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Bericht und Entwurf

zu einem Gesezes Vorschlag über den Reduktionsfuss für eidgenossische Kassen.

An das schweizerische Finanzdepartement.

Vom Bundesrathe definitiv durchberathen am

12. Oktober 1850.

.xit.

Mit Ihrer geehrten Zuschrift vom 13. September haben Sie den Unterzeichneten eingeladen, Ihnen Bericht und Antrag vorzulegen, über den Reduktionssnß, nach welchem die Umwandlung in neue Währung derìenigen, eidgenössische Kassen betreffenden Geldverträge geschehen soll, welche vor Inkrafttretung des Gesezes vom 7. Mai 1850 abgeschlossen find.

Dieser Einladung hat derselbe anmit die Ehre nachzukommen.

Die bisherigen Währungs- und Münzverhältnisse der eidgenösfischen Kassen konnten vor der Verwirrung, welche allenthalben auf dem Gebiet des schweizerischen ...Olünzwesens herrschte, unmöglich geschüzt bleiben. Zwar unterließ die Tagsazung nicht, von Zeit zu Zeit Werthungen aufzustellen, und den eidgenösfischen Münzfuß den im schweizerischen Münzwesen überhaupt fich bildenden Veränderungen anzupassen. Allein, abgesehen davon, daß diese Verfügungen nicht immer mit der wünschbaren Einficht getroffen wurden, wäre es doch in keinem gall erreichbar gewesen, auf so unsicherer, schwankender Bafis, wie diejenige war, auf welcher man sich bewegte.

178 irgend eine Wahrung ausschließlich und unveränderlich festzuhalten. Wenn selbst in den Geldverhältnissen zwischen dem Bund und den Kantonen, die von der .îagsazung ausgesprochenen Werthungen nicht unbedingt beobachtet wurden, so war solches noch weniger durchzuführen bei den Geldgeschäften, welche die eidgenössische Kriegskasse, für die Anlage ihrer Kapitalien, in den einzelnen Kantonen zu machen im ijall sich fand. Die im Gesez vom 7. Mai 1850 aufgestellte provisorische Tarifirung hat nun zudem eine neue Bundeswährung geschaffen, die zwar nur vorübergehend ist, aber nichtsdestoweniger, in der eidgenöfsischen Rechnungsführung, die bestehenden Währungen um eine vermehrte.

Es liegt nun ob, alle diese Ungleichheiten aufzuheben, die verschiedenartigen Währungen in eine einzige auszulösen, welche auf dem neuen, durch das Gesez vom 7. Mai 185O dekretirten metrischen Münzfuß beruht; der gemeinsame Nenner ist alfo gegeben. Der Mapstab zur Auffindung der Verhältnisse, in denen zu diefem Nenner die umzuwandelnden Währungen stehn, ist das Quantum feinen Silbers, welches die Basis der zu vergleichenden Münzfüße bildet. Der einzig richtige und allgemein anerkannte Grundfaz für Währungsveränderungen ist dieser, daß unter dem neuen Nenner, Kreditor und Debitor genau ebensoviel Silber zu bekommen, und zu geben haben, als unter dem alten Nenner gege* ben und empfangen worden ist. Dieser Grundsaz wird freilich bei unserer schweizerischen Münzreform nicht überall in feiner ganzen Strenge auszuführen sein, weil, durch die Vernachläßigung, welche auf dem Gebiete des Münzwefens frühere Gesezgebungen sich zu Schulden kommen ließen, in manchen galle« der notwendige HaltPunkt fehlt. Es haben Währungen, auf dem Wege der

179 Abufivkurfe, nach und nach sich verändert, ohne daß solche faktifche Verändernngen gesezlich anerkannt worden wären, oder daß wenigstens der Zeitpunkt derselben genau konstatirt werden könnte. Diese leztere Bemerkung bezieht sich jedoch mehr auf die Kantonalwährungsverhältnisse; der Feststellung des genauen Werths der bisherigeu eidgenöffischen Währung tritt ein anderes Hinderniß in den Weg, mit dem weiter unten sich zu beschästigen sein wird.

