosen angemeldet wurden, weil man die dem Kanton zugetheilten oder sonst anerkannten und tolerirten Heimathlosen den Eingebürgerten gleichstellte. Dieses dars nun aber nicht geschehen. Nur diejenigen ehemaligen Heimatlosen, welche in einer Gemeinde förmlich eingebürgert und daher in allen rechtlichen Beziehungen den andern Bürgern gleich gestellt sind, fallen ganz aus der Liste der Heimathlosen weg und sind daher gar nicht mehr zu erwähnen. Alle übrigen hingegen, ohne Ausnahme, sind zu bezeichne». Es finden sich nun freilich solche Verzeichnisse vor, welche in den Iahren 1842 bis 1845 dem Vororte eingegeben wurden. Alleiu einerseits dürfte sich seither der Personalbestand bedeutend geändert haben, und anderseits sind jene Verzeichnisse so verschifdenartig zusammen*

105 gesetzt, daß ein richtiger Ueberblick außerordentlich erfchwert wird. Sie werden demnach ersucht, das Verzeichniß der Heimathlosen in drei abgesonderten Tabellen abzufassen, nämlich : 1) Verzeichniß derjenigen Heimathlosen, die dem Kan.« ton zugetheilt find oder sonst von ihm als Tolerirte anerkannt werden, ohne daß sie jedoch schon be...

stimmten Gemeinden zugetheilt find.

2) Verzeichniß derjenigen, welche überdieß bestimmten Gemeinden zugetheilt find oder von diesen als ihnen ungehörige Heimathlose anerkannt werden.

3) Verzeichniß derjenigen, deren Angehorigkeit zwischen den Kantonen streitig ist.

Sollten sich noch andere Kategorien von Heimathlosen zeigen, welche nicht unter obige drei Rubriken passen, so find fie in eine vierte Tabelle aufzunehmen.

Die Familienmitglieder find so viel möglich zusam* menzustellen, jedoch so, daß jede einzelne Person in fort* lausender Zahlenreihe eine Nummer erhält.

Endlich müssen wir Sie noch ersuchen, nns darüber Aufschluß zu ertheilen, in welcher rechtlichen Stellung sich die Heimathlosen gegenüber dem Kanton und den Gemeinden befinden, im Vergleich mit den Bürgern oder Niedergelassenen. In welchen Beziehungen werden fie anders behandelt? Welche Rechte oder Pflichten haben fie nicht? u. s. w. Allfällige Gesetze über die rechtlichen Verhältnisse der Heimathlosen, sowie über ihre Einbür-

gernng bitten wir Sie beizulegen.

Wenn die Anfertigung der Verzeichnisse der Ceimathlosen noch längere Zeit in Anspruch nimmt, so wäre es uns sehr erwünscht, vorläufig über den letztern Punkt, nämlich über die rechtliche Stellung der $eimathlosen in Jhrem Kanton, Bericht zu erhalten.

106 Schließlich benutzen wir diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns in den Machtschutz des Allerhöchsten zu empfehlen.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräfident:

<.£. Druct;.

gür den Kanzler der Eidgenossenfchaft : Der S t e l l v e r t r e t e r , N. vott Moos.

Bolfszählung.

Kreisschreiben des schweizerischen Bundesrathes an sämmtliche e i d g e n ö f s i f c h e Stände.

B e r n , den 12. .Jebruar 1850.

Getreue, liebe Eidgenossen!

Die letzte allgemeine fchweizerifche Volkszählung hatte laut den hierauf bezüglichen vorörtlichen Kreisfchreiben vom 4. Wintermonat 1835 und 16. Wintermonat 1836 lediglich den Zweck, für eine Revision der eidgenössischen Mannfchafts- und Geldskala die nothige Grundlage zu gewinnen.

Die jetzt beschlossene hingegen, welche von der Bundes»ersammlung unterm 22. Dezember v. I. auf den künftigen März angeordnet wurde, muß auch als Grundlage sür andere rechtlich..; Beziehungen, nämlich für die natio*

107 nale Repräsentation,-die Wahlen derGeschwornen, dienen, und überdieß war die Bundesbehörde darauf bedachi, diefe große Operation auch in weiterer Beziehung nützlich zu machen, indem die vorzunehmende Volkszählung den Verwaltungsbeamten wie den Gefetzgebern und dem Publiknm überhaupt einen kostbaren Schatz von Notizen über den Zustand des Landes verschaffen soll. Um dazu zu gelangen, haben aber bei einer, so mancherlei ©chwierigkeiten unterworfenen Arbeit, in die sich Ungenauigleiten aller Art einfchleichen können, sowohl der Bundesrath als die Kantonsregierungen die möglichste Sorgfalt auf die Vollziehung jenes Dekretes zu verwenden und gemeinfam dahin zu wirken, daß die mit den Einzelnheiten der Bevölkerungsaufnahme zu beauftragenden Personen hierin mit den klarsten und bestimmtesten Weifungen versehen werden.

