40 dieser würde zu Gunsten der Lieberherr'fche« Erben ent.schieden, so wäre die einfache Folge davon, die Herausgabe des Nachlasses. Diefer bestund in einem Hanfe, welches der Rekurrent selbst auf der Gant erkaufte. Die Akten zeigen genau die darauf haftenden Schulden und den Gantkaufpreis. Es wäre alfo in diesem Falle entweder das Haus .abzutreten oder, wenn der Rekurrent es feither veräußert hätte, der Kaufpreis, so weit er die Schulden übersteigt.

Mit dieser Berichterstattung verbinden wir die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung und Ergebenheit.

Bern, den 24. Mai 1850.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

«£. Drue9.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schieß.

#ST#

Kommisftonsbericht in der

Anton Lieberherrschen

Erbschaftsangelegenheit.

Kurze Geschichtserzählung.

S. 1. Anton Lieberherr von Urnäschen im Kanton Appenzell A.-Rh., wohnhaft als Bedienter in Bern, verehelichte sich dafelbst im Jahr 1813 mit Maria Wenger von Blumenstein, Kantons Bern, Mutter eines unehelichen Sohnes, Namens Friedrich Wenger.

§. 2. Nach der einen Angabe soll die Maria Wenger 10,000 Fr. und Anton Lieberherr nichts in die Ehe mitgebracht haben. Nach der andern Angabe besaß Lieber-

41 herr ein Vermögen von 8000 gr. und die Maria Wenger

hingegen nichts.

8. 3. Die Ehe blieb kinderlos.

S. 4. Am 24. Februar 1838 wurde zwischen den Lieberherrschen Eheleuten ein Eheverkommniß abgeschlossen,

laut welchem beide Theile auf das Notherbrecht Verzicht leisteten, und dem überlebenden Ehegatten die lebenslangliche Benutzung des gesammten SSermögens zugesichert wurde, mit der weitern Bestimmung, daß auf das Abjterben beider Ehegatten den Erben des Ehemanns Fr. 600, das übrige Vermögen den Erben der Ehefrau zufallen soll.

Endlich wurde sestgesetzt, daß jeder Theil seine Erben selbst bezeichnen könne.

S. 5. Am gleichen 24. Februar 1838 errichtete die Ehesrau des Anton Lieberherr, Maria Wenger, ein Testament, in welchem sie ihren unehelichen Sohn, Friedrich ...Benger, zum Universalerben einsetzte.

S. 6. Bald darauf starb Maria Wenger. Es wurde in. Juni 1838 eine Inventur aufgenommen über das Vermögen, welches nun laut Eheverkommniß Anton Lieterherr lebenslänglich zu nutznießen, laut Testament aber

dem Friedrich Wenger eigenthümlich zufallen follte. Das gesammte vorhandene Vermögen betrug Fr. '7441 und beitund größtentheils in einem Hause Nr. 28 an der Postgasse in Bern, welches im Jahr 1834 um Fr. 12,000 ertaust worden war, worauf aber circa Fr. 5000 Hypo» theken lasteten. Jn dem Grundbuche war das Haus dem Anton Lieberherr zugefchrieben. Am Tage der Jnventarisirung erhielt letzterer Fr. 427. 20 aus dem inventirten Vermögen (das vorhandene baare Geld) angeblich aus Abschlag der ihm oder vielmehr seinen Erben im Eheverlommniß zugesicherten Fr. 600.

42 §. 7. Jm Jahr 1841 verehelichte sich Anton Lieberherr wieder, in welcher Ehe zwei Kinder geboren wurden.

§. 8. Friedrich Wenger aus dem Grunde, weil Anton Lieberherr das erstem laut Testament seiner Mutter erblich zugefallene Vermögen, von welchem derselbe lebenslänglicher Nutznießer sei, mit Schulden überhäufe, erlangte im Jahr 1843 vollständige Sicherheit. Ein friedensrichterlicher Vorstand hatte den 29. August 1843 statt, und bei diesem anerkannte Anton Lieberherr die Verpflichtung, vollständige Sicherheit für dasjenige Vermögen zu leisten, von welchem er laut Eheverkommniß mit seiner verstorbenen Frau Maria Wenger lebenslänglicher Nutznießer sei, und das durch ein aufgenommenes Jnventarium festgestellt wurde. Als Sicherheit wolle er fein ihm bis jetzt angehörendes Haus Nr. 28 an der Postgasse in Bern abtreten und zu allem Hand bieten, daß dieses Haus in das Eigenthum beö Friedrich Wenger übergehe.