Wie bereits bemerkt, haben die eidgenössischen Kassen, in ihren verschiedenartigen Geschäftsbeziehungen, fich genöthigt gesehn, den äußern Verhältnissen nachzugeben und in mehrerlei Währungen Rechnung anzunehmen.

Es ist dieß namentlich der Fall gewesen, bei den Abkommen und Verträgen, welche in Folge der Uebernahme des Postwefens durch den Bund, sowie für die Zollablösungen geschlossen worden find, wo man bestehenden Lokalverhältnissen einstweilen fich anbequemen mußte.

Nach den Angaben, welche hierüber vorliegen, wird dermalen gerechnet wie folgt.

1) Beim Postdepartement.

a. Vergütung des Reinertrags der Posten an die Kantone : in den verschiedenen Kantonalwäh* rungen.

b. Verzinsung des Postmaterials : in früherer eidgenösfifcher Währung (Bbtrthaler zu 392 Rappen).

c. Miethzinse von Gebäulichkeiten : in Kantonalwährung.

d. Lieferungen von Tuch : in günffrankenthaler zu 35 Bazen.

Alles Uebrige -- Gehalte -- tu f. w. in proviforischer eidgenösfischer Währung.

180

2) Beim Handels- und Zottdepartement.

a. Zollablösungsverträge.

Diese wurden bis Ende Iuni 1850 theils in vertragsgemäßen Währungen, theils nach alter Währung, in -Bbtrthaler zu 392 Rappen, abgeführt ; feit 1. Iuli aber, laut Bes(|luß des Bundesrathes vom 7. August, in der provisorischen Währung (Fünffrankenthaler zu 35V2 Basen oder Guldeu zu 15 Bazen) ; die einzige Ausnahme hievon bilden die Hauenfteinzölle, für welche im Vertrag Fünffrankenthaler zu 35 Bazen oder Bbtrthaler zu 40 Bazen ausdrücklich ftipulirt sind.

b. Grenzschuz- Entschädigungs - Verträge: theilweise

in gleicher Währung wie die Zollablösungen, theilweise in den Kantonalwährungen.

c. Miethverträge für Lokalitäten : in verschiedenen Währungen, wie a und h.

d. Besoldungen: bis Ende Inni, in Bbtrthaler zu 392 Rappen ; seither nach der provisorischen

Währung.

3) Die Staatskasse, für die Titel, deren Verwaltung sie zu besorgen hat, rechnet hauptsächlich in zwei Währungen : Bbtrthaler zu 392 und 395 Rappen und günffrankenthaler zu 340 und 345 Rappen.

Daneben find Titel im fl. 22 und fl. 24 Fuß (Kantonalwährung), fowie auch noch folche in sranzöfifchen Neuthalern enthalten.

4) Die eidgenössische Pulververwaltung rechnete mit ihren Abnehmern in Kantonalwährung bis Ende Iuni 1850, nunmehr aber in provisorischer Währung.

Wie aus dieser Zusammenstellung ersehen werden kann, so lautet ein Xheil der bestehenden Verträge aus

181 gewisse Werthungen gewisser Münzforten, ein anderer Theil hingegen ist einfach in den betreffenden KantonalWährungen stipulirt. Es kann nun keinen Falls Sache der Bundesgesezgebung sein, den Reduktionsfuß für diefe Leztern zu bestimmen. Die dießfälligen Festsezungen können nur den Kantonalgesezgebungen zustehn ; gleichviel ob es Verträge betrifft zwischen dem Bunde und den Kantonen, oder solche zwischen dem Bunde und den Partikularen. Indem der Bund in Kantonalwährung kontrahirte, unterzog er sich zugleich der Kantonal-

gesezgebung, welcher durch Art. 8 des Bundesgesezes

vom 7. Mai die Festsezung des ihren Bereich betrefsenden Reduktionsfußes übertragen ist. Der nämliche Gesezesartikel unterwirft übrigens diese Festsezungen der Genehmigung des Bundesrathes, in welcher Bestimmung eine hinlängliche Garantie zu liegen scheint für die Interessen des Bundes, die auch durchaus nicht verschieden find von den gerechten Kantonalinteressen.