Was insbesondere .unsern Antheil an dieser Aufgabe betrifft, so glauben wir unserer Obliegenheit nachzu* kommen : a. Durch gegenwärtiges Kreisschreiben an fämmtliche Kantonsregierungen ; .

b. durch Instruktionen für die mit der Zählung zu beauftragenden Personen; c. durch Formulare für die nämlichen Beamten.

Eine für den dortigen Kanton hinlängliche Anzahl jener Instruktionen und der Tabellen wird demnächst nachfolgen.

Vielleicht sehen wir uns später veranlaßt, auch,für diejenigen Personen noch besondere Formulare zu übersenden, welche die Ergebnisse zusammenzustellen haben.

Damit den Zählungsbeamten ihre Aufgabe erleichtert werde, haben wir dafür gesorgt, daß die Instruktionen

108 sowohl wie die Formulare in sämmtlichen drei Nationalsprachen abgedruckt und nach Bedarf verfandt werden.

Die Kantonsregierungen haben hinwieder zur Ergän-

zung und Durchführung der Vollziehung folgende An-

erdnung zu treffen: a. Die mit der Bevölkerungsaufnahme in ihren Gemeinden zu beauftragenden Beamten oder Agenten zu bezeichnen oder ernennen zu lassen.

Da die Zählung von Seite diefer Beamten laut Art. 1 des Gefetzes innerhalb sechs Tagen vollendet sein muß, so dürften die Kantonsregierungen für angemessen finden, dafür zu sorgen, daß einem einzelnen Beamten, wenigstens in Landgemeinden, die Aufnahme von hoch· jtens ungefähr hundert Haushaltungen übertragen werde, gerner ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den Zählungsbeamten durch Beglaubigungsausweise bei den Ortsbehorden die erforderliche Anerkennung verfchafft werde, damit dieselben bei dieser letztern für Vollziehung ihres Auftrages im Fall von Anständen wirkfame Unterstützung oder im Fall von Zweifeln die- geeigneten Aufschlüsse er# halten.

b. Die Kantonsregierungen haben die nöthigen Weisungen zu ertheilen : 1) Daß die Zählungsbeamten frühzeitig die zur Erledigung ihrer Aufträge geeigneten Materialien laut Art. l der Instruktion empfangen; 2) daß diesen Beamten die Instruktion nöthigenfalls erläutert und über die Anwendbarkeit der gor* mulare .gehörige Aufklärung gegeben werde; 3) daß der Schlußartikel der Instruktion genau und vollständig beachtet werde.

109

.....Bas die Kosten der Volkszahlung anbelangt, ver<= weifen wir auf Art. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezernber abhin über den fraglichen '.Punkt. Demzufolge trägt die Bundeskasse die Kosten, welche durch den Drnck der Instruktionen, der gormulare und durch die endliche Zusammenstellung der ©cneralbcvolferungstabcllcn veranlaßt werden. Dagegen fallen diejenigen Entschadigungen, welche etwa den mit der Zählung betrauten Personen bewilligt werden muffen, lediglich auf Rechnung der betreffenden Kantone.

Den Regierungen wird, nachdem sie die Gemeindeund Bezirfstabellen erhalten haben, noch eine grist von 14 .Sagen fur die Kontrolle, fowie für die Zufarnmensteffung des Gesammtergebnisses n'Hgeräumt, worauf Sie einzusenden belieben: a. Ein Doppel des Kantonalergebnisses, von der Kantonsregierung beglaubigt und unterzeichnet, b. ein Doppel der Bezirksergebnisse, c. ein ...Doppel der einzelnen Gemeindstabellen.

2Bas nun näher den Zeitpunkt betrifft, zu welchem die Zählung beginnen und vollendet werden foli, fo haben wir nach Würdigung der verschiedenen Umstände, welche von Seite der Kantone dießfalls geltend gemacht worden sind, uns veranlaßt gefehen, die Wochentage vom 18. bi.,.. und mit dem 23. März hiefür anzuberaumen.

Wir fetzen alles Vertraufn daraus, daß Sie nicht ermangeln werden, einer befriedigenden Lösung der Aufgabe, fur welche die Bundesversammlung im Art. 4 des einschlagenden Gesetzes Ihre Mitwirkung in Anspruch zu nehmen beschloß, alle mögliche Sorgfalt zu widmen und benujjen schließlich noch diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, unserer Hochachtung zu versichern, in-* i BnndesbrattI. Iahra.II. Bd.!.

13

no dem wir uns beiderseitig fccr Dbhut des Allmächtigm beiiens wpfel)len.

Jrn .flamen des schweizerischen Bundesrathes..

...Der Bundes-präsident: «Ç,

&tue9.

.Sür den Kanzler der Sidgenossenschast: ÜDet Stellvertreter: N. »on fÖtoo*.

33ern, den 6. März 1850.

Getreue, liebe Eidgenossen !

