#ST#

Schweizerisches

Jahrgang II. Band III.

Irò.

58.

Samstag, den, 14. Ehristmonat 1850.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis sür das Iahr 1850 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i grkn. 3.

Inserate sind fxankixt an die Expedition einznfenden. Gebühx 1 Batzen per Zeile odex deren Raum.

Verhandlungen der Bundeswersammlung, des National- und, Ständerathes.

#ST#

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die freiburgischen Petitionen, (Vom 30. November 1850.)

Tit.

Sie haben uns mittelst Schlußnahme vom 20. Nov.

h. a. verschiedene Petitionen aus dem Kanton Freiburg, die dortigen politischen Zustände betreffend, mit der Einladung überwiesen, unser Gutachten darüber so beförderlich abzugeben, daß die Petitionen noch im Lause dieser Sessionsabtheilung von beiden Räthen erledigt werden können. Wir ermangelten nicht, uns sosort mit dieser wichtigen Angelegenheit zu besassen, glaubten jedoch, der angedeuteten Dringlichkeit ungeachtet, der Regierung von greiburg gleichzeitig von diesen Petitionen Kenntnif ge* ben zu sollen, damit sie Gelegenheit habe, innerhalb Bnndesblatt. Jahrg. II, Bd. III.

54

776 dneï îurzen grifi anfällige ..Bemeïîungen darüber dnzw.'

gebe«. Nun säume« wir nicht länger,, den vcï.angtcn Bericht zu erstatten.

Ss Hegen drei solcher Petitionen vor: 1. Eine Petition mit (ehr zahlreichen Unterschriften.

Die Zahl .derselben wirb auf ätea 14,700 angegeben.

Sßir können uns um so mehr ftuf einen kurzen Auszug aus dieser fetition beschranken, als dieselbe bekanntlich durch die Presse verossentlicht wurde und überdieß so »ielc ·Sremplare vorhanden find, daß bie Mitglieder der hohen IBundesverfammlung leicht eine genauere Einsicht bavout .nehmen tonnen. -- Die Petente« .beginnen mit Erwähtrnng der Art 2, 4, 6 wnd 74 ber ...Sundeôverfafiung, welche bie Rechte und greiheitett der EiogenDssra be* fchücen Wirt ....einerlet. sodann, daß toae freiburgische Voîl: allein von biefen Rechte« and Freiheiten ausgeschlossen fei« Setzt sei es an ber Zeit, ïtnesen Ilebelstand zu heben,, denn jefjt schweigen die Scieenschaften, ber Ilnwitte über bas Vergangene sei erloschen und edlere Gefinnun* gen im Aufschwünge. Daher handle es fich nicht um feie Vergangenheit, sondern um die Zukunft; nicht Hang zur ..üBühierci oder Haß leite bie Petenten, fondern das Stm len nach Gerechtigkeit ujtb der Wunsch, vjricden isnfe Eintracht in den Kanton zurückzuführen. -- Die Petcn* im berühren dann îurj feie Entstehung der jetzigen politi* fchen Zustände und behaupten, daß die provisorische Re# gierung aus siner kleinen Versammlung hervorgegangen fei. und daß auch der fonstituirende Große Rath nicht die Mehrheit bes Volkes repräsralirt habe, indem er unter dem Druck der dbgenô'sjtschen -.Bajonette und mnter »erfchiedencn Mißbräuchen ber ©roalt und einem rechtswidrigen Wahlmodus entstanden sei. Dieser Große Ratf Ihabe feine Amtsdawer auf 9 Jahre festgesetzt und »er«*

777

.ordnet, daß inzwischen keine Revision der Verfassung stattfinden könne; er habe diefe Verfassung, welche die .Religion und die Rechte der Katholiken gefährde, der Genehmigung des Volkes nicht unterstellt; er |a'..e im Januar 1849 ei« Dekret erlassen, wonach die Bürger, welche dieser Verfassung nicht durch den Eid gehuldigt haben, von dem Wahlrechte seien ausgcfchlossen wordenj, endlich habe er die Artikel l, 5, 26 und 27 seiner eigenen Verfassung verletzt. Das freiburgifche Voll müsse daher seine Freiheit und Souveränetät zurückfordern.

Dem Art. 4 der llebcrgangsbestimmungen der Bundes* Verfassung werde man nicht ben Sinn beilegen, daß die in den Art. 2, 4 und 6 enthaltenen Garantien aufgehoben und eine Oligarchie begründet werden könne. Denn als der Bund die Kantonsverfassung garantirt habe, fei es gewiß in feiner Abficht gelegen, daß der Kantoi, eine repräsentative Demokratie bilde (Art. 1 ßer Kan* tonsversassung), daß darin die Gleichheit der Rechte herrschen werde (Art 5), und daß das Volk sein cberherrliches Recht beibehalten werde (Art. 26). Aus diese!.

Gründen stellen die Pctenten das Gesuch, daß entweder der Art. 4 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung abgeschafft und die Verfassung von greiburg dem Volke zur freien Abstimmung vorgelegt werde, und zwar ohne Eidesleistung, oder daß die hohe Bundesversamm* lung neue und ganz freie Wahlen unter der Obtrausficht eidgenössischer Kominissarien anordne, oder endlich auf jede beliebige Weise eine neue Verfassung einführe. -- Am Schlüsse der Petition ist die Bemerkung beigefügt, daß, .wenn Zweifel obwalten sollten, ob die Untetschriften die Mehrheit des Volkes darstellen, eine Volk-.-'versammluna, den Beweis ergänzen werde.

2. Eine Petition des £errn Wem inVivis, Alt*

778

Kanzler von Freiburg. Der Petent beruft fich auf die oben erwähnte allgemeine Petition und bemerkt, daß er dieselbe nicht unterzeichnet habe, weil er außer den Parteien stehe, welche den Kanton trennen. Allein er müsse jene Petition unterstützen, welche verlange, daß die Volkssouveränetät im Kanton greiburg nicht länger ein todter Buchstabe sei und daß der exceptionelle Zustand dieses Kantons aufgehoben werde. Das freiburgifche Volk sei

das einzige in der Schweiz, welches nicht im Besitz seiner Rechte sei. Dieses habe sich unter außerordentlichen Umständen vielleicht rechtfertigen lassen; allein es fei weder gerecht noch klug, eine folche Lage, welche ein ganzes Volk erniedrige, erbittre und öfters zu Gewaltthaten treibe, endlos zu verlängern. Die bedauerlichen Ereignisse feien Symptome der Krankheit in diefem Staatskörper, welche die Staatsmänner veranlassen follten, das Uebel nicht nur mit Gewalt zu unterdrücken, fondem die Rückkehr desselben zu verhindern, indem sie der weifen und gemäßigten öffentlichen Meinung eine gerechte Satisfaktion geben. Die h. Bundesversammlung möge daher nochmals die Lage des Kantons greiburg in ernstliche Betrachtung ziehen, sie moge sich mit Besriedigung erinnern, daß fie schon einmal in äußerst verwickelten und schwierigen Verhältnissen auf ehrenvolle Weife ihre Verwendung habe eintreten lassen, fie möge jetzt, da es sich um viel höhere Interessen, um die Freiheit und das politische Leben eines Volkes handle, noch einmal ihre kräftige Vermittlung zwifchen den Parteien eintreten lafsen, um den Frieden und die Eintracht in den Kanton zurückzuführen.

3. Eine Petition von etwa 12 Gemeinderäthen und ungefähr 2600 andern Bürgern unterzeichnet. Diefelbe enthält kein besonderes und bestimmtes Begehren, sondern

779

eine Schilderung des Zustandes mit den düstersten garfcen und den grellsten Uebertreibungen. Es sind über* dieß maaßlofe Verhöhnungen und Verläumdungen des Großen Rathes und der Regierung darin eingetragen, so daß wir glauben, es liege in der Pflicht und Würde der h. Bundesverfammlung, über diese Petition ohne Weiteres zur Tagesordnung zu gehen.

Ueber diese Petitionen und deren Entstehung hat die Regierung von greiburg unterm 29. November einen

Bericht eingefandt, dessen Einläßlichkeit und Bedeutung einen Auszug nicht gestattet. Wir legen daher denfelben in seinem ganzen Umfange unferm Berichte bei.

Wir wenden uns nun zur Würdigung der beiden ersten Petitionen, welche in ihrem Schlußbegehren und im Wesentlichen ihrer Begründung übereinstimmen. Wir entnehmen denselben die bekannte Thatsache, daß der Kanton Freiburg leider in zwei schroffe Parteien getrennt und daß ein großer Theil des Volkes und zwar nach der Behauptung der Petenten die große Mehrheit desselben .mit der politischen Richtung der Behörden nicht einverstanden ist. Es läßt sich nicht läugnen, daß diese Erscheinung bedauerlich, jedoch aus der neuern Gefchichte diefes Kantons leicht erklärlich ist. Die Petenten gehen aber weiter und behaupten, dieser Zustand sei auch ein rechtswidriger und zwar rechtswidrig schon in seiner E n t s t e h u n g und sodann durch den Widerspruch, in dem er mit der neuen Vundesverfassung stehe, weil das Volk seines Rechtes beraubt sei, feine Verfassnng zu- revidiren. Hierin besteht der Kardinalpunkt der vorliegenden Angelegenheit-und wir erlauben uns daher, etwas näher darauf einzugehen.