Es handelt sich also hier einzig darum, diejenigen Währungen zu ermitteln und ihren Reduktionsfuß festzustellen, welche in den Rechnungsverhältnissen als ,,eidgenösfische .Währung" vorkommen, oder die im eidgenosfischen Rechnungswesen auf sonstigen bestimmten Werthungen beruhend erscheinen, ohne als Kantonalwährung bezeichnet zu sein. Zu diesem Ende wird es zweckmäßig sein, in Kürze die bundesgesezlichen Bestimmungen durch-

zugehn, wodurch die eidgenösfische Währung begründet

worden ist.

Ein Konkordat vom 14. Iuli 1819, welchem 20 Kautone beitraten (St. Gallen und Graubünden hielten fich fern) bestimmte den schweizerischen Münzsuß zu l Schweijerfranken gleich l|/2 Livre tournois, oder zu 125 5til/mo französischem Gran sein Silber.

182 Ein ...Cagsazungsbeschluß vom gleichen Datum sezte fest : ,,Bis auf weitere Verfügung follen überhaupt und bei allen Zahlungen der Stände an die eidgenosfischen Kassen, die Brabanterthaler, sowie die bairischen, würtembcrgischen und badischen Kronthaler, zu 39 Bazen das Stück, angenommen werden.

Die franzöfischen Sechslivresthaler von 542 Gran, zu 40 Bazen."

Am 16. Iuli 1821 erfolgte ein Tagsazungsbeschluß,

wodurch'verfügt wurde: ,,Von der, durch Beschluß vom 14. Iuli 1819 festgesejten Bestimmung, hinsichtlich der Werthung ausländischer Thaler bei eidgenosfischen Zahlungen, wird, einzig sür die gewohnliche, bei dem Präsidenten des Vororts in Verwahrung liegende Kasse, als Ausnahme festge sezt, daß die Stände bei Entrichtung ihrer jährlichen Beiträge die Brabanter- oder deutschen Kronthaler von gleichem Gewicht und Werth, ju ffir. 3. 92 berechnen können."

Ein Tagsazungsbeschluß vom 15. Juli 1830 verordnete : ,,Daß französische Sechslivresthaler zn 542 ©ran bei der eidgenöffifchen Zentralkasse, gleich wie bei der Kriegskasse, nur noch zu 39 Bazen angenommen werden follen.

Ferner : Fünffrankenthaler nur noch zu 34 Bazen."

Endlich ein Tagfazungsbefchluß vom 27. September 1839 fezt fest :

,,Außer den bereits tarifirten Geldsorten, sollen bei den eidgenösfifchen Kassen keine andern Geldsorten für einmal angenommen werden."

Und als Note zu diesem Beschluß ist beigefügt: "Durch die Eidgenossenschaft tarifirt find aber, nach Ausweis der offiziellen Sammlung, dermalen nur :

183 a. Die Brabanterthalcr, b. die deutschen Kronthaler,

c. die franzofifchen Fünffrankenthaler, d. die gemä§ dem Konkordat vom 14. Iuli ISI!7) iu den Kantonen geprägten groben Silbersorten, insofern diese den in jenem Konkordat aufgestellten Bestimmungen*) entsprechen.

Diesen Beschlüssen reiht fich an, der Art. 8 des Ausführungsgesejcs über die Münzreform vom 7. Mai 1850, welcher folgende Werthnngen für die eidgenössischen Kassen, vom 1. Juli 1850 an, feststellt: Der Brabantcr- oder Kronthaler zu 40'/2 Bazen.

Der günffrankenthaler zu 35'/2 Bazen.

Der süddeutsche Gulden zu 15 Bazen.

Das österreichische Zwanzigkreuzerstück zu 6 Bazen.