§. 9. Später lud Wenger den Lieberherr zur notartilische« Verschreibung der versprochenen eigenthümlichen Abtretung des gedachten Hauses vor. Allein bevor eine solche Verschreibung bewerkstelligt wurde, gerieth das Haus in Folge Betreibung eines Gläubigers des Lieberhen an die @ant, welche im Juni 1844 abgehalten wurde.

§. 10. Wenger ersteigerte an der Gant das Haus und blieb über das Verschriebene hinaus eine Jiaufsrestanz »on Fr. 4,746 schuldig, welche er aber sofort mit Arrest belegen ließ, um dem Lieberherr die Disposition-.'gewalt darüber z« entziehen, in der Weise, daß wenn Lifberherr nicht anderweitige Sicherheit leiste, Wenger sich Jemeldte Kanfsrestanz an Sicherheitsftatt werde zufprechen lassen.

§. 11. Um diese Zeit kehrte Anton Lieberlerr mit grau und Kindern in seine Heimatl) nach dem Kanton

Appenzett zurück.

43

§. 12. Als die Heimathsbehörde seine Verhältnisse erfuhr, socht dieselbe jenes Eheverkommniß zwischen den Lieberherrschen Eheleuten vom Jahr 1838 an, und es erließ die Regierung von Appenzell an diejenige von Bern ein Schreiben, .worin sie, gestützt aus ein eidgenössisches

Konkordat vom 15. Juli 1822 über Testirungssähigkeit und Erbrechtsverhältnisse, verlangte, es möchte jenes Eheverkommniß annnllirt und das Vermögen des Anton Lieberherr im Einverständnisse mit dem Waisenamte von Urnaschen regnlirt werden. Die Regierung von Bern erklärte mit Rückschreiben vom 22. Jänner 1845, daß sie auf dieses Verlangen nicht eintreten könne, sondern der Gegenstand vor die kompetenten Gerichte gebracht werden müsse.

§. 13. Nun entstund aber Streit, welche Gerichte die kompetenten seien, ob diejenigen des Kanton.... Bert: oser diejenigen des Kantons Appenzell, worüber die WA'rlii* gen Regierungen sich nicht verständigen rannten.

§. 14. Anton Lieberherr starb inzwischen, und an seine Stelle traten dessen Kinder.

§. 15. Im Jahre 1846 wurde Friedrich aOenger vor das erstinstanzliche Gericht in Appenzril A,-Rh. geladen, allein die bernische Regierung untersagte die Anlegung der Ladung. Es erfolgte in dieser Beziehung nichts Weiteres.

§. 16. Im folgenden Jahre 1847 ließ hingegen Friedrich Wenger die Staatskanzlei des Kantons Appenzell A.-Rh.

als Vertreterin des verstorbenen Anton Lieberherr (dieselbe hatte sich nämlich selbst in einer srühern Kundmachung als solche Stellvertreterin erklärt) vor das Amtsgericht von Bern vorladen, um sich die mit Arrest belegte Kaufrestanz von Fr. 4746 zuerkennen zu lassen. Da für den vorgeladenen Theil Niemand erschien, so wurde dem Kläger sein Schluß zugesprochen und die Löschung der Kaufrestanj im ©rundprotokott erfolgte.

44

§. 17. Appenzell schlug nun.das eidgenössische Recht dar. Bern verlangte vor Allem, daß Appenzell die Rechtsfrage präzisire, welche es entschieden wissen wolle.

$. 18. Jm Oktober 1848 theiltc nun Appenzell an

Bern folgende Rechtsfrage mit: "Jst der zwifchen den Eheleuten Anton Lieberherr von ,,Urnäschen und der Maria Wenger vom 24. Februar 1838, ,,während ihres damaligen Aufenthalts in Bern abge,,fchlossene Ehevertrag mit feinen K o n s e q u e n z e n im

,,Rechte gültig zu erklären oder nicht, und ist nicht zur ,,Entscheidung diefer Streitfrage, nach dem unzweideutigen ,,Wortlaute des eidgenöfsifchen Konkordates vom 15. Juli

,,1822, der Richter des Kantons Appenzell A.-Rh. der "allein zuständige."