Was die E n t s t e h u n g des jetzigen Rcchtszustandes betrifft, fo wird man denselben wohl nicht im Ernste

780

darum rechtlos nennen können, weil »orübrrgehend und für kurze Zeit eine provisorische Regierung funktionirte, welche, wie in allen ähnlichen galle«, deren die Schweij viele aufzuzählen hat, au.3 dem Drang der Ereignisse und Umstände hervorging und nicht aus allgemeinen Wahlen des ganzen Volkes. Ba!d leboch wurde eine ïonstituirende und gesetzgebende Versammlung einberufen, welche auf direkten Volfswahlen beruhte. Es muß daher bis zum Beweise des Gegentheils angenom* inen werden, daß diefe oberste Landesbehörde auf gefetz« ïiche Weife entstanden fei. Die Petenten haben zwar |ich beschwert, daß Behufs der Einschüchterung Verhaf* tungen vorgenommen worden seien, öaß man einen höh«enden Wahlmodus eingeführt habe und daß die Wahlen unter dem Druck der eidgenöffifchen Bajonette stattgefun* den haben. Allein wir können keineswegs zugeben, daß diese -.Beschuldigungen richtig und baß sie geeignet feien, eine NuUität der Wahlen zu Kch.fertigen. Es mußte gewiß jedermann einfchen, daß wegen der Ausübung des Wahlrechts niemand verhaftet werde, fondern daß ganz andere Gründe für einzelne Verhaftungen vor* handen sein mußten. Der höhnende Wahlmodus, von dem die Petenten sprechen, bestund im Wesentlichen darin,, daß offenes Stimmenmehr vorgeschrieben war und daß Beamtete der Regierung die Wahlen beaufsichtigten und leiteten. Man kann über die Zweckmäßigkeit einer solchen ' Einrichtung verschiedener Anficht sein; allein gewiß ist, daß dieselbe auch anderwärts gesetzlich besteht und daß darin unmöglich ein Grund der Nullität liegen kann, wenn nicht die Wahlverhandlung selbst auf unordentliche Weise vor sich ging und dadurch das Resultat der Wahlen verfälscht wurde.. Nun ist aber zu bemerken, daß nicht nur der Große Rath das Wahlgesetz und die

781 Wahlen bestätigte, sonde.n daß bei der Behandlung der Garantie der Verfassung in der ...tagsatzung keine einzige Beschwerde oder Protestation aus dem Kanton greiburg vorlag. Die Anschuldigung endlich, daß die Wahlen unter dem Druck der eidgenossischen Bajonette fiattge-« sunden haben, müssen wir zurückweisen, indem weder die Befehlshaber, noch die .-Truppen sich ertaubten, auf die Wahlen einzuwirken. Die Erscheinung, daß jetzt ein großer .-theil des Volkes gegen diese oberste Landesbehorde und deren Werk, die Verfassung, auftritt, wird nun als Beweis angeführt, daß diese Behörde aus der Minderheit des Volkes hervorgegangen sei. Obwohl daraus noch gar nicht folgen würde, daß der Ursprung auch ein illegaler sei, so glauben wir, jene Erscheinung lasse sich auf eine eben so natürliche Weise anders er* klären. Die traurigen Ereignisse konnten eines tiefen Sindrucks nicht verfehlen: das Volk mußte einsehen, in welchen Abgrund jene Partei, der es bis dahin blind* lings ergeben war, dasselbe geführt habe und sehr viele mußten fich veranlaßt sehen, einer andern Richtung zu solgen. Seither find bald drei Iahre verflossen, und man weiß, mit welcher -.-Beharrlichkeit, mit welchem Eifer und mit welchen, beim freiburgischen Volk so leicht verfangenden Mitteln versucht wurde, dasselbe wieder nach der ölten Bahn hinzulenken. So erklären wir uns den scheinbaren Widerspruch und glauben daher, es wäre richtiger gewesen, von dem natürlichen Eindrucke der Ereignisse, als von dem Druck der eidgenössischen Bajonette zu sprechen.

Wir haben nachgewiesen, daß die konfiituirende Behörde, auf einem gesetzlichen Ursprung beruhte. Werfen wir nun einen Blick auf ihr Werk, die Verfassung, und zwar für einmal ausschließlich vom Standpunkte jener

782 Zeit und des damals gültigen Bnndesstaatsrechts. Nach demfelben wurde von den Kantonalverfassungen nichts anderes verlangt, als daß sie dem Bundesvertrag vom Jahr 1815 nicht widersprechen. Dieses ist nun erweis-..

licher Maaßen nicht der Fall und auch die Petente« scheinen hievon überzeugt zu sein; denn sie konnten keinen Artikel des damaligen Bundesvertrage$ anführen, der mit der Kantonsverfassung nicht im Einklang stünde.

Bekanntlich stellte der erstere nicht die Ansorderungen auf, daß eine Kantonsverfassung dem Volke zur Sanktion vorgelegt werde und daß fie jeder Zeit müsse revidirt werden können. Diefe Einwendungen also, auf welche wir später zurückkommen, sind vom Standpunkt des dasmaligen Bundesstaatsrechts aus offenbar unbegründet.

Allein die Petenten führen noch an, daß der konstitni# rende Große Rath seine eigene Verfassung verletzt habe und zwar in den Art. l, 5, 26 und 27 diefer Urkunde.

Diefe lauten fo : Art. 1. Der Kanton Freiburg ist eine repräfentative Demokratie und einer der Stände der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 5. Alle ...Bürger sind gleich vor dem Gesetze:

Es gibt kein Privileginm des Orts, der Geburt, der

Person, der Familie, der -Aaste oder Klasse. Der Staat anerkennt keinen Titel, der sich aufdicfe Privilegien bezieht.

Art. 26. Die Souveränetät beruht auf dem Volke.

Sie wird ausgeübt durch die in Wahlverfammlungen vereinigten Aktivbürger und in deren Namen durch die verfassungsmäßigen Gewalten.

Art. 27. Aktivbiirger sind : 1) Die nicht geistlichen Freiburger, a. Welche volle 20 Iahre alt, b. Im Kanton wohnhaft sind, und

c. Ihre bürgerlichen und politifchen Rechte genießen.

783 2) Die nicht geistlichen Schweizer, welche die erwähnten Eigenfchaften besitzen und einem Kanton angehören, welcher den freiburgifchen Bürgern das Gegenrecht ge# stattet.

Es ist uns unmöglich zu beurtheilen, in welcher Beziehung der Große Rath diefe Verfassungsartikel verletzt habe. Denn es wird in der Petition diese Behauptung mit keiner Silbe begründet; es wird nicht gesagt durch welche Handlungen es geschehen sein soll und in welchem Zeitpunkte, ob vor oder nach der Einführung der neuen Bundesverfassung. Wir können allo nur vermuthen, es sei darunter die Verweigerung der Sanktion durch das Volk und der Revision verstanden. Allein wir haben bereits gezeigt, daß diese Requisite nach dem damaligen

Bundesstaatsrecht zur Gültigkeit der Verfassung nicht

erforderlich waren.

Wir glauben somit nachgewiesen zu haben, daß sowohl die konstituirende Behörde als die Verfassung felbst auf einem legalen Urfprung beruhen und daß die letztere ihrem Inhalte nach mit der Bundesverfassung, unter deren Herrfchaft sie entstund, vollständig im Sinklang und fomit gültig fei. Zu allem diefem kommt nun aber noch, daß der freiburgifchen Verfassung im Iuli 1848 von der Tagfatzung die eidgenöffifche Garantie ertheilt wurde. Es gefchah nicht ohne reifliche Erwägung der# jenigen Bestimmungen, welche jetzt den Gegenstand der Bcfchwerde bilden. Allein die hohe Tagfatzung hat sich auf den richtigen, wenn auch von manchen Ständen oft verkannten Standpunkt verfetzt, daß die Garantie einer Kantonalverfassung nicht von der politischen Zweckmäßigkeit einzelner Bestimmungen derselben abhangen könne, sondern nnr von den Anforderungen, welche das Bundesrecht geltend machen dürfe und sie hat daher beinahe

784 einstimmig die Garantie ausgesprochen. Damit hat die schweizerische Nation die feierliche Verpflichtung übet* nommen, die Skrfaffung gegen jeden Angriff zu schützen, und sie hat weder rechtlich noch moralisch die Befugniß, von dieser Verbindlichkeit zurückzutreten» Diese Pflicht ist um so wichtiger, als zum ersten Mal seit Einführung der neuen Bundesverfassung die -..Bedeutung der eidgc* nosfischen Garantie einer Kantonsverfassung in Frage kommt. Man erinnert sich, wie die Anfichten hierüber unter der frühern Ordnung ber Dinge verschieden waren, wie diese Garantie zu einem Schatten herabsank, wie trotz derselben so manche Verfassungen den Gewaltstrei* chen einer Partei unterliegen mußten, man erinnert sich, wie dieser lose Zustand ber Bundesverhältnisse wesent« lich das Bedürfniß einer neuen Bundesverfassung zur Anerkennung brachte. Bei dieser Sachlage muß es von der höchsten Bedeutung sein, die Verpflichtung einer einmal ausgesprochenen «idgenosfischen Garantie ohne Rückhalt anzuerkennen und dieselbe von nun an zur Wahrheit werden zu lassen.

Es fragt fich nun aber noch, ob und in welcher Weise diese Garantie der freiburgifchen Verfassung durch die Einführung der neuen Bundesverfassung modifizirt werde und dieser führt uns auf die zweite Hauptbe« fchwerde der Petente«, daß jene zwei Verfassungen im Widerspruche stehen und somit die Kantonalverfassung nicht mehr zu Recht bestehen könne. -- Diese Frage wird auf unzweideutige Weise gelost durch den Art. 4 der Uebergangsbestimmungen der -..Bundesverfassung, der so lautet : " Die im Eingange und in litt c des Art. 6 der gegen-; ,, wärtigen Bundesverfassung enthaltenen Bestimmungen

785 ,,finden auf die schon in Kraft bestehenden Verfassungen ,,der Kantone keine Anwendung."

,,Diejenigen Vorschriften der Kantonalverfassungen, ,,welche mit den übrigen Bestimmungen der Bun,,desverfassung im Widerspruch stehen, find vom Tage ,,an, mit welchem diefe letzte als angenommen erklärt ,,wird, aufgehoben."

Die in diefem Artikel erwähnten Bestimmungen des Art. 6 der Bundesverfassung gehen dahin, daß die .Kantone verpflichtet feien, für ihre Verfassungen die Gewährleistung des Bundes uachzufuchen und daß diese ertheilt werden müsse, wenn eine Verfassung (abgesehen »on zwei andern Bedingungen) vom Volke angenommen worden sei und revidirt werden könne, wenn die abso* lute Mehrheit der Bürger es verlange. Mit andern 5Borten bestimmt daher der Art. 4 der Uebergangsbefh'mmnngen Folgendes :

,,Es ist unerläßliche Bedingung für die jetzige An-

,,erkennung einer Kantonalverfassung, daß sie nichts den ,,Vorfchriften der Bundesverfassung Zuwiderlautendes ,,enthalte und die Ausübung der politischen Rechte nach ,,republikanifchen -- repräsentativen oder demokratischen -- ,, Formen sichere. Hingegen soll eine neue Gewährleistung ,,hinsichtlich der fchon bestehenden Verfassungen erlassen ,, fein, auch wenn sie nicht vom Volke sanktionirt wurden ,,und einen abweichenden Revifionsmodus enthalten."

