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Aus den Verhandlungen des Bundesrathes.

(Vom 11. Mai 1850).

Hr. Karl Stcmsser, von Signan, Notar in Bern, ift zum Stabssekretär des Hrn. Obersten Gerwer ernannt worden.

(Vom 13. Mai 1850.)

Zu Inspektoren der diesjährigen Kavallerieschulen

wurden gewählt: a) für die Rekrutenschule in Biere und Thun und die Wiederholungskurse von Bière, ..£hun und Çreiburg : Hr. Oberstlieutenant Rieter, von Wintcrthur ;

b) für die Rekrutenschulen in Aarau und Winterthur und die Wiederholungskurse von St. Gallen, Kreuzungen, Winterthur, Aarau und Solothurn: Hr. Oberstlieutenant Miescher, in Burgdorf.

Die Inspektionszeit ist festgesetzt: 1. giir die Rekrutenschulen auf zwei Tage, 2. für die Wiederholungskurfe auf einen Tag.

40 D efret des

schweizerischen Bundesrathes, betreffend Aushebung des Holzaussuhrzoll.es in Uri.

(Vom 13. Mai 1850).

Der fchweizerifche Bundesrath, nach Einsicht eines von der Regierung des h. Standes Uri erlassenen Holzausfnhrtarifs, in Betracht,

daß der Bund nur die von der Tagfatzung bewilligten Zölle als rechtsbeständig anerkannt hat (Art. 24 der Bundesverfassung) und das Bundesgesetz vom 30. Inni 1849 in Entwickelung diefes Grundfatzes alle von der Tagsatzung nie bewilligten derartigen Gebühren ohne

Entschädigung aufhebt (Art. 57 des Zollgesetzes) ; in Betracht, daß neue zollartige Gebühren von den Kantonen unter keinem Namen neu eingeführt werden dürfen (Art. 31 der Bundesverfassung); in B e t r a c h t ,

daß die Bundesverfassung für Sandeserzeugnisse jeder Art freie Ein-, Aus- und Durchfuhr von einem Kantone in den andern gewährleistet (Art. 29 der Bundes»erfassung) ;

41 in Betracht,

daß alle Zolle und derartige Gebühren, welche im Kanton Uri rechtsgültig bestanden haben, von der Eidgenossenschaft losgekauft worden find, befchließt:

1. Der von der Regierung von Uri beanfpruchte Holzausfuhrzoll ist aufgehoben; 2. Niemand ist zur Bezahlung diefes Holzausfuhrzolles verpflichtet.

Programm zu der

Ausschreibung eines Konkurses zu Zeichnungen sür die Stempel schweizerischer Münzen.

Der schweizerische Bundesrath, in Ausführung des Münzgefetzes vom 7. Mai 1850,

beschließt: Art. 1. Es wird ein Konkurs eröffnet für die Zeichnungen zu den Geprägen schweizerischer Münzen.

Art. 2. Die Zeichnung auf dem Avers foll anschaulich machen, daß die Münze eine fchweizerifche ist.

Auf dem Revers sollen die Bezeichnung des Nennroerths, die Iahrzahl der Prägung, nebst dem Zeichen der Münzstätte ihren Platz finden.

Im Uebrigen ist der Erfindungsgabe und dem Gf# schmack der Künstler der freieste Spielraum gestattet.

Bwndertiatt I. Iahra. II. Bd. II.

4

:42 Art. 3. gür jede der drei Sorten der zu prägenden Münzen -- Silber-, Billon- und Kupfermünzen -- : werden befondere Zeichnungen verlangt, die in ihrem Charakter sich anschaulich von einander unterscheiden sollen.

Iede der drei Zeichnungen soll wieder in den verschiedenen Maßstäben, welche sür die betreffenden gleichartigen Münzsorten festgefetzt find, ausgeführt fein.

Die Scala der Durchmesser ist folgende: Sorten.

Silber.

Millimeter.

5-grankenstück . . . 37 2-Frankenstück . . .· 27 1-Frankenstück . . . 2 3

50-Rappenstück . . . 18 (20-Rappenstück . . . 21

.Billon. -jio-Rappenstück . . . 19 ( 5-Rappenstück . . . 17 «hivfer i 2-Rappenstück Wer<

. . .

20

l 1-Rappenstück . . . 16

Art. 4. Der Termin für die Eingabe der konkurrirenden Arbeiten ist auf den 1. Iuli nächstkünftig festgesetzt.

Die Arbeiten find 'versiegelt an das schweizerische ginanzdepartement in Bern einzusenden. Jede Einsendung soll mit einem Motto bezeichnet fein; ein mit dem gleichen Motto überschriebenes, besonders verfiegeltes Papier, welches beizulegen ist, soll auf der Innenfeite den Namen des Verfertigers enthalten.

Das den Namen enthaltende Papier soll bloß von denjenigen Arbeitern erbrochen werden, denen ein Preis zuersannt worden ist. Die übrigen Arbeiten werden

4s sranco an die für diefen >5all anzugebenden Adressen

zurückgesandt.

Art. 5. Die Zeichnungen werden einer Kommisfion von Sachverständigen zur Beurtheilung vorgelegt werden.

Art. 6. Die zu vertheilenden Preise werden beflehn: Erster Preis gr. 500 neue Schweizer-Währung.

Zweiter " ,, 250 ,, ,, ,, ,,

,,

Vierter ,, ,, 100 ,,

Dritter

,,

,,

150

,,

,,

Zusammen Fr. 1OO0.

Es soll aber der Kommisfion zustehen, die Gesammtsumme von Fr. 1000 -- gutfindenden Falls auch auf andere Weise, jedoch nicht unter eine größere Anzahl als höchstens sechs Preise zu vertheilen.

Art. 7. Die Arbeiten, denen Preise zuerkannt worden, find das Eigenthum der Eidgenossenschaft, und es soll dem Bundesrathe freistehen, einzelne davon bloß theilweise zu benützen oder überhaupt gutfindende Aenderungen daran vornehmen zu lassen.

Also beschlossen vom schweizerischen Bundesrath.

Bern, den 13. Mai 1850.

Im Auftrag des Bundesrathes, ·

Die schweizerische Bundeskanzlei.

Für dieselbe: Der Stellvertreter des Kanzlers, N. von Moos.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrathes.

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17.05.1850

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39-44

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