Aus der vorstehenden Uebersicht geht hervor, daß bis zum 1. Iuli 1850 die "eidgenössische Währung" gesezlich auf den Werthungen der Brabanter- refp. Kronthaler zu 390 Rappen und der Fünffrankenthaler zu 340 Rappen beruhte. T h a t s ä c h l i c h aber hatte fich die am 16. Iuli 1821, a u s n a h m s w e i s e und einzig für die Zentralkasse zugelassene Werthung der Brabanterund Kronthaler auf 392 Rappen, zur Basis der eidgenösfischen Währung erhoben. Von schweizerischen groben Silbersorten im Feingehalt »on 125 5U'/1ooo Gran des Konkordats von 1819 find wenig oder keinej geprägt worden, weil es nur mit Verlust hätte geschehen können ; dieser Münzfuß war ein todtgeborner und hat auf die eidgenössische Währung nie einen direkten Einfluß gehabt, kann also für die Bestimmung diefer Seztern nicht zum Maßstab genommen werden. Indessen dürfte *) Nämlich der Franken z« 125>'4
184 es doch der Fall sein, zu zeigen, in welchem indirekten Zusammenhang beide zu einander gestanden find und in welcher Weise die nachherige etdgenösfische Währung fich entwickelt hat.

Der Schweizerfranken von 1255U!/1ooo sranz. Gran, oder genau 63/3 Grammen fein Silber *) beruhte auf dem livre tournois, und es stimmte die Werthnng des Sechslivrethalers zu 4 Schweizerfranken mit derjenigen zu Fr. 5. 92'/2 desselben in Frankreich überein. Nur berücksichtigte die Tagfazung von 1819 den Umstand nicht, daß bereits 9 Jahre vorher (1810) Frankreich diefe, seine eigene Münzsorte auf gr. 5. 80 herabgewerthet hatte. Welches hingegen der Maßftab w a r , aus dem die gleichzeitige Werthung der Brabanter- refp. Kronthaler zu 39 Bazen hervorging, läßt fich nicht so leicht erklären. Der gesezliche Feingehalt des österreichischen Brabanterthalers beträgt 25,7445 Grammen sein Silber**), Kronenthaler wurden aber fast keine nach diesem Gehalt geprägt, und die würtembergifchen von 1818 bekamen nur 25,403 Grammen. Nimmt man aber auch jenen Feingehalt von 25,744'/2 Grammen an, so war die Werthung des Brabanterthalers zu 390 Rappen, nach dem Maßftab von 62/s Grammen für l Schweizerfranken, dennoch um l % fast zu hoch und hätte nur 386V6 Rappen betragen sollen. Was die Kronenthaler betrifft, deren durchschnittlicher gesezlicher Gehalt nicht mehr als 25,616 ©rammen fein betrug, so waren diese um 1'/2 % durchschnittlich $u hoch gewerthet. Da aber *) 18,82715 Gran= 1 Gramme.

**) 9 1/2 ©tück auf die rauhe Wiener Mark.

5 Wiener Mark = 6 Köln. Marf.

1 Köln. Mark = 233,855 Grammen. -- Feingehalt : 13 Soth, 17 <5
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die Kronenthaler mit den Brabanterthalern gleichen Kurs in Deutschland hatten, so war insofern gegen ihre Gleichstellung in der Schweiz nichts einzuwenden. Ebenso unrichtig als die Werthung der Brabanterthaler war diejenige der Fünfsrankenthaler, welche, zu 62/s Grammen für l Schweizerfranken, nur auf 337V.? Rappen ge* werthet werden durften. Wie man sieht, so herrschten zwischen diesen Werthungsverhältnissen unter einander sowohl als gegenüber der Basis, auf die sie begründet sein sollten, unerklärliche Widersprüche, die es verbieten, einen Haltpunkt darin zu suchen. Eine zuverläßige Grundlage kann demnach einzig in den faktifchen, materiellen Verhältnissen gefunden werden, und die Aufgäbe besteht darin, zu erforschen, welches der effektive Silbergehalt des in dem tatsächlich zirkulirenden Gelde verkörperten eidgenössischen Frankens war.

Die schweizerischen groben Silbersorten nach dem Konkordat von 1819 müssen, wie oben erwähnt, außer Berücksichtigung bleiben, da schweizerische Sorten überhanpt in sehr geringem Quantum vorhanden waren und als Kapitalzahlung an die eidgenösfischen Kassen nie dienen konnten. Ebenso wenig dürfen die schon längst eingeschmolzenen franzöfischen Neuthaler in Anschlag gebracht werden, deren letzte Werthung zu 39 Batzen übrigens unter ihrem Silberwerth stand und einer Demonetisation gleich kam. Es bleiben also von "gefezlich tarifirten Sorten" bloß die Brabanter- rcfp. Kronenthaler zu 392 Rappen und der günfsrankenthaler zu 340 Rappen in Frage.