Hieraus solgt mit absoluter Notwendigkeit, daß eine Verfassung, welche die zwei oberwähnten, in litt, a und b des Art. 6 der Bundesverfassung bezeichneten

Bedingungen erfüllt, nicht bundeswidrig fein kann und daß somit die Verpflichtung, ihr die eidgen.

G a r a n t i e in g u t e n T r e u e n zu h a l t e n , in keiner SBeise modifizirt wird. Fragen wir nach den Motiven

786 dieses Art. 4 der Uebergangsbestimmungen, so finden wir dieselben in den Protokollen der Tagsatzung und ihrer Verfassungsrevifionskommisfion nicht entwickelt; allein fie liegen in der That auf flacher Hand. Wenn eine Kantonsverfassung nichts dem Bunde Zuwiderlaufendes enthält und wenn fie die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen Formen sichert, so kann der Bund für seine neue Entwicklung nichts weiteres verlangen und er hat hinreichende Garantien für die Realifirnng seiner Grundideen. Wenn auch eine solche Verfassung hie und da nicht dem Volke vorgelegt war, was früher in manchen Kantonen nicht geschah; wenn auch die Revifion an gewisse Fristen geknüpft war, was in noch mehr Kantonen statt fand, so mußten diese Rücksichten verschwinden, weil durch die Bundesverfassung und die übrigen an die Kantonsverfassung gestellten Anforderungen eine wahrhaft freisinnige Entwicklung im Sinn und Geiste der Bundesverfassung gesichert war.

Uebrigens find die Bestimmungen des Art. 4 der Ueber.» gangsbestimmungen der Bundesverfassung nicht ereep* tionell für den Kanton greiburg, fondern fie beschlagen die ganze Eidgenossenfchaft und manche Kantone hatten bestimmte Revifionstermine, welche fie zu verändern nicht von Bundeswegen angehalten werden konnten. Die wesentlichen Prinzipien waren in der Bundesverfassung niedergelegt und infoweit die Kantonsverfassungen damit übereinstimmten, war es nicht nothwendig. eine weitere Sanktion des Volkes einzuholen oder eine Revifion von Bundcswegen zu beschleunigen. So erklären wir uns den Art. 4 der Uebergangsbestimmungen, welche! einen integrirenden Theil der Bundesverfassung ausmachen und mit ihr dem schweizerischen Volke zur Annahme .oder Verwerfung vorgelegt wurden und wir glauben

787 daher, daß eine richtige und die Souveränetät der Kantone möglichst schonende Betrachtung diesem Art. 4 der Uebergangsbeftimmungen zum Grunde lag. Wenn der Kanton Freiburg, wie die Petenten fagen, allein dadurch lästig berührt wird, fo ist diefes eine Folge zufälliger faktischer Verhältnisse und keineswegs eine juristisch exzeptionelle Bestimmung. Diese Behauptung ist aber durchaus nicht richtig. Man weiß z. B. daß auch der Kanton Graubünden sich seines frühern Reinsionsmodus bediente und durch denselben nicht zu einer Revifion gelangen konnte und auch in andern Kantonen bestehen noch Termine sür die Revifion. Wir hätten uns einfach darauf beschränken können zu sagen, der Verfassungsartikel eristirt nun einmal; allein wir hielten es für angemessen, zu erörtern und nachzuweifen, daß er nicht exzeptionell für den Kanton Freiburg existire und daß er die demokratifchen Institutionen, für welche die Bundesverfassung hinreichend forgte, nicht gefährde.

Nachdem wir gezeigt, daß die Motivirung der Petenten rechtlich unhaltbar sei, haben wir noch Einiges über deren Schlußbegehren zu bemerken. Es wird nämlich verlangt, daß entweder der mehrerwähnte Art. 4 der Uebergangsbestimmungen abgeschafft und daher die sreiBurgische Verfassung zur Abstimmung des Volkes gebracht werde, oder daß man unter eidgen. Aufficht neue Wahlen anordne, oder endlich auf beliebige andere Weise zur Erzielung einer neuen Verfassung intervenire. Es ist nun vor allem aus einleuchtend, daß die hohe Bundesversammlung, ohne die Bundesverfassung offenbar zu verletzen, jenen Artikel 4 nicht ohne weiters abschaffen kann und eben fo klar ist es, daß, wenn die freiburgifche Verfassung zu Recht besteht und die ihr ertheilte Garantie des Bundes eine Wahrheit sein soll..

788

auch das zweite und dritte Begehren geradezu bundes* Widrig ist. Noch bleibt aber eine Frage übrig, ob nämlich jener Artikel 4 nicht auf dem Wege der Bundes-s verfassungsrcvifion beseitig! werden soll., Wir wollrn hier nicht untersuchen, ob für diese Revision im Sinne der Petente« irgend eine Wahrscheinlichkeit des Erfolge«!

vorhanden sei, ob beide Abtheilungen der Bundesver.?

sammlung fie beschließen, oda 50,000 schweizerische AktivMrger sie verlangen würdra und ob, wenn man fie gleichwohl beschieße, die Streichung jenes Art. 4 von.

de.? Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger und von dcir Mehrheit der Kantone genehmigt würde (Art, 113 und 114 der Bundesverfassung) ; wir wollen serner nicht untersuchen, ob eine solche Revision rückwirkende Kraft hätte und eine Kantonsverfassung aufzuheben vermöchte,, ...»elche von der Tagsatzung garantirt wurde und welche auch nach der letzigen Bundesverfassung als garantir!

erklärt ist; wir stellen vieiniehr feie grage nur so, cfe es notwendig oder gut sei, eine Revifion der -..Bundes» »Erfassung einzuleiten, um die Verfassung von Freiburg aufheben zu können. Hier flehen wir keinen Augenblitt an, diese grage zu verneinen. Wir glauben nämlich,.

dal eine Revision nur versucht werden soll, wenn tnt» schieden die Interessen der 'Eidgenossenschaft gefährdende Uebelständc dadurch beseitigt werden kennen, wir glau-* ben, daß solche Gründe in doppeltem Maße vorhanden fein, müßt..«, um jetzt schon die Bundesverfassung anzugreifen,, da f..« nach jahrelangen Kämpfen kaum ins Leben g..» treten und noch nicht einmal durchgeführt ist. Sind nu» falche Gründe vorhanden? Wir verlassen hier das ®t?

.biet der rechtlichen Erörterungen und werfen schließlich einen Blick auf den eigentlichen Zweck der Petraten und auf die freihurgischen Zustände, wie fite §ch feew

789

·aufer den Parteien stehenden und unbefangenen Zu* schauer darbieten. Die Petenten wollen eine andere Verfassung, obwohl die bestehende im Sinne der Uebergangsbeftimmungen mit der Bundesverfassung im Einklang ficht unfe zu diesem Behuf soll die Bundesver« sassnng revidirt werden. Wir können unmöglich annehmen, daß ein solcher Revifionsgrund als stichhaltig betrachtet werde« Die freiburgische Verfassung enthält in ihren Prinzipien alle freifinnigen Garantien, welche die Rich# Jung der Zeit und die Bundesverfassung verlangen.

Die Petenten wissen derselben nichts anzuhaben, als daß sie der Mehrheit der Bürger zuwider sei, weil sie die Religion und die Rechte der Kirche gefährde. In diesem Einen Worte der R e l i g i o n s g e sah r läge nun die ganze Enträthselung der -..Bewegung, ? wenn nach den andern Erscheinungen der neuern Zeit der Charakter derselben irgend zweifelhaft fein könnte. Diese Religionsgefahr besteht darin, daß die freiburgifche Verfassung die Vorrechte und Immunitäten des Klerus aufhebt, die Kollaturen ohne Präjudiz von Privatrechten an den Staat überträgt und demselben die Oberaufsicht über das Erziehungswesen und die Verwaltung der Kirchen* guter vindizirt. Wir gedenken hier nicht in eine Erorterung über das Verhältniß zwischen Kirche und Staat einzutreten. Wir bemerken nur, daß die erwähnten Rechte auch in andern katholischen Ländern von dem Staate geltend gemacht »erden und baß die freiburgische Verfassung trotz dieser angeblichen Religionsgefahr auch von allen katholischen Ständen, mit Ausnahme von Appenzell I.-Rh., garantirt wurde, was wir mit freu* diger Anerkennung in Erinnerung bringen.

Es ist also nichts als das Banner der Religionsge* fahr, welches dem ultramontanen Arsenale enthoben,

790 neuerdings gegen eine freifinnige Verfassung und mittelbar gegen die Eidgenossenfchaft getragen wird, jenes Banner, welches jahrelange Feindseligkeiten unter Eidgenossen geworfen hat, bis es durch einen Krieg gefallen ist. Wir können unmöglich annehmen, daß die Eidgenossenschaft eine Revifion derjenigen Bundesverfassung anordne, welche aus [der Befiegung jenes Feldzeichens hervorging, damit dasselbe fich neu entfalten könne. Die Petente« wollen nur den Frieden und die Eintracht in deu Kanton zurückführen, allein die ganze Eidgenossenschast müßte für die Revifion Behufs eines konsessionellen Z w e c k e s in Bewegung gesetzt werden, und wenn dieselbe im Sinne der Petenten erfolgen würde, so müßte der alte Kampf zwischen Kirche und Staat erst neu ausbrechen. Ob diefes Mittel daher geeignet sei, den Frieden und die Eintracht zurückzuführen, dürfen wir ruhig Ihrem Ermessen überlassen. -- ,,Die Seiden,,schaffen schweigen und ein besserer Geist ist zurückge,,kehrt" -- so meldet die forgfame Feder, welche die weitverbreitete Petition gefchrieben hat. Das Gegentheil aber beweisen alle andern Erscheinungen, die frühere Petition für Rückberufung des Bischofs, die steten Agitationen desselben, die verfchiedenen Aufruhrsverfuch....

und besonders auch die jetzt vorliegende dritte Petition »on cirea 2600 Unterschriften, welche als der natürlichere Ausdruck der Gefühle dieser Partei erscheint und darihut, daß die Leidenschaften vielmehr eine bedenkliche Höhe erreicht haben und Haß und Rachsucht auf die Befriedigung ihrer Wünsche harren. Man kann fich bier mit Worten nicht täuschen lassen; durch Herstellung einer neuen Verfassung werden weder die Parteien noch die .Ceidenschaften befriedigt oder beseitigt, sondern es wechseln nur die Rollen und die Grundsätze. Wir wollen gerne

791 annehmen, daß sich unter den vielen Detenten manche ehrenwerthe Männer befinden, denen es Ernst ist, auf eine Aussöhnung der Grundsätze und der Personen hinzuwirken; aber wir haben die feste Ueberzeugung, daß nicht sie es wären, deren Händen Freiburgs Geschicke anvertraut würden. Aus diesen Gründen gelangen wir zu dem Schlüsse, daß eine Revision der Bundesverfassung weder zeitgemäß sei, noch irgend eine Garantie gewähre sür Beseitigung der Uebelstände im Kanton greiburg.