3n unferrn Kreisfchreiben vom 12. v. ....Jtts., ntU Welchem die Operation der im Sause des ..Mr&es voriu* nehmenden Volkszählung eingeleitet worden, machten wir bereits darauf ausmerksarn, daß Wir uns vielleicht s»at« .oeranlaj.it sehen dürsten, auch für diejenigen Beamten noch besonder.. Formulare in übersenden, welche die (St# gebnisse der Zählung in den einzelnen Gemeinden zu# fammenijulteUen haben.

.Um auch in dieser Beziehung die nüthige Gleich* ntäßigkeit und Uebereinjtimmung zu erzielen und um zu* gleich den Kantonen Mühe und Kellen zu ersparen, haben wir den unvetweUtm ...Druck solcher .Tabellen an* geordnet, welche für die uberfichtliche Zusammcnj-eUunö der Bezirks- und Kantonalergebnifft bejlimmt find. Jndem wir Sie hieven in KenntniC fetzen, fügen wir noch bei, daß die Versendung auch dieser gormulare, sobald als es der Dtuck erlaubt, begtnntn und fucceffive mit fttlet Beschleuuiôunô fo-ftgtse-.}! werdtm soll.

111 Unter Bezugnahme aus die den Kantonen zugeteilte Jnstruktion ist sodann über folgende Punkte von einzelner Seite her näherer Ausschluß gewünscht worden.

a. .Ob Miteigenthum an Gemeinde- oder Korporationsgütern die Ausnahme der fraglichen Personen in das Verzeichnis der Grundeigenthürner begründe;

b. ob nur das Haupt einer Familie, die Grundeigen.thum befitze oder auch die übrigen Angehörigen derselben als Grnndeigenthümer jeweilcn zu ver* zeichnen feien; c. mit welcher Vollständigkeit das Tabellenformular B in Ermanglung daheriger Angaben auszufüllen sei.

Hierauf müssen wir erwidern, daß die sub litt, a gestellte Anfrage im verneinenden Sinne zu bescheiden ist und was den zweiten Punkt betrifft, so sind nur solche .Personen in das fragliche Verzeichniß aufzunehmen, die eigenes Grundeigenthum besitzen, ohne Rücksicht aus ihre Stellung in der Haushaltung, und wenn mehrere gamiliettglieder gemeinschaftlich ein Eigenthum besitzen,

so berührt die Aufnahme gleichwohl lediglich nur das

...Paupt der Haushaltung. Endlich sind bezüglich der Abivesenden keine weitläufigen Untersuchungen erforderlich, sondern es genügen in dieser Hinsicht die Angaben zurückgebliebener gamilienglieder, und in Ermanglung von solchen, diejenigen der Ortsgeistlichen, Gemeindevorsteher oder anderer mit den Verhältnissen vertrauten Personen, wie unvollständig diese Daten auch immerhin ausfallen wogen.

Jn der Vorausficht, daß ähnliche Cragen auch ander* wärts auftauchen dürften und daß es alsdann erwünscht sein müßte, unmittelbar und in Ucbcreinstimmung mit dem Verfahren der übrigen Kantone, die nothige 20tifuna

112 ertheilen zu könne«, haben wir geglaubt, auf obige In* cidenzpunkte in diesem allgemeinen Kreisschreiben gebührende Rückficht nehmen zu sollen.

Gleichzeitig benutzen wir diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu · empfehlen.

· ' · "

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident,

«Ç. Drüch..

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

Militärwesen.

(Sicherheitsdienst).

Kreisschreiben des schweizerischen

Bundes-

rathes an sämmtliche eidgenossische Stände.

Bern, den 6. März 1850.

Getreue, liebe Eidgenossen !

Die Erfahrungen der letzten .Seldäüö6 haben dic

'Mangelhaftigkeit in der Kenntniß und Ausführung des

Sicherheitsdienstes in einer Weise herausgestellt, daß uns möglichst schnelle Abhülfe um so mehr dringendes

Bedürfniß zu sein scheint, da dieser Zweig des Militärwesens als einer der wichtigsten betrachtet werden muß.

"Bereits hat die Regierung des h. Standes Zürich die'Initiative ergriffen und den Beschluß gefaßt, den Kadres. sämmtlicher Auszügerbataillone und den Siabs-

113 .»ffizifrfn und £au.ptlcut«t der Sandwehr erster Klasse einen besondern, theils theoretischen, theils -praktischen Unterricht im Sicherheitsdienste «theilen zu lassen.

Jndem wir Jhnen, getreue, liebe Eidgenossen, solches jur Kenntniß bringe«, sprechen wir den Wunsch aus, baß auch Sie, soweit erforderlich, bei Jbren .Eruppe.«, fetrn gerügten Mangel abhelfen möchten.

Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebt Sid* flenofsen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Jm Namen des schweizerischen Bundesrathes, ...Der Bundesprasibent:

S. £rue9.

Der -Äanzler der ©dgenofenschast:

Schieß.

Berichtigung.

2)ie ®rnennung des Herrn Voisin, bi-Uhtriger II. Unterlieutenant, zum L Unterlieutenanten, ist als nicht erfolgt zu berichtigen.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrathes.

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1850

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10

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12.03.1850

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101-113

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10 000 283

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