Der Feingehalt des günffrankruhalers beträgt 22,5 Grammen; nach der Werthung dieser Münzsorte zu 340 Rappen ergibt sich für den darauf beruhenden

1s6 Schweizerfranken ein Feingehalt von 6,61765 Grammen

Silber.

Der gefezliche geingehalt des Brabanterthalers beträgt, wie oben erwähnt, 25,7445 Grammen ; allein der eigentliche iCeingehalt desselben, nach Abzug des Re-= medium, beträgt nur 25,614 Grammen und fast die nämliche Ziffer (25,616) ergibt sich auch als Durchschnitt des gesezlichen Gehalts der verschiedenen Sorten von Kronenthalern, die zwischen 25,403 und 25,893 Grammen variren. Die bessern find aber begreiflich längst eingefchmolzen. Die gegenwärtig noch in Zirkulation befindlichen, meistentheils altern Stücke, dürften einen um '/2 bis % % geringern Gehalt als den obigen haben ; allein, der Verlust durch Abnuzung kann hier, als jedwede Münzsorte berührend, nicht in ...Betracht kommen. Hiegegen muß bemerkt werden, daß der obige Feingehalt nach der früher üblichen trockenen Probe berechnet ist, welcher denfelben um '/? % ungefähr niedriger angibt, als die nunmehr allgemein angewendete nasse Probe, die auch bei den günffrankenftücken zu Grunde liegt. Dieses V.2 % kompenfirt also jene obige Differenz des Remedium, so daß der Feingehalt des Brabanterthaler, im Vergleich mit demjenigen des günffrankenstücks, dennoch zu 25,744'/2 Grammen angenommen werden dars. Nach diesem Feingehalt und der Werthung zu 392 Rappen stellt fich der Schweizersranken ans einen Feingehalt von 25.7M5 392

oder 6,56735 Grammen Silber.

Hieraus geht hervor, daß der im Brabanterthaler zu 392 Rappen dargestellte Schweizerfranken um 50/«eir oder 1%3 % ungefähr leichter ist als derjenige, welcher in günffrankenstücken nach der obigen Werthung von 340 Rappen bezahlt wird.

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Die grage entsteht nun, welcher dieser beiden gleich gesezlichen Schweizerfranken die Bafis der "eidgenosfischen Währung" bildet. Nach einem in der Münzwissenschaft allgemein anerkannten Grnndsaz, kann es nur der leichtere, also der im Brabanter- resp. Kronthaler zu 392 Rappen verkörperte sein. In der That, bei jedem Geldgeschäft, wo die Zahlung in zwei von einander verfchiedeneu Münzsorten geschehen [kann, wird der Zahler stets die leichtere wählen und der Empfänger niemals die schwerere erwarten. Bei der Auszahlung eines Darleihens wird also der Kreditor, bei der Heimzahlung hinwieder der Debitor die für ihn vorteilhaftere leichtere Währung benüzen, denn nur diefe ist man schuldig. Beide machen bloß von ihrem gesezmäßigen Rechte Gebrauch und wenn etwa, was aber in höchst seltenen Fällen vorausgesezt werden darf, der Kreditor ohne weitern Vorbehalt seinen Vortheil versäumt hätte, so dürfte deßhalb das Recht des Debitoren nicht in Frage gestellt werden. So wie daher kein Richter einen De* bitoren anhalten wird, ein ,,in eidgenösfischer Währung" stipulirtes Kapital in günffrankenstücken zu 340 Rappen anstatt in Brabanter- oder Kronthalern zu 392 Rappen heimzubezahlen, ebenso wenig darf der Gefezgeber ihm solches auferlegen. Es handelt fich hier keineswegs unì eiuen oft in zweideutiger Weife angerufenen Billigkeits» grundsaz, daß der Kreditor eher einen Verlust zu erleiden im Fall fei als der Debitor, fondern das strenge Recht allein soll hier als maßgebend gelten.