Unser Antrag geht demnach dahin: 1) Es sei aus obigen Gründen der ersten und zweiten Petition keine golge zu geben.

2) Es sei über die dritte Petition schon ihrer Form wegen zur Tagesordnung zu schreiten.

Während wir den vorstehenden Bericht und Antrag in Berathung zogen, erhielten wir mit Ihrem verehr* lichen Schreiben vom 30. November eine nachträgliche Bittschrift aus dem Kanton greiburg nebst einigen Beilagen. Wir erachten es für angemessen. Ihnen gleichzeitig auch hierüber Bericht zu erstatten. Diese Petition ist unterzeichnet von den Herren Charles, alt-Staatsrath, Werro, alt-Kanzler, Aler. v. d. Weid, alt-Kanzler, Amédée v. Dießbach, als Komüe der Petenten. Aus einer Beilage, betitelt: Mandat, welches mehrere taufend Bürger den Mitgliedern des Komites gaben, -- geht hervor, daß überdieß folgende Perfonen in diefem Komite sind : Dnpaqnier, alt-Präfekt, Bondallaz, Major, Presset de Vnilly, alt-Depntirter, Bäriswyl, Deputirter un.?

Repond, Kapitän. Der wesentliche Inhalt dieser Bitt*

schrift geht nun dahin: Bundesbiatt. sahrg. II. Bd. III.

55

792 ,,..Das sreiburgische Volk, welches in einer Petition von 15,000 Unterschriften Ihnen seine Befchwerden vorgetragen, habe ein Komite gebildet, um dieser Petition ·Folge zu geben und auf die legalste Weise und öffentlich die erforderlichen Schritte zu thun, damit der Kanton ·Freiburg aus feiner bedauerlichen und exceptionellen Lage herauskomme. Die Namen der Mitglieder dieses Komite bieten eine Bürgschaft dafür dar, daß das freibnrgische Volk glücklich und ruhig unter dem Schutze der neuen Institutionen des Bundes mit seinen Brüdern leben wolle.

Ein weiterer Beweis hiefür liege in dem Programm, wovon eine Abschrift mitfolge. (Wir theilen Ihnen dieses Programm in einer Beilage mit). Diese Eröffnungen sollen nicht nur für die redlichen Absichten der Patenten Zengniß ablegen, sondern auch dazu dienen, dieselben unter den Schutz der Bundesbehorden zu stellen, da auch die legalsten Schritte im Kanton Freiburg nicht immer ungestraft bleiben. Indem nun die Petenten der h. Bundesversammlung die wohlwollende Aufnahme der frühern Bittschrift verdanïen, müssen fie ihr Erstaunen ausdrücken, daß der Bundesrath der Regierung von Freiburg die gegen fie gerichteten Petitionen mitgetheilt habe, um die Unterschriften verificiren zu lassen. Denn Volk und Regierung seien Gegenparteien, Kläger und Angeklagte.

Die Petenten hätten daher nicht erwartet, daß eine so hoch gestellte Behörde, wie der Bundesrath, eine Partei beauftragen werde, die Titel der andern zu verifieiren.

Noch auffallender sei aber die Art und Weise, wie die Regierung von Freiburg verfahren sei.. Die Petitionen seien unverzüglich den betreffenden Präfekten zugestellt worden ; die Unterzeichner derselben haben den Behörden erklären müssen, warum sie unterzeichnet haben, wer ihnen den Auftrag hiezu ertheilt, ihnen die Petition zu-

793

gestellt habe u. s. w., statt sie einfach zu befragen, ob sie die Unterfchrift anerkennen und sich etwa über das Alter der Personen zu erkundigen, obwohl das Petitionsrecht gesetzlich nicht davon abhänge. Man sei aber noch weiter gegangen und habe hie und da von Amts wegen die Unterschriften gestrichen, welche von der betreffenden Person nicht selbst geschrieben oder mit einem gehörig beglaubigten Handzeichen versehen waren. Die Einwendung, daß man im Auftrag Anderer unterzeichnet habe, sei nicht berücksichtigt worden. Das Komite habe die Verficherung erhalten, daß man an einem Orte unter dem Vorwand, die Identität der Unterschrift zu konstatiren, die .Leute auf ein besonderes Blatt habe schreiben lassen, von dem man vermut he, daß es eine Gegenpetition oder einen Widerruf der ersten enthalte. Die Unterzeichner seien immer so übel angesehen und behandelt worden, daß sie natürlich geneigt werden, Vermuthungen aller Art Raum zu geben. Im Seebezirk sollen die Unterzeichner im Schloßhof zu Murten verfammelt worden sein unter der Aussicht der Gendarmen, welche einen nach dem andern vor den Präfekten und feine Beisitzer geführt haben, wo man sie auf alle Arten einzuschüchtern versuchte. Hierauf habe der Präfekt willkürlich Unterschriften streichen und die Leute durch eine andere Thür wieder abfuhren lassen, wie diefes bei Verbrechern üblich sei. Behufs der Einfchüchterung habe man dort und in andern Distrikten die Leute gefragt, ob sie Bürgerkrieg, eidgenössische Besatzung oder neue Auflagen wollen. Aus Ehatel sei dem Komite berichtet worden, daß die vier Individuen, welche im Iuli die Petition herumgetragen haben, ohne Verhör dieser ...Ihatsache wegen am Sonntag Morgen unter großem Aufsehen seien verhaftet worden.

Der Eindruck auf die Gemüther fei um fo größer ge-

794

wesen, als das Gerücht sich verbreitet habe, daß man die Kerker anfüllen wolle. Solche Nachrichten seien ein« gekommen und werden noch weiter einlangen. Die Bc* amteten hätten fich darauf beschränken sollen, über die Unregelmäßigkeiten Verbalprozeß aufzunehmen, statt Ver* anderungen in Aktenstücken vorzunehmen, welche fremde.*» ·2igenthum seien. Denn so wissen die Petente« nicht,, ob ihre Unterschriften noch existiren oder nicht. Sie î.el# ïen daher das Gesuch, daß man die Petitionen dem Ko« mite zurückstelle, damit die auf diefein Fuß einmal ange* fangene Prozedur mit Unparteilichkeit fortgesetzt werden lonne, oder, was die Petenten vorziehen würden, ba§ man Kommissäre an Ort und Stelle [ende, um die .-That« fachen zu ermitteln und über die Stimmung der Gemü# jher Ausschluß zu geben. Dieses Gesuch beruhe auf dem Zutrauen der Petente« zu der h. Behörde und ans der ÜHothwendigkeit, für die Padfifation des Kantons grei« Burg etwas zu thun. Denn das Volk sei immer, wenn «s fich beklagen wollte, mit Drohungen und Verhaftungen ierrorifirt worden und es sei sich daher nicht zu verwun?

dern, wenn viele schwache, arme und abhängige Sente nicht immer den Muth beibehalten, gegenüber einer ftren« gen Gewalt zu der Manifestation zu stehen, über deren golgen man ihnen sofort Furcht eingeflößt habe. ©olte ten -- so schließt die Petition -- die vorgeschlagenen Mit« iel nicht Eingang finden, so sei das Volk entschlossen, fobald es die Iahreszeit erlaube, seinen Willen und feine Wünsche in einer friedlichen Versammlung kund §u geben, welche über die Existenz der Unterzeichner unfe die Mehrheit keinen Zweifel zulassen werde. Die .Peten?

ten werden die -.ioundesbehorde »on dem Zeitpunkte de, Versammlung in Kenntniß setzen, damit fte fich durch Kommissäre selbst überzeugen fönne.

795

Soweit der Inhalt der Petition. Wir beehren uns, Ihnen unsere Ansichten darüber in folgendem mitzutheilen: Die erste Befchwerde ist gegen den Bundesrath gerichtet, weil er die Regierung von Freiburg,. als Partei', mit der Verifikation der Unterfchriften beauftragt habe. Wir antworten auf diefe Befchwerde zunächst mit folgenden Aktenstücken :

1) Auszug aus dem Protokoll des Bundesrathes vom 21. November 1850, ,,Mit Buschrist »om 20- d. M- macht der Nationalrath die Anzeige, daß er bezüglich der aus dem Kanton greihurg eingegangenen Petitionen, die dortigen politischen Zustände und Institutionen betreffend, beschlossen habe, es sei der Bundesrath eingeladen, sein Gutachten über diese Petitionen so beförderlich abzugeben, daß dasselbe noch in der laufenden Seffionsabtheilung von beiden Räthen erledigt werden könne."

,,Es geht diefe Zufchrift zunächst an das Justiz- und Polizeidepartement; sodann find die Petitionen an Freiburg einzusenden, mit der Einladung, allfällige Bemerkungen bis längstens zum 29. d. M. einzugeben und die Petitionen zurücksenden zu wollen."

2) Schreiben an die Regierung von Freiburg vom 21. November 1850.