S. 19. Da die Regierung von Bern hierüber nicht mehr antwortete, fo verlangte die Regierung von Appenzell in einem Schreiben vom 12. Jenner 1849 an den schweizerischen Bundesrath: daß entweder die Regierung von Bern angehalten werde, in Minne das Eheverkommniß zu annuiliren und das Erbgut auszuliefern oder Prozeß vor dem appenzellischen Richter zu führen oder endlich auf dem Wege Rechtens vor dem fchweizerifchen Bundesgerichte Rede zu stehen.

$. 20. Nachdem der Bundesrath die Regierung von Bern ebenfalls einvernommen, erließ er den 3. November 1849 (es heißt in den Akten an den meisten Orten irrig 12. Sept. 1849) einen Beschluß solgendermaßen lautend : ,,Es seien in Anwendung des Art. 90, §.2 der Bun-

desverfassung und des Konkordates vom 15. Juli 1822 in der vorliegenden Streitsache die Gerichte des Kantons Appenzell A.-Rh. kompetent und haben die beiden hohen

Stände einem rechtskräftigen Urtheile derfelben Vollzie-

hung zu verschaffen."

45 §. 21. Gegen diesen bundesräthlichen Beschluß reichte Friedrich Wenger unter'm 8. Mai 1850 eine Beschwerdeschrift an die Bundesverfammlung ein und nach gefchehener Mittheilung durch den Bundesrath, welcher zur Bericht«rstattung eingeladen worden war, antwortete die Regierung von Appenzell in einer Gegenschrist.

S. 22. Jn dieser Geschichtserzählung haben wir alle Nebenumstände, die auf die dermalige Entfcheidung keinen , Einfluß haben können, wie z. B. die Bevogtnng des Anton Lieberherr, die Vertretung Wengers durch einen Kurator u. s. w. bei Seite gelassen.

Erorterung.

8. 23. Der bundesräthliche Beschluß, welcher angefochten wird, lautet: ,,Jn der vorliegenden Streitsache seien die Gerichte des Äantons Appenzell A.-RÌ... kompetent."

$. 24. Jn der vorliegenden Streitsache kommen aber verschiedene Dinge zur Sprache, wie wir gesehen haben, als: ein Eheverkommniß, ein Testament, ein friedensrichlerlicher Vergleich, ein Urtheil des Amtsgerichtes von Bern, endlich Löschung einer Hypothek im Grundprotokoll.

§. 25. Es wird sich fragen, ob die Gerichte des Kanions Appenzell, falls ihnen eine Kompetenz zusteht, hinsichtlich aller dieser Gegenstände kompetent seien oder nicht.

S. 26. Vorerst entstund aber bei der Kommission die Frage, ob der zwischen den Kantonen Appenzell A.-Rh. und Bern waltende Kompetenzstreit nicht vor das Bundesgericht gehöre, und also in Aufhebung des bundesräthlichen Beschlusses nicht an dieses zu weisen sei?

Ein Theil der Kommission verneinte diese Frage und zwar aus folgenden Gründen : Der §. 101 der Bundes-