Der Unterzeichnete glaubt demnach als Bafis der eidgenösfischen Währung vor dem \. Iuli 1850 den Schweizerfranken im Feingehalt von 6,56735 Grammen Silber annehmen zu sollen, wie solcher aus der Werthuug des Brabanter- resp. Kronenthalers, zu 392.

Bundesblatt. Jahrg. n. Bd. III.

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188 ..Kappen und nach einem Feingehalt dieses Leztern von 25,7445 Grammen sich darstellt.

Hieraus ergibt sich dann, als das Verhältniß der alten Währung gegenüber der neuen Währung, welche Seziere auf dem Franken von 4,5 Grammen Silber beruht, 1 Franken alte Währung gleich l «M/IO/OOO *)

neue Währung, welches Verhältniß hiemit als gesezlicher

Reduktionsfuß vorgeschlagen wird, und im Art. 1 des nachstehenden Gesezesentwurfs ausgefprochen sich findet.

Die weiter oben gegebene Zusammenstellung der verschiedeneu im eidgenösfischen Rechnungswesen vorkommenden Währungen zeigt aber, daß neben der eigentlichen, hievor behandelten ,,eidgenössischen Währung" und neben den verschiedenen Kantonalwährungen, Verträge bestehen, die theils in besondern Münzsorten, theils nach befondern Tarifirnngen stipulirt sind. Auch für diese muß von der Bundesgesezgebung der Reduktionssuß sestgesezt werden. Der Grundsaz, von welchem hiebei ausjugehn sein wird, ist der nämliche, der bereits oben entwickelt worden ist. Wo zwei gleichberechtigte Münzsorten nach ungleichen Werthungen den Münzfuß bilden, ijt diejenige Münzforte als Bafis anzunehmen, welche al.1 die höher gewerthete sich herausstellt, denn nur diese ist der Debitor schuldig. Bei Verträgen, die in Brabanterthalern zu 405 Rappen oder in Gulden zu 150 Rappen zahlbar lauten, bestimmt demnach den Brabanterthaler der Reduktionsfuß mit 1 gr. alte Währung für 1 4126/io,ooo neue Währung. Wollte man den Gulden zum Maßstab nehmen, dessen innerer Werth si. 2. 12 "Viooo beträgt, so ergäbe sich ein Reduktions*) Die fünfte Dezimal-Zifser wird fallen gelassen, ."eil ihre Bei» iehaltun-j nicht mehr als Fr. 2. 76 auf gr. 1OO,0O0 au...mach en würde.

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fuß von l 4l41/1o,o0o. Verträge, welche ausgestellt find in günffrankenftücken zu 345 Rappen oder Brabanterthaler zu 395 Rappen, find auf der Bafis des Brabanterthalers zu reduziren, weil diese eine Werthung von gr. 14483/i0,oo0 gibt, während nach dem .Jünffrankenstück zu 345 Rappen, der alte Franken auf 1 /(493/.0,o0o sich stellen würde. Dagegen bei der Paralellwerthnug des günssrankenstücks zu 35 Bazen und der Brabanterthaler zu 40 Bazen, ist die erflere Sorte die etwas begünstigtere und hat also mit 7 sür 10 oder mit 1 alten Franken sür 14286/1o,-ooo neue, die Grundlage der Reduktion zu bilden. Nach dem Brabanterthaler zu 40 Bazen würde Das Verhältniß ans 1 4302/io,000sichstellen.

Der Art. 3 des Gesezesentwurfs enthält die vorstehenden

Stipulationen, weist aber zugleich für den Rednktions-

fuß der Kantonalwährungen aus die Kantonalgesezgebungen hin.