,,Tit. Der Nationalrath hat uns mit Beschluß vom ,,20. diej.. die Petitionen überwiesen, welche ihm ans ,,Ihrem Kanton, betreffend die dortigen politischen Zu,,stände und Institutionen zugekommen find und uns ein,,geladen, unser Gutachten über diese Petitionen so be,,förderlich abzugeben, daß die beiden gefetzgebenden Räthe ,,der Eidgenossenfchaft diefe Angelegenheit noch im Laufe ,,der gegenwärtigen Seffionsabtheilung erledigen können.

796 ,,Um das verlangte jGutachten mit mehr Sachkenntniß ,,abgeben zu können, haben wir die Ehre, Ihnen die ,,fraglichen Petitionen beiliegend zu übersenden, mit der ,,Einladung, uns die Bemerkungen, wozu Sie fich ver.?

,,anlaßt finden können, bis spätestens am 29. d. M.

,,zukommen zu lassen. Wir benutzen übrigens diesen ,,Anlaß u. s. w."

Aus diesen beiden Aktenstücken werden Sie, hochgeachtete Herren, entnehmen, daß die Behauptung der Petenten, als hätten wir die Regierung von greiburg mit einer Verifikation der Unterschriften beauftragt, ganz unwahr ist. Es wird Iedermann einleuchten, daß wir der Regierung eine längere Frist, als die einer Woche, eingeräumt hätten, wenn es in unferer Abficht gelegen wäre, eine Untersuchung der Unterschriften im ganzen Kanton anzuordnen. Diefes ist uns aber in der That nicht von Ferne eingefallen, weil wir in der Anficht stehen, daß die Menge der Unterfchriften nicht das entfcheidende Moment sein dürfe, daß bei allen solchen Petitionen, welche durch eine große Bewegung hervorgebracht und getragen werden, eine Anzahl ungültiger .Unterschristen in Abzug zu bringen ist, und daß es auch ohne Verifikation den Behörden möglich ist, fich ein annähernd richtiges Ilrtheil über die quantitative Bedeutung solcher Petitionen, wenn wir diesen Ausdruck gebrauchen dürfen, zu bilden. Eine genaue Verifikation aller stimmf ä h i g e n Petenten wäre übrigens sehr schwierig und zeitraubend und in einer Volksverfammlung, welche die-

selben in Ausficht stellen, geradezu unmöglich. Aus diesen Gründen find wir weit entfernt gewefen, eine solche Untersuchung anzuordnen, wir haben die Petitionen der Regierung von greiburg zu dein einzigen Zwecke .mitgetheilt, damit fie Gelegenheit habe, fich darüber aus-

79T

ansprechen und fich zu vertheidigen. Dieses Verfahren beruht aus einem Gebot der Gerechtigkeit und wird allgemein beobachtet. Alle Beschwerden, ausgenommen die galle, wo unsere Inkompetenz augensällig vorliegt, werden zuerst der betheiligten Behörde oder -- wie die Detenten es nennen -- der Gegenpartei mitgetheilt. Im vorliegenden Falle mußten natürlich alle Petitionen, nicht nur einzelne Exemplare ihr zugestellt werden, weil fich annehmen ließ, daß die Einwendungen fich auch auf die formelle Seite derfelben beziehen werden. Wir hoffen daher, daß Sie, hochgeachtete Herren, das Erstaunen des petitionirenden Komite über nnsre Handlungsweise nicht theilen, sondern vielmehr die Zumuthung an die ....Bundesbehörden, seine " G e g n e r " ««gehört zu verurtheilen, sehr auffallend finden werden.

Die z w e i t e Befchwerde bezieht fich auf das bei der Verifikation der Unterfchriften beobachtete Verfahren.

Da die Petenten ein großes Gewicht auf die Menge der Unterfchriften legten, fo ist es fehr natürlich, daß die Regierung von guttrnrg auch hierauf ihr Augenmerk richtete und dießfällige Einwendungen erhob. Wir halien eine Regierung für befugt, Mißbräuche in Ausübung des Petitionsrechtes zu untersuchen, namentlich die Aechtheit der Unterfchriften und die rechtliche Stellung der Unterzeichner auszumitteln. Diefes geschah dnrch Abhörung der betreffenden Personen. Sollte von einzelnen Beamteten mehr als nöthig gefragt worden, sollten wohl gar einschüchternde Bemerkungen hie und da geflossen

sein, so wäre dieses allerdings nicht zu billigen; allein ivir haben Ursache namentlich das letztere sehr zu bezweifeln, weil fich aus den Akten ergibt, daß gerade die ·pauptbefchwerde ebenfalls ganz u n w a h r ist. Aus diesem Grunde hielten wir es nicht sur nöthig, auch diese Pe#

798

tition der Regierung von Freiburg zuerst zur Bericht erstattung zuzustellen. Iene Beschwerde besteht darin, daß die sreibnrgischen Behörden, statt sich auf die Kon# ftatirung der Unregelmäßigkeiten zu beschränfen, cuf willkürliche Weise Unterschristen in Masse gestrichen und sich dadurch an fremdem Eigenthum vergriffen haben..

Eine genaue Untersuchung aller Petitionen zeigt nun, daß von den zirka 14,700 Unterschriften 14 gestrichen find, nämlich 12 im Distrikt Veveyse, 1 im Distrikt Gruyère und l im Distrikt Singine. Nun springt es wohl in die Augen, daß diese Streichung nicht von den Behörden ausging, sondern bei der Unterzeichnung wegen Irrthum stattfand. Denn es läßt fich gar fein Grund denken, warum die Behörden, welche mehrere tausend Unterschriften als falsch oder sonst als ungültig erklärten, vierzehn davon gestrichen hätten und die übrigen nicht. Ein schlagender Beweis hiefür liegt auch noch darin, daß in fämmtlichen Petitionen des Seebezirks nicht eine einzige Unterschrift gestrichen ist, während die Petcnten behaupten, daß besonders hier in der von ihnen bezeichneten Weise verfahren worden sei.

Die Veranlassung zu dieser falschen Darstellung mag darin gesucht werden, daß (vermuthlich von den 33eBörden) neben die Unterschriften mit Bleistift oder rother Dinte kleine Zeichen z. B. Kreuze oder Nullen hinge-.*setzt wurden, offenbar um das Addiren und Rekapituliren zu erleichtern ; auch findet man hie und da hinter den Unterschriften einzelne Worte beigefctzt z. B. mineur, interdit, prél.endaire, inconnu u. f. w. Es ist also wirklich nur das geschehen, was die Petenten verlangten oder zugaben, die Behörden haben nämlich nur durch besondere Vcrbalprojesse und Register die Unregelmäßig-

799 feiten und Mißbräuche konftatirt und die Unterfchriften in keiner Weise berührt.

Wir haben nachgewiesen, daß sowohl die Beschwerde gegen den Bundesrath, als diejenigen gegen die freiburgischen Behörden (letztere wenigstens in einem wesentlichen Punkte) auf einer ganz unwahren faktischen Grundlage beruhen. Wenn das petitionirende Komite fich einleitend auf die Garantie beruft, welche die Namen feiner Mitglieder für die Reinheit seiner Absichten gewähre, so wollen wir diese in keiner Weise verdächtigen ; allein Angesichts solcher Thatsachen finden wir, daß jene Garantie bedeutend an Werth verliere, so lange das Komite von Organen sich bedienen läßt, welche entweder den Willen oder die Mittel nicht haben, ihm die Wahrheit zu berichten; wir finden vielmehr in dieser Erscheinung einen neuen Singerzeig sür unsere früher ausge[prochene Anficht, daß man fich in diefer Sache weder von schönen Worten, noch von einigen gutklingenden Namen dürfe hinreißen lassen und daß Andere im Hintergründe stehen, welche die Fäden diefer Bewegung nach ihrer Weise leiten.

Nach dem Angeführten fehen wir keine hinreichende Veranlassung, um durch die Petenten oder durch Kommissarien weitere Unterfuchungen über diefe Unterfchriften eintreten zu lassen. Diefe liegen in ihrer urfprünglichen Anzahl und Form vor Ihnen und eben fo der Bericht der Regierung von greiburg nebst den Verbalprozessen der Präfekten, fo daß die hohe Bundes»erfammlung fich

gewiß ein richtiges Urtheil über den Umfang und die Bedeutung diefer Unterfchriften, fo wie über die Stimmung im Kanton greiburg überhaupt bilden kann. Es bedarf hiezu der Volksversammlung nicht, welche schließ-

lich in Ausficht gestellt wird und es wäre dieselbe schwer-

800

lich das geeignete Mittel, um den beabfichtigten Zweck ju erreichen. Sollte gleichwohl eine solche VersammJung »eranstaltet werden, so liegt es in der Aufgabe der Kantonal- und Bundesbehörden, die geeigneten Maßregeln zu treffen, damit die öffentliche Ordnung im Kau.-ton Freiburg nicht gestört werde. -- Wir müssen daher beantragen, auch dieser Petition keine weitere Folge zu geben.

Mit diesem Berichte haben wir die Ehre, Sie, hochgeachtete Herren, unserer vollkommensten Hochachtung zu verfichern.

B e r n , den 30. November 1850.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der

Bundespräsident:

J£. Druei).

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

801 Entwurf äu

einem Gesetz, betreffend die SBahl der Mitglieder des Nationalrathes.

Bearbeitet von der hiefür niedergefetzten Kommisfion des Nationalrathes, vom 7. Dezember 1850.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft

nach Einsicht der Art. 61, 62, 63, 64, 65, 66 und 74 der Bundesverfassung, sowie des Dekretes der Bundesverfammlung vom 3. Dezember 1850, rücksichtlich der

eidgenössischen Volkszählung vom 18. bis 23. März 1850 befchließt: I. Wahlkreise und Zahl der von ihnen zu wählenden Mitglieder des Nationalrathes.

Art. 1. Die Wahlen in den Nationalrath werden in den nachfolgenden eidgenössischen Wahlkreisen getroffen und vertheilen sich aus dieselben in nachstehender Weise : Sceïen$aï)I ...»_

der

Wahl' kreife.

_^3o*I der von der von den Krei= den Kan der fen zn tonen zu Kantone. wählen» wählen' «f--

^

den Mit- den Mit.

glieder. glieoer.

l. Kanton Zürich.

Erster Wahlkreis.

Die BezirkeZürich und Afscltern Und die Zünfte Thalweil nnd .gorgen des Bezirkes Borgen . . .