46 verfassung fcheide dem Bundesgerichte nur die Beurtheilung solcher Streitigkeiten zu, welche nicht staatsrechtlicher Natur sind, hier aber handle es sich um die Ausübung eines Hoheitsrechts, der Jurisdiktion, und also um einen Gegenstand staatsrechtlicher Natur. Ferner besage der, Art. 90, Ziffer 2 der Bundesverfassung, daß der Bundesrath für die Handhabung eidgenössischer Konkordate zu sorgen habe. Ein anderer Theil der Kommission bejahte die Frage aus nachstehenden Gründen: Es handle sich nicht um ein ursprüngliches, angebornes, im Begriffe der Souveränität liegendes Hoheitsrecht; die Jurisdiktion, um welche die zwei Kantone sich streiten, werde nur aus einem Vertrage abgeleitet, und dieser Vertrag oder Konkordat habe rein eivilrechtliche Verhältnisse zum Gegenstande. Auch in früherer Zeit wurden solche Streitfragen, welche der Kompetenz, bloße Civilprozesse zu entscheiden, betrafen, vor das eidgenössische Recht gebracht. Appenzell gieng selbst von der Ansicht aus, daß wenn Bern sich weigere vor die appenzellischen Gerichte zu treten, dasselbe auf dem Wege R e c h t e n s durch das schweizerische Bundesgericht hiezu anzuhalten sei. Es sprach dieses in seiner Eingabe vom 12. Jänner 1849 ans und forderte Ueberweisung und .Einleitung der ·Streitfrage an das Bnndesgericht. Wenn die Bundes« verfassung dem Bundesrathe die Handhabung der eidgenössischen Konkordate, so wie der Gefetze übertrage, so könne dieses doch nicht den Sinn haben, daß wann zwei Kantone in Beziehung auf ein Konkordat oder ein Gesetz in Streit zerfallen, der Bundesrath diesen Streit zu entscheiden habe, fondern solches sei Sache des Richters.

Die ' hohe Versammlung wird demnach allererst zu entscheiden haben, ob der vorwaltende Gegenstand an das, -..Sundesgericht zu weisen sei oder nicht.

47 §. 27. Wird der Gegenstand nicht als geeignet erachtet an das Bundesgericht gebracht zu werden, so dürfte ferner die Frage aufgeworfen werden, ob die Sache nicht laut Art. 74, Ziffer 16 der Bundesverfassung unmittelbar an die Bundesversammlung hätte gebracht werden sollen.

Allein da dieselbe nun einmal auf dem Wege der Beschwerdeführung fcieher gelangte, so wollte die Kommission von diesem Punkte abstrahiren.

§. 28. Soll nun die Frage der Kompetenz entschieden werden, so muß in das Auge gefaßt werden, was fordert

der klagende Theil? Appenzell fordert, wie es sich wirklich ausdrückt : "daß das Eheverkommniß zwischen den "Lieberherr'fchen Eheleuten vom 24. Februar 1838 mit "seinen Konsequenzen ungültig erklärt werde und daß ,,ein dießfälliger Streit vor den appenzellifchen Gerichten ,,ausgetragen werden müsse."

§. 29. Die Kommission hält nun außer Zweifel, daß wenn ein Prozeß über die Gültigkeit oder Ungültigkeit des Lieberherr'schen E h e v e r k o m m n i s s e s entsteht, die appenzellischen Gerichte diesen Prozeß zu entscheiden haben, denn das Konkordat vom 15. Juli 1822, welches von Testamenten und Eheverkommnissen handelt sagt, bestimmt und deutlich, daß über Erbstreitigkeiten der Richter des Heimathortes zu entscheiden habe.

§. 30. Allein Appenzell bleibt in Präzisirung der Streitfrage nicht bei der Gültigkeit oder Ungültigkeit des

Eheverkommnisses stehen, fondern fügt bei: und seiner K o n s e q u e n z e n . Hier nun ist zu untersuchen wie weit die Kompetenz der appenzellischen Gerichte reiche.

§. 31. Wenn Friedrich Wenger jenes Haus, welches dem Anton Lieberherr gehörte, auf das vielgedachte Eheverkommniß gestutzt in Besitz nahm, fo wird, wenn das Verkommniß ungültig erklärt werden sollte, eine Folge oder

48 Aonfequenz allerdings fein, daß Wenger das Haus oder den Werth desfelben wird zurückerstellen müssen. Allein wir halten dafür, daß die appenzellifchen Gerichte die Rückerstattung nicht unmittelbar aussprechen können, dergestalt, daß auf ein appenzettisches Urtheil hin, sofort crekutorifch gegen Wenger verfahren werden könnte, sondern das appenzellische Urtheil wird den Titel bilden, auf welchen gestützt die Lieberherr'schen Erben den Friedrich Wenger vor den bernischen Gerichten zur Erstattung werden anhalten können. Die bernischen Gerichte sind dabei schuldig, das Eheverkommniß als ungültig anzusehen, wenn es von den appenzellischen Gerichten als ungültig

erklärt wird.