In dem besagten Art. 3 sind also diejenigen ältern Währungen, welche neben der ,,eidgenösfischen Währung" in Anwendung gekommen find, enthalten. Man wird es aber nicht uberflüsfig finden, daß der Art. 4 noch den Reduktionsfuß für die einzelnen der durch die Eidgenossenschaft tarifirten groben Münzsorten aufstellt, gür den Brabanterthaler ist dieser Reduktionsfuß gegeben in der oben angenommenen Basis von 25,7445 Grammen fein ; derfelbe stellt sich hienach auf fi. 5. 72. Und daß jene Basis sowohl als diese daraus hervorgegangene

Werthung gerecht find, ergibt sich durch die Vergleich«««,

mit dem Kurs jener Münzsorte, während einer Reihe von Iahren. Die Werthung von sl. 5. 72 kömmt gleich dem Kurs zu 385 Rappen Basler Wechselgeld mit YIO %

Agio.

In Betreff d« übrigen Münzsorten glaubt der Un#

190 terzeichnete, es sci das pnffrankenstück, welches ans der alten in die neue Währung übergeht, nach seinem mit dem Silberwerth übereinstimmenden Nominalwerth, also jn Fr. 5, zu reduziren. Für die beiden nicht mehr in der neuen Währung eristirenden und längst schon fast ganz außer Gebrauch gekommenen Sorten des schweijerischen und des sranzöfischen Neuthalers, kann hingegen ..licht ihr Silberwerth, sondern ihre srühere Werthung

nach dem Maßftab des die Basis des Münzfußes bildenden Brabanterthaler zu Grunde gelegt werden. Nach seinem urfprünglichen Siberwerth *) wäre der Schweizer·Dîeuthaler von Bern zu Fr. 5. 89./2 zu reduziren; die etwas geringhaltigeren von Zürich, Suzern u. s. w.

niedriger. Nach seiner Werthung zu Fr. 4 hingegen ist der Reduktionsfuß §r. 5. 866/i0. Nach dem nämlichen Maßstab wird der Reduktionsfuß für französifche Neuthaler, bei Verträgen vor dem 15. Juli 183O, ebenfalls aus Fr. 5. 866/io, bei solchen von späterm Datum aber aufgr. 5. 72 festzusezen sein. Es versteht sich, daß diese Reduktionsfüße nur da anwendbar find, wo Verträge auf die betreffenden Münzsorten ausschließlich lauten sollten, was wohl selten der gall sein wird. Da es indessen möglich ist, daß die Kantonalgesezgebungen selfcige außer Acht lassen mochten, so scheint es zweckmäßig, die Bundesgesezgebung beuge allen Ungewißheiten vor.

Der Art. 5 des Entwurfs sezt den Reduktionsfuß

sest, für die durch den Tarif des ©efezes vom 7. Mai 185O geschaffene provisorische Währung. Nach dem mehrfach erwähnten Grundfaze ist hier die Werthung des Fünfsrankenstücks zu 355 Rappen, als die verhältnißmäßig Phere, zur Bafis genommen.

») Zu 81/3 Stock aus die französische Marf von 24,4753 Grammen.

Seingehalt: 9%OO.

191

C

Der Art. 6 endlich enthält in Betreff der KantonalWährungen eine Bestimmung, welche keiner besonderen Rechtfertigung zu bedürfen fcheint.

Indem der Unterzeichnete auf den nachstehenden Gesezesentwurf fich bezieht, hofft er, den ihm gewordenen

Auftrag hiemit erledigt zu haben, und bittet Sie, ...cit.,

die Verficherung seiner vollkommensten -Hochachtung und Ergebenheit genehmigen zu wollen.

Basel, 7. Oktober 1850.

Speiser, eidg. Experte in Münzsachen.

Gesezentwurf, betreffend

den Reduktionsfup, nach welchem die Umwandlung derjenigen Geldverträge eidgenössischer Kassen in neue 2Bährung geschehen soll, die vor Jnïrasttretung des Münzgesezeg vom 7. Mai 1850 abgeschlossen worden sind.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in der Abficht den Reduktionsfuß gesezlich zu beflimmen, nach welchem die Umwandlung derjenigen Geldvertrage eidgenösfischer Kassen in neue Währung geschehen soll, die vor in Inkrafttretung des Münzgesezes vom 7. Mai 1850 abgeschlossen worden sind ; nach Einficht des Vorschlages des Bundesrathes, beschließt: Art. 1. Der Reduktionsfuß zwischen der vor 1. Iuli

192 1850 bestandenen "eidgenössischen Währung" und der neuen schweizerischen Währung, wie solche durch das Gesez vom 7. Mai 1850 aufgestellt worden ist, wird sestgesezt auf: l Franken alter Währung für Fr- I 4594/.o,ooo neue

Währung.