Uebertrag :

74,395 74395"

4 4

802

saht

Seelenzahl t der

Wahltrtitr lili!.;..

Ueberlrag:

der von den Krei der fenzn Kanton wählen« Mn Mit glifder.

74395

4

55795

3

58171

3

Z w e i t e r Wahlfrei«.

Die Zünfte WadensiBeil und Siichtersweil des Bezirkes «ijorgen und die Bezirke Meilen und Hin' !-{({

Dritter Wahlfrei«.

Die Bezirke Pfäfsifon und Uster und die Zünfte Winterthur, Sur« Benthal, Elgg, Wiefendangen und Dberwintexthnr des Bezirke« Win Viertex Wahlkreis.

Die Zünfte Wülflingen und Neftenbach des Bezirkes Winter^ ihnr und die Bezirke Andelsingen , Bülach nnd Regensberg . . .

61773

der von den Kantonen i wählen

den Mit.

glieder.

3

13

250134

H. Kanton Bern..

F u n s t e x Wahtlreis.

Die Amtsbezitîe Obnhaiile, In; terlafen, Frutigen, Niederftmmenthal, -Obersimmenthal, (iSaanen und Thun, mit Slnenahme der Kixchgeineinden Arnfoldingen, .-Blnmenstein und Thierachern . . . , .

80363 Ueberirag :

80363

250134

4 4

13

803

Za »i -·»·--

Seele (ijaïjt tf- --

der von »en .frei der dex sen zn Wahl- Kantone.

wählen^ kreife.

Den Mit= gtieder.

Uebertrag:

80363 250134

Uebertrag:

78986

13

4

Sechster Wahlfrei....

Die lern sü. sten SBah.freise nicht pgetheil en .ftii -.gemeinden des SlmtsbezirkfsTf'nn, dfeAintsbeîîirke Sesiigen, Schivarzenburg u. Bern, mit Aucnahme der Ki
82840 Siebenter Wahlkreis.

Die Amtsbezirke Konolsingen, Signa«, Trachse.walo und die Kirchgemeinde U senbatìj vom Arntsbejfrke Wangen . . . . . . . 76253 Ülchtfr Wahlfrei«.

Die Amtsbezirke Burgdorf, Aarivangen, Wapgen (ohne bie Kirchgemeinde Utsenbach) und Franbrun.

nen Neunter Wahlfrei«.

Die dem sechsfen Wahlkreise «ich jugetheilten Kirchgeine'nden des -SJmtsbeziïfes Bern, die Am'sbe zfife Aatberg, -Büren, 9..ib..n, Bief ßtlaa) und Laupen . . . .

Z e h n t e r Wahlkreis.

Die Amtsbezirke Nfnenstadt (Joutlelai..., SRüiister, Freibergen .-.Oelsberg, Saufen und Pruntrnt

der von Den Kan onen zu wählen Den Mitglieder.

4 ·

4

1

n

! * 1 i

61233

3

i J

.i

78246 457921 "7080.55

4

23 36

804 Zahl

Seelenzahl der

Wahl*.. ;r licite.

O d

dex von der von den Krei- den Kansen z« tonen zu der Kantone. wählen^ wähle«-.

den Mit. den Mit glieder. glieder.

708O55

Uebertrag:

36

IH. Kanton Luzern.

Eilster Wahlkreis.

Das Amt Suzern ohne die Gemeiuden Bnchrain, Dierikon, Ebikon, Gisikon, ..ponau, Mei;ersfappel und Root; das Amt Entlebuch ohne die Gemeinden Dopleschwand, Romoos und ©chachen . . . . . . .

38901

2

Die dem eilsten Kxeise nicht zugetheilten Gemeinden dex Aemter Snzexn und Enllebuch; das Amt ·gochdorf ohne die Gemeinden Slefch, -.Sltwljs, (Srmenfee, Gelsingen, .perlisberg, -"Oitzkirch, Hochdort, Mofen, Retfchwl.il und Richenfee; das Amt Surfee ohne dieGerichtskreifeMünper, Suxsee und Txiengen und ohne die Gemeinde Großwangen, und vom Amte Willisau die Gemeinden Suthern und Menznau . . . .

38238

2

D x e i z e h n t e x Wahlkreis.

Das Amt Willi sau ohne dieGeineinden Lnthern und Menznan und die dem zwölften Wahlkreise nicht ·jngetheilten Gexichtsbezirke und ©emeinden der Aemter ·Öochdorf und Surfee

5565O

Zwölfter Wahlfrei«.

nebexirag.

AItJA/Oa qo.7oa

840844

3

7

43

805 Zc«hl

Seel enzahl der

Wahlïreise.

der von den Krei der sen zu Kantone wählenden Mit glieder.

der von den Kantonen z» wählenden Mit; glieder.

43

840844

Uebertrag:

--^----

IV. Kanton Uri.

.-"Öiexzehnlex Wahlfxeis.

Der ganze Kanton Uri . . · .

14500

1

1

145OO

V. Kanton Schwyz.

günszehn'tex 3Bahtkxeis.

Der ganze Kanton Schivi".} .

44159

VI. Kanton Unterwalden.

©echszehntex Wahlkreis.

Der ganze Kanton Unterwaiden cb dem Wald · Siebenjehntex Wahlkreis.

Der ganze Kanton Uniexwalden nid dem Wald

VIIL Kanton Zug.

..Reunzehnter Wahlïrei-J.

Der ganze Kanton Zug . . · Uebertrag:

2

1

13798 13798

1

1

11337 11337

VII. Kanton Glarns.

Slehtzehntex Wahlfxeis.

Der ganze Kanton Glarns . .

2

44159

30197

1

2

30197 17456 17456 972291

Z

i

i 51

Za

Seele «zahl

i

_f^-

der von 6en Krn der der sfnzu Wahl- Kantone.

wählenkxdfe.

den Mu<

Uebertrag: IX. Kanton Freiburg.

der von d(n Kaiu tcnen ;u wählen^ den Mit: glieder. gl.eder

51

972291

3»«nzigster -...Bahlkreis.

...DerBroije Bezirk, der See Be jlrf, der Sense Bezirk und drrSaaiMn.Bezirf mit Ausnahme des fünf
39966

3

·Sinunbäioansigfkr Wchï.

freis.

Df.- GK.jersiBejir... der .-Biv.s' ba.b=Bezl. k, der Glane'Bezirf und der fünfte Fr!ed«n..sgerichtsffeis de* ·Saanen.Bejirt'es.

39839

2 998O5

X. Kanton Solothurn.

S t o d u n ä j w a n ä i g s t e v Wa(-t= ïrcis.

Der ganze Kanton Sotctfiurn

£9613

.·Bierundztoanzigster W a h l ïxeis.

Der ganze Kanton Baselïanb.

Haft Uebertrag :

3 69613

XI. Kanton Bafel.

a)reîundjwanzift..ier Wahî· îrets.

3>er ganze Kanton Baselstadt .

5

29555

3

i

29555

î \

47830

47830 1219094

2

2 62

807

Zahl

©e e U n z a h l

*M>r ICI

Wahlkreise.

der von den Krei; der senzn Kantone wählenden Mit.-

glieder.

1219094

Uebertrag :

der von den Kan= tonen zu wählenden Mit= glieder.

62

XII. Kanton Schaffhausen.

F ü n f u n d z w a n z i g s t e r Waf..l = kreis.

Der ganze Kanton Schaffhaufen

2

35278

2

35278

XIII. Kanton Appenzell.

@echsui.dzwanzigj}er

Wahlkreis.

Der ganze Kanton Slppenjell Außer Rhoden

Der ganze Kauton slppenzell

2

43599

.Siebenuii d j w a n z i g f i e r .-ffiahlkreis.

JnneriRhoden

2

43599

1

11270

XIV. Kanton St. Gallen.

11270

1

r309241

67

Achtnndzwanzigster Wahlfreis.

Die sezitfc St. Gallen, Tab.

laf, @cßau und Untertoggenburg, von dem Bezirke Wtyl die politifchen Gcmeincen Oberbüren und Niedetbüren, i.>on dem Bezirke 9ientcggenbura, die poti.ischen Gemeinden @t. PeterjeÜ, .pemberg und Brunnadern, von dem Bezirke Alttoggenburg die politische Gemeinde Sütisberg und »on dem Bezirke nn» Ueberfrag: Bundesblatt. Jahrg. II. Bd. HI.

56

808

Zahl

Seelînzahl

der

Wahlfxeise

der von den Krei= der senzu Kantone wählen«

den Mitglieder.

c7

1309241

Uebertrag:

terrheinthal die politischen ©emeinben Thal und Rljeineck . . . . 63020

der von den .Santonen zu wählenden Mitglieder.

3

Neunundzwanjigsier Wahlkreis.

Die dem siebennnbzwanzigsten Wahlkreise nicht jHgetheilten politischen Gemeinden der Bezirke Unterrheinthal. die Bezirke Oberxheinihal, Wexdenbexg, Sargans, Gastçr und die politischen Gemeinden Utznach, Gommiswald und Ermetscht»t)l »on dem Seebezirfc

62685

3

Dreißigster Wahlkreis.

Der Bezirk £>6ertoggenburg und die demsiebenundzwanzigstenWahlfreist nicht zugethtilten politischen Gemeinden der Bezirke Nentoggen-

bürg, Alttoggcnbnrg, Wyt und des Seebezirkes

43803

2

169508

8

XV. Kanton Graubünden.

E i n u n d d r c i ß i g s t e r Wahl« freis.

Die Bejirfe Mocsa und -einterrhein und die Kreise Domleschg, Thnsis, Räzüns und <5t>nr . . .

Uebertxag:

24144 24144 1578749

1 1

75

809 Zat; r

Seelet·zahl

..^"

-*.....^^

der

/:

Wahl.: freist.

S.V..V.

uebertrag : Z w e f u n d d r e i ß l g s t e x Wahl« kreis.

Sie Bezirke Bernina, Inn, Munsterthal und Maloia und die Kreise Dberhalbstein, Bergün und Sllvaschein Dreiunddxelßigster freis.

24144 578749

1

21721

1

22396

i

75

Wahl-

Die Bezirke Oberlandquari und die Kreise Schalsff, Ehurwaldcn nnd Bettsori ...Biernnddreißigstfr frei«.