§. 32. Der obbezeichnete Weg muß um so eher eingeschlagen werden, da wie aus den Akten hervorzugehen scheint, Friedrich Wenger, auch wenn das vielbesagte Eheverkommniß, so wie das Testament seiner Mutter ungültig erklärt würde, er dennoch das Eigenthnmsrecht auf das im Streite liegende Haus oder dessen Werth behaupten will, gestützt auf den friedensrichtzrlichen Vergleich vom Jahr 1843, das amtsgerichtliche Urtheil von Bern, die Söfchung der Kaufsrestanz auf dem ©rundbuche u. s. w.

Abgesehen davon, ob dieses alles, wenn einmal das Eheverkommniß als ungültig erklärt isì, geeignet sein werde den Friedrich Wenger zu schützen, [o sind es Handlungen, welche ihrer Natur gemäß von dem bernischen Richter zu beurtheilen sind.

§. 33. Es handelt sich im vorliegenden Falle nicht

um eine eröffnete Erbschaft (heredita* jaccns), welche der appenzellifchen Heimathsgemeindc des Anton Lieber* herr znr Vertheilung unter die rechtmäßen Erben auszu»

liefern wäre. Das Erbfchaftsobjekt ist gleichsam ver« schwunden, und die Erben müssen dasselbe auffuchen.

49 @ie sind berechtigt gegen jeden, welcher von der ihnen gehörigen Erbschaft etwas in Handen hat, klagend aufzutreten, aber der Richter des Wohnortes de.... Beklagten hat über die Klage zu entscheiden.

S. 34. Die Kommission hält dafür, der etwas «nbestimmt gehaltene Befchlnß des Bundesraths habe keinen andern, als den hier entwickelten Sinn und sei also nur etwas bestimmter zu fassen.

8. 35. Ein Mitglied der Kommission hatte die abweichende Meinung, daß den appenzellifchen Gerichten in der vorwaltenden Lieberherr'schen Angelegenheit keinerlei Kompetenz zustehe. Dasselbe wird, wenn es bei dieser Meinung beharrt, diefelbe besonders begründen.

R e a s s u m t i o n.

$. 35. Wir reassumiren dahin : A. Der hohe Nationalrath wollt* entscheiden ob in Auf-.

hebung des bundesräthlichen Befchlusses vom 3. November 1849 der Gegenstand an das Bundesgericht zu verweifen sei, worüber die Kommission getrennter Meinung ist.

B. Ist dieses nicht der Fall, so trägt die Kommission an, der hohe Nationalrath wolle beschließen:

1. Der Beschluß des Bundesrathes vom 3. November 1849 in der Anton Lieberherr'schen Angelegenheit

sei in dem Sinne bestätigt, daß die Gerichte des Kantons Appenzell A...Rh. über die Gültigkeit des Eheverkommnisses zwischen den Lieberherr'schen Eheleuten, so wie allfällig des Testaments der Ehefrau Sieberherr, Maria Wenger, in entscheiden haben.

Pr .Rückgabe des anfällig aus der Lieberherr'schen

50 Erbschaft Bezogenen sei hingegen Friedrich Wenger vor den bernischen Gerichten zu belangen.

2. Gegenwärtiger Beschluß sei den Betreffenden durch den Bundesrath mitzutheilen.

Bern, den 9. Juli 1850.

Dr. Kasimir-Pfyffer, Berichterstatter.

Gesetzentwurf die gemischten Ehen betreffend.

#ST#

(Vom Bundesrath berathen am 9. September 1850.

Sie B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r s c h w e i z e r i schen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Aussührung des durch ihren Beschluß vom 20. Juli 1850 aufgestellten Grundsatzes über die Unzuläßigkeit der Verbote gemischter Ehen, nach Einsicht des Vorschlages des Bundesrathes beschließt: Art. 1. Die Eingehung einer Ehe darf von keinem Kantone aus dem Grunde gehindert werden, weil die Brautleute verfchiedenen christlichen Konfessionen angehören.

Art. 2. Die nachgesuchte Promulgation einer solchen Ehe kann daher ans dem erwähnten Grunde nichlt verweigert werden und es ist dieselbe entweder durch eine

geistliche oder weltliche Behörde zu vollziehen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kommissionsbericht in der Anton Lieberherrschen Erbschaftsangelegenheit.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1850

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.09.1850

Date Data Seite

40-50

Page Pagina Ref. No

10 000 427

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.