Unter a l t e r eidgenöfsifcher Währung ist zu verstehen, diejenige Zahlungsweife, die, nach Belieben des Zahlers, in zwei oder mehreren der nachstehenden Münzforten zu den beigeseztcn Werthungen stattfinden kann.

Brabanter oder deutsche Kronthaler zu 392 Rappen, günffrankenthaler zu 340 Rappen.

§ranzöfische Sechslivresthaler zu 390 Rappen.

Schweizerische grobe Silberforten, nach den Bestimmungen des Münzkonkordates vom 14. Iuli 1819.

Art. 2. Der vorstehende Reduktionsfuß findet Anwendung auf alle zwifchen der Eidgenossenschaft und Kantonen, Korporationen oder Privaten bestehende Verträge und Verpflichtungen jcdwelcher Art, [welche von der Epoche vor dem 1. Juli 1850 datiren und in denen ,,eidgenöffische Währung" stipulirt ist.

Art. 3. Bei solchen Verträgen vorbenannter Art, in denen, für die Zahlung, die Wahl unter mehrerlei bestimmten Münzforten, nach andern Werthungen für diese leztern als die im Art. l aufgeführten, freigestellt sich findet, soll die Reduktion nach folgendem Tarif geschehen : gür Brabanter- resp. Kronthaler, zu 405 Rappen oder Gulden im 241/2 sl.-guf.. zu 150 Rappen, ist zu rechnen, l gr. alte Währung gleich 14126/io,ooo Srneue Währung.

gür Brabanterthaler resp. Kronenthaler zu 395 Rappen oder günssrankenthaler zu 345 Rappen ist zu

193 rechnen, l Fr. alte Währung gleich 1M8yi0,o0o Sfrneue Währung.

Für Brabanterthaler resp. Kronthaler zu 400 Rappen oder günffrankenthaler zu 350 Rappen ist zu rechnen, 7 gr. alte Währung gleich 10 Fr. neue Währung.

Bei Verträgen hingegen, in welchen ausdrücklich Kantonalwährung bestimmt ist, soll die Umwandlung nach dem von dem betreffenden Kantone gesezlich aufge« stellten Reduktionsfuß stattfinden.

Art. 4. Bei Verträgen der im Art. 2 bezeichneten Art, in denen die Zahlung nur in einer bestimmten Münzsorte, nach einer bestimmten Werthung sür diese leztere, festgesezt ist, und welche entweder nicht in die Kategorie der Kantonalwährungen sallen oder wofür der Reduktionsfuß von der betreffenden Kantonalgesezgebung nicht aufge* stellt sich findet, soll berechnet werden: Der Brabanter- oder Kronthaler zu .jCr. 5. 72 neue

Währung.

Der günffrankenthaler zu 8r. 5 neue Währung.

Der Schweizer-9irnthaler zu gr. 5. 86 6/0 neue Wa> rung.

Der franz. Sechs-Livresthaler, bei Verträgen vor dem 15. Iuli 1830, zu gr. 5. 86«/1O neue Währung.

Bei spätern Verträgen, zu Fr. 5. 72 neue Währung.

Art. 5. Verträge, welche in der durch das Gesez vom 7. Mai 1850 aufgestellten provisorischen Währung abgeschlossen sind, sollen reduzirt werden nach dem Ver* hältniß von: 71 gr. provisorische Währung für 100 gr. neue Währung,

194 Art. 6. Bei allen Verträgen mehrerwähnter Art, in welchen Kantonalwährung stipulirt ist, sollen die von den Kantonen, allwo der schuldpflichtige Kontrahent für

die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten domizilirt ist, gesezlich aufzustellenden Reduktionsbestimmnngen maßgebend sein.

Art. 7. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung des vorstehenden Gesezes beauftragt.

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Bericht und Entwurf zu einem Gesetz-Vorschlag über den Reduktionsfuss für eidgenössische Rassen. An das Schweizerische Finanzdepartement.

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