(

~

der von lex von »en Krei- i en Kander stnztt t onen zu Kantone wählen- wählen»cn Mit- i en Mitglieder. glleder.

Wahl-

Die Bezirke ...Oorderrhein nnd Glenn er und die Kreise Trins und Saften

i

2157

89840

XVI. Kanton Aargau.

4

Fünsunddreißigster Wahl freis.

Die Bezirke Zostngen und Kulm und die Gemeinden .§irsch(ha Muhen, .Ober- und Unterentselden Gränichen und Slarau »om Bezir Aarau . . . . . .

ueberlrag :

5982JÌ · 5982f ì

3 166858

3

!

TM~7ir

810 Zc

Stele «zahl der

Wahlfre.se.

der von den Kreider st" zKantone wählen-

59828 1668589

3

79382

4

60510

gliefetr.

79

3

10

199720

XVII. Kanton Thurgau.

tonen zu wählen-

den Mit- den Mitglieder.

Uebertrag : ·.Sech-Junddreißigster Wahlfreie.

Die Gemeinden Suhr, Buchs, Rohr, Biberstein, Kütfingen, Er«spach und Denspüren, vom Bezirke 9lai.au, der Bezirk Brugg, die ®emeinden Mäzenwi/l, Wohlenschu.'.îl, Büblikon, Mellingen, Knnten, Stette« und Bellikon von dem Bezirfe Baden, die Bezirke êenzburg.

Bremgarten und Muri . . . .

Slebenunddreißigster Wahlkreis.

Der Bezirk Baden, mit 9lus«ahme der dem füufunddreißigsten äßahlkreife zngetheilten ®emeinden, die Bezirke Zurzach, Saufenburg und Rheinfelden . . . .

dex von ^ den Kan-

Achtunddreißigster Wahlkreis.

Der ganze Kanton Thurgau

.

88819 SSS1Q OOOA.J

XVIII. Kanton Tefsin.

4 4

Nennunddreißigster Wahl-

frets.

ì)ie Sezirte Mendris und Osai« und der Kreis Giubiasco vom Be= zirke Bellenj Uebertrag :

584S2 58482

3

1857128

3 93

811 ©eele «zahl

Z a hl

-.·»-

der von den Kreider der sen zu Wahl- Kantone.

wählenîreiseden Mitglieder.

Uebertrag :

58482 1857128

3

58915

3

der von den Kau» tonen zu wählenden Mitglieder.

93

Vierzigster Wahlkreis.

Die Bezirke Suggarus, Mahnthaï, Bellenz (ohne den Kreis Ginbiaseo). Riviera, Blenio und Sivinen

117397

6

XJX. Kanton Waadt.

Einundvierzigstex Wahl« kxeis.

Die Bezirke Aigre, Vevei-., Pahs d'Enhaut, 8avaux, gausanne, Echallens und Oxon (ohne den Kreis Mezieres) Z w e f u n d v i e r z i g s t e r Wahlkreis.

Die Bezirke Moudon, Parerne, Avenches, gjöerdon, Grandson, der Bezirk Orbe ohne die Kreise Ro* mainmofier nnd Vallorbes und der Kreis Mezieres vom Bezirke Cron Dreiundviexzigstex Wahlfxeis.

Die Bezirke N^on, Rolle, Aubonne, Morges, Soffonaç, Sa Ballée und- die Kreise Romainmotier nnd Vallorbes vom Bezirke Orbe .

77848

4

61193

3

60412

199453 2173978

3

10

109

812 Seelen; ahl der

Wahlkreise

Uebtrtrag :

Zahl

der von den Kreider' se« j« Kantone wählen: den Mitglieder.

der von den Kantonen zu wählen-

2173978

| 109

den Mit..

glieder.

XX. Kanton Wallis.

Vierundvierzigsiex Wahlürets.

Die Bezirke Goms, Brieg, Raron, Visp und Senk ohne die ®emeinden Bad fieuk, Juden, Veren und Salgetsch Fünfnndvierzigster Wahlkreis.

Die Bezirke Siders, -Seren«, Sitten und die dem dreiunduierzlgsten Wahlkrelfe nicht zngetheilten Gemeinden des Bezirkes «eut . .

Sechsundvierzigster W a h l freis.

Die Bezirke ßontheö, Martinach. Entremont, Monthei «nd St.

22033

·1 ·

20930

1

2

38564

815..Ì7

XXL Kanton Neuenburg.

Slebenundvierzigster Wahlïxeis.

Dex ganze Kanton Nenenbnrg

70679

4

4 A

XXH. Kanton Genf.

Slchtundvierzigster Wahl kreis.

Der ganze Kanton Genf Gefammtbevolïernng der Schweiz und Gefammtzahl der Mitglieder des Nationalrathes . . .

3

63932 63932

3

2390116

120

813 II.

Stimmrecht bei den Wahlen i« den Nationalrath.

Art. 2. Die Wahlen für den Nationalrath sind direkte.

(Art. 62 der Bundesverfassung.)

Art. 3. Stimmberechtigt ist jeder Schweizer, der da....

zwanzigste Altersjahr zurückgelegt hat und im übrigen nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem er seinen Wohnsitz bat, nicht vom Aktivbürgerrechte ausgeschlossen ist. (Art. 63 der Bundesverfassung.)

Art. 4. Die Wähler üben ihr Stimmrecht jeweilen da aus, wo sie wohnen.

Als ihr Wohnsitz gilt der Ort, an dem sie ihren ordent* lichen Ausenthalt haben.

Dabei bleibt jedoch die auf das politische Bürgerrecht der Mitglieder des Bundesrathes und des Kanzlers der Eidgenossenschaft bezügliche Bestimmung des Art. 2 des Bundesgefetzes über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrathes »om 16. Mai 1849 vorbehalten.

Art. 5. Wählern, welche sich während der Nationalrathswahlen, die an ihrem Wohnorte stattfinden, anderswo im Dienste der Eidgenossenschast oder ihres Kantons unter den Waffen befinden, soll, falls nicht besondere Schwierigkeiten oder Umständlichkeiten damit verbunden sind, Gelegenheit gegeben werden, sich bei jenen Wahlen zu bethei-

ligen.

III.

Wählbarkeit in den Nationalrath und Unvereinbarkeit einer Stelle im Natio: nalrathe mit andern Stellen.

Art. 6. Wahlfähig als Mitglied des Nationalrathes ist jeder stimmberechtigte Schweizerbürger weltlichen Standes.

814 Naturalisirte Schweizerbürger müssen seit wenigstens fünf Jahren das erworbene Bürgerrecht besitzen, nm wahlsähig zu fein. (Art. 64 der Bundesverfassung.)

Art. 7. Die Mitglieder des Ständerathes, desBundesrathes und von letzterem gewählte Beamte können nicht

zugleich Mitglieder des Nationalrathes sein. (Art. 66 der Bundesverfassung.)

Uebrigens sind diefelben doch in den Nationalrath wählbar. Nach erfolgter Wahl haben sie aber zwischen den beiden mit einander unvereinbaren Stellen zu wählen.

Art. 8. Bei einer Gesammterneiterung des Nationalrathes können die in Folge dieser Erneuerung abtretenden Beamteten, welche in den nenerwählten Nationalrath ernannt worden sind, an den Verhandlungen dieses letztern Theil nehmen, bis die sie betreffenden Erneuerungewählen stattgefunden haben.

W. .-BerfsahreK bei den 3G§«...hIen «an den Art. 9. Die Gefammtwahlen Behufs der Integralerneuerung des Nationalrathes beginnen jeweilen am letzten Sonntage im Weinmonate und werden, falls sie nicht in der ersten Wahlverhandlung zu Ende geführt worden, an den durch die betreffenden Kantonsregierungen hiefür zu bestimmenden Tagen fortgefetzt.

Art. 10. Für Wahlverhandlungen Behufs Besetzung von Stellen im Nationalräthe, welche im Laufe einer Amtsdauer des letztern erledigt worden, wird der Zeitpunkt von den betreffenden Kantonsregierungen bestimmt.

Art. 11. Die Kantonsregiernngen werden, soweit sie den Zeitpunkt der Wahlverhandlungen zu bestimmen haben, auf möglichste Beförderung der letztern hinwirken.

815 Sie werden überdieß jeweilen, falls in ihren Kantonen an mehreren Orten Wahlversammlungen statt zu finden

haben, die thunlichst gleichzeitige Abhaltung derselben anordnen.

Art. 12. Es bleibt den Kantonen überlassen, zu bestimmen, ob die Stimmgebung sür die Nationalrathswahlen in den Gemeinden oder in Wahlkreisen, die sür Kan* tonalwahlen bestehen, oder in andern Versammlungen, und ob sie geheim oder offen erfolgen foll.

Art. 13. Die Wähler follen zu den Wahlen in den Nationalrath fo viel möglich in derselben Weife wie zu den Wahlen für Kantonalstellen, welche direkt vom Volke zu treffen sind, einberufen werden.

Art. 14. Streitigkeiten über die Stimmberechtigung Einzelner werden bei den Wahlen in den Nationalrath auf dieselbe Weise wie bei den direkten Volkswahlen zu Kantonalstellen ausgetragen.

Art. 15. Uebcr die gesammten Verhandlungen jeder Wahlversammlung, welche zum Behufe einer Nationalrathswahl abgehalten wird, ist ein genaues Protokoll aufzunebmen, das am Schluffe je der betreffenden Wahlversammlung öffentlich zu verlesen und dessen Uebereinstimmung mit den Verhandlungen durch das ganze Büreau unterschriftlich zu bezeugen ist.

Diepes Protokoll ist im Originale der betreffenden Kantonsregierung zu übermitteln. Ein Doppel des Protokolles bleibt in den Händen des Vorstandes des Büreans der Wahlversammlung zurück.

Art. 16. Für die Wahlkreife, in welchen die Wahlen von mehrern Wahlverfammlnngen getroffen werden, siellen die betreffenden Kantonsregierungen die Abstimmungsergebnisse der verschiedenen Wahlversammlungen zusammen.

816 Art. 17. ...Diejenigen, auf welche sich die absolute Mehrheit der stimmenden Wahler vereinigt hat, sind als gewählt zu betrachten.

Art. 18. Hat sich im ersten Wahlgange die absolute Mehrheit nicht auf so viel Personen vereinigt, als zu wählen sind, so findet ein zweites Skrutinium statt. Jn diesem bleiben viermal so viele Kandidaten, als noch Wahlen zu treffen sind, und zwar diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in der Wahl.

.Diejenigen, welche in diesem zweiten Skrutinium die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt haben,

gelten als gewählt.

Art. 19. Ist auch beim zweiten Skrutinium die absolute Mehrheit für die sämmtlichen von dem betreffenden Wahlkreise zu wählenden Mitglieder nicht vorhanden, so wird zu einem dritten Skrutinium geschritten, wobei zweimal fo viele Kandidaten als noch Wahlen zu treffen sind, und zwar diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in der Wahl bleiben.

Jn diesem dritten Skrutinium gelten diejenigen als gewählt, welche in demselben die meisten Stimmen, und wäre es auch nicht die absolute Mehrheit derselben, erholten haben.

Art. 20. Wenn bei Vollziehung der in den vorhergehenden Artikeln enthaltenen Vorschristen darum, weil mehrere Personen in einem Skrntinium gleich viel Stimmen auf sich vereinigt haben, die Frage entsteht, welche von ihnen in der Wahl bleiben sollen oder als gewählt zu betrachten seien, so entscheidet hierüber das Loos, welches durch den Präsidenten der betreffenden Kantonsregierung unter der Kontrolle der letztern zu ziehen ist.

817 Art. 21. Wäre in einem Skrutinium die Zahl derjenigen, welche die absolute Mehrheit aus sich vereinigt haben, größer ausgefallen, als die Zahl der zu Wählenden, fo gelten diejenigen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, als gewählt.

Art. 22. Je am Schlüsse der Wahlverhandlungen eines Wahlkreifes hat die betreffende Kantonsregierung sofort: a. das Wahlergebniß in diesem Wahlkreise auf angemessene Weife öffentlich bekannt zu machen, und b. den Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl vermittelst Zufchrift Mittheilung zu machen, c. dem Bundesrathe vorläusig einfach die Namen der Gewählten noch ohne Einfendung von Wahlakten zur Kenntniß zu bringen.

Art. 23. Wollen schon vor der durch den vorhergehenden Artikel vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung des endlichen Wahlergebnisses in einem Wahlkreise Einsprachen gegen Wahlverhandlungen des ersten oder zweiten Skrutiniums der Wahl erhoben werden, fo sind dieselben binnen 3 Tagen, von der bestrittenen Wahlverhandlung an gerechnet, der betreffenden Kantonsregierung vermittelst einer schriftlichen Eingabe zur Kenntniß zu bringen.

Haben die Gefammtwahlverhandlungen des Wahlkreises, die Gültigkeit derselben vorausgesetzt, noch zu keinem abschließlichen Ergebnisse geführt, fo entscheidet die Kantonsregierung, im entgegengefetzten Falle der Nationalrath über diefe Einsprachen.

Art. 24. Bis zur Erlassung des eidgenössischen Strafgefetzbuches gelten die kantonalen Gesetze betreffend Bestrafung von Verbrechen und Vergehen, die sich auf die Wahlen beziehen, auch für die Nationalrathswahlen.

818

Art. 25. Es bleibt den Kantonen anheimgestellt, innerhalb der Schranken der Bundesverfassung und diefes Bundesgesetzes die weiter erforderlichen Vorschriften betreffend das bei Nationalrathswahlen zu beobachtende Verfahren zu erlassen.

V. Verfahre....- nasb Vollendung der !......$.ahfen bis zmr Anerkemtuug derselben.

Art. 26. Jst die Wahl in mehrern Wahlkreisen auf die gleiche Perfon gefallen, so hat der Bundesrath den mehrfach Gewählten ungesäumt zu einer beförderlichen Erklärung, in welchem Wahlkreise er die Wahl annehme, zu veranlassen.

Nach Eingang diefer Erklärung wird der Bundesrath fofort da, wo die Wahl nicht angenommen worden, die Vornahme einer neuen Wahl anordnen.

Art. 27. Binnen einer Frist von 5 Tagen, die mit dem Tage zu laufen beginnt, an welchem gemäß Art.

22 a) die das Wahlergebniß eines Wahlkreises enthaltende Bekanntmachung erlassen worden, können Einsprachen gegen die Gültigkeit des Wahlergebnisses erhoben werden.

Dieses hat vermittelst schriftlicher Eingabe bei der betreffenden Kantonsregierung zu Handen des Nationalrathes, welchem die Entscheidung über diefe Einsprachen zusteht, zu geschehen. Nach Ablauf der obigen Frist erfolgende Eingaben fallen außer Berückfichtignng.

Znm Gegenstande solcher Einsprachen kann alles, was während des ganzen Verlanses der Wahlverhandlungen des betreffenden Wahlkreises vorgefallen ist, Entscheidungen Über das Stimmrecht Einzelner (Art. 14) und Beschlüsse der Kantonsregierungen über Wahlbeschwerden (Art. 23) nicht ausgeschlossen, gemacht werden.

819 Art. 28. Nach Ablauf der in dem vorigen Artikel anberaumten Frist haben die Kantonsregiernngen die fämmtlichen auf die Wahlen des betressenden Wahlkreises bezüglichen Akten sammt allfälligen -- zur Anfechtung diefer Wahlen erfolgten Eingaben und ihrem Gutachten über die letztern, dem Bundesrathe zu übermitteln.

Einzig die Stimmzeddel bleiben unter Verwahrung der Kantonsregierungen nnd sind von den letztern nur dann einzusenden, falls der Nationalrath es verlangt. Nach Anerkennung der Wahlen, auf welche sie sich beziehen, können sie vernichtet werden.

Art. 29. Der Bundesrath hat jeweilen die sämmtlichen von den Kantonsregierungen ihm eingesandten Wahlakten dem Nationalräthe mit Beförderung einfach z« übermitteln.

Art. 30. Jedesmal nach einer Gesammternenerung des Nationalrathes haben sich diejenigen, welchen eine Kantonsregierung ihre Wahl in den Nationalrath gemäß Art. 22 b) angezeigt, ohne weitere Einladung am ersten Montage im Christmonate Vormittags um 10 Uhr zu der konstituirenden Sitzung des Nationalrathes in der Bundesstadt einznsinden.

Art. 31. Solche dagegen, welche im Laufe einer Amtsdatier des Nationalrathes gewählt worden, sind von dem Bundesrathe in der gewöhnlichen Form einzuberufen, und zwar soll dieses, wenn der Nationalrath gerade versammelt ist, sofort, fonst aber auf die nächste Sitzung desfelben gefchehen.

Art. 32. Jn der nach der Gesammternenerung des Nationalrathes stattfindenden konstituirenden Sitzung (Art. 30) ist jeweilen vorerst über die Anerkennung der in den Nationalrath getroffenen Wahlen einzutreten.

820

Bei diesen Verhandlungen haben alle diejenigen, welche mit einem ihre Wahl beurkundenden Schreiben einer -Kantonsregierung versehen sind, gleichviel ob ihre Wahl beanstandet ist oder nicht, Sitz und Stimme.

Während der Behandlung von Wahleinsprachen, bei denen sie selbst betheiligt sind, haben sie sich indessen in

Ausstand zu begeben, und ist ihre Wahl sür ungültig erklärt worden, so haben sie sich jeder weitern Theilnahme an den Verhandlungen zu enthalten.

Art. 33. Nach erfolgter Konstituirnng des Nationalrathes ist ein neugewähltes Mitglied erst, nachdem feine Wahl als gültig anerkannt worden, an den .-ßerhandlunff gen Theil zu nehmen berechtigt» VI. Amtsdauer des Nationalrathes.

Art. 34. Der Nationalrath wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt und es findet jeweilen Gesammt* erneuerung statt. (Art. 65 der Bundesverfassung.)

Art. 35. Die Amtsdauer des Nationalrathes, läuft in dem Jahre, in welchem er in Gefammterneuerung fällt, jedesmal mit dem ersten Sonntage des Ehristmonates ab.

Die erste Amtsdauer geht demnach mit dem ersten Sonntage im Christmonate des Jahres 1851 zu Ende.

VII. Erledigung einzelner Stellen im Na: tioualrathe im £aufe einer Amtsdauer.

Art. 36. Wünfcht ein Mitglied aus dem Nationalrathe auszutreten, so hat es, falls es Abgeordneter und Bürger eines Kantons ist, in welchem für Kantonalämter der Amtszwang besteht und fallo dieser Amtszwang dnrch die Gesetzgebung des betreffenden Kantons auch auf die Nationalrathsstellen ausgedehnt worden ist, ein Entlaß

821

sungsgefuch seiner Wählerschaft, falls es sich hingegen nicht in diesem Falle befindet, eine Austrittserklärung dem Nationalrathe, wenn diefer eben versammelt ist, sonst aber dem Bundesrathe einzureichen.

Jm erstern Falle entscheidet die Wählerschaft über das Entlassungsbegehren ; im letztern Falle nimmt die betref...

fende Bundesbehörde von der Austrittserklärung Vormer«.

kung am Protokolle.

Art. 37. Ein Mitglied des Nationalrathes, das gemaß den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels von seiner Stelle entlassen worden ist oder den Austritt aus dem Nationalrathe erklärt hat, ist jedoch verpflichtet, den Sitzungen dieser Behörde beizuwohnen, bis sein Nach-

folger gewählt ist.

Art. 38. Jn allen Fällen, in welchen die Erledigung einer Stelle im Nationalrathe vor dem Ablaufe der Amtsdauer des letztern eintritt, foll diese Stelle sofort wieder besetzt werden, es wäre denn, daß vor der Gesammterneuerung des Nationalrathes kein Zusammentritt desselben mehr in Aussicht stünde.

VIII. Vollziehung dieses Gesezes.

Art. 39. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes, das sür die im nächsten Jahre bevorstehende Gefammternenerung des Nationalrathes zum ersten Male in Anwendung kömmt, beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die freiburgischen Petitionen, (Vom 30. November 1850.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1850

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

58

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.12.1850

Date Data Seite

775-821

Page Pagina Ref. No

10 000 